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1 I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesrat Rudi Anschober am 29. Juli 2011 zum Thema "Vorschläge für mehr Biss für den Konsument/innenschutz Durch mehr Transparenz und mehr Macht für die Konsument/innen"

2 LR Rudi Anschober Seite 2 Mehr Biss für den Konsument/innenschutz Oberösterreichs Konsument/innenschutz leidet oft daran, dass er aufgrund der österreichischen Gesetzeslage "schwarze Schafe" nicht beim Namen nennen darf. In Deutschland hingegen wurde nun ein neues Verbraucherinformationsgesetz beschlossen, das den Konsument/innen alle Informationen und die volle Transparenz gibt und damit den Druck auf Einhaltung der Konsumentenschutzbestimmungen drastisch verschärft und den Konsument/innen viel mehr Macht gibt. Landesrat für Konsument/innen Rudi Anschober fordert von der Bundesregierung und dem Parlament die Übernahme dieses Gesetz und damit eine neue Qualität und Macht für den Konsument/innenschutz. An Oberösterreichs Banken appelliert Anschober, die von der EU nun vorgelegt freiwillige Aufforderung, jeder Bürgerin und jedem Bürger ein eigenes Konto zu ermöglichen, auch tatsächlich konsequent und rasch lückenlos umzusetzen. Kommt es in Österreich zu Missständen im Bereich des Konsument/innenschutzes kann die Öffentlichkeit oft nur begrenzt informiert werden. Erst wenn "begründeter Verdacht gegeben ist, dass eine Ware gesundheitsschädlich" ist, dürfen die Betroffenen umfangreich informiert werden. Das Bundesministerium kann nach einer Risikobewertung über eine Veröffentlichung der betroffenen Firmen entscheiden. Auf Landesebene steht die Amtsverschwiegenheit einer umfassenden Information entgegen. Das nimmt dem Konsumentenschutz des Landes oft den Biss. Nur private Institutionen wie beispielsweise die Arbeiterkammer dürfen die Namen der betroffenen Firmen nennen. Völlig anders die Situation in Deutschland: Deutschland hat nun die Weichen gestellt für volle Transparenz und damit für viel mehr Druck gegen "schwarze Schafe" Dort gibt es seit drei Wochen verschärft ein so genanntes "Verbraucherinformationsgesetz", das den Verbraucher/innen konkrete

3 LR Rudi Anschober Seite 3 Auskunft zu bestimmten Produkten oder Sachverhalten von der Behörde erlaubt. In Deutschland informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und dessen Name oder Firma, die das Lebensmittel hergestellt hat, wenn begründeter Verdacht besteht, dass Grenzwerte überschritten wurden. Beispiel Hygienemängel bei Fruchsäften: Bei einer aktuell abgeschlossenen Schwerpunktaktion der Oö. Lebensmittelaufsicht im Sommer 2011, bei der 14 Proben von frisch gepressten Obst- und Gemüsesäften in Gastronomie- und Handelsbetrieben gezogen wurden, stellte sich heraus, dass nur fünf dieser Proben nicht zu beanstanden waren. Bei neun Proben wurden hygienische Mängel festgestellt, drei davon waren so schwer, dass die Behörde gezwungen war, Anzeige gegen die Betriebe zu erstatten. Die restlichen sechs Betriebe wurden aufgefordert, die Mängel zu beheben. Eine Nennung der Betroffenen Unternehmen war den Behörden aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Landesrat für Konsument/innenschutz Rudi Anschober: "Der mündige und informierte Konsument/Konsumentin ist der beste Kontrollor, darum sollten wir die deutsche Transparenzbestimmung auch in Österreich übernehmen. Das würde dem Konsument/innenschutz deutlich mehr Biss geben und den Druck auf schwarze Schafe zur Einhaltung der Konsumentenschutzbestimmungen massiv verstärken." Die rechtliche Situation in Österreich: Aktueller Stand: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG): 42: Nur Informationsaustausch zw. den für die Vollziehung zuständigen Organe (LH). Information der Öffentlichkeit: Es muss einen begründeten Verdacht geben, dass Waren gesundheitsschädlich sind. Der Verdacht muss sich entweder auf ein entsprechendes Gutachten der AGES oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder auf eine Meldung über die Schnellwarnsysteme RASFF bzw. RAPEX (Rapid Alert System for Non Food Products) gründen. Nachher hat AGES eine Risikobewertung vorzunehmen, ob die Gesundheitsgefahr einer größeren Bevölkerungsgruppe droht (ab 10 Pers.) und es sich dabei um einen unbestimmten Personenkreis handelt.

4 LR Rudi Anschober Seite 4 Nur das Bundesministerium kann nach Vorliegen der Risikobewertung über eine allfällige Veröffentlichung entscheiden. Allen anderen Organen ist es aufgrund der Amtsverschwiegenheit des Art. 20 Abs 3 B-VG nicht erlaubt, solche Informationen weiterzugeben. Die rechtliche Situation in Deutschland: Aktueller Stand: Es gibt neben dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ein Verbraucherinformationsgesetz (VIG), das seit 5. Juli 2007 in Kraft ist. In Österreich gibt es keine dem VIG vergleichbare Regelung. Allgemeines: Verbraucher können mit Hilfe des VIG konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten oder Sachverhalten von Behörden verlangen (im Rahmen eines Antragsverfahren; es handelt sich um ein voraussetzungsloses "Jedermannsrecht"; die Behörden müssen Informationen bereits haben --> keine "Informationsbeschaffungspflicht"). Die bereits jetzt deutliche bessere Rechtslage in Deutschland wird nun noch erweitert: Nach Absatz 1 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder 2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist." Lebensmittelklarheit als Service im Internet Der deutsche Bundesverband für Verbraucher bietet im Internet ein besonderes Service für Lebensmittelklarheit. Ein Verbraucherportal, das Informationen rund um Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln bietet. Auf dieser Seite können Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen über die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln abrufen. In einem Forum, das von den Verbraucherzentralen moderiert wird, sollen sie über Themen rund um die Lebensmittelkennzeichnung diskutieren. Haben sie den Eindruck, auf einer Verpackung werden irreführende Angaben über ein Produkt gemacht, können sie dies über ein Formular melden. Die Verbraucherzentrale soll dann Händler/innen und Hersteller/innen

5 LR Rudi Anschober Seite 5 kontaktieren und diesen die Möglichkeit geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern und etwas an dem Produkt zu ändern. Das Internetportal hat zum Ziel, Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich durch die Aufmachung von Produkten oder entsprechende Werbung getäuscht fühlen, allgemeine Informationen zur Kennzeichnung zu geben, Fragen zu konkreten Produkten zu beantworten und Raum für Diskussionen zu bieten. EU fordert Banken dazu auf, jedem/er Bürger/in das Führen eines Kontos zu ermöglichen Derzeit haben in Österreich rund Bürger/in keine Möglichkeit ein eigenes Konto zu führen. Das führt zu Schwierigkeiten, nach einer Lebenskrise wieder in die Gesellschaft zu finden. Ohne Konto ist es schwierig eine Wohnung oder einen Arbeitsplatz zu finden. Konsumentenschutz-Landesrat Rudi Anschober hat daher in den vergangenen Jahren wiederholt dieses Recht auf ein eigenes Konto eingefordert. Die EU ist nun aktiv geworden. Entgegen der Ankündigung einer Verpflichtung für die Banken ist es aber nun lediglich eine Aufforderung an die Banken geworden. Konsumentenschutz-Landesrat Rudi Anschober appelliert daher an Oberösterreichs Banken, dieser Aufforderung rasch und lückenlos nach zu kommen und wird dazu mit den Banken auch den direkten Dialog suchen.

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