ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG"

Transkript

1 Version: 1/2003 Seite: 1von 5 ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG Gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung Kapitel 1 Artikel 1 lit. e hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen zur Dokumentation des Betriebsstatus zentral zu verrechnen, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicher zu stellen. D. h. der Tiergesundheitsdienst ist verpflichtet, die Gebühren für die Betriebserhebungen vom Landwirt einzuziehen und dem Tierarzt zur Gänze zu überweisen. Die Höhe der Honorarnote beruht auf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen österreichischer Tierärztekammer und Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Der NÖ Tiergesundheitsdienst hat keinen Einfluss auf diese Honorarvereinbarung. Die Anzahl der durchzuführenden Betriebserhebungen bzw. Betriebsbesuche sowie die Höhe des Honorars ist der Tabelle im Anhang zu entnehmen. Die angegebenen Tarife umfassen das tierärztliche Honorar (Nettobetrag) für die Durchführung der Betriebserhebungen entsprechend den Vorgaben der TGD Verordnung inkl. allfälliger Weg-, Dokumentations- und Aufarbeitungszeiten. In der Spalte TGD- Gebühr in Euro ist der Jahresbeitrag für die zentral zu verrechnenden Betriebserhebungen angeführt (exkl. Ust.). Die Kosten für eine dieser Betrieberhebungen sind wie folgt zu berechnen: Gebühr in Euro (=Jahresbeitrag) dividiert durch die Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebsvisiten Der Tierhalter legt gemeinsam mit dem Tierarzt die Einstufung des Betriebes an Hand des durchschnittlichen Tierbestandes fest. Gem. Tiergesundheitsdienst- Verordnung gilt für Betriebe in denen zwei oder mehrer Tierkategorien (z.b. Zuchtund Mastschweine) gehalten werden folgendes: Für die Gesamtzahl der dokumentierten Betriebsbesuche ist jene Tierkategorie maßgeblich, für welche die höhere Anzahl von Betriebsbesuchen durchzuführen ist. Ebenso ist diese Tierkategorie für die Festlegung des Honorars entsprechend der Vereinbarung zwischen österreichischer Tierärztekammer und Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs heranzuziehen. Das Erstellen der Betriebserhebungsprotokolle für die untergeordnete Tierkategorie ist gemäß der

2 Version: 1/2003 Seite: 2von 5 Vereinbarung zwischen österreichischer Tierärztekammer und Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs nicht in Rechnung zu stellen. Achtung! Der Tierhalter kann für seine am Betrieb gehaltenen Tierarten (z.b. Rinder und Schweine) unterschiedliche Betreuungstierärzte nennen. In diesem Fall müssen die Betriebserhebungen bzw. -besuche vom jeweils zuständigen Betreuungstierarzt durchgeführt und getrennt verrechnet werden. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Schreiben vom 10. Jänner 2003 mitgeteilt, dass der Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes anzuwenden ist. LANDWIRT: Die Kosten für die jährlichen zentral zu verrechnenden Betriebserhebungen werden als Gesamtsumme einmal jährlich im voraus vom Tiergesundheitsdienst abgebucht (Rechnung wird vorgelegt). Auf Grund der Gemeinnützigkeit ist vom Landwirt das Honorar zuzgl. 10% Umsatzsteuer den Tiergesundheitsdienst zu entrichten. Bei Eintritt in den NÖ Tiergesundheitsdienst im Laufe eines Kalenderjahres ergibt sich die Anzahl der verpflichtenden Betriebserhebungen aus folgender Formel: (Anzahl der Betriebserhebungen lt. Verordnung dividiert durch 12) mal Anzahl der verbleibenden Monate im laufenden Jahr TIERARZT: Das Honorar für die zentral zu verrechnenden Betriebserhebungen wird zweimal jährlich (voraussichtlich im Juli und Dezember) vom Tiergesundheitsdienst an den Tierarzt überwiesen. Voraussetzung hierfür ist die Übermittlung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebserhebungsdeckblattes innerhalb von 4 Wochen nach der Betriebserhebung. Die Übermittlung dieses Formulares ist vorzugsweise durch Direkteingabe in die Computer-Datenbank TGD-online zu veranlassen, anderenfalls wird eine Bearbeitungsgebühr verrechnet. Bei elektronischer

3 Version: 1/2003 Seite: 3von 5 Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes ist das Original versehen mit den Unterschriften von Tierarzt und Tierhalter am TGD-Betrieb aufzubewahren. Die letzte zentral zu verrechnende Betriebserhebung eines Kalenderjahres ist so durchzuführen, dass das Deckblatt bis spätestens 15. November des laufenden Jahres beim Tiergesundheitsdienst eingelangt ist. Die Auszahlung des Honorares an den Betreuungstierarzt erfolgt dann noch im selben Jahr. Der Betreuungstierarzt ist auch im Rahmen der zentralen Verrechnung verpflichtet, eine Rechnung mit allen Merkmalen einer Rechnung neu an den NÖ Tiergesundheitsdienst zu richten. Die elektronische Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes hat den Vorteil, dass diese Rechnung automatisiert erstellt wird. Auf der Rechnung ist eine Umsatzsteuer von 20% auszuweisen, da der Betreuungstierarzt nicht der Gemeinnützigkeit unterliegt. Die Auszahlung des Honorars kann nur dann erfolgen, wenn sowohl Betriebserhebungsdeckblatt als auch zugehörige Rechnung der Geschäftsstelle vorgelegt werden. Achtung! Alle Betriebserhebungen, die der Tierarzt mit dem Landwirt direkt verrechnet ( zu dokumentierende Betriebsbesuche mit Meldung bei Problemfällen ) sind mit 20% Umsatzsteuer zu belegen. Wird ein neuer Betreuungsvertrag abgeschlossen, so ist der Betreuungstierarzt verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine erste Betriebserhebung durchzuführen, die jedenfalls zentral zu verrechnen ist.

4 Version: 1/2003 Seite: 4von 5 ANHANG Begriffsbestimmungen: 1. Betriebserhebung zur Dokumentation des Betriebsstatus verpflichtende Betriebserhebung; Es ist jedenfalls eine Checkliste und ein Deckblatt auszufüllen. Die Checkliste ist vom Tierhalter aufzubewahren. Der entsprechende Durchschlag des Betriebserhebungsdeckblattes ist jedenfalls vom Tierarzt an das Büro des NÖ Tiergesundheitsdienstes zu übermitteln. Diese Betriebserhebungen werden zentral im Wege des Tiergesundheitsdienstes abgerechnet. 2. zu dokumentierende Betriebsbesuche mit Meldung bei Problemfällen verpflichtende Betriebsbesuche; Es ist jedenfalls eine Checkliste und ein Deckblatt auszufüllen. Das Deckblatt ist nur dann mit dem deutlichen Vermerk PROBLEM an das Büro des NÖ Tiergesundheitsdienstes zu übermitteln, wenn eine Meldung an den Tiergesundheitsdienst auf Grund eines Problems zu erfolgen hat. Die Verrechnung erfolgt direkt zwischen Landwirt und Tierarzt gemäß den festegelegten Tarifen. 3. Gesamtzahl dokumentierter Betriebsbesuche ist die Summe der in Pkt. 1 und 2 genannten Betriebserhebungen 4. Tierart Beispiele: Rind, Schwein, Schaf etc. 5. Tierkategorie Produktionsrichtung innerhalb einer Tierart; Bsp. Mastschweine, Milchrinder etc. 6. gemischter Betrieb gilt nur innerhalb der Tierart Rind; Bsp. Mast- und Milchrinder

5 Version: 1/2003 Seite: 5von 5 Zentrale Verrechnung

Checkliste externe Kontrolle TGD-Betreuungstierarzt (Baselinefragen) Deckblatt TGD-Betreuungstierarzt

Checkliste externe Kontrolle TGD-Betreuungstierarzt (Baselinefragen) Deckblatt TGD-Betreuungstierarzt Seite 1 von 11 Deckblatt 1. Überprüfung der Aktualität (außer *): Name, Anschrift, Kontaktdaten und Vet-Nummer: (Stbr) Datum Teilnahmevertrag*) (Stbr) Anzahl Betreuungsverträge*) (Stbr) Fristgerechte Durchführung

Mehr

Interne TGD Tierarzt Kontrolle Deckblatt

Interne TGD Tierarzt Kontrolle Deckblatt Interne TGD Tierarzt ontrolle Deckblatt Tierarzt Name: Vet Nr: Tierarzt nschrift: Datum der ontrolle: Uhrzeit: nlass der TGD ontrolle: Frühere TGD ontrollen und deren Ergebnisse: Hausapothekenführender

Mehr

Vereinbarung zwischen der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer

Vereinbarung zwischen der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer Österreichische Tierärztekammer Vereinbarung zwischen der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer A. Präambel März 2012 Zur umfassenden Zusammenarbeit zwischen Tierhalter

Mehr

Der österreichische Tiergesundheitsdienst in Zahlen

Der österreichische Tiergesundheitsdienst in Zahlen Der österreichische Tiergesundheitsdienst in Zahlen Sabrina Kuchling DSR, Statistik und analytische Epidemiologie Wien, 7. April 2016 TGD Frühjahrstagung Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

Mehr

Die TGD-Betriebserhebung. Dr. Karl Bauer 1. ÖTGD-Frühjahrstagung, , Vetmeduni Wien

Die TGD-Betriebserhebung. Dr. Karl Bauer 1. ÖTGD-Frühjahrstagung, , Vetmeduni Wien Die TGD-Betriebserhebung Dr. Karl Bauer 1. ÖTGD-Frühjahrstagung, 7.4.2016, Vetmeduni Wien Ziele Schwachstellen im Bereich Tierhaltung und Medikamentenanwendung aufzeigen Gesundheitsstatus des Bestandes

Mehr

Checkliste externe Kontrolle TGD-Tierhalter (Baseline)

Checkliste externe Kontrolle TGD-Tierhalter (Baseline) Seite 1 von 10 Deckblatt TGD-Tierhalter a) Name, Anschrift, Kontaktdaten und LFBIS-Nummer des TGD-Betriebes mit Bestandszahl der betreuten Tiere und Produktionsrichtung: (Steckbriefdaten = Stbr) b) Weitere

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) 1. Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch

Mehr

Durchführungserlass 11/Version 2 zu Kontrollen gemäß 13 Rückstandskontrollverordnung 2006 und 9 Abs. 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz

Durchführungserlass 11/Version 2 zu Kontrollen gemäß 13 Rückstandskontrollverordnung 2006 und 9 Abs. 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz GZ: BMG-74320/43-II/B/12/2011 Datum: 19. Dezember 2011 Gültigkeit ab: 1. Jänner 2012 Durchführungserlass 11/Version 2 zu Kontrollen gemäß 13 Rückstandskontrollverordnung 2006 und 9 Abs. 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz

Mehr

b) dass bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung die Anerkennung aufgehoben werden kann. Geschäftsordnung 3. (1) Der Tiergesundheitsdienst

b) dass bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung die Anerkennung aufgehoben werden kann. Geschäftsordnung 3. (1) Der Tiergesundheitsdienst Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst- Verordnung) Auf Grund des 7 Abs. 2 und 3

Mehr

Lebensmittelsicherheit vom Erzeuger bis zum Verbraucher der

Lebensmittelsicherheit vom Erzeuger bis zum Verbraucher der Ländlicher Raum 3 / 2003 1 Klemens Fuchs Lebensmittelsicherheit vom Erzeuger bis zum Verbraucher der Tiergesundheitsdienst als Instrument zur Qualitätssicherung Einleitung Unter Qualitätssicherung wird

Mehr

Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst

Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst Informationsblatt über die Organisation ab 01.01.2017 Update: Mai 2017 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines zum Bereitschaftsdienst...

Mehr

KAPITEL 1 TIERGESUNDHEITSDIENST (TGD), TIERÄRZTE UND TIERHALTER

KAPITEL 1 TIERGESUNDHEITSDIENST (TGD), TIERÄRZTE UND TIERHALTER KAPITEL 1 TIERGESUNDHEITSDIENST (TGD), TIERÄRZTE UND TIERHALTER Artikel 1 Anforderungen an den Tiergesundheitsdienst Der Tiergesundheitsdienst muss folgende Vorgaben erfüllen: 1. Organisationsform ANLAGE

Mehr

LKV-Aufzeichnungsheft Bio Erzeugung

LKV-Aufzeichnungsheft Bio Erzeugung Version 2 Erstellt/geändert Froschauer/14.11.2016 Austria\05Bio\1Dokumente Bio LW\ Bio- Erzeugung.docx Geprüft Strauß/15.11.2016 Seite 1 von 14 Freigabe Froschauer/15.11.2016 Austria\05Bio\1Dokumente Bio

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 29. Juli 2011 Teil II 245. Verordnung: Wirkungscontrollingverordnung 245. Verordnung des Bundeskanzlers über das ressortübergreifende

Mehr

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung 1 von 5 E n t wurf Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung Auf Grund der 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes

Mehr

Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten

Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten 1 von 17 Anhang 1 Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten 1. Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig und

Mehr

TGD-Betreuungstierarzt (BT) externe Kontrolle Schwerpunktfragen - Checkliste. Deckblatt TGD-Betreuungstierarzt

TGD-Betreuungstierarzt (BT) externe Kontrolle Schwerpunktfragen - Checkliste. Deckblatt TGD-Betreuungstierarzt Seite 1 von 8 Deckblatt TGD-Betreuungstierarzt 1. Überprüfung der Aktualität (außer *): Name, Anschrift, Kontaktdaten und Vet-Nummer: (Stbr) Datum Teilnahmevertrag*) (Stbr) Anzahl Betreuungsverträge*)

Mehr

Subventionsansuchen an die Landeshauptstadt Graz

Subventionsansuchen an die Landeshauptstadt Graz Hinweis: Bitte füllen Sie alle Felder korrekt aus. Die mit einem gekennzeichneten Felder sind verpflichtend auszufüllen. Für alle Datumseingaben gilt das Format TT.MM.JJJJ. Sie können das Formular direkt

Mehr

Antrag. B e r i c h t

Antrag. B e r i c h t 38. Beilage im Jahre 2016 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Beilage 38/2016 Antrag der Vorarlberger Landesregierung auf Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichtes 2015 des Tiergesundheitsfonds

Mehr

Häufig gestellte Fragen/FAQs

Häufig gestellte Fragen/FAQs Häufig gestellte Fragen/FAQs 1) Wer hat Anspruch auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gem. 30 e Ökostromgesetz? Grundsätzlich kann jeder Endverbraucher, dem einen Anspruch auf Energieabgabenrückvergütung

Mehr

VERPFLICHTUNG ZUR EINBEHALTUNG UND ABFUHR VON QUELLENSTEUERN FÜR LIZENZZAHLUNGEN DURCH ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMER 1/3

VERPFLICHTUNG ZUR EINBEHALTUNG UND ABFUHR VON QUELLENSTEUERN FÜR LIZENZZAHLUNGEN DURCH ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMER 1/3 VERPFLICHTUNG ZUR EINBEHALTUNG UND ABFUHR VON QUELLENSTEUERN FÜR LIZENZZAHLUNGEN DURCH ÖSTERREICHISCHE UNTERNEHMER 1/3 Rechtliche Grundlagen Gemäß 99 EStG sind in Österreich ansässige Unternehmer (in der

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1143 Jahrgang 1986 Ausgegeben am 28. Feber 1986 44. Stück 108. Verordnung: Bewilligungspflicht von

Mehr

Handbuch zur Checkliste externe Kontrolle TGD-Tierhalter (Baselinefragen) Deckblatt TGD-Tierhalter

Handbuch zur Checkliste externe Kontrolle TGD-Tierhalter (Baselinefragen) Deckblatt TGD-Tierhalter Seite 1 von 14 Deckblatt TGD-Tierhalter a) Name, Anschrift, Kontaktdaten und LFBIS-Nummer des TGD-Betriebes mit Bestandszahl der betreuten Tiere und Produktionsrichtung: (Steckbriefdaten = Stbr) b) Weitere

Mehr

Die Informationspflicht in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemäß 25 Abs. 8 bis 10 ChemV 1999

Die Informationspflicht in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemäß 25 Abs. 8 bis 10 ChemV 1999 Die Informationspflicht in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemäß 25 Abs. 8 bis 10 ChemV 1999 25 Abs. 8 bis 10 ChemV 1999 lauten: (8) Der gemäß 27 Abs. 1 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als

Mehr

Infoblatt Antibiotikadatenbank

Infoblatt Antibiotikadatenbank Infoblatt Antibiotikadatenbank 1. Ziel der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika haben in ihrer Häufigkeit und Ausprägung so zugenommen, dass Maßnahmen zur Bekämpfung

Mehr

FA10A Entwurf III Stand

FA10A Entwurf III Stand FA10A Entwurf III Stand 06.07.2009 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Förderung der Vatertierhaltung und der künstlichen Besamung in der Tierzucht (Tierzuchtförderungsverordnung

Mehr

Erklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen

Erklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen Erklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen erforderlich in der VHA 16.03.02 Zusammenarbeit von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum Name

Mehr

Umsetzung der 16. Arzneimittelgesetz-Novelle

Umsetzung der 16. Arzneimittelgesetz-Novelle Umsetzung der 16. Arzneimittelgesetz-Novelle Landestierärztekammer Baden-Württemberg Tierärztetag 2014 Ulm, 27.06.2014 Dr. Martin Hartmann 16. AMG-Novelle Vom Wissen zum Handeln 16. AMG-Novelle: Ziele

Mehr

PRESSEKONFERENZ. Wien, 7. April 2016

PRESSEKONFERENZ. Wien, 7. April 2016 PRESSEKONFERENZ Wien, 7. April 2016 Der Österreichische Tiergesundheitsdienst - Fortsetzung einer Erfolgsgeschichte Grundlage für Tiergesundheit, Tierschutz, Lebensmittelsicherheit und qualität Der Österreichische

Mehr

Kundmachung von Leitlinien im Sinne des 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz idgf über die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln am

Kundmachung von Leitlinien im Sinne des 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz idgf über die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln am 2. Kundmachung von Leitlinien im Sinne des 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz idgf über die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln am landwirtschaftlichen Betrieb GZ 74.200/0011-IV/B/5/2007 GZ: 74200/11-IV/B/5/07

Mehr

Beispielabrechnung. ankreuzen

Beispielabrechnung. ankreuzen Beispielabrechnung Daten des Lehrgangs eintragen: Nr., Datum; Teil nur bei mehrtägigen Lehrgängen, die nicht an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden Gesamtsumme berechnen und eintragen; bei Einnahmen

Mehr

Arzneimittelgesetz 16. Novelle: Informationen für Halter von Masttieren

Arzneimittelgesetz 16. Novelle: Informationen für Halter von Masttieren Arzneimittelgesetz 16. Novelle: Informationen für Halter von Masttieren Verpflichtungen für Halter von Masttieren ab einer bestimmten Bestandsgröße(s.u.) Ab sofort: 1. Bestand der Nutzungsarten melden

Mehr

Beispielabrechnung C D E F

Beispielabrechnung C D E F Daten des Lehrgangs eintragen: Nr., Datum Teil nur bei mehrtägigen Lehrgängen, die nicht an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden Siehe Erklärungen in der Anlage A B Gesamtsumme berechnen und eintragen;

Mehr

Häufige Fragen zur Auslegung der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG)

Häufige Fragen zur Auslegung der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) Häufige Fragen zur Auslegung der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) Nr. Sachverhalt/Frage Erläuterung/Auslegungsvorschlag AMG 1 Der Tierhalter hat seinen Namen, die Anschrift seines Tierhaltungsbetriebes

Mehr

Schweinegesundheits-Verordnung

Schweinegesundheits-Verordnung Schweinegesundheits-Verordnung Wels, Haus der Landwirtschaft 1. März 2017 Mag. Max Hörmann Zielgruppen der SchwG-VO Zuchtbetriebe und Zucht-/Mastbetriebe mit mehr als 5 Sauen Mast- oder Aufzuchtbetriebe

Mehr

Direktzahlungen. Benutzerhandbuch zum Hochladen der Direktzahlungsanträge im eama. September 2017

Direktzahlungen. Benutzerhandbuch zum Hochladen der Direktzahlungsanträge im eama. September 2017 Direktzahlungen Benutzerhandbuch zum Hochladen der Direktzahlungsanträge im eama September 2017 1. ALLGEMEINES In diesem Handbuch wird beschrieben, wie bei der Antragstellung für die Direktzahlungsanträge

Mehr

10027/15 AMM/ESS/ic/mfa DGD 1

10027/15 AMM/ESS/ic/mfa DGD 1 Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10027/15 JAI 475 DAPIX 106 CRIMORG 69 ENFOPOL 163 ENFOCUSTOM 60 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS

Mehr

DER TIERGESUNDHEITSDIENST. Tiergesundheitsdienst

DER TIERGESUNDHEITSDIENST. Tiergesundheitsdienst DER TIERGESUNDHEITSDIENST Tiergesundheitsdienst Tiergesundheitsdienst (TGD) Der TGD ist mehr als nur Medikamentenanwendung! Beratung und Betreuung stehen im Vordergrund. Nur so ist es möglich, nachhaltig

Mehr

Meldung der Antibiotikaanwendungen nach 58b Arzneimittelgesetz (AMG)

Meldung der Antibiotikaanwendungen nach 58b Arzneimittelgesetz (AMG) Meldung der Antibiotikaanwendungen nach 58b Arzneimittelgesetz (AMG) Betriebe, die im Halbjahr durchschnittlich mehr als 250 Ferkel bzw. Schweine, 20 Kälber bzw. Rinder, 10.000 Hähnchen oder 1.000 Puten

Mehr

2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: )

2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: ) 2.57 Muster 57/E unbesetzt 2.58 Muster 58/E: unbesetzt 2.59 Muster 59/E: unbesetzt 2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: 7.2008) 2.60.1 Für

Mehr

Teil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung

Teil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung Information zur 16. AMG Novelle 1 Teil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung Am 1. April 2014 ist die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes in Kraft

Mehr

LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS

LFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS LFI Kern03-4i 04.09.2003 17:53 Uhr Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS Vorwörter......................................................................................... 4 Tierarzneimittelanwendung gemäß Tierarzneimittelkontrollgesetz........

Mehr

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131) Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 504/16 AZ 90 Bu/Me Mainz, den 30.11.2016 Abrechnung

Mehr

VOM RIND BIS ZUM FISCH

VOM RIND BIS ZUM FISCH VOM RIND BIS ZUM FISCH Rind DIE ANERKANNTEN E BETREUEN EIN BREITES SPEKTRUM AN LEBENSMITTELLIEFERNDEN TIEREN Schwein WIR GARANTIEREN Beratung der Tierhalter Betreuung der Tierbestände Dokumentierte regelmäßige

Mehr

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung Richtlinien gemäß 33a Abs. 1 ZTKG über Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (Signaturkarten-Verordnung) (gem. der 197. Verordnung der Bundes-Architekten-

Mehr

Informationen zur Sollstatistik 2018

Informationen zur Sollstatistik 2018 Informationen zur Sollstatistik 2018 Stand: 15.01.2019 Die Sollstatistik zeigt, wie viele Fälle in Ihrem Krankenhaus für die externe Qualitätssicherung in einem Erfassungsjahr dokumentationspflichtig waren.

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 314/39

Amtsblatt der Europäischen Union L 314/39 15.11.2006 Amtsblatt der Europäischen Union L 314/39 ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen

Mehr

Milchbarometer 26. Aussendung endgültige Ergebnisse Quotenausnützung im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum 2006/2007 (1. April

Milchbarometer 26. Aussendung endgültige Ergebnisse Quotenausnützung im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum 2006/2007 (1. April Milchbarometer 26. Aussendung endgültige Ergebnisse Quotenausnützung im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum 2006/2007 (1. April 2006 31. März 2007) Die Agrarmarkt Austria (AMA) ist gemäß 22 Absatz 2 Milch-Garantiemengen-Verordnung

Mehr

ebilling 2013 Was bedeutet die neue EU-Regelung für den österreichischen Handel und Industrie?

ebilling 2013 Was bedeutet die neue EU-Regelung für den österreichischen Handel und Industrie? ebilling 2013 Was bedeutet die neue EU-Regelung für den österreichischen Handel und Industrie? ebilling Frühstück, 6. März 2013 Mag. Karl Cegner, Leitung Kompetenzzentrum ebusiness, GS1 Austria GmbH Papier

Mehr

Reisekosten, externe Kosten und Formular Belegsverzeichnis neu

Reisekosten, externe Kosten und Formular Belegsverzeichnis neu Regionalmanagement-Workshop 08.11.2016 Reisekosten, externe Kosten und Formular Belegsverzeichnis neu Mag. a Christa Bradler Übersicht der Themen Reisekosten Externe Kosten Formular Belegsverzeichnis NEU

Mehr

BIOMASSE HEIZWERKEVERBAND BGLD. Umsatzsteuer auf Wärmelieferungen

BIOMASSE HEIZWERKEVERBAND BGLD. Umsatzsteuer auf Wärmelieferungen Umsatzsteuer auf Wärmelieferungen Rechtliche Grundlagen für die Umsatzsteuer auf Wärmelieferungen UMSATZSTEUERGESETZ 1994 HEIZKOSTENABRECHNUNGSGESTZ Umsatzsteuergesetz 10 regelt die Steuersätze Die Steuer

Mehr

GZ. BMF /0003-II/1/2013. Betreff: Richtlinien zur Erstellung des Berichtes gemäß 47 Abs. 2 Z 1 BHG 2013

GZ. BMF /0003-II/1/2013. Betreff: Richtlinien zur Erstellung des Berichtes gemäß 47 Abs. 2 Z 1 BHG 2013 BMF - II/1 (II/1) Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien An Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz 5 1014 Wien Sachbearbeiter: Dr. Thomas Limberg Telefon +43 1 51433 502028 Fax

Mehr

53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung

53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht vom 21.12.2006 1 (in der Fassung der 1. Änderung vom 15.06.2007, Artikel 1) 2 Der Rat

Mehr

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom 16. September 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 1 wird wie folgt geändert: Art.

Mehr

Die vereinfachte Meldung

Die vereinfachte Meldung Die vereinfachte Meldung Die vereinfachte Meldung 1.Allgemeines 1.1. Grundsatz VALORLUX bietet Ihnen die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens, welches Ihren Verwaltungsaufwand reduziert und Ihnen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1989 Ausgegeben am 12. Mai 1989 88. Stück 2 1 4. Verordnung: Änderung der Verordnung über

Mehr

ARZNEIMITTEL ANWENDUNG UND DOKUMENTATION. Tiergesundheitsdienst

ARZNEIMITTEL ANWENDUNG UND DOKUMENTATION. Tiergesundheitsdienst ARZNEIMITTEL ANWENDUNG UND DOKUMENTATION Tiergesundheitsdienst Arzneimittel - Anwendung und Dokumentation Der Einsatz von Arzneimitteln hat streng unter den gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen zu

Mehr

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich. 22./24. Jänner 2013

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich. 22./24. Jänner 2013 Landesgeschäftsstelle Niederösterreich 22./24. Jänner 2013 Dr. Elisabeth Schober-Oswald NEUERUNGEN IN DER PSYCHOTROPENVERORDNUNG Seite 2 Psychotropenverordnung 10 (2) Der Arzt oder Zahnarzt darf pro Verschreibung

Mehr

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. September 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. September 2015 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. September 2015 Teil II 275. Verordnung: AbgeltungsV Haushaltsverpackungen 275. Verordnung des Bundesministers für Land-

Mehr

AUTONOME HONORARRICHTLINIEN 2

AUTONOME HONORARRICHTLINIEN 2 INHALTSVERZEICHNIS AUTONOME HONORARRICHTLINIEN 2 1 Allgemeines 2 2 Anwendungsbereich 2 3 Schwierigkeitsklassen 3 4 Honorarberechnung 4 5 Nebenkosten 5 6 Umsatzsteuer 6 7 Zahlungsbedingungen 6 VOLLMACHT

Mehr

Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer*

Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer* Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer* Name, bzw. Firmenbezeichnung: Betriebsnummer, ev. Firmenbuch-Nr.: Anschrift: Angaben zur Einstufung

Mehr

Abwicklung Förderungen

Abwicklung Förderungen Abwicklung Förderungen Die Integrationsstelle Oberösterreich (istoö) unterstützt laufende Angebote und Projekte von Vereinen und Partner/-innen im Integrationsbereich in Form von finanziellen Förderungen.

Mehr

Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU)

Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Stand: 26. August 2013 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 3 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich...

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 11 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 14. Dezember 2009 Teil II 434. Verordnung: Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 - TGD-VO 2009 434. Verordnung des Bundesministers

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation

Mehr

Information zum Antibiotika-Minimierungskonzept Stand:

Information zum Antibiotika-Minimierungskonzept Stand: Veterinär- und Verbraucherschutzamt Rottweil Königstr. 36, 78628 Rottweil Telefon: 0741/244-383 E-Mail veta@lrarw.de Information zum Antibiotika-Minimierungskonzept Stand: 18.08.2015 1. Welche Fristen

Mehr

WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 2016 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am genehmigt. Gültig ab 1.

WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 2016 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am genehmigt. Gültig ab 1. 700. WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 06 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am 9.08.05 genehmigt. Gültig ab. Januar 06 SH POWER Bereich Wasserversorgung (WSH) Mühlenstrasse 9 80 Schaffhausen Telefon

Mehr

Georg Schön Finanzreferent Wasserball Linz Gugl, am 08. Februar 2014

Georg Schön Finanzreferent Wasserball Linz Gugl, am 08. Februar 2014 Georg Schön Finanzreferent Wasserball Linz Gugl, am 08. Februar 2014 Grundlage und Übersicht Schiedsrichter-Vereinbarung Einsatz als Schiedsrichter ABRECHNUNG Schiedsrichter-Abrechnung Honorarnote Was

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 9. August 2011 Teil II 252. Verordnung: Änderung der Steuerstatistik-Verordnung 252. Verordnung der Bundesministerin für

Mehr

Vereinbarung. zur. Durchführung des Abkommens vom 27. Juli zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland.

Vereinbarung. zur. Durchführung des Abkommens vom 27. Juli zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 27. Juli 2001 zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit Die Regierung der Tschechischen Republik und

Mehr

VEREINBARUNG. zwischen

VEREINBARUNG. zwischen VEREINBARUNG über die Durchführung der Abrechnung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in Verbindung mit der Bundesverordnung über die ärztlichen Untersuchungen

Mehr

VORARLBERGER SCHACHVERBAND TURNIER- UND WETTKAMPFORDNUNG. Anhang für Kader, Training und Förderungen. 1. Struktur

VORARLBERGER SCHACHVERBAND TURNIER- UND WETTKAMPFORDNUNG. Anhang für Kader, Training und Förderungen. 1. Struktur VORARLBERGER SCHACHVERBAND TURNIER- UND WETTKAMPFORDNUNG Anhang für Kader, Training und Förderungen Inhaltsverzeichnis 1. Struktur 2. Landeskader 3. Leistungszentren 4. Individualtraining 5. Vereinstraining

Mehr

Informationen zum Antrag auf Listung Ökologische Garten- und Grünraumprodukte der Bio-GÜV GmbH

Informationen zum Antrag auf Listung Ökologische Garten- und Grünraumprodukte der Bio-GÜV GmbH Informationen zum Antrag auf Listung Ökologische Garten- und Grünraumprodukte der Bio-GÜV GmbH Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent, wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an der Listung

Mehr

ÖSTERREICHISCHES KOORDINATIONSKOMITEE

ÖSTERREICHISCHES KOORDINATIONSKOMITEE ÖSTERREICHISCHES KOORDINATIONSKOMITEE GZ BMF-111107/0031-II/3/2014 Wien, am 28. April 2014 Geschäftsordnung des österreichischen Koordinationskomitees 1 Aufgaben (1) Dem österreichischen Koordinationskomitee

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.11.2015 L 295/11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2014 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung

Mehr

Q:\2003gvk\GVK-NEU\D-4 Finanzen\Verordnungen\D-Finanzgeschäfte - FormularVO.docx / :38:00 1 von 7. E n t wurf

Q:\2003gvk\GVK-NEU\D-4 Finanzen\Verordnungen\D-Finanzgeschäfte - FormularVO.docx / :38:00 1 von 7. E n t wurf Q:\2003gvk\GVK-NEU\D-4 Finanzen\Verordnungen\D-Finanzgeschäfte - FormularVO.docx / 27.04.2015 09:38:00 1 von 7 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der nähere Bestimmungen zur

Mehr

Merkblatt. für Schaf- und Ziegenhalter

Merkblatt. für Schaf- und Ziegenhalter Berliner Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter 1. Anzeige und Registrierung Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner,

Mehr

Zweck. Definition. Übersicht. Status Version 06: freigegeben vom Vorstand am Seite 1 / 5

Zweck. Definition. Übersicht. Status Version 06: freigegeben vom Vorstand am Seite 1 / 5 ANFORDERUNGEN 06, Version 06 Sojaverarbeitungsbetrieb bis Vermarkter Zweck Festlegung der Anforderungen, die von Betrieben zu erfüllen sind, die in der Produktions- und Verarbeitungskette dem Mischfutterwerk

Mehr

Übertrittszeit Neuanmeldungen und Übertritte:

Übertrittszeit Neuanmeldungen und Übertritte: Übertrittszeit 2013 Neuanmeldungen und Übertritte: Neuanmeldung: Für alle jederzeit möglich: - Anmeldung via Fußball-Online (Online-Anmeldung) Meldecode A - Kopie Geburtsurkunde - Arztvermerk am ausgedruckten

Mehr

Handbuch TGD Apothekenmodul - TGD HAPO Modul

Handbuch TGD Apothekenmodul - TGD HAPO Modul Handbuch TGD Apothekenmodul - TGD HAPO Modul Impressum: Oö Tiergesundheitsdienst Bahnhofplatz 1 A - 4021 Linz Tel.: (+43) 732 / 77 20 142 33 Fax.:(+43) 732 / 77 20 21 43 60 Internet: www.ooe-tgd.at E-mail:

Mehr

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Quick NEWS ( (29. SEPTEMBER 2016) Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Mit BGBl 77/2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) veröffentlicht,

Mehr

Geschäfts- und Leistungsprozesse

Geschäfts- und Leistungsprozesse Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Winter 2016/17 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: Datum: 08.11.2016 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel: Geschäfts- und Leistungsprozesse

Mehr

Anzahlungsverwaltung

Anzahlungsverwaltung Anzahlungsverwaltung Inhaltsverzeichnis Anzahlungsverwaltung...1 Verwaltung von Anzahlungen...2 Vorbereitende Arbeiten...2 Anzahlungsforderung...3 Kassieren der Anzahlung...3 An der Kasse...3 Separate

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 11 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 14. Dezember 2009 Teil II 434. Verordnung: Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 - TGD-VO 2009 434. Verordnung des Bundesministers

Mehr

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien

LEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der

Mehr

Weihnachtsgeld 155 Std. 1. Lehrjahr 385,00 2,23 345,65 345,65 2. Lehrjahr 441,00 2,55 395,25 395,25 3. Lehrjahr 598,00 3,46 536,30 536,30

Weihnachtsgeld 155 Std. 1. Lehrjahr 385,00 2,23 345,65 345,65 2. Lehrjahr 441,00 2,55 395,25 395,25 3. Lehrjahr 598,00 3,46 536,30 536,30 bei der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer Wiener Straße 64 3100 St. Pölten www.lehrlingsstelle.at Dipl. Ing. Josef Resch Tel. 02742/259-6402 Fax 02742/259-95 6402 Josef.resch @lk-noe.at

Mehr

Gesamtvertragliche Vereinbarung

Gesamtvertragliche Vereinbarung Gebührenfrei gemäß 110 ASVG Gesamtvertragliche Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, unter Mitfertigung

Mehr

Kantonales Impfprogramm gegen Humane Papillomaviren (HPV)

Kantonales Impfprogramm gegen Humane Papillomaviren (HPV) Departement Gesundheit und Soziales Kantonsärztlicher Dienst Bachstrasse 15, 5001 Aarau Telefon 062 835 29 60 Fax 062 835 29 65 Kantonales Impfprogramm gegen Humane Papillomaviren (HPV) Rahmenbedingungen

Mehr

Information zum Antibiotika-Minimierungskonzept

Information zum Antibiotika-Minimierungskonzept Information zum Antibiotika-Minimierungskonzept 1) Was bedeutet die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit (TH)? Die für Ihren Betrieb ermittelte und Ihnen durch das LAVES mitgeteilte betriebliche

Mehr

Neues aus der Rechtssetzung

Neues aus der Rechtssetzung Neues aus der Rechtssetzung und mangelhafte Umsetzung von älteren Verordnungen Fortbildungsveranstaltung des TBV Oberfranken 17.03.2010 Himmelkron Dr. Iris Fuchs Regierung von Oberfranken Novellierung

Mehr

LKV-Aufzeichnungsheft GTF-tierische Produktion (Projekt)

LKV-Aufzeichnungsheft GTF-tierische Produktion (Projekt) Version 0 Erstellt/geändert Froschauer/14.11.2016 Pfad: K:\[...] Geprüft Strauß/15.11.2016 Seite 1 von 6 Freigabe Froschauer/15.11.2016 Pfad: K:\[...] Seite 2 von 6 Um die Durchführung von GTF Evaluierungen

Mehr

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON AIF IN ÖSTERREICH AN PRIVATKUNDEN GEMÄSS 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU)

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON AIF IN ÖSTERREICH AN PRIVATKUNDEN GEMÄSS 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) INFORMATION ZUM VERTRIEB VON AIF IN ÖSTERREICH AN PRIVATKUNDEN GEMÄSS 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Stand: 17. April 2015 STAND 20.02.2015 SEITE 1 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BEMERKUNGEN... 3 I.

Mehr

HINWEIS WICHTIGER HINWEIS! Achtung! Die hier bereitgestellten Formulare wurden als Serviceleistung für Sie durch gefertigt und nicht durch die Anbieter, sie sind daher nicht als Angebot im rechtlichen

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

HAUSAPOTHEKEN ZUSATZQUALIFIKATION

HAUSAPOTHEKEN ZUSATZQUALIFIKATION DETAILS Datum/Zeit 3. - 5.6.2019 jeweils 8.30 16.00 Uhr Ort Richter Pharma AG Maria-Theresia-Straße 41 1130 Wien Österreichische Tierärztekammer Hietzinger Kai 87 1130 Wien Investition Bildungsstunden

Mehr

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der

Mehr