ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG
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1 Version: 1/2003 Seite: 1von 5 ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG Gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung Kapitel 1 Artikel 1 lit. e hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen zur Dokumentation des Betriebsstatus zentral zu verrechnen, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicher zu stellen. D. h. der Tiergesundheitsdienst ist verpflichtet, die Gebühren für die Betriebserhebungen vom Landwirt einzuziehen und dem Tierarzt zur Gänze zu überweisen. Die Höhe der Honorarnote beruht auf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen österreichischer Tierärztekammer und Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Der NÖ Tiergesundheitsdienst hat keinen Einfluss auf diese Honorarvereinbarung. Die Anzahl der durchzuführenden Betriebserhebungen bzw. Betriebsbesuche sowie die Höhe des Honorars ist der Tabelle im Anhang zu entnehmen. Die angegebenen Tarife umfassen das tierärztliche Honorar (Nettobetrag) für die Durchführung der Betriebserhebungen entsprechend den Vorgaben der TGD Verordnung inkl. allfälliger Weg-, Dokumentations- und Aufarbeitungszeiten. In der Spalte TGD- Gebühr in Euro ist der Jahresbeitrag für die zentral zu verrechnenden Betriebserhebungen angeführt (exkl. Ust.). Die Kosten für eine dieser Betrieberhebungen sind wie folgt zu berechnen: Gebühr in Euro (=Jahresbeitrag) dividiert durch die Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebsvisiten Der Tierhalter legt gemeinsam mit dem Tierarzt die Einstufung des Betriebes an Hand des durchschnittlichen Tierbestandes fest. Gem. Tiergesundheitsdienst- Verordnung gilt für Betriebe in denen zwei oder mehrer Tierkategorien (z.b. Zuchtund Mastschweine) gehalten werden folgendes: Für die Gesamtzahl der dokumentierten Betriebsbesuche ist jene Tierkategorie maßgeblich, für welche die höhere Anzahl von Betriebsbesuchen durchzuführen ist. Ebenso ist diese Tierkategorie für die Festlegung des Honorars entsprechend der Vereinbarung zwischen österreichischer Tierärztekammer und Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs heranzuziehen. Das Erstellen der Betriebserhebungsprotokolle für die untergeordnete Tierkategorie ist gemäß der
2 Version: 1/2003 Seite: 2von 5 Vereinbarung zwischen österreichischer Tierärztekammer und Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs nicht in Rechnung zu stellen. Achtung! Der Tierhalter kann für seine am Betrieb gehaltenen Tierarten (z.b. Rinder und Schweine) unterschiedliche Betreuungstierärzte nennen. In diesem Fall müssen die Betriebserhebungen bzw. -besuche vom jeweils zuständigen Betreuungstierarzt durchgeführt und getrennt verrechnet werden. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Schreiben vom 10. Jänner 2003 mitgeteilt, dass der Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes anzuwenden ist. LANDWIRT: Die Kosten für die jährlichen zentral zu verrechnenden Betriebserhebungen werden als Gesamtsumme einmal jährlich im voraus vom Tiergesundheitsdienst abgebucht (Rechnung wird vorgelegt). Auf Grund der Gemeinnützigkeit ist vom Landwirt das Honorar zuzgl. 10% Umsatzsteuer den Tiergesundheitsdienst zu entrichten. Bei Eintritt in den NÖ Tiergesundheitsdienst im Laufe eines Kalenderjahres ergibt sich die Anzahl der verpflichtenden Betriebserhebungen aus folgender Formel: (Anzahl der Betriebserhebungen lt. Verordnung dividiert durch 12) mal Anzahl der verbleibenden Monate im laufenden Jahr TIERARZT: Das Honorar für die zentral zu verrechnenden Betriebserhebungen wird zweimal jährlich (voraussichtlich im Juli und Dezember) vom Tiergesundheitsdienst an den Tierarzt überwiesen. Voraussetzung hierfür ist die Übermittlung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebserhebungsdeckblattes innerhalb von 4 Wochen nach der Betriebserhebung. Die Übermittlung dieses Formulares ist vorzugsweise durch Direkteingabe in die Computer-Datenbank TGD-online zu veranlassen, anderenfalls wird eine Bearbeitungsgebühr verrechnet. Bei elektronischer
3 Version: 1/2003 Seite: 3von 5 Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes ist das Original versehen mit den Unterschriften von Tierarzt und Tierhalter am TGD-Betrieb aufzubewahren. Die letzte zentral zu verrechnende Betriebserhebung eines Kalenderjahres ist so durchzuführen, dass das Deckblatt bis spätestens 15. November des laufenden Jahres beim Tiergesundheitsdienst eingelangt ist. Die Auszahlung des Honorares an den Betreuungstierarzt erfolgt dann noch im selben Jahr. Der Betreuungstierarzt ist auch im Rahmen der zentralen Verrechnung verpflichtet, eine Rechnung mit allen Merkmalen einer Rechnung neu an den NÖ Tiergesundheitsdienst zu richten. Die elektronische Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes hat den Vorteil, dass diese Rechnung automatisiert erstellt wird. Auf der Rechnung ist eine Umsatzsteuer von 20% auszuweisen, da der Betreuungstierarzt nicht der Gemeinnützigkeit unterliegt. Die Auszahlung des Honorars kann nur dann erfolgen, wenn sowohl Betriebserhebungsdeckblatt als auch zugehörige Rechnung der Geschäftsstelle vorgelegt werden. Achtung! Alle Betriebserhebungen, die der Tierarzt mit dem Landwirt direkt verrechnet ( zu dokumentierende Betriebsbesuche mit Meldung bei Problemfällen ) sind mit 20% Umsatzsteuer zu belegen. Wird ein neuer Betreuungsvertrag abgeschlossen, so ist der Betreuungstierarzt verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine erste Betriebserhebung durchzuführen, die jedenfalls zentral zu verrechnen ist.
4 Version: 1/2003 Seite: 4von 5 ANHANG Begriffsbestimmungen: 1. Betriebserhebung zur Dokumentation des Betriebsstatus verpflichtende Betriebserhebung; Es ist jedenfalls eine Checkliste und ein Deckblatt auszufüllen. Die Checkliste ist vom Tierhalter aufzubewahren. Der entsprechende Durchschlag des Betriebserhebungsdeckblattes ist jedenfalls vom Tierarzt an das Büro des NÖ Tiergesundheitsdienstes zu übermitteln. Diese Betriebserhebungen werden zentral im Wege des Tiergesundheitsdienstes abgerechnet. 2. zu dokumentierende Betriebsbesuche mit Meldung bei Problemfällen verpflichtende Betriebsbesuche; Es ist jedenfalls eine Checkliste und ein Deckblatt auszufüllen. Das Deckblatt ist nur dann mit dem deutlichen Vermerk PROBLEM an das Büro des NÖ Tiergesundheitsdienstes zu übermitteln, wenn eine Meldung an den Tiergesundheitsdienst auf Grund eines Problems zu erfolgen hat. Die Verrechnung erfolgt direkt zwischen Landwirt und Tierarzt gemäß den festegelegten Tarifen. 3. Gesamtzahl dokumentierter Betriebsbesuche ist die Summe der in Pkt. 1 und 2 genannten Betriebserhebungen 4. Tierart Beispiele: Rind, Schwein, Schaf etc. 5. Tierkategorie Produktionsrichtung innerhalb einer Tierart; Bsp. Mastschweine, Milchrinder etc. 6. gemischter Betrieb gilt nur innerhalb der Tierart Rind; Bsp. Mast- und Milchrinder
5 Version: 1/2003 Seite: 5von 5 Zentrale Verrechnung
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