Studienhandbuch. Wirtschaftsrecht * International Business Law and Business Management *

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1 Studienhandbuch für die Studiengänge Wirtschaftsrecht * und International Business Law and Business Management * am Fachbereich Wirtschaftsrecht (FB 7) der Westfälischen Hochschule Recklinghausen Stand: September 2014 * Studienbeginn nach September 2011

2 I. GRUNDLAGEN 1. Funktion des Studienhandbuchs 1.1 Dieses Studienhandbuch beschreibt für die Studiengänge Wirtschaftsrecht und International Business Law and Business Management am Fachbereich Wirtschaftsrecht der Westfälischen Hochschule Ziele, Inhalte, Aufbau und Ablauf des Studiums einschließlich Praxiszeiten sowie die Prüfungsorganisation. 1.2 Das Studienhandbuch dient der Information und Beratung der Studierenden mit Hinweisen zu Spielregeln, Verfahren und Formularen, die von den Studierenden zu beachten sind, um einen reibungslosen Studienverlauf zu gewährleisten. Es ergänzt die Einschreibungsordnung der Westfälischen Hochschule sowie die Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge. 1.3 Das Studienhandbuch entspricht dem auf dem Deckblatt angegebenen Sachstand. Im Laufe des Studiums können sich Änderungen ergeben, die vom Fachbereich bekannt gemacht werden. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich hierüber kontinuierlich auf dem Laufenden zu halten (s. 2.). 2. Information und Beratung der Studierenden 2.1 Studienrelevante Informationen werden rechtzeitig in den Lehrveranstaltungen, durch Aushänge und / oder auf den Webseiten des Fachbereichs bekanntgemacht. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich hierüber in Eigenverantwortung auf dem Laufenden zu halten. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen des Studienhandbuchs. Auch alle relevanten Formulare sind im Downloadbereich der Webseiten des Fachbereichs verfügbar. 2.2 Professorinnen und Professoren, Lehrbeauftragte, Wissenschaftliche Mitarbeiter, Dekanat und Prüfungsamt haben Sprechzeiten, während denen die Studierenden ihre persönlichen Anliegen zur Sprache bringen können. Darüber hinaus sind sie persönlich, per Telefon und per ansprechbar; eine Beratung außerhalb der Sprechzeiten hängt jedoch von der zeitlichen Verfügbarkeit der Angesprochenen ab. 2.3 Die Studierenden können und sollen eine Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fragen in Anspruch nehmen: Studienplanung, Festlegung von Wahlpflicht- und Wahlfächern, Nichtbestehen von Prüfungen, Gefährdung des Studienerfolgs, Studiengangs- oder Hochschulwechsel, Auslandsstudienaufenthalt. An der fachlichen Studienberatung wirken sofern es inhaltliche Fragen betrifft die Professorinnen und Professoren mit. Bei grundsätzlichen Fragen sind die Fachstudienberater anzusprechen, bei inhaltlichen Fragen zu einzelnen Prüfungen die jeweiligen zuständigen Lehrenden, bei grundsätzlichen Prüfungsfragen der / die Prüfungsausschussvorsitzende, bei einem Auslandsaufenthalt der / die Auslandsbeauftragte sowie bei Fragen zur Praxisphase / zum Praxissemester oder der Bachelorarbeit die jeweils betreuenden Lehrenden. Hierbei wird vorausgesetzt, dass Sie die vom Fachbereich veröffentlichten Informationen (insbesondere Prüfungsordnung und Studienhandbuch) kennen. 2.4 Bei organisatorischen Fragen sollten die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angesprochen werden, bei Fragen der Prüfungsadministration das Prüfungsamt bzw. das Dekanat. 2

3 3. Verhalten der Studierenden 3.1 Die Umgangsformen der Studierenden sind geprägt durch Höflichkeit und Rücksichtnahme im Umgang mit den Lehrenden, den Angestellten sowie den Mitstudierenden der Hochschule. Hierzu zählt auch, in den Lehrveranstaltungen nicht zu stören. 3.2 Audio- und / oder Videoaufzeichnungen von Lehrveranstaltungen sowie deren Verbreitung sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Lehrenden erlaubt. Dasselbe gilt für das Kopieren und Weiterleiten von Klausuraufgaben. 3.3 Täuschungsversuche, unerlaubte Hilfsmittel und Plagiate in Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten werden gemäß Prüfungsordnung sanktioniert (s. auch Nr. 14). 3.4 Räumlichkeiten, technische Ausstattung und Medien der Hochschule sind pfleglich zu behandeln. Sicherheitshinweise sind zu beachten, auch Sicherheitsübungen sind ernst zu nehmen. 3.5 Für die Kommunikation mit den Studierenden verwenden Fachbereich und Prüfungsamt deren Studmail-Adresse. Es ist Aufgabe der Studierenden, dieses -Postfach regelmäßig zu konsultieren. 4. Studentische Teilnahme und Vertretung 4.1 Die Studierenden sind gemäß Hochschulgesetz und Grundordnung der Hochschule in den Gremien der Hochschule und des Fachbereichs vertreten. Der Fachbereich unterstützt sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Alle Studierenden sollen sich aktiv an diesen verantwortungsvollen Tätigkeiten beteiligen und die Chance nutzen, interessante Erfahrungen zu sammeln und Schlüsselqualifikationen zu trainieren. Die Gremientätigkeit führt auch zu einer Sonderbehandlung im Hinblick auf den Bafög - Anspruch. 4.2 Der Fachbereich unterstützt darüber hinaus studentische Vereinigungen und Initiativen, die das studentische Leben am Fachbereich bereichern. 5. Art des Studiums und Abschlussgrad II. STUDIUM ALLGEMEIN Die Studiengänge Wirtschaftsrecht und International Business Law and Business Management sind Bachelorstudiengänge im Sinne des Qualifikationsrahmens für Deutsche Hochschulabschlüsse. Die Westfälische Hochschule verleiht auf Grund der erfolgreich abgelegten Bachelorprüfung gemäß geltender Bachelorprüfungsordnung den Grad Bachelor of Laws ( LL.B.) (s. 2 Abs. 2-3 PO 1 ). 6. Ziele des Studiums 6.1 Das Studium bereitet auf die beruflichen Tätigkeiten der Wirtschaftsjuristin / des Wirtschaftsjuristen vor. Die Studierenden erwerben durch eine interdisziplinäre Qualifikation eine besondere Handlungskompetenz und damit ein besonderes Profil, das zur Übernahme anspruchsvoller Sach- und später Leitungsaufgaben in Wirtschaftsunternehmen, öffentlichen Verwaltungen und Organisationen befähigt (s. 2 Abs. 1 PO). 6.2 Damit sind im Einzelnen folgende Qualifikations- und Kompetenzziele verbunden: 1 PO = Prüfungsordnung. 3

4 Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über ein solides Grundwissen in allen wirtschaftsrechtlich relevanten Grundlagenfächern sowie über vertieftes Wissen in den Fächern der gewählten Spezialisierung. Sie verfügen zudem über entsprechendes betriebs- und volkswirtschaftliches Grundlagenwissen, das ergänzt wird um entsprechendes Fachwissen in der angestrebten Spezialisierung. Beide Kenntnisbereiche sind soweit relevant inhaltlich verzahnt. Das vermittelte Wissen entspricht der aktuellen Rechtslage bzgl. dem aktuellen wissenschaftlichen Forschungsstand. Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, ihr Wissen auf Sachverhalte einfacher und mittlerer Komplexität anzuwenden und Probleme zielgerichtet und sachadäquat zu lösen, d. h. rechtlich vertretbare Empfehlungen für wirtschaftliche tragbare Lösungen zu entwickeln und umzusetzen. Hierbei stehen die Konflikt- und Schadensvermeidung sowie vorsorgliche rechtskonforme Gestaltung im Vordergrund. Die Absolventinnen und Absolventen haben zudem gelernt einzuschätzen, wann aufgrund der Komplexität der Fragestellung externe Beratung erforderlich ist. Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, insbesondere sowohl mit Juristen als auch mit Ökonomen, daneben aber auch mit Personen anderer Qualifikation, allgemein und fachlich Argumente auszutauschen und zu kommunizieren, sowohl auf mündlichem als auch auf schriftlichem Wege. In ihrem Berufsumfeld sind sie deshalb diejenigen, die sowohl intern als auch extern als Mittler zwischen Juristen und Ökonomen fungieren, da sie sowohl das Denken als auch die Sprache der jeweils anderen Seite verstehen und selbst beherrschen. Die Absolventinnen und Absolventen haben zudem gelernt, benötigte Informationen bzw. Wissensbestandteile zu recherchieren, zu bewerten und zu verarbeiten. Auf diese Weise sind sie befähigt, im Sinne eines lebenslangen Lernens während des Berufslebens sich benötigte Informationen (z. B. aufgrund der Änderung der Rechtslage) zu verschaffen und ihre Kenntnisse zu vertiefen und verbreitern. Sie haben zudem gelernt, selbständig zu lernen und arbeiten, und besitzen die Fähigkeit, innerhalb eines Teams ihnen zugewiesene Aufgaben zu übernehmen und kooperativ zum gewünschten Ergebnis zu führen. 7. Methodik und Didaktik 7.1 Die Studiengänge sind durch folgende methodisch-didaktische Leitlinien gekennzeichnet: Orientierung des Studiums an den zentralen juristischen Aufgabenstellungen der Wirtschaft in einer sich beschleunigt wandelnden Welt, Interdisziplinarität durch die Verzahnung rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Lerninhalte, starker Praxisbezug, Lehr- und Lernmethoden, die studentische Mitarbeit und das Eigenstudium besonders betonen und fördern, Internationalität, neben der Vermittlung von Fachkenntnissen Fokussierung berufsrelevanter Fähigkeiten und Fertigkeiten inkl. Schlüsselqualifikationen, Methodenkompetenz und Anwendungs- bzw. Transferfähigkeit des Erlernten. 7.2 Den fachlichen Besonderheiten entsprechend werden unterschiedliche Lehr-Lern-Formen angeboten: Lehrvorträge, Übungen, seminaristische Veranstaltungen, Projekte, Planspiele, Gruppenarbeiten, Moot Courts, Praktika und Exkursionen. Welche Lehr-Lern-Methode im Einzelfall zur Anwendung kommt, hängt von den jeweiligen Lernzielen und -inhalten der Module sowie der Größe der Lerngruppe ab, und wird rechtzeitig vor Beginn des Semesters vom zuständigen Lehrenden festgelegt. 7.3 In der Regel besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen, es sei denn, dies wird vom Lehrenden rechtzeitig zu Beginn des Semesters mitgeteilt oder ergibt sich aus der Natur der Lehrveranstaltung (insbesondere Seminare, Projekte, Schlüsselqualifikationen). 4

5 7.4 Zwecks Sicherstellung der didaktischen Ziele und aus Gründen der räumlichen Kapazität sind bei Gruppeneinteilungen für mehrzügige Veranstaltungen die Zuordnungen einzuhalten. Gruppenwechsel sind dann nur nach den für die jeweilige Veranstaltung geltenden Modalitäten möglich. 7.5 Die Teilnehmerzahl für Lehrveranstaltungen im ergänzenden Wahlpflichtbereich (s. Nr. 9) darf beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf einen geordneten Lehr- und Studienbetrieb erforderlich ist. In diesem Falle genießen diejenigen Studierenden Vorrang, für deren Studiengang bzw. Vertiefungsrichtung die Lehrveranstaltungen vorgesehen sind. Ebenso kann für Lehrveranstaltungen in diesem Bereich eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt werden (s. 17 Abs. 5 PO). 8. Gliederung des Studiums 8.1 Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich des Praxissemesters und der Bachelorarbeit rnit dem Kolloquium sechs Semester (s. 4 Abs. 1 PO). 8.2 Die Studiengänge sind modularisiert, d. h. verschiedene Fächer werden entsprechend ihrem inhaltlichen Zusammenhang zu Modulen zusammengestellt und auch jeweils gemeinsam in Modulprüfungen abgeprüft. Alle Module und Lehrveranstaltungen sind mit Leistungspunkten (credit points) versehen. Pro Semester sollen durchschnittlich 30 Leistungspunkte erworben werden, wobei ein Leistungspunkt einer Gesamtarbeitsbelastung von 30 Zeitstunden / Semester entspricht. Im Modulhandbuch werden die Module bzw. Teile hiervon insbesondere hinsichtlich der Lernziele, Inhalte und zu erbringenden Leistungen beschrieben. Bei den freien Wahlpflichtfächern, die nicht regelmäßig angeboten werden, erfolgt die Beschreibung rechtzeitig vor Semesterbeginn (s. 4 Abs. 2-3 PO). 8.3 Das Studium gliedert sich in Module des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Module nach freier Wahl der Studierenden. Wahlpflicht- und Wahlbereich sind im Semester angesiedelt. Die Studierenden erhalten hierdurch die Möglichkeit, sich in berufsqualifizierendem Maße zu spezialisieren. 8.4 Im Studiengang Wirtschaftsrecht sind im formierten Wahlpflichtbereich drei Profilfelder vorgesehen, von denen die Studierenden eines wählen: Im Profilfeld Arbeitsrecht und Personalwirtschaft werden die rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kompetenzen vermittelt, die für einen effizienten und verantwortungsvollen Einsatz des Faktors Humankapital im späteren beruflichem Umfeld Voraussetzung sind. Im Profilfeld Finanzen und Steuern wird eine Spezialisierung vermittelt, die sich primär mit der finanziellen Sphäre von Unternehmen befasst, entweder aus der internen Sicht oder aus der Sicht beratender Fachleute (z. B. Steuerberatung / Wirtschaftsprüfung). Die dritte Säule Unternehmensstrategie und rechtliche Rahmenbedingungen spricht die Studierenden an, die einer Tätigkeit in den Strategieabteilungen von Großunternehmen, als Assistent der Geschäftsführung in KMU, in öffentlich-rechtlich geprägten Unternehmungen, bei Unternehmensberatungen u. ä. anstreben. 8.5 Im Studiengang International Business Law and Business Management wählen die Studierenden drei der fünf angebotenen Module. 8.6 Die Curricula der Studiengänge ergeben sich aus den Studienverlaufsplänen in den Anlagen 1-2. Zu Beginn jedes Semesters wird ein Lehrveranstaltungsplan erstellt, der bei Bedarf während des Semesters angepasst wird. 8.7 Die Studierenden sollen sich grundsätzlich am jeweiligen Studienplan orientieren. Individuelle Änderungen in der Abfolge der Veranstaltungen sind nicht zweckmäßig und sollen sich auf begründete Einzelfälle beschränken. Das Recht der Studierenden auf Freiheit der Studiengestaltung bleibt jedoch unberührt. 5

6 9. Inhalte des Studiums 9.1 Die Inhalte der Studiengänge ergeben sich aus dem jeweiligen Curriculum. Nähere Informationen zu den Lehrveranstaltungen sind im Modulhandbuch enthalten (s. 8.2). 9.2 Pflichtmodule sind zwingend zu absolvieren, ebenso Wahlpflichtmodule im Rahmen der ausgeübten Wahlmöglichkeiten. Im Studiengang Wirtschaftsrecht ist es bei endgültigem Nichtbestehen eines Moduls in einem Profilfeld ausnahmsweise möglich, ein Modul eines anderen Profilfelds zu belegen (s. im Einzelnen 12 Abs. 3 PO). Im Studiengang International Business Law and Business Management kann bei endgültigem Nichtbestehen eines Moduls dieses durch ein anderes, noch nicht belegtes ersetzt werden. 9.3 Lehrveranstaltungen im ergänzenden Wahlpflichtbereich können von den Studierenden frei - auch außerhalb der gewählten Spezialisierung - gewählt werden, es sei denn die PO sieht ausnahmsweise Einschränkungen vor. Die Studierenden können auch an Lehrveranstaltungen teilnehmen, die sie nicht zur Erfüllung ihrer Studienvoraussetzungen benötigen und sich die erfolgreiche Teilnahme auf dem Zeugnis bescheinigen lassen (s. Nr. 24). Hierdurch können sie eine persönliche Akzentuierung des Studiums erreichen. Das Angebot in diesem Bereich wird zu Beginn eines jeden Semesters veröffentlicht. Der Fachbereich ist nicht verpflichtet, bestimmte ergänzende Lehrinhalte regelmäßig anzubieten. 10. Grundsätze III. PRÜFUNGEN 10.1 Die Prüfungsordnungen der Studiengänge regeln die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium und zu den Prüfungen, die Art und den Umfang der abzulegenden Modulprüfungen, die für die einzelnen Modulprüfungen zu erbringenden Prüfungsleistungen, sowie die ggf. zu erbringenden Leistungsnachweise, die Kriterien für das (Nicht-)Bestehen und die Wiederholungsmöglichkeit von Prüfungen, die Bewertung von Leistungen und die Modulnoten- sowie die Gesamtnotenbildung, die Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschung, die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen, Leistungsnachweisen und der Bachelor- Arbeit mit dem Kolloquium. Zusätzlich ist eine Praxisphase abzuleisten (s. Nr. 16 ff). Die Modulprüfungen werden studienbegleitend abgelegt Prüfungen werden benotet und entweder als schriftliche Klausur, als mündliche Prüfung, als Referat, Haus-, Seminar- oder Projektarbeit, als schriftlicher Projektbericht, der in einer Präsentation vorzustellen ist, oder im Rahmen einer vergleichbaren Prüfungsform durchgeführt. Die jeweilige Prüfungsform wird vom Lehrenden vorab festgelegt und den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben. Einzelheiten regeln die 18 ff PO In nicht benoteten Fächern sind Leistungsnachweise zu erbringen, die von den Lehrenden vorab festgelegt werden und sich nicht auf die bloße Teilnahme an einer Lehrveranstaltung beschränken Prüfungen der Pflichtveranstaltungen in Form von Klausuren finden studienbegleitend grundsätzlich mindestens in einem der beiden unmittelbar auf die Lehrveranstaltung folgenden Prüfungszeiträume (Klausurphasen) statt. Zusätzlich wird ein weiterer Prüfungstermin im Studienjahr festgelegt. Die Zuordnung der Klausuren auf die Klausurphasen Januar/Februar, März, Juli und September wird vom Fachbereich festgelegt (aktuelle Zuordnung s. Infoblatt Langfristige Klausurplanung ). Die genauen Termine werden jeweils spätestens zwei Wochen vor der Klausur bekannt gegeben. 6

7 10.6 Andere Prüfungsformen können auch außerhalb der Klausurphasen angewendet werden. Termine und Fristen werden von den Lehrenden rechtzeitig bekannt gegeben Inhaltliche Prüfungsanforderungen werden von den jeweiligen Lehrenden festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben Die Studierenden erhalten nach jeder Klausurphase die Möglichkeit zur Klausureinsicht zu von den Prüfern festgelegten Terminen ( 32 Abs. 3 PO). 11. Anmeldung, Abmeldung, Krankmeldung 11.1 Für jede Klausur ist eine Anmeldung notwendig. Diese erfolgt online über das QIS-HIS- Prüfungssystem, für das die Studierenden zu Beginn des Studiums persönliche Zugangsdaten erhalten. Im QIS-HIS-System können auch die Noten sowie ein Notenspiegel abgerufen werden. Die Studierenden haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Anmeldung fristgemäß erfolgt. Anmeldefristen werden rechtzeitig bekannt gegeben Eine Anmeldung zur Klausur kann ausnahmsweise auch per Post oder per Telefax erfolgen; die Studierenden selbst haben dann dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldeunterlagen frist- und formgerecht im Prüfungsamt eingehen. Bei Ihrer Anmeldung müssen Ihr Name und Ihre Matrikelnummer sowie die entsprechende Klausur deutlich vermerkt sein Eine Abmeldung innerhalb der Anmeldungs- bzw. der Abmeldefrist ist ohne weitere Voraussetzungen möglich. Rücktritte von Prüfungen sind daher i. d. R. bis eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin, 12:00 Uhr ohne Angabe von Gründen möglich. Eine Abmeldung nach Ablauf der Abmeldefristen ist i. d. R. nicht mehr möglich. Das Nichterscheinen zur Klausur wird dann als Fehlversuch gewertet Kann krankheitsbedingt an einer Prüfung nicht teilgenommen werden, obwohl eine Anmeldung erfolgte und eine Abmeldung innerhalb der Abmeldefrist nicht erfolgte, muss der Rücktrittsgrund unverzüglich (spätestens 3 Werktage nach der Prüfung) schriftlich angezeigt und durch ärztliches Attest belegt werden. Tritt eine Erkrankung während des Prüfungstermins auf und führt zur Prüfungsunfähigkeit, ist letztere ebenfalls durch ärztliches Attest mit einer entsprechenden Diagnose und Aussage zur Prüfungsunfähigkeit zu belegen. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht hierfür nicht aus (vgl. 14 Abs. 2 PO). Dem Attest ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem sich der Name, die Matrikelnummer sowie die betroffene(n) Prüfung(en) erkennen lässt/lassen. Bei ärztlich belegter Prüfungsunfähigkeit gilt die angemeldete Prüfung als nicht unternommen, ansonsten wird sie als Fehlversuch gewertet. 12. Prüfungsablauf Zur Sicherstellung eines geordneten Klausurablaufs, zur Vermeidung von Täuschungsversuchen sind bei der Durchführung bestimmte Spielregeln einzuhalten (s. Anlage 3. Spielregeln zum Prüfungsablauf). Die Nichtbeachtung dieser Regeln kann negative Konsequenzern bis hin zum Nichtbestehen der Klausur haben. 13. Täuschungen, Täuschungsversuche 13.1 Jegliche Täuschungen und auch Täuschungsversuche in zu erbringenden Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungsnachweisen werden durch ein Nichtbestehen dieser Prüfungsleistungen geahndet (s. 14 Abs. 3-4 PO). Solche Leistungen können auch im Nachhinein als nicht bestanden gewertet werden, wenn sich herausstellt, dass eine Täuschung vorliegt ( 33 Abs. 1 PO). 7

8 13.2 Als Täuschungen bzw. Täuschungsversuche werden insbesondere folgende Umstände bewertet: die Nutzung nicht erlaubter Hilfsmittel (s. 14), Gespräche zwischen Prüflingen, das Abschreiben von Klausuren anderer Prüflinge, Plagiate bei einer wissenschaftlichen Arbeit, unabhängig vom Umfang des Plagiats im Verhältnis zur erstellten Arbeit Wird ein (vermutlicher) Täuschungsversuch festgestellt, so wird dieser von den Aufsichtsführenden in einer Aktennotiz protokolliert. Unerlaubte Hilfsmittel (Bücher, Ordner, Papiernotizen, kommentierte Gesetzestexte) werden dem Prüfling durch die Aufsicht zwecks Beweissicherung abgenommen. Des Weiteren erfolgt die Abnahme der Klausur sowie der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung. Die abschließende Entscheidung über einen Täuschungsversuch trifft der Prüfungsausschuss. 14. Erlaubte Hilfsmittel 14.1 Der jeweilige Prüfer bestimmt, welche Hilfsmittel in einer Prüfung erlaubt sind. Während der Prüfungen bzgl. Modulen der ersten drei Semester dürfen Wörterbücher benutzt werden, sofern der Prüfer nichts anderes festlegt. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich über erlaubte Hilfsmittel vorab zu informieren oder im Zweifel die Klausuraufsicht vor Beginn der Klausur zu befragen Sind Gesetzestexte zugelassen, dürfen nur unkommentierte Gesetzestexte mit lediglich (farbigen) Unterstreichungen oder einzelnen numerischen Verweisen verwendet werden. Nicht zugelassen sind Gesetzestexte mit: Wörtern, Sätzen, Definitionen, Schemata oder Paragraphenketten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die nicht erlaubten Anmerkungen in den benutzten Gesetzestexten einen Bezug zur jeweiligen Klausur haben Bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel erfolgt die Abnahme der Hilfsmittel (Beweissicherung), der Ausschluss von der weiteren Prüfung und die Bewertung der Klausur als nicht bestanden. 15. Anerkennung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen 15.1 An anderen Hochschulen und / oder in anderen Hochschulstudiengängen erbrachte Prüfungsleistungen und sonstige Leistungen (inkl. Praxiszeiten) können auf Antrag der Studierenden grundsätzlich gemäß den Regeln von 8 PO ganz oder teilweise anerkannt und angerechnet werden. Dasselbe gilt bei Wechseln zwischen den Studiengängen des Fachbereichs Voraussetzung hierfür ist die qualitative und quantitative Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen mit den im Studiengang des Fachbereichs zu erbringenden Leistungen. Diese Gleichwertigkeit wird durch diejenigen Lehrenden geprüft und bescheinigt, deren Lehrveranstaltung bzw. Prüfung durch die anderweitig erbrachten Leistungen ersetzt werden soll Vorstehendes gilt auch für im Ausland erbrachte Leistungen nach den Grundsätzen des ECTS bzw. bei einem Auslandsaufenthalt während des Studiums des Learning Agreements. In diesen Fällen ist immer eine Beratung durch den Auslandsbeauftragten erforderlich, in dessen Zuständigkeit auch die Umrechnung ausländischer Noten fällt Die antragstellenden Studierenden tragen Darlegungs- und Beweislast für Vorhandensein und Inhalt der Prüfungsleistung, die anerkannt werden soll. Sie haben hierzu Studienführer und Scheine vorzulegen. Im Zweifel können sie aufgefordert werden, ein Testat der/des Lehrenden beizubringen, deren/dessen Lhrveranstaltung angerechnet werden soll Zwecks Dokumentation und Verbuchung der Anrechnung ist das Formular Anerkennung von Prüfungsleistungen zu verwenden. Sofern nur ein Teil einer Modulprüfung durch eine Anrechnung 8

9 ersetzt wird, ist zudem das Formular Klausuranrechnung von Teil-Prüfungsleistungen auszufüllen, das rechtzeitig vor Ablegen der Prüfung beim Dekanat einzurechen ist. 16. Grundsätze IV. PRAXISZEITEN 16.1 Im Studiengang Wirtschaftsrecht ist eine Praxisphase von 12 Wochen zu absolvieren, die i. d. R. zu Beginn des 6. Semesters durchzuführen ist. Im Studiengang International Business Law and Business Management ist ein Praxissemester im nichtdeutschsprachigen Ausland von 20 Wochen zu absolvieren, das i. d. R. im 5. Semester durchzuführen ist. Eine frühere Durchführung der Praxiszeiten ist nicht zu empfehlen, da dies inhaltlich nicht sinnvoll und studienverlaufsmäßig nicht vorgesehen ist und zu Verzögerungen des Studienablaufs führen kann Ziel der Praxiszeiten ist es, on the job eine Verbindung zwischen Studium und Berufspraxis herzustellen. In der Praxiszeit sollen die Studierenden das erworbene theoretische Wissen in der Praxis überprüfen, anwenden und Fähigkeiten zur Lösung konkreter Aufgabenstellungen entwickeln. Darüber hinaus sollen sie sich mit einem Berufsfeld entsprechend der gewählten Spezialisierung vertraut machen. Im Anschluss hieran sollen sie die gemachten Erfahrungen kritisch reflektieren und bewerten. Darüber hinaus können die Studierenden die praxisbezogenen Tätigkeiten mit dem Gegenstand der Bachelorarbeit verbinden und damit wissenschaftlich vertiefen Unternehmen, Kanzleien, Verwaltungen oder andere private und öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Berufspraxis sind für die Ableistung der Praxisphase geeignet, wenn sie sicherstellen, dass a) die Studierenden während des Praxissemesters mit Tätigkeiten beschäftigt sind, die an dem Tätigkeitsfeld eines Wirtschaftsjuristen orientiert sind, und b) die Studierenden während der Praxisphase von dazu geeigneten hauptberuflichen Mitarbeitern angeleitet werden Für das Absolvieren der Praxiszeiten gibt es keine materiellen Zulassungsvoraussetzungen (s. 16 PO), aber bestimmte zu erfüllende Formalien (s. Nr. 17 hiernach) Das erfolgreiche Absolvieren der Praxiszeit wird vom betreuenden Professor ohne Vergabe einer Note auf dem entsprechenden Formular ( Anmeldung/Bestätigung Praxisphase/Praxissemester ) bescheinigt wenn (s. 22 PO) die berufspraktische Tätigkeit der Studentin/des Studenten dem Zweck der Praxisphase entspricht, die Studentin/der Student einen Praxisphasenbericht erstellt (s. 18), und das Zeugnis der Praxisstelle über die erfolgreiche Bewältigung der Praxisphase vorgelegt wird. Berufspraktische Ausbildungszeiten sowie Berufstätigkeit vor oder neben dem Studium können nicht als Praxiszeiten angerechnet werden Um einen effizienten Bezug von Praxisphase zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Bachelorarbeit herzustellen, ist die Teilnahme an einem die Praxisphase begleitenden oder vorbereitenden Bachelor-Seminar verpflichtend. 17. Ablauf und Formalien 17.1 Die Studierenden sind verpflichtet, sich rechtzeitig um eine Praxisstelle in einem geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung der Berufspraxis zu bemühen. Sie haben sich zudem rechtzeitig um eine Betreuung durch hauptamtlich Lehrende im Fachbereich Wirtschaftsrecht zu bemühen (s. Nr. 18 hiernach). 9

10 17.2 Das Formular 'Anmeldung/Bestätigung Praxisphase/Praxissemester mit dem Einverständnis des Lehrenden und die Anmeldung zur Praxiszeit mit dem Praxisvertrag sind im Prüfungsamt einzureichen. Mit dem Einverständnis des Betreuenden wird gleichzeitig auch über die Eignung eines Betriebes oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis für die Ableistung der Praxiszeit entschieden. Sofern die Praxisstelle nicht über einen eigenen Vertragstext verfügt, ist das Muster in Anlage 4 zu verwenden Ein Wechsel der angetretenen Praxisstelle während der Praxiszeiten ist nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung des Studienzieles unumgänglich ist. Er bedarf der Zustimmung der/des betreuenden Hochschullehrerin/Hochschullehrers. Das Absolvieren der Praxiszeit bei unterschiedlichen Stellen ist nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen möglich Die Praxiszeiten sind als Vollzeittätigkeiten ausgestaltet. Im Übrigen unterliegt die praktische Tätigkeit in den Praxisstellen den dort geltenden Arbeitszeitregelungen im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen Während der Praxiszeiten bleiben die Studierenden Mitglieder der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten. Sie sind entsprechend verpflichtet, sich für die Praxiszeiten zum Studium zurückzumelden Nach der Bestätigung der erfolgreichen Bewältigung der Praxiszeit durch den Betreuer reichen die Studierenden das Formular Anmeldung/Bestätigung Praxisphase/Praxissemester an das Prüfungsamt weiter. 18. Betreuung und Praxisbericht 18.1 Die Studierenden werden während der Praxiszeit von einem hauptamtlich am Fachbereich Lehrenden betreut, den die Studierenden frei wählen können. Der Betreuer prüft, ob die Praxisstelle geeignet ist, unterschreibt den Praxisvertrag für den Fachbereich, unterstützt die Studierenden bei eventuellen Problemen, empfängt das Praxiszeugnis und bewertet den Praxisbericht. Er bestätigt durch seine Unterschrift, dass alle Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungspunkten (credit points) erfüllt sind Die Praxisstelle benennt eine Ausbildungsbetreuerin/einen Ausbildungsbetreuer. Diese/Dieser ist zugleich Gesprächspartnerin/-partner in allen Fragen, die das Vertragsverhältnis bzw. die Praxistätigkeit berühren Der Praxisbericht sollte folgende Inhalte umfassen: Beschreibung des Unternehmens bzw. der Kanzlei, Verwaltung, Organisation usw. und zusammenfassende Darstellung der ausgeübten Tätigkeit(en), kritische Wertung der ausgeübten Tätigkeit und der Passgenauigkeit der Ausbildung im Studiengang, Darstellung und Bewertung der persönlichen und ggf. interkulturellen Erfahrungen und Erkenntnisse, auch für die weitere Studien- und Berufsplanung, ggf. Arbeitsproben, sofern Ausarbeitungen zu erstellen waren und Vertraulichkeitsgründe einer Weitergabe nicht entgegenstehen. 19. Grundsatz V. BACHELORARBEIT 19.1 Im sechsten Semester ist eine Bachelorarbeit zu erstellen. Sie soll zeigen, dass die Studierenden befähigt sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaft- 10

11 lichen und fachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten. Angesichts ihrer Bedeutung wird die Note der Bachelorarbeit in der Berechnung der Gesamtnote mit der dreifachen Zahl der Leistungspunkte (36 credit points) gewichtet Die Bachelorarbeit wird von einer Professorin/einem Professor oder ausnahmsweise einer/ einem Lehrbeauftragten betreut, die/der von den Studierenden für die Aufgabe zu gewinnen ist und auch die Erstkorrektur der Arbeit verantwortet. Die Studierenden schlagen ebenfalls einen Zweitprüfer vor, der nicht ein am Fachbereich Lehrender sein muss (s. im Einzelnen 23 Abs. 2 PO) Das Thema der Arbeit wird vom Betreuer vergeben, ggf. auf Vorschlag der Studierenden. Das Thema der Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden ( 25 Abs. 4 PO). Die Bachelorarbeit kann bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden ( 13 Abs. 1 PO) Die Bachelorarbeit darf mit Zustimmung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort ausreichend betreut werden kann. 20. Ablauf 20.1 Die Bachelorarbeit kann erst in Angriff genommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß 24 PO vorliegen Die Studentin/der Student beantragt die Zulassung zur Bachelorarbeit mit dem Formular Zulassung zur Abschlussarbeit bei der/dem Prüfungsausschussvorsitzenden (Einzelheiten s. 24 Abs. 2-4, 24 Abs. 2 PO) Die Bearbeitungszeit beträgt max. 12 Wochen ab Bekanntgabe des Themas, mit der Möglichkeit der Verlängerung um max. 2 Wochen (Einzelheiten 25 Abs. 3 PO). Die Arbeit ist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung beim Prüfungsamt einzureichen und hiervon je ein Exemplar an die Prüfer weiterzuleiten ( 26 Abs. 1 PO). Die Prüfer können festlegen, dass auch eine elektronische Fassung der Arbeit einzureichen ist Die Arbeit ist selbständig ohne fremde Hilfe anzufertigen. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die Studentin / der Student schriftlich zu versichern, dass sie / er ihre / seine Arbeit bei einer Gruppenarbeit ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat ( 26 Abs. 1 PO). Die Regeln über Täuschungen / Täuschungsversuche (s. Nr. 14) gelten sinngemäß Während der Bearbeitungszeit gelten günstigere Ausleihbedingungen in der Bibliothek (Formular Erweiterte Ausleihbedingungen in der Bibliothek ). 21. Kolloquium VI. STUDIENABSCHLUSS 21.1 Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung durch die Korrektoren der Bachelorarbeit. Es ergänzt die Bachelorarbeit und dient der Feststellung, ob der Prüfling befähigt ist, die Ergebnisse der Arbeit, ihre fachlichen und methodischen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. 11

12 21.2 Die Zulassung zum Kolloquium erfordert die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ( 27 Abs. 2 PO) und erfolgt auf Antrag (Formular Zulassung zum Kolloquium ) Das Kolloquium kann bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden ( 13 Abs. 1 PO). 22. Zeugnis 22.1 Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle unter Berücksichtigung der Ausgleichsregelungen in Nr und 12.3 vorgeschriebenen Prüfungen bestanden sind und 180 Leistungspunkten erworben wurden 22.2 Über die bestandene Bachelorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache zzgl. Diploma Supplement ausgestellt ( 29 Abs. 1, 30 PO). Hierfür ist ein Antrag auf Exmatrikulation erforderlich (Formular Exmatrikulation ). 23. Berücksichtigung von Zusatzmodulen Die Studentin / Der Student kann sich im Laufe des Studiums in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung unterziehen. Spätestens bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit muss sie / er dann angeben, welche Modulprüfungen des Wahlpflicht- bzw. Wahlbereichs zur Bachelorprüfung zählen sollen und welche Noten somit zur Bildung der Gesamtnote verwendet werden sollen. Falls keine ausdrückliche Benennung erfolgt, werden die jeweils besten Leistungen einbezogen. Das Ergebnis der anderen Prüfungen wird auf formlosen Antrag auf dem Zeugnis bescheinigt, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Anlagen 1. Studienverlaufsplan Wirtschaftsrecht 2. Studienverlaufsplan International Business Law and Business Management 3. Spielregeln zum Prüfungsablauf 4. Mustervertag Praxisphase Folgende weitere Formulare und Infoblätter finden Sie in der jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des FB Wirtschaftsrecht im Bereich DOWNLOAD: erkunden der WHS Fachbereiche Wirtschaftsrecht Service Downloads Formulare (o.ä.) - Langfristige Klausurplanung - Ärztliches Attest bei Prüfungsunfähigkeit - Anerkennung von Prüfungsleistungen - Klausuranrechnung von Teil-Prüfungsleistungen - Anmeldung/Bestätigung Praxisphase/Praxissemester - Zulassung zur Abschlussarbeit - Erweiterte Ausleihbedingungen in der Bibliothek - Zulassung zum Kolloquium - Exmatrikulation. 12

13 Anlage 1: Studienverlaufsplan Bachelor Wirtschaftsrecht Studienverlaufsplan Teil 1 Sem Pflichtbereich Credits & SWS C SWS C SWS C SWS C SWS Grundlagenkompetenzen 5 5 o Lern- und Arbeitstechniken 1 1 o Wissenschaftliches Arbeiten 1 1 o Methoden der Rechtswissenschaft o Reden+Präsentieren 1 1 Zivilrecht I 8 5 o Grundlagen des Rechts 2 1 o Grundlagen des Zivilrechts 3 2 o Schuldrecht Öffentliches Recht I 6 4 o Staats- und Verfassungsrecht o Verwaltungsrecht Betriebswirtschaftslehre I 6 4 o Grundlagen, Beschaffung, Produktion 3 2 o Absatz 3 2 Quantitative Methodenkompetenz 6 4 o Wirtschaftsmathematik und -statistik 6 4 Zivilrecht II 6 4 o Schuldrecht o Handelsrecht 3 2 Öffentliches Recht II 6 4 o Staats- und Verfassungsrecht o Verwaltungsrecht Volkswirtschaftslehre 7 5 o Wirtschaftstheorie und -politik 7 5 Rechnungswesen 8 5 o Internes Rechnungswesen 3 2 o Externes Rechnungswesen Europarecht 6 4 o Europarecht Zivilrecht III 6 4 o Sachenrecht 3 2 o Wirtschafts- und Verbraucherverträge 3 2 Unternehmensrecht I 9 6 o Gesellschaftsrecht o Steuerrecht 3 2 o Arbeits- und Sozialrecht 3 2 Betriebswirtschaftslehre II 6 4 o Personalwirtschaft/Organisation 3 2 o Investition, Finanzierung 3 2 Fachfremdsprachen 5 4 o Fachfremdsprache (Englisch) 5 4 Studienverlaufsplan Teil 1 C SWS C SWS C SWS C SWS Credits & SWS Fett unterlegt = Modulname; C = Credits; SWS = Semesterwochenstunden 13

14 Pflichtbereich Studienverlaufsplan Teil Credits & SWS C SWS C SWS C SWS C SWS Unternehmensrecht II 6 4 o Gesellschaftsrecht o Prozessrecht 3 2 Formierter Wahlpflichtbereich - Auswahl eines Profilfelds mit 36 C Profilfeld 1 Arbeitsrecht und Personalwirtschaft Arbeitsrecht 9 6 o Individualarbeitsrecht 3 2 o Kollektives Arbeitsrecht 3 2 o Arbeitsschutzrecht / Arbeitsgerichtsbarkeit 3 2 Sozialrecht 9 6 o Sozialversicherungsrecht 3 2 o Soz. Entschädigungsrecht / Fürsorgerecht 3 2 o Sozialgerichtsbarkeit 3 2 Personalwirtschaft I 9 6 o Arbeitsmärkte 3 2 o Personalplanung 6 4 Personalwirtschaft II 9 6 o Personelle Paradigmen 6 4 oder o Materielle Partizipation 3 2 Profilfeld 2 Finanzen und Steuern Steuerrecht 9 6 o Allg. Steuerrecht, Umsatzsteuer 3 2 o Ertragsteuern 6 4 Controlling 9 6 o Grundlagen des Controlling 3 2 o Operatives Controlling 3 2 o Strategisches Controlling 3 2 Kapitalmärkte 9 6 o Finanzmärkte: Basisinstrum. und Entwickl. 6 4 o Kapitalmarktrecht 3 2 Unternehmensfinanzierung 9 6 o Corporate Finance 6 4 oder o Internationale Rechnungslegung 3 2 Profilfeld 3 Unternehmensstrategie und rechtl. Rahmenbedingungen Planung & Entscheidung 9 6 o Strategische Planung 3 2 o Betriebliche Entscheidung 3 2 o Planung und Entscheidung case studies 3 2 Organisation 9 6 o Organisation: Theorie und Fallstudien 6 4 o Corporate Governance 3 2 Öffentliches Wirtschaftsrecht 9 6 o Energierecht, Energiewirtschaft, Klimaschutzrecht 3 2 o Bes. Wirtschaftsverwaltungsrecht 3 2 o Vergaberecht, Öffentliches Preisrecht 3 2 Immaterialgüter- und Regulierungsrecht 9 6 o Kartellrecht 3 2 o Wettbewerbsrecht 3 2 o Gewerbliche Schutzrechte 3 2 Ergänzender Wahlpflichtbereich Wahlpflichtfächer Auswahl gemäß Aushang. Davon können 5 C aus dem Fachfremdsprachenangebot des Sprachenzentrums gewählt werden Praxis Praxisbezogene Anwendungen 17 2 Unternehmensplanspiel ODER Projekt 3 2 Praxisphase 14 Abschluss Bachelor-Abschluss 16 2 o Bachelor-Seminar 2 2 o Bachelor-Arbeit 12 o Kolloquium 2 Studienverlaufsplan Teil 2 C SWS C SWS C SWS C SWS Credits & SWS Fett unterlegt = Modulname; C = Credits; SWS = Semesterwochenstunden 14

15 Anlage 2: Studienverlaufsplan Bachelor International Business Law and Business Management Studienverlaufsplan Teil 1 Sem Pflichtbereich Credits & SWS C SWS C SWS C SWS C SWS Grundlagenkompetenzen 5 5 o Lern- und Arbeitstechniken 1 1 o Wissenschaftliches Arbeiten 1 1 o Methoden der Rechtswissenschaft o Reden+Präsentieren 1 1 Zivilrecht I 8 5 o Grundlagen des Rechts 2 1 o Grundlagen des Zivilrechts 3 2 o Schuldrecht Öffentliches Recht I 6 4 o Staats- und Verfassungsrecht o Verwaltungsrecht Betriebswirtschaftslehre I 6 4 o Grundlagen, Beschaffung, Produktion 3 2 o Absatz 3 2 Quantitative Methodenkompetenz 6 4 o Wirtschaftsmathematik und -statistik 6 4 Zivilrecht II 6 4 o Schuldrecht o Handelsrecht 3 2 Öffentliches Recht II 6 4 o Staats- und Verfassungsrecht o Verwaltungsrecht Volkswirtschaftslehre 7 5 o Wirtschaftstheorie und -politik 7 5 Rechnungswesen 8 5 o Internes Rechnungswesen 3 2 o Externes Rechnungswesen Europarecht 6 4 o Europarecht Zivilrecht III 6 4 o Sachenrecht 3 2 o Wirtschafts- und Verbraucherverträge 3 2 Unternehmensrecht I 9 6 o Gesellschaftsrecht o Steuerrecht 3 2 o Arbeits- und Sozialrecht 3 2 Betriebswirtschaftslehre II 6 4 o Personalwirtschaft/Organisation 3 2 o Investition, Finanzierung 3 2 Fachfremdsprachen 5 4 o Fachfremdsprache (Englisch) 5 4 Studienverlaufsplan Teil 1 C SWS C SWS C SWS C SWS Credits & SWS Fett unterlegt = Modulname; C = Credits; SWS = Semesterwochenstunden 15

16 Studienverlaufsplan Teil 2 Credits & SWS C Sem. SWS C 4. SWS C 5. SWS C 6. SWS Pflichtbereich Unternehmensrecht II 6 4 o Gesellschaftsrecht o Prozessrecht 3 2 Auslandssemester Formierter Wahlpflichtbereich - Auswahl von 3 Modulen Int. Controlling, Accounting and Taxation 9 6 oder o International Controlling M 1 o International Accounting o International Taxation International Law und Economics 9 6 o Monetäre Außenwirtschaft M 2 o Reale Außenwirtschaft o Regelung des intern.wirtschaftsaustausches International Corporations and Finance 9 6 o International Company Law M 3 o Corporate Governance o International Corporate Finance Conflict of Laws, Comparative Law and Int. Managem. 9 6 o International Private Law M 4 o Comparative Law o International Management Contract-Management in Global Markets 9 6 o International Contract Law M 5 o International Trade Law o Internat. Trade and Tariffs Ergänzender Wahlpflichtbereich Wahlpflichtfächer Angebot per Aushang vor Semesterbeginn, davon 5 C Pflicht aus Bereich Sprachen/Interkult. Kompetenz/Internat. Schlüsselqualifikat. des Sprachenzentrums Abschluss Bachelor-Abschluss 16 o Bachelor-Seminar 2 2 o Bachelor-Arbeit 12 o Kolloquium 2 Studienverlaufsplan Teil 2 C SWS C SWS C SWS C SWS Credits & SWS Fett unterlegt = Modulname; C = Credits; SWS = Semesterwochenstunden 16

17 Anlage 3. Spielregeln zum Prüfungsablauf 1. Bzgl. erlaubter Hilfsmittel s. Nr. 14 des Studienhandbuchs 2. Es ist Aufgabe der Studierenden, für eine reguläre Klausuranmeldung Sorge zu tragen. Nicht zugelassene Studierende können nicht an der Klausur teilnehmen. 3. Die Prüflinge haben 15 min vor Beginn der Klausur zwecks stichprobenartiger Kontrolle der Gesetzestexte im zugewiesenen Klausurraum zu erscheinen. Der Raum wird erst betreten, wenn die Aufsicht anwesend ist. 4. Den Prüflingen werden die Arbeitsplätze gemäß der vorliegenden Teilnahmeliste zugewiesen. 5. Jacken, Taschen, Handys, Notebooks oder andere Geräte mit WLAN, Infrarot-Schnittstelle oder sonstiger Funkkommunikation, unzulässige Taschenrechner etc. sind während der Klausur an den von der Aufsicht zugewiesenen Stelle zu deponieren. Taschenrechner dürfen nur die Grundrechenarten (inkl. Exponentiale, sin, cos, u. ä.) enthalten. Programmierbare und/oder zur Textverarbeitung geeignete Taschenrechner dürfen nicht eingesetzt werden. Der Einsatz eines derartigen Taschenrechners kann als Täuschung (s. u.) gewertet werden. Am Arbeitsplatz dürfen lediglich das Arbeitsmaterial und die zugelassenen Hilfsmittel sowie der Studierendenausweis verbleiben. Wörterbücher (nicht elektronisch) dürfen nur während der Klausuren der ersten drei Semester benutzt werden. 6. Überall dort, wo es Aufgabentext oder Bearbeitungspapier vorsehen, sind die notwendigen Eintragungen oder Ankreuzungen (Personalien, Alternativen, Seitenzahlen usw.) vorzunehmen. Fehlende Angaben gehen zu Lasten der Studierenden. 7. Die Identität der Teilnehmenden wird anhand des Studierendenausweises und des Personalausweises überprüft und auf Übereinstimmung mit den Eintragungen auf der ersten Seite des Aufgabentextes kontrolliert. Bei nicht zugelassenen Teilnehmern, die sich dem Ausschluss von der Klausur faktisch widersetzen, wird der Prüfungsausschuss über Konsequenzen entscheiden. Die Anwesenheit wird auf der Teilnahmeliste durch Abhaken der Matrikelnummer dokumentiert. 8. Die Aufsicht erstreckt sich (u. a.) auf das Sicherstellen selbständigen Arbeitens sowie darauf, dass nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Wird der Gebrauch unzulässiger Hilfsmittel (oder Abschreiben, Gespräche mit Prüflingen usw.), d. h. im Zweifel ein Täuschungsversuch festgestellt, so wird dieser in einer Aktennotiz protokolliert. Unerlaubte Hilfsmittel (Bücher, Ordner, Papiernotizen, Gesetzestexte) werden dem Prüfling durch die Aufsicht zwecks Beweissicherung abgenommen. Des Weiteren erfolgt die Abnahme der Klausur sowie der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung. Wird der ordnungsgemäße Ablauf der Prüfung gestört, kann der Prüfling ebenfalls durch die Aufsicht von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die abschließende Entscheidung über einen Täuschungsversuch trifft der Prüfungsausschuss. 9. Eigenes Papier und lose Zettel dürfen nicht verwendet werden. Die Bearbeitung hat ausschließlich auf den freien Seiten der gehefteten Bearbeitungsblätter zu erfolgen; die Heftung darf nicht gelöst werden. Die Klausurbögen werden durchnummeriert, damit erkennbar wird, welche Personen bei der Klausuranfertigung nebeneinander gesessen haben. 10. In den ersten 15 Minuten nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben darf der Klausurraum nicht verlassen werden, danach nur einzeln für einen Gang zur nächstgelegenen Toilette. Die Zeit für den Toilettengang sollte ca. 5 Minuten nicht überschreiten. Andere Örtlichkeiten dürfen nicht aufgesucht werden. Jede Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Klausurraumes ist untersagt. 11. Um Störungen zu vermeiden, darf die Klausur in den letzten zehn Minuten der Bearbeitungszeit nicht mehr abgegeben bzw. der Raum nicht verlassen werden. 12. Unmittelbar nach Beendigung aller Klausuren wird überprüft, ob alle Prüfungsteilnehmer ihre Prüfungsarbeiten abgegeben haben. Bei Klausuren mit mehreren Prüfungsteilen wird ferner geprüft, ob alle Prüfungsteile abgeliefert wurden. Das Ergebnis dieser Überprüfung, die möglichst noch im Klausursaal stattfinden soll, wird schriftlich festgehalten. Ist in dieser Dokumentation eine Klausur als nicht oder nicht vollständig abgegeben ausgewiesen, wird davon ausgegangen, dass die Arbeit nicht oder unvollständig abgegeben wurde. Es ist dann für Studierende nicht mehr möglich, sich später darauf zu berufen, die Arbeit sei im Verantwortungsbereich des Fachbereiches verloren gegangen. Findet o. g. Vollständigkeitsprüfung im Klausursaal statt, steht es den Klausurteilnehmern frei, ihr beizuwohnen. 17

18 Anlage 4. Mustervertrag Praxisphase Vertrag zur Ableistung der gem. 22 PO in den Studiengängen Wirtschaftsrecht / International Business Law and Business Management am Fachbereich Wirtschaftsrecht der Westfälischen Hochschule zu absolvierenden Praxiszeit Zur Ableistung der Praxisphase/ des Praxissemesters wird zwischen Firma, Behörde, Einrichtung Anschrift, Telefonnummer Ansprechpartner - nachfolgend Praxisstelle genannt und dem/der Studierende(n) der Westfälischen Hochschule, Campus Recklinghausen, Fachbereich Wirtschaftsrecht, August-Schmidt-Ring 10 in D Recklinghausen Herrn / Frau stud. geboren am wohnhaft in Studiengang Matrikelnummer - nachfolgend Studierende(r) genannt - folgender Vertrag geschlossen: 18

19 1 Allgemeines 1) Das Studium im Studiengang Wirtschaftsrecht / International Business Law & Business Management der Westfälischen Hochschule, Standort Recklinghausen, Fachbereich Wirtschaftsrecht, umfasst eine Pflichtpraxisphase / ein Auslandspraxissemester nach Maßgabe der für diese Studiengänge einschlägigen Prüfungs- und Studienordnungen. Die Praxisphase im Studiengang Wirtschaftsrecht ist Bestandteil des Studiums und erstreckt sich einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen über einen in der Regel zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 12 Wochen. Das Auslandspraxissemesterim Studiengang International Business Law and Business Management ist Bestandteil des Studiums und erstreckt sich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mind. 20 Wochen; Sie ist im nicht-deutschsprachigen Ausland abzuleisten. Die (Auslands-)Praxisphase wird unter Betreuung der Hochschule in Betrieben und anderen Facheinrichtungen außerhalb der Hochschule abgeleistet. Die Praxisstelle soll die Studierenden an die berufliche Tätigkeit eines Bachelor of Laws (LL.B.) durch konkrete Aufgabenstellungen und praktische Mitarbeit in Betrieben oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen. Es soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit erworbenen Erfahrungen im anschließenden Weiterstudium zu reflektieren und auszuwerten. Während der Praxisphase bleibt die / der Studierende Mitglied der Hochschule. 2) Für das Praxissemester / die Praxisphase gelten die von der Hochschule erlassenen Bachelor- Prüfungsordnungen und die Studienordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2 Pflichten der Vertragspartner 1) Die Praxisstelle verpflichtet sich 1. die/den Studierende(n) in der Zeit vom bis (= Wochen) für die o.g. Praxisphase unter Berücksichtigung der in 1 genannten Bestimmungen zu beschäftigen und fachlich zu betreuen, 2. ihr/ihm die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und an Prüfungen zu ermöglichen, 3. den von der/dem Studierenden zu erstellenden Bericht zu überprüfen, 4. der Fachhochschule gegebenenfalls von einer vorzeitigen Beendigung der Vereinbarung oder vom Nichtantritt der praktischen Tätigkeit durch die/den Studierenden Kenntnis zu geben, 5. rechtzeitig ein Zeugnis über die Mitarbeit der/des Studierenden aufzustellen, das Angaben über etwaige Fehlzeiten enthält. 2) Die/Der Studierende verpflichtet sich, sich dem Zweck der Praxisphase entsprechend zu verhalten, insbesondere 1. die tägliche Arbeitszeit, die der üblichen Arbeitszeit der Praxisstelle entspricht, einzuhalten, 2. die im Rahmen des Arbeitsplatzes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 3. den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, 4. die für die Praxisstelle gültigen Ordnungen -insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht- zu beachten, 5. fristgerecht einen Bericht gemäß 22 Abs.3 und 4 der Prüfungsordnung der Hochschule zu erstellen, aus dem der Verlauf der praktischen Tätigkeit ersichtlich ist, 6. ihr/sein Fernbleiben der Praxisstelle unverzüglich anzuzeigen. 3 Kosten- und Vergütungsansprüche 1) Dieser Vertrag begründet für die Praxisstelle keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensfälle handelt, die in die Haftpflichtversicherung der/des Studierenden fallen. 2) Die/Der Studierende erhält eine monatliche Vergütung von. 19

20 4 Betreuer (in) Die Praxisstelle benennt Frau/Herrn Name, Telefonnummer, als Betreuer(in) der/des Studierenden. Die/Der Betreuer ist zugleich Gesprächspartner(in) der/des Studierenden und der Hochschule in allen Fragen, die dieses Vertragsverhältnis berühren. 5 Urlaub / Unterbrechungen Während der Vertragsdauer steht der/dem Studierenden Erholungsurlaub nicht zu. Die Praxisstelle kann eine kurzfristige Freistellung aus persönlichen Gründen gewähren. Sonstige Unterbrechungen sind in der Regel nachzuholen. 6 Auflösung des Vertrages Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden: 1) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist, 2) bei Aufgabe oder Änderung des Studienzieles mit einer Frist von 4 Wochen. Die Auflösung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner nach vorheriger Anhörung der Hochschule. Die Hochschule ist vom Auflösenden unverzüglich zu verständigen. 7 Versicherungsschutz Die/der Studierende ist während der Praxisphase kraft Gesetzes gegen Unfall versichert ( 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB Vll). Im Versicherungsfalle übermittelt die Praxisstelle auch der Hochschule einen Abdruck der Unfallanzeige. 8 Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung, eine leitet der/die Studierende unverzüglich der/dem Praxisbetreuerin/- betreuer des Fachbereichs Wirtschaftsrecht zu. 9 Sonstige Vereinbarungen * (* Hier können z.b. Vereinbarungen über die Gewährung einer freiwilligen Vergütung oder über den Ersatz besonderer Aufwendungen (z.b. Fahrtkosten) getroffen werden. Evtl. auf einem gesonderten Blatt.) Datum, Unterschrift Vertreter/in Praxisstelle Datum, Unterschrift Studierende/r Die Westfälische Hochschule stimmt der Ableistung der Praxisphase/ des Praxissemesters bei der o. g. Praxisstelle zu. Datum, Unterschrift Praxisbetreuer/in des Fachbereiches 20

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