Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz. Die Zulassungsbedingungen sind für alle Schulen desselben Studiengangs gleich.

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1 Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen Betriebsökonomie, Tourismus, Wirtschaftsinformatik, Information und Dokumentation, Wirtschaftsrecht und International Business Management des Bereichs Wirtschaft & Dienstleistungen der HES-SO Version vom 15. Juli 014 Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 6. Mai 011, gestützt auf das Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO vom 11. Dezember 014, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Ziel Art. 1 1 Das vorliegende Reglement präzisiert die Anwendungsmodalitäten des Reglements über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO für die Studiengänge Betriebsökonomie, Tourismus, Wirtschaftsinformatik, Information und Dokumentation, Wirtschaftsrecht und International Business Management des Bereichs Wirtschaft & Dienstleistungen der HES-SO. Die Zulassungsbedingungen sind für alle Schulen desselben Studiengangs gleich. Zulassungsbeschränkung Art. 1 Der Regierungsausschuss der HES-SO kann die Zulassungen in bestimmten Studiengängen beschränken. Alle Bewerber/innen der betroffenen Studiengänge, die als zulassungsfähig beurteilt werden, unterliegen dem Auswahlverfahren. Seite 1/5

2 Dienstleistungen der HES-SO Version vom 15. Juli 014 II. Zulassungsbedingungen Ordentliche Zulassung Art. 1 Inhaber/innen einer Berufsmaturität mit einem EFZ in einem dem angestrebten Studienbereich verwandten Beruf werden ohne Bedingungen zum ersten Jahr des Bachelorstudiengangs zugelassen. Inhaber/innen einer Berufsmaturität mit einem EFZ in einem dem angestrebten Studienbereich nicht verwandten Beruf und Inhaber/innen einer in der Schweiz anerkannten gymnasialen Maturität, die in einem dem Studiengang entsprechenden Beruf eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen können, werden ohne Aufnahmeprüfung zugelassen. Der Inhalt und die Anforderungen, welche die Arbeitswelterfahrung erfüllen muss, sind in Ausführungsbestimmungen festgehalten. III. Besondere Zulassungsbedingungen Prüfungsfreie Zulassung Art. 4 Gemäss den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen werden Inhaber/innen eines Fachmittelschulausweises, die zusätzlich ein EFZ in einem dem angestrebten Studienbereich verwandten Beruf besitzen, ohne Bedingung zugelassen, ebenso wie Inhaber/innen einer Berufsmaturität. Ausländische Abschlüsse Art. 5 Die Zulassungsbedingungen für Bewerber/innen mit ausländischen Abschlüssen sind in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen festgelegt. Sie müssen über eine entsprechende Arbeitswelterfahrung verfügen und können unter bestimmten Bedingungen zu einer Aufnahmeprüfung verpflichtet werden. Seite /5

3 Dienstleistungen der HES-SO Version vom 15. Juli 014 Ausschluss aus der HES-SO Art. 5bis 1 In den Studiengängen Betriebsökonomie, Tourismus, International Business Management oder Wirtschaftsrecht können Bewerber/innen, die aus dem Studiengang Betriebsökonomie der HES-SO wegen definitiven Im Studiengang Wirtschaftsinformatik können Bewerber/innen, die aus dem Studiengang Wirtschaftsinformatik der HES-SO wegen definitiven In den Studiengängen Betriebsökonomie, Tourismus oder International Business Management können Bewerber/innen, die aus dem Studiengang Tourismus der HES-SO wegen definitiven Nichtbestehens und/oder aus 4 Im Studiengang Information und Dokumentation können Bewerber/innen, die aus dem Studiengang Information und Dokumentation der HES-SO wegen definitiven Nichtbestehens und/oder aus disziplinarischen Gründen ausgeschlossen wurden, während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht zugelassen werden. 5 In den Studiengängen Betriebsökonomie, Tourismus, International Business Management oder Wirtschaftsrecht können Bewerber/innen, die aus dem Studiengang International Business Management der HES-SO wegen definitiven 6 In den Studiengängen Betriebsökonomie, International Business Management oder Wirtschaftsrecht können Bewerber/innen, die aus dem Studiengang Wirtschaftsrecht der HES-SO wegen definitiven Nichtbestehens und/oder aus 7 In den Studiengängen Betriebsökonomie, Tourismus oder International Business Management können Bewerber/innen, die aus dem Studiengang Hotellerie der HES-SO wegen definitiven Nichtbestehens und/oder aus 8 Im Falle eines definitiven Ausschlusses aus einem Studiengang der HES-SO aus disziplinarischen Gründen kann der Bereichsrat die Nichtzulassungsfähigkeit während eines Zeitraums von fünf Jahren auf alle Studiengänge des Fachbereichs ausdehnen. Seite /5

4 Dienstleistungen der HES-SO Version vom 15. Juli 014 Definitives Nichtbestehen an einer anderen Hochschule Art. 6 1 Bewerber/innen, die aus einem ähnlichen Studiengang an einer anderen schweizerischen oder ausländischen Hochschule wegen definitiven Nichtbestehens seit über zwei Jahren exmatrikuliert sind, werden zugelassen, vorausgesetzt, dass sie die Anforderungen der Arbeitswelterfahrung erfüllen. Bewerber/innen, die aus einem ähnlichen Studiengang an einer anderen schweizerischen oder ausländischen Hochschule wegen definitiven Nichtbestehens seit weniger als zwei Jahren exmatrikuliert sind, werden einem Zulassungsverfahren unterzogen, das von den Konferenzen der Studiengangsleiter/innen verwaltet wird, vorausgesetzt, dass sie die Anforderungen der Arbeitswelterfahrung erfüllen. Zulassung sur Dossier Art. 7 Die Studiengänge können Bewerber/innen sur Dossier zulassen. Die ZSD-Prüfungskommissionen geben zu allen Zulassungen sur Dossier eine Stellungnahme ab. Inhaber/innen eines Diploms einer höheren Fachschule, eines eidg. Fachausweises oder eines eidg. Diploms Art. 8 Die Zulassungsbedingungen für Inhaber/innen eines Diploms einer höheren Fachschule (HF), eines eidgenössischen Fachausweises oder eines eidgenössischen Diploms sind in den Ausführungsbestimmungen festgehalten. Art. 9 Die Bewerber/innen müssen die Unterrichtssprachen beherrschen. IV. Zulassungsverfahren Beherrschung der Unterrichtssprachen Zulassungsentscheidungen Art Die Hochschulen treffen die Entscheidung über die Zulassung der Bewerber/innen zu den Studiengängen. Die Zulassung der Bewerber/innen ist für alle Schulen desselben Studiengangs gültig. Die Zulassungsbestätigung ist gültig für: a) einen Studienjahrbeginn für zulassungsbeschränkte Studiengänge; b) zwei aufeinanderfolgende Studienjahrbeginne für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge. Seite 4/5

5 Dienstleistungen der HES-SO Version vom 15. Juli 014 IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Aufhebung Art Das vorliegende Reglement tritt am 16. September 01 in Kraft. Es hebt die Richtlinien für die Zulassung zu den Studiengängen Betriebsökonomie, Tourismus, Wirtschaftsinformatik und Information und Dokumentation des Bereichs Wirtschaft & Dienstleistungen der HES-SO vom 1. Dezember 008 auf. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 01/0/79 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 17. September 01 verabschiedet. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 014//79 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 15. Juli 014 geändert. Die Teilrevision tritt am 15. September 014 in Kraft Dieses Reglement war am 17. Februar 015 Gegenstand formeller Berichtigungen. Seite 5/5

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