Senatsverwaltung für Finanzen
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1 Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten die Eigenbetriebe nachrichtlich an die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Hauptpersonalrat Geschäftszeichen IV B TLSD 5110 Bearbeiter Herr Lüdtke Stellenzeichen IV B 19 Dienstgebäude Klosterstraße 59, Berlin-Mitte Zimmer 3067 Telefon (030) Telefax (030) Heiko.Luedtke@senfin.berlin.de Elektronische Zugangseröffnung gem. 3a Abs. 1 VwVfG: poststelle@senfin.berlin.de Internet Verkehrsverbindungen U Klosterstraße / S+U Jannowitzbrücke Datum: 04. Januar 2016 Rundschreiben SenFin IV Nr. 01/2016 Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung; weitere sozialversicherungsrechtliche Größen bzw. Änderungen ab 1. Januar Anlagen Inhalt: Informationen für den Personalservice und die Beihilfe-Festsetzungsstellen: Beitragsbemessungs- und andere Entgeltgrenzen, Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Beitragsberechnung in der Gleitzone, Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Beihilfe-Festsetzungsstellen, Bezugsgrößen und Dynamisierungsfaktoren für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2016, Steuerfreigrenze für die Umlage des Arbeitgebers zur VBL gemäß 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz Die Senatsverwaltung für Finanzen ist seit August 2011 als familienbewusste Arbeitgeberin zertifiziert
2 1. Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen Die vom 1. Januar 2016 an geltenden Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen ergeben sich aus der Anlage 1. Auch im Jahre 2016 weicht die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung von der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze ab, stimmt wiederum aber mit der Höhe der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze überein. Die Beitragsbemessungsgrenze für die soziale Pflegeversicherung entspricht der der Krankenversicherung. 2. Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) zum ist der einkommensunabhängige Arbeitnehmerzusatzbeitrag in Höhe von 0,9% abgeschafft und durch einen kassenindividuellen sowie einkommensabhängigen Arbeitnehmerzusatzbeitrag ersetzt worden (vgl. Rundschreiben SenFin IV Nr. 53 / 2014). Die Beitragssätze sind ab wie folgt festgesetzt: Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % (der paritätisch finanzierte Beitragssatz beträgt 14,6 %, zuzüglich eines vom Arbeitnehmer allein zu tragenden kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrages), Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % (der paritätisch finanzierte Beitragssatz beträgt 14,0 %, zuzüglich eines vom Arbeitnehmer allein zu tragenden kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrages). Hinweis: Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Bundesanzeiger vom (BAnz AT B7) den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach 242a Absatz 2 SGB V für das Jahr 2016 bekanntgegeben. Dieser wurde auf 1,1 % festgelegt. 3. Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften ( Erstes Pflegestärkungsgesetz -PSG I - vom ) beträgt der Beitragssatz weiterhin 2,35% (vgl. BGBl Teil I Nr. 61, S. 2226). Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt unverändert 0,25%. Hinsichtlich der Erhebung des Zuschlages wird auf die Rundschreiben Inn ZS Nr. 70/2004, Inn ZS Nr. 80/2004 und Inn Sport ZS Nr. 31/2008 verwiesen. 4. Beitragssätze zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung wurde mit Inkrafttreten der Beitragssatzverordnung 2015 vom (vgl. BGBl Teil I Nr. 62, S. 2396) auf 18,7 % festgesetzt und gilt auch für das Jahr 2016 unverändert fort. In der Arbeitslosenversicherung bleibt der Beitragssatz mit 3,0% ebenfalls unverändert. 2
3 5. Entgeltgrenze für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen Im Rahmen der Minijob-Reform wurde die Geringfügigkeitsgrenze ab von 400 EUR auf 450 EUR angehoben (vgl. Rundschreiben SenFin II Nr. 27/2013). Darüber hinaus wurde die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte zum in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Sofern weiterhin Rentenversicherungspflicht besteht, beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil in diesen Fällen im Jahr ,7%; ergänzend zu dem Arbeitgeber-Pauschalbeitrag in Höhe von 15%. 6. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone Durch Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450 EUR gelten die Gleitzonenregelungen ab bis zu einem Entgelt von 850 EUR. Darüber hinaus bringt die Reform der Minijobs Übergangsregelungen mit sich, die bis Ende 2014 gelten (vgl. Rundschreiben SenFin II Nr. 40/2013). Bei Arbeitsentgelten, die innerhalb der Gleitzone zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR liegen, wird der Arbeitnehmerbeitragsanteil von einem fiktiven, geringeren Ausgangswert berechnet. Das Gleitzonenentgelt wird nach folgender neuen Formel berechnet: F x ([850 / ( )] [450 / ( )] x F) x (AE 450) F = variabler Faktor AE = monatliches Arbeitsentgelt Der Faktor F wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Dieser liegt 2016 bei 0,7547. Daraus ergibt sich die vereinfachte Gleitzonenformel: 1, x AE 234, Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem begründet worden sind und ein Entgelt zwischen 400,01 EUR 450,00 EUR erhalten haben (Übergangsfälle), findet die Gleitzonenregelung ab keine Anwendung mehr, da ab diesem Zeitpunkt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) vorliegt (vgl. Rundschreiben SenFin IV Nr. 2/2015). 7. Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit Rundschreiben vom die Übersicht über die ab geltenden monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen für die Beihilfe- Festsetzungsstellen veröffentlicht (vgl. Anlage 2). Darüber hinaus hat das BMI bekannt gegeben, dass nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.v. die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen können, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen 3
4 beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1, und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1, multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln etwaige Änderungen der Bezugsgrößen und des Rentenversicherungsbeitrages wider. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bittet die Verteilung der Beitragszahlungen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen im Jahre 2016 wie folgt zu leisten (vgl. Anlage 2): 48,845% an den für den Sitz der Festsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und 51,155 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund. 8. Bezugsgrößen und Dynamisierungsfaktoren für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2016 Für Zwecke der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung teile ich mit, dass die Bezugsgröße im Sinne des 18 SGB IV im Kalenderjahr 2016 im Sozialversicherungs-Rechtskreis West (einschl. ehemals West-Berlin) EUR jährlich/ EUR monatlich beträgt; die Bezugsgröße für den Sozialversicherungs- Rechtskreis Ost (einschl. ehemals Ost-Berlin) beträgt EUR jährlich/ EUR monatlich (vgl. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 vom / BGBl Teil I Nr. 48 S vom ). Als Anlage 3 ist die Aufstellung der Dynamisierungsfaktoren nach 181 Abs. 4 SGB VI für das Jahr 2016 beigefügt. 9. Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Für 2016 gelten nachstehende Termine für die Fälligkeit der Beiträge und für das Einreichen der Beitragsnachweise: Beitragsmonat Fälligkeit der Beiträge (drittletzter Bankarbeitstag) spätester Zeitpunkt für das Einreichen der Beitragsnachweise (2 Arbeitstage vor Fälligkeit) 01/ / / / / / / / / / / /
5 Die Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Hierbei ist zu beachten, dass der 24. und der 31. Dezember keine Bankarbeitstage sind. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 7./ klargestellt, dass die Aussage, nach der der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats vorliegen muss, so zu verstehen ist, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0.00 Uhr dieses Tages vorzuliegen hat. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann. 10. Steuerfreigrenze für die Umlage des Arbeitgebers zur VBL gemäß 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz (EStG) Gemäß 3 Nr. 56 EStG werden die vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagen zur VBL bis zu 2% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) steuerfrei gestellt (vgl. Rundschreiben InnSport ZS Nr. 13/2008 vom ). Infolge der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) im Jahr 2016 auf ,00 sind die vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagen vom an bis zur Höhe von 1.488,00 jährlich steuerfrei. Im Auftrag Mayr 5
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