Fall 6. - Investorenstreitigkeiten - A. Anspruch gemäß 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 i. V. m. 453 Abs. 1 BGB

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1 Fall 6 - Investorenstreitigkeiten - Lösung A. Anspruch gemäß 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 i. V. m. 453 Abs. 1 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Nachbesserung gemäß 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 i. V. m. 453 Abs. 1 BGB haben. I. Rechtskauf oder Kauf eines sonstiger Gegenstandes Fraglich ist zunächst, ob die Parteien einen Rechtskauf gem. 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB, oder den Kauf eines sonstigen Gegenstandes gem. 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB vereinbart haben. formalrechtlich nur die Geschäftsanteile an der GmbH = subjektives Recht Rechtskauf grundsätzlich nur Veritätshaftung (nicht: Bonität) für das vertragsgemäße Bestehen des Rechts; für sonstige Zusicherungen stünde nur das Instrument der culpa in contrahendo nach 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zur Verfügung Allerdings wird auch für den reinen Rechtskauf vertreten, die abweichende Beschaffenheit des Unternehmens könne als Mangel des Rechts gehandelt werde, sofern die Parteien beim reinen Anteilskauf auch über die Eigenschaft der Unternehmung gesprochen hätten. 1

2 Selbst bei Minderheitsanteilen könnte gemäß dieser ratio im Ergebnis sogar die gewöhnliche Verwendung des 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB herangezogen werden. Eine solch weite Haftung ü- bersteigt die Grenzen der Gewähr für die Vereinbarung der Übertragung eines Rechts. Erst dort, wo die Beschaffenheit des Unternehmens mit dem Recht als verbunden gelten kann, kann eine verschuldensunabhängige Gewährleistungshaftung in Frage kommen. Diese Frage (der Verbundenheit) kann jedoch wiederum dahinstehen, wenn der vorliegende Anteilskauf im Ergebnis dem Unternehmenskauf als Kauf eines sonstigen Rechts gleichzustellen ist. Es könnte es sich vorliegend um einen Unternehmenskauf handeln. Beim Unternehmenskauf als Kauf eines sonstigen Gegenstands gem. 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB kommt eine entsprechende Heranziehung der Mängelgewährleistung der 434 ff. BGB unstrittig in weiterem Umfang in Frage. Ein Unternehmenskauf ist grundsätzlich der Kauf einer Sachgesamtheit von Sachen (= körperlichen Gegenständen), Rechten und immateriellen Gütern wie dem Kundenstamm u. Ä., die dem Unternehmen zugeordnet sind. 2

3 Unproblematisch lässt sich eine solcher sonstiger Gegenstand im Wege der ausdrücklichen Parteivereinbarung veräußern. Fraglich ist allerdings, wann dies zu bejahen ist, wenn lediglich die Anteile des Unternehmensträgers in Form der Gesellschaft veräußert wurden. Die ganz h.m. nimmt einen Unternehmenskauf an, wenn alle Anteile des Unternehmensträgers veräußert werden sollen. In diesen Fällen geht es wirtschaftlich bloß um eine Vermeidung der mit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz einher gehenden Schwierigkeiten bei der Übertragung einer Sachgesamtheit gemäß den 929 ff. BGB. Da vorliegend Minderheitsgesellschafter verblieben, kann ein Unternehmenskauf nicht unproblematisch angenommen werden. Der BGH lehnte bislang die Anwendung auf einen Anteilsverkauf von 60 % ab, bejahte sie hingegen bei Verbleiben einer marginalen Minderheitsbeteiligung von 0,25 %. Die Literatur bejaht die Anwendung teilweise bereits bei Übertragung einer satzungsändernden Mehrheit. Da gemäß 53 Abs. 2 GmbHG dafür drei Viertel der Stimmen erforderlich sind, müsste es sich vorliegend um einen Unternehmenskauf handeln. 3

4 Die Abgrenzung hat sich daran zu orientieren, ob der Veräußerer faktisch die Stellung des Trägers des Unternehmens innehat. vorliegend mit 76% der Stimmrechte satzungsändernde Mehrheit darüber hinaus kann er natürlich die Geschäftsführung bestellen und abberufen und ihr Weisungen erteilen ( 46 Nr. 5, 47 Abs. 1, 37 Abs. 1 Alt. 2 GmbHG). Außerdem wurde die qualifizierte Mehrheitsbeteiligung von den Parteien ausdrücklich als Sprungbrett für die Erlangung der alleinigen Kontrolle über das Unternehmen gesehen. die Tatsache, dass der Minderheit vorliegend tatsächlich untypische Mitspracherechte eingeräumt wurden, wurde von den Parteien gerade nicht vereinbart. Es geht hier um den subjektiven Beschaffenheitsbegriff des 434 Abs. 1 Satz 1 BGB! Es handelt sich vorliegend also um einen Kauf sonstiger Gegenstände i. S. d. 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB, um einen Unternehmenskauf. 4

5 II. Mängelgewährleistung 1. Minderheitenstellung Fraglich ist zunächst, welche Mängelrechte der K im Hinblick auf das Geschäftsführungsrecht der Minderheit hat. Es könnte sich um einen Rechtsmangel handeln. Def.: Ein Rechtsmangel liegt überall dort vor, wo Rechte eines Dritten geeignet sind, den Käufer in der ungestörten Ausnutzung der ihm gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen. Gemäß der Parteivereinbarung hätte dem K eine unbelastete Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung zustehen müssen. Die typischerweise durch die Mehrheitsbeteiligung in der GmbH vermittelte Einflussmöglichkeit ist durch das Zustimmungsrecht der Minderheit beschränkt. Es liegt ein Rechtsmangel vor. Dieser Rechtsmangel des erworbenen Geschäftsanteils entfällt auch nicht deshalb, da der K eine satzungsändernde Mehrheit innehat. Vorzugsrechte können nicht durch Mehrheitsbeschluss entzogen werden ( 35 BGB analog). ZE: Der K hat einen Anspruch auf Beseitigung des Geschäftsführungsrechts der Minderheit gem. 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 i. V. m. 453 Abs. 1 BGB. 5

6 2. Fehlerhafte Blumentöpfe Fraglich ist, ob die fehlerhaften Blumentöpfe einen Mangel des Unternehmens konstituieren. Teilweise nimmt man an, es ließe sich auf die Mangelfreiheit der einzelnen Gegenstände des Unternehmens abstellen. Demnach ließe sich vorliegend ein Mangel bejahen. Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung ist aber ein Unternehmen, also eine Sachgesamtheit von Sachen, Rechten und sonstigen Immaterialgütern. Einzelne Vermögensgegenstände müssen zwar (beim reinen Unternehmenskauf; nicht beim gleichzustellenden Anteilskauf) ü- bereignet bzw. übertragen werde, ihre Mangelfreiheit ist jedoch nicht zwingend von der Beschaffenheitsvereinbarung umfasst. Der Verkäufer hat vielmehr nur Gewähr für die Gesamtfunktionalität der Einheit Unternehmen übernommen. Im Hinblick auf einzelne Vermögensgegenstände haftet der Verkäufer also nur dann, wenn der (Einzel-)Mangel sich auf die Funktionsfähigkeit des Unternehmens auswirkt. Wann ist die Funktionalität des Unternehmens tangiert? 6

7 Teilweise stellt man auf eine mehr als nur unerhebliche Wertminderung ab, die Rechtssprechung sah zum alten Recht eine Erschütterung der wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens für nötig an. Eine solche Erheblichkeitsschwelle ist dabei allerdings nicht angezeigt, da für die Mängelgewährleistung durch Nacherfüllung grundsätzlich anders z. B. für den Rücktritt gem. 323 Abs. 5 Satz 2 BGB keine solche Begrenzung vorgesehen ist. Der Streit kann jedoch vorliegend dahinstehen. Die Mangelhaftigkeit der Blumentöpfe wirkt sich in keinem Fall in irgendeiner Form auf die Funktionsfähigkeit des Unternehmens aus. Ein Gewährleistungsanspruch scheidet aus. 3. Schlechte Ertragsaussichten des Baumarktes Nummer eins Fraglich ist, inwieweit im Hinblick auf die Lage des ersten Baumarktes ein typischer Unternehmensmangel (in Abgrenzung zum Sachmangel des Einzelstücks) vorliegt. Abzustellen ist wiederum auf die Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien. K und V waren auf Grundlage der Bilanzen der Vorjahre davon ausgegangen, das Unternehmen werde in der Zukunft im Wesentlichen ungestört weiterlaufen. Damit haben sie eine Vereinbarung über die Ertragskraft des Unternehmens getroffen. 7

8 Ertragskraft = Beschaffenheit? Es handelt sich um eine Umweltbeziehung, die sich aus der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes Unternehmen ableitet (weiter Beschaffenheitsbegriff). Demnach könnte die Ertragsfähigkeit im festgestellten Rahmen Beschaffenheit des Unternehmens sein. (P) die mangelnde Ertragsfähigkeit ergibt sich aus Umständen, die erst nach dem Gefahrübergang begründet wurden. Die Ertragsfähigkeit des Unternehmens als auf gegenwärtigen Umständen beruhende Prognose war im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen noch vorhanden. Der Gefahrübergang lag im Zeitpunkt der Übertragung der Anteile. Zu diesem Zeitpunkt war die Ertragsfähigkeit auch des betroffenen Baumarktes e- benfalls noch gewährleistet. Es liegt kein Sachmangel in der fehlenden Ertragsfähigkeit des einen Baumarktes. 8

9 4. Gebäudemängel Schlussendlich könnte der Gebäudemangel einen Gewährleistungsanspruch auslösen. Zunächst liegt eine mangelhafte Einzelsache vor. Die tatsächlichen Schäden am Gebäude begründen einen Sachmangel. Die Frage, ob dieser funktionsrelevant ist, kann dahinstehen, wenn ein (weiterer) funktionsrelevanter Sach-/Rechtsmangel vorliegt. In dem Recht der Behörde, eine Nutzungsuntersagung zu erlassen, liegt eine individuelle Belastung des Eigentums. Auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung kommt es dabei nicht an. Ausschlaggebend sind die Umstände, die den Tatbestand der öffentlichen Eingriffsbefugnis erfüllen. Da die Schäden am Gebäude vor der Übertragung der Anteile schon bestanden, lag bei Gefahrübergang ein Rechtsmangel vor. Erheblichkeitsschwelle: Die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes ist für das Unternehmen als Wirtschaftseinheit funktionsrelevant. Es ist davon auszugehen, dass die Ertragsaussichten durch die zeitweise Schließung eines von drei Gebäuden sinken. Der Ausfall ein Drittels des Geschäfts entspricht nicht dem angenommenen Geschäftsverlauf, wie er sich aus den gegenwärtigen Umständen ergibt. [Der strenge Begriff der Funktionswesentlichkeit, der auf eine Erschütterung der wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens bei Einzelmängeln abstellt, ist abzulehnen] 9

10 Es handelt sich um einen funktionsrelevanten Mangel einer zum Unternehmen gehörenden Einzelsache. Die Abgrenzung zum eigentlichen Unternehmensmangel i. e. S., wie er im Falle obiger mangelnder Ertragsaussichten aufgrund des Konkurrenzmarktes vorlag, ist sicher auch hier nicht ganz eindeutig. Man könnte auch primär auf die verursachte Ertragsminderung abstellen. III. Ergebnis K hat einen Anspruch auf Nacherfüllung im Hinblick auf den Rechtsmangel der Geschäftsführungsrechte der Minderheit. Dasselbe gilt für den Gebäudemangel. B. Anspruch auf Minderung des Kaufpreises gemäß 437 Abs. 2, 441 Abs. 1 i. V. m. 453 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB Der K hat einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises wegen der genannten Mängel. C. Schadenersatz neben der Leistung gemäß 437 Abs. 2, 280 Abs. 1 i. V. m. 453 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB Der K hat einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, da für den Ersatz des sog. mangelbedingten Betriebsausfallschadens keine Mahnung erforderlich ist. Das Verschulden für die mangelhafte Leistung des schadhaften Einzelteils Gebäude ist zu vermuten, vgl. 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. 10

11 D. Gesamtergebnis K hat einen Anspruch auf Nacherfüllung im Hinblick auf den Rechtsmangel der Geschäftsführungsrechte der Minderheit und der Gebäudemangel. Darüber hinaus kann den Kaufpreis wegen aller genannten Mängel mindern. Schließlich hat K auch einen Anspruch auf Ersatz des sog. mangelbedingten Betriebsausfallschadens. 11

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