Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
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- Kristina Scholz
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1 Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/12/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 6190/00 R.D gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 6190/09 R. D. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2. Februar 2009 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1982 geborene Beschwerdeführer, Herr R. D., ist mazedonischer Staatsangehöriger und derzeit in E. inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn U. Busch, Rechtsanwalt in Ratingen, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
2 2 Am 4. April 2008 eröffnete die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts des Totschlags und Mordes. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer bereits aus anderen Gründen in Essen in Untersuchungshaft. Am 21. April 2008 ordnete das Amtsgericht Köln eine Durchsuchung der Person, des Fahrzeugs und der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers an. Das Landgericht Köln wies den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen diese Anordnung zurück. Im Verlauf der Ermittlungen wurden Rechtshilfeersuchen und ein Antrag auf Vernehmung des Beschwerdeführers gestellt. Das Landgericht Essen entschied, der inhaftierte Beschwerdeführer könne den Ermittlungsbehörden zur Vernehmung übergeben werden. Am 6. August 2008 bestellte sich der Anwalt des Beschwerdeführers, Herr B., zum Wahlverteidiger und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Herr B. legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Essen ein Rechtsmittel ein und nahm Einsicht in die Akten. Dann teilte er dem Staatsanwalt mit, dass der Beschwerdeführer die Aussage verweigern werde, und der Staatsanwalt sah von der Vernehmung ab. Am 11. September 2008 stellte Herr B. den Antrag, zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers bestellt zu werden. Er berief sich auf 140 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 StPO und vertrat die Ansicht, in der Rechtssache des Beschwerdeführers bestehe die gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers und der Staatsanwalt sei verpflichtet, bei dem zuständigen Gericht den entsprechenden Antrag zu stellen. Am 19. November 2008 teilte die Staatsanwaltschaft Köln dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sie nicht beabsichtige, zu beantragen, ihn während des Ermittlungsverfahrens zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Sie betonte, der Beschwerdeführer habe ihn bereits zu seinem Verteidiger bestellt. Es gebe zu diesem Zeitpunkt keinen Grund, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Am 2. Januar 2009 wies die Generalstaatsanwaltschaft Köln die von dem Vertreter des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde ab und befand, dass die Tatsache, dass eine anwaltliche Vertretung im späteren Hauptverfahren vorgeschrieben sei, nicht bedeute, das für das gesamte Ermittlungsverfahren oder für einzelne Ermittlungsmaßnahmen ein Pflichtverteidiger bestellt werden müsse. Darüber hinaus verfüge die
3 3 Staatsanwaltschaft bei der Bestellung eines Verteidigers über einen gewissen Ermessensspielraum. Die Bestellung eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren sei nur erforderlich, wenn konkrete Gründe vorlägen, die bereits frühzeitig einen rechtlichen Beistand erforderlich machten, was vorliegend nicht der Fall sei. Am 22. Januar 2009 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, seine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass sie im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig sei. Die angebliche Verfassungswidrigkeit der Weigerung der Staatsanwaltschaft, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, könne noch im Hauptverfahren, insbesondere mit einer Revision, gerügt werden, ohne dass dem Beschwerdeführer hierdurch schwere Nachteile entstünden. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Die maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) lauten wie folgt: 117 (1)... (4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt. Über das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. Die 142, 143 und 145 geltend entsprechend. (5) (1) Die Mitwirkung eines Verteidiger ist notwendig, wenn 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlichter Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;... (2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (...).
4 4 141 (1) In den Fällen des 140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist. (2)... (3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. (...). (4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist. RÜGE Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Antrags auf Bestellung seines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger für das Ermittlungsverfahren sowie die Entscheidungen, mit denen diese Ablehnung bestätigt wurde. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte, dass der Staatsanwalt seinen Antrag abgelehnt habe, Herrn B., seinen Vertreter, zum Pflichtverteidiger während des Ermittlungsverfahrens zu bestellen. Er verfüge nicht über die Mittel, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezahlen und ihm würden sehr ernste Straftaten zur Last gelegt, nämlich Totschlag und Mord. Darüber hinaus wäre es für ihn außerordentlich schwierig, seine Verteidigung selbst zu organisieren, da er aus anderen Gründen, d. h. im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren, inhaftiert worden sei. Er brachte auch vor, die Staatsanwaltschaft habe die Tatsache ausgenutzt, dass er bereits aus anderen Gründen inhaftiert sei, denn nach 117 Abs. 4 StPO hätte ihm nach drei Monaten Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen, wenn seine Haft im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren in der vorliegenden Sache angeordnet worden wäre. Darüber hinaus seien die Behörden nach 140 und 141 StPO verpflichtet, in seiner Rechtssache einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Beschwerdeführer berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: 1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage... in einem fairen Verfahren... verhandelt wird. (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:...
5 5 c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;... Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtssache Fragen nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c aufwirft, der bestimmte Verteidigungsrechte im Strafverfahren vorsieht. Die in Artikel 6 Abs. 3 enthaltenen Garantien stellen besondere Aspekte des nach Absatz 1 vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren dar (siehe Rowe und Davis./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr /95, Rdnr. 59, ECHR 2000-II). Er prüft die Rügen daher nach diesen beiden Bestimmungen im Zusammenhang. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Rechtssache zwei eng miteinander verbundene Fragen aufwirft. Erstens könnte es fraglich sein, ob der Beschwerdeführer behaupten kann, in einem Verfahrensstadium, zu dem noch nicht feststeht, ob Anklage erhoben werden wird, geschweige denn, ob er verurteilt werden wird, Opfer einer Verletzung seines Rechts auf anwaltlichen Beistand zu sein. Zweitens könnte fraglich sein, ob der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat. Das Bundesverfassungsgericht erklärte seine Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da die angebliche Rechtsverletzung noch im Hauptverfahren gerügt werden könne, ohne dass dem Beschwerdeführer dadurch größere Nachteile entstünden. Dennoch wird das Gericht insoweit die Zulässigkeit annehmen und die Beschwerde im Lichte der in seiner Rechtsprechung festgelegten maßgeblichen Grundsätze prüfen (siehe Quaranta./. Schweiz, 24. Mai 1991, Rdnrn. 27 f., Serie A Band 205, und Imbrioscia./. Schweiz, 24. November 1993, Rdnrn , Serie A Band 275, und Salduz./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr /02, Rdnrn , 27. November 2008). Der Gerichtshof unterstreicht zunächst einmal, dass es nicht seine Aufgabe ist, zu beantworten, ob die Staatsanwaltschaft Köln nach den einschlägigen Bestimmungen der deutschen Strafprozessordnung dazu verpflichtet war, bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Bestellung des Vertreters des Beschwerdeführers zum Pflichtverteidiger zu stellen. Der Gerichtshof hat die Aufgabe, zu bewerten, ob die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers aus Sicht der Konvention in einem Maße gewahrt wurden, das die Garantien eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 der Konvention erfüllt (siehe Hanževački./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr /07, Rdnr. 20, 16. April 2009). Auch wenn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Artikel 6, soweit es um strafrechtliche Angelegenheiten geht, in erster Linie den Zweck verfolgt, ein faires Verfahren durch ein
6 6 für eine strafrechtliche Anklage zuständiges Gericht sicherzustellen, folgt daraus nicht, dass dieser Artikel nicht auch für Verfahrensabschnitte vor der Hauptverhandlung gilt. So könnte Artikel 6, insbesondere Absatz 3, maßgeblich sein, bevor in einer Sache Anklage erhoben wird, wenn und sofern die Fairness des Verfahrens durch die ursprüngliche Nichterfüllung dieser Bestimmungen ernsthaft beeinträchtigt werden könnte. Die Art und Weise, in denen Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe c während des Ermittlungsverfahrens angewandt werden, hängt von den Besonderheiten des Verfahrens und den Umständen der Rechtssache ab (siehe Imbrioscia./. Schweiz, a.a.o., Rdnrn , und Shabelnik./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr /03, Rdnr. 52, 19. Februar 2009). Obwohl es kein absolutes Recht ist, stellt das Recht jeder einer Straftat angeklagten Person auf wirksame Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, gegebenenfalls durch einen Pflichtverteidiger, eines der wesentlichen Elemente eines fairen Verfahrens dar (siehe Krombach./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr /96, Rdnr. 89, ECHR 2001-II). Nach Art. 6 ist dem Beschuldigten normalerweise zu gestatten, in der Anfangsphase der polizeilichen Vernehmung anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Die Verteidigungsrechte werden grundsätzlich in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt, wenn belastende Aussagen, die während der polizeilichen Vernehmung gemacht wurden, ohne dass Zugang zu einem Rechtsanwalt bestanden hätte, für eine Verurteilung herangezogen werden (siehe Salduz./. Türkei [GK], a.a.o., Rdnr. 55, und Shabelnik./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr /03, Rdnr. 53, 19. Februar 2009). Was das Recht einer Person, der eine Straftat zur Last gelegt wird, auf unentgeltlichen Rechtsbeistand betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Recht einen Aspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt (siehe Quaranta./. Schweiz, a.a.o., Rdnr. 27, und Toeva./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr /99, 9. September 2004). Nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c ist dieses Recht an zwei Bedingungen geknüpft. Die erste ist das Fehlen der Mittel zur Bezahlung und die zweite die, dass es dann im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein muss, dem Beschwerdeführer diesen Beistand zu gewähren. Im Hinblick auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Weigerung, Herrn B., den gewählten Verteidiger des Beschwerdeführers, zum Pflichtverteidiger zu bestellen, keine Missachtung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers erkennen lässt. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer verfüge eventuell nicht über die finanziellen Mittel, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezahlen, stellt der Gerichtshof fest, dass er
7 7 tatsächlich, sobald seine Vernehmung beantragt wurde, Zugang zu einem Anwalt hatte. Seit August 2008 wurde er von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten, der für ihn verschiedene Prozesshandlungen durchführte, wie die Einlegung eines Rechtsmittels, die Einsichtnahme in die Akten und die Verständigung mit der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers. Insbesondere stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers den Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger und legte die nachfolgenden Rechtsmittel gegen die Ablehnung dieses Antrags ein, die in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht. Daher war es im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich, den gewählten Verteidiger des Beschwerdeführers zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Beschwerdeführer wurde und wird immer noch von demselben, von ihm gewählten Verteidiger vertreten und hat keine Gründe vorgebracht, die zur Gewährleistung der Verteidigungsrechte in dem vorliegenden Fall eine andere Verfahrensweise notwendig erscheinen ließen. Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass eine Verletzung von Artikel Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe c der Konvention nicht ersichtlich ist. Daraus folgt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Peer Lorenzen Präsident
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