Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge

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1 Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2013 Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge AG

2 Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Was ist die berufliche Vorsorge? 2

3 Zweck der beruflichen Vorsorge Verfassungsauftrag Art. 113 Berufliche Vorsorge 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. 2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. 3

4 Zweck der beruflichen Vorsorge Verfassungsauftrag b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. c. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. d. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern ( ) 4

5 Zweck der beruflichen Vorsorge Zweckartikel Gesetz Art. 1 BVG Zweck Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. 5

6 Zweck der beruflichen Vorsorge Zweckartikel Gesetz Art. 1 BVG Zweck Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. 6

7 Zweck der beruflichen Vorsorge Umsetzung Verfassungsauftrag und Gesetz: schreiben Mindestleistungen vor (Obligatorium) abweichende Leistungen sind zulässig und in allen Vorsorgeeinrichtungen üblich Nebst Obligatorium besteht ein weiterer Bereich, in welchem sich die berufliche Vorsorge bewegt Überobligatorium Begriff der «umhüllenden Vorsorge» resp. der «umhüllenden Vorsorgeeinrichtung» 7

8 Zweck der beruflichen Vorsorge Überobligatorium Im Überobligatorium findet Privatrecht Anwendung Privatrecht: dispositive Normen Konflikt zwischen zwingenden (obligatorischen) Normen des Bundessozialversicherungsrecht und dispositiven Normen des Privatrechts 8

9 Zweck der beruflichen Vorsorge Ausserobligatorische Vorsorge Besteht neben Obligatorium und Überobligatorium Vorsorgeeinrichtung ist grundsätzlich nicht im Bereich der obligatorischen Vorsorge tätig - Kaderversicherung - Einrichtungen mit reinen Ermessensleistungen (Wohlfahrtsfonds) 9

10 Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Begriffliches und Rechtsquellen 10

11 Begriffliches Obligatorium und Überobligatorium Obligatorium: Beitragspflicht und Leistungen ausschliesslich nach BVG Überobligatorium: Über das Gesetz hinausgehende Beiträge und/oder Leistungen. Geleistet werden muss zwingend die vom Gesetz vorgeschriebene Leistung in der vorgeschriebenen Leistungshöhe Schattenrechnung 11

12 Begriffliches Beitragsprimat und Leistungsprimat Abhängig vom Finanzierungstypus der Vorsorgeeinrichtung Beitragsprimat (BVG): Finanzierung bestimmt Leistungshöhe Leistungsprimat: Leistungshöhe ist bestimmt und muss finanziert werden (Einkäufe) Bi-Primat: Altersleistungen nach Beitragsprimat, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen nach Leistungsprimat 12

13 Rechtsquellen Unterschiedliche Rechtsquellen - Obligatoriumsbereich: BVG; FZG - weitergehende Vorsorge umhüllender Vorsorgeeinrichtungen: Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 331 ff. OR; FZG - ausserobligatorische Vorsorge: Art. 89a Abs. 6 ZGB (bis Ende 2012: 89bis ZGB); Art. 331 ff. OR; FZG; BVG nur soweit in 89a Abs. 6 ZGB Verweis - öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen: BVG, FZG, öffentlich-rechtliche Erlasse - für alle VE: Statuten und Reglemente 13

14 Versicherungspflicht 14

15 Versicherungspflicht Obligatorium beinhaltet - Unterstellung unter die Versicherungspflicht für bestimmten Kreis von Beschäftigten - zwingend zu erbringende Leistungsarten - zwingend zu erbringende Leistungshöhen der Dispositionsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entzogener Bereich Versicherung ex lege bei Verletzung Anspruch auf obligatorische Leistungen 15

16 Versicherungspflicht Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen; Art. 2 BVG 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. 2 Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. 16

17 Versicherungspflicht Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer Fragestellung: Wer ist Arbeitnehmer? Abstellen auf die AHV-rechtliche Qualifikation Problem der Scheinselbständigerwerbenden 17

18 Versicherungspflicht Mindestlohn und Alter; Art. 7 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. 2 Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem AHVG. Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. 18

19 Versicherungspflicht Anpassung der Grenzwerte; Art. 9 BVG Anpassung an die AHV Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der oberen Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden 19

20 Versicherungspflicht 20

21 Versicherungspflicht Grenzwerte; Ansteuerung Definition der Parameter für Versicherungspflicht: Basis: volle einfache AHV-Rente p.m. volle jährliche AHV-Rente daraus werden die Grenzwerte abgeleitet: - Eintrittsschwelle 6/8 - Koordinationsabzug 7/8 - minimaler versicherter Verdienst 1/8 - maximaler vers. Verdienst 3x 8/8 (Zahlen 2013/14) 21

22 Versicherungspflicht Grenzwerte; Höhe Arbeitnehmer (d.h. Unselbständigerwerbende) Basis: AHV-Rente mit Lohn von über (Eintrittsschwelle) Koordinationsabzug: Minimaler vers. Verdienst: maximaler vers. Verdienst: (Zahlen 2013/14) 22

23 Versicherungspflicht Begin n und Ende der obligatorischen Versicherung Art. 10 BVG Beginn: nach Vollendung des 17. Altersjahres Ende: bis Erreichen des AHV-Alters Männer 65; Frauen 64 23

24 Versicherungspflicht Berechnungsbeispiele des versicherten Lohnes Versicherte Person A B C D E Lohn Eintrittsschwelle Koordinationsabzug errechneter vers. Lohn versicherter Lohn BVG * 3 510* ** versicherter Lohn üobl *minimaler versicherter Verdienst nach Art. 8 Abs. 2 BVG (CHF 3 510) **maximaler versicherter Verdienst (Obligatorium) 24

25 Versicherungspflicht Bestimmung des koordinierten Lohnes; Art. 3 BVV2 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie: a.lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen; b.den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen; c.bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt. 25

26 Versicherungspflicht Art. 1j BVV2 Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG) 1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt: b.arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k; c.arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; d.personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG ( ) 26

27 Versicherungspflicht Art. 1k BVV2 Befristet angestellte Arbeitnehmer (Art. 2 Abs. 4 BVG) Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn: a. das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde ( ) 27

28 Freiwillige Versicherung Freiwillige Versicherung; Art. 4 1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen. 2 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Artikel 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. 3 (..) 28

29 Versicherungspflicht Übungsfälle 29

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