BERGEN STADT LANDKREIS CELLE FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 43. ÄNDERUNG BEGRÜNDUNG MIT PLANZEICHNUNGEN. gemäß 3 (1) BauGB gemäß 4 (1) BauGB

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1 STADT BERGEN LANDKREIS CELLE FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 43. ÄNDERUNG BEGRÜNDUNG MIT PLANZEICHNUNGEN Stand der Planung gemäß 3 (1) BauGB gemäß 4 (1) BauGB BÜRO KELLER LOTHRINGER STRASSE HANNOVER

2 Aufstellung der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes 1.1 Aufstellungsbeschluss Die Stadt Bergen hat die Aufstellung der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Ziel ist die Neuausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung mit dem Ausschluss dieser Nutzung für das übrige Stadtgebiet. Damit ist die Aufhebung der Begrenzung der Anzahl und Bauhöhe von Windenergieanlagen in der bisherigen Konzentrationsfläche bei Offen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung verbunden. 1.2 Planbereich Der Planbereich beinhaltet mehrere Flächen, die nach der ersten Prüfung als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung in Frage kommen könnten. Noch nicht berücksichtigt wurden dabei Belange des Artenschutzes, die derzeit über einen längeren Zeitraum im Rahmen des zu erstellenden Umweltberichts untersucht werden. Es ist somit ohne weiteres denkbar, dass sich die letztlich auszuweisenden Flächen noch von denen hier zurzeit dargestellten möglichen Flächen unterscheiden werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sollen jedoch alle Flächen, die grundsätzlich als möglich erscheinen, zunächst in die Diskussion gebracht werden, um danach zur öffentlichen Auslegung unter Berücksichtigung des bis dahin fertigen Umweltberichts entscheiden zu können, welche Flächen in der Planung verbleiben sollen. 2. Planungsvorgaben 2.1 Gesetzliche Vorgaben Am trat die Änderung des 35 des Baugesetzbuches (BauGB) in Kraft, nach der Windkraftanlagen als privilegierte Nutzungen im Außenbereich zu beurteilen sind. Durch gezielte Flächenausweisungen im Flächennutzungsplan ist eine Steuerung der Standorte für solche Anlagen möglich. Dieser Planungsvorbehalt gemäß 35 Abs. 3 BauGB ermöglicht es den Kommunen die privilegierte Zulässigkeit der Windkraftanlagen im Samtgemeindegebiet einzuschränken und ihre Errichtung auf einzelne Standorte zu konzentrieren. Windkraftanlagen sind unter Berücksichtigung der nach wie vor erforderlichen Baugenehmigung innerhalb dieser Flächen grundsätzlich zulässig. Im Umkehrschluss sind Anlagen außerhalb dieser Flächen grundsätzlich unzulässig. Nicht erfasst sind von dieser Regelung Windkraftanlagen, die als Nebenanlagen von genehmigten Vorhaben im Außenbereich anzusehen sind (z.b. Windkraftanlagen im Bereich eines Aussiedlerhofes zur Eigennutzung).

3 - 3 - Übersicht des Stadtbereiches mit den Änderungsbereichen, M 1 :

4 - 4 - Übersichtskarte Becklingen nördlich der Siedlung an der Bahnhofstraße, M 1 :

5 - 5 - Übersichtskarte nordwestlich von Nindorf, M 1 :

6 - 6 - Übersichtskarte westlich von Nindorf, M 1 :

7 - 7 - Übersichtskarte südlich von Widdernhausen, M 1 :

8 - 8 - Übersichtskarte westlich von Siddernhausen, M 1 :

9 - 9 - Übersichtskarte nördlich von Siddernhausen, M 1 :

10 Übersichtskarte südwestlich von Bollersen, M 1 :

11 Es ist damit festzuhalten, dass durch die vorliegende Planung nicht der Bau von Windenergieanlagen ermöglicht wird, sondern der grundsätzlich zulässige Bau von Windenergieanlagen durch die vorliegende Planung auf bestimmte Bereiche innerhalb des Stadtgebietes konzentriert wird. Damit soll eine flächendeckende Verspargelung der Landschaft durch frei verteilbare Windenergieanlagen verhindert werden. Andererseits muss der Gewinnung von Energie aus Wind laut Bundesverwaltungsgericht substantiell Raum gegeben werden, so dass eine so genannte Verhinderungsplanung, durch die der Bau von Windenergieanlagen ausgesprochen oder faktisch ausgeschlossen wird, unzulässig ist. Die Stadt ist somit rechtlich verpflichtet, den Bau von Windenergieanlagen in ausreichendem Maß zuzulassen. In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgestellt, dass bei der Suche nach möglichen Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung zunächst die Flächen auszuscheiden seien, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht für die Windenergienutzung in Frage kommen können. Diese Ausschlusskriterien werden als hart bezeichnet und unterliegen nicht der Abwägung durch die Stadt. Weiche Ausschlusskriterien gelten für solche Flächen, die konkurrierenden Nutzungsansprüchen unterliegen, aber für die im Rahmen der begründeten Abwägung entschieden werden kann, welchem Nutzungsanspruch der Vorrang eingeräumt werden soll. Die danach verbleibenden Bereiche werden als Potentialflächen für die Nutzung der Windenergie bezeichnet. Wenn ausreichend Flächen vorhanden sind, um der Entwicklung der Windenergienutzung substantiell Raum geben zu können, kann wiederum eine Auswahl getroffen werden, welche Flächen tatsächlich für diesen Zweck zur Verfügung stehen sollen und welche davon freizuhalten sind. Wenn keine ausreichenden Flächen gefunden werden können, muss erneut in die Abwägung über die weichen Kriterien eingetreten werden, damit über zu vermindernde Ansprüche an freizuhaltende Bereiche weitere Potentialflächen ermittelt werden können. Dieses Verfahren soll auch innerhalb der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung durchgeführt werden. 2.2 Vorgaben der Raumordnung Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen 2008 beinhaltet Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Ziele sind verbindlich für Landkreise und Kommunen und unterliegen keiner Abwägung; Grundsätze sind in Abwägungsentscheidungen einzubeziehen. Danach wird als Ziel festgelegt, dass für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern sind. In den Regionalen Raumordnungsprogrammen seien Vorrang- oder Eignungsgebiete unter Berücksichtigung der so genannten Repowering-Möglichkeiten festzulegen. Unter Repowering ist eine Steigerung des Energiegewinns durch technisch verbesserte und wirtschaftlichere Windkraftanlagen an bereits vorhandenen Standorten zu verstehen. Nach der Änderung des LROP 2012 wurde als Grundsatz der Raumordnung festgelegt, dass Höhenbegrenzungen in Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nicht festgelegt werden sollen und Wald solle nicht für die Nutzung der Windenergie in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass ansonsten keine weiteren Flächenpotenziale zur Verfügung stehen und dass es sich um Waldflächen handelt, die mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastet sind. Solche Wälder sind in Bergen

12 nicht vorhanden. Darüber hinaus sind als Raumordnungsgrundsatz Wälder von Verkehrsund Versorgungstrassen sowie Waldränder von störenden Nutzungen und von Bebauung freizuhalten. Das Beteiligungsverfahren für die Änderung des LROP 2012 wurde im Sommer 2014 eröffnet. Nach der Begründung zum aktuellen Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Celle werden keine konkreten Vorrangstandorte für Windenergieanlagen vorgesehen, da die meisten Kommunen bereits selbst Standorte festgelegt hätten und etliche Anlagen existieren bzw. vorgesehen seien. Weiterhin wird unter Bezug auf Bundesgesetze zum Umweltschutz sowie auf die ständige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung erläutert, dass drei oder mehr Windenergieanlagen in einem erkennbar engen räumlichen Zusammenhang bzw. in der Regel Einzelanlagen mit einer Gesamthöhe von über 100 m aufgrund ihrer im reliefschwachen Landkreis Celle wesentlichen optischen Dominanz als raumbedeutsam anzusehen seien. Als verbindliches raumordnerisches Ziel der Raumordnung sind unzerschnittene Landschaftsräume über 100 km² bzw. mit regionaler Bedeutung ab 50 km² zu erhalten, soweit keine vorrangigen Interessen für die Entwicklung des Landkreises berührt werden. Dass Bebauungen und störende Nutzungen einen ausreichenden Abstand vom Waldrand einhalten sollen, ist ein raumordnerischer Grundsatz, der bei der Planungsentscheidung der Kommune mit in die Abwägung einzustellen ist. Abgesehen davon sind im Regionalen Raumordnungsprogramm für das Stadtgebiet Bergen etliche Vorrang- und Vorsorgegebiete enthalten, die bestimmten raumordnerischen Zielen und Grundsätzen zugeordnet sind. Für die einzelnen Änderungsbereiche werden die Vorgaben der Regionalen Raumordnungsplanung gesondert beschrieben. 2.3 Planungen der Stadt Bergen Die Stadt Bergen hat innerhalb ihrer 18. Flächennutzungsplanänderung eine Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. Sie befindet sich nordwestlich von Offen und bietet Raum für maximal fünf Anlagen mit einer maximalen Bauhöhe von 100 m. Die Fläche ist dementsprechend mit fünf Anlagen bebaut. 3. Ziel und Zweck der Planung (Planungsabsicht) 3.1 Zielsetzung Aufgrund der allgemein angestrebten verstärkten Nutzung von Windenergie wurde das Stadtgebiet darauf untersucht, ob die bislang ausgewiesene Konzentrationsfläche für die Windkraftnutzung verändert oder ergänzt werden kann. Mit der Darstellung von solchen Flächen im Flächennutzungsplan wird parallel dazu das übrige Stadtgebiet im Allgemeinen für die Windkraftnutzung ausgeschlossen. Ziel der Stadt ist es, die Windkraftnutzung an geeigneter Stelle weiter zu entwickeln, aber Standorte, die aus Sicht der Stadt ungeeignet sind, davon freizuhalten.

13 Hierfür wäre es nicht erforderlich, allein die Flächen zu bestimmen, die sich aufgrund bestehender und zwingend zu beachtender rechtlicher Vorschriften ergeben, weil dann eine Ausweisung von Konzentrationsflächen, die sich ohnehin und automatisch aus der Gesetzeslage ergäben, überflüssig wäre. Es sollen zusätzlich die städtebaulich begründeten Planungsüberlegungen der Stadt Bergen mit in die Überlegungen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen einbezogen werden. Grundlage hierfür sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnungsplanung, die sich die Stadt Bergen zu Eigen macht. Windenergieanlagen müssen danach komplett einschließlich des horizontalen Drehradius ihrer Rotoren innerhalb der Konzentrationsflächen stehen. 3.2 Untersuchung des Stadtgebietes harte Tabuzonen Zunächst wurde festgestellt, welche Bereiche aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ausgeschlossen sind. Dies sind: - bebaute Ortslagen: bereits bebaute oder planungsrechtlich für eine Bebauung vorgesehene Bereiche (der beplante und unbeplante Innenbereich gemäß 30 bzw. 34 BauGB) - Siedlungs- und Gewerbeflächen im Außenbereich - immissionsschutzrechtlich verbindlicher Mindestabstand zu bewohnten Bereichen von 400 m - Infrastrukturtrassen: - klassifizierte Straßen einschließlich der Bauverbotszone gemäß Bundesfernstraßengesetz bzw. Landesstraßengesetz - Elt-Freileitungen - Richtfunktrassen - Vorranggebiete für Erholung und für Natur und Landschaft die als Ziele der Raumordnungsplanung nicht in die Abwägung der Stadt Bergen gestellt sind - Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Natura 2000-Gebiete - Vorranggebiete Rohstoffsicherung - Gewässer. Trinkwasserschutzzone I Für die genannten Vorranggebiete für Natur und Landschaft wird davon ausgegangen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb solcher Gebiete der Aufgabe, Ziele für Natur und Landschaft, die Grünlandbewirtschaftung bzw. die Erholung vorrangig vor anderen Aufgaben (RROP Ziff. B8 01) zu erfüllen, zuwider läuft, da Windenergieanlagen in der Regel nicht ausgleichbare Eingriffe in das Landschaftsbild bedeuten, die Erholung durch Lärmemissionen in Frage stellen und durch Standorte und Zufahrten die Grünlandbewirtschaftung beeinträchtigen. Diese Flächen werden auf den folgenden Karten der harten Ausschlusskriterien dargestellt.

14 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der vorhandenen Bebauung als hartes Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

15 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug des 400 m Abstandes zu bewohnten Bereichen als hartes Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

16 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der Flächen für Infrastrukturtrassen (Straßen, Elt.-Freileitungen, Richtfunktrassen) als hartes Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

17 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der Vorranggebiete für die Erholung als hartes Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

18 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der Vorranggebiete für Natur und Landschaft als hartes Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

19 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der Schutzgebiete für Natur und Landschaft sowie Naturdenkmälern als hartes Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

20 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der Vorranggebiete für die Rohstoffgewinnung als hartes Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

21 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der Wasserflächen sowie Trinkwasserschutzgebiete der Schutzzone I als hartes Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

22 weiche Tabuzonen Danach wurde festgestellt, welche Bereiche, die aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen sind, zusätzlich aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden sollen, weil sie Merkmale aufweisen, die einer Eignung für Windenergieanlagen entgegenstehen. Dabei handelt es sich um: - Abstandsflächen zu im Zusammenhang bebauten Ortsteilen in einer Tiefe von insgesamt m bzw. 600 m zu Siedlungen im Außenbereich - Abstände zu Infrastrukturtrassen (Straßen, Richtfunktrassen, Elt-Trassen) - Forstflächen einschließlich 100 m Waldabstand - Vorsorgegebiete für Erholung, für Natur und Landschaft und für Rohstoffsicherung, die als Grundsätze der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen sind - Überschwemmungsgebiet, Trinkwasserschutzgebiet II Grundlage der Entscheidung, die genannten Kriterien als Ausschlussgrund anzunehmen, ist die Auffassung, dass innerhalb des Stadtgebietes ausreichend Flächen für die Windenergienutzung angeboten werden können, und somit eine Inanspruchnahme von Flächen, die erklärtermaßen wertvoll für andere Nutzungen bzw. Entwicklungen sind, nicht in Anspruch genommen werden müssen. Am wurden durch das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Empfehlungen zur Festlegung von Vorrang- oder Einzugsgebieten für die Windkraftnutzung gegeben, die sich an die Träger der Regionalplanung richten. Diese Empfehlungen beinhalten unter anderem den Hinweis, dass eine Höhenbegrenzung auf nicht marktübliche Größen von Windenergieanlagen unzulässig sei. Zu Gebieten mit Wohnbebauung wird ein Mindestabstand von m angeraten. Zwischen einzelnen Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergienutzung sollten Mindestabstände von 5 km eingehalten werden. Aneinander grenzende Flächen zweier benachbarter Kommunen können als eine grenzüberschreitende Fläche beurteilt werden, wenn sie gegenseitig den Abstand von 5 km nicht einhalten. Der Abstand zu bewohnten Bereichen ergibt sich für die Stadt Bergen aus der Überlegung, dass Windenergieanlagen insbesondere bei der hier im Flachland herrschenden Weitsicht in besonderem Maße das Landschaftsbild und damit den Ausblick aus den Orten in das Umland belasten. Auch wenn bekannt ist, dass immissionsschutzrechtlich geringere Entfernungen zwischen Wohnen und Windenergieanlagen möglich wären, soll zugunsten der Bevölkerung das Zweieinhalbfache des immissionsschutzrechtlichen Mindestabstandes vorgesehen werden. Für bewohnte Siedlungen oder Einzelgehöfte im Außenbereich wird dieser Abstand annähend halbiert, weil für sie aufgrund ihrer Lage inmitten der Landschaft akzeptiert werden muss, dass auch andere Nutzungsansprüche an die freie Landschaft, wie eben die Nutzung der Windenergie, in ausreichendem Maß zu verwirklichen sein müssen. Zu Freileitungstrassen und klassifizierten Straßen wird ein Mindestabstand von 100 m dargestellt, weil nicht davon auszugehen ist, dass heute noch kleinere Anlagen beantragt werden. Inwieweit auch zu anderen als den klassifizierten Straßen ein Abstand einzuhalten ist, muss in einem folgenden Baugenehmigungsverfahren ebenso bestimmt werden wie der tatsächlich erforderliche Abstand aufgrund der jeweils beantragten Bauhöhe. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weist darauf hin, dass der Mindestabstand der geplanten Windkraftanlagen gemäß der Richtlinie für Windenergieanlagen, Fassung März 2004 einzuhalten sei. Die geplanten Windkraftanlagen dürfen den Mindestabstand von 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) zum äußeren Fahrbahnrand von Bundes- u. Landesstraßen nicht unterschreiten.

23 Laut TenneT TSO GmbH, Lehrte, als Betreiber von Hoch- und Höchstspannungsleitungen seien nach der EN zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten: für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen > 3 x Rotordurchmesser. für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. Wenn sichergestellt sei, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, könne auf die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden. Richtfunktrassen beinhalten Schutzzonen, innerhalb derer Nutzungen, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, beschränkt sind. Die Abstände zu den genannten Infrastrukturtrassen können somit nur pauschalisiert angenommen werden, weil sie von der jeweils konkret beantragten Anlagenhöhe abhängen. Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm soll für den Fall, dass andere Flächen nicht für die Windkraftnutzung zur Verfügung stehen, auch Wald genutzt werden können, wenn er bereits mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastet ist. Solche vorbelastete Waldflächen gibt es im Stadtgebiet Bergen nicht. Der Ausschluss von Wald ist mit dem Flächenpotential der Offenlandschaft für die Erzeugung regenerativer Energien zu begründen. Die Stadt Bergen sieht keine hinreichende städtebauliche Notwendigkeit für die Inanspruchnahme von Wald für die Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie. Zu berücksichtigen ist hier die hohe ökologische Bedeutung und der Artenschutz (Beispiel: jagende Fledermäuse). Die Stadt Bergen hält es aus städtebaulichen Gründen ( 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) für geboten, im Sinne der Umweltvorsorge einen Abstand zu Waldflächen einzuhalten. Der Abstand von 100 m zu Wald ergibt sich zum einen aus dem raumordnerischen Grundsatz, nach dem Waldränder von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden sollen, und zum anderen aus einer Empfehlung des Niedersächsischen Landkreistages in dessen Schriftsatz Naturschutz und Windenergie mit Stand vom Oktober Dieser Schriftsatz enthält auch die Empfehlung des Abstandes zu Natura 2000-Gebieten. Die Stadt Bergen hat sich diesen Empfehlungen angeschlossen und sie in ihre eigene Planung übernommen, soweit nicht andere Belange höher bewertet werden. In der Zwischenzeit wurde der Schriftsatz mit Stand 2014 überarbeitet und ein pauschaler Abstand zu unvorbelastetem Wald von 200 m empfohlen. Dem schließt sich die Stadt Bergen nicht an, weil keine neueren Erkenntnisse vorliegen, dass eine solche Verdoppelung des Abstandes erforderlich wäre, um einen ausreichenden Waldschutz zu gewährleisten. Vorsorgegebiete für Erholung bzw. für Natur und Landschaft bzw. der Erholung stehen einer Industrialisierung der Landschaft entgegen, die durch den Bau von Windenergieanlagen entstehen kann, so dass sie für diesen Zweck grundsätzlich nicht geeignet sind. Vorsorgegebiete für die Rohstoffsicherung stehen einer Bebauung grundsätzlich entgegen, weil hier der Boden für andere Zwecke in Anspruch genommen werden soll. Überschwemmungsgebiete sind zwar grundsätzlich gemäß Wasserrecht von Bebauung freizuhalten, aber es besteht eine Ausnahmeregelung, so dass die Errichtung von Windenergieanlagen nicht abschließend verboten ist. Wenn die Ausnahmebedingungen erfüllt werden können, kann eine Bebauung zugelassen werden. Dies muss innerhalb der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden.

24 Diese Restriktionen werden zusätzlich zu den harten Tabuzonen in den folgenden Karten als weiche Tabuzonen dargestellt. Innerhalb dieser Planung wird der seinerzeit für die Träger der Raumordnung empfohlene 5 km-abstand zwischen Gruppen von Windenergieanlagen nicht berücksichtigt, weil anderenfalls davon auszugehen ist, dass der höchstrichterlich gesetzte Anspruch auf eine substantiell ausreichende Flächenausweisung für die Nutzung der Windenergie innerhalb des Stadtgebiets nicht erfüllt werden kann. Vorsorgegebiete für die Landwirtschaft werden nicht als weiche Ausschlussflächen berücksichtigt, weil die Landwirtschaft nicht wesentlich durch einzelne Standorte von Windenergieanlagen beeinträchtigt wird. Auch Gebiete zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes, die in der Planzeichnung des Regionalen Raumordnungsprogrammes dargestellt werden, bleiben unberücksichtigt, weil eine Nutzung der Windenergie an einzelnen Standorten ihrer Zielrichtung (Extensivierung der Landwirtschaft, Wiederherstellung von Biotopverbundsystems) nicht entgegensteht. Inwieweit sich weitere Restriktionen aus den Rahmenbedingungen für Natur und Landschaft zu berücksichtigen sein werden, wird sich aus dem Umweltbericht ergeben, der derzeit aufgestellt wird, und der im weiteren Verfahren dieser Begründung als ihr gesonderter Bestandteil beigefügt werden wird.

25 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der 600 m bzw m Abstände zu bewohnten Bereichen als weiches Ausschlusskriterium

26 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der Flächen für Infrastrukturtrassen (Straßen, Elt.-Freileitungen, Richtfunktrassen) als weiches Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

27 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der Forstflächen und des 100 m Anstandes zu Forstflächen als weiches Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

28 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der Vorsorgegebiete für die Erholung als weiches Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

29 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft als weiches Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

30 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen für die Windkraftenergie nach Abzug der Vorsorgegebiete für die Rohstoffgewinnung als weiches Ausschlusskriterium Maßstab 1:75.000

31 Darstellung konkurrierender Nutzungen, Maßstab 1: Weiche Ausschlusskriterien

32 Potentialfläche Insgesamt stehen nach den beschriebenen Ermittlungen in allen Änderungsbereichen in der Summe ca. 151,84 ha Potentialflächen für Windenergieanlagen zur Verfügung. Die Flächen, die sich als grundsätzlich geeignet erweisen, aber eine sehr kleine Flächenausdehnung haben, werden dabei nicht berücksichtigt, weil sie nicht zu der gewünschten Konzentrierung von Windenergieanlagen beitragen, sondern eher das Gegenteil bewirken. Darüber hinaus können sie so klein sein, dass der Durchmesser in der Hochachse der Rotoren über Grund größer sein kann als die zur Verfügung stehende Fläche Die Ausweisung von Konzentrationsflächen bedeutet nicht automatisch, dass hier auch tatsächlich Windenergieanlagen errichtet werden. Abgesehen von diesen Anlagen, die jeweils nur verhältnismäßig kleinflächige Standorte beanspruchen, soll auch weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung möglich bleiben. Dazu gehört auch die Errichtung von baulichen Anlagen, die landwirtschaftlichen Betrieben dienen, so wie sie im 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) definiert werden Abwägung Änderungsbereich 1 Dieser Änderungsbereich grenzt laut Regionaler Raumordnungsplanung im Osten an ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft an. Das wird in der Abgrenzung des Änderungsbereiches berücksichtigt, wobei zusätzlich ein Waldabstand im Nordosten den Bereich geringfügig verkleinert. Ansonsten ergibt sich die Abgrenzung aus den Abständen zu bebauten Ortslagen sowie zu Siedlungen im Außenbereich. Der Änderungsbereich 1 hat eine Größe von 8,5353 ha.

33 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Celle 2005 mit rot gestricheltem Änderungsbereich im Bereich nördlich der Siedlung an der Bahnhofstraße (M 1 : )

34 Darstellung der harten Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

35 Darstellung der weichen Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

36 Auszug aus dem Arbeitsplan des Flächennutzungsplanes mit eingearbeiteten Änderungen (M 1 : )

37 Flächennutzungsplan, 43. Änderung (M 1 : ) Gesetzesbezüge Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I Seite 2414) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom (BGBl. I Seite 132) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1548) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom (Nds. GVBI. Seite 576) zuletzt geändert am (Nds. GVBl. S. 434) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom (BGBl. I 1991 I Seite 58) zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1509)

38 Änderungsbereich 2 Dieser Änderungsbereich liegt laut Regionalem Raumordnungsprogramm in einem Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes sowie teilweise in einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft. Nordwestlich grenzt ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft an, während ansonsten Abstandsflächen zu Wald und zu bewohnten Bereichen die Grenzen dieses Änderungsbereiches bestimmen. Im Süden wird der Änderungsbereich durch eine Richtfunktrasse mit entsprechender Schutzzone durchquert, so dass hier die Konzentrationsfläche unterbrochen wird. Der Änderungsbereich 2 hat als Konzentrationsfläche für eine Nutzung der Windenergie eine Größe von 33,0875 ha.

39 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Celle 2005 mit rot gestricheltem Änderungsbereich im Bereich nordwestlich von Nindorf (M 1 : )

40 Darstellung der harten Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

41 Darstellung der weichen Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

42 Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten Änderungen (M 1 : )

43 Flächennutzungsplan, 43. Änderung (M 1 : ) Gesetzesbezüge Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I Seite 2414) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom (BGBl. I Seite 132) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1548) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom (Nds. GVBI. Seite 576) zuletzt geändert am (Nds. GVBl. S. 434) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom (BGBl. I 1991 I Seite 58) zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1509)

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45 Änderungsbereich 3 Der Änderungsbereich 3 liegt vollständig in einem Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft sowie teilweise in einem Vorranggebiet für die Trinkwassergewinnung. Er grenzt im Westen an ein Vorsorgegebiet für Rohstoffgewinnung an. Ansonsten wird er durch Abstandsflächen zu Ortslagen bzw. zu Siedlungen im Außenbereich bestimmt. Die Trinkwasserschutzzone II, innerhalb der Änderungsbereich teilweise liegt, steht einer Bebauung mit Windenergieanlagen nicht entgegen. Der Änderungsbereich 3 hat eine Größe von ca. 17,7804 ha.

46 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Celle 2005 mit rot gestricheltem Änderungsbereich im Bereich südwestlich von Nindorf (M 1 : )

47 Darstellung der harten Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

48 Darstellung der weichen Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

49 Auszug aus dem Arbeitsplan des Flächennutzungsplanes mit eingearbeiteten Änderungen (M 1 : )

50 Flächennutzungsplan, 43. Änderung (M 1 : ) Gesetzesbezüge Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I Seite 2414) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom (BGBl. I Seite 132) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1548) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom (Nds. GVBI. Seite 576) zuletzt geändert am (Nds. GVBl. S. 434) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom (BGBl. I 1991 I Seite 58) zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1509)

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52 Änderungsbereich 4 Hier ist laut Regionalem Raumordnungsprogramm durch den Änderungsbereich teilweise ein Vorsorgegebiet für die Landwirtschaft betroffen. Südlich liegt ein bandförmiges Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft entlang des Fließgewässers der Brunau, dass als Naturschutz- bzw. Natura2000-Gebiet berücksichtigt wird. Nach Westen wird der Änderungsbereich durch Abstandsflächen zu Ortslagen, ansonsten durch Waldabstandsflächen bestimmt. Eine querende Richtfunktrasse wird von der Darstellung als Sondergebiet ausgenommen. Der Änderungsbereich 4 hat für Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie eine Größe von 17,2410 ha.

53 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Celle 2005 mit rot gestricheltem Änderungsbereich im Bereich südlich von Widdernhausen (M 1 : )

54 Darstellung der harten Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

55 Darstellung der weichen Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

56 Auszug aus dem Arbeitsplan des Flächennutzungsplanes mit eingearbeiteten Änderungen (M 1 : )

57 Flächennutzungsplan, 43. Änderung (M 1 : ) Gesetzesbezüge Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I Seite 2414) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom (BGBl. I Seite 132) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1548) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom (Nds. GVBI. Seite 576) zuletzt geändert am (Nds. GVBl. S. 434) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom (BGBl. I 1991 I Seite 58) zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1509)

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59 Änderungsbereich 5 Auch dieser Änderungsbereich liegt nach der Regionalen Raumordnungsplanung teilweise in einem Vorsorgegebiet für die Landwirtschaft sowie in einem Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushalts. Im Süden wird er durch einen regional bedeutsamen Radwanderweg durchquert, dessen Funktion aber durch die Nutzung der Windenergie nicht beeinträchtigt wird. Die Abgrenzung wird durch Abstände zu bewohnten Bereichen und durch Waldabstände bestimmt. Der Änderungsbereich 5 hat eine Größe von ca. 43,7164 ha.

60 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Celle 2005 mit rot gestricheltem Änderungsbereich im Bereich westlich von Siddernhausen (M 1 : )

61 Darstellung der harten Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

62 Darstellung der weichen Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

63 Auszug aus dem Arbeitsplan des Flächennutzungsplanes mit eingearbeiteten Änderungen (M 1 : )

64 Flächennutzungsplan, 43. Änderung (M 1 : ) Gesetzesbezüge Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I Seite 2414) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom (BGBl. I Seite 132) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1548) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom (Nds. GVBI. Seite 576) zuletzt geändert am (Nds. GVBl. S. 434) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom (BGBl. I 1991 I Seite 58) zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1509)

65 Änderungsbereich 6 Der Änderungsbereich 6 liegt überwiegend in einem im Regionalen Raumordnungsprogramm dargestellten Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes. Er wird im Norden von einer Richtfunktrasse überquert. Die Abgrenzung ergibt sich aus Abständen zu bewohnten Bereichen sowie zu Wald mit seinen Waldabstandsflächen. Der Änderungsbereich 6 hat für Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung eine Größe von ca. 13,5970 ha.

66 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Celle 2005 mit rot gestricheltem Änderungsbereich im Bereich nördlich von Siddernhausen (M 1 : )

67 Darstellung der harten Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

68 Darstellung der weichen Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

69 Auszug aus dem Arbeitsplan des Flächennutzungsplanes mit eingearbeiteten Änderungen (M 1 : )

70 Flächennutzungsplan, 43. Änderung (M 1 : ) Gesetzesbezüge Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I Seite 2414) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom (BGBl. I Seite 132) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1548) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom (Nds. GVBI. Seite 576) zuletzt geändert am (Nds. GVBl. S. 434) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom (BGBl. I 1991 I Seite 58) zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1509)

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72 Änderungsbereiche 7 und 8 Diese Änderungsbereiche liegen nebeneinander und sind lediglich durch eine 110-kV-Freileitung getrennt. Der Änderungsbereich 8 wird zusätzlich von einer Richtfunktrasse durchquert. Nach der Regionalen Raumordnungsplanung sind hier wieder Vorsorgegebiete für die Landwirtschaft und Gebiete für die Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushaltes betroffen. Der Änderungsbereich 7 wird von Abständen zu bewohnten Bereichen sowie zur Bundesstraße 3 und der 110-kV-Freileitung bestimmt. Die bisherige Konzentrationsfläche nordwestlich Offen wird aufgrund der heutigen Abstände zu Ortslagen nicht mehr vollständig abgedeckt. Das bedeutet, dass die Anlagen auf außerhalb der neuen Konzentrationsflächen liegenden Standorten zwar Bestandsschutz haben, aber nicht mehr genehmigungspflichtig fortentwickelt werden dürfen. Dafür können aber unter besserer Berücksichtigung der Anwohner neue Standorte in weiteren Konzentrationsflächen bebaut werden. Die bislang im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationsfläche wird insoweit zurückgenommen und zukünftig wieder als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Der Änderungsbereich 8 wird im Westen durch den Abstand zu einem bewohnten Bereich, im Osten zu der genannten Starkstromleitung und ansonsten durch Waldabstandsflächen begrenzt. Für Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung hat der Änderungsbereich 7 eine Größe von 17,0001 ha; der Änderungsbereich 8 von 6,7346 ha.

73 Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Celle 2005 mit rot gestricheltem Änderungsbereich im Bereich südwestlich von Bollersen (M 1 : )

74 Darstellung der harten Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

75 Darstellung der weichen Ausschlusskriterien (Maßstab 1 : )

76 Auszug aus dem Arbeitsplan des Flächennutzungsplanes mit eingearbeiteten Änderungen (M 1 : )

77 Flächennutzungsplan, 43. Änderung (M 1 : ) Gesetzesbezüge Baugesetzbuch (BauGB) vom (BGBl. I Seite 2414) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom (BGBl. I Seite 132) - zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1548) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom (Nds. GVBI. Seite 576) zuletzt geändert am (Nds. GVBl. S. 434) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom (BGBl. I 1991 I Seite 58) zuletzt geändert am (BGBl. I Seite 1509)

78 - 78 -

79 Flächenbilanz bisherige Darstellung zukünftige Darstellung SO Wind Landwirt. SO Wind Landwirt. Änderungsbereich 1 8,5353 8,5353 Änderungsbereich 2 33, ,2900 0,7975 Änderungsbereich 3 17, ,7804 Änderungsbereich 4 17, ,0689 2,1721 Änderungsbereich 5 43, ,7164 Änderungsbereich 6 13, ,8931 0,7039 Änderungsbereich 7 28,7004 8, , ,7007 Änderungsbereich 8 8,3573 6,7346 1,6227 Einzelsummen 28, , , ,9969 Gesamtsumme 179, , Ermittlung der Substantialität Es ist zwingend zu beachten, dass die Stadt Bergen innerhalb ihres Stadtgebietes der Nutzung der Windenergie substantiellen Raum gewährt. Anderenfalls wäre eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel, Windanlagen innerhalb ihres Gebietes auf bestimmte Flächen zu konzentrieren, nicht möglich. Wenn man den bislang noch nicht geltenden Erlassentwurf der Landesregierung heranziehen möchte, nach dem von der Stadtfläche die Fläche der harten Kriterien und die Waldfläche abzuziehen sei, ergibt sich hieraus eine Bezugsfläche für Bergen von 2.643,6787 ha. Die hier ausgewiesenen Konzentrationsflächen von insgesamt 154,0188 ha entsprechen einem Anteil von ca. 5,8 %. Es wird davon ausgegangen, dass damit der Forderung nach substantiellem Raum für die Windenergienutzung entsprochen wird.

80 Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) i. V. m. 58 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.f. vom (Nds. GVBl. S. 576) in der jeweils zuletzt geltenden Fassung hat der Rat der Stadt die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung, beschlossen. Bergen, den Bürgermeister Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. 3) Der Aufstellungsbeschluss wurde gem. 2 Abs. 1 BauGB am ortsüblich bekanntgemacht. Bergen, den Bürgermeister Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung Stand: Juni Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Braunschweig-Wolfsburg Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde ausgearbeitet von: Hannover im August 2015 Der Rat der Stadt hat nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen gem. 3 Abs. 2 BauGB die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung in seiner Sitzung am beschlossen. Bergen, den Bürgermeister Die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes ist mit Verfügung vom heutigen Tage unter Auflagen/mit Maßgaben 2) gem. 6 BauGB teilweise genehmigt 2). Die kenntlich gemachten Teile sind gem. 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB von der Stadt aus der Änderung des Flächennutzungsplanes ausgenommen. 2) Celle, den Landkreis Celle Im Auftrage Der Rat der Stadt ist den in der Genehmigungsverfügung vom /Az.: ) aufgeführten Auflagen/Maßgaben 2) in seiner Sitzung am beigetreten. 4) Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat zuvor wegen der Auflagen/Maßgaben2) vom bis öffentlich ausgelegen. 4) Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. 4) Wegen der Auflagen/Maßgaben 2) hat die Stadt zuvor eine eingeschränkte Beteiligung gem. 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB durchgeführt. Den Beteiligten wurde vom bis zum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4) Bergen,den (Siegel) Bürgermeister Der VA der Stadt hat in seiner Sitzung am dem Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung haben vom bis zum gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Bergen, den Bürgermeister Der Rat/VA der Stadt hat in seiner Sitzung am dem geänderten Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung mit der Einschränkung gemäß 4a Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 4 BauGB und mit einer verkürzten Auslegungszeit gemäß 4a Abs. 3 Satz 3 beschlossen. 4) Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung hat vom bis zum erneut gem. 4a Abs. 3 BauGB öffentlich ausgelegen. Bergen, den (Siegel) Bürgermeister Der Rat/VA der Stadt hat in seiner Sitzung am dem geänderten Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung zugestimmt und die eingeschränkte Beteiligung gem. 4a Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 4 BauGB beschlossen. 4) Den Beteiligten im Sinne von 13 Nr. 2 BauGB wurde vom bis zum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Erteilung der Genehmigung der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes ist gem. 6 Abs. 5 BauGB am ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist damit am wirksam geworden. Bergen, den Bürgermeister 1. Eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, sind nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ( 215 BauGB). Bergen, den (Siegel) Bürgermeister Anmerkung 1) Bei Änderung, Ergänzung oder Aufhebung sind Präambel und Verfahrensvermerke sinngemäß zu fassen. 2) Nichtzutreffendes streichen 3) Nur wenn ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde 4) Nur soweit erforderlich Bergen, den (Siegel) Bürgermeister

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