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1 Realisierungs- und Finanzierungsvertrag (RuFV) für die Infrastrukturmaßnahme Verbesserung der Zugangsbedingungen durch Ausbau der Personenunterführung (Zugangsrampe Ost und Zugangsrampe West am S-Bahn-Haltepunkt Eichwalde zwischen 1. Land Brandenburg vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft nachfolgend Land genannt 2. Gemeinde Eichwalde vertreten durch den Bürgermeister nachfolgend Gemeinde genannt 1. und 2. nachfolgend gemeinsam auch Zuwendungsgeber genannt und 3. DB Netz AG nachfolgend DB Netz genannt 4. DB Station&Service AG nachfolgend DB Station&Service genannt 3. und 4. nachfolgend gemeinsam auch EIU (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) genannt nachfolgend gemeinsam die Vertragsparteien genannt 1

2 Präambel Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Infrastrukturmaßnahme Verbesserung der Zugangsbedingungen durch Ausbau der Personenunterführung (Zugangsrampe Ost und Zugangsrampe West) am S-Bahn-Haltepunkt Eichwalde (nachstehend Infrastrukturmaßnahme genannt) insbesondere zur barrierefreien Erschließung der Personenunterführung am Hp Eichwalde realisiert werden soll. Die Realisierung der Infrastrukturmaßnahme selbst erfolgt im Zusammenhang mit der von der DB Netz geplanten Grunderneuerung der Personenunterführung einschließlich der von der DB Station&Service AG geplanten barrierefreien Erschließung des Mittelbahnsteiges mittels Aufzug. 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrages sind die Gewährung von Zuwendungen für die Planung inklusive des Projektmanagements und Realisierung der Infrastrukturmaßnahme sowie die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit für die EIU. (2) Die Beschreibung der wesentlichen Einzelmaßnahmen zur Realisierung der Infrastrukturmaßnahme findet sich in Anlage 1.2 dieses Vertrages. (3) Die EIU realisieren die Infrastrukturmaßnahme im Rahmen des in Anlage 1.3a beschriebenen Rahmenterminplans sowie des in Anlage 1.3b beschriebenen Kosten- und Finanzierungsplans. Sie halten die Infrastrukturmaßnahme während der gesamten Vertragslaufzeit gemäß den Vereinbarungen in 12 Absatz 1 zum Betrieb vor. 2 Vorhabenträger der Infrastrukturmaßnahme Vorhabenträger der Infrastrukturmaßnahme sind die EIU. Sie führen die Planung, die Antragstellung, die Erstellung des Verwendungsnachweises im Hinblick auf die Finanzierung und die Ausführung der Infrastrukturmaßnahme durch. 3 Gesamtkosten der Infrastrukturmaßnahme (1) Die Gesamtkosten der Infrastrukturmaßnahme betragen zum Planungs- und Preisstand 2015 einschließlich Planungskosten voraussichtlich 2,7852,622 Mio. EUR (vgl. Anlage 1.3b). Soweit die EIU die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur Preise ohne Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Die endgültigen Kosten der Infrastrukturmaßnahme werden nach kaufmännischem Abschluss ermittelt. (2) Zur Kostenmasse gehören sämtliche nach Maßgabe dieses Vertrages in Ansatz zu bringende Aufwendungen im direkten Zusammenhang mit der Infrastrukturmaßnahme, also zum Beispiel auch: - Kosten durch Betriebserschwernisse während der Bauzeit (z.b. Langsamfahrstellen, Gleissperrungen), - Kosten für das Erstellen von Bau- und Betriebsanweisungen (Betra, etc.), 2

3 - Kosten für Leitungsänderungen, - sämtliche Gebühren, insbesondere Gebühren des Eisenbahn-Bundesamtes, - Kosten für Bauüberwachung, Bauüberwacher Bahn, Projektsteuerung, Sicherungsposten (SiPo), Sicherheitskoordinator nach Baustellenverordnung (SiGeko), - Honorare beauftragter Sachverständiger und - sämtliche Projektversicherungen. In der Kostenmasse sind Kosten für Eigenleistungen der EIU enthalten. Eigenleistungen der EIU werden abweichend von der LHO gemäß den Kriterien des Bundes durch die Zuwendungsgeber als zuwendungsfähig anerkannt und finanziert. 4 Finanzierung der Infrastrukturmaßnahme (1) Grundlage für die Finanzierung der in 1 dieses Vertrags beschriebenen Infrastrukturmaßnahme sind unter anderem: - das ÖPNV-Gesetz des Landes Brandenburg (ÖPNVG), - die Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) und - die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Förderung von Investitionen für den Öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (RiLi ÖPNV-Invest). (2) Die ANBest-P des Landes (Anlage 4.2) gelten, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes vereinbart ist. Es wird klargestellt, dass dies insbesondere auch für die Auszahlung der Mittel, die Vergabe von Aufträgen, die Verwendungsprüfung und die Rückforderungen gilt. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des vertraglich bestimmten Zwecks verwendet werden. Die EIU sind ist zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung verpflichtet. (3) Von den in 3 Absatz 1 genannten Gesamtkosten sind Baukosten der Zugangsrampe Ost in Höhe von voraussichtlich x,xxx1,105 Mio. EUR nach der RiLi ÖPNV-Invest zuwendungsfähig. Das Land finanziert die zuwendungsfähigen Baukosten der Infrastrukturmaßnahme anteilig (90 %) in voraussichtlicher Höhe von x,xxx0,994 Mio. EUR in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen nach RiLi ÖPNV-Invest. Die nicht durch Zuwendungen des Landes gedeckten zuwendungsfähigen Baukosten (10 %) der Zugangsrampe Ost in voraussichtlicher Höhe von x,xxx0,111 Mio. EUR und die ggf. weiteren nicht zuwendungsfähigen Kosten finanziert die Gemeinde in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen. Die DB Station&Service finanziert die Baukosten der Zugangsrampe West in Höhe von 0,400 Mio. EUR mit LuFV-Bundesmitteln. Die verbleibenden Baukosten der Zugangsrampe West in voraussichtlicher Höhe von x,xxx0,411 Mio. EUR (davon 0,404 Mio. EUR DB St&S; 0,07 Mio. EUR DB Netz) finanziert die Gemeinde in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen. 3

4 (4) Darüber hinaus finanziert das Land die Planungskosten über eine Planungskostenpauschale von 18 % auf die zuwendungsfähigen Baukosten der Zugangsrampe Ost in voraussichtlicher Höhe von x,xxx0,199 Mio. EUR in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen nach RiLi ÖPNV-Invest. Die nicht durch Zuwendungen des Landes gedeckten Planungskosten finanziert die Gemeinde über eine Planungskostenpauschale von 18,9 % auf die zuwendungsfähigen Baukosten der Zugangsrampe Ost in voraussichtlicher Höhe von insgesamt x,xxx0,209 Mio. EUR in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen. Die Gemeinde finanziert die Planungskosten über eine Planungskostenpauschale von 36,9 % auf die Baukosten der Zugangsrampe West in voraussichtlicher Höhe von insgesamt x,xxx0,299 Mio. EUR (davon 0,297 Mio. EUR DB St&S; 0,02 Mio. EUR DB Netz) in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen. Auf der Grundlage der Planungsvereinbarung vom / und 1. Nachtragvereinbarung vom xx.xx.2015/xx.xx.2015 bereits gewährte Zahlungen durch die Gemeinde in Höhe von x,xxx0,076 Mio. EUR werden auf die von der Gemeinde zu finanzierenden Planungskosten angerechnet. (5) Die Bereitstellung der Zuwendungen des Landes erfolgt im Rahmen eines Fördervorhabens nach RiLi ÖPNV-Invest des Landes. Das Land wird schnellstmöglich nach Einreichung eines vollständigen Zuwendungsantrages und nach Vertragsabschluss einen Zuwendungsbescheid erlassen. Das Land sichert zu, dass der Bescheid nicht im Widerspruch zu diesem Finanzierungsvertrag steht. Der Entwurf des Zuwendungsbescheides geht der DB Netz mindestens 30 Tage vor Erlass zur Stellungnahme zu. (5)(6) Die Bereitstellung der Zuwendungen der Gemeinde erfolgt auf der Grundlage dieses Finanzierungsvertrages. (6)(7) Die in diesem Vertrag enthaltenen Abweichungen von der RiLi ÖPNV-Invest und von den AN-Best-P gelten als Einzelfallentscheidung gemäß Ziffer 1.3 der RiLi ÖPNV-Invest. (7)(8) Sollte eine Bereitstellung der Zuwendungen für die Infrastrukturmaßnahme nicht dem Baufortschritt bzw. nicht den vertraglichen Grundlagen entsprechend erfolgen, sind die EIU nicht zur Vor- oder Zwischenfinanzierung verpflichtet. (8)(9) Eine detaillierte Übersicht über die Kosten und deren Finanzierung ist als Anlage 1.3b beigefügt. Kommentiert [ZR1]: Betrag unter der Berücksichtigung des Abschlusses der 1. Nachtragsvereinbarung. 5 Kostenfortschreibung (1) Sobald für die EIU erkennbar ist, dass die Realisierung der Infrastrukturmaßnahme mit Kostensteigerungen verbunden sein wird, informieren sie unverzüglich die Zuwendungsgeber in schriftlicher Form und nehmen im Anschluss Verhandlungen über Möglichkeiten zur Kosteneinsparung auf. (2) Kostensteigerungen von bis zu 10% der Baukosten zuzüglich der jeweiligen Planungskostenpauschalen nach 4 Absatz 3 und 4 finanzieren die Vertragsparteien entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Finanzierung ohne dass es einer Zustimmung bedarf. Kostensteigerungen von mehr als 10 % der fortgeschriebenen Baukosten zuzüglich der jeweiligen Planungskostenpauschale 4

5 gemäß 4 Absatz 3 und 4 bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Zuwendungsgeber. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Zustimmung der Zuwendungsgeber zu Kostensteigerungen der Baukosten zuzüglich der jeweiligen Planungskostenpauschalen von mehr als 10 % insbesondere wegen absehbarer Lohn- und Preissteigerungen nicht verweigert wird, sofern und soweit diese im Einklang mit den Regelungen dieses Vertrages entstanden sind. (3) Wesentliche Planungsänderungen und ggf. daraus resultierende Kostensteigerungen der Baukosten zuzüglich der jeweiligen Planungskostenpauschalen gemäß 4 Absatz 3 und 4 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Zuwendungsgeber. Eine Planungsänderung ist insbesondere dann wesentlich, wenn sie die Funktionalität der geplanten Anlagen beeinflusst oder eine Änderung der erteilten Plangenehmigung bzw. der bauaufsichtlichen Freigabe der Ausführungsplanung erfordert. (4) Die Zuwendungsgeber finanzieren bei Vorliegen der Voraussetzungen der vorstehenden Absätze 1, 2 und 3 Kostensteigerungen der Baukosten zuzüglich der jeweiligen Planungskostenpauschalen gemäß 4 Absatz 3 und 4. (5) Stimmen die Zuwendungsgeber einer Kostensteigerung der Baukosten zuzüglich der jeweiligen Planungskostenpauschalen gemäß 4 Absatz 3 und 4 oder einer wesentlichen Planungsänderung nicht zu, werden sich die Vertragsparteien über die Fortführung der Infrastrukturmaßnahme und deren Finanzierung verständigen. (6) Kostenminderungen kommen den Zuwendungsgebern entsprechend ihres Finanzierungsanteils zugute. 6 Wirtschaftlichkeit für die EIU (1) Die EIU haben unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Finanzierung der Infrastrukturmaßnahme eine Wirtschaftlichkeitsrechnung auf Grundlage der zwischen den EIU und der Gemeinde vereinbarten Kapitalwertmethode für einen Zeitraum von 35 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der vertragsgegenständlichen Infrastruktur (Nutzungszeitraum) aufgestellt. Die für die Bewertung der Infrastrukturmaßnahme gesetzten Prämissen sind in Anlage 6.1 dokumentiert. Kosten aufgrund von Schäden durch höhere Gewalt sind in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht erfasst. 6a Wirtschaftlichkeit für DB Netz (1) Die Wirtschaftlichkeitsrechnung der DB Netz hat zu keinem auskömmlichen Ergebnis geführt. Die Gemeinde wird das Defizit durch die Gewährung von ratierlichen Zahlungen in Form von Zuwendungen entsprechend dem Nutzungszeitraum von 35 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme an die DB Netz in Höhe von jährlich xxx Mio. EUR ausgleichen. Die Zahlung ist jeweils zum TT.MM. eines jeden Jahres fällig. Die projektbezogenen Eingangsdaten und die Barwerte der projektbedingten Veränderung sind in Anlage 6a.1 dargestellt. 5

6 (2) Eine Aktualisierung der Wirtschaftlichkeitsrechnung erfolgt nach kaufmännischem Abschluss der Infrastrukturmaßnahme, spätestens jedoch drei Jahre nach Inbetriebnahme der vertragsgegenständlichen Infrastruktur, auf Grundlage der bis dahin entstandenen bzw. noch erwarteten Gesamtkosten nach 3 Absatz 1 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Finanzierung. Gegebenenfalls werden sich die DB Netz und die Gemeinde auf einen anderen Zeitpunkt zur Aktualisierung der Wirtschaftlichkeitsrechnung vereinbaren. Maßgebend für die Prämissen der Nachkalkulation ist der definierte Entscheidungszeitpunkt der Ursprungskalkulation. Die DB Netz stellt der Gemeinde die projektbezogenen Eingangsdaten und die Barwerte der projektbedingten Veränderung nach der Darstellung der Anlage 6a.1 zur Verfügung. In die Ausgleichsberechnung sind die Eigenmittel der DB Netz nicht einzurechnen, die aufgrund einer Verletzung vertraglicher Pflichten oder infolge einer berechtigt verweigerten Zustimmung zur Finanzierung von Mehrkosten aufgewendet wurden. Die von der Gemeinde nach Absatz 2 zu leistenden, ratierlichen Zahlungen sind entsprechend anzupassen; bereits geleistete Zahlungen werden dabei berücksichtigt. (3) Die Gemeinde kann auf eigene Kosten die Wirtschaftlichkeitsrechnung der DB Netz durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen. Die DB Netz stellt die dazu erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Gemeinde verpflichtet sich, dem Wirtschaftsprüfer eine Vertraulichkeitserklärung gemäß Anlage 6a.3 unterzeichnen zu lassen und diese der DB Netz vorzulegen. 6b Wirtschaftlichkeit für DB Station&Service (1) Für die Vorhaltung und den Betrieb der Verkehrsstationen wird von der DB Station&Service ein Entgelt (Stationspreis) nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften und den Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe (INBP) - in der jeweils gültigen Fassung - erhoben. Bei der DB Station&Service verbleibende Kosten aus der Finanzierung der Infrastrukturmaßnahme sowie Mehrkosten des laufenden Stationsbetriebes werden im Rahmen der Stationspreiskalkulation berücksichtigt. (2) Wenn abweichend von vorstehendem Abs. 1 die Herstellung der Wirtschaftlichkeit nicht über die Einpreisung in die Stationsentgelte möglich ist, etwa bei einer Unzulässigkeit der Einpreisung bestimmter Kosten aufgrund behördlicher Vorgaben, insbesondere der Bundesnetzagentur, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftlichkeit für DB Station&Service anhand einer Wirtschaftlichkeitsrechnung mit dem Ziel einer alternativen Refinanzierung nach kaufmännischem Abschluss der Infrastrukturmaßnahme, spätestens jedoch drei Jahre nach Inbetriebnahme der Infrastrukturmaßnahme. Sollte sich für die Maßnahme von DB Station&Service keine Wirtschaftlichkeit ergeben, erfolgt die Berechnung des Ausgleichsbetrages über eine Ausgleichsrechnung. 6

7 (3) DB Station&Service stellt der Gemeinde die projektbezogenen Eingangsdaten und das Ergebnis der projektbedingten Veränderung in geeigneter Form mindestens mit den Angaben des Musters der Anlage 6b.3 zur Verfügung. (4) In der Ausgleichsrechnung sind nicht die Eigenmittel der DB Station&Service einzurechnen, die aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der vertraglichen Pflichten zur Finanzierung von Mehrkosten aufgewendet wurden. Die Gemeinde kann auf eigene Kosten die Ausgleichsrechnung der DB Station&Service durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen. DB Station&Service stellt die dazu erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Gemeinde verpflichtet sich, den Wirtschaftsprüfer eine Vertraulichkeitserklärung gemäß Anlage 6a.3 unterzeichnen zu lassen und DB Station&Service diese vorzulegen. Die Prüfung der Unterlagen selbst erlaubt keine Fristüberschreitung der in Rechnung gestellten Ausgleichszahlung. (5) Das Defizit aus dem Ergebnis der Ausgleichsrechnung gemäß vorstehendem Absatz 2 wird die Gemeinde durch Gewährung einer Einmalzahlung in Form einer Zuwendung an DB Station&Service ausgleichen. 7 Mittelbereitstellung und Mittelanforderung (1) Die EIU rufen die nach Maßgabe des 4 bereitgestellten Mittel gemäß RiLi ÖPNV-Invest beim Land gemäß Anlage 7.1a und bei der Gemeinde gemäß Anlage 7.1b ab. Eine Mittelanforderung für Planungskosten ist im Rahmen der vereinbarten Planungskostenpauschale gemäß Planungsfortschritt zulässig. (2) Das Land überweist den EIU die angeforderten Mittel auf der Grundlage des nach 4 Absatz 5 erteilten Zuwendungsbescheides nach Eingang der Mittelanforderung gemäß RiLi ÖPNV-Invest. (3) Die Gemeinde überweist den EIU die angeforderten Mittel auf der Grundlage der vertragsgegenständlichen Regelungen nach Eingang des Mittelanforderungsschreibens innerhalb von drei Wochen. (4) Die EIU werden den Finanzmittelbedarf jährlich einmal fortschreiben und diese Fortschreibung bis zum 31. August eines jeden Jahres für die nachfolgenden Haushaltsjahre den Zuwendungsgebern zur Abstimmung vorlegen, damit diese die Mittel zeitgerecht zur Verfügung stellen können. 8 Nachweis der Verwendung (1) Die EIU haben nach Maßgabe des 4 dieses Vertrags für die vom Land und der Gemeinde an sie für die Rampe Ost ausgezahlten Mittel die Verwendung gemäß RiLi ÖPNV-Invest dem Land und der Gemeinde nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis erfolgt auf der Grundlage des Musters der Anlage 8.1a. Im Übrigen findet die Nr. 3 der NBest-Bau keine Anwendung. Die EIU führen keine Baurechnung nach Nr. 2 der NBest-Bau. Ein Nachweis der tatsächlich entstandenen Planungskosten ist nicht erforderlich. Die Verwen- 7

8 dungsprüfung erfolgt durch das Land für die Rampe Ost. Die daraus resultierenden Feststellungen gelten auch für die Gemeinde. Der Verwendungsnachweis für die Rampe West erfolgt auf der Grundlage des Musters Anlage 8.1b. Die Verwendungsprüfung für die Rampe West erfolgt durch die Gemeinde. (2) Die Vorlage von Originalbelegen ist nicht erforderlich. Das elektronische Finanzarchiv der DB AG wird von den Zuwendungsgebern anerkannt. (3) Die Eigenleistungen der EIU werden, sofern diese zu den Gesamtkosten gemäß 3 zählen, auf Grundlage dispositiver Kostensätze für das tatsächlich eingesetzte Personal erfasst. Der Nachweis der Eigenleistungen der EIU erfolgt ausschließlich gemäß Anlage 8.3. Die Vorlage weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Die dispositiven Kostensätze der EIU werden von den Zuwendungsgebern anerkannt. (4) Die EIU haben alle mit den Zuwendungen zusammenhängenden Unterlagen (z.b. konzernübliche Belege bei mit der EIU gemäß 15 AktG verbundenen Auftragnehmern, Rechnungen sonstiger Auftragnehmer, Mengeneinzelnachweise für HOAI-Leistungen, Verträge, Bücher) zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht erforderlich, dass Unterlagen Namen oder sonstige persönliche Daten von Mitarbeitern der EIU oder von deren Auftragnehmern enthalten. Auf Wunsch der Zuwendungsgeber werden die vorstehend genannten Unterlagen in Kopie zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Auskünfte erteilt. 9 Rückforderung (1) Werden die Zuwendungen nach 4 entgegen dem Zuwendungszweck gemäß 1 Absatz 2 verwendet, so können die Zuwendungsgeber von den EIU die Erstattung der jeweils an sie gezahlten Zuwendungen verlangen. Das Verfahren regelt die ANBest-P. (2) Halten die EIU die Infrastruktur ganz oder teilweise entgegen der vertraglichen Pflicht gemäß 1 Absatz 1 Satz 2 nicht während der gesamten Vertragslaufzeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung vor, so können die Zuwendungsgeber die an die EIU auf Grund dieses Vertrages gezahlten Zuwendungen anteilig für den Zeitraum der nicht vertragsgemäßen Vorhaltung zurückfordern. (3) Erstattungsbeträge sind entsprechend Ziffer 8.3 der ANBest-P zu verzinsen. (4) Die Rückforderung nach den vorstehenden Absätzen lässt die vertraglichen Verpflichtungen im Übrigen unberührt. 8

9 10 Durchführung der Infrastrukturmaßnahme (1) Die EIU setzen die Infrastrukturmaßnahme so um, dass der im Rahmenterminplan in Anlage 1.3a genannte Inbetriebnahmetermin eingehalten werden kann und informieren die Zuwendungsgeber auf Verlangen über den Fortschritt der Infrastrukturmaßnahme. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den jeweils anderen Vertragsparteien die Ansprechpartner / Projektbeteiligten verbindlich und schriftlich unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Vertrages mitzuteilen. Gleiches gilt bei Änderungen der Ansprechpartner / Projektbeteiligten. (3) Sobald für die EIU absehbar ist, dass es bei der Realisierung der Infrastrukturmaßnahme zu Verzögerungen im Vergleich zum Rahmenterminplan kommen wird, informieren sie unverzüglich die Zuwendungsgeber und nehmen Verhandlungen mit dem Ziel auf, Verzögerungen zu vermeiden. (4) Bei Verzögerungen, deren Ursachen die EIU nicht auf Grund vorsätzlichen o- der grob fahrlässigen Handelns zu vertreten haben, verlängert sich der Zeitraum der Realisierung um die Zeitspanne, in der die EIU infolge der Verzögerung an der zeitgerechten Umsetzung der Infrastrukturmaßnahme gehindert sind. Die Vertragsparteien werden den Rahmenterminplan entsprechend anpassen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Fertigstellung ist der jeweils aktuelle, angepasste Rahmenterminplan. 11 Vergabe von Aufträgen (1) Werden bei der Beauftragung Dritter die nachfolgenden Vereinbarungen nicht eingehalten, so sind die Zuwendungsgeber berechtigt, von den EIU die Erstattung der Kosten für die unter Verstoß gegen diese Vereinbarungen vergebenen Aufträge zu verlangen. Diese Kosten dürfen nicht in der Ausgleichsberechnung berücksichtigt werden. Dritte sind auch mit den EIU verbundene Unternehmen im Sinne der 15 ff. AktG. (2) Die EIU verpflichten sich, bei allen Aufträgen, die Leistungen im Sinne des 1 HOAI zum Gegenstand haben, die Geltung der HOAI zu vereinbaren. (3) Die EIU werden Aufträge nur entsprechend den Vorschriften des für sie geltenden Vergaberechts vergeben. Die EIU werden - sofern kein Fall des Absatzes 4 vorliegt - Aufträge ab EU-Schwellenwerte aufwärts nur nach Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Maßgabe der 97 ff. GWB in Verbindung mit der Sektorenverordnung in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Anlage 10 der LuFV (Anlage 11.3) vergeben. Aufträge unterhalb der jeweiligen EU-weiten Schwellenwerte werden nach Maßgabe der Abschnitte 1 der VOB/A bzw. VOL/A in der jeweils gültigen Fassung und der Anlage 10 der LuFV vergeben, wobei die Anlage 10 der LuFV bei Abweichungen vorrangig gilt.darüber hinaus werden die EIU ihre Vergabepraxis an Hand der in Anlage 10 der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (Anlage 11.3) dargestellten und mit den Verbänden der Bauindustrie abgestimmten Verfahrensweise ausrichten. 9

10 Es ist beabsichtigt, die Ausschreibung und Vergabe der Infrastrukturmaßnahme in einem Vergabepaket mit der Grunderneuerung des Personenunterführung (DB Netz) und der barrierefreien Erschließung des Mittelbahnsteiges (DB Station&Service) durchzuführen. (4) Ausgenommen von den Regelungen des Absatzes 3 sind solche Konzernleistungsaufträge, die die EIU in vergaberechtlich zulässiger Weise und unter Berücksichtigung der Anlage 10 der LuFV ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an Unternehmen des DB-Konzerns vergeben dürfen. Dies gilt auch für Auftragsvergaben unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte. (4)(5) Die Nr. 1 der NBest-Bau und Nr. 3 der ANBest-P finden keine Anwendung. 12 Nutzung der Infrastruktur (1) Die EIU verpflichten sich, die vertragsgegenständliche Infrastruktur während der gesamten Vertragslaufzeit uneingeschränkt nutzbar vorzuhalten. Einschränkungen der Nutzbarkeit, die nicht von den EIU zu vertreten sind, etwa höhere Gewalt, stellen keine Verletzung der Verpflichtung zur uneingeschränkten Nutzbarkeit dar. Die Verpflichtung zur uneingeschränkten Vorhaltung entfällt für die verbleibende Vertragslaufzeit, wenn das Land den S-Bahn-Verkehr vollständig abbestellen sollte. (2) Wird der S-Bahn-Verkehr innerhalb der Vertragslaufzeit gänzlich abbestellt und ist die Wirtschaftlichkeit der Infrastrukturmaßnahme dadurch insgesamt nicht mehr gegeben, so sind den EIU die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auf Nachweis vom Land zusätzlich bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit auszugleichen. Zu den wirtschaftlichen Nachteilen in diesem Sinne gehören die bei den EIU anfallenden nachgewiesenen unvermeidbaren Kosten der Verkehrssicherung und des Restbetriebs. (3) Im Falle der nicht vertragsgemäßen Vorhaltung gemäß vorstehendem Absatz 1 kann die Gemeinde die anteilige Rückzahlung der an die EIU gemäß 7 geleisteten Ausgleichszahlung für den Zeitraum der nicht vertragsgemäßen Vorhaltung fordern. Die Beträge sind entsprechend Ziffer 8.3 der ANBest-P ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Rückforderung zu verzinsen. (4) Für den Fall einer künftigen Erneuerung der vertragsgegenständlichen Infrastruktur nach Ablauf der Vertragslaufzeit werden die Vertragsparteien eine Finanzierung anstreben, die sich an den jetzigen vertragsgegenständlichen Regelungen anlehnt. 13 Umsatzsteuer (1) Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der nach dieser Vereinbarung vereinbarten Zahlungen sind die Vertragsparteien einig, dass diese als nicht steuerbar nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) abgerufen. 10

11 (2) Sind von den EIU hierfür Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch Änderung der rechtlichen Beurteilung z.b. im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung), werden die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge und die durch die nachträgliche Zahlung entstehenden steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des 3 Absatz 4 Abgabenordnung vom jeweiligen Zuwendungsgeber für seinen Finanzierungsanteil nachgefordert und die Zahlungen der Zuwendungsgeber für die Zukunft entsprechend angepasst. (3) Gehen den EIU ein Umsatzsteuerbescheid nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes 2 zu, werden sie mit den Zuwendungsgebern so rechtzeitig eine Abstimmung über die Durchführung von Rechtsbehelfen vornehmen, dass etwaige Einspruchsfristen gewahrt werden können. (4) Die EIU werden mit den Zuwendungsgebern ferner eine Abstimmung darüber herbeiführen, wann die von den Zuwendungsgebern zu erstattenden Umsatzsteuerbeträge an die EIU gezahlt werden. 14 Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien regeln alle sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Fragen in gegenseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit. (2) Ergibt sich aus wichtigen Gründen, insbesondere aus gesetzlichen Maßnahmen, dass Änderungen oder Ergänzungen der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zur Wahrung der darin festgelegten Interessen einer Vertragspartei erforderlich werden, so sind sie unverzüglich in vertrauensvoller Zusammenarbeit zu vereinbaren. (3) Die EIU sind verpflichtet den Zuwendungsgebern unverzüglich anzuzeigen, wenn - es neben den in diesem Vertrag geregelten voraussichtlichen Finanzierungen weitere finanzielle Unterstützungen für denselben Zweck bei anderer Stelle beantragt oder von ihnen erhält, - der vertragliche Zweck oder sonstige für die finanzielle Unterstützung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen, - sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, - ausgezahlte Beiträge nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, - ein Insolvenzverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird. 15 Vorbehalte Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Genehmigungen der zuständigen Beschluss- und Aufsichtsorgane der Vertragsparteien vorliegen. Für die Zuwendungsgeber beinhaltet dies insbesondere den Vorbehalt, dass die gesetzlichen Körperschaften die Haushaltsansätze in der erforderlichen Höhe feststellen bzw. beschließen. Die Vertragsparteien verpflichten 11

12 sich vorbehaltlos, die Entscheidungen dieser Organe zeitgerecht herbeizuführen und den Entfall der aufschiebenden Bedingung nach vorstehenden Sätzen 1 und 2 den jeweils anderen Vertragsparteien unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Vorbehalte im Sinne der vorstehenden Sätze 1 und 2 gelten mit der Anzeige nach vorstehendem Satz 3 als ausgeräumt. 16 Laufzeit (1) Dieser Vertrag gilt bis zum Ablauf von 35 Jahren nach Inbetriebnahme der Infrastrukturmaßnahme. (2) Wird die Infrastrukturmaßnahme ganz oder teilweise nicht realisiert, so ist diejenige Vertragspartei, die die Gründe für den Projektabbruch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, verpflichtet, die bis dahin entstandenen und noch entstehenden Kosten sowie die Kosten für den qualifizierten Abbruch der Infrastrukturmaßnahme auf Nachweis zu finanzieren. Zur Geltendmachung des Anspruchs muss die anspruchsberechtigte Vertragspartei plausibel darlegen, dass die Gründe für den Projektabbruch durch die andere Vertragspartei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden; diese führt den Entlastungsbeweis. Hat keine der Vertragsparteien die Gründe für den Projektabbruch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, sind die bis dahin entstandenen und noch entstehenden Kosten sowie die Kosten für den qualifizierten Abbruch der Infrastrukturmaßnahme von den Vertragsparteien entsprechend ihres Finanzierungsanteils gemäß 4 auf Nachweis zu finanzieren. Zu den Kosten des Projektabbruchs gehören insbesondere auch solche Aufwendungen der EIU, die trotz Kündigung von Verträgen mit den Auftragnehmern infolge fortbestehender Vergütungsansprüche gemäß 649 BGB entstehen. Für den Fall, dass die Zuwendungsgeber die Kosten des Projektabbruchs finanzieren, übereignen die EIU diesen die bis dahin erarbeiteten Unterlagen und übertragen diesen soweit möglich die ihnen zustehenden Nutzungsrechte. 17 Schlussbestimmungen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Gesamtprojekt zu fördern und sich so zu verhalten, dass die Infrastrukturmaßnahme im Rahmen des Rahmenterminplans (Anlage 1.3a) sowie des Kosten- und Finanzierungsplans (Anlage 1.3b) realisiert werden kann. Die EIU sind zur sparsamen Mittelverwendung verpflichtet. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken des Vertrags. 12

13 (3) Die in diesem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten begründen keinen Leistungstausch. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass es sich vorliegend um ein Zuwendungsrechtsverhältnis handelt. (4) Die EIU sind mit Zustimmung der Zuwendungsgeber berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen im Sinne von 15 AktG zu übertragen. Einer Zustimmung bedarf es nicht im Falle von Umstrukturierungen innerhalb des DB-Konzerns. (5) Dieser Vertrag wird je einmal für jede Vertragspartei ausgefertigt. (6) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. und Telefax wahren das Schriftformerfordernis nicht. 18 Anlagen Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages: Anlage 1.2 Anlage 1.3a Anlage 1.3b Anlage 4.2 Anlage 6.1 Anlage 6a.1 Anlage 6a.3 Anlage 6b.1 Anlage 7.1a Anlage 7.1b Anlage 8.1 Anlage 8.3 Anlage 11.3 Beschreibung der wesentlichen Einzelmaßnahmen Rahmenterminplan Kosten- und Finanzierungsplan ANBest-P Prämissen für die Bewertung der Infrastrukturmaßnahme Eingangsdaten und Ergebnis der Ausgleichsberechnung der DB Netz Vertraulichkeitserklärung Eingangsdaten und Ergebnis der Ausgleichsberechnung der DB Station&Service Formular zur Mittelanforderung gemäß RiLi ÖPNV-Invest Mittelanforderungsschreiben Formular zum Verwendungsnachweis gemäß RiLi ÖPNV-Invest Nachweis der Eigenleistungen der EIU Anlage 10 der LuFV 13

14 Für das Land Potsdam, Für die Gemeinde Eichwalde, Für die DB Station&Service Berlin, Für die DB Netz Berlin, 14

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