Taekwondo Union Mecklenburg Vorpommern e.v. Mitglied der Deutschen Taekwondo Union e.v. * Mietglied im Landessportbund Mecklenburg -Vorpommern e. V.
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1 Taekwondo Union Mecklenburg Vorpommern e.v. Mitglied der Deutschen Taekwondo Union e.v. * Mietglied im Landessportbund Mecklenburg -Vorpommern e. V. Zusatzregelung zur Ordnung über die Vergabe der Kampfrichterlizenz der DTU für die TUMV e.v. Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wird nachfolgend auf die Verwendung beider Geschlechtsformen verzichtet. Wenn im Text die männliche Sprachform verwendet wird, ist selbstverständlich auch die weibliche Form mit gemeint. 1. Geltungsbereich Als Kampfrichter zu einer Wettkampfveranstaltung der TUMV kann nur derjenige berufen werden, wer im Besitz einer gültigen Kampfrichterlizenz eines DTU- Landesverbandes oder der DTU ist. Die Einladung/ Berufung erfolgt durch den Landeskampfrichterreferenten der TUMV. 2. Bereiche Die Kampfrichterlizenzen werden in 2 Bereichen, die getrennt voneinander geführt werden, vergeben: (1) Vollkontakt/ Kyorugi (2) Technik/ Poomsae 3. Ebenen Die Lizenz wird in verschiedenen Ebenen unterteilt: (1) Landeslizenz a) Landeskampfrichter b) Landeskampfrichteranwärter (2) Bund a) Bundeskampfrichter 4. Voraussetzung allgemein Inhaber einer Kampfrichteranwärter-/ Kampfrichterlizenz der TUMV kann nur sein wer: (1) Mitglied in einem Verein der TUMV ist, (2) aktiv Taekwondo betreibt, (3) die von der TUMV angebotenen Möglichkeiten zur fachlichen Weiterbildung in angemessener Weise nutzt, (4) die Satzung der TUMV und der DTU und alle Nebenordnungen einhält, (5) die Vorhaben der TUMV aktiv unterstützt und (6) den zur Ausübung des Kampfrichteramtes unbedingt erforderlichen guten Leumund besitzt. Seite 1 von 6
2 Abweichungen können vom Landeskampfrichterreferenten auf Antrag genehmigt werden. 5. Voraussetzung für Landeskampfrichteranwärter Inhaber der Kampfrichteranwärterlizenz der TUMV kann nur derjenige sein, der: (1) mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat, (2) mindestens den 4. Kup nach den Richtlinien der DTU erworben hat, (3) aktiv am Kampfrichterlehrgang der TUMV teilgenommen und die Prüfung bestanden hat und (4) mindestens 1 positiv bewerteten Einsatz auf einem Turnier der TUMV vorweisen kann. Jüngere bzw. untergraduierte Bewerber auf den Landeskampfrichteranwärter können die Prüfung auch vorher ablegen, erhalten die Lizenz aber erst mit Erreichen der jeweiligen Mindestvoraussetzungen. 6. Voraussetzung für Landeskampfrichter Inhaber der Landeskampfrichterlizenz der TUMV kann nur derjenige sein, der: (1) mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat, (2) mindestens den 2. Kup nach den Richtlinien der DTU erworben hat, (3) Landeskampfrichteranwärter ist und auf mindestens 5 offiziellen Turnieren der TUMV mit Erfolg als Kampfrichter eingesetzt wurde. Jüngere bzw. untergraduierte Bewerber auf die Landeskampfrichterlizenz können die Prüfung auch vorher ablegen, erhalten die Lizenz aber erst mit Erreichen der jeweiligen Mindestvoraussetzungen. 7. Voraussetzung für Bundeskampfrichter Die Bundeskampfrichterlizenz wird von der Deutschen Taekwondo Union an Absolventen des Bundeskampfrichterlehrganges der DTU vergeben. Die Anmeldung zum Lehrgang erfolgt ausschließlich über den Landeskampfrichterreferenten der TUMV. Für die Anmeldung durch den Landeskampfrichterreferenten sind vom Anwärter folgende Voraussetzungen zu erfüllen: (1) Besitz einer Landeskampfrichterlizenz, (2) mindestens 15 erfolgreiche Einsätze als Landeskampfrichter auf offiziellen Turniere der TUMV, (3) Erfüllung der Zugangsvoraussetzung der DTU und (4) Empfehlung des Landeskampfrichterreferenten. Die genaue Verfahrensweise zur Vergabe der Bundeskampfrichterlizenz regelt die Ordnung zur Vergabe der Bundeskampfrichterlizenz der DTU. 8. Erwerb / Ausbildung (1) Die Ausbildung zum Landeskampfrichteranwärter besteht aus: Seite 2 von 6
3 a) dem Kampfrichterlehrgang und der schriftlichen Prüfung. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die vorher festgelegte Punktzahl erreicht ist. a) Anschließend erfolgt die praktische Prüfung nach Absprache mit dem Landeskampfrichterreferenten auf einem offiziellen Turnier der TUMV. Die Auswertung der praktischen Prüfung erfolgt nach dem Abschluss des Turniers mit dem Landeskampfrichterreferenten oder einer von ihm beauftragten Person. (2) Die Ausbildung zum Landeskampfrichter besteht aus folgenden Teilen: b) Der erneuten Teilnahme am Kampfrichterlehrgang. Der Lehrgang schließt wiederrum mit einer schriftlichen Prüfung ab, die Bestandteil des Lehrganges ist. Die Prüfung gilt als Bestanden wenn mindestens 80% der maximal möglichen Punktzahl erreicht wurde. Die bestandene theoretische Prüfung ist für ein Jahr gültig. c) Nach dem Kampfrichterlehrgang erfolgt die praktische Prüfung nach Absprache mit dem Landeskampfrichterreferenten auf einem offiziellen Turnier der TUMV. Die Auswertung der praktischen Prüfung erfolgt nach dem Abschluss des Turniers mit dem Landeskampfrichterreferenten oder einer von ihm beauftragten Person. d) Besteht ein Bewerber den praktischen Teil der Prüfung nicht, so bleibt er auf seinen Wunsch Anwärter und kann bei der nächsten Möglichkeit diesen Prüfungsteil noch einmal wiederholen. Die Vergabe der Lizenzen erfolgt durch den Landeskampfrichterreferenten der TUMV. 9. Kampfrichterlehrgänge Der Besuch von Kampfrichterlehrgängen der TUMV ist unabhängig von der Verbandszugehörigkeit, vom Alter und der Graduierung möglich (sofern die jeweilige Ausschreibung keine anderen Voraussetzungen festlegt). 10. Gültigkeit Jede vergebene Kampfrichterlizenz gilt für die Dauer von 2 Jahren und muss jeweils getrennt voneinander für die Bereiche Technik und Kampf kontinuierlich verlängert werden. 11. Verlängerung Eine Verlängerung erfolgt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Der Landeskampfrichteranwärter bzw. Landeskampfrichter muss aktiv Taekwondo betreiben, so dass er jederzeit mit den neuesten Kampftechniken/ dem neusten Formenstand vertraut ist, (2) Der Lizenzinhaber kann grundsätzlich mindestens einen Kampfrichterlehrgang und drei Kampfrichtereinsätze im Zeitraum von zwei Jahren oder jedes Kalenderjahr mindestens einen Kampfrichterlehrgang nachweisen Als Einsätze zählen Kampfrichter-Einsätze auf offiziellen Turnieren der DTU- Landesverbände (Einsätze auf inoffizielle Turniere können nach Absprache mit dem Landeskampfrichterreferenten anerkannt werden), Seite 3 von 6
4 Jede abgelaufene Lizenz ist ungültig. Die Verlängerung bei abgelaufenen Lizenzen wird wie folgt geregelt: Abgelaufen Bis zu 6 Monate Verlängerungsmöglichkeit Aktive Teilnahme am Lehrgang und Turniereinsatz Ab 6 bis 12 Monate Ablegen einer schriftlichen Prüfung beim Kampfrichterlehrgang und Teilnahme am Turnier Ab 12 Monate Verfall der Lizenz, Neubeginn der Kampfrichterausbildung 12. Aberkennung Die Lizenz kann aberkannt werden, wenn: (1) der eingeladene Kampfrichter trotz Zusage und ohne Entschuldigung nicht auf der Meisterschaft erscheint, (2) der eingeladene Kampfrichter die Meisterschaft vor dem offiziellen Ende ohne Zustimmung der Wettkampfleitung verlässt, (3) sich der Kampfrichter, der auf einer Wettkampfveranstaltung nicht im Amt ist, negativ über andere Kampfrichter oder die Wettkampfleitung äußert, (4) sich der Lizenzinhaber mehrmalige offensichtliche Fehlleistung bei Turnieren leistet, (5) das Verhalten nicht dem eines Kampfrichters würdig ist. Fehlverhalten sind u.a. Verstöße gegen den sportlichen Ehrenkodex, die vorsätzliche Missachtung geltender Regelwerke und Vorgaben der Wettkampfleitung, die Verletzung der Neutralität, die absichtliche Verfälschung von Wettkampfergebnissen, sowie alle Verhaltensweisen die das Ansehen der TUMV/ DTU schädigen können. Die Landeskampfrichterlizenz bzw. Kampfrichteranwärterlizenz kann nur vom Landeskampfrichterreferenten aberkannt werden. Der betroffene Landeskampfrichter/ Kampfrichteranwärter kann gegen diese Entscheidung einen schriftlichen Widerspruch bei der Geschäftsstelle der TUMV einlegen. Der Rechtsausschuss der TUMV entscheidet abschließend im Beisein des Landeskampfrichterreferenten und des betroffenen Lizenzinhabers über den Widerspruch. 13. Nachweispflicht Für die Nachweisführung über Lehrgänge und Kampfrichtereinsätze ist der Lizenzinhaber selbst verantwortlich und dem Landeskampfrichterreferenten nachweispflichtig. 14. Anzug Die Anzugsordnung für Kampfrichteranwärter und Kampfrichter richtet sich nach der entsprechenden gültigen Wettkampfordnung der DTU. Jeder Kampfrichter verpflichtet sich mit der Zuerkennung der Lizenz, die Bestimmungen zur Kleiderordnung gemäß der Regelwerke Poomsae und Kyorugi der DTU einzuhalten. Seite 4 von 6
5 15. Vergütung Die Vergütung der Kampfrichter und des Funktionspersonals bei den offiziellen Wettkampfveranstaltungen der TUMV richtet sich nach der Lizenz und der Tätigkeit während des Turniers. Zum Funktionspersonal zählt die Wettkampfleitung, Jury/ Leitung der jeweiligen Fläche und der Verantwortliche für die EDV-Technik. (1) Die Wettkampfleitung (grundsätzlich nur der Landeskampfrichterreferent) wird auf Honorar-Basis gemäß der aktuellen Finanzordnung der TUMV vergütet, derzeit 20,- /h. (2) Die Jury/ Leitung der jeweiligen Fläche (nur ein Kampfrichter je Fläche) wird mit jeweils 80,- entlohnt. (3) Die Bundeskampfrichter werden mit 50,- vergütet. (4) Die Landeskampfrichter werden mit 40,- vergütet. (5) Die Kampfrichteranwärter werden mit 20,- vergütet. (6) Die Kampfrichteranwärter, die während der Wettkampfveranstaltung ihre praktische Prüfung für die Landeskampfrichterlizenz ablegen, erhalten keine Vergütung. (7) Der Verantwortliche für die EDV-Technik während des Turniers wird, wie die Landeskampfrichter, mit 40,- entschädigt. Bei den Kampfrichtern und dem Funktionspersonal, bei denen die Kleidung nicht den Bestimmungen der Kleiderordnung gemäß der Wettkampfordnungen der DTU entspricht, ist die jeweilige Vergütung um 50% zu kürzen. Des Weiteren werden den Kampfrichtern und dem Funktionspersonal die Fahrtkosten mit einer Kilometerpauschale von 0,10 / km erstattet. 16. Datenschutz Zum Zweck der Verwaltung der Lizenzdaten speichert der Kampfrichterreferent personenbezogene Daten der Kampfrichter und Kampfrichteranwärter der TUMV in einem nicht öffentlichen und nicht automatisierten Datenarchiv. Dieses Archiv wird unabhängig von der Datenbank der DTU geführt. Das Archiv enthält zur eindeutigen Identifizierung der Inhaber einer Lizenz folgende Daten: (1) Pflichtangaben die ebenfalls in der Datenbank der DTU gespeichert sind: a) Vorname b) Name c) Geburtsdatum/ Alter d) Art der Lizenz e) Gültigkeit der Lizenz f) Vereinsname (2) Freiwillige Angaben die im Datenarchiv des Referenten gespeichert werden: a) - Adresse b) Telefon-/ Handy- Nummer c) Adresse d) Graduierung Seite 5 von 6
6 Alle personenbezogenen Daten werden für die gesamte Gültigkeit der Lizenz gespeichert und sind spätestens 2 Jahre nach Ablauf der Kampfrichter-/ Kampfrichteranwärter-Lizenz aus dem Archiv zu löschen. Auf das Datenarchiv hat ausschließlich der Landeskampfrichterreferent der TUMV Zugriff. Eine Weitergabe der Daten an Dritte oder die Verwendung der Daten für andere Zwecke als zur Verwaltung der Kampfrichterlizenzen der TUMV ist ausgeschlossen. Ducherow, 14. April 2012 Seite 6 von 6
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