Brandschutz bei öffentlichen Holzbauwerke

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1 Brandschutz bei öffentlichen Holzbauwerke Referentin: Romana Scheidl Dipl.Ing. (FH) Folie 1

2 Risk-Management. Folie 2

3 Ihre Partner im Risk-Management Ehegartner Ludwig 8RM/1 Raab Wolfgang Risk-Management 8RM Grelus Franz 8RM/3 8RM01 Warngauer Straße München Telefon (0 89) Telefax (0 89) Jahnel Alfons Risk-Management Süd 8RM01 Maack Reinhard Dr. Schmidt-Thomé Robert Zenger Jürgen Risk-Management Nord 8RM02 Ramsl Florian Ruckdäschel Horst - BT Lammers Silke Schulung und Publizistik 8RM03 Blabl Gabriele Danninger Angela 8RM02 Steinbühler Str Nürnberg Telefon (09 11) Telefax (09 11) RM03 Warngauer Straße München Telefon (0 89) Telefax (0 89) Satzger Stefan Battran Lutz Huber Martin Scheidl Romana Franke Axel - MÜ Roth Wolfgang - M Schäffler Heinz - GZ Wittmann Wilhelm - R Blenk Leonhard - ER Pfeiffer Werner - WÜ Lang Anneliese Schramm Renate Andrea Kolft Schmidt Christian Schroth Petra Zeidler Ulrike Einbruch/Diebstahl Umweltschutz Brandschutz Wertermittlung Folie 3

4 Unsere Leistungen für unsere Kunden... Thema Feuer Beratung, Betriebsbegehungen und Risikoanalysen bei Baumaßnahmen Schadenanalysen und Brandschutzberatung bei Wiederaufbaumaßnahmen Risikoverbesserung durch Brandschutzkonzepte Folie 4

5 Unsere Leistungen für unsere Kunden... Thema Einbruchdiebstahl Beratung im Bereich Einbruchsprävention. Erstellung von Sicherheitskonzepten. Fachliche Unterstützung bei Planung und Projektierung sicherheitstechnischer Anlagen. Bewertung bestehender Sicherungsmaßnahmen. Folie 5

6 Unsere Leistungen für unsere Kunden... Thema Umwelt Unterstützung im Schadenfall Fachliche Begleitung Auswahl von Fachgutachtern und Sanierungsfirmen Behördentermine Kostenkontrolle Rechnungsprüfung Folie 6

7 Publikationen zum Risk-Management Risiken in Betrieben und privaten Haushalten bewusst machen Möglichkeiten der gezielten Einflussnahme auf Risiken aufzeigen Rechtliche Aspekte mit technischem Know-how verbinden Folie 7

8 Baurechtliche Anforderungen - BayBO Thema: Brandschutz bei öffentlichen Holzbauwerke Baurechtliche Anforderungen nach BayBO Folie 8

9 Baurechtliche Anforderungen - BayBO Gebäudeeinteilung nach BayBO Gebäude geringer Höhe Gebäude mittlerer Höhe Wohngebäude Landwirtschaftliche Gebäude Sonderbauten Folie 9

10 Baurechtliche Anforderungen - BayBO Ergänzend zur BayBO gibt es Sonderbauverordnungen: Garagenverordnung Verkaufsstättenverordnung Versammlungsstättenverordnung Gaststättenbauverordnung Feuerungsanlagenverordnung Folie 10

11 Baurechtliche Anforderungen - BayBO Weitere Rechtsgrundlagen werden mit dem Vollzug des Art.3 Abs. 2 BayBO festgelegt: Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln z.b. Industriebaurichtlinie, verschiedene DIN-Normen, Folie 11

12 Genehmigungsverfahren Einteilung der Bauvorhaben nach Art. 2 Abs. 4 BayBO Vorhaben geringer Schwierigkeit Vorhaben mittlerer Schwierigkeit Sonderbauten Folie 12

13 Genehmigungsverfahren Baugenehmigungsverfahren: Umfänglichen Verfahren Vereinfachtes Verfahren Freistellungsverfahren Folie 13

14 Brandschutz im Genehmigungsverfahren Vereinfachungen im Genehmigungsverfahren seit Gebäude die in das Freistellungsverfahren oder in das vereinfachte Genehmigungsverfahren fallen, werden hinsichtlich des Brandschutzes von der Genehmigungsbehörde nicht geprüft. Hierunter fallen z.b. Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze und Gebäude bis 1600 m² Grundfläche. D. h. die Einhaltung des jeweils maßgeblichen Baurechts muss der Entwurfsverfasser (Architekt) alleine verantworten. Für jedes Bauvorhaben ist ein Brandschutznachweis nach 14 Bauvorlageverordnung zu führen. Folie 14

15 Generalklausel im Brandschutz Art. 15 BayBO Brandschutz (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Folie 15

16 Grundsätze des Brandschutzes der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen Baulicher Brandschutz Rettung von Menschen und Tieren Personenschutz wirksame Löscharbeiten Abwehrender Brandschutz Folie 16

17 Baulicher Brandschutz Räumliche Trennungen: Abstandsflächen Bauliche Trennungen: Baustoffe, Bauteile, Bauarten Anlagentechnischer Brandschutz: z.b. BMA, Sprinkleranlagen, Ziel: Das Übergreifen eines Schadenfeuers von einem Abschnitt auf den anderen verhindern. Folie 17

18 Abstandflächen Mindestabstandsflächen zu Gebäuden auf demselben Grundstück nach Art. 29 BayBO > 10 m > 5 m feuerbeständig, öffnungslos > 8 m > 6 m Außenwand: brennbar keine Feuerwiderstandsdauer Holz, F 30-B Außenwand: F30-B (Stein, Holz nach DIN dimensioniert) oder nichtbrennbarer Baustoff Folie 18

19 Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken nach Art. 6, 7, 29 und 31 BayBO bei Holzgebäuden: mindestens 5 m ist öffentlicher Weg dazwischen: Abstand wird bis zur Mitte gerechnet *Wegen Brandschutz 2,5 m Abstand zur Grundstücksgrenze näher an Grenze: Brandwand nötig weiter entfernt: F 30-B kein Feuerwiderstand: 5 m Abstand Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze > 3 m > 5 m > 3 m > 5 m 2,5 m* öffentlicher Weg Außenwand: F30 B oder nicht brennbar Außenwand: Holz, ohne Feuerwiderstand Folie 19

20 Baulicher Brandschutz Brandwände Feuerbeständige Wände, Decken, und Öffnungsverschlüsse Feuerhemmende Wände, Decken und Öffnungsverschlüsse Anforderungen nach der Bayerischen Bauordnung sind in unserer Broschüre Die Bayerische Bauordnung 1998 Mat. Nr aufgelistet. Folie 20

21 Baustoffe - Bauteile - Bauprodukte Bauteile Standfestigkeit Bauteile werden entsprechend der Feuerwiderstandsdauer in Feuerwiderstandsklassen eingestuft. Baustoffe Brandverhalten Baustoffe sind maßgeblich im Hinblick auf die Brandlast und die Brandweiterleitung. Folie 21

22 Baustoffe - Baustoffklassen nach DIN 4102 Teil 1 Baustoffklasse Bauaufsichtliche Benennung A B A1 A2 B1 B2 B3 nichtbrennbare Baustoffe brennbare Baustoffe schwerentflammbare Baustoffe normalentflammbare Baustoffe leichtentflammbare Baustoffe Folie 22

23 Verbot von leichtentflammbaren Baustoffen Art. 15 Abs. 4 BayBO Brandschutz Die Verwendung brennbarer Baustoffe ist zulässig, soweit dieses Gesetz oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen. Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für solche Baustoffe, die in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht mehr leichtentflammbar sind. Folie 23

24 Baustoffe Baustoffe müssen ein Prüfkennzeichen haben. In der Bauregelliste des DIBT (Deutsches Institut für Bautechnik) sind die geprüften Baustoffe aufgelistet. Im Einzelfall kann auch die Oberste Baubehörde zustimmen. Folie 24

25 Bauteile Feuerwiderstandsklassen Feuerwiderstandsklasse F 30 F 60 F 90 F 120 F 180 Feuerwiderstandsdauer in Minuten Folie 25

26 Bauteile Feuerwiderstandsklassen -A Aus nichtbrennbaren Baustoffen -B Aus brennbaren Baustoffen -AB In den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen Folie 26

27 Bauteile Feuerwiderstandsklassen Bauaufsichtliche Benennung feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen feuerhemmend Benennung nach DIN 4102 Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 Kurzbezeichnung F 30-A F 30-AB F 30-B Folie 27

28 Bauteile Feuerwiderstandsklassen Bauaufsichtliche Benennung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen feuerbeständig Keine bauaufsichtliche Benennung Benennung nach DIN 4102 Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (In manchen Bundesländern sind hier brennbare Bestandteile gänzlich untersagt also --> F 90-A) Feuerwiderstandsklasse F 90 Kurzbezeichnung F 90-A F 90-AB F 90-B Folie 28

29 Brandschutzplatten Brandschutzplatten gemäß den Vorgaben des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen eingebaut: Feuerwiderstandsklasse gemäß Prüfzeugnis. Brandschutzplatten auf Palette: Keine definierte Feuerwiderstandsklasse Brandschutzplatten auf Palette: Keine definierte Feuerwiderstandsklasse Folie 29

30 Festigkeit von Stahlträgern - Feuerwiderstandsklasse Folie 30

31 Mit Holz sind problemlos Feuerwiderstandsklassen erreichbar. Folie 31

32 Holzkonstruktionen im Baurecht Derzeit in der BayBO: Feuerhemmend F30 B Feuerbeständig F90 AB Ausnahmen F90 B Künftig im Baurecht: Hochfeuerhemmend (Holzbaurichtlinie) Folie 32

33 Gebäude geringer Höhe Bei Gebäuden geringer Höhe: liegt der Fußboden eines möglichen Aufenthaltsraumes auf max. 7 m Höhe über der natürlichen Geländeoberfläche Aufenthaltsraum: lichte Höhe von 2,20 m über der Hälfte der Nutzfläche Raumteile unter einer Höhe von 1,50 m: keine Nutzfläche h < 7 m 2,20 m 1,50 m Aufenthaltsraum im DG liegt maximal auf einer Höhe von 7 m anrechenb. Nutzfläche Aufenthaltsraum Gesamtfläche Folie 33

34 Aufenthaltsraum? Höhe des Dachraumes hier z.b. nur 2,0 m 7 m -Grenze endet dann bereits hier Folie 34

35 Brandschutzanforderung an Wohngebäude Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und nicht höher als 7 m: keine Anforderung an den Brandschutz unter Verwendung von normal entflammbaren Baustoffen h < 7m Keller: immer mindestens F 30-B (= feuerhemmend) Raum mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr soll eingebaut werden F 90-AB Folie 35

36 Brandschutzanforderung an Wohngebäude Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, nicht höher als 7 m, 2 Vollgeschosse und Aufenthaltsraum darüber: Brandschutzanforderung: Standsicherheit muss mindestens 30 Minuten gewährleistet sein h < 7m feuerhemmend, Feuerwiderstandsklasse F 30-B Keller: immer mind. F 30-B Folie 36

37 Brandschutzanforderung an ein Wohngebäude h < 7 m Whg. 4 Whg. 1 Whg. 2 Whg. 3 Lager Whg. 7 Whg. 8 Whg. 5 Whg. 6 Lager Brennstoff - lagerraum Feuerstättenraum Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen und nicht höher als 7 m (Fußboden eines Aufenthaltsraumes): Brandschutzforderung keine F 30-B (feuerhemmend) F 90-AB (feuerbeständig) feuerbeständig auch deshalb, weil durch die große Lagerung das Risiko für die Bewohner höher ist Folie 37

38 Wohngebäude wird ein Gebäude geringer Höhe Durch diesen Einbau ist aus dem Wohngebäude außerdem ein Gebäude geringer Höhe geworden, für das die Anforderung F 30-B feuerhemmend gilt. h < 7m Raum mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr: z.b. Einbau einer gewerblichen Schreinerei: Raum muss F 90-AB (feuerbeständig) werden. Keller: mind. F 30-B (= feuerhemmend) und Stützen F 90-AB (feuerbeständig) Folie 38

39 Wohngebäude geringer Höhe mit Garage max. 7 m keine Anforderung an den Brandschutz unter Verwendung von normal entflammbaren Baustoffen z.b. Wohngebäude mit eingebauter Garage: F 30-B (feuerhemmend) oder durchwegs nicht brennbare Baustoffe Keller immer: mindestens F 30-B (= feuerhemmend) Folie 39

40 Gebäude mittlerer Höhe Whg. 8 Whg. 9 Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen und höher als 7 m jedoch nicht höher als 22 m: h > 7 m < 22 m Whg. 2 Gaststätte Whg. 3 Laden Whg. 1 Brandschutzforderung keine F 30-B (feuerhemmend) F 90-AB (feuerbeständig) Lager der Gaststätte Lager Folie 40

41 Gebäude geringer Höhe mit Mischnutzung Laden Gaststätte Wohnen Wohnen Wohnungstrennwände zu Bereichen mit erhöhter Brandgefahr: mind. F 90-AB Decken zu Wohnungen: feuerbeständig Wände und Decken im Kellergeschoß: mind. F 30-B andere Wände und Decken: keine Brandschutzanforderung Folie 41

42 Versammlungsstättenverordnung Decken über, unter und zwischen Versammlungsstätten müssen feuerbeständig sein. Ausnahme: Erdgeschossige Versammlungsstätten die nicht mehr als 800 Personen fassen und keine Bühne und Szenenflächen enthalten. Die Anforderungen an Emporen lauten entsprechend. Folie 42

43 Gaststättenbauverordnung Bei mehr als einem Vollgeschoss sind Wände, Decken sowie die tragenden und aussteifenden Bauteile feuerbeständig herzustellen. Trennwände zu betriebsfremden Nutzungen müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss feuerbeständig hergestellt werden. Folie 43

44 Holzkonstruktionen im Industriebau Muster - Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie M IndBauRL) Fassung März 2000 Die M IndBauRL ist nach BayBO bei allen gewerblich genutzten Gebäuden über 1600m² zwingend anzuwenden. Folie 44

45 Holz im Industriebau Abschnitt 6: Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung Die tragenden und aussteifenden Bauteile sowie das Haupttragwerk des Daches (z.b. Binder) sind in der Feuerwiderstandsklasse nach Tabelle 1 herzustellen. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 30. Folie 45

46 Holz im Industriebau Abschnitt 5 Allgemeine Anforderungen 5.10 Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen Nichttragende Außenwände und Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bei Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als m² - bei erdgeschossigen Industriebauten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen und bei mehrgeschossigen Industriebauten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, - bei mehrgeschossigen Industriebauten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Folie 46

47 Die Brandwand Eine Brandwand muss feuerbeständig und so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand nicht ihre Standsicherheit verliert. muss die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern. Folie 47

48 Die Brandwand Eine Brandwand (F 90-A + zusätzl. Anforderung an Standsicherheit) muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen müssen feuerbeständig verschlossen sein (z.b. T 90 Feuerschutzabschlüsse, F 90 Verglasung). Folie 48

49 Wirkungsweise von Brandwänden Potentielle Schwachstellen Problem Funkenflug Lösung harte Bedachung, BW über Dach Brandweiterleitung in Hohlräumen und Fugen Lüftungsleitungen Brandwand (BW) über Dach K90-Brandschutzklappe in die Brandwand einbauen Kabelbündel metallische Rohrleitung leitet Brand weiter brennbare Rohrleitung S90-Kabelschott R90-Schott (Rohrleitung mit nichtbrennbarer Wärmedämmung ummanteln, Schmelzpunkt > C) R90-Schott einbauen Fenster Einbau von transparenten Brandschutzelementen (F90) ungesicherter Durchgang, z.b. Tür, Tor oder Durchlass für Förderband T90-Tor T90-Brandschutzabschluss für bahngebundene Förderanlagen Folie 49

50 Feuerschutzabschlüsse Brandschutztüre T 90 Zulassungskennzeichen befinden sich an Feuerschutztüren an der Türzarge oben auf dem Türblatt oder am Türrahmen Folie 50

51 Feuerschutzabschlüsse Brandschutztüren müssen immer selbstschließend sein. Folie 51

52 Feuerschutzabschlüsse Feststellen von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen Folie 52

53 Feuerschutzabschluss Feuerschutzabschluss mit Feststellanlage und Rauchmelder als Auslöseelemente Folie 53

54 Brandschutzklappe K 90 Brandschutzklappen können thermisch durch Rauch ausgelöst werden. Folie 54

55 Kabelabschottungen Folie 55

56 Brandschutzkissen Folie 56

57 Kabelbox System Wichmann Folie 57

58 Brandschutzverglasung mit Feuerschutzabschluss Dem Brand abgewandte Seite Folie 58

59 F 90 Verglasung vor Brandversuch nach Brandversuch Foto: bemofensterbau GmbH Folie 59

60 Rohrabschottung (Wanddurchführung) Folie 60

61 Rohrabschottungen Rohrabschottung für brennbare Rohre nach einem Brandversuch Folie 61

62 Verwendbarkeitsnachweis Folie 62

63 Übereinstimmungserklärung Die Übereinstimmungsbestätigung bescheinigt, dass die vom Errichter ausgeführte Bauart und die hierfür verwendeten Bauprodukte den Bestimmungen der entsprechenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Sie ist dem Bauherrn auszuhändigen. Folie 63

64 Brandschutzkonzept Nur durch das Zusammenspiel aller Faktoren kann in einem Gesamtkonzept ein guter Brandschutz erreicht werden. Das gesamte Konzept ist immer nur so gut wie das schwächste Glied. Die Komponenten baulicher und anlagentechnischer, organisatorischer und abwehrende Brandschutz sind dabei zu berücksichtigen. Folie 64

65 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 65

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