DAS NEUE STEIERMÄRKISCHE BAUGESETZ
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- Alke Scholz
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1 DAS NEUE STEIERMÄRKISCHE BAUGESETZ ENERGIERELEVANTE NEUERUNGEN AB MAI 2011 neteb ERFAHRUNGSAUSTAUSCHTREFFEN MAI 2011 Die Harmonisierungskonzept -Richtlinien 1
2 Die Landtagsbeschluss 6. Juli 2010 zur Novelle des Steiermärkischen Baugesetzes Implementierung zielorientierter bautechnischer Anforderungen Konkretisierung der zielorientierten bautechnischen Anforderungen auf Basis einer Verordnung mit Orientierung an den Richtlinien des und an den weiterführenden technischen Regelwerken - Inkrafttreten der Baugesetznovelle: Inkrafttreten der Stmk. Bautechnikverordnung: Gleichzeitig: Außerkrafttreten der Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung 2
3 I. HAUPTSTÜCK - Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften II. HAUPTSTÜCK - Bautechnische Vorschriften III. HAUPTSTÜCK - Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen Bautechnische Vorschriften I. Teil - Allgemeine bautechnische Bestimmungen II. Teil - Besondere bautechnische Bestimmungen Allgemeine bautechnische Bestimmungen Abschnitt I - Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte Abschnitt II bis VII - Zielorientierte bautechnische Anforderungen Abschnitt VIII - Konkretisierung der technischen Anforderungen II. HAUPTSTÜCK - Bautechnische Vorschriften I. Teil - Allgemeine bautechnische Bestimmungen II. Abschnitt - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 48 III. Abschnitt - Brandschutz IV. Abschnitt - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz V. Abschnitt - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit VI. Abschnitt - Schallschutz VII. Abschnitt - Energieeinsparung und Wärmeschutz VIII. Abschnitt - Konkretisierung der technischen Anforderungen 82 3
4 Energierelevante Neuerungen Alte Rechtslage Neue Rechtslage Allgemeine Anforderungen 43 Abs. 2 Z Energieausweis 43 a 81 Konkretisierung der technischen Anforderungen 43 b 82 Umsetzung im Verordnungsweg Stmk. Energieeinsparungsund Wärmeschutzverordnung Stmk. Bautechnikverordnung 2011 StBTV2011 Auszug zum VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz Allgemeine Anforderungen 80 (1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf 1. Art und Verwendungszweck des Bauwerks, 2. Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, 3. die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung. Bisherige Rechtslage 43 Abs. 2 Z. 6 Stmk. BauG
5 Auszug zum VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz Allgemeine Anforderungen 80 (3) Nach Maßgabe der Bestimmungen des 81 ist ein Energieausweis zu erstellen. (6) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 5 hat bei der Errichtung neuer Wohnbauten die Warmwasserbereitung unter Verwendung thermischer Solaranlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energieträgern, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist, zu erfolgen. Der Verwendung thermischer Solaranlagen dürfen in Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des 43 Abs. 4 nicht entgegenstehen. Bisherige Rechtslage 43 Abs. 2 Z. 6 Stmk. BauG 1995 Auszug zum VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz Energieausweis 81 (7) Die Aussteller von Energieausweisen haben die Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister(GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. BisherigeRechtslage 43a Abs.7und8Stmk.BauG1995 Wer einen Energieausweis ausstellt, hat die Daten des Energieausweises an Stellen, die mit Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegt werden können, über den dafür vorgesehenen Zugang zum Zwecke der statistischen Erfassung zur Verfolgung energiepolitischer Ziele unverzüglich zu übermitteln. Die Landesregierung kann durch Verordnung Stellen bestimmen, denen die Daten gemäß Abs. 7 zu übermitteln sind sowie nähere Vorschriften über den und die Form der Datenübermittlung erlassen. 5
6 Auszug zum VIII. Abschnitt Konkretisierung der technischen Anforderungen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik 82 (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den im 1. Teil des II. Hauptstückes festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik () herausgegeben werden, zu orientieren. (2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (3) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Bisherige Rechtslage 43b Stmk. BauG 1995 Auszug zum III. Hauptstück Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 13/2011 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. 119j 6
7 Steiermärkische Bautechnikverordnung 2010 StBTV Richtlinien 1 (1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende -Richtlinien, jeweils Ausgabe April 2007 (Anlagen), soweit diese unter Berücksichtigung des Abs. 3 anzuwenden sind, eingehalten werden: 1. -Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. -Richtlinie 2: Brandschutz 3. -Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten 4. -Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks 5. -Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 6. -Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit 7. -Richtlinie 5: Schallschutz 8. -Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz Bisherige Rechtslage 2 Stmk. Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung: Den in 43 Abs. 2 Z. 6 des Stmk. Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird jedenfalls entsprochen, wenn die -Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz eingehalten wird., insbesondere die Stmk. Baugesetznovelle BautechnikVO Steiermärkische Bautechnikverordnung 2010 StBTV Richtlinien 1 (2) Punkt 5 der -Richtlinie 6(Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile) gilt auch für Zubauten. (3) Folgende Anforderungen der -Richtlinien gemäß Abs. 1 sind nicht anzuwenden: 2. Punkt 3 der -Richtlinie 6 (Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle). (4) Die Anlagen (-Richtlinien gemäß Abs. 1), weiters die ebenfalls vom herausgegebenen zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke, Ausgabe Oktober 2007, und Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2007, auf die jeweils in den -Richtlinien verwiesen wird, sowie der -Berechnungsleitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2007, auf den in der -Richtlinie 6 verwiesen wird, werden durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden bei der für die Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung genommen werden. Bisherige Rechtslage 2 Stmk. Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung 7
8 Weitere Änderungen: Ersatzloser Wegfall der Begriffsbestimmungen aus 1 der ehemaligen Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung Neuformulierung des Fernwärmeanschlussauftrages in 6 Bauphysikalische Maßnahmen 13 Abs. 14: bei nachträglicher Bebauung von Nachbargrundstücken sind frühere erlaubte nachträgliche Abstandsunterschreitungen nicht zu berücksichtigen Baubewilligungsfreie Vorhaben 21 Abs. 2 Z. 6: Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m 2 Anpassungen in der Verweisungsnorm des 23 bezüglich Projektunterlagen zu Baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben bei Energieeinsparung und Wärmeschutz Harmonisierungskonzept -Richtlinien 8
9 9
10 Harmonisierungskonzept -Richtlinien - Historischer Rückblick Harmonisierungsbestrebungen im bautechnischen Bereich Österreichischer Städtebund Entwurf einer Musterbauordnung, 1948 Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Neuerlicher Entwurf einer Musterbauordnung, 1950 Forschungsgesellschaft für Wohnen, Bauen und Planen, vormals Forschungsgesellschaft für den Wohnungsbau FGW Musterbauordnung mit 5. Novellen, Landesamtsdirektorenkonferenz (LAD) Einsetzung einer Expertengruppe der Länder, März 2000 Erarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften Harmonisierungskonzept -Richtlinien - Auftrag Landesamtdirektorenkonferenz Ziele der Landesamtsdirektorenkonferenz im Jahr 2000 waren: Ausarbeitung eines Vereinbarungsentwurfes zwischen den Ländern zur gemeinsamen Vorgehensweise (1. Ebene) und Umsetzung im Rahmen einer Art. 15a B-VG- Vereinbarung Erarbeitung von technischen Richtlinien (-Richtlinie) zur konkreten Umsetzung der Vereinbarung (2. Ebene) Erwartungen Verringerung der teils erheblichen Unterschiede in den bautechnischen : Verringerung des Planungsaufwands und somit der Herstellungskosten Entlastung der Produzenten von Bauprodukten Erhöhte Transparenz und Akzeptanz bei Entscheidungsfindung Vereinheitlichte Judikatur 10
11 Harmonisierungskonzept -Richtlinien - Auftrag Landesamtdirektorenkonferenz Vereinbarungsentwurf wurde zwar erarbeitet, erforderliche Zustimmung aller 9 Bundesländer blieb jedoch aus In der Folge einigten sich die Länder zumindest auf Zielorientierte bautechnische Anforderungen (1. Ebene) ohne Verpflichtung zur Übernahme durch die Länder, die Erarbeitung von Richtlinien zu den 6 wesentlichen Anforderungen an Bauwerke um die Zielorientierten bautechnischen Anforderungen zu konkretisieren, die freiwillig von den Ländern in ihren implementiert werden können. In der Generalversammlung des am 25. April 2007 wurden die -Richtlinien unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer einstimmig beschlossen. Harmonisierungskonzept -Richtlinien Bundesland Stand 2010 Umsetzung der RL 6 Umsetzung der RL 1-RL 5 Burgenland Kärnten In Vorbereitung 2011 Niederösterreich Oberösterreich Salzburg - - Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Voraussichtliches Datum des Inkrafttretens 11
12 Harmonisierungskonzept -Richtlinien 1. EBENE Zielorientierte bautechnische Anforderungen, in Gesetzen und Verordnungen 2. EBENE Technische Detailanforderungen in Richtlinien, werden für verbindlich erklärt oder deren Einhaltung nahegelegt Abweichungen Freiwillige Umsetzung im jeweiligen Landesrecht Harmonisierungskonzept -Richtlinien Die -Richtlinien entsprechen im Wesentlichen den sechs wesentlichen Anforderungen der(europäischen) Bauproduktenrichtlinie an Bauwerke 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2 Brandschutz Richtlinien 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4 Nutzungssicherheit (und Barrierefreiheit) 5 Schallschutz 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz Transformationspflicht der RL 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bis Energieausweis-Vorlage-Gesetz EAVG 12
13 Harmonisierungskonzept -Richtlinien Auf der Internetseite des unter sich unter anderem: die zielorientierten bautechnischen Anforderungen die -Richtlinien die Erläuternden Bemerkungen zu den -Richtlinien FAQs Danke für die Aufmerksamkeit! 13
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