UMSATZSTEUER UND STEUERSCHULDNERSCHAFT BEI BAULEISTUNGEN / GEBÄUDEREINIGUNG / LIEFERUNG VON METALLEN

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1 1 UMSATZSTEUER UND STEUERSCHULDNERSCHAFT BEI BAULEISTUNGEN / GEBÄUDEREINIGUNG / LIEFERUNG VON METALLEN

2 Referenten: Dr. Lars Jensen- Nissen Steuerberater Diplom-Volkswirt Steuerberater Hartmut Grund Steuerberater Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) 2

3 Übersicht Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer Bauleistungen im Rahmen des 13b UStG Wichtige Definitionen Hintergrund und Entwicklung zu den Bauleistungen Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Übersicht: Anwendung des 13b UStG bei Bauleistungen Leistungen bis zum Leistungen vom bis zum Leistungen ab dem Definition Bauleistungen Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen 3

4 Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer Leistungserbringer Leistung Leistungsempfänger Grundsatz Leistungserbringer = Unternehmer Ausnahme Leistungsempfänger = Unternehmer schuldet die schuldet die Umsatzsteuer ( 13a UStG) Umsatzsteuer ( 13b UStG) Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) Beispiele (unter bestimmten Voraussetzungen) - Lieferung von Grundstücken - Bauleistungen - Reinigung von Gebäuden - Lieferung von Mobilfunkgeräten 4

5 Bauleistungen im Rahmen des 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. 13b Abs. 2 Nr. 4 i.v.m. Abs. 5 S. 2 ff. UStG Aufnahme der Bauleistungen in den Katalog des 13b UStG zum Handhabung der Steuerschuldumkehr nach 13b UStG: Bauleistender Netto-Rechnung Zahlung ohne USt Anmeldung und Abführung der USt Bauträger VSt-Abzug, bei Verwendung der Bauleistung für Umsätze, die den VSt-Abzug nicht ausschließen kein VSt-Abzug, bei Verwendung der Bauleistung für Umsätze, die den VSt-Abzug ausschließen Finanzamt 5

6 Wichtige Definitionen Bauleistender Unternehmer, der Bauwerke herstellt, ändert oder beseitigt Unternehmer, der auf einem seinem Auftraggeber gehörenden Grundstück baut Bauträger Unternehmer, der auf seinem eigenen Grundstück baut Lieferung ( 3 I UStG) Unternehmer verschafft seinem Abnehmer die Verfügungsmacht an einem Gegenstand Unternehmer, der auf einem eigenen Grundstück ein Gebäude baut und dann Grundstück sowie Gebäude an einen Abnehmer übergibt (Bauträger). Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer noch Einfluss auf die Bauausführung - unabhängig vom Umfang - nehmen kann. Werklieferung ( 3 IV UStG) Unternehmer verschafft dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an einem Gegenstand, sondern er nimmt zusätzlich auch noch eine Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstandes vor. Unternehmer, der auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück ein Gebäude baut und das Gebäude dem Grundstückseigentümer übergibt (Bauleistender). Bauleistung ( 13b II Nr. 4 UStG) Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Leistungserbringung Bauabnahme, ersatzweise Fertigstellung 6

7 Hintergrund und Entwicklung zu den Bauleistungen Rechtsauffassung Finanzverwaltung - alt - Rechtsauffassung Bundesfinanzhof Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt! Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn Leistungsempfänger die Bauleistung selbst für eine Bauleistung verwendet! Bauträger kann auch Bauleistender sein Bauträger kein Bauleistender mehr Nachhaltig Erbringung von Bauleistung Einzelfallbetrachtung, d. h. für jede bei Umsatzgrenze von 10% Bauleistung muss die Verwendung geprüft werden hohe Rechtssicherheit wenig praistauglich 7

8 Hintergrund und Entwicklung zu den Bauleistungen - Anwendung des 13b UStG - Verwendungszweck Bauleistung Bauleistender Leistungsempfänger Bauleistung Bauträger Durch die BFH-Rechtsprechung von der Anwendung des 13b UStG ausgenommen! Interne Zwecke Private Zwecke 8

9 Aktuelle Rechtsprechung / BMF-Schreiben / Gesetze BFH-Urteil vom , VR 37/10, BStBl II 2014, S. 128 Veröffentlichungsdatum auf der Homepage BFH: erschienen im BStBl: BMF-Schreiben vom , IV D 3 - S 7279/11/10002, BStBl 2014 I S. 233 erschienen im BStBl: BMF-Schreiben vom , IV D 3 - S 7279/11/ , BStBl 2014 I S. 823 BMF-Schreiben vom , IV A 3 - S 0354/14/10001IV D 3 - S 7279/11/10002, BStBl 2014 I S BMF-Schreiben vom , IV D 3 - S 7279/14/10002 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Änderung der Rechtslage zum Zollkode-Anpassungsgesetz ( Jahressteuergesetz 2015 ) 9

10 Anwendung 13b UStG bei Bauleistungen Vergangenheit Zukunft Leistungen bis zum Nichtbeanstandungszeitraum Leistungen ab dem und bis zum Anwendungszeitraum BFH-Urteil Leistungen ab dem Neues Bescheinigungsverfahren Ausführungen gelten analog für Gebäudereiniger! 10

11 Nichtbeanstandungszeitraum - Bauleistungen vor dem Handlungsmöglichkeiten Bauträger stellt keinen Antrag auf Erstattung der USt Bauträger stellt Antrag auf Erstattung der USt Nichtbeanstandung Halten die Vertragsparteien an der alten Verwaltungsprais fest, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft beibehalten wird Bauleistender soll rückwirkend als Schuldner der USt herangezogen werden Anwendung 27 Abs. 19 UStG? Vertrauensschutz 176 AO? 11

12 Nichtbeanstandungszeitraum - Bauträger stellt keinen Antrag auf Erstattung der USt - Einvernehmen zwischen dem Bauleistenden und dem Bauträger, dass an der Abrechnung ohne Umsatzsteuer und der Steuerschuld des Bauträgers für die Vergangenheit festgehalten wird Problem: Wird von der Einvernehmlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt abgewichen, fällt nach Auffassung Finanzverwaltung auch Vertrauensschutz und Rechtssicherheit weg. führt zur Nichtbeanstandung durch die Finanzverwaltung Finanzverwaltung sichert in diesem Fall Rechtssicherheit und Vertrauensschutz zu Notwendigkeit der Rechnungsberichtigung besteht nicht Grund hierfür könnte bspw. die Insolvenz des Bauträgers sein und die Chance des Insolvenzverwalters auf Auszahlung der Umsatzsteuer 12

13 Nichtbeanstandungszeitraum - Bauträger stellt keinen Antrag auf Erstattung der USt - Anwendungsfälle Nichtbeanstandungsregel 1. Bauleistung wurde vor dem begonnen und auch abgeschlossen 2. Bauleistung wurde vor dem begonnen und nach dem abgeschlossen (auch hier lässt die Finanzverwaltung die Umkehr der Steuerschuldnerschaft noch zu) 3. Bauleistung wurde vor dem einvernehmlich unter Berücksichtigung der damaligen Verwaltungsauffassung mit USt abgerechnet, weil der Leistungsempfänger die 10 %-Grenze nicht überschritten hat, obwohl nach der BFH-Rechtsprechung der Leistungsempfänger Steuerschuldner gewesen wäre 13

14 Nichtbeanstandungszeitraum - Bauträger stellt Antrag auf Erstattung der USt - Verwendungszweck Bauleistung Bauleistender Leistungsempfänger Bauleistung Bauträger Durch die BFH-Rechtsprechung von der Anwendung des 13b UStG ausgenommen! Interne Zwecke Private Zwecke 14

15 Nichtbeanstandungszeitraum - Bauträger stellt Antrag auf Erstattung der USt - Bauleistender Steuerschuldner laut BFH-Urteil Bauleistung gem. 3 IV UStG Netto-Rechnung Zahlung ohne USt Bauträger Steuerschuldner nach der alten Verwaltungsauffassung Antrag auf Erstattung der abgeführten USt USt Kein VSt-Abzug, wenn die Bauleistungen für Umsätze verwendet werden, die den VSt-Abzug ausschließen FA des Bauträgers 15

16 Nichtbeanstandungszeitraum - Bauträger stellt Antrag auf Erstattung der USt - Bauträger Ermittlung Umsätze an den Bauträger = Mitwirkungspflicht Bauträger Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer 27 Abs. 19 UStG BMF v Bauleistender Vertrauensschutz? Information + Umsatzsteuerfestsetzung Finanzamt des Bauträgers Information Finanzamt des Bauleistenden 16

17 Nichtbeanstandungszeitraum - Rückwirkende Einschränkung des Vertrauensschutzes - Antrag Bauträger auf Erstattung der USt Mitwirkungspflicht des Bauträgers Zustimmung durch Finanzamt, wenn Bauträger folgende Mitwirkungspflichten erfüllt ( 168 S. 2 AO, 90, 93 Abs. 1 AO, BMF v ) - Name, Anschrift, Steuernummer des leistenden Unternehmens - Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezeichnung der erbrachten Leistung, Entgelt, Zeitpunkt der Zahlung und/oder Schlusszahlung - Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen, Rechnungsdatum und Rechnungsnummer - Zuordnung der bezogenen Bauleistung zu dem jeweiligen Ausgangsumsatz als objektbezogener Nachweis, dass Eingangsleistung nicht aus Erbringung von selbst erbrachten Bauleistungen verwendet wurde 17

18 Nichtbeanstandungszeitraum - Rückwirkende Einschränkung des Vertrauensschutzes - Information und Steuerfestsetzung beim Bauleistenden Bauleistender ist zwingend durch die Finanzbehörde zu informieren, und bei ihm ist eine Änderung der Steuerfestsetzung vorzunehmen, wenn Leistungsempfänger die Erstattung beantragt hat: - Information, inwieweit Bauleistender nunmehr schuldet - Information, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung beabsichtigt ist - Information, dass er seine Umsatzsteuerschuld durch Abtretung seiner Forderung gegen den Leistungsempfänger erfüllen kann Vertrauensschutzregelung 176 AO soll dem nicht entgegenstehen - Vertrauensschutz gem. 176 AO bedeutet: Änderung oder Aufhebung Steuerbescheid darf nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen, wenn eine allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes vom BFH als rechtswidrig eingestuft wurde könnte u.e. vorliegen Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Einschränkung des Vertrauensschutzes!!! 18

19 Nichtbeanstandungszeitraum - Abtretung der Umsatzsteuerforderung - Bauleistender soll durch Abtretung seines ihm gegen den Bauträger zustehenden Anspruchs auf Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt mit befreiender Wirkung auf seine USt-Schuld leisten können Leistung an Zahlung statt! Voraussetzung ( 27 Abs. 19 S.4 UStG) Bauleistender Forderung? Bauträger - Ausstellung einer Rechnung mit offenem USt- Ausweis - wirksame Abtretung der Forderung an das Finanzamt - Anzeige der Abtretung gegenüber dem Bauträger - Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Bauleistenden Finanzamt Verbindlichkeit Abtretung Problem - zivilrechtlicher Anspruch Bauleistender gegen den Bauträger? - Verjährung eines zivilrechtlichen Anspruchs? - Aufhebung eines etwaigen Vertrauensschutzes beim Bauleistenden! - Insolvenz des Bauträgers! 19

20 Nichtbeanstandungszeitraum Verzinsung - Bauträger stellt Antrag auf Erstattung - Bauleistender Bauträger Zinslauf auf nachträglich geänderte USt-Festsetzung beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des KJ, in dem der Antrag durch den Bauträger gestellt wurde ( 233a Abs. 2a AO) Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des KJ, für das die USt festgesetzt wurde ( 233a Abs. 2 AO) Zinsvorteil Zinslauf fällt auseinander 20

21 Nichtbeanstandungszeitraum - Handlungsempfehlung - Bauleistender Bauleistender sollte prüfen, ob Rechnung zu berichtigen! Vertrauensschutz gem. 176 AO aufgrund der Neuregelung in 27 Abs. 19 UStG? Bauleistender sollte zum Bauträger Kontakt aufnehmen! Einvernehmen mit dem Bauträger Schriftliche Vereinbarung über Einvernehmen + Schadenersatz bei späterer Abweichung kein weiterer Handlungsbedarf Kein Einvernehmen mit dem Bauträger + Bauträger beantragt Rückerstattung der USt vom FA Überprüfung der vertraglichen Vereinbarung + Geltendmachung der USt zzgl. Zinsen beim Bauträger Rechnungskorrektur vermeiden (wegen Vertrauensschutz) Keine vorschnellen Rechnungskorrekturen durch den Bauleistenden! ODER: Rechnungskorrektur + Abtretungsverfahren (Folie 19) kein Vertrauensschutz mehr Gegen Änderungsbescheid Einspruch einlegen, ggf. Aussetzung der Vollziehung beantragen 21

22 Nichtbeanstandungszeitraum - Handlungsempfehlung - Bauträger Bauträger hat ein Interesse an der Beantragung auf Rückerstattung der Umsatzsteuer, wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war (Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze) und zivilrechtlich keine Erstattungspflicht gegenüber dem Bauleistenden vorliegt, der Vertrag zwar eine Erstattungspflicht gegenüber dem Bauleistenden vorsieht, aber ein Zins- bzw. Liquiditätsvorteil erzielt werden kann, Bauleistender die Umsatzsteuer verlangt ( zivilrechtlichen Anspruch aus den vertraglichen Vereinbarungen prüfen) dann Bauträger sollte Rückerstattung der Umsatzsteuer beantragen und Liquiditätsvorsorge für eine etwaige Zahlung an den Bauleistenden treffen! Keine einvernehmliche Regelung mit dem Bauleistenden treffen! 22

23 Anwendungszeitraum BFH-Urteil - Bauleistung zwischen und Umkehr der Steuerschuldnerschaft Bauleistung i. S. d. 13b UStG liegt nur vor, wenn der Leistungsempfänger mit der bezogenen Bauleistung seinerseits eine Bauleistung erbringt BFH-Rechtsprechung ist zwingend anwendbar! Nachweisführung Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Steuerschuldumkehr erfüllt sind, sollte mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln geführt werden! - Freistellungsbescheinigung i. S. d. 48b EStG soll nur indizielle Wirkung zukommen - Schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers an den Bauleistenden über die Verwendung der Bauleistung für eigene Bauleistungen 23

24 Anwendungszeitraum BFH-Urteil - Bauleistung zwischen und Verwendungszweck Bauleistung Bauleistender Leistungsempfänger Bauleistung Bauträger Durch die BFH-Rechtsprechung von der Anwendung des 13b UStG ausgenommen! Interne Zwecke Private Zwecke 24

25 Bescheinigung Leistungsempfänger Name und Anschrift:.... Konkrete Benennung des Bauvorhabens: Hiermit wird bescheinigt, dass wir die seitens der Firma für den obigen Auftrag an uns erbrachten Bauleistungen unsererseits zur Erbringung einer Bauleistung verwenden. Wir treten gegenüber unserem Leistungsempfänger als Bauleistender auf. Die vorgelegte Freistellungsbescheinigung gemäß 48b EStG gilt ausdrücklich für diesen Auftrag. Die Vorschrift des 13b UStG hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger findet für diesen Auftrag Anwendung.., den... 25

26 Anwendungszeitraum BFH-Urteil Anzahlungs- und Schlussrechnung Bauvorhaben, die nach dem fertig gestellt werden, für die aber vor dem Anzahlungsrechnungen ohne USt-Ausweis gestellt wurden (BMF-Schreiben vom ): Vereinfachungsregel I Bauleistender kann in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag nachbelasten! Geleistete Anzahlungen sind in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne USt) anzurechnen USt auf Gesamtentgelt ist im Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht wurde Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die bisher abgeführte USt auf die Anzahlung zu berichtigen Vereinfachungsregel II Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, kann in der Schlussrechnung auch nur das Entgelt zugrunde gelegt werden, das nach dem vereinnahmt wurde, sofern die vorher geleisteten Anzahlungen vom Leistungsempfänger zutreffend versteuert wurden. 26

27 Anwendungszeitraum BFH-Urteil Anzahlungs- und Schlussrechnung Beispiel zur Vereinfachungsregel I Bauleistung Bauleistender Anzahlungsrechnung 08/2013 Bauträger kein VSt-Abzug Schlussrechnung 05/2014 Schlussrechnung ausgeführte Bauleistung USt 19% EUR EUR EUR./. Auszahlung - netto -./ EUR noch zu zahlen EUR Bauleistender schuldet EUR USt an Fiskus Bauträger muss EUR USt korrigieren (19% auf EUR) 27

28 Anwendungszeitraum BFH-Urteil Anzahlungs- und Schlussrechnung Beispiel zur Vereinfachungsregel II Bauleistung Bauleistender Anzahlungsrechnung 08/2013 Bauträger kein VSt-Abzug Schlussrechnung 05/2014 Schlussrechnung ausgeführte Bauleistung EUR./. abzüglich Auszahlung./ EUR EUR + USt 19% EUR noch zu zahlen EUR Bauleistender schuldet EUR USt an Fiskus 28

29 Anwendungszeitraum BFH-Urteil Anzahlungs- und Schlussrechnung Beispiel zur Nichtbeanstandungsregel Bauleistung Bauleistender Anzahlungsrechnung 08/2013 Bauträger kein VSt-Abzug Schlussrechnung 05/2014 Schlussrechnung ausgeführte Bauleistung EUR./. abzüglich Anzahlung./ EUR noch zu zahlen EUR In der Rechnung ist ein Passus aufzunehmen, wonach beide Parteien einvernehmlich davon ausgehen, dass der Bauträger in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungs- auffassung Steuerschuldner der Schlussrechnung ist. 29

30 Neues Bescheinigungsverfahren Bauleistung ab dem Umkehr der Steuerschuldnerschaft Neuregelung des 13b Abs. 5 S. 2 UStG n. F. findet zwingend Anwendung - es ist nicht entscheidend, ob der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung konkret für eine Bauleistung verwendet - es ist entscheidend, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen (Gebäudereinigung) erbringt mindestens 10% des Weltumsatzes werden als Bauleistung (Gebäudereinigung) erbracht (A. 13b.3 Abs. 2 UStAE) Nachweisführung - Bescheinigungsverfahren ( 13b Abs. 5 S. 2 UStG, A 13b.3 UStAE) Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt nur noch in Betracht, wenn Leistungsempfänger von seinem Finanzamt im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige und auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung USt 1 TG erhalten und dem Leistungserbringer vorgelegt hat! Bescheinigung ist längstens auf 3 Jahre befristet. Kann nur mit Wirkung für die Zukunft vom Finanzamt widerrufen werden Rechtssicherheit! 30

31 Neues Bescheinigungsverfahren Bauleistung ab dem Verwendungszweck Bauleistung Bauleistender Leistungsempfänger Bauleistung Anwendung 13b UStG, wenn Leistungsempfänger Bescheinigung USt 1 TG vorlegt! Interne Zwecke Private Zwecke 31

32 Neues Bescheinigungsverfahren Bauleistung ab dem

33 Neues Bescheinigungsverfahren Bauleistung ab dem Neue Nichtbeanstandungsregel Abrechnung ohne Umsatzsteuer mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger wird auch in Zweifelsfällen nicht beanstandet, wenn beide Parteien übereinstimmend von dieser Behandlung ausgegangen sind und es zu keinen Steuerausfällen gekommen ist ( 13b Abs. 5 S. 7 UStG). Problem: Bauleistender kann nicht erkennen, ob Leistungsempfänger seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen ist Schriftliche Dokumentation, dass Beteiligte übereinstimmend von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgegangen sind Vertragliche Vereinbarung, dass Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger noch zu entrichten ist, wenn das Finanzamt den Vorgang umqualifiziert 33

34 Neues Bescheinigungsverfahren Anzahlungs- und Schlussrechnung Bauvorhaben, die nach dem fertig gestellt wurden, für die aber vor dem eine Abschlagsrechnung ausgestellt wurde Variante I = Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Steuerschuldner Bauleistender Bauleistung Anzahlungsrechnung 05/2014 Bauleistender Schlussrechnung 10/2014 verwendet bezogene Bauleistung nicht zur Erbringung derartiger Leistungen - Schlussrechnung unter Anwendung des 13b UStG auf den Gesamtbetrag Berichtigung Abschlagzahlungen mit offen ausgewiesener USt durch den Leistungserbringer Abzug des Bruttoabschlagbetrags von der Schlussrechnung, wenn USt an den Leistungsempfänger nicht zurück erstattet wird - Nichtbeanstandungsregel: Anwendung des 13b UStG auf den Schlussrechnungsbetrag, sofern Anzahlung vom leistenden Unternehmen zutreffend versteuert wurde Berichtigung der Abschlagsrechnung nicht erforderlich 34

35 Neues Bescheinigungsverfahren Anzahlungs- und Schlussrechnung Variante I Schlussrechnung Abrechnung Gesamtbetrag Nichtbeanstandungsregel ausgeführte Bauleistung EUR ausgeführte Bauleistung EUR Anwendung 13b UStG / USt./. Anzahlungsentgelt EUR EUR noch zu zahlen EUR./. abzüglich Anzahlung - brutto EUR Anwendung 13b UStG noch zu zahlen EUR Korrektur VSt-Abzug auf Anzahlung beim Leistungsempfänger Berichtigung USt auf Anzahlung durch Leistungserbringer 35

36 Neues Bescheinigungsverfahren Anzahlungs- und Schlussrechnung Variante II = Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner Bauleistender Bauleistung Anzahlungsrechnung 05/2014 Schlussrechnung 10/2014 Bauträger verwendet bezogene Bauleistung zur Erbringung einer Bauleistung - Bauleistender kann in Schlussrechnung die USt auf Gesamtbetrag nachbelasten - Geleistete Anzahlungen sind in der Schlussrechnung mit Nettobetrag auszurechnen Abschlagsrechnung muss nicht berichtigt werden - Nichtbeanstandungsregel: Ist der Leistungsempfänger zum vollen VSt- Abzug berechtigt, kann in der Schlussrechnung das Entgelt zu Grunde gelegt werden, das nach dem vereinnahmt wurde, sofern Leistungsempfänger die Auszahlung zutreffend versteuert hat 36

37 Neues Bescheinigungsverfahren Anzahlungs- und Schlussrechnung Variante II Schlussrechnung Abrechnung über Gesamtbetrag Nichtbeanstandungsregel ausgeführte Bauleistung EUR ausgeführte Bauleistung EUR USt 19% EUR./. abzüglich Auszahlung EUR EUR EUR./. Auszahlung - netto EUR + USt 19% EUR noch zu zahlen EUR noch zu zahlen EUR Leistungsempfänger muss USt auf Anzahlung berichtigen 37

38 Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen Umsatzsteuer Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen bis zum Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen ab dem * Steuerschuldner = leistende Unternehmer Umkehr der Steuerschuldnerschaft = Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger Anlage 4 zum UStG definiert Edelmetalle und unedle Metalle 13b 7a UStAE Metalle in Rohform * Übergangsfrist: Neuregelung zunächst bis zum , nochmals bis zum verlängert! 38

39 Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen Bagatellgrenze EUR pro wirtschaftlichem Vorgang Summer der steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände beträgt mindestens EUR Abzustellen ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände Vermeidung Manipulation durch Aufspaltung der Rechnungsbeträge Aus der Liste der Anlage 4 wurden auch diverse Metallerzeugnisse gestrichen: Draht, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse Profile, Stangen und Stäbe Gold Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft 39

40 Definition von Bauleistungen Leistungsbeschreibung Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung Bausatzhäuser Bauüberwachung Betonmischer; Betonpumpe (Zurverfügungstellung) Erdaushub einschließlich Abtransport und Deponierung Bauleistung ja nein Bemerkung vgl. aber Erdaushub Voraussetzung: Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung liegt zumindest teilweise beim Lieferer des Bausatzes Voraussetzung: Bauüberwachung ist Hauptleistung Voraussetzung: es wird gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt, z.b. Verfüllung von Ortbeton vgl. Abbruch von Bauwerken Grabsteine Ausnahme: Mausoleum Pflege einer Dachbegrünung Planierraupe (Zuverfügungstellung vgl. Baukran mit Bedienungspersonal) Regalförderzeug vgl. Anlagenbau Slip Voraussetzung: Errichtung/Aufbau im Rahmen einer Werklieferung vor Ort Video- Überwachungsanlage 40

41 Leistung Abbrucharbeiten an einem Bauwerk (einschließlich Abtransport und Deponierung) Bauleistung i.s.d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Bemerkungen Analyse von Baustoffen Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE Anlegen von Gärten und Wegen- soweit keine Bauwerke hergestellt, instand gesetzt, Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Anschütten von Hügeln und Böschungen Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Anschluss von Elektrogeräten Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Anzeigentafel Einbau Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Arbeiten an Maschinenanlagen, die zu ihrer Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 4 UStAE Funktionsfähigkeit aufgebaut werden Arbeitnehmerüberlassung (auch wenn die Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 13 UStAE überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen; unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Arbeit- Aufzug (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Ausarbeiten an einem Bauwerk Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 UStAE Ausheben von Gräben und Mulden zur Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Landschaftsgestaltung 41

42 Leistung Autokran -bloße Vermietung -Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die Güter lediglich nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungshilfen am Haken befördert werden Bauleistung i.s.d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Bemerkungen Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 5 UStAE Bauaustrocknung Baugeräte (z.b. Großkräne, selbstfahrende Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 5 UStAE Arbeitsmaschinen) -bloße Vermietung -Vermietung mit Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten Bauleitung (als selbstständige Leistung) Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE Bauschuttzerkleinerung Baustellenabsicherung (als selbstständige Leistung) Baustoffe (Lieferung) Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 12 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 1 UStAE Bauteilelieferung (z.b. Maßfenster, -türen, Betonfertigteile) -liefernder Unternehmer schuldet lediglich das Bauteil -liefernder Unternehmer schuldet auch den Einbau Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 1 UStAE 42

43 Leistung Beleuchtungsanlagen -aufhängen und anschließen -Montage und Anschließen von Beleuchtungssystem, z.b. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen Bauleistung i.s.d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Bemerkungen Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 11 UStAE Bepflanzungen (Anlegen und Pflege) Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Beton -bloße Anlieferung (einschl. direktes Verfüllen) -Ablieferung und fachgerechtes Verarbeiten durch Anlieferer Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 3 UStAE Betongleitwände, Stahlschutzplanken im Straßenbau, soweit nicht bei vorübergehendem Aufbau z.b. im Baustellen-bereich Betonpumpe (Vermietung) Abschnitt 13 b.2 Abs.7 Nr. 5 UStAE Betriebsvorrichtungen (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE -fest mit dem Grund und Boden verbunden und die Lieferung wird nach Abschnitt 3.12 Abs. 4 UStAE am Ort des Einbaus ausgeführt (z.b. bei großen Maschinenanlagen, die zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder bei Gegenständen, die aufwendig installiert werden) -beweglich Blitzschutzanlagen (Einbau) Bodenbeläge (Einabu) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE 43

44 Leistung Brandmeldeanlagen (Einbau) Brunnenbau Bauleistung i.s.d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Bühnenbau Analog Messestand Bemerkungen Dachbegrünung Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 7 UStAE EDV- Anlagen, wenn fest mit dem Bauwerk Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 6 UStAE verbunden Einbauküche (Einbau mit fester Installation) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE Blitzschutzanlagen (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE Bodenbeläge (Einabu) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Einrichtungsgegenstände, die ohne größeren Umkehrschluss aus Aufwand mit dem Bauwerk verbunden oder Abschnitt 13 b.2 Abs.5 Nr. 2 UStAE vom Bauwerk getrennt werden können Elektrogeräte -Lieferung mit Anschluss Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 11 UStAE -Lieferung und Einbau in eine feste installierte Einbauküche Elektroinstallation Energielieferung Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 4 UStAE Entsorgung von Baumaterialien Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 5 UStAE Erstellung eines Bauwerks Erdungsanlagen und Überspannungsschutz (Einbau) Fassadenreinigung Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 10 UStAE -mit Veränderung (z.b. Abschliff) der Oberfläche -ohne Veränderung der Oberfläche 44

45 Fenster (Einbau) Fertighaus/ -teile -bloße Lieferung -Aufbau -Lieferung und Aufbau Festzelterrichtung Leistung Feuerlöscher (Einbau) Fliegenschutzgitter / Sonnenschutzfolien Gärten (Anlegen) -es wird ausschließlich der Boden bearbeitet und bepflanzt (einschl. Aufschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gärten und Mulden zur Landschaftsgestaltung Bauleistung i.s.d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Bemerkungen Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 1 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE -es werden daneben auch Abmauerungen, Pergolen, Wintergärten, Gartenhäuser, Platzund Wegbefestigungen, Folien und Betonteiche, Schwimmbecken, Brunnen, Umzäunungen und ähnliche Bauwerke hergestellt, instand gesetzt, geändert oder beseitigt und diese Umsätze werden als eigenständige Leistung im Rahmen eines Leistungsbündels oder im Rahmen einer einheitlichen Leistung als Hauptleistund erbracht Garagentor (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Gaststätteneinrichtung (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE 45

46 Leistung Bauleistung Bemerkungen i.s.d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Gerüstbau (auch Fang- und Sicherheitsnetze) Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 9 UStAE Geschirrspülmaschine -Lieferung und Aufstellen (einschl. Anschluss) -Lieferung und Aufstellen einschl. Herstellung des Fundaments Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 11 UStAE Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen, sofern es sich um eine eigenständige Leistung handelt, unabhängig davon, ob der betreffende Hausanschluss im Eigentum des Versorgungsunternehmens bleibt Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 8 UStAE Heizungsanlage (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Holz- und Bautenschutz Hubarbeitsbühne -bloße Vermietung -Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die Bühne lediglich nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen eingesetzt werden kann Kanalbau Kran -bloße Vermietung -Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die Güter lediglich nach Weisungen des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen am Haken befördert werden Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 5 UStAE 46

47 Leistung Bauleistung Bemerkungen i.s.d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein "Kunst am Bau" Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 9 UStAE -Künstler schuldet lediglich Planung und Überwachung -Künstler schuldet zusätzlich die Ausführung des Werks Ladeneinbauten (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE Landschaftsgestaltung -Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie Ausheben von Gräben und Mulden -Anlegen von Gärten und von Wegen in Gärten, -->soweit dabei keine Bauwerke hergestellt, instand gesetzt, geändert oder beseitigt werden, die als Hauptleistung anzusehen sind -->soweit dabei Bauwerke hergestellt, instand gesetzt, geändert oder beseitigt werden, die als Hauptleistung angesehen werden Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Leitplanken Lichtwerbeanlage (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 11 UStAE Lkw- Ladekran -bloße Vermietung -Vermietung mit Fahrer, wenn der Lkw lediglich nach Weisungen des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen eingesetzt wird Luftdurchlässigkeitsmessungen Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 16 UStAE 47

48 Leistung Bauleistung Bemerkungen i.s.d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Malerarbeiten Abschnitt 13 b.2 Abs. 3 UStAE Markise (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 4 UStAE Maschine (Einbau) -fest mit dem Grund und Boden verbunden und die Lieferung wird nach Abschnitt 3.12 Abs. 4 UStAE am Ort des Einbaus ausgeführt Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 2 UStAE Montageleistungen z.b. durch Windkraftanlagen -beweglich Materialcontainer (Aufstellen) Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 6 UStAE Materiallieferungen (z.b. Baustoffhändler oder Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 1 UStAE Baumärkte) Messestand (Aufstellen) Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 8 UStAE mobiles Toilettenhaus (Aufstellen) Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 6 UStAE Neubau eines Bauwerkes Pflasterarbeiten Photovoltaikanlagen (Errichtung) Planungsleistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE Prüfingenieur Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z.b. Fenster Reparaturen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken -Nettoentgelt für einzelnen Umsatz mehr als 500 EUR -Nettoentgelt für einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 EUR Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 14 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE ggf. mit Ust 48

49 Leistung Rodung und Abtransport von Bäumen und Wurzeln ohne Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks Bauleistung i.s.d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Bemerkungen Rohrreinigung (ohne substanzerhaltende Arbeiten) Rolltreppe (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Sauna (Einbau) Schaufensteranlagen (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE Spielplatzgeräte (Einbau), wenn fest mit dem Grund und Boden verbunden (z.b. durch ein Straßen- und Wegebau Abschnitt 13 b.2 Abs. 1 UStAE Tankanlageneinbau Tapezierarbeiten Abschnitt 13 b.2 Abs. 3 UStAE Teichfolie (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 1 UStAE Telefonanlagen Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 6 UStAE -wenn fest mit dem Bauwerk verbunden -Lieferung von Endgeräten Teppichboden (Verlegen) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Tunnelbau Tür (Einbau) Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Überspannungsschutzsysteme (Errichtung) Überwachungsleistungen im Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE Zusammenhang Umbau eines Bauwerks 49

50 Leistung Verkehrssicherungsleistungen -(z.b. Auf- und Abbau, Vorhaltung, Wartung und Kontrolle u.a. Absperrgeräte, Leiteinrichtungen, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen, Aufbringung von vorübergehenden Markierungen, Lieferung und Aufstellen von transportablen Verkehrszeichen, Einsatz von fahrbaren Absperrtafelen, sowie Vermietung von Verkehrseinrichtugen und Bauzäunen -Aufbringen von Endmarkierungen (so genannte Weißmarkierungen), Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum verbleiben Bauleistung i.s.d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Bemerkungen Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 12 UStAE Versorgungsleistungen (Verlegung, Beseitigung, Substanzerhaltung) Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken -Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 EUR -Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz mehr als 500 EUR und im Rahmen der Wartung werden -Teile verändert, bearbeitet o. ausgetauscht Abschnitt 13 b.2 Abs. 1 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE -keine Teile verändert, bearbeitet o. ausgetauscht Wasserlieferung Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 4 UStAE Zaunbau Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE 50

51 Standorte Flensburg Wrangelstraße Flensburg Fon: Fa: Rendsburg Kronprinzenstraße Rendsburg Fon: Fa: Kiel Walkerdamm 17 (Cityhaus) Kiel Fon: Fa: Neumünster Kieler Straße Neumünster Fon: Fa: Rendsburger Straße Neumünster Fon: Fa: Lübeck Moislinger Allee Lübeck Fon: Fa:

52 52

53 53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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