Umsetzung der OIB-Richtlinien in den Kärntner Bauvorschriften
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- Josef Ritter
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1 Umsetzung der OIB-Richtlinien in den Kärntner Bauvorschriften DI Johannes Hairitsch Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,
2 Umsetzung der OIB-Richtlinien in den Kärntner Bauvorschriften Dipl. Ing. Johannes Hairitsch Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 7 UA Landeshochbau johannes.hairitsch@ktn.gv.at 1
3 Art.15a B-VG VEREINBARUNG HARMONISIERUNG BAUTECHNISCHER VORSCHRIFTEN OIB-RICHTLINIEN 1 BIS 6 KÄRNTNER BAUVORSCHRIFTEN 1, 2 UND 11 BIS 43 2
4 K-BV K-BV, 1. Abschnitt Allgemeines 1 - Anforderungen (1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik ( 2) bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen. 3
5 K-BV (2) Bautechnische Anforderungen an bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind: a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit [OIB-RL 1]; b) Brandschutz [OIB-RL 2, 2.1, 2.2, 2.3]; c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz [OIB-RL 3]; d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit [OIB-RL 4]; e) Schallschutz [OIB-RL 5]; f) Energieeinsparung und Wärmeschutz [OIB-RL 6]. 4
6 K-BV (3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Bauprodukten hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind z.b. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen. K-BV 2 Stand der Technik Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. 5
7 RL 1 OIB-Richtlinie 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit K-BV 11 6
8 RL 1 0 Vorbemerkungen Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument OIB Richtlinien Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke angeführten Fassung. ÖNORM EN 1990:03/2003 Eurocode Grundlagen der Tragwerksplanung 7
9 RL 1 Übersicht Eurocodes: ÖNORM EN 1990 Eurocode 0 ÖNORM EN 1991 Eurocode 1 ÖNORM EN 1992 Eurocode 2 ÖNORM EN 1993 Eurocode 3 ÖNORM EN 1994 Eurocode 4 ÖNORM EN 1995 Eurocode 5 ÖNORM EN 1996 Eurocode 6 ÖNORM EN 1997 Eurocode 7 ÖNORM EN 1998 Eurocode 8 ÖNORM EN 1999 Eurocode 9 Grundlagen der Tragwerksplanung Einwirkungen auf Tragwerke Stahlbeton- und Spannbetontragwerke Stahlbauten Verbundbauten Holzbauten Mauerwerksbau Geotechnik Erdbeben Aluminiumbau Mit den jeweiligen nationalen Normen ÖNORM B 1990 bis 1999 und den jeweiligen Unterteilen 8
10 RL 1 Eurocode 1 und seine Unterteile: ÖNORM EN ÖNORM EN ÖNORM EN ÖNORM EN ÖNORM EN ÖNORM EN ÖNORM EN ÖNORM EN ÖNORM EN ÖNORM EN Wichten Eigengewichte - Nutzlasten Brandeinwirkungen Schneelasten Windlasten Temperatureinwirkungen Einwirkungen während der Bauausführung Außergewöhnliche Einwirkungen Verkehrslasten auf Brücken Einwirkungen von Kranen und Maschinen Einwirkungen auf Silos und Flüssigkeitsbehälter Mit den jeweiligen nationalen Normen ÖNORM B bis
11 RL 1 1 Begriffsbestimmungen 2 Festlegungen zur Tragfähigkeit u. Gebrauchstauglichkeit 2.1 Tragwerk Planung und Herstellung von Tragwerken: Tragfähigkeit Gebrauchstauglichkeit Dauerhaftigkeit Neuerrichtung von Tragwerken oder Tragwerksteilen - Stand der Technik und Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1990, Ausgabe März Abweichungen vom aktuellen Stand der Technik für bestehende Bauwerke. 10
12 RL Einwirkungen Bei der Planung von Tragwerken sind ständige, veränderliche, seismische und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. 2.3 Überwachungsmaßnahmen Bauwerke mit aufgrund ihrer Nutzung lebenswichtiger Infrastrukturfunktion Bauwerke mit wichtiger sozialer Funktion Bauwerke mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Personen Ausführungsstatik Detailstatik Ausführungsplanung 11
13 RL 2 OIB-Richtlinie 2 - Brandschutz OIB-Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks OIB-Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte K-BV
14 RL 2 Gebäudeklassen (Begriffsbestimmungen): GK1: max. 3 OG, Fluchtniveau max. 7 m, dreiseitig frei, 1 Wohnung oder Betriebseinheit von jeweils max. 400 m². GK2: max. 3 OG, Fluchtniveau max. 7 m, max. 5 Wohnungen oder Betriebseinheiten mit insgesamt max. 400 m²; Reihenhäuser, max. 3 OG, Fluchtniveau max. 7 m, mit Wohnungen oder Betriebseinheiten von jeweils max. 400 m². GK3: max. 3 OG, Fluchtniveau max. 7 m, wenn nicht GK 1 oder GK 2. GK4: max. 4 OG, Fluchtniveau max. 11 m, eine Wohnung oder Betriebseinheit od. mehrere Wohnungen oder Betriebseinheiten von jeweils max. 400 m². GK5: Fluchtniveau max. 22 m, wenn nicht GK 1 bis 4; Gebäude mit nur unterirdischen Geschossen. 13
15 RL 2 0 Vorbemerkungen Diese RL gilt nicht für Gebäude mit max. 15 m² Bruttogrundfläche, die an drei Seiten zur Brandbekämpfung zugänglich sind und in denen sich kein Raum mit erhöhter Brandgefahr befindet. Von den Anforderungen dieser RL kann abgewichen werden, wenn die Schutzziele auf gleichem Niveau wie bei der Anwendung dieser RL erreicht werden, wobei der OIB-Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte anzuwenden ist. 1 Begriffsbestimmungen (z.b. Gebäudeklassen) 14
16 RL Brandverhalten von Bauprodukten 15
17 RL Feuerwiderstand von Bauteilen 16
18 RL 2 3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes Brandabschnitte Trennwände und Trenndecken Deckenübergreifender Außenwandstreifen Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten Fassaden Aufzüge Feuerstätten und Verbindungsstücke Abgasanlagen Räume mit erhöhter Brandgefahr Erste und erweiterte Löschhilfe Rauchwarnmelder Rauchableitung aus unterirdischen Geschossen 17
19 RL 2 4 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke 5 Flucht- und Rettungswege Fluchtwege 18
20 RL 2 19
21 RL 2 20
22 RL 2 Rettungswege Gänge, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung 6 Brandbekämpfung Zugänglichkeit für die Feuerwehr Löschwasserversorgung 7 Besondere Bestimmungen Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Verkaufsstätten + Tabelle 4: Brandabschnitte von Verkaufsflächen 21
23 RL 2 8 Betriebsbauten -> OIB Richtlinie 2.1 Tabelle 1: Zulässige Netto-Grundflächen je oberirdisches Geschoss innerhalb von Hauptbrandabschnitten in m² Tabelle 2: Anforderungen an Treppenhäuser Tabelle 3: Lagerabschnittsflächen in Abhängigkeit von der Kategorie der Lagergüter, der Lagerhöhe h L und der brandschutztechnischen Einrichtungen Anhang A: Einstufung der Lagergüter in Kategorien 9 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks -> OIB Richtlinie 2.2 Tabelle 1: Anforderungen an überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m² und nicht mehr als 250 m² Tabelle 2: Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen sowie Brandschutzeinrichtungen bei Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 250 m² und nicht mehr als m² Tabelle 3: Anforderungen an Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien nach Fertigstellung 22
24 RL 2 10 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m -> OIB Richtlinie 2.3 Tabelle 1: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten 11 Sondergebäude -> Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte Versammlungsstätten für mehr als Personen Krankenhäuser Alters- und Pflegeheime Justizanstalten Sonstige Gebäude und Bauwerke, auf die die Anforderungen dieser Richtlinie aufgrund des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht anwendbar ist. 23
25 RL 3 OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz K-BV
26 RL 3 0 Vorbemerkungen Alle in der Richtlinie angeführten Maße verstehen sich als Fertigmaße nach Vollendung der Bauführung! 2 Sanitäreinrichtungen Allgemeine Anforderungen Sanitäreinrichtungen in Wohnungen Sanitäreinrichtungen in Bauwerken, die nicht Wohnzwecken dienen 25
27 RL 3 3 Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern Sammlung und Ableitung von Abwässern und sonstigen Abflüssen 4 Abfälle 5 Abgase von Feuerstätten Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen Widerstandsfähige Ausbildung und wirksame Ableitung Reinigungsöffnungen Abzug hemmende Vorrichtungen Bemessung Einleitung in das selbe Innenrohr einer Abgasanlage 26
28 RL 3 Abstand Fangmündung von Fenstersturz: 27
29 RL 3 6 Schutz vor Feuchtigkeit Schutz vor Feuchtigkeit aus dem Boden Schutz vor Niederschlagswässer Vorsorge vor Überflutungen Vermeidung von Schäden durch Wasserdampfkondensation 7 Trinkwasser und Nutzwasser 8 Schutz vor gefährlichen Immissionen Schadstoffkonzentration Strahlung Lüftung von Garagen 28 9 Belichtung und Beleuchtung Anforderungen an die Belichtung Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach Außen Beleuchtung
30 RL 3 Freier Lichteinfall: 29
31 RL 3 Einschränkung des Lichteinfalls durch vorspringende Bauteile: 30
32 RL 3 10 Lüftung und Beheizung 11 Niveau und Höhe der Räume Fußbodenniveau von Räumen Raumhöhe 12 Lagerung gefährlicher Stoffe 13 Sondergebäude Die Bestimmungen der Punkte 2, 7 und 9 gelten nicht für Schutzhütten in Extremlage. 31
33 RL 4 OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit K-BV
34 RL Vorbemerkungen Alle in der Richtlinie angeführten Maße verstehen sich als Fertigmaße nach Vollendung der Bauführung! 2 Erschließung Vertikale Erschließung Personenaufzüge: Bauwerke mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschossen Garagen mit drei oder mehr oberirdischen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschossen. (gilt nicht für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen und Reihenhäusern) Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen Durchgangshöhe bei Treppen, Rampen und Gängen Vermeidung des Unterlaufens von Podesten, Treppenläufen und Rampen Nutzbare Durchgangslichten und Anordnung von Türen
35 RL 4 Türen im Verlauf von Fluchtwegen KfZ-Stellplätze in Bauwerken und im Freien (Tabelle 2) 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen Allgemeine Anforderungen Treppen (Tabelle 3) 34
36 RL 4 4 Schutz vor Absturzunfällen Absturzsicherungen Abdeckungen Verglasungen mit absturzsichernder Funktion Brüstungshöhen für Absturzhöhe max. 12 m (aus EB s, Anhang I): 35
37 RL 4 5 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion Abrutschen von Eis und Schnee Horizontalverglasungen Vor- und abgehängte Bau- und Fassadenteile 6 Verbrennungsschutz 7 Blitzschutz 8 Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken Barrierefreie Wohngebäude ->ÖNORM B 1600 Anpassbarer Wohnbau ->ÖNORM B 1600 Barrierefreie Nicht-Wohngebäude ->ÖNORM B 1600 Erleichterungen bei bestehenden Bauwerken ->ÖNORM B
38 RL 5 OIB-Richtlinie 5 Schallschutz K-BV
39 RL 5 2 Baulicher Schallschutz Quelle: ÖNORM B Anwendungsbereich Anforderungen an den Schallschutz von Außenbauteilen (Tag: 06:00 bis 22:00 Nacht: 22:00 bis 06:00) 38
40 RL 5 39
41 RL 5 Anforderungen an den Luftschallschutz innerhalb von Gebäuden 40
42 RL 5 Anforderungen an den Luftschallschutz von Türen innerhalb von Gebäuden 41
43 RL 5 Anforderungen an den Trittschallschutz in Gebäuden bei genormter Nachhallzeit von 0,5 sec 42
44 RL 5 Schalltechnische Anforderungen an haustechnische Anlagen bei genormter Nachhallzeit von 0,5 sec Schalltechnische Anforderungen zwischen Reihenhäusern und aneinander grenzenden Gebäuden Zusätzliche schalltechnische Anforderungen für Gebäude mit anderer als wohn-, büro- oder schulähnlicher Nutzung Räume mit spezifischer Nutzung z.b. Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten, Schutzhütten 43
45 RL 5 3 Raumakustik Quelle: ÖNORM B Anwendungsbereich Anforderungen zur Hörsamkeit Anforderungen zur Lärmminderung 4 Erschütterungsschutz Anwendungsbereich Anforderungen 44
46 RL 6 OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden K-BV 43 45
47 Anwendungsbereich: Die gegenständliche Richtlinie gilt für konditionierte Gebäude (nur Konditionierung von Räumen für die Nutzung von Personen keine Konditionierung von Ställen, Kühlung von Technikräumen, Beheizung von Glashäusern,.) 46
48 Ausnahmen: OIB RICHTLINIE 1-6 o Denkmalgeschützte Gebäude: eingeschränkte Gültigkeit der Anforderungen, Ausweis aber erforderlich Keine Anforderungen: Frostfrei gehaltene Gebäude, T= < 5 Grad C Provisorische Gebäude (bis zwei Jahre Bestand) Temporäre Nutzung, Energiebedarf < ¼ des Ganzjahresenergiebedarfes bzw. max. 31 Tage von bis Industriegebäude und landwirsch. genutzte Gebäude, die überwiegend ihren Energiebedarf aus Abwärme im Gebäude decken Gebäude für Gottesdienste und religiöse Zwecke Für Gebäude und Zubauten < 50 m² netto gelten nur die Bauteilanforderungen, ein Energieausweis ist nicht erforderlich. 47
49 Anforderungen an den HWB: Neubau von Wohngebäuden: Größere Renovierung von Wohngebäuden: 48
50 Anforderungen an den HWB + KB: Neubau von Nicht-Wohngebäuden (Kat. 1 bis 12): Größere Renovierung von Nicht-Wohngebäuden (Kat. 1 bis 12): 49
51 Neue Labelings im Energieausweis: oprimärenergiebedarf: o Brutto-grundflächenbezogene Primärenergiebedarf bezogen auf das Standortklima unter Anwendung der Konversionsfaktoren. okohlendioxidemissionen: o Brutto-grundflächenbezogene Kohlendioxidemissionen bezogen auf das Standortklima unter Anwendung der Konversionsfaktoren. ogesamtenergieeffizienz-faktor: o Zu ermitteln gemäß OIB-Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden o f GEE = LEB / EEB 26 50
52 Aushang des Energieausweises: (Seite 1 und 2) Nicht-Wohngebäude Kat. 1-12: >500 m² Starker Publikumsverkehr -> aushängen wenn vorhanden Nicht-Wohngebäude Kat. 1-12: >500 m² Starker Publikumsverkehr und von Behörden genutzt -> aushängen (ab 9. Juli 2015: ab 250 m²) Aushändigung und Veröffentlichung: Energieausweisvorlagegesetz (EAV-G) 2012 (ab ) 51
53 Energieausweis für Wohngebäude, 1. Seite: OIB RICHTLINIE
54 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Kontaktadresse für Fragen zu den OIB-Richtlinien: 53
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