Kommentierung. des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes. und des. Erneuerbare-Wärmegesetz (EWärmeG) des Landes Baden- Württemberg

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1 Kommentierung des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes und des Erneuerbare-Wärmegesetz (EWärmeG) des Landes Baden- Württemberg Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Stand: September 2008

2 1. Allgemeines EEWärmeG Bund Ziel des EEWärmeG ist es, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen. Hierzu ist vorgeschrieben, dass im Neubau, bei Wohn- und Nichtwohngebäuden, ab dem 1. Januar 2009 ein bestimmter Anteil von erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärmebedarfs genutzt werden muss. Für den Gebäudebestand werden keine Vorgaben gemacht, es wird den Bundesländern durch eine Öffnungsklausel jedoch freigestellt, für Altbauten eigene Regelungen zu setzen. EWärmeG Baden-Württemberg Zweck der Gesetze ist es den Anteil erneuerbarer Energien bei der Beheizung von Wohngebäuden zu erhöhen. Aus diesem Grund soll der Anteil erneuerbarer Energien am Jahreswärmebedarf eines Wohngebäudes im Landesgesetz Baden-Württemberg ab dem bei Neubauten mindestens 20% und ab dem bei Altbauten mindestens 10% betragen. Dabei behält sich das Umweltministerium BW für die Zukunft vor, diese Anteile bei Neubauten auf bis zu 30% und bei Altbauten auf bis zu 20% zu erhöhen und den Anwendungsbereich auch auf Nichtwohngebäude auszudehnen. Im Gebäudebestand greift die Pflicht erst, wenn die zentrale Heizungsanlage, d.h. der Zentralheizungskessel, erneuert wird. Das bedeutet, solange keine Kesselerneuerung durchgeführt wird, kommen die Anforderungen des Gesetzes nicht zur Anwendung. Etagenheizungen, z. B. in Mehrfamilienhäuser, sind generell ausgenommen (siehe Ziffer 2.4). Sollte der Wärmeerzeuger vor 2010 ausgetauscht werden, gelten die Anforderungen des Gesetzes nicht rückwirkend. Bei einer Lebensdauer von ca. 15 Jahren bedeutet dies, dass die Anforderungen des Gesetzes erst 2025 eingehalten werden müssten. Allerdings empfiehlt es sich bereits heute, durch energiereduzierende Maßnahmen und den Einsatz regenerativer Energien das Gebäude zu optimieren. Muss ein Heizkessel nach 2010 auf Grund eines Defektes kurzfristig saniert werden, so greift die Verpflichtung zur Erfüllung des Gesetzes erst nach einem Übergangszeitraum von 24 Monaten. Allerdings sollte schon zum Zeitpunkt der Kesselsanierung sich Gedanken darüber gemacht werden, wie eine sinnvolle Integration von regenerativen Energien möglich ist bzw. die Gebäudehülle gemäß den Gesetzesvorgaben saniert werden kann, so dass unnötige Kosten vermieden werden. Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 2 von 17

3 2. Verhältnis von EEWärmeG zu EWärmeG - Wann muss welches Gesetz beachtet werden? Die Anforderungen des EEWärmeG und des EWärmeG überschneiden sich in bestimmten Teilbereichen. Gibt es sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene gesetzliche Regelungen zum gleichen Thema gilt das Prinzip: Bundesrecht bricht Landesrecht. In beiden Gesetzen unterscheiden sich die Zeitpunkte, ab wann bestimmte Anforderungen einzuhalten sind, die Betroffenheit der verschiedenen Gebäudetypen (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie die Betroffenheit von Neubau bzw. Bestand. Es muss also jeweils geprüft werden, welches Gesetz bei welchen Gebäuden zu beachten ist. Neubau Wohngebäude Bauantrag zwischen dem 1. April 2008 und dem 31. Dezember 2008 gestellt bzw. in diesem Zeitraum bei einem genehmigungsfreien Gebäude erstmals die Bauvorlagen eingereicht die Anforderungen des EWärmeG Baden-Württemberg sind einzuhalten Bauantrag ab dem 1. Januar 2009 gestellt bzw. Bauvorlagen ab diesem Zeitpunkt eingereicht. die Anforderungen des EEWärmeG Bund sind einzuhalten Neubau Nicht-Wohngebäude Bauantrag bis zum 31. Dezember 2008 gestellt bzw. in diesem Zeitraum bei einem genehmigungsfreien Gebäude erstmals die Bauvorlagen eingereicht keine gesetzlichen Anforderungen Bauantrag ab dem 1. Januar 2009 gestellt bzw. Bauvorlagen ab diesem Zeitpunkt eingereicht. die Anforderungen des EEWärmeG Bund sind einzuhalten Altbau Wohngebäude Im Gebäudebestand stellt das EEWärmeG Bund keine Anforderungen. Hier gilt auch künftig das EWärmeG B.-W. fort. Das heißt in Altbauten, bei welchen ab dem 1. Januar 2010 der zentrale Wärmeerzeuger ausgetauscht wird, sind die Anforderungen des EWärmeG Baden-Württemberg für den Altbau einzuhalten. Altbau Nicht-Wohngebäude keine gesetzlichen Anforderungen Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 3 von 17

4 Graphisch aufbereitet stellen sich die Stichtage für die verschiedenen gesetzlichen Anforderungen wie folgt dar: 3. Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes 3.1. Geltungsbereich Das Gesetz gilt für alle Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m², für die ab dem 01. Januar 2009 der Bauantrag gestellt wird oder die Bauanzeige gestellt wird und die unter dem Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Folgende Gebäude sind vom Gesetz ausgenommen: Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen unterirdische Bauten Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen Traglufthallen und Zelte Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind sonstige Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden Gebäude, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage nach dem Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz sind Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 4 von 17

5 3.2. Nutzungspflicht Die Eigentümer der Gebäude müssen den Wärmeenergiebedarf durch eine anteilige Nutzung erneuerbarer Energien decken. Der Wärmeenergiebedarf setzt sich hierbei aus dem Wärmebedarf für Heizung und für die Warmwasserbereitung und einem eventuellen Kältebedarf für die Kühlung zusammen Erneuerbare Energien: Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind: Geothermie Umweltwärme solare Strahlungsenergie Biomasse (fest, flüssig, gasförmig) 3.4. Anteil erneuerbarer Energien: Der vorgeschriebene Anteil der erneuerbaren Energien am Wärmeenergiebedarf ist abhängig von der verwendeten Technologie. solare Strahlungsenergie Bei der Nutzung solarer Strahlungsenergie (thermische Solaranlage) muss der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent daraus gedeckt werden. Für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen gilt dies pauschal ohne weitere Berechnung als erfüllt, wenn mindestens 0,04 m² Kollektorfläche pro m² Nutzfläche installiert werden. Die Nutzfläche entspricht hierbei der Gebäudenutzfläche A N nach 2 Nr. 14 der EnEV. Sie berechnet sich wie folgt: A N = 0,32 V e. V e entspricht hierbei dem von der wärmübertragenden Umfassungsfläche umschlossenen beheizten Gebäudevolumen. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt diese pauschale Erfüllung bei mindestens 0,03 m² Kollektorfläche pro m² Nutzfläche. Es kann in diesen Fällen natürlich auch eine genaue Berechnung des Anteils erfolgen. Bei Nichtwohngebäuden gibt es keine Pauschalierung, hier ist eine Berechnung erforderlich. Die Solarkollektoren müssen außerdem mit dem Prüfzeichen Solar Keymark zertifiziert sein. gasförmige Biomasse Bei der Nutzung gasförmiger Biomasse (Biogas oder Biogasbeimischungen zu Erdgas) muss der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent daraus gedeckt werden. Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 5 von 17

6 Außerdem muss die Nutzung in einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage (Blockheizkraftwerk) erfolgen. flüssige Biomasse Bei der Nutzung flüssiger Biomasse (z.b. Pflanzenmethylester (Biodiesel) rein oder in Beimischung zum Heizöl) muss der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent daraus gedeckt werden. Außerdem muss die Nutzung in einem Heizkessel der besten verfügbaren Technik erfolgen, zur Zeit also in einem Brennwertkessel. feste Biomasse Bei der Nutzung fester Biomasse muss der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent daraus gedeckt werden. Bei Biomassezentralheizungen muss der Kesselwirkungsgrad bis 50 Kilowatt mindestens 86 Prozent betragen, über 50 Kilowatt mindestens 88 Prozent. Die Anforderungen der 1. BImSchV an Feuerungsanlagen und Brennstoff sind natürlich einzuhalten. Geothermie und Umweltwärme Bei der Nutzung von Geothermie und Umweltwärme (Wärmepumpen) muss der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent daraus gedeckt werden. Elektrisch betriebene Wärmepumpen Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen müssen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 aufweisen, alle anderen Wärmepumpen von mindestens 4,0. Erfolgt die Trinkwassererwärmung ebenfalls durch die Wärmepumpe oder zu einem wesentlichen Anteil durch andere erneuerbare Energien beträgt die erforderliche Jahresarbeitszahl bei Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3, bei allen anderen Wärmepumpen 3,8. Die Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen, mit welchen die Jahresarbeitszahl berechnet werden kann. Bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit Vorlauftemperaturen bis zu 35 C sind keine Zähler erforderlich. mit fossilen Brennstoffen angetriebene Wärmepumpen Die Jahresarbeitszahl muss mindestens 1,2 betragen. Ein Wärmemengen- und Brennstoffzähler, mit welchem die Jahresarbeitszahl berechnet werden kann, muss vorhanden sein. Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 6 von 17

7 3.5. Ersatzmaßnahmen Neben der anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien kann das Gesetz auch durch folgende Ersatzmaßnahmen erfüllt werden: Abwärmenutzung Bei Nutzung von Abwärme aus Gebäuden oder technischen Prozessen muss der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent daraus gedeckt werden. Beim Einsatz von Wärmepumpen gelten die oben beschriebenen Randbedingungen. Beim Einsatz einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung muss der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 70 Prozent betragen. Zusätzlich muss das Verhältnis der zurückgewonnen, genutzten Wärme zum aufgewendeten Stromeinsatz mindestens 10 betragen. Kraft-Wärme-Kopplung Bei Nutzung von KWK-Anlagen muss der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent daraus gedeckt werden. Die Anlage muss dabei einer hocheffizienten Anlage im Sinne der europäischen Regelungen entsprechen. Überschreitung der EnEV-Anforderungen Die Anforderungen der EnEV an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle müssen um mindestens 15 Prozent unterschritten werden. Nah- und Fernwärme Die Anforderungen gelten als erfüllt bei Nutzung von Nah- oder Fernwärme mit einer der folgenden Randbedingungen: a) Wärme stammt zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien b) Wärme stammt zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme c) Wärme stammt zu mindestens 50 Prozent aus KWK d) Wärme stammt zu mindestens 50 Prozent aus einer Kombination von a bis c 3.6. Kombination von Erneuerbaren Energien und Ausnahmeregelungen Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können untereinander und miteinander kombiniert werden. Die Anteile der Nutzung der einzelnen Maßnahmen müssen in der Summe die nach dem Gesetz geforderten Anteile ergeben. Zwei Berechnungsbeispiele sollen dies verdeutlichen: Installiert ein Gebäudeeigentümer eine Solarthermieanlage mit 0,02 Quadratmeter Kollektorfläche je Quadratmeter Nutzfläche, erfüllt er seine Nutzungspflicht nach nur zur Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 7 von 17

8 Hälfte. In diesem Falle kann er die weitere Hälfte der Pflicht mit anderen Erneuerbaren Energien decken, z.b. mit einer Deckung seines Wärmeenergiebedarfs mit mehr als 25 Prozent Geothermie, da dies der Hälfte der Nutzungspflicht entspricht. Installiert der Eigentümer eines großen, aber auf wenige Bewohner ausgerichteten Gebäudes eine solarthermische Anlage mit nur 0,01 Quadratmeter Kollektorfläche je Quadratmeter Nutzfläche, weil er mit einem sehr geringen Warmwasserbedarf rechnet, erfüllt er seine Nutzungspflicht nur zu 25 Prozent. Wenn er in diesem Falle die übrige Pflicht durch Energieeinsparmaßnahmen erfüllen möchte, muss er die Anforderungen nach Nummer V der Gesetzesanlage zu 75 Prozent erfüllen, also die Anforderungen der Energieeinsparverordnung um 11,25 Prozent unterschreiten Ausnahmen Die Nutzungspflicht entfällt, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten dagegen stehen (z.b. städtebauliche oder denkmalschutzrechtliche Belange) oder die Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich ist. Außerdem kann die zuständige Behörde bei unangemessenen Aufwand oder unbilliger Härte auf Antrag von der Pflicht befreien Nachweise Die Erfüllung der Anforderungen muss nachgewiesen werden. Der Nachweis muss der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab Inbetriebnahme der Heizungsanlage vorgelegt werden und mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Ausnahmen hiervon gelten für Biomasse (siehe dort). Sachkundige im Sinne der unten aufgefürhten Nachweisführung sind Energieausweisersteller nach EnEV. Die Nachweise sind abhängig von der eingesetzten Technologie: solare Strahlungsenergie das Zertifikat Solar Keymark Biomasse Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenerstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat. Außerdem die Abrechnung des Brennstofflieferanten: bei gasförmiger und flüssiger Biomasse für die ersten 5 Jahre ab Inbetriebnahme der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen und für die folgenden 10 Jahre jeweils mindestens 5 Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 8 von 17

9 bei fester Biomasse für die ersten 15 Jahre nach Inbetriebnahme jeweils mindestens 5 Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen Geothermie und Umweltwärme Bescheinigung eines Sachkundigen Abwärme a) Wärmepumpen Bescheinigung eines Sachkundigen b) RLT-Anlagen mit Wärmerückgewinnung Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenerstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat. KWK-Anlage Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenerstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat. Überschreitung der EnEV-Anforderungen Energieausweis nach EnEV Wärmenetze Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers 3.9. Förderung Trotz der vorgeschriebenen Nutzung der erneuerbaren Energien im Neubau können diese weiter gefördert werden, wenn entweder die im Gesetz formulierten technischen Anforderungen an die Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien übererfüllt werden oder wenn die Deckung des Wärmeenergiebedarfs um mindestens 50 Prozent über den gesetzlichen Anforderungen liegt. Außerdem wird die Förderung gewährt bei Solaranlagen mit Heizungsunterstützung, bei Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und bei Maßnahmen zur Nutzung der Tiefengeothermie. Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 9 von 17

10 4. Anforderungen des EWärmeG des Landes Baden-Württemberg 4.1. Anwendungsbereich Das Gesetz ist anzuwenden bei ( 2): Wohngebäuden, Wohnheimen, Altenheimen, Pflegeheimen und ähnliche Einrichtungen Ausgenommen davon sind ( 2): Wohngebäude, die weniger als 4 Monate in der Heizperiode ( ) beheizt werden und Wohngebäude mit einer Wohnfläche kleiner als 50 m² Bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Gesetz nur auf solche Gebäude anzuwenden, die überwiegen, also zu mehr als 50 % der Fläche, zum Wohnen genutzt werden. Hotels und ähnliche Einrichtungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde, die untere Baurechtsbehörde, Auskunft geben. Im Sinne des Gesetzes sind erneuerbare Energien wie folgt definiert ( 3 Abs. 1): Strahlungsenergie (Thermische Solaranlage, Photovoltaikanlage) Geothermie (Erdsonden-, Erdkollektoranlagen, Energiekörbe usw.) Biomasse (Holz in all seinen Erscheinungsformen) Biogas (gemäß aktueller Biomasseverordnung) Bioöle (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (in der jeweils gültigen Fassung), wobei die Nachhaltigkeit bei der Herstellung per Verordnung, die es zur Zeit noch nicht gibt, gefordert werden kann. In Verbindung mit Wärmepumpen ist folgendes zu beachten: Elektro-Wärmepumpen: Jahresarbeitszahl gemäß VDI 4650 ( ) mindestens 3,5 Mit Brennstoffen betriebene Wärmepumpen: Jahresarbeitszahl mindestens 1,3 Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 10 von 17

11 4.2. Gültigkeit Gültigkeit bei Neubauten ( 4 Abs. 1): Bauantrag ab dem gestellt oder Beginn der Bauarbeiten (im Rahmen eines Kenntnisgabeverfahrens) nach dem Gültigkeit bei Altbauten ( 4 Abs. 2): Alle Gebäude, die vor dem errichtet bzw. mit deren Bau begonnen wurde. Ab dem bei Austausch der Heizungsanlage min. 10 % über erneuerbare Energien decken Der Austausch der Heizanlage liegt vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Beim Austausch von Etagenheizungen und anderen Einzelfeuerungen ist das Gesetz nicht anzuwenden. Muss eine Heizanlage auf Grund eines Defektes kurzfristig ausgetauscht werden, ist die Verpflichtung (siehe nachstehende Spiegelstriche) innerhalb von 24 Monaten zu erfüllen Anforderungen Diese Anforderungen des Gesetzes gelten als erfüllt, wenn eine der folgende Maßnahmen durchgeführt werden ( 4 Abs. 1 8): Installation einer thermischen Solaranlage ( 4 Abs. 3 Nr. 1) mit einer Größe von 0,04 m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche (siehe Tabelle 1). Unabhängig davon, ob es sich um Flach- oder Vakuumkollektoren handelt. Tabelle 1: Notwendige Kollektorflächen Wohnfläche [m²] Kollektorfläche [m²] 100 4, , , , , , , , , , ,0 Insbesondere in Ein- und Zweifamilienhäuser wird die Kollektorfläche ab ca. 150 m² beheizte Wohnfläche ausschließlich zur Warmwasserunterstützung zu groß. Hierbei ist im Vorfeld des Bauvorhabens abzuwägen, inwieweit eine Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 11 von 17

12 thermische Solaranlage zur Warmwasser- und Heizungsunterstützung zum Einsatz kommen soll oder ob zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Einsatz einer elektrischen Wärmepumpen ( 4 Abs. 3 Nr. 2) mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5. Hier ist nicht der COP-Wert gemeint, sondern die Jahresaufwandszahl der Anlage gemäß VDI-Richtlinie 4650 Blatt 1 ( ). Die geforderte Jahresaufwandszahl führt aber dazu, dass Luft/Wasser- Wärmepumpen im Altbau in der Regel nicht eingesetzt werden können und im Neubau nur unter idealen Bedingungen. Wenn der gesamte Wärmebedarf des Gebäudes durch eine Heizanlage gedeckt wird ( 4 Abs. 3 Nr. 3), ist - bei Neubauten min. 20 % des Brennstoffbedarfs mit Biogas oder Bioöl - bei Altbauten min. 10 % des Brennstoffbedarfs mit Biogas oder Bioöl zu decken. Die Industrie, insbesondere im Bereich Heizöl, testet zur Zeit verschiedene Möglichkeiten, inwieweit konventionelle Ölbrenner mit einer Mischung aus Heizöl EL und Bioöl betrieben werden können. Erste Ergebnisse zeigen, dass eine Zumischung mit bis zu 20 % möglich ist. Das bedeutet, es könnten auch zukünftig konventionelle Heizöltankanlagen installiert werden, wenn der Kunde ein mit Bioöl vermischtes Heizöl tankt. Bevor dies durchgeführt wird, sollte im Vorfeld mit dem Kesselhersteller und mit dem Tankhersteller abgestimmt werden, ob dies möglich ist und unter welchen Kriterien Einzelraumfeuerstätten Es werden nur Einzelraumfeuerstätten ( 4 Abs. 5) nach DIN EN (Stand ) mit einem Wirkungsgrad von min. 80 %, DIN EN (Stand ; einschl. Berichtigung 1 von ) mit einem Wirkungsgrad von min. 90 % und Grundkachelöfen mit einem Wirkungsgrad von min. 80 % zur Erfüllung der Verpflichtung anerkannt. Dabei muss mit der Einzelfeuerstätte mindestens 25 % der Wohnfläche beheizt werden können oder die Einzelfeuerstätte muss mittels eines Wasserwärmeübertrager in die Zentralheizungsanlage eingebunden sein. Andere Einzelraumfeuerstätten, wie z. B. klassisch offenen Kamine (Bauart B), Kaminöfen, Kaminkassetten usw. finden zur Erfüllung des Gesetzes keine Berücksichtigung. Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 12 von 17

13 4.5. Ausnahmen Wenn aus technischen oder baulichen Gründen eine handelsübliche Solarthermieanlage nicht eingesetzt werden kann, muss das Gesetz nicht angewandt werden. Es muss dann auch keine andere Technologie zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie eingesetzt werden. Das Gesetz greift dann überhaupt nicht! Die Einsatzmöglichkeit einer Solarthermieanlage ist als K.O.-Kriterium für alle Anforderungen des Gesetzes festgelegt. Für Altbauten: Sind bereits Anlagen in Gebäuden installiert, die die oben aufgeführten Anforderungen (nach 4) erfüllen, gilt die Pflicht als erfüllt. ( 4 Abs. 8 Nr. 2). Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2008 installiert wurden, spielt der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärmebedarf hierbei keine Rolle. Bei Amlagen, die nach dem 1. Januar 2008 installiert wurden, muss der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärmebearf mindestens 10 % betragen. Würde die Erfüllung der oben aufgeführten Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, müssen die Anforderungen nicht erfüllt werden. Um einen unverhältnismäßigen Aufwand handelt es sich z. B. in Verbindung mit thermischen Solaranlagen, wenn die Installationskosten einen Betrag von ca pro m² Kollektorfläche übersteigen. ( 4 Abs. 8 Nr. 4) 4.6. Ersatzweise Erfüllung der Anforderungen Ersatzweise, also anstatt dem Einsatz von erneuerbarer Energieträger, können die Anforderungen durch Dämmmaßnahemn, welche über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen erfüllt werden, oder durch den Einsatz bestimmter Technologien (KWK, Wärmenetz, Photovoltaik). ( 5). Bezüglich der ersatzweisen Erfüllung durch Dämmmaßnahmen muss zwischen Neubau und Altbau unterschieden werden. Bei Altbauten hängen die Anforderungen wiederum vom Baujahr des Gebäudes ab. Die Anforderungen finden sich in folgender Tabelle 2: Tabelle 2: Ersatzweise Erfüllung Errichtet Neubau Altbau 5 Abs. 1 Nr. 1 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und 2 b) 5 Abs. 1 Nr. 2 c) aa) ab dem unabhängig vom Baujahr Bauantrag vor dem Anforderungen Transmissionswärmeverlust gemäß EnEV Anhang 1 Tabelle 1 mindestens 30% unterschritten Wärmedurchgangskoeffizient von Dach, oberste Geschossdecke, Außenwand mindestens 30% besser als nach EnEV Anhang 3 gefordert Transmissionswärmeverlust H T nach EnEV Anhang 1 Tabelle 1 darf um maximal 40% überschritten werden Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 13 von 17

14 5 Abs. 1 Nr. 2 c) bb) 5 Abs. 1 Nr. 2 c) cc) 5 Abs. 1 Nr. 2 c) dd) 5 Abs. 2 Nr. 1 5 Abs. 2 Nr. 2 5 Abs. 2 Nr. 3 Bauantrag zwischen und Bauantrag zwischen und gestellt oder mit dem Bau begonnen Bauantrag zwischen und gestellt oder mit dem Bau begonnen unabhängig vom Baujahr unabhängig vom Baujahr unabhängig vom Baujahr Transmissionswärmeverlust H T nach EnEV Anhang 1 Tabelle 1 darf um maximal 10% überschritten werden Transmissionswärmeverlust H T nach EnEV Anhang 1 Tabelle 1 muss um mindestens 20% unterschritten werden Transmissionswärmeverlust H T nach EnEV Anhang 1 Tabelle 1 muss um mindestens 30% unterschritten werden Wärmebedarf überwiegend durch KWK mit einem Wirkungsgrad von min. 70 % und einer Stromkennzahl von min. 0,1 gedeckt Wärmebedarf ausschließlich oder neben erneuerbare Energien durch den Anschluss an ein Wärmenetz gedeckt, das mit KWK oder erneuerbare Energien betrieben wird Nutzung einer Photovoltaikanlage, soweit dadurch die Nutzung einer thermischen Solaranlage ausgeschlossen wird In Verbindung mit Photovoltaikanlagen ( 5 Abs. 2 Nr. 3) ist zu beachten, dass diese nur dann angerechnet werden können, wenn die verbleibende Dachfläche zu klein für den Einsatz einer thermischen Solaranlage ist Nachweispflichten Die Erfüllung der Anforderungen des EWärmeG sind vom Gebäudebesitzer durch einen Sachkundigen bestätigen zu lassen ( 6) und spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme oder Austausch der unteren Baubehörde zu zusenden. Für die Bestätigungen können Formblätter verwendet werden, welche das Umweltministerium jeweils für die verschiedenen erneuerbaren Technologien bzw. für die ersatzweise Erfüllung entwickelt hat. Diese Formblätter können auf der Homepage des Fachverbandes heruntergeladen werden. Neben der Bestätigung durch Sachkundige als Regelfall kommen auch noch folgende Möglichkeiten in Betracht: Im Falle des Anschlusses an ein Wärmenetz, das mit KWK oder erneuerbaren Energien betrieben wird, genügt eine Bestätigung des Netzbetreibers ( 6 Abs. 1). Bei Verwendung von Biogas, Bioöl oder Mischprodukten muss der Brennstofflieferant eine unterzeichnete Bestätigung vorlegen. Die Bestätigung für die ertsmalige Belieferung ist spätestens 3 Monate nach Abrechnung der unteren Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 14 von 17

15 Baubehörde vorzulegen, die Bestätigungen für weitere Lieferungen müssen nur auf Anforderung der Behörde vorgelegt werden. ( 6 Abs. 2). Können die Anforderungen nicht erfüllt werden (Grund: Erfüllung auf Grund technischer oder baulicher Gegebenheiten nicht möglich; 4 Abs. 8 Nr. 3) bzw. sind bereits eingehalten ( 4 Abs. 8 Nr. 2), muss dies durch einen Sachkundigen bestätigt werden. Die Bestätigung muss innerhalb 3 Monate nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizanlage der unteren Baubehörde vorgelegt ( 6 Abs. 3) und mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Kann die Verpflichtung nicht erfüllt werden, da andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. Denkmalschutz, kommunale Bebauungspläne) dem entgegensprechen, muss der Bauherr oder Eigentümer des Gebäudes dies der unteren Baubehörde innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizungsanlage melden. Als sachkundig gelten Personen ( 7 Abs. 1), die berechtigt sind, Energieausweise nach EnEV auszustellen (z. B. Ingenieure mit 2 Jahren Berufserfahrung, Handwerksmeister mit einem min. 120 Stunden Fortbildungskurs oder Handwerksmeister die öffentlich bestellter vereidigter Sachverständiger sind), oder die Handwerksmeister eines zulassungspflichtigen Gewerbes im Bereich Bau, Ausbau oder Anlagentechnik sowie Schornsteinfeger sind, oder die Handwerksmeister eines zulassungsfreien Gewerbes der oben aufgeführten Bereiche sind, oder die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind auch ohne Meistertitel ein solches Handwerk auszuüben. Das bedeutet, auch Meister der Gewerke Installation und Heizungsbau, Ofen- und Luftheizungsbau sowie Klempner sind Sachkundige im Sinne des EWärmeG Hinweispflichten Die Sachkundigen sind verpflichtet, den Bauherrn oder Gebäudebesitzer auf die Anforderungen des EWärmeG hinzuweisen ( 7 Abs. 2). Die Auftraggeber müssen spätestens bei der Abgabe eines Angebotes auf ihre Verpflichtungen hingewiesen werden. Hierzu reicht die Übergabe eines entsprechenden Merkblattes aus. Ein solches Merkblatt wurde vom Umweltministerium erstellt und kann auf der Homepage des Fachverbandes heruntergeladen werden. Im Rahmen von Ausschreibung sollten Bedenken schriftlich angemeldet werden, wenn die Heizanlage nicht den Anforderungen des EWärmeG entspricht. Generell stellt ein Zuwiderhandeln eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu geahndet werden kann ( 9). Verantwortlich für die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen ist immer der Gebäudebesitzer bzw. Bauherr Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 15 von 17

16 4.9. Förderung Maßnahmen, welche vom EWärmeG Baden-Württemberg im Altbau gefordert werden, werden auch weiterhin vom Bund gefördert (z.b. durch das Marktanreizprogramm). Die Förderung wird dann gewährt, wenn die Maßnahme höher als der landesrechtlich geforderte Mindestanteil an erneuerbaren Energie ist. Das bedeutet, um die Förderung bei Maßnahmen im Altbau nach EWärmeG zu erhalten, muss die installierte Anlage mehr als 10 Prozent des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien decken. Sobald also eine Maßnahme, welche aufgrund des EWärmeG B.-W. im Altbau durchgeführt wird, mit 11 Prozent oder mehr - bzw. bei Solarthermieanlagen mit über 4 Prozent Kollektorfläche pro m² Wohnfläche - erneuerbare Energien zum Wärmebedarf beiträgt, wird weiterhin eine Bundesförderung möglich sein. 5. Was muss der ausführende SHK-Betrieb künftig beachten? 5.1. Konsequenzen im Neubau bei Bauantrag zwischen 1. April 2008 und 31. Dezember 2008 Konsequenzen für den SHK-Betrieb, der im Neubau Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Heizanlage wahrnimmt: Da das EWärmeG im Neubaubereich bereits ab dem 1. April 2008 einzuhalten ist, hier eine kurze Zusammenstellung der Konsequenzen der Neuregelung für SHK-Betriebe. 1. Bei Planung für Neubauvorhaben muss der Bauherr (beim EWärmeG) bzw. sollte der Bauherr (beim EEWärmeG) hingewiesen werden. Dieser Hinweispflicht sollte wenn möglich schon bei der Abgabe entsprechender Angebote nachgekommen werden. Hierzu können bis zum 31. Dezember 2008 die Merkblätter des Umweltministeriums (Download im geschlossenen Bereich des Fachverband-Internetauftritts) verwendet werden. Ein Hinweis ab dem 1. Januar 2009 ist nach EEWärmeG nicht vorgeschrieben. Es ist dem SHK-Betrieb aber zu empfehlen, auch ab dem Jahr 2009 die Bauherren schon vorab auf die Anforderungen des EEWärmeG zu verweisen, um spätere Unstimmigkeiten zu verhindern und auch um die eigene Kompetenz darzustellen. 2. Der Bauherr sollte darauf hingewiesen werden, dass ab dem 1. Januar 2009 andere Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien bestehen werden als bis zu diesem Zeitpunkt. Eventuell kann dies der Bauherr vor Einreichen des Bauantrages berücksichtigen und (insbesondere wenn der Bauantrag für Ende 2008 bis Anfang 2009 geplant ist) den Bauantrag zeitlich so stellen, dass er den Gesetzesvorgaben unterliegt (EWärmeG bzw. EEWärmeG), welche ihm besser passen. 3. Bis zum 31. Dezember 2008 ist als nächstes ist zu prüfen, ob eine handelsübliche thermische Solaranlage installiert werden könnte. Ist dies aus technischen oder baulichen Gründen nicht möglich, kann der SHK-Betrieb als Sachkundiger dies dem Bauherren bestätigen. Der Bauherr reicht diese Bestätigung an die zuständige Behörde weiter und muss das EWärmeG dann nicht weiter beachten. Im anderen Fall Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 16 von 17

17 fällt der Bauherr unter die Verpflichtungen des EWärmeG und muss die Anforderungen erfüllen. 4. Ab dem 1. Januar 2009 entfällt die Abprüfung, ob eine Solaranlage installiert werden kann. Dann ist nur noch im Einzelfall bei technischer Unmöglichkeit (abklären mit der zuständigen Behörde) die Ausnahme möglich. 5. Bei der Planung des Neubauvorhabens sind dann zwingend Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder die ersatzweise Erfüllung vorzusehen. Die entsprechenden detaillierten Vorgaben hierzu finden sich in den vorangehenden Kapiteln. 6. Nach Installation der entsprechenden Geräte zur Nutzung erneuerbarer Energien oder nach der ersatzweisen Erfüllung bestätigt bis zum 31. Dezember 2008 der SHK-Betrieb als Sachkundiger dies dem Bauherren. Dieser muss die Bestätigungen dann an die zuständige Behörde weiter reichen. Den Anschluss an eine Wärmenetz bzw. die Zumischung von Biogas oder Bioöl (siehe Kommentierung) kann der SHK-Betrieb natürlich nicht bestätigen, dies bleibt den entsprechenden Energielieferanten vorbehalten. Ab dem 1. Januar 2009 erfolgt die Bestätigung durch die Sachkundigen des EEWärmeG, also durch Aussteller der Energieausweise (siehe hierzu Kapitel 3.8) 5.2. Konsequenzen für SHK-Betriebe im Gebäudebestand: Bis zum 1. Januar 2010 bestehen für SHK-Betriebe, welche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Austausch einer Heizanlage wahrnehmen, keine Konsequenzen. Die Eigentümer sollten aber generell auf die Vorteile der Nutzung erneuerbarer Energien hingewiesen werden. Sollte ein Eigentümer vor dem 1. Januar 2010 eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergien in Auftrag geben, so sollte ihn der SHK-Betrieb darauf hinweisen, dass diese Anlage am besten jetzt schon die Anforderungen des Gesetzes an den Altbau erfüllen sollte. Im Falle eines späteren Heizkesseltausches ab 2010 müsste die Anlage dann nicht entsprechend nachgerüstet bzw. erweitert werden. G:\hu\EWärmeG\Kommentierung EWärmeG + EEWärmeG.doc Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg Seite 17 von 17

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