Bei Blindheit und Sehbehinderung. Erben und Vererben. Nachlassratgeber

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1 Bei Blindheit und Sehbehinderung Erben und Vererben Nachlassratgeber

2 Inhalt Grusswort aus dem Stiftungsrat 3 Die Mühlehalde stellt sich vor 4 6 gute Gründe, die Mühlehalde zu unterstützen 5 Wie können Sie die Stiftung Mühlehalde begünstigen? 6 1. Erben und Vererben Eheliches Güterrecht bei Ehegatten Die drei Güterstände Der Ehevertrag 9 2. Der Erbgang Die Vermögenslage früh planen Wer kann ein Testament schreiben? Wenn Sie kein Testament hinterlassen Was Sie mit einem Testament bewirken können Der Pflichtteilsschutz Steuerpflicht Die Verfügungsformen Das eigenhändige Testament Das öffentliche Testament Der Erbvertrag 19 Glossar 20 Impressum 22 Die Mühlehalde stellt sich vor Die 1979 gegründete Stiftung Mühlehalde betreibt seit 1985 ein Wohnheim für sehbehinderte und blinde Menschen, von denen ein Grossteil hochaltrig und oft mehrfach behindert ist. Seit 2001 gibt es neben dem Wohnheim auch das «Mobile Begleitetes Wohnen», ein stationäres Wohn- und Rehabilitationsangebot in Zürich Oerlikon. Dieses begleitet jüngere Menschen ab 18 Jahren beim Schritt vom Elternhaus, Internat oder Heim in die Selbstständigkeit. Das «Mobile» unterstützt auch Menschen nach einem Sehverlust bei der Rückkehr in die eigene Wohnung und bei der beruflichen Neuorientierung. Die Stiftung Mühlehalde ist politisch und konfessionell neutral, als gemeinnützig anerkannt und steuerbefreit sowie ZEWO- und ISO-zertifiziert.

3 Grusswort aus dem Stiftungsrat 6 gute Gründe, die Mühlehalde zu unterstützen Sehr geehrte Damen und Herren Diese Broschüre richtet sich an alle, die sich mit der Regelung ihrer Vermögensnachfolge befassen. Dieser Leitfaden dient nicht nur denen, welche die Stiftung Mühlehalde begünstigen möchten, sondern ist generell hilfreich, wenn man eine gemeinnützige Organisation als Erbin einsetzen oder seinen Nachlass anders aufteilen möchte, als es das Gesetz vorsieht. Seit 1979 setzt sich die Stiftung Mühlehalde für blinde und sehbehinderte Menschen ein, um ihnen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Es würde uns freuen, wenn Sie die Stiftung Mühlehalde als Erbin oder mit einem Legat begünstigen. Jeder Beitrag sichert die Zukunft unserer Stiftung. Die Stiftung Mühlehalde ist von Bund und Kanton als gemeinnützig anerkannt und von den Erbschaftssteuern befreit. Das von Ihnen vermachte Vermögen kommt daher ungeschmälert den blinden und sehbehinderten Menschen der Stiftung Mühlehalde zugute. Ihr Beitrag kann vielen blinden und sehbehinderten Menschen wirkungsvoll helfen. Wir danken Ihnen von Herzen für Ihr Interesse. Dr. iur. Jurij Benn Mitglied des Stiftungsrates 1. Lebensqualität für blinde und sehbehinderte Menschen: Die Stiftung Mühlehalde ist ein Lebensort, an dem blinde und sehbehinderte Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese hohe Lebensqualität ist ohne eine breite Palette von blindenspezifischen Betreuungsleistungen und Rehabilitation nicht möglich. 2. Die Stiftung Mühlehalde steht allen Menschen aus der Schweiz offen, die blind oder sehbehindert sind. 3. Ein Teil der für die Erfüllung des Kernauftrags benötigten Mittel muss über Spenden und Legate aufgebracht werden. Dazu gehören viele blindenspezifische Betreuungsleistungen sowie die Renovationen des 1985 eröffneten Wohnheims. 4. Blinde und sehbehinderte Menschen haben einen hohen Betreuungsaufwand, der von der öffentlichen Hand nur teilweise gedeckt wird. Der Mensch nimmt etwa 75% der Informationen aus seiner Umwelt über das Sehen wahr, was insbesondere im visuellen Erfassen und Reagieren sowie in der sozialen Interaktion bei Sprechen, Gestik, Mimik, Lesen wichtig ist. Bei blinden und sehbehinderten Menschen muss fast jede Massnahme 1:1 begleitet werden. 5. Spenden und vererben Sie in Ihrer Region! So wird Ihre Unterstützung fassbar und der Erfolg vor Ort sichtbar. 6. Keine versteckte Steuer: Spenden und Vermächtnisse kommen der Stiftung Mühlehalde vollumfänglich zugute, denn sie ist als gemeinnützige Stiftung nicht steuerpflichtig und muss keine Erbschaftssteuern zahlen.

4 Wie Sie die Stiftung Mühlehalde begünstigen können Es gibt viele Möglichkeiten einer Begünstigung. Vermächtnis/Legat Wenn Sie für die Stiftung Mühlehalde ein Vermächtnis vorsehen, können Sie ihr bestimmte Vermögenswerte wie Bargeld oder Wertschriften oder Sachwerte wie Immobilien oder Kunstwerke vermachen. Miterbin Unter Berücksichtigung gesetzlicher Teilungsvorschriften können Sie der Stiftung Mühlehalde einen prozentualen Anteil Ihres Vermögens vermachen. Damit wird die Stiftung Mühlehalde Mitglied der Erbengemeinschaft. Übrigens: Die gesetzlichen und eingesetzten Erben übernehmen mit Erbantritt das gemeinsame Vermögen und auch die Schulden abzüglich der Vermächtnisse. Alleinerbin Wenn keine gesetzlichen Erben existieren, besteht auch die Möglichkeit, die Stiftung Mühlehalde als Alleinerbin des ganzen Vermögens einzusetzen. Schenkung Mit einer Schenkung zu Lebzeiten können Sie die Stiftung Mühlehalde ebenfalls begünstigen. Lebensversicherung Sie können die Stiftung Mühlehalde auch als Begünstigte in Ihrer Lebensoder Rentenversicherung einsetzen. Trauerspende/Kranzspende Vermerken Sie in der Todesanzeige, dass die Stiftung Mühlehalde eine Spende erhalten soll, statt Blumen oder Kränze zu schenken. Geben Sie bitte das Spendenkonto PC zu Gunsten der Stiftung Mühlehalde in Zürich an. Bitten denken Sie daran, den Namen der verstorbenen Person zu nennen. Die Stiftung Mühlehalde wird Sie gerne informieren, wer alles gespendet hat.

5 1. Erben und Vererben 1.1 Eheliches Güterrecht bei Ehegatten Beim Tod eines Ehegatten findet zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Dabei wird bestimmt, welche Teile des ehelichen Vermögens für den überlebenden Ehepartner bestimmt sind und welche in die Erbmasse des Verstorbenen gehören. Entscheidend dafür ist der Güterstand der beiden Ehegatten. Erst danach findet die Erbteilung statt. Die Artikel 181 bis 251 ZGB regeln das Güterrecht und organisieren die Vermögensverhältnisse der Ehepartner während der Ehe und bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. 1.2 Die drei Güterstände Die Errungenschaftsbeteiligung Bei der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet man zwischen dem Eigengut, das Schenkungen, Erbschaften und in die Ehe eingebrachte Vermögenswerte umfasst, sowie die Errungenschaft, die Erträge aus Eigengut, das Einkommen aus Arbeitserwerb und Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft umfasst. Im Erbfall behält der überlebende Ehegatte sein Eigengut, erhält die Hälfte seiner Errungenschaft sowie die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten. Der Rest fällt in den Nachlass des Verstorbenen. Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft entsteht durch Ehevertrag zwischen den Ehegatten oder Brautleuten und vereinigt mit wenigen Ausnahmen das gesamte eheliche Vermögen zu einem Gesamtgut, das beiden Gatten gehört. Sie verwalten es gemeinsam und verfügen gemeinsam darüber. Bei der güterrechtlichen Teilung behält der überlebende Ehegatte sein Eigengut und erhält die Hälfte des Gesamtgutes. Der Rest fällt in den Nachlass des Verstorbenen. Gütertrennung Dieser Güterstand wird begründet durch Ehevertrag, von Gesetzes wegen bei Konkurseröffnung über einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten oder auf Anordnung des Richters in Problemfällen. 1.3 Der Ehevertrag Ein Ehevertrag kann zwischen den Brautleuten vor der Ehe auf den Zeitpunkt der Eheschliessung oder von Ehegatten zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Ehe abgeschlossen werden. Mit einem Ehevertrag kann sich ein Paar für die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung entscheiden oder die Errungenschaftsbeteiligung modifizieren wie z. B., dass der überlebende Ehepartner das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen erhält. Der Ehevertrag muss öffentlich bei einem Notar beurkundet werden.

6 2. Der Erbgang Mit dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin wird der Erbgang eröffnet. Wer ein oder mehrere Testamente des Erblassers findet, muss diese beim Zivilgericht einreichen. Die Verfügung des Erblassers wird dann innert Monatsfrist von den zuständigen Behörden eröffnet. Wer als Erbe eingesetzt wurde, kann das Erbe antreten oder ausschlagen oder bei unklaren Vermögensverhältnissen ein öffentliches Inventar verlangen, um herauszufinden, ob die Erbschaft verschuldet ist. Die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen muss ein Inventar aufnehmen. Die Hinterbliebenen bzw. Erben müssen in diesem Fall die Steuerbehörde über das Vermögen des Verstorbenen aufklären. In der Regel wird die Inventarisation auf schriftlichem Weg erledigt; die Erben füllen per Todestag die Steuererklärung aus und beantworten Fragen mittels eines Fragebogens. Auf Wunsch der Erben wird ein Inventar durch die Steuerbehörde aufgenommen. Das Steuerinventar bildet eine wichtige Basis für die Erbteilung. Mit der Testamentseröffnungsverfügung kann von den Erben der Erbschein bestellt werden, im Kanton Zürich beim Bezirksgericht. Nur aufgrund dieses Dokuments dürfen Erben Werte aus dem Nachlass in Besitz nehmen oder sich im Grundbuch eintragen lassen.

7 3. Die Vermögenslage früh planen 3.1 Wer kann ein Testament schreiben? Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann über sein Vermögen nach seinem Tod frei verfügen, unter Beachtung des Pflichtteilsschutzes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften. 3.2 Wenn Sie kein Testament hinterlassen Trotz detaillierten gesetzlichen Bestimmungen bricht unter Erben immer wieder Streit aus. Mit einer persönlichen Regelung in der Form eines Testaments helfen Sie, diese Auseinandersetzungen im Kreis von Familie und weiteren Begünstigten zu vermeiden. Mündliche Absichtserklärungen und Versprechungen haben keinerlei Gültigkeit. Ohne Testament gehen andere, Ihnen vielleicht sehr nahestehende Personen leer aus: Ein Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin, aber auch Freunde, geliebte Menschen oder eine Organisation, die Ihnen am Herzen liegt. Wenn bei einem Todesfall kein Testament zu finden ist, kommt die gesetzliche Nachlassregelung zum Zug. Berücksichtigt werden die nächsten Verwandten, die sogenannten «gesetzlichen Erben»: der überlebende Ehegatte, die Nachkommen, die Eltern samt Nachkommen, sowie die Grosseltern samt Nachkommen. In der gesetzlichen Erbfolge gilt eine bestimmte Rangfolge: Die nächsten Erben sind die Kinder oder, wenn vorverstorben, deren Nachkommen. Sind keine Kinder, Ehepartner oder eingetragene Partner vorhanden, dann geht die Erbschaft an Vater und Mutter des Erblassers oder ihre Nachkommen. Sind gar keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden, dann fällt ohne Testament der gesamte Nachlass an den Wohnsitzkanton. 3.3 Was Sie mit einem Testament bewirken können Mit einem Testament bestimmen Sie und nicht der Staat oder Gesetzgeber. Sie schaffen Klarheit und beugen Missverständnissen und Streit vor. Sie ändern die gesetzliche Erbfolge: Sie bestimmen, wer Erbe wird und wer ein Legat erhält. Sie können jemanden von der Erbschaft ausschliessen, unter Berücksichtigung des Pflichtteilsschutzes. Sie können Ihren Ehepartner oder Ihre Nachkommen maximal begünstigen. Sie begünstigen Menschen oder Organisationen, die Ihnen am Herzen liegen. Sie können Erbschaftssteuern sparen, wenn Sie eine gemeinnützige Organisation berücksichtigen. Sie können jemanden nur als Vorerben einsetzen und Nacherben bestimmen.

8 3.4 Der Pflichtteilsschutz Das Schweizer Recht sieht für bestimmte Erben einen Pflichtteilsschutz vor. Die nächsten Verwandten, d. h. Nachkommen, Ehegatten, eingetragene Partner und Eltern, haben einen Anspruch auf einen Anteil Ihres Vermögens. Geschwister, Grosseltern, Tanten, Onkel und weitere Verwandte haben keinen Pflichtteilsschutz. Der Pflichtteilsschutz ist zwingend und kann nur in schweren, begründeten Fällen aufgehoben werden. Der Erblasser kann also nur über diejenige Quote frei verfügen, die nicht durch Pflichtteile gebunden ist. Der Pflichtteil berechnet sich vom gesetzlichen Erbteil und beträgt für die Nachkommen 3/4, für den Ehegatten 1/2 und für jeden Elternteil ebenfalls 1/2 des gesetzlichen Erbanspruches. Hinterlässt der Erblasser z. B. die Ehefrau und zwei Kinder, hat die Ehefrau von Gesetzes wegen einen pflichtteilsgeschützten Mindestanspruch von 2/8 (der Pflichtteil von 1/2 des gesetzlichen Erbteiles von 1/2) und die Kinder von 3/8 (der Pflichtteil von 3/4 des gesetzlichen Erbteiles von 1/2) des gesamten Nachlasses. 3.5 Steuerpflicht Alle Vermögensübergänge durch Erbgang oder durch Schenkungen zu Lebzeiten sind in allen Kantonen mit Ausnahme im Kanton Schwyz steuerpflichtig. Es gibt aber grosse Unterschiede bezüglich der steuerfreien Personengruppen. Wir empfehlen deshalb, sich bei der Steuerbehörde der Wohngemeinde zu erkundigen. Zuwendungen, Erbschaften und Legate an gemeinnützige Organisationen wie die Stiftung Mühlehalde sind in der Regel steuerbefreit.

9 4. Die Verfügungsformen 4.1 Das eigenhändige Testament Sie können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Teilungsvorschriften auch liebgewonnene Freunde oder Organisationen und Institutionen berücksichtigen, welche Ihre ganz persönlichen Anliegen verfolgen. Sie sorgen mit einem Testament vor, damit Ihre Wünsche nach Ihrem Tod respektiert werden. Sie können damit Missverständnisse und Streitigkeiten unter den Erben weitgehend verhindern. Zudem haben Sie die Möglichkeit, einen unparteiischen und seriösen Willensvollstrecker einzusetzen. Bitte beachten Sie beim Aufsetzen des Testamens Folgendes: 1. Ein eigenhändiges Testament wird von Anfang bis Ende von Hand geschrieben. Sie können es jederzeit mit einem neuen Testament ändern, ergänzen oder aufheben. 2. Wenn Sie ein älteres Testament ungültig erklären wollen, dann schreiben Sie am Anfang vorsorglich: «Dieses Testament hebt sämtliche früheren Testamente auf.» 3. Lassen Sie sich von niemandem unter Druck setzen. Im Testament gilt einzig und allein IHR Wille. Sie können notfalls jederzeit ein neues Testament schreiben und damit das alte ersetzen bzw. für ungültig erklären. 4. Zuerst verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Vermögenswerte. Dazu gehören Immobilien, Bankkonten, Wertschriften, Lebensversicherungen, Münzsammlungen, Einrichtungsgegenstände, Kunstwerke und Dinge von ideellem Wert. 5. Ist Ihre familiäre oder vermögensrechtliche Situation kompliziert, ist es ratsam, eine Fachperson wie z. B. einen Notar, Anwalt oder Treuhänder beizuziehen. 6. Machen Sie eine Liste mit allen Personen und Organisationen, die Sie gerne berücksichtigen möchten. Anschliessend suchen Sie aus, wer von diesen Personen und Organisationen etwas von Ihnen bekommen soll. Legen Sie fest, wer in Ihrem Testament berücksichtigt werden soll. Notieren Sie die Namen und vielleicht auch den Wohnort und die Beziehung der Person, damit es keine Verwechslungen gibt. 7. Verschiedene Personen Ihrer Familie sind erbrechtlich pflichtteilgeschützt. Diese erben also in jedem Fall einen Mindestanteil Ihres Vermögens. Diesen Anteil können Sie nicht beeinflussen. Die frei verfügbare Quote können Sie hingegen in Ihrem Testament Personen oder Organisationen Ihrer Wahl vermachen. 8. Legen Sie fest, in welcher Form die Vermögenswerte übertragen werden. Mit einem Vermächtnis/Legat wird ein bestimmter Geldbetrag, eine Immobilie, ein Kunstwerk, eine Lebensversicherung vermacht und nur diese. 5

10 Sie können neben den gesetzlichen Erben weitere Personen oder Organisationen als Erben einsetzen und für jede den Bruchteil festlegen, den sie vom Gesamterbe erhalten sollen. Sie können auch Nacherben bestimmen, die das Erbe erhalten sollen, falls die Vorerben sterben. 9. Setzen Sie einen Willensvollstrecker ein, der den Nachlass für Sie regelt. Wählen Sie eine Vertrauensperson, einen Gemeindevertreter, einen Anwalt oder Ihre Bank. 10. Auf dieser Grundlage können Sie nun einen ersten Testamentsentwurf schreiben. Lassen Sie sich Zeit und überschlafen Sie den Entwurf. 11. Nehmen Sie den Entwurf als Vorlage und schreiben Sie anschliessend Ihr Testament. Bitte beachten Sie, dass es von Anfang bis Ende handgeschrieben, handschriftlich mit Ort und Datum versehen und von Ihnen unterschrieben sein muss. 12. Bewahren Sie Ihr Testament an einem sicheren Ort auf und stellen Sie sicher, dass es nach Ihrem Tod auch gefunden wird (z. B. Wohnsitzgemeinde, Notar, Vertrauensperson). 13. Vernichten Sie ungültige Testamente. 4.2 Das öffentliche Testament Bei komplexen Vermögens- und Familienverhältnissen, bei Streitigkeiten oder gerade wenn Liegenschaften vererbt werden, kann man auch ein notariell beurkundetes Testament erstellen lassen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich auch bei sehbehinderten oder blinden Personen oder wenn Sie wegen körperlicher Einschränkungen nicht mehr von Hand schreiben können. Ein Notar oder die gesetzliche Urkundsperson unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres Testaments und unterschreiben das Dokument ebenfalls. Zwei Zeugen bestätigen die Verfügungsfähigkeit des Erblassers. Wir vermitteln Ihnen auf Wunsch gerne einen Notar. 4.3 Der Erbvertrag Neben den beiden Testamentsformen eigenhändig und öffentlich gibt es auch den Erbvertrag. Für dessen Errichtung benötigt es im Gegensatz zum Testament immer zwei Parteien, wobei der Erblasser eine der Vertragsparteien ist. Damit der Erbvertrag gültig ist, muss er öffentlich beurkundet sein. Im Gegensatz zum Testament, das jederzeit widerrufen werden kann, muss der Erbvertrag im gegenseitigen, schriftlichen Einverständnis zwischen den Parteien aufgehoben oder geändert werden.

11 Glossar Das Glossar soll es Ihnen leichter machen, die vielen Begriffe rund ums Erben besser zu verstehen. Auflage Durch die Auflage wird dem Erben eine Verpflichtung auferlegt. Eine typische Auflage ist beispielsweise die Zweckbestimmung für die Verwendung der Mittel oder ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an einer Liegenschaft für den überlebenden Ehegatten. Eheliches Güterrecht Bei Verheirateten wird nach dem Tod zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt. Diese bestimmt den Umfang des Nachlasses. Erben einsetzen Statt eines fixen Betrages oder eines Gegenstandes wie beim Legat vermachen Sie bei der Erbeinsetzung Anteile Ihres Nachlasses oder den ganzen Nachlass. Erblasser Der Verfasser eines Testaments wird Erblasser genannt. Erbvertrag Der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und den zukünftigen Erben. Der Vertrag kann im Gegensatz zum Testament nicht einseitig aufgehoben werden und muss notariell beurkundet sein. Fonds Konto innerhalb des Vermögens einer Institution, für das besondere Bestimmungen gelten, etwa eine spezielle Herkunft und Zweckbestimmung. Gesetzliche Erben Gesetzliche Erben sind die Erben, die von Gesetzes wegen die Erbschaft erhalten, wenn vom Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen wurde oder diese ungültig ist. Dazu gehören der überlebende Ehegatte, die Nachkommen, die Eltern samt Nachkommen sowie die Grosseltern samt Nachkommen Nacherbeneinsetzung Der Erblasser kann den eingesetzten Erben als Vorerben verpflichten, die Erbschaft bei seinem Ableben einem andern als Nacherben auszuliefern. Dies gilt auch für das Vermächtnis. Notar Der Notar beurkundet Rechtsgeschäfte nach gesetzlich vorgegebenen, speziellen Verfahren. Er hilft beispielsweise beim Abfassen eines Testaments, das den gesetzlichen Ansprüchen vollumfänglich entspricht und dazu beiträgt, dass beim Erben nicht Streit entsteht. 5

12 Pflichtteil/freie Quote Ehegatten, Nachkommen und Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil, den Pflichtteil. Der Nachlass minus die Summe der Pflichtteile ist die freie Quote, über die der Erblasser frei verfügen kann. Spende Finanzielle Mittel, Wertschriften, Immobilien, die in der Regel zu Lebzeiten verteilt werden. Testament/letztwillige Verfügung Mit dem Testament kann der Erblasser frei entscheiden, wer einen Anteil des frei verfügbaren Teils seines Nachlasses erhält. Das Testament kann eigenhändig geschrieben oder notariell beglaubigt sein. Vermächtnis/Legat Das Vermächtnis wird oft Legat genannt. Mit dem Vermächtnis wird ein bestimmter Vermögenswert oder ein bestimmter Gegenstand vermacht. Willens- oder Testamentsvollstrecker Der Willensvollstrecker handelt im Auftrag des Erblassers. Er verwaltet das Nachlassvermögen und führt die Erbteilung durch. Der Willensvollstrecker untersteht behördlicher Aufsicht. Impressum Konzept, Redaktion: Dr. iur. Andrea Libardi, Stiftung Mühlehalde Layout, Grafik: Roman Hofer, Gestaltung & Illustration Druck: brain print GmbH Datum: Mai

13 Bei Blindheit und Sehbehinderung Besuchen Sie auch unsere Website: Wohnheim Mühlehalde Witikonerstrasse Zürich Telefon

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