Satzung des Vereins Aegypten Forum Berlin e.v."

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1 Satzung des Vereins Aegypten Forum Berlin e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Aegypten Forum Berlin e.v.". Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Berlin. Die Adresse lautet c/o Humboldt-Universität zu Berlin Archäologie und Kulturgeschichte Nordostafrikas Unter den Linden Berlin (3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines Jahres. (1) Zweck und Aufgaben des Vereins sind 2 Vereinszwecke 1.1. die Förderung von Projekten der Ägyptologie und Archäologie und hier im Besonderen des Tell-Basta-Projekts, 1.2. das Bekanntmachen neuester Forschungen auf allen Gebieten der internationalen Ägyptologie und ihrer Nachbardisziplinen bei Studierenden und Absolventen der Fachrichtungen Ägyptologie, Klassische Archäologie und Kulturgeschichte Nordostafrikas sowie anderer altertumswissenschaftlicher Fächer, über das universitäre Lehrangebot hinaus, 1.3. das Bekanntmachen neuester Forschungen auf allen Gebieten der internationalen Ägyptologie und ihrer Nachbardisziplinen bei Interessierten, die nicht dem unter 1.2. genannten Personenkreis angehören Aus diesem Grund arbeitet der Aegypten Forum Berlin e. V. eng mit den akademischen Einrichtungen der Stadt Berlin zusammen. Der Aegypten Forum Berlin e. V. soll aber auch einem größeren Interessentenkreis als Informations- und Kontaktforum dienen. So soll der Austausch zwischen Öffentlichkeit, Studium, Wissenschaft und Praxis gefördert werden (2) Der Aegypten Forum Berlin e. V. bietet hierzu - Vorträge - Diskussionsveranstaltungen - Führungen - Ausstellungen - Exkursionen zu Museen und Sonderausstellungen im In- und Ausland - die Herausgabe eines vereinseigenen Magazins mit Fachartikeln, Nachrichten aus der Ägyptologie und Berichten über den Stand der geförderten Projekte. Die Abgabe des Magazins erfolgt an Mitglieder kostenlos, an Nichtmitglieder zu einem angemessenen Preis. Etwaige Überschüsse gehen in das Vereinsvermögen über und sind gemäß 10 der Satzung zu behandeln. - alle Arten von Veranstaltungen, die dem Vereinszwecke dienen Seite 1 von 5

2 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist überparteilich und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der 51ff. AO. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten ( 55 Abs. 1 Ziff. 1 AO); sie haben auch keinen Anteil am Vereinsvermögen. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied können jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden. Natürliche Personen sollen - ggf. nachweislich - bereit sein, im Sinne der Zwecke des Vereins zu wirken und sich verpflichten, den festgesetzten Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen. (2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (3) Der Vorstand kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. 5 Beiträge (1) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen auch andere Mitglieder konnen vom Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden. (2) Der Jahresbeitrag soll zu Beginn des neuen Geschäftsjahres (1. Oktober), spätestens aber bis zum 31. Oktober gezahlt werden. (3) Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmungen treffen kann. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird nur zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist und die schriftliche Kündigung einem Vorstandsmitglied zugegangen sein muss. Seite 2 von 5

3 (3) Der Vorstand kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die in 2 umrissenen Vereinsinteressen verstoßen hat, aus dem Verein ausschließen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet zugestellt werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat seinerseits binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. (3) Ein Mitglied, das länger als bis zum 31. Dezember mit seinem Beitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 31. Januar des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen. 7 Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden. 8 Der Vorstand des Vereins (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern - dem Vorsitzenden - dem Stellvertretenden Vorsitzenden - dem Geschäftsführer - dem Schriftführer - dem Schatzmeister (2) Die genannten Vorstandsmitglieder bilden im Sinne des 26 BGB den Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden oder den Geschäftsführer oder den Schriftführer oder den Schatzmeister vertreten, die jeweils Einzelvertretungsbefugnis haben. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Wahl geheim erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds höchsten jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. (4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung. Der Vorstand kann rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Er hat dies gegenüber Dritten zum Ausdruck zu bringen. (5) Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem ersten Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmen- Seite 3 von 5

4 mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden nach 28 Abs. 1 i.v.m. 32 BGB. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. (7) Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Ebenso sind im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse zu protokollieren. (8) Der Geschäftsführer und der Vorsitzende sind für die Durchführung der Vereinsgeschäfte zuständig. 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung (per Brief oder ) der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einberufen werden. Sie muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden. (2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder die Einberufung fordern. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig - Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes - Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge - Wahl und Abberufung des Vorstandes - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins - sonstige Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung, deren Entscheidungen sie sich ausdrücklich vorbehält oder die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder. (5) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme: Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Beschlüsse zu Abs. 3 können nur dann gefasst werden, wenn sie auf der Tagesordnung bekannt gegeben sind. Für eine Satzungsänderung oder eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. (6) Im Falle der Neuwahl des gesamten Vorstandes wird ein Versammlungsleiter gewählt. (7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, bzw. vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 10 Vermögen (1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen. Die vom Verein angebotenen Exkursionen und Kurse werden von externen Veranstaltern oder Privatpersonen geplant und organisiert. Die bei Exkursionen eventuell anfallenden Eintrittsgelder gehen an gegenwärtige Institutionen (Museen o. ä.). Der Verein erhält keinerlei Zuwendungen. Seite 4 von 5

5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten ( 55 Abs. 1 Ziff. 1 Abgabenordnung). (2) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes gehen dessen eingezahlte Kapitalanteile sowie der Wert der von ihm erbrachten Sacheinlagen auf den Verein über. (3) Der Vorstand bestellt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Er ist berechtigt, sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins einzusehen und berichtet der Mitgliederversammlung, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann. Jede Prüfung ist in den Büchern zu vermerken und mit der Unterschrift des Kassenprüfers zu versehen. 11 Vereinsauflösung (1) Die Vereinsauflösung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die nicht anwesenden Mitglieder sollten sich schriftlich äußern. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Humboldt-Universität zu Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 12 Liquidatoren (1) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren. Berlin, den 21. August 2008 Seite 5 von 5

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