BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 19. Jänner 2004 Teil II

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1 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 19. Jänner 2004 Teil II 20. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionslogistik 20. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionslogistik erlassen werden Auf Grund des 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet: Lehrberuf Speditionslogistik 1. (1) Der Lehrberuf Speditionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionslogistiker oder Speditionslogistikerin) zu bezeichnen. Berufsprofil 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Arbeiten im Logistikmanagement durchführen, 2. Logistikkonzepte erarbeiten, 3. logistische Dienstleistungen kalkulieren, 4. facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen durchführen, 5. Analysemethoden im Logistikmanagement anwenden, 6. Präsentationen durchführen, Grundlagen der Rhetorik und Methodik (wie Zeitmanagement, Projektmanagement und Riskmanagement) anwenden, 7. Arbeiten in der Lagerbewirtschaftung und logistischen Prozesssteuerung organisieren und durchführen, 8. Kunden betreuen und beraten, 9. betriebliche Einrichtungen der Informations- und Telekommunikationstechnik anwenden, mit Personalcomputern und Netzwerken arbeiten, 10. Arbeiten unter Berücksichtigung der facheinschlägigen rechtlichen Bestimmungen durchführen, 11. Arbeitsabläufe planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden, 12. einfache Arbeiten im Logistikcontrolling durchführen, 13. administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen, 14. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken, 15. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten. Berufsbild 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

2 BGBl. II Ausgegeben am 19. Jänner 2004 Nr von 7 1 Der Lehrbetrieb 1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes Organisation, die Kommunikation, die Aufgaben und das Leistungsangebot, die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben Branchenstellung und ihre Beziehungen zur übrigen Wirtschaft Kenntnis der Organisation, der Kommunikation, der Aufgaben und des Leistungsangebotes, die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben Kenntnis der Marktposition, der betriebsspezifischen Kontakte zu den jeweiligen Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Patienten oder Klienten und deren Verhalten Kenntnis der für den Betrieb maßgeblichen Standorteinflüsse und des Kundenverhaltens Kenntnis der Rechtsform und spezifischen Rechtsvorschriften, sowie über die sich daraus ergebenden Aufgaben des Lehrbetriebs 1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Umweltschutz Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen sowie der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Vorschriften über Hygiene und Brandverhütung 1.3 Ausbildung im dualen System Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten 2 Verwaltung, Organisation, Kommunikation und EDV 2.1 Verwaltung Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der Beziehungen zu außerbetrieblichen einschlägigen Unternehmen Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe Anlegen, Führen und Archivieren von Dateien, Statistiken, Karteien und Akten Auswerten von betriebsspezifischen Statistiken und Berichten und entscheidungsorientierte Bewertung der Ergebnisse 2.2 Organisation und Qualität Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der betrieblichen, bürotechnischen Organisations-, Arbeits- und Kommunikationsmittel

3 BGBl. II Ausgegeben am 19. Jänner 2004 Nr von Kenntnis der Risken, die sich aus dem Arbeitsumfeld ergeben, deren Versicherungsmöglichkeiten sowie Verhalten im Schadensfall Kenntnis der betriebsüblichen Mitwirken beim Behandeln von Behandlung und des Reklamationen oder Verhaltens bei Reklamationen Beschwerden oder Beschwerden Grundkenntnisse über das Leistungsangebot von Bahn, Post, anderen Verkehrsträgern und Kommunikationseinrichtungen Administration und Organisation von Terminen und/oder Dienstreisen sowie Vor- und Nachbereiten von Verhandlungen und Besprechungen Grundkenntnisse des Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements Qualitätswesens Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung 2.3 Kommunikation Schreiben nach konkreter Vorgabe und allgemeinen Angaben, Schreiben von Standardbriefen Arbeiten mit Formularen und Vordrucken Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise (deutsch- und fremdsprachig) Führen von zielgerichteten Gesprächen (deutsch- und fremdsprachig) Kunden-, Patienten- und mitarbeiterorientierte Kommunikation Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Klienten oder Lieferanten Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Postein- und ausgang, Ablage, Evidenz und Registratur Kenntnis der facheinschlägigen fremdsprachigen Fachausdrücke branchen- und betriebsüblichen Mittel und Möglichkeiten von Marketing, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit 2.4 EDV Struktur der betrieblichen EDV (Anwendung und Aufgabe der EDV in der Betriebsorganisation wie Textverarbeitung, Kalkulation, Bestellwesen, Buchhaltung und Lagerhaltung) Kenntnis der branchen- und betriebsüblichen Mittel und Möglichkeiten von Marketing, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Mitwirken bei der Betreuung und Beratung von Kunden, Klienten, Patienten oder Parteien Kenntnis der Struktur der betrieblichen EDV (Anwendung und Aufgabe der EDV in der Betriebsorganisation wie Textverarbeitung, Kalkulation, Bestellwesen, Buchhaltung und Lagerhaltung) Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen der EDV (Hardware, Software und Betriebssysteme) Durchführen arbeitsplatzspezifischer EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung, Kalkulation, Internet, , Buchhaltung, Terminüberwachung und Ablage) Grundkenntnisse über den Stand und die Entwicklung neuer arbeitsplatzspezifischer Anwendungen der EDV Grundkenntnisse über den Datenschutz Erstellen und Warten von Textbausteinen und Adressdateien 3 Beschaffung und Angebot (Arbeitsmittel, Material, Waren, Dienstleistungen) 3.1 Beschaffung

4 BGBl. II Ausgegeben am 19. Jänner 2004 Nr von branchen- und Kenntnis der branchen- und betriebsspezifischen betriebsspezifischen Beschaffungsmöglichkeiten Beschaffungsmöglichkeiten und der organisatorischen und über die Durchführung der Beschaffung Ermittlung des Bedarfs Mitwirken bei der Ermittlung des Bedarfs Vorbereitung von und Durchführen von Bestellungen Mitwirken bei Bestellungen Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Angeboten, Prüfen von Auftragsbestätigungen Überwachen der Liefertermine Maßnahmen bei Lieferverzug 3.2 Anbot Kenntnis der betrieblichen Leistungen (Waren, Produkte, Dienstleistungen) Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen und Produktdeklaration und/oder Rahmenbedingungen für die betriebliche Leistung Mitwirken bei der Erstellung von Anboten und/oder Informationen über die betrieblichen Leistungen 4 Betriebliches Rechnungswesen 4.1 Kostenrechnung und Kalkulation betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkung auf die Rentabilität und/oder Effizienz Kostenrechnung, Kalkulation und/oder Budgeterstellung Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten und/oder Budgeterstellung 4.2 Steuern, Abgaben und Lohnverrechnung betriebsspezifischen Steuern und Abgaben Information der Lohn- und Gehaltsverrechnung 4.3 Rechnungswesen Grundkenntnisse über Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechnungswesens Kenntnis der Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechnungswesens Grundkenntnisse über rechnergestützte Abläufe im betrieblichen Rechnungswesen Kenntnis der rechnergestützten Abläufe im betrieblichen Rechnungswesen Grundkenntnisse über Bedeutung und Aufgabe der Inventur und Bestandsaufnahme Mitarbeit bei der Inventur oder Bestandsaufnahme Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen, Prüfen und Kontrollieren von Daten Vorbereiten von Unterlagen für die Verrechnung 4.4 Zahlungsverkehr Grundkenntnisse über den Zahlungsverkehr mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post, Geld- und Kreditinstituten Grundkenntnisse über Kassaführung und Kassabuch Kenntnis des betriebsspezifischen Zahlungsverkehrs mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post, Geld- und Kreditinstituten Kenntnis der Kassaführung Mitwirken beim Zahlungsverkehr

5 BGBl. II Ausgegeben am 19. Jänner 2004 Nr von Buchführung betriebliche Buchführung und die betrieblichen Buchungsunterlagen Grundkenntnisse über Buchungen und Kontierungen; Durchführen einfacher, einschlägiger Arbeiten Kenntnis des betriebsüblichen Verfahrens bei Zahlungsverzug, Mahnwesen Betriebliche Buchungsarbeiten und Erstellen von Auswertungen und Statistiken 5 Erweiterte Grundkenntnisse 5.1 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen Kenntnis über wichtige Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beschaffung wie Einkaufskonditionen, Liefer- und Zahlungsbedingungen betriebsspezifischen einkaufsbezogenen, rechtlichen Bestimmungen 5.4 Kenntnis der verschiedenen Transportarten und deren technischer Bedingungen 5.5 Mitwirken bei der Bestätigung und Abwicklung von Aufträgen betriebsspezifischen verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen Kenntnis branchen- und betriebsspezifischer Möglichkeiten der Beschaffung von Transportleistungen, Lagerleistungen und speditioneller Nebenleistungen; Kenntnis über deren organisatorische Durchführung Kenntnis der betriebsspezifischen Kostenrechnung und Kenntnis über die laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistung Kalkulation Mitwirken an der laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistung 5.10 Grundkenntnisse über das Controlling 5.11 Fakturieren 6 Besondere Leistungen des Betriebes 6.1 Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen Verkehrswege 6.2 Kenntnis der betriebsspezifischen Abwicklung des Verkaufs der Speditionsleistungen 6.3 Frachtberechnung für die vom Betrieb eingesetzten Verkehrsträger 6.4 Handhabung der Tarife und Kenntnis des Tarifwesens wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des Handelsrechts, Gewerberechts, Verkehrsrechts, Transportrechts und Versicherungsrechts 6.7 Mitarbeit beim Abschluss und bei der Abrechnung von branchenspezifischen Versicherungen (Transportversicherung, Lagerversicherung, Haftpflichtversicherung, Frachtführerversicherung) Kenntnis der wichtigsten einschlägigen Vorschriften des Zollrechts, Außenhandelsrechts und Arbeitsrechts einschließlich der dazugehörigen Warenkunde

6 BGBl. II Ausgegeben am 19. Jänner 2004 Nr von Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) und über die Speditionsversicherung (SVS) Kenntnis der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) und der Speditionsversicherung (SVS) Kenntnis der wichtigsten Liefer- und Zahlungsklauseln im Handelsverkehr in Bezug auf die Warenlieferung und auf die Abwicklung von Beförderungsgeschäften 7 Lagerwirtschaft/Lagerhaltung 7.1 Kenntnis des Lagerlogistikkonzeptes, der Lagerorganisation und des Warenflusses im Betrieb 7.2 Zusammenhänge im überbetrieblichen Warenfluss 7.3 Kenntnis über und Mitarbeit bei der Entwicklung von Lagerlogistikkonzepten 7.4 Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen Lagerungsvorschriften 7.5 Durchführen von Mengen- und Zustandskontrollen bei eingegangenen Waren 7.6 Grundkenntnisse über Kenntnis der Verwaltung und Waren-, Beleg- und Wertefluss Kontrolle von Lagerbeständen betriebliche Lagerorganisation und die sachgemäße Lagerung von Gütern Handhabung von Gütern und deren Lademittel bei Lagerung und Transport einschließlich der dazugehörigen Warenkunde 7.12 Mitwirken bei der Verwaltung und Kontrolle von Lagerbeständen, Ermittlung des Lagerbedarfes und Überwachung des Lagerbestandes, unter Verwendung betrieblicher EDV Systeme Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über Lagerung, Handhabung und Transport von gefährlichen Gütern Handhabung von temperaturempfindlichen Gütern bei Lagerung und Transport Grundkenntnisse über besondere Beförderungsarten und -bedingungen (z.b. Möbelund Umzugstransport, Kunsttransport, Schwertransport) 8 Kundenbetreuung und Werbung 8.1 Kenntnis logistischer Abläufe und von Logistiksystemen 8.2 Kenntnis der Prozessgestaltung logistischer Dienstleistungen 8.3 Kenntnis btriebsübergreifender logistischer Zusammenhänge Kenntnis und Anwendung von Analysemethoden 8.5 Mitarbeit bei der Durchführung von Logistikprojekten 8.6 Erarbeiten von Kennzahlen, Messung und Überwachung der Produktivität

7 BGBl. II Ausgegeben am 19. Jänner 2004 Nr von Kenntnis und Anwendung von Managementtechniken (z.b. Zeitmanagement, Projektmanagement, Risikomanagement etc.) 8.8 Präsentationen vor Kunden mit Hilfe informationstechnischer Hilfsmittel durchführen 8.9 Kenntnis der zur Erfüllung logistischer Aufgaben notwendigen Grundlagen, wie Beförderungswege, Beförderungsbedingungen, Beförderungsmöglichkeiten der verschiedenen Verkehrsträger 8.10 Kenntnis der Möglichkeiten zur Beschaffung von logistischen Leistungen 8.11 Kenntnis und Anwendung beschaffungslogistischer Maßnahmen einschließlich entsprechender informationstechnischer Hilfsmittel (wie Internet) 8.12 Kenntnis logistischer Lösungen für Waren-, Informations- und Geldflüsse bei der Beschaffung 8.13 Kenntnis btriebsübergreifender logistischer Zusammenhänge Entwicklung von Kenntnis der Entwicklung von Logistikkonzepten Logistikkonzepten 8.15 Kenntnis der betriebsspezifischen logistischen Dienstleistungen und deren Stellung in der 8.16 logistischen Kette Grundkenntnisse über das Erstellen von Verträgen für logistische Dienstleistungen (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Übergangsbestimmungen 4. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionslogistik, BGBl. II Nr. 376/2003, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. (2) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Speditionslogistik entsprechend den Ausbildungsvorschriften BGBl. II Nr. 376/2003 zurückgelegt wurden, sind auf die Ausbildung im Lehrberuf Speditionslogistik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. In Kraft treten 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Bartenstein

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