Fachtagung Pflegeberater

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fachtagung Pflegeberater"

Transkript

1 Fachtagung Pflegeberater AOK - Die Gesundheitskasse ; Pflegefachkraft München; Die Gesundheitskasse

2 SGB V 1: Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. 2: Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ( 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 1

3 SGB V (1a): Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. 12: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. 2

4 SGB V 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. g-ba beschließt Richtlinien 3

5 Ombudsfrau zur Entbürokratisierung der Pflege 4

6 SGB V 31 SGB V Arznei- und Verbandmittel (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach 34 oder durch Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. 5

7 31: Rezept / Muster 16 Daten der Kasse und des Versicherten, Datum, Stempel, Unterschrift... aut idem noctu Gebührenbefreiung (Ausweis) Zuzahlung 10% pro Zeile, 3 pro Rezept Maria Akademie Von-Günzel-Platz 1 München Unfall / BG Diagnosen nur bei HiMi erlaubt Keine Mischrezepte Sterilprodukte Sondennahrung/ Zusatznahrung/ Trinknahrung 6

8 Nicht in allen Bundesländern Nach Aktenlage, meist Stufe 1, immer Sachleistung Direkt zum MDK Schnellste Form für Pflegestufe (zumindest bis Begutachtung) Dauerzustand = > 6 Monate Frühzeitige Beratung 3 (1) und frühestmögliche Einleitung Häufige Fehler: Angaben zur Orientierung, Tel. Nummer der Station für Rückfragen des MDK, unklare Diagnosen Schnellgutachten 112 SGB V 8

9 Antrag auf Pflegestufe Stufe gilt ab Datum Antragsstellung/Posteingang Widerspruch vs. Neuantrag Pflegetagebuch Häufige Fehler: fehlende Unterschrift, Bankverbindung, PP oder PD oder Kombi Angaben der Pflegepersonen 9

10 Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistung (Demenzleistung) Seit 01/13 automatisch höhere Leistung bei Pflegegeld bzw. Sachleistungen Keine separate Begutachtung Zugelassene Pflegedienste/ Vereine Bei 112 SGB V Antrag bitte nachreichen 10

11 SGB V 33 SGB V Hilfsmittel (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. 11

12 33: Hilfsmittelverordnung RL g-ba Hilfsmittelverzeichnis (GKV ) Zuzahlung 10 % Nur ein Hilfsmittel pro Rezept Auch von der Klinik zu verordnen Diagnose angeben Häufigster Fehler: Begründung/Diagnose nicht plausibel Maria Akademie Von-Günzel-Platz 1 München Musterklinik Musterweg 1 Musterstadt 12

13 Kompressionsstrümpfe Genehmigungsfrei Rundstrickware CCL I-III wird mit Festbeträgen vergütet. Zuzahlung 10% + wirtschaftliche Zuzahlung Genehmigungspflichtig Flachstrickware wird mit Vertragspreisen vergütet. Hier nur übliche 10% Zuzahlung Erstversorgung 2 Paar, dann 1 Paar je Halbjahr Apotheke oder Sani-Fachhandel Verschiedenste Indikationen 13

14 Rollator Genehmigungsfrei Eigenbeteiligung 10% Sani-Fachhandel (Direktabholung) Ab leichter Gehbehinderung, Gangunsicherheit, Gleichgewichtsstörungen,... Vertragspreise bzw. Versorgungspauschale Standardrollator. Sonderausstattung (größere Räder, Regenschirm, etc.) muss selbst getragen werden 14

15 Pflegebett Genehmigungspflichtig Vorraussetzung ist eine Pflegestufe, da zur Erleichterung der Pflege Kostenträger ist Pflegekasse/keine Zuzahlung Cave: Antrag Pflegestufe!!!!!! Sani-Fachhandel Krankenbett: Kostenträger KK (10% Zuzahlung, Prüfung durch MDK) 15

16 Antidecubitussysteme Genehmigungspflichtig Prophylaxe Systeme keine Miete, Weichlagerungsysteme vorrangig Miete für 4 Jahre nach Festpreis Sani-Fachhandel, Reha-Vertrag Zuzahlung 10% Indikationen: Decubitus ab Kategorie 1, bzw. zur Prophylaxe muss hohes Decubitusrisiko nach Bewertungsskalen vorliegen 16

17 SGB V 60 SGB V Fahrkosten (1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach 133 (Krankentransport), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages 1.bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, 2.bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, 3.bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport), 17

18 60: Verordnung von Krankenbeförderung RL g-ba medizinische Notwendigkeit Maria Akademie Von-Günzel-Platz 1 München Zuzahlung 10 % wirtschaftlichste Alternative Krankenfahrt/ Krankentransport/ Rettungsfahrt/ Behindertentransport ambulant nur in Ausnahmefällen und Genehmigung Musterklinik 18

19 SGB V 37 SGB V Häusliche Krankenpflege (2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist;... (3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. 19

20 37: Verordnung HKP Klinik kann für 3 Tage nach Entlassung HKP verordnen Verordnungsrelevante Diagnosen! Maria Akademie Von-Günzel-Platz 1 München Demenz : MMSE unter 10 Die Beurteilung ob eine im Haushalt lebende Person... ist durch die Klinik oft nicht möglich RL g-ba Zuzahlung 10,- pro VO + 10% der Kosten begrenzt auf die ersten 28 Tage je Kalenderjahr arztundpraxis-> praxiswissen quickcheck Häufigste Fehler Diagnosen, Unterschrift/Angaben Rückseite, Verordnungsdatum/Verordnungszeitraum 20

21 SGB V 38 SGB V Haushaltshilfe (1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach 23 Abs. 2 oder 4, 24, 37, 40 oder 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. (3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. (4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. Antrag beim Sachbearbeiter der Krankenkassen 21

22 Die Zuzahlungen, die ein Patient 2013 leisten muss, betragen insgesamt höchstens zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen (= Belastungsgrenze). Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt des Versicherten leben, Freibeträge berücksichtigt. Für chronisch Kranke, die wegen ein und derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Jährliche Bruttoeinnahmen des Mitgliedes des Ehegatten 1. Kind 2. Kind Gesamt- Bruttoeinnahmen: minus Abschlag (Ehegatte) minus Abschlag je Kind: 7.008,00 Euro 2 x Kinderfreibetrag Befreiungsmöglichkeiten Zu berücksichtigende Einnahmen Beispiel Ihre Bruttoeinnahmen = ,00 Euro./../../. = ,00 Euro = 4.725,00 Euro = ,00 Euro = ,00 Euro Zuzahlungen auf einen Blick / 61 SGB V Arznei- und Verbandmittel Hilfsmittel Fahrkosten Soziotherapie Haushaltshilfe Häusliche Krankenpflege Heilmittel (Krankengymnastik, Massagen, Ergotherapie...) Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter Krankenhausbehandlung vollstationär Anschlussrehabilitation Rehabilitation ambulant und stationär Vorsorge stationär Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels 10 % der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr, und zusätzlich 10 Euro je Verordnung 10 % der Kosten und zusätzlich 10 Euro je Verordnung max. 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf, unabhängig von der Indikation 10 Euro je Kalendertag 10 Euro je Kalendertag für max. 28 Tage je Kalenderjahr 10 Euro je Kalendertag für max. 28 Tage je Kalenderjahr 10 Euro je Kalendertag 10 Euro je Kalendertag 10 Euro je Kalendertag davon 2 % (Belastungsgrenze pro Jahr) = 340,98 Euro Praxisgebühr bis

23 schwerwiegend chronisch krank wenigstens 1 Jahr lang, mind. 1 X je Quartal in ärztlicher Behandlung (Dauerbehandlung)... und oder... oder... Pflegestufe II oder III 60 % GdB bzw. MdE (muss durch die chron. Krankheit bedingt sein) es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der o. g. Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist Belastungsgrenze vermindert sich auf 1 %... 23

24 Navigatoren ( Krankenhausnavigator Suche nach einem passenden Krankenhaus für bestimmte Diagnosen oder Behandlungen unter Quantitäts- und Qualitätsaspekten Pflegenavigator Suche nach einem Pflegeheim, einer passenden Pflegeeinrichtung oder einem passenden Pflegedienst nach verschiedenen Kriterien, z. B. besonderen Schwerpunkten in der Pflege, Hausnotruf, Pflegeart oder Essen auf Rädern Selbsthilfenavigator Suche nach Informationen zu regionalen Selbsthilfeangeboten Reha-Hospital Unterstützt bei der ausführlichen Suche nach mehr als 230 Reha-Kliniken in Deutschland, z. B. nach Krankheitsbildern und Indikationen Arztnavigator Mit dem AOK-Arztnavigator können Haus- und Fachärzte (auch Zahnärzte) gesucht werden. Gemeinsam mit dem Projekt Weisse Liste sind mit dem Navigator die Erfahrungen von Patienten zentrale Grundlage. Mit einem online-fragebogen können sie Erfahrungen, die sie bei Ihrem Arztbesuch gemacht haben, bewerten. Ab 10 Bewertungen je Arzt werden sie veröffentlicht 24

25 Bundesministerium für Gesundheit 25

26 Gemeinsamer Bundesausschuss 26

27 Hilfsmittelverzeichniss 27

28 Viel Freude 28

Zuzahlungen Belastungsgrenzen? Befreiung? KKF-Verlag

Zuzahlungen Belastungsgrenzen? Befreiung? KKF-Verlag Zuzahlungen 2014 Belastungsgrenzen? Befreiung? Zuzahlungen Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, grundsätzlich beteiligen sich Versicherte ab 18 Jahren bei den Leistungen mit einer Zuzahlung

Mehr

Anlage 3. Quittungsheft für Zuzahlungen. Für: Name, Vorname(n): Geb.-Datum:

Anlage 3. Quittungsheft für Zuzahlungen. Für: Name, Vorname(n): Geb.-Datum: Anlage 3 Quittungsheft für Zuzahlungen Für: Name, Vorname(n): Geb.-Datum: Quittungsheft für Zuzahlungen Praxisgebühr (ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung) Arznei- Verbandmittel

Mehr

... Quittungsheft. für das Jahr

... Quittungsheft. für das Jahr I K K S E R V I C E... Quittungsheft für das Jahr Liebe Versicherte, lieber Versicherter, die IKK ist aktiv an Ihrer Seite. Wir helfen Ihnen, die geleisteten Zuzahlungen stets im Überblick zu behalten

Mehr

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung Die Krankenkasse Die Krankenkasse Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die Regelung der Krankenversicherung. Gerne sind wir bereit, Sie individuell über alle Fragen der Krankenversicherung

Mehr

Zuzahlungsbefreiung: So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze im Jahr 2007

Zuzahlungsbefreiung: So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze im Jahr 2007 Gesundheit KOMPAKT Zuzahlungsbefreiung: So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze im Jahr 2007 Das sollten Sie wissen Mit der Gesundheitsreform 2004 wurden auch die Zuzahlungsregelungen in der gesetzlichen

Mehr

Gesetzliche Zuzahlungen.

Gesetzliche Zuzahlungen. Behalten Sie Ihre Zuzahlungen im Blick. So zahlen Sie nicht mehr als nötig. Steffen Herold, SBK-Kundenberater Starke Leistung. Ganz persönlich. Gesetzliche Zuzahlungen. Ein Überblick von Steffen Herold,

Mehr

Quittungsheft. KKF-Verlag. Krankenversichertennummer (für Rückfragen und Schriftwechsel) Zuzahlungen /

Quittungsheft. KKF-Verlag. Krankenversichertennummer (für Rückfragen und Schriftwechsel) Zuzahlungen / Quittungsheft Name, Vorname Geburtsdatum Krankenversichertennummer (für Rückfragen und Schriftwechsel) Zuzahlungen / 2 Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, über die Zuzahlungen informiert

Mehr

Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung Informationsblatt Nr. 223-06 Stand: 1. Januar 2017 Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben sich an den Kosten bestimmter

Mehr

SEMINARE. Seminare. Patientenrechte - Krankenkasse - Pflegestufe , Rheinsberg. R. Müller

SEMINARE. Seminare. Patientenrechte - Krankenkasse - Pflegestufe , Rheinsberg. R. Müller SEMINARE Seminare. Patientenrechte - Krankenkasse - Pflegestufe 15.05.2015, Rheinsberg R. Müller Patientenrechte Krankenkasse Pflegestufe 2 Zuständige Kostenträger für Leistungen im System der Patientenversorgung

Mehr

Gesetzliche Krankenversicherung, 61, 62 SGB V

Gesetzliche Krankenversicherung, 61, 62 SGB V Zuzahlungen Versicherte der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung müssen sich ab dem 18. Lebensjahr an den Ausgaben für ihre Gesundheit in Form von Zuzahlungen beteiligen. Gesetzliche Krankenversicherung,

Mehr

Impressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren

Impressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren Hilfsmittel-Verordnung Impressum Herausgeber: eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren August-Klotz-Straße 16 d D-52349 Düren Phone: +49 (0) 2421-95

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand

Strukturdaten der AOK PLUS Stand Seite 1 von 6 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2014 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.287 davon: Städte 298 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.592 Einwohner PLUS-Land

Mehr

Merkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit

Merkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit Merkblatt AK-Asyl über Krankenkassen (AOK)- Zuzahlung und Befreiungsmöglichkeit Stand 22.07.2015 Befreiung von Zuzahlungen Jeder Versicherter zahlt zunächst 2 Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen

Mehr

ZUZAHLUNGEN ZU KASSENLEISTUNGEN UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN

ZUZAHLUNGEN ZU KASSENLEISTUNGEN UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN LEBEN MIT DIALYSE 1. ZUZAHLUNGEN ZU KASSENLEISTUNGEN UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN 6 AMG-17-0001-DialyseSoziales.indd 6 ZUZAHLUNGEN ZU K ASSENLEISTUNGEN UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN 1.1 GENERELLE ZUZAHLUNGSREGELN

Mehr

Informationen für Ärzte. Hilfsmittel-Richtlinie

Informationen für Ärzte. Hilfsmittel-Richtlinie Informationen für Ärzte Hilfsmittel-Richtlinie Neuauflage 2013 Neufassung der Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie) Am 1. April 2012

Mehr

Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr

Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr Bitte Nachweise beifügen Bitte Zuzahlungs-/Einkommensnachweise beifügen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr 2 0 1 7 Name: Vorname: Versicherungsnummer: Ich bin ledig verheiratet getrennt

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand

Strukturdaten der AOK PLUS Stand Seite 1 von 6 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 30.06.2013 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.316 davon: Städte 299 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.592 Einwohner PLUS-Land

Mehr

BKK advita Mainzer Str Alzey

BKK advita Mainzer Str Alzey BKK advita Mainzer Str. 5 55232 Alzey Antrag auf Haushaltshilfe gemäß 24h oder 38 SGB V Persönliche Angaben Name, Vorname des Mitgliedes, Geburtsdatum Krankenversicherungsnummer Name, Vorname des Ehegatten

Mehr

Hilfsmittel-Richtlinie

Hilfsmittel-Richtlinie Informationen für Ärzte Hilfsmittel-Richtlinie Neufassung der Richtlinie für die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Neuausgabe 2012 Am 1. April 2012 ist die Neufassung der

Mehr

ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten?

ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? Fahrkosten zur Behandlung...... das ist auch ein Service Ihrer IKK classic Damit Ihr Eigenanteil so gering wie möglich bleibt, informiert

Mehr

Folgen des Urteils zur Fahrtkostenerstattung bei Substitutionsbehandlung

Folgen des Urteils zur Fahrtkostenerstattung bei Substitutionsbehandlung Folgen des Urteils zur Fahrtkostenerstattung bei Substitutionsbehandlung (Aktenzeichen S 23 AS 766/10 ER) Vorab: Hat ein Hilfebedürftiger einen erhöhten Bedarf für eine Leistung, die notwendig ist, dann

Mehr

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung Krankenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung...2 Schwerwiegend chronisch krank... 2 Fahrtkosten für Krankenfahrten... 3 Krankengeld...4 Leistungen bei Heimhämodialyse... 4 Private Krankenversicherung...4

Mehr

( 38 SGB V, 28 SGB VI i.v.m. 54 SGB IX, 42 SGB VII i.v.m. 54 SGB IX)

( 38 SGB V, 28 SGB VI i.v.m. 54 SGB IX, 42 SGB VII i.v.m. 54 SGB IX) Haushaltshilfe ( 38 SGB V, 28 SGB VI i.v.m. 54 SGB IX, 42 SGB VII i.v.m. 54 SGB IX) Haushaltshilfe umfasst alle Aufgaben, die zur Haushaltsführung gehören, wie die Betreuung der Kinder, den Einkauf, die

Mehr

ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten?

ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? ikk-classic.de Fahrkosten zur Behandlung. Wer trägt die Kosten? Fahrkosten zur Behandlung...... das ist auch ein Service Ihrer IKK classic Damit Ihr Eigenanteil so gering wie möglich bleibt, informiert

Mehr

Quittungsheft für Zuzahlungen

Quittungsheft für Zuzahlungen Quittungsheft für Zuzahlungen Das Quittungsheft wird geführt für Name, Vorname(n) Geburtsdatum Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Quittungsheft für Zuzahlungen Arznei-, Verbandmittel Fahrkosten Heilmittel

Mehr

Vortrag sozialrechtliche Fragen

Vortrag sozialrechtliche Fragen Vortrag sozialrechtliche Fragen Sozialdienst 2017 Sie erhalten Informationen zu folgenden Themen: Entlassung aus der medizinischen Rehabilitation Wirtschaftliche Sicherung Zuzahlung zur Rehabilitation

Mehr

Die Gesundheitsreform 2011

Die Gesundheitsreform 2011 Ausgaben für Arzneimittel aus Apotheken in der GKV 1970-2010 Jahr Mrd. Euro % der Leistungsausgaben 1970 2,16 17,7 1975 4,55 15,3 1980 6,43 14,6 1985 1990 1995 2000 2003 2004 2005 2006 2007 2007 8,49 11,17

Mehr

Eigenbehalte nach 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Befreiung von den Eigenbehalten nach 50 BBhV

Eigenbehalte nach 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Befreiung von den Eigenbehalten nach 50 BBhV Eigenbehalte nach 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Befreiung von den Eigenbehalten nach 50 BBhV Seite 1. Abzug von Eigenbehalten nach 49 Abs. 1 bis 3 BBhV 2 1.1 Arznei- und Verbandmittel 2 1.2 Hilfsmittel,

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Verordnungen Juli 2017 Neu: Psychotherapeuten dürfen Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung verordnen Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Mehr

Haushaltshilfe. Damit Sie nicht. im Regen stehen

Haushaltshilfe. Damit Sie nicht. im Regen stehen Haushaltshilfe Damit Sie nicht im Regen stehen Der Haushalt: ein anspruchsvoller Job Der Haushalt und die Betreuung und Versorgung von Kindern sind häufig unterschätzte Aufgaben. Damit sie Ihnen im Krankheitsfall

Mehr

Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden

Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Sonstiges Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zur Krankenbeförderung

Mehr

V I N VerordnungsInfo Nordrhein

V I N VerordnungsInfo Nordrhein V I N VerordnungsInfo Nordrhein Off-Label Verordnung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung Für die Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse müssen die Präparate in der

Mehr

Sozialdienst im Krankenhaus

Sozialdienst im Krankenhaus Umsetzung des Entlassmanagements durch das Krankenhaus Sozialdienst im Krankenhaus S. Kraus Leitung Sozialdienst & Case Management Sibylle Kraus Dipl.- Sozialarbeiterin (FH)/Sozialmanagerin Zertifizierte

Mehr

(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK

(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK (Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK Dr. Lothar Kern Fachbereich Hilfsmittel und Medizinprodukte MDK Bayern 17. Wissenschaftliche Tagung des ASBH Beirates 21. November 2015 Wer ist der

Mehr

Apotheker dürfen bis zu drei Filialen führen und Medikamente über Internet und im Versandhandel vertreiben.

Apotheker dürfen bis zu drei Filialen führen und Medikamente über Internet und im Versandhandel vertreiben. Die Gesundheitsreform von A-Z Am 1. Januar 2004 treten die neuen Regelungen zur medizinischen Versorgung in Kraft. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen. Wir werden die Tabelle fortlaufend

Mehr

Haushaltshilfe. Damit Sie nicht. im Regen stehen

Haushaltshilfe. Damit Sie nicht. im Regen stehen Haushaltshilfe Damit Sie nicht im Regen stehen Der Haushalt: ein anspruchsvoller Job Der Haushalt und die Betreuung und Versorgung von Kindern sind häufig unterschätzte Aufgaben. Damit sie Ihnen im Krankheitsfall

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung mit Kommunikationshilfen

Rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung mit Kommunikationshilfen Rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung mit Kommunikationshilfen 2. Symposium Unterstützte Kommunikation in der Praxis Frankfurt/M., 11. September 2009 GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit - Hilfsmittel

Mehr

28. Oktober 2015 I Seite 1. Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr

28. Oktober 2015 I Seite 1. Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr 28. Oktober 2015 I Seite 1 Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr Dipl.-Med. Jutta Eckert Forum Ambulant-stationärer Dialog, 21. Oktober 2015 DEGAM Leitlinie

Mehr

Tragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4

Tragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur ambulanten Sanierungsbehandlung von Trägern des Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Finanzierung der Versorgung von Menschen mit erworbenen Hirnschäden (MeH)

Finanzierung der Versorgung von Menschen mit erworbenen Hirnschäden (MeH) 11.03.2017 1 Finanzierung der Versorgung von Menschen mit erworbenen Hirnschäden (MeH) 2 Fallkosten und Finanzierung in den unterschiedlichen Versorgungsformen im Überblick Allg. Pflegeheim Versorgung

Mehr

Leistungsansprüche von Versicherten zur Versorgung von schwerst Pflegebedürftigen nach SGB V und SGB IX. Gerriet Schröder AOK Sachsen-Anhalt

Leistungsansprüche von Versicherten zur Versorgung von schwerst Pflegebedürftigen nach SGB V und SGB IX. Gerriet Schröder AOK Sachsen-Anhalt Leistungsansprüche von Versicherten zur Versorgung von schwerst Pflegebedürftigen nach SGB V und SGB IX Zur Abgrenzung von SGB V und SGB IX 2 Die sozialen Rechte im Sozialgesetzbuch (SGB) Die Teile des

Mehr

Aktuelle gesetzliche Anforderungen an das Entlassmanagement

Aktuelle gesetzliche Anforderungen an das Entlassmanagement Aktuelle gesetzliche Anforderungen an das Entlassmanagement 1 Sibylle Kraus Dipl.- Sozialarbeiterin (FH) Sozialmanagerin Zertifizierte Case Managerin (DGCC) Leiterin Sozialdienst & Case Management Alexianer

Mehr

Begutachtung 31 Abs. 6 neu

Begutachtung 31 Abs. 6 neu Begutachtung 31 Abs. 6 neu Hinweise der SEG 6 Dr. Lili Grell Leiterin der SEG 6 Arzneimittelversorgung der MDK-Gemeinschaft beim MDK Westfalen-Lippe 22. Februar 2017 GKV-SV, Berlin Geschäftsführer: Dr.

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Krankentransporte und Krankenfahrten Dezember 2016 Krankentransporte und Krankenfahrten Was Ärzte bei der Verordnung beachten sollten Das Verordnen von Fahrten zur ärztlichen

Mehr

SBK-Haushaltshilfe Ausfüllhilfe für Ihren Haushaltshilfe-Antrag von Thomas Socher, SBK-Kundenberater.

SBK-Haushaltshilfe Ausfüllhilfe für Ihren Haushaltshilfe-Antrag von Thomas Socher, SBK-Kundenberater. Hilfe im Haushalt? Gibt s bei uns im Handumdrehen. Thomas Socher, SBK-Kundenberater SBK-Haushaltshilfe Ausfüllhilfe für Ihren Haushaltshilfe-Antrag Thomas Socher, SBK-Kundenberater. Was bedeutet Ein chronisch

Mehr

Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Informationen für Ärzte Herausgeber: eurocom e.v. - european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Antrag auf Haushaltshilfe

Antrag auf Haushaltshilfe Antrag auf Haushaltshilfe gern übersenden wir Ihnen einen Antrag auf Haushaltshilfe. Bitte senden Sie uns das vollständig ausgefüllte Formular rechtzeitig vor dem Beginn des Leistungszeitraums zurück.

Mehr

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick

Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Prozentuale Zuzahlung Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von

Mehr

Rahmenbedingungen der Hilfsmittelversorgung. rehacare

Rahmenbedingungen der Hilfsmittelversorgung. rehacare Rahmenbedingungen der Hilfsmittelversorgung rehacare 10.10.2012 Wenn Sie Gesetze und Würste mögen, dann sollten Sie niemals bei der Herstellung von beiden zuschauen." Otto von Bismarck, 1815-1898, Deutscher

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema Entlassmanagement der Krankenhäuser. Erste Fassung (Stand: )

Fragen und Antworten zum Thema Entlassmanagement der Krankenhäuser. Erste Fassung (Stand: ) Fragen und Antworten zum Thema Entlassmanagement der Krankenhäuser Erste Fassung (Stand: 27.09.2017) Herausgeber: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), 10963 Berlin Gesamtverantwortliche: Michaela Gottfried,

Mehr

Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege

Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege Überblick über die wichtigsten Gesetzesgrundlagen Auszug aus dem Gesetzestext Rechtsgrundlagen Sozialgesetzbuch (SGB) V 38 SGB V: Haushaltshilfe

Mehr

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Januar 2017

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Januar 2017 Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: Januar 2017 1 Muster 4: Verordnung einer Krankenbeförderung 1. Die Verordnung einer Krankenbeförderung ist nur

Mehr

Änderungen im SGB V und Auswirkungen auf das Case Management in Akut- und Rehabilitationskliniken

Änderungen im SGB V und Auswirkungen auf das Case Management in Akut- und Rehabilitationskliniken Änderungen im SGB V und Auswirkungen auf das Case Management in Akut- und Rehabilitationskliniken 1 Sibylle Kraus Dipl.- Sozialarbeiterin (FH) Sozialmanagerin Zertifizierte Case Managerin (DGCC) Leiterin

Mehr

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Gesetzliche Zuzahlungen Ein Überblick von Steffen Herold, SBK-Kundenberater.

Gesetzliche Zuzahlungen Ein Überblick von Steffen Herold, SBK-Kundenberater. Behalten Sie Ihre Zuzahlungen im Blick. So zahlen Sie nicht mehr als nötig. Steffen Herold, SBK-Kundenberater Gesetzliche Zuzahlungen Ein Überblick von Steffen Herold, SBK-Kundenberater. Als gesetzlich

Mehr

1Solidarität und Eigenverantwortung Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.

Mehr

Weiterlesen auf den Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK)

Weiterlesen auf den Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) Versorgung Wer an Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz erkrankt, braucht neben einer guten medizinischen und therapeutischen Versorgung früher oder später regelmäßig Unterstützung. Besteht voraussichtlich

Mehr

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am 02.03.2016 Die AOK Nordost engagiert sich in den Regionen für spezifische Versichertengruppen für spezifische

Mehr

Die Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements

Die Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements Die Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements Die Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements Seit dem 01.10.2017 können Krankenhausärzte und Ärzte in Einrichtungen

Mehr

Technische Orthopädie Hilfsmittel - Regularien

Technische Orthopädie Hilfsmittel - Regularien 24.02.2012 Charité Technische Orthopädie Hilfsmittel - Regularien Agenda 1. Gesetzliche Grundlagen zur Himi-Versorgung Wie verordne ich das Himi richtig? Was gehört alles auf das Rezept? Zustandserhebung,

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand

Strukturdaten der AOK PLUS Stand Seite 1 von 7 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 31.03.2016 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.275 davon: Städte 295 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.592 Einwohner PLUS-Land

Mehr

GKV - Leistungen und Beziehungen zu Leistungserbringern

GKV - Leistungen und Beziehungen zu Leistungserbringern Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter GKV - Leistungen und Beziehungen zu Leistungserbringern Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen,

Mehr

Informationen zum Antrag auf Haushaltshilfe

Informationen zum Antrag auf Haushaltshilfe Informationen zum Antrag auf Haushaltshilfe Voraussetzungen und Inhalt Wir können Ihnen Haushaltshilfe gewähren, wenn in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Mehr

Übersicht Zuzahlungen

Übersicht Zuzahlungen Übersicht Zuzahlungen Leistung... r. "' ' Zuzahlun gen. Häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten zuzüglich 10 EUR je Verordnung; begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr Haushaltshilfe 1 0 %der kalendertäglichen

Mehr

Wann kann eine Heilmitteltherapie verordnet werden? Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Heilmittel, wenn diese notwendig sind, um

Wann kann eine Heilmitteltherapie verordnet werden? Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Heilmittel, wenn diese notwendig sind, um Heilmittel ( 32 SGB V) Heilmaßnahmen sind fester Bestandteil in der Rehabilitation von akuten und chronischen Erkrankungen. Bei zahlreichen angeborenen, erworbenen oder degenerativen Erkrankungen wird

Mehr

Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote?

Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Tagung der Gesellschaft für r Sozialen Fortschritt in Berlin am 06. September 2006 Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Dr. Michael Dalhoff Leiter der Unterabteilung Gesundheitsversorgung,

Mehr

Krankenhausbehandlung

Krankenhausbehandlung Krankenhausbehandlung ( 39 SGB V, 33 SGB VII) Bei einer Erkrankung ist oftmals die Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich. Patienten haben darauf einen Rechtsanspruch. Es gibt dabei verschiedene

Mehr

Antrag auf Haushaltshilfe

Antrag auf Haushaltshilfe Antrag auf Haushaltshilfe gern übersenden wir Ihnen einen Antrag auf Haushaltshilfe. Bitte senden Sie uns das vollständig ausgefüllte Formular rechtzeitig vor dem Beginn des Leistungszeitraums zurück.

Mehr

Antrag auf Haushaltshilfe

Antrag auf Haushaltshilfe Antrag auf Haushaltshilfe gern übersenden wir Ihnen einen Antrag auf Haushaltshilfe. Bitte senden Sie uns das vollständig ausgefüllte Formular rechtzeitig vor dem Beginn des Leistungszeitraums zurück.

Mehr

Patienteninformation zur Inanspruchnahme von Leistungen der stationären Kurzzeitpflege gem. 39c SGB V für Personen ohne Pflegestufe (Übergangspflege)

Patienteninformation zur Inanspruchnahme von Leistungen der stationären Kurzzeitpflege gem. 39c SGB V für Personen ohne Pflegestufe (Übergangspflege) Heimleitung Weiherberg 56 66679 Losheim a.see Telefon 06872 / 9201-146 Telefax 06872 / 9201-220 E-Mail: petrahuellein@haus-weiherberg.de Internet: www.haus-weiherberg.de Losheim, 08.06.2016 Patienteninformation

Mehr

Änderungen im SGB V zur weiteren Versorgung seit dem

Änderungen im SGB V zur weiteren Versorgung seit dem Änderungen im SGB V zur weiteren Versorgung seit dem 01. 01. 2016 Entlassmanagement Das Entlassmanagement ist ein obligatorisches Leistungsangebot der Krankenhäuser an die Versicherten. Die Krankenhäuser

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2012

Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2012 Seite 1 von 5 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2012 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.382 davon: Städte 303 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.590 Einwohner (eigene Hochrechnung)

Mehr

Ambulant und stationär Kategorien aus der Vergangenheit!?

Ambulant und stationär Kategorien aus der Vergangenheit!? Ambulant und stationär Kategorien aus der Vergangenheit!? BERLINER RUNDE ZUR ZUKUNFT DER PFLEGE - Zuhause genesen Brücken in eine ambulante Zukunft Elsbeth Rütten Zuhause genesen Brücken in eine ambulante

Mehr

Lilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV?

Lilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV? Lilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV? Ulrich Dietz Bundesministerium für Gesundheit Berlin, 26. Januar 2007 Arzneimittelversorgung

Mehr

Leistungen im Überblick

Leistungen im Überblick Leistungen im Überblick I. Leistungsgrundsatz medizinische Notwendigkeit Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten II. Umfang

Mehr

Teil A: Vorschläge zum Referentenentwurf des GKV VSG

Teil A: Vorschläge zum Referentenentwurf des GKV VSG Berlin, 05.11.2014 Stellungnahme zum Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV Versorgungsstärkungsgesetz GKV VSG) Wir begrüßen die mit

Mehr

Verordnen im Rahmen des Entlassmanagements

Verordnen im Rahmen des Entlassmanagements 7. Sozialarbeiter-Fachtagung Bad Oeynhausen, 25.09.2018 Verordnen im Rahmen des Entlassmanagements Ass. jur. GB Verordnungsmanagement Welche Aufgaben hat die Kassenärztliche Vereinigung? Sicherstellungsauftrag,

Mehr

Alte und neue Regelungen bei der Arzneimittelerstattung für Kinder und Jugendliche

Alte und neue Regelungen bei der Arzneimittelerstattung für Kinder und Jugendliche Alte und neue Regelungen bei der Arzneimittelerstattung für Kinder und Jugendliche Kindernetzwerk 19. November 2010, Berlin Ł Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Ł gesetzliche Regelungen Ł off

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen. Fachtagung und Mitgliederversammlung

Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen. Fachtagung und Mitgliederversammlung Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen Fachtagung und Mitgliederversammlung 26./27. November 2007 Hessisch-Oldendorf AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

Mehr

49. Nachtrag zur Satzung der Betriebskrankenkasse RWE, Celle

49. Nachtrag zur Satzung der Betriebskrankenkasse RWE, Celle Bundesversicherungsamt Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn Vorab per Telefax (05141/94 66-199)! Betriebskrankenkasse RWE Weifenallee 32 29225 Celle HAUSANSCHRIFT F rie d ric h

Mehr

Ihre Rechte als Patient. Verlag C.H.Beck. Ihre Rechte als. Patient. Ein Wegweiser durch das Gesundheitssystem. 2. Auflage.

Ihre Rechte als Patient. Verlag C.H.Beck. Ihre Rechte als. Patient. Ein Wegweiser durch das Gesundheitssystem. 2. Auflage. Ihre Rechte als Patient Verlag C.H.Beck Ihre Rechte als Patient Ein Wegweiser durch das Gesundheitssystem 2. Auflage Herausgegeben von 12 Kapitel 2: Kapitel2:Auf welche Leistungen habe ichanspruch? Im

Mehr

Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Verordnung: Häusliche Krankenpflege (Muster 12) Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift

Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Verordnung: Häusliche Krankenpflege (Muster 12) Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift LANR : «LANR» istockphoto.com/adventtr Verordnung Aktuell Sonstiges Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Ausstellen einer

Mehr

Antrag auf Haushaltshilfe Bitte vollständig ausfüllen!

Antrag auf Haushaltshilfe Bitte vollständig ausfüllen! Antrag auf Haushaltshilfe Bitte vollständig ausfüllen! An der Weiterführung des Haushalts ist verhindert: Vorname Name Geburtsdatum Familienstand PLZ Wohnort Straße/Hausnummer Telefonnummer (*freiwillige

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand

Strukturdaten der AOK PLUS Stand Seite 1 von 7 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2017 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.272 davon: Städte 296 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.592 Einwohner PLUS-Land

Mehr

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand

Strukturdaten der AOK PLUS Stand Seite 1 von 7 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 30.09.2016 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.275 davon: Städte 295 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.592 Einwohner PLUS-Land

Mehr

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Oktober 2017

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Oktober 2017 Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: Oktober 2017 1 Muster 12: Verordnung häuslicher Krankenpflege Grundlage der Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Mehr

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen

Mehr

Translationale Zentren

Translationale Zentren Translationale Zentren Dr. Johannes Bruns Generalsekretär Deutsche Krebsgesellschaft (DKG), Berlin Translationale Medizin Der Begriff Translationale Medizin (TM) umfasst die interdisziplinären Aktivitäten,

Mehr

20303 Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol) Vom 13. Juli 2001 Auf Grund des 189 Abs.

20303 Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol) Vom 13. Juli 2001 Auf Grund des 189 Abs. 20303 Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol) Vom 13. Juli 2001 Auf Grund des 189 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Bayer. Staatsministerium der Finanzen

Bayer. Staatsministerium der Finanzen Bayer. Staatsministerium der Finanzen 25 - P 1820-0199 - 56165/03 80539 München, 22. Dezember 2003 Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben Tel. Durchwahl-Nr. (089) 2306-2494 Bayer. Staatsministerium

Mehr

Der Gemeinsame Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss Der Gemeinsame Bundesausschuss Rund 71 Millionen Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert (GKV) und haben damit Anspruch auf eine hochwertige Gesundheitsversorgung. Der Gemeinsame Bundesausschuss

Mehr

Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär -

Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär - Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär - Verbandsdirektor der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft 15. April 2015 Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin

Mehr