Innenprovisionen und Kick-Back-Zahlungen: Aufklärungsverpflichtung und Schadensersatz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Innenprovisionen und Kick-Back-Zahlungen: Aufklärungsverpflichtung und Schadensersatz"

Transkript

1 Innenprovisionen und Kick-Back-Zahlungen: Aufklärungsverpflichtung und Schadensersatz Provisionsgebundene Geschäfte, wie sie in Deutschland im Finanzdienstleistungsbereich fast ausschließlich getätigt werden, von Wertpapiergeschäften über den Kauf von Fondsanteilen bis hin zur Vermittlung von Versicherungsverträgen, bergen immer die Gefahr und den Anreiz in sich, daß der Provisionsempfänger nicht in erster Linie im Interesse und zum Nutzen seines Kunden handelt, sondern in seinem eigenen Provisionsinteresse. Deshalb ist es z.b. für den Anleger elementar wichtig, dass jegliche Provisionen und jegliche dazu getroffene Vereinbarung ihm gegenüber offen gelegt wird, damit er von der darin liegenden Gefahr weiß und diese einschätzen kann. Innenprovisionen allgemein sind als heimliche Provisionszahlungen von dritter Seite definiert, die den Empfänger für ein bestimmtes Verhalten im Rahmen eines Zwei-Personen- Verhältnisses belohnen. Kick-Backs sind nichts anderes als eine besondere Form von Innenprovisionszahlungen, die aus bezahlten oder investierten Geldern zurückfließen. Cash- Backs, die hier nicht behandelt werden, kommen auch aus den angelegten Geldern zurück, aber an den Anleger selber. Wer sich durch die Entgegennahme von heimlichen Innenprovisionen oder Kick-Backs zu einer von dritter Seite gewünschten, aber für den Vertragspartner nachteiligen Verhaltensweise veranlassen lässt, kann sich wegen Betruges und meist auch Untreue strafbar machen. Diese Vereinbarungen sind dann im Einzelfall nichtig, was sich dann auch auf das Anlagegeschäft beziehen kann. Vor allem aber entstehen Schadensersatzansprüche. Das kann gegenüber dem Zahlenden selber sein oder an einen Dritten, etwa einen Vermittler, der das Zahlungsgeschäft angebahnt hat oder eine dazwischengeschaltete Institution, z. B. bei Anlagegeschäften eine Bank oder ein Vermögensverwalter. Im Bereich der Finanzdienstleistungen erhalten Vertriebsorganisationen (z.b. Strukturvertriebe, Vermittler, Makler) oder auch Vermögensverwalter und Banken von den Produktanbietern (z. B. Fondsgesellschaften, Versicherungen) Provisionen für die verkauften oder vermittelten Produkte, die an den Kaufvorgang selber, oft aber auch noch an den Bestand geknüpft sind. Diese Provisionen werden von den Produktanbietern aus den Gebühren oder Aufschlägen, die der Kunde an die Anbieter bezahlen muss, abgezweigt. Beispielsweise 1

2 erwirbt der Kunde einen Investmentfonds und zahlt dafür an die Kapitalanlagegesellschaft einen Ausgabeaufschlag von 5% und eine jährliche Bearbeitungsgebühr von 0,5% der Anlagesumme. Davon erhält der Vermittler oder die das Depot führende Bank 2% und laufend 0,2% als Kick-Back. Als Kick-Back stellt sich auch dar, wenn die Bank z.b. aus ihrem Kick-Back etwas an einen Vermögensverwalter oder Finanzberater des Kunden weitergibt oder ein Vermittler an einen Untervermittler. In diesem Papier wird sich auf Bereich, die Finanzdienstleistungen, beschränkt. Mit einer Darstellung der Rechtssprechung und der Rechtslage werden die daraus resultierenden Ansprüche und Folgen skizziert und schließlich Hinweise zur Beratung gegeben. I. Rechtsprechung Der VII. Senat des BGH hat schon vor über 20 Jahren Kick-Back-Vereinbarungen im Baubereich für unwirksam erklärt und Schadenersatz zugesprochen (z.b. BGH NJW 91, 1819 und NJW 99, 2266). Spätestens seit Dezember 2000 müsste allen Anbietern und Vermittlern am Finanzmarkt bekannt sein, dass dies auch für Finanzdienstleistungsgeschäfte gilt, da der Bankensenat des BGH diese Grundsätze auf eine Provisionsvereinbarung mit einer Vermögensverwaltungsfirma übertragen hat. a) BGH vom , Az.: XI ZR 349/99 (WM 01, 297 ff). Nach dem Leitsatz dieser Entscheidung hat eine Bank die Pflicht, eine Vereinbarung mit einer Vermögensverwaltungsfirma, nach welcher der Vermögensverwalter für vermittelte oder in seiner Eigenschaft vorgenommene Wertpapiergeschäfte eine Provision erhält (im konkreten Fall 33,3% der Provisionen und Gebühren, die die Bank dafür selber bekam) offen zu legen. Der Kläger dieses Verfahrens, der bei der beklagten Bank ein Depot unterhalten hatte, über das aber vorwiegend sein Vermögensverwalter verfügte, machte hohe Verluste aus diesen Wertpapiergeschäften (überwiegend Börsentermingeschäfte) als Schadenersatz geltend. Diese sprach ihm der BGH in dieser Entscheidung mit der Begründung der zu der Kick-Back- Abrede mit dem Vermögensverwalter bestehenden Aufklärungspflicht der Bank zu. Die Vereinbarung mit der Vermögensverwaltungsfirma enthalte den Anreiz, dass dieser mehr im 2

3 Eigeninteresse als im Interesse ihres Kunden handele (Spesenreiterei). Als Schadenersatz kommt dann nicht nur die Auskehrung der an den Verwalter gezahlten Provisionen in Betracht, sondern, soweit die Aufklärungspflichtverletzung dafür ursächlich ist, auch der Ersatz der Verluste aus den getätigten Wertpapiergeschäften. Zu betrachten ist, ob angenommen werden kann, dass der Bankkunde bei gehöriger Aufklärung den Vermögensverwaltungsvertrag nicht geschlossen hätte und damit die schädigenden Wertpapiergeschäfte auch gar nicht zustande gekommen wären. Dazu existiert eine grundsätzliche Rechtssprechung, die dahin geht, daß dies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung zu vermuten ist (Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens). Die Gegenseite muss dann beweisen, dass der Geschädigte die Käufe trotzdem getätigt hätte. b) BGH vom Az.: XI ZR 113/00 (BGH NJW 2001, 1065 ff). Diese Entscheidung ist auch unter der Bezeichnung Schmiergeldentscheidung bekannt. In den Entscheidungsgründen selber benutzt der Gerichtshof sogar selbst Stellen das Wort Bestechungsgeld. Dies zeigt, dass diese Vorgänge also nicht nur in ihrer extremen Form unter diese in strafrechtlicher Hinsicht bedeutende Begriffe fallen können, sondern solche Vorgänge durchaus auch vom höchsten deutschen Zivilgericht so qualifiziert werden. Es ging um eine Provisionszahlung der Bank in Höhe DM ,00 an einen so genannten Verhandlungsvertreter, der wohl ein Vermittler oder Finanzberater des Kunden war. Der Kunde hatte bei dieser Bank einen Kredit über 12,2 Mio. zur Finanzierung eines Einkaufszentrums aufgenommen und dabei ein 10-prozentiges Disagio (1,22 Mio. DM) vereinbart, das er mit der Klage allerdings zurückverlangte. Vom Disagio erhielt sein Verhandlungsvertreter 2,5% als Provision. Gestützt wurde die Rückzahlungsklage unter anderem auf die Anfechtung dieser Provisionsvereinbarung. Der BGH sah die Bank auch dann als verpflichtet an, über diese Provisionsvereinbarung den Darlehenskunden aufzuklären. Die Zahlung an den Vermittler sei anstößig, da auch hier die Gefahr bestehe, dass der Vermittler ausschließlich in seinem Provisionsinteresse handele. Die Vereinbarung sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Sittenwidrigkeit erstrecke sich auch auf das Hauptgeschäft, also den Darlehensvertrag, und die damit im Zusammenhang getroffene Vereinbarung über das Disagio. Dies muss deshalb, da in Höhe des Disagiobetrages das Konto des Kunden belastet worden war, an diesen zurückgezahlt werden. 3

4 Soweit das Hauptgeschäft mit dem Abschlussvertreter geschlossen worden wäre, wäre dieser ohne Information an den Darlehensnehmer, das ihm vorher dafür von der Bank ein Bestechungsgeld gezahlt wurde, dazu gar nicht befugt gewesen. Auch aus diesem Grunde war der Vertrag nichtig. Bei Zustandekommen des Hauptgeschäftes mit dem Vertretenen selbst gilt zwar keine Nichtigkeit. Es besteht aber zumindest eine Aufklärungsverpflichtung der Bank aus cic ( 280 BGB), weil sie die Vereinbarung über die Schmiergeldzahlung verschwiegen hat. c) BGH vom Az.: XI ZR 56/05 (BGH WM 2007, 487 ff) Trotz der eigentlich schon Jahrzehnte bekannten Grundsätze, die sich aus den o.g. Urteilen des BGH ergeben, wurde erst dieses Urteil als Grundlagenentscheidung für die Pflicht zur Offenlegung von Kick-Back`s die dort auch verdeckte Rückvergütungen genannt werden, angesehen. Dieses mag daran liegen, dass der BGH nunmehr die obigen Grundsätze auch konkret auf Kick-Back`s an Banken, hier die HypoVereinsbank, für die Empfehlung von Fondsanteilen ausgedehnt hat. Der amtliche Leitsatz lautet: Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Zur anerkannten Aufklärungspflicht gehört es seit langem, dass bei der Beratung oder der Vermittlung bezüglich Fondsanlagen über die Kosten, d.h. über die Ausgabeaufschläge und die Verwaltungsgebühren aufgeklärt wird, die der Kunde bezahlen muss und die praktisch vorab von seinem eingezahlten Geld weg gehen und deshalb nicht angelegt werden. Wirtschaftlich ist das ein Anfangsverlust. Das eingezahlte Geld kann also eigentlich erst dann wieder als angelegt bezeichnet werden, wenn dieser Verlust aufgeholt ist. In der o. Entscheidung wird diese Aufklärungspflicht auch darauf ausgedehnt, was von diesen Aufschlägen an die Bank zurückfließt. Auch wenn es sich vorliegend um die Beratung zu einem Aktienfonds handelt, kann man diesen Grundsatz wohl getrost auf alle andere Fonds, also Schiffsfonds, Medienfonds, Immobilienfonds etc., ja überhaupt jedes Investment und auf Anlagegeschäfte jeder Art ausdehnen und übertragen; denn die grundsätzlichen Erwägungen für die Anlageberatung, auf die sich der BGH hier bezieht, sind auch überall dort die gleichen. 4

5 Sie folgen aus den dazu vom BGH seit Langem entwickelten Grundsätzen zur anleger- und anlagegerechten Beratung. Aus diesen Gründen gilt der in der BGH-Entscheidung festgestellte Grundsatz dann eben auch nicht nur für Banken, sondern für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, aber auch nicht nur für diese, sondern auch für Vertriebe, Vermittler, somit alle Vertragspartner von Geldanlegern, die dazu beraten, diese vermitteln oder selbst abschließen und Provisionen erhalten, von denen der Kunde nichts weiß. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass nach dieser Entscheidung sich in der Finanzdienstleistungsbranche große Unruhe wegen der daraus sich ergebenden möglichen Haftungsfolgen breit gemacht hat und von dort versucht wird, die Geltung wieder einzuschränken und erst einmal nur für Fonds gelten zu lassen, für die boomende Zertifikatbranche aber erst einmal nicht. Vermittler und Vertriebe, auch Anlagefirmen des Grauen Kapitalmarktes, die nicht dem WpHG unterliegen, verweisen gern darauf, dass der BGH sine Offenlegungsgrundsätze aus 31 WpHG ableite, dieses für Sie aber nicht gelte und daher auch diese Rechtsprechung nicht. Das ist natürlich falsch, da die 31, 32 WpHG letztlich Ausfluss der vom BGH längst entwickelten Rechtsprechung zu den Aufklärungsverpflichtungen, hier konkret des Transparenzgebots ist und vor diesem Hintergrund eben nicht nur für Wertpapieranlagen oder Wertpapierdienstleister i. S. des WpHG gilt, sondern für jede Geldanlage und jede Anlageberatung. Innenprovisionen sind nichts anderes als Kick-Backs. Mindestens diesbezüglich gehen bei Immobilienanlagen (Fonds oder Wohnungen), die ja zum sog. Graumarkt gehören, sowohl der III. und der V. Senats (zuletzt BGH V ZR 66/06 = VUR 07, 18 ff. mit Anmerkung Ahr/Klinger und BGH III ZR 218/06 in WM 07, 873ff.), aber auch der XI. Senat (Entscheidung vom , XI ZR 243/05), von einer entsprechenden Aufklärungsverpflichtung aus, wenn auch unter etwas anderen Voraussetzungen (sh. dazu unten). Im Fall des BGH nun selber ging es um Aktien und Aktienfondsanteile in einem Gesamtwert von rund ,00. Für die Fondsanteile ergaben sich aus den Wertpapierabrechnungen Ausgabeaufschläge zwischen 3 und 5 %. Die Bank erhielt daraus Rückvergütungen. Soweit sie konzerneigene Produkte abwickelte, erhielt sie auch Rückvergütungen aus den 5

6 Verwaltungsgebühren. Sie gab davon aber nur 1% davon an den Bankkunden weiter. Eingeklagt sind auch hier die Verluste aus den Wertpapiergeschäften, weil wohl zwar über die Ausgabeaufschläge und die Verwaltungsgebühren aufgeklärt wurde, über die Rückflüsse daraus aber nicht. Interessant ist hier zunächst, daß die Schadenersatzansprüche wegen der kurzen Verjährungsfrist aus 37 a WPHG von drei Jahren eigentlich verjährt gewesen wären. Der BGH erwägt aber für den vorliegenden Sachverhalt eine vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung, die nicht unter diese kurze Verjährungsfrist fällt. Dann stellt der BGH klar, dass erst durch die Aufklärung über die Rückvergütung der Kunde in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank diese Empfehlung nur ausspricht, weil sie selbst daran verdient. Insofern gilt die Rechtsprechung zur Gefährdung durch den Vermögensverwalter auch, wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät. Es ist nicht entscheidend, wer die Rückvergütungen erhält, die Bank selber oder der Vermögensverwalter oder der Vermittler. Auch wenn der Kunde durch die Bonifikationen, mit denen ein Teil der Rückvergütungen an ihn weitergeleitet wurden, gegebenenfalls davon wusste, blieb er doch, was die Größenordnung der Rückvergütungen an die Bank angeht, aufklärungsbedürftig. Auch ohne deren Kenntnis konnte er das gegebenenfalls vorliegende Eigeninteresse der Bank nicht richtig einschätzen. Was den Schadenersatz angeht, stellt der BGH klar, daß dieser erst einmal nur bezüglich der Fondsanteile beansprucht werden kann, bei denen Rückvergütungen verschwiegen worden sind. Ob auch alle anderen Wertpapiergeschäfte rückabzuwickeln sind, die zwar verlustreich waren, aber bei denen keine Rückvergütungen gezahlt wurden, richtet sich danach, ob der Kunde bei gehöriger Aufklärung auch diese nicht getätigt, also den Geschäftskontakt mit der Bank ganz abgebrochen hätte. Dafür gelte nicht der oben angesprochene Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Dafür sei dann der Kunde darlegungs- und beweispflichtig. d) OLG Entscheidungen 6

7 Das Kammergericht in Berlin hat in einer Entscheidung vom (Az.: 7 U 201/04) die allerdings nicht rechtskräftig ist, die Pflicht des Vermögensverwalters zur Aufklärung über Rückvergütungen darauf erweitert, dass er auch über die zu erwartende Anzahl der Transaktionsgeschäfte aufklären muss. Im vorliegenden Fall knüpft das Kammergericht an die allgemeine Aufklärungspflicht über die Kosten an, wozu auch gehört, dass der Vermögensverwalter über häufige Positionswechsel im eigenen Provisionsinteresse aufklären muss. Gemeint ist damit, dass natürlich die Rückvergütungen um so höher sind, je mehr Geschäfte getätigt werden, z. B. beim sog. Churning oder auch Spesenreiterei ). Die Einlagegelder könnten dadurch unverhältnismäßig geschmälert werden. Obwohl der Vermögensverwalter im Vermögensverwaltungsvertrag darüber informiert hatte, dass und welche Gebühren von der Bank in Rechnung gestellt werden und dass er einen Teil davon Rückvergütung erhält, reichte dies dem Gericht nicht aus. Der Vermögensverwalter hätte vollständig, eindeutig und schriftlich darüber informieren müssen, in welchem Rahmen er die Geschäfte börsentäglich betreiben will und mit welchem Gebührenaufkommen der Kläger daher zu rechnen hat. Allerdings wird hier ein Mitverschulden von 50% angerechnet, weil der Geschädigte auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung und der abgewickelten Wertpapiergeschäfte hätte erkennen können, dass von ihm erhebliche Gebühren gezahlt werden müssen, gleichgültig, ob mit ihnen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet wird. Eine weitere Aufsehen erregende Entscheidung hat das OLG Stuttgart am (Az.: 9 U 171/03) gegen die Südwestbank AG gefällt und damit einer Kundin dieser Bank Schadenersatz wegen Verlusten aus Börsentermingeschäften zugesprochen. Das Urteil war durch die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank angegriffen worden. Der BGH hat jedoch die Revision nicht zugelassen (XI ZR 73/05). Hier war an eine Firma eines Bevollmächtigten dieser Kundin Gelder für Kapitalanlagen, die dieser vermittelt hatte, gezahlt worden. Gegenüber der Kundin wurden diese Geldflüsse allerdings verheimlicht. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dies eine schwerwiegende Treuwidrigkeit gewesen sei. Im Urteil ist sogar von betrügerischem und vermögenschädigendem Verhalten der Bank die Rede. Die Bank darf sich nicht darauf verlassen, dass der Bevollmächtigte oder der Berater über den Rückfluss informiert. Sie muss sich davon überzeugen oder selbst dafür sorgen. 7

8 II. Zusammenfassung: Bemerkenswert ist, dass nach dieser Rechtsprechung jede Provisionsvereinbarung, jeder Zahlungsfluss aus Rückvergütungen, jeder verdeckte Geldempfang also offen gelegt werden muss. Ein Verstoß dagegen führt unabhängig davon, mit wem die Vereinbarung besteht, also auch unabhängig davon, ob ein Dritter, etwa ein Vermittler oder ein Vermögensverwalter eingeschaltet ist, zur Pflicht, diese offen zu legen. Sie besteht auch unabhängig davon, ob derjenige, der die Information schuldet, dass ist natürlich die Bank und Vermittler oder Vermögensverwalter, davon ausgehen kann, ob der Kunde davon weiß oder hätte wissen können. In dem subjektiven Bereich spielen allenfalls (siehe oben das Kammergericht) Mitverschuldensaspekte eine Rolle. Und die Aufklärungspflicht besteht auch unabhängig davon, wer den Kick-Back erhält. Die Aufklärungspflicht existiert nach der obigen Rechtsprechung bemerkenswerter Weise auch unabhängig von jedweder Höhe dieser Rückvergütungen. Besonders dies steht in einem gewissen Gegensatz zur Rechtssprechung verschiedener Senate (sh. dazu die o. auf S. 5 angeführte Rechtsprechung) des Bundesgerichtshofes zu den so genannten versteckten Innenprovisionen bei Immobilienanlagen. Dort wird vom III. und V. Senat eine originäre Aufklärungspflicht nur ab einer Provisionshöhe von etwa 15 % gesehen. Unabhängig von der Prozenthöhe ist aber aufzuklären, wenn eine Täuschung vorliegt, weil diese Innenprovision neben einer Provision bezahlt wird, über die etwa im Prospekt informiert, während die Innenprovision verschwiegen wurde. Der XI. Zivilsenat, von dem die oben besprochene verschärfte Rechtsprechung ausgeht, sieht eine Aufklärungspflicht über solche Innenprovisionen sogar grundsätzlich gar nicht. Er geht davon aus, dass sich ein Anlagekunde über die Zusammensetzung des Anlagepreises selbst informiert und insbesondere bei steueroptimierten Anlagen in der Regel wissen muss, dass Kosten und Provisionen anfallen. Er sieht eine Aufklärungspflicht z. B. in Bezug auf die Banken allerhöchstens dann, wenn sich durch die Innenprovision der Kaufpreis in sittenwidriger Weise (doppelter Marktpreis) aufbläht, neuerdings aber auch bei Täuschungen über die Höhe (s.o.). III. Beratungsaussage 8

9 Im Finanzdienstleistungsbereich gibt es kaum Geschäfte, in denen nicht Provisionen gezahlt werden. Eine Großzahl wird über die so genannten Kick Back`s abgewickelt. Diese werden und wurden in der Regel aber verheimlicht. Allein jetzt, nach der Neufassung des Wertpapierhandelsgesetzes aufgrund der EU-Finanzmarktrichtlinie (MIFID) besteht eine originäre Aufklärungspflicht über Kick-Back`s. Von daher kann für Bankkunden und für Kunden anderer Finanzgeschäfte, auch für Kunden von Lebensversicherungen zum Beispiel, eine gute Möglichkeit darin bestehen, dass wegen verschwiegener Kick-Back`s Schadenersatz für erlittene Verluste geleistet werden muss oder das Geschäft rückabgewickelt werden kann. Mindestens sind die aufgrund der nichtigen Kick- Back-Abrede erlangten Provisionen auszukehren. Ansprüche bestehen gegenüber allen Beteiligten, die eine Aufklärungspflicht haben und die Kick-Back`s erhalten, Kick-Back`s zahlen oder nur weiterleiten oder auch nur davon wissen, und nicht aufklären. Somit kommen in Frage sowohl die Kapitalanlagegesellschaften selber, die Banken, die Vermittler oder Finanzberater oder Vertriebe und die Vermögensverwalter etc.. Dahinter steht der selbstverständliche Gedanke, dass eine Beratung insbesondere eine Beratung in Finanzdingen nur dann von dem Kunden richtig bewertet werden kann, wenn er weiß, dass der Berater Gelder von Dritten, meist von dem künftigen Vertragspartner des Finanzgeschäftes oder der dazwischen geschalteten Bank erhält. Ein Kunde beurteilt eine Beratung anders, wenn er weiß, dass der Berater ein eigennütziges Interesse am Verkauf eines gewissen Produktes hat. Wenn er weiß, dass der Berater nicht neutral handelt, kann er die Beratung anders einordnen. Der Berater oder die Bank muss also offen legen, ob und wie viel Provisionen von den Dritten gezahlt werden. Dies ist selbstverständlich für andere Dienstleister, nämlich Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die solche Gelder gar nicht annehmen dürfen. Bei Verstoß besteht Schadenersatzpflicht. Es gilt die Vermutung der Rechtsprechung, dass ein ordnungsgemäß aufgeklärter Anleger die betroffene Geldanlage nicht getätigt hätte. Für evtl. darüber hinaus getätigte Geschäfte ist der Kunde beweispflichtig. Dem Berater oder Vermögensverwalter gegenüber gilt die Vermutung, dass dann der Berater- oder der Vermögensverwaltungsvertrag nicht zustande gekommen oder sofort gekündigt worden wäre. Dann sind in den Schadensersatz auch alle anderen Geschäfte einzubeziehen, für die kein Kick-Back floss. 9

10 Entgegen gewissen Bestrebungen bei Banken und bei anderen Anbietern in der Finanzbranche gilt diese Haftung nicht nur bei Investmentfonds, sondern auch bei allen anderen Fonds, insbesondere aber auch bei Zertifikaten. Die Europäische Finanzmarktrichtlinie, die inzwischen umgesetzt ist, verlangt zumindest von den darunter fallenden Unternehmen, vor allem von den Banken, die Offenlegung sämtlicher Provisionsstrukturen. Aus nicht erklärbaren Gründen soll bei Immobilienfonds allerdings eine kritische Grenze, ab der aufgeklärt werden muss, von 10 bis 15% gelten. Unabhängig von dieser Höhe besteht aber auf jeden Fall eine Aufklärungspflicht bei Täuschung, wenn z.b. mehr bezahlt wird als etwa im Prospekt steht (zuletzt BGH III ZR 218/06 vom ; BGH WM 2007, 873). Eine Hürde wird allerdings wie so häufig bei Schadensersatzverfahren gegen Finanzdienstleister die Beweisverteilung sein, nämlich dass der Kunde, wenn der Finanzdienstleister die Kick-Back-Abrede leugnet, diese und die Voraussetzungen dafür vortragen und belegen muss. Da aber allgemein bekannt ist, dass solche Abreden in dieser Branche die Regel sind, könnte eine Vermutung dafür angenommen oder der Finanzdienstleister, bzw. die Bank nach den Grundsätzen des 142 ZPO (Anordung der Urkundenvorlegung) zur Offenlegung gezwungen werden. Voraussetzung dafür ist aber vorher eine entsprechend dezidierte Darlegung. Bremen, den Eberhard Ahr, Rechtsanwalt 10

Ein Jahr Kick-Back- Rechtsprechung bei Graumarktprodukten

Ein Jahr Kick-Back- Rechtsprechung bei Graumarktprodukten Ein Jahr Kick-Back- Rechtsprechung bei Graumarktprodukten Bund der Kapitalanleger Vortrag in Siegburg 06.02.2010 Hartmut Göddecke Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZR 294/13 BESCHLUSS vom 27. November 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 276 Ba, Bc; WpHG af 37a a) Die Verjährungsvorschrift des 37a WpHG af ist

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 196/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. Dezember 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. Dezember 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 56/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Dezember 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 349/99 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Dezember 2000 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 185/07 URTEIL Verkündet am: 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Wer sind wir? KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen. Gründungspartner: Jan Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen

Wer sind wir? KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen. Gründungspartner: Jan Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen KWAG Rechtsanwälte Wer sind wir? KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen Gründungspartner: Jan Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen - zur Zeit rund 3700 aktive Verfahren - über

Mehr

Kaufrecht Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs ist offenbarungspflichtig

Kaufrecht Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs ist offenbarungspflichtig Kaufrecht Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs ist offenbarungspflichtig 05.01.2018 21:46 LG Limburg, Urteil vom 09.06.2017, AZ: 2 O 197/16 Hintergrund Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Mai 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Mai 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 586/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Mai 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator Honorarprofessor

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 269/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Die Verwendung von kostenfrei zur Verfügung gestellten Fotos kann auch für Webdesigner zur Falle werden Die Verwendung von kostenfrei über Onlineplattformen zur Verfügung gestellten Fotos ist sehr beliebt.

Mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 182/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 182/10 Seite 1 von 6 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 01.07.2011 Oberlandesgericht Düsseldorf 17. Zivilsenat Urteil I-17 U 182/10 Vorinstanz: Nachinstanz: Normen: Leitsätze: Rechtskraft:

Mehr

Wie haften Banken bei Anlageberatung?

Wie haften Banken bei Anlageberatung? Wie haften Banken bei Anlageberatung? Steuerberaterverband Vortrag in Siegburg 23. November 2009 Hartmut Göddecke Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ralf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung

Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung -1- Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung Rechtsanwalt Dr. Ehrenkönig, Berlin Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige

Mehr

Haftung des Anlageberaters

Haftung des Anlageberaters Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 E-Mail: kanzlei@rain-fuchs.de Internet: www.rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnen Juliane Lerch & Gudrun Prock Hermann-Köhl-Straße

Mehr

Veranstaltungsreihe Bündnis für Fonds. Beraterhaftung und Anlegerschutz in Theorie und Praxis

Veranstaltungsreihe Bündnis für Fonds. Beraterhaftung und Anlegerschutz in Theorie und Praxis Veranstaltungsreihe Bündnis für Fonds Beraterhaftung und Anlegerschutz in Theorie und Praxis Referent: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Nieding Themenübersicht A. Vorgaben

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 55/09 BESCHLUSS vom 30. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1 a) Der für die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZR 209/05 BESCHLUSS vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 677, 812 Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 249/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Provisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam?

Provisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam? -1- Provisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam? I. Zum Abschluss eines Maklerwerkvertrages und zum Vergütungsanspruchs des Finanzmaklers. II. Zum Aufwendungsersatzanspruch des Finanzmaklers. War

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zur Pflicht des Anlagevermittlers, eine für den Vertrieb gezahlte Innenprovision

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zur Pflicht des Anlagevermittlers, eine für den Vertrieb gezahlte Innenprovision BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 111 ZR 218/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. März 2007 Ki efer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Az.: 11 W 1293/01. Leitsatz:

Az.: 11 W 1293/01. Leitsatz: Az.: 11 W 1293/01 Leitsatz: Wer einen einen Ehegatten seines Darlehensnehmers auf sittenwidrige Art und Weise als Mit-Darlehensnehmer verpflichtet, haftet aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz

Mehr

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer 2. Klausur Sicherheiten über Sicherheiten - Sachverhalt - Ausgangsfall: Fabrikant F stellt Baumaschinen her. Er verkauft einige dieser Maschinen

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 8/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. März 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VI. Zivilsenat

Mehr

Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens

Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11zr202_08 letzte Aktualisierung: 28.11.2011 BGH, 20.9.2011 - XI ZR 202/08 BGB 780, 781, 812 Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens 1. Personalsicherheiten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZR 308/03 BESCHLUSS vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 405/12 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger,

Mehr

BERATERHAFTUNG ANLEGERSCHUTZ. Theorie und Praxis

BERATERHAFTUNG ANLEGERSCHUTZ. Theorie und Praxis BERATERHAFTUNG ANLEGERSCHUTZ Theorie und Praxis Klaus Rotter Dipl.-Betriebswirt (FH) Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht RR Rotter Rechtsanwälte Luise-Ullrich-Strasse 2, Grünwald, Deutschland

Mehr

Der Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus)

Der Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus) Der Seglerhafen (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus) jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 1 1 Gesamtzahl der Teilnehmer: 76 bestanden: 47 Durchfallquote: 38% Punkte Anzahl 0 0 1 3 2 11 3 15 4

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

VI. Beispiele neuerer Rechtsprechung des BGH zum Anlegerschutz

VI. Beispiele neuerer Rechtsprechung des BGH zum Anlegerschutz VI. Beispiele neuerer Rechtsprechung des BGH zum Anlegerschutz Aufklärung über allgemeines und konkretes Emittentenrisiko, Gewinnmarge der beratenden Bank ( Lehman-Zertifikate): - BGH, Urteil vom 27.09.2011,

Mehr

Oberlandesgericht Köln. Beschluss

Oberlandesgericht Köln. Beschluss 5U21J13 f '""eg.u"9f!11 P-a:tt'ht_%4DWa~{ 10, MAI 2113 :_ö~f,u,"',.v~ Oberlandesgericht Köln Beschluss In Sachen Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers

Mehr

LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes!

LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes! Aktenzeichen: 4 0 524/97 Verkündet am 09. Februar 1999 - J T' Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit - Klägerin-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 205/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Abkürzungsverzeichnis. I. Einleitung 1. A. Untersuchungsgegenstand 1 B. Gang der Untersuchung 3. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage 5

Abkürzungsverzeichnis. I. Einleitung 1. A. Untersuchungsgegenstand 1 B. Gang der Untersuchung 3. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage 5 Abkürzungsverzeichnis XIII I. Einleitung 1 A. Untersuchungsgegenstand 1 B. Gang der Untersuchung 3 II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage 5 A. Vorbemerkung 5 B. Grundkonstellation 5 C. Vertraglich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 165/05 URTEIL Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 205/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BGH-Leitsatz-Entscheidungen

BGH-Leitsatz-Entscheidungen BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. ZPO: Reisekosten des auswärtigen Anwalts Beschluss vom 27.02.2018, Az: II ZB 23/16 2. BGB, HGB: Schadensberechnung bei unrichtigen Prospektangaben Urteil vom 06.02.2018,

Mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom VI ZR 331/08 wie folgt entschieden:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom VI ZR 331/08 wie folgt entschieden: UVR 006/2010-371 - Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden

Mehr

Durch die Finanzkrise Geld mit Zertifikaten verloren

Durch die Finanzkrise Geld mit Zertifikaten verloren Durch die Finanzkrise Geld mit Zertifikaten verloren Nicht nur Lehman-Anleger betroffen, vor allen Dingen Inhaber von Bonus- Zertifikaten verlieren ebenfalls Möglichkeiten zum Schadensausgleich Im Jahre

Mehr

Rückabwicklungsmöglichkeiten bei geschlossenen Fonds aufgrund Schadensersatzes wegen Falschberatung

Rückabwicklungsmöglichkeiten bei geschlossenen Fonds aufgrund Schadensersatzes wegen Falschberatung Rückabwicklungsmöglichkeiten bei geschlossenen Fonds aufgrund Schadensersatzes wegen Falschberatung - Rechte und Möglichkeiten der Anleger - 1. Problem Werden Verbraucher bei der Zeichnung von Fonds von

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung I. Der anfängliche negative Marktwert in der Anlageberatung II. Methode und Gang der Untersuchung...

Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung I. Der anfängliche negative Marktwert in der Anlageberatung II. Methode und Gang der Untersuchung... Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 17 I. Der anfängliche negative Marktwert in der Anlageberatung... 17 II. Methode und Gang der Untersuchung... 17 B. Finanzprodukte... 19 I. Einführung... 19 II. Swaps...

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Fragebogen. für den Widerruf einer kapitalbildenden Lebensversicherung

Fragebogen. für den Widerruf einer kapitalbildenden Lebensversicherung 1 Fragebogen Widerruf einer Kapitallebensversicherung Fragebogen für den Widerruf einer kapitalbildenden Lebensversicherung Bitte mit den übrigen Unterlagen senden an: ilex Rechtsanwälte Voltaireweg 4,

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 133, 157, 557, 558 BGB 1. Mieterhöhungsvereinbarungen müssen nicht die Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe erfüllen. Für sie gelten die allgemeinen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 519/07 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja

Mehr

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 7 C 486/18 Verkündet am 28.08.2018, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 308/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Juni 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG:

Mehr

Vortrag von RA Wrede Syndikus des IVD West e.v.

Vortrag von RA Wrede Syndikus des IVD West e.v. Vortrag von RA Wrede Syndikus des IVD West e.v. Veranstaltung der IHK Köln IVD West e.v. und der RIB Provisionssicherung im Internet, Urheberrecht, UWG am 6.11.2012 1 Da es hinsichtlich des Entstehens

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 105/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht

Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht Prof. Dr. Kai-Oliver Knops WS 2010/11 Lehrstuhl für Zivil- u. Wirtschaftsrecht, insbes. Bank-, Kapitalmarkt- u. Verbraucherrecht Fall 8 Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht Z erwarb im Juli 2009 nach einem

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

Falschberatung Bank so fordern Sie Schadensersatz

Falschberatung Bank so fordern Sie Schadensersatz Falschberatung Bank so fordern Sie Schadensersatz Ein Ratgeberartikel von Ausgezeichnete Beratung von erfahrenen Anwälten Inhaltsverzeichnis advocado stellt sich vor... 3 1. Schadensersatz bei Falschberatung

Mehr

Mehrheit der Deutschen tappt bei Provisionen im Dunkeln

Mehrheit der Deutschen tappt bei Provisionen im Dunkeln Fehlende Transparenz bei Vergütungen von Banken und Finanzberatern Mehrheit der Deutschen tappt bei Provisionen im Dunkeln Köln, 07. Mai 2013. Mehr als zwei Drittel der Deutschen weiß nicht Bescheid über

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 97/08 BESCHLUSS vom 27. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,

Mehr

1 Der Fall. 1.1 Die Kreditkette von

1 Der Fall. 1.1 Die Kreditkette von 1 Der Fall Udo Reifner vertritt zusammen mit der Anwaltskanzlei JUEST+OPRECHT mehrere typische Fälle von Kettenkrediten. Wucherische Ratenkredite sind kompliziert und zeitraubend, verdienen können Anwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 230/04 BESCHLUSS vom 5. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter,

Mehr

Schadenrecht. Rechtsanwalt Joachim Otting

Schadenrecht. Rechtsanwalt Joachim Otting Schadenrecht Rechtsanwalt Joachim Otting www.rechtundraeder.de 1 Abschleppkosten OLG Celle, Urt. V. 9.10.13-14 U 55/13 Weil es sich um notwendige Begleitkosten zu dem handelt, was zur Wiederherstellung

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 65/15i 2 8 Ob 65/15i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. April in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 61/07 BESCHLUSS vom 28. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 242 Ca; ZPO 185 Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen

Mehr

DOK 061:750.11:753.4:754.5

DOK 061:750.11:753.4:754.5 - 542-113 SGB VII erfordert stets eine taggenaue Berechnung der Verjährungsfrist beginnend ab dem Tag, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt oder ein entsprechendes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZR 68/17 BESCHLUSS vom 13. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:130219BVZR68.17.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch die Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Anlageberater in der medialen Kritik. Haftungsrisiken und deren Vermeidbarkeit

Anlageberater in der medialen Kritik. Haftungsrisiken und deren Vermeidbarkeit Anlageberater in der medialen Kritik Haftungsrisiken und deren Vermeidbarkeit Beraten und verkauft Focus 43/2008 Bond-Urteil Der Fall: Einem Anleger, der sein Geld bislang stets in risikolosen Sparguthaben,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 68/13 = 1 O 2076/11 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ] Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Jansen - Rossbach. Mandantenrundbrief Nr. 7. I. In eigener Sache

Jansen - Rossbach. Mandantenrundbrief Nr. 7. I. In eigener Sache Jansen - Rossbach Mandantenrundbrief Nr. 7 I. In eigener Sache Unsere neue Website ist zwischenzeitlich fertiggestellt. Sie können diese aufrufen unter www.jansen-rossbach.de. Unter der Rubrik Service

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

DWS TOP DIVIDENDE LD

DWS TOP DIVIDENDE LD Aktion bei comdirect bis 31.05.2019: Ohne Ausgabeaufschlag DWS TOP DIVIDENDE LD Das gewisse Extra für Ihr Depot: regelmäßige Ausschüttungen Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Werbemitteilung.

Mehr

INNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE

INNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE INNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Calciumcarbid-Kartell II vom 18. November 2014 Dr. Birgit

Mehr

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 30.05.2011 Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651 Abwandlung

Mehr

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 05.06.2012 Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr LG München II, Urteil v. 24.11.2014 11 O 1018/14 Titel: Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr Normenkette: BGB 14, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 305 Abs.

Mehr

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG Arbeitsbeispiel WAYNE VAN DALSUM Copyright Wayne van Dalsum 2006 VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG zwischen XXX "Empfänger", und YYY GmbH, eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 393/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 102/04 BESCHLUSS vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter

Mehr

Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis

Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 6 Ob 249/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und

Mehr

MIT SICHERHEIT FAIRES VERMÖGENSMANAGEMENT

MIT SICHERHEIT FAIRES VERMÖGENSMANAGEMENT MIT SICHERHEIT FAIRES VERMÖGENSMANAGEMENT VERMÖGENSMANAGEMENT, DAS IHR LEBEN BEREICHERT Wir schaffen Platz für optimales Wachstum Die BARDUSCH AG Vermögensmanagement ist ein bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

D o k u m e n t n u m m e r 7zr46_09 l e t z t e A k t u a l i s i e r u n g :

D o k u m e n t n u m m e r 7zr46_09 l e t z t e A k t u a l i s i e r u n g : DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7zr46_09 letzte Aktualisierung: 30.08.2010 BGH, 03.08.2010 - VII ZR 46/98 BGB a.f. 638 Abs. 1 S. 1 af; BGB n.f. 634 Abs. 3 S. 1 Offenbarungspflicht einer bewusst

Mehr

Die fünf häufigsten Kunden-Irrtümer zur Maklerprovision

Die fünf häufigsten Kunden-Irrtümer zur Maklerprovision Einleitung Die fünf häufigsten Kunden-Irrtümer zur Maklerprovision So manche gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Maklern und ihren Kunden hat ihre Ursache in völlig falschen Vorstellungen der Maklerkunden

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Systematischer Überblick über Publizitäts- und Verhaltenspflichten

Systematischer Überblick über Publizitäts- und Verhaltenspflichten VIII. Sonstiges Publizitäts- und Verhaltenspflichten Überblick Systematischer Überblick über Publizitäts- und Verhaltenspflichten Anlegerschutz Publizitätspflichten Verhaltenspflichten Publizitätspflichten

Mehr