Bekanntmachung der Stadt Pritzwalk (Beschluss-Nr.: 197/25./2013 vom , veröffentlicht MAZ am )

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1 Bekanntmachung der Stadt Pritzwalk (Beschluss-Nr.: 197/25./2013 vom , veröffentlicht MAZ am ) Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Pritzwalk (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) Auf der Grundlage der 3, 12 und 28 Abs. 2 S.1 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBI.I S. 286) und 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBI. I S. 358) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVGI. I/13 Nr. 03) i.v.m. 1, 2, 4 und 6 der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom (GVBI. I S. 174) in seiner jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pritzwalk in der Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Pritzwalk betreibt die Reinigung der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) als eine öffentliche Einrichtung. (2) Alle in den geschlossenen Ortslagen der Ortsteile der Stadt Pritzwalk gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Dies gilt auch für solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen, an die bebaute Grundstücke angrenzen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nach den Bestimmungen in dieser Satzung. (3) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Parkflächen, die Bushaltestellen sowie die Radwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Rinnsteine und Rinnmulden entlang der Fahrbahn, soweit sie nicht durch einen Parkstreifen oder andere Straßenbestandteile von der Fahrbahn getrennt sind. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO). Zum Straßenbegleitgrün gehören die unbefestigten Seitenstreifen der Fahrbahn sowie alle anderen Flächen, die sich zwischen der Grenze der anliegenden Grundstücke und der Fahrbahnkante befinden und nicht Gehweg sind. Soweit in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,50 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze, sofern nicht für den Winterdienst in 3a speziellere Regelungen getroffen sind. (4) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. (5) Reinigungspflichtig ist die Stadt Pritzwalk. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der 2, 3 und 3a dieser Satzung auf die Verpflichteten im Sinne von 2 Abs. 1 dieser Satzung übertragen wird. (6) Soweit die Reinigungspflicht der Stadt Pritzwalk obliegt, unterliegen die an der jeweiligen Straße anliegenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke dem Anschluss- und Benutzungszwang an die vorstehend definierte öffentliche Einrichtung zur Straßenreinigung der Stadt Pritzwalk. (7) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt Pritzwalk die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. Als Verunreinigung über das übliche Maß hinaus gilt auch die Verunreinigung durch Hundekot. 1a Grundstücksbegriff (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind und die Grundstücke nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. Satz 2 gilt entsprechend, wenn an der Grundstücksgesamtheit ein Grundstück beteiligt ist, das selbstständig baulich oder gewerblich nutzbar wäre, wenn es einem oder mehreren Nachbargrundstücken desselben Eigentümers die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit vermittelt. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Pritzwalk Seite 1 von 7

2 (2) Anliegergrundstück ist ein Grundstück, dass - eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Straßengrundstück der zu reinigenden Straße oder - eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit einer Zwischenfläche (Straßenrandbereich und Straßenbegleitgrün im Sinne von 1 Abs. 3 dieser Satzung, soweit diese Zwischenfläche zur öffentlichen Straße im Sinne von 2 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz gehört) aufweist. Die Frontlänge einer bloßen Zuwegung (bei Pfeifenkopf- oder Hammerkopfgrundstücken) gilt nicht als gemeinsame Grundstücksgrenze im Sinne des vorstehenden Satzes. Eine bloße Zuwegung liegt vor, wenn der unmittelbar an das Straßengrundstück oder die Zwischenfläche angrenzende Grundstücksteil wegen seiner geringen Breite und Tiefe nicht über seine Funktion als Zuwegung hinaus einer sinnvollen baulichen, gewerblichen oder der baulichen oder gewerblichen Nutzung unmittelbar zuzuordnenden Nutzung zugeführt werden kann. (3) Hinterliegergrundstück ist ein Grundstück, das durch die zu reinigende Straße erschlossen wird, ohne eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Straßengrundstück oder einer Zwischenfläche nach vorstehendem Abs. 2 Satz 1 aufzuweisen. Wie Hinterliegergrundstücke werden auch Grundstücke, die über eine bloße Zuwegung mit der Straße verbunden sind (Pfeifenkopf- oder Hammerkopfgrundstücke), behandelt. (4) Straßengrundstück ist das Grundstück, auf dem sich die zu reinigende Fahrbahn bzw. der zu reinigende Wegekörper (Verkehrsfläche) befindet. Ein Gehweg im Sinne von 1 Abs. 3 dieser Satzung ist eine Verkehrsfläche. (5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße, so bilden das an die Straße anliegende Grundstück und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugewandten Seite hinter dem anliegenden Grundstück liegen. Das Zugewandtsein bestimmt sich in entsprechender Anwendung des 5 Abs. 6 und 7 dieser Satzung. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der Fahrbahnen der öffentlichen Straßen, der Gehwege und des Straßenbegleitgrüns einschließlich des Winterdienstes wird auf die Eigentümer der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, soweit nicht die Stadt die Reinigung aller oder einzelner Straßenbestandteile in den in Anlage 1 zu dieser Satzung genannten Straßenzügen selbst sicherstellt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Eigentümer der zu einer Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt zwischen den Eigentümern der Grundstücke einer Straßenreinigungseinheit mit Beginn der Reinigungsperiode gemäß Anlage I, Seite 14. Sie beginnt jährlich mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des an die Straße anliegenden Grundstücks fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke. (3) Besteht für ein Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. (4) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er geeignete Personen mit der Reinigung zu beauftragen. (5) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Pritzwalk mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist. (6) Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt Pritzwalk befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Fremdkörpern auf Fahrbahnen und Gehwegen sowie auf der vom Straßenbegleitgrün eingenommenen Fläche. Die Reinigung beinhaltet insbesondere die Beseitigung von Abfällen und Laub in dem Umfang, wie diese Stoffe in Hausmüll- und Wertstoffbehältern in zulässiger Weise entsorgt werden dürfen, sowie die oberflächige Säuberung der oberirdischen Einläufe in Entwässerungsanlagen. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Pritzwalk Seite 2 von 7

3 (2) Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, sofern sie nicht flächenmäßig in den Straßen- oder Wegekörper hineinwuchern. Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen. (3) Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht in die Sinkkästen eingebracht, nicht in Gossen, Gräben, Einflussöffnungen oder Straßenkanäle sowie auf Hydrantendeckel und Absperrschieber gefegt und nicht dem Nachbarn zugekehrt werden. Belästigende Staub- und Lärmentwicklung ist bei allen Straßenreinigungsarbeiten zu vermeiden. (4) Maßgebend für den Umfang der Reinigung sind die Verkehrsbelastung und der Verschmutzungsgrad. Dem sich hieraus ergebenden Reinigungsbedürfnis entsprechend, sind die Straßen der Stadt in dem als Anlage 1 beigefügten Straßenverzeichnis, in drei Reinigungsklassen bei der Sommerreinigung und in drei Dringlichkeitsstufen beim Winterdienst ( 3a) eingeteilt. (5) Die dem Reinigungsbedürfnis entsprechenden Reinigungsintervalle für Leistungen der Eigentümer der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke bzw. der den Eigentümern gleichgestellten Personen sind in der Anlage 2, Teil 1 zu dieser Satzung bestimmt. Die Anlage 2 ist mit ihren Teilen 1 und 2 Bestandteil dieser Satzung. (6) Die Reinigungspflicht der Eigentümer der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke bzw. der den Eigentümern gleichgestellten Personen bezieht sich jeweils auf die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen dem anliegenden Grundstück und der öffentlichen Straße. (7) Ist den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke bzw. den den Eigentümern gleichgestellten Personen die Fahrbahnreinigung übertragen, so erstreckt sich die Reinigungspflicht a) jeweils bis zur Fahrbahnmitte, wenn die Anlieger beider Straßenseiten reinigungspflichtig sind, b) jeweils auf die gesamte Fahrbahn, wenn nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist und c) bei Eckgrundstücken zusätzlich der dem Grundstück zugewandte Fahrbahnbereich bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der sich kreuzenden Fahrbahnen. d) Bei Stichstraßen, Sackgassen und im Wendehammer sind auch die Eigentümer und den Eigentümern gleichgestellten Nutzungsberechtigten der an die Kopfseite angrenzenden Grundstücke ( Kopfanlieger ) verpflichtet, die Fahrbahn in einer Tiefe, die der halben durchschnittlichen Breite der Fahrbahn entspricht, zu reinigen. Überlappen sich die zu reinigenden Flächen zweier oder mehrerer Anlieger mehr als nur geringfügig, bezieht sich die Reinigungspflicht jeweils auch auf den dem Grundstück zugewandten Teil der - durch diagonale Teilung gebildeten - Überlappungsflächen. (8) Die Gehwege und gemeinsamen Geh- und Radwege sind in ihrer gesamten Breite durch die Pflichtigen zu reinigen, an deren Grundstück bzw. Straßenreinigungseinheit der Gehweg angrenzt. Gleiches gilt für die Reinigung des Straßenbegleitgrüns. Für die Reinigungspflichten bei Eckgrundstücken und bei Kopfanliegergrundstücken in Stichstraßen, Sackgassen und im Wendehammer gelten in Bezug auf Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege und das Straßenbegleitgrün die Regelungen des Absatz 7, Buchst. c) bzw. d) entsprechend. (9) Bei getrennten Rad- und Gehwegen (Zeichen 241 der Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO) umfasst die Reinigungs- und Winterdienstpflicht nur den Gehweg und bei gemeinsamen Rad- und Gehwegen, den gesamten Rad- und Gehwegbereich. (10) Die Reinigung von Bushaltstellen und Fahrgastunterständen ist von der Reinigung durch die Anlieger ausgenommen. Dies gilt nicht für Haltepunkte auf den Gehwegen. 3a Besondere Bestimmungen für die Schneeräumung und Glättebeseitigung (1) Die Schnee- und Glättebeseitigung auf Fahrbahnen, Gehwegen einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege und Fußgängerüberwege ist auf die in 2 dieser Satzung bezeichneten Eigentümer der anliegenden Grundstücke und ihnen gleichgestellten Pflichtigen übertragen, soweit nicht die Stadt den Winterdienst hinsichtlich aller oder einzelner Straßenbestandteile in den in Anlage 1 zu dieser Satzung genannten Straßenzügen selbst sicherstellt. (2) Die Schnee- und Glättebeseitigung auf Fahrbahnen erfolgt im Umfang laut 3 Abs. 7 und 8 dieser Satzung. (3) Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist. Soweit in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entsprechend den Festlegungen in Anlage 2, Teil 2 zu dieser Satzung. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Pritzwalk Seite 3 von 7

4 (4) Gehwege einschließlich der ihnen gleichgestellten Wegeflächen sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit Mitteln wie Granulat, Sand oder Splitt abzustumpfen. Der Einsatz von groben Stoffen (z.b. Schotter), Salz, Salz- und Sandgemischen oder anderen chemischen Auftaustoffen ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung ist erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.b. Eisregen) in denen durch den Einsatz von abstumpfenden Stoffen keine hinreichende Streuwirkung erzielt wird sowie an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.b. Treppen, Brückenauf- und abgänge, Rampen, Fußgängerüberwege, starke Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Das Streugut ist nach der Eisund Schneeschmelze unverzüglich zu entfernen. (5) Die Verwendung von Asche sowie organischen Materialien (Häcksel- oder Schreddergut, Hobelspäne usw.) als abstumpfende Stoffe ist verboten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Stoffe enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. (6) Für den Winterdienst auf Gehwegen und ihnen gleichgestellten Wegeflächen gilt: a) Schnee ist in der Zeit von Uhr bis Uhr ohne schuldhaftes Zögern nach beendetem Schneefall, nach Uhr gefallener Schnee bis Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Fahrbahnen und Gehwegen sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Wegeoberflächen zu entfernen. b) Glätte ist in der Zeit von Uhr bis Uhr ohne schuldhaftes Zögern nach ihrem Entstehen, nach Uhr entstandene Glätte bis Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. c) An Sonn- und Feiertagen beginnen bzw. enden die für 7:00 Uhr bestehenden Verpflichtungen und Fristen nach Buchst. a) oder b) um 9.00 Uhr des betreffenden Tages. d) Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltendem starken Schneefalls keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt. Streumaßnahmen sind innerhalb des zuvor genannten Zeitraums zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung durch Witterungsverhältnisse verloren hat. Für den Winterdienst auf Fahrbahnen gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass die Entfernung von Schnee, der in der Zeit nach 20:00 Uhr gefallen ist bzw. die Beseitigung von Glätte, die sich nach 20:00 Uhr gebildet hat, in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr des folgenden Tages erfolgt. (7) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder Seitenstreifens oder, wo dieses nicht möglich ist, auf dem eigenen Grundstück des Reinigungspflichtigen zu lagern. Der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen geschafft werden. (8) Soweit die vorstehenden Bestimmungen keine spezielleren Regelungen wegen der Spezifik des Winterdienstes treffen, gilt 3 für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend. 4 Benutzungsgebühren, Gebührentatbestand (1) Die Stadt Pritzwalk erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes Benutzungsgebühren, soweit sich die Leistungen auf die in 1 Abs. 1 bis 5 dieser Satzung definierte öffentliche Einrichtung beziehen. (2) Die Stadt Pritzwalk trägt einen Anteil im Umfang von 25% von den Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet zur Abgeltung des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung. 5 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge in ganzen Metern). Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (2) Frontlänge ist bei einem Anliegergrundstück die Länge der gemeinsamen Grenze des Anliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück. (3) Grenzt ein Anliegergrundstück nicht mit der gesamten dem Straßengrundstück zugewandten Grundstücksseite an die Straße, so wird der Gebührenbemessung zusätzlich zur Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt. (4) Grenzt ein Anliegergrundstück nur an eine Zwischenfläche, so wird es hinsichtlich der Straßenfrontlängenermittlung wie ein Hinterliegergrundstück behandelt. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Pritzwalk Seite 4 von 7

5 (5) Straßenfrontlänge ist bei einem Hinterliegergrundstück die Gesamtlänge aller Grundstücksseiten, die der Straße zugewandt sind. Die Frontlänge der bloßen Zuwegung wird bei Pfeifenkopf- oder Hammerkopfgrundstücken als Teil der Straßenfrontlänge hinzugerechnet. (6) Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel kleiner oder gleich 45 Grad oder größer oder gleich 135 Grad (Winkelmessung entgegen dem Uhrzeigersinn) zum Straßengrundstück verläuft. (7) Maßgeblich für die Winkelmessung nach Absatz 6 ist der Schnittpunkt der Straßengrundstücksgrenze und der jeweils zu betrachtenden Grundstücksseitenlinie. Der Schnittpunkt ist erforderlichenfalls durch imaginäre Verlängerung der betreffenden Grundstücksseitenlinie und der Straßengrundstücksgrenzenlinie zu bestimmen. Bei mehreren Schnittpunkten gilt die Grundstücksseite als der Straße zugewandt, wenn mindestens an einem Schnittpunkt die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind. (8) Liegt ein Grundstück an mehreren Straßen an bzw. wird es durch mehrere Straßen erschlossen, so ist es zu jeder Straße hin gebührenpflichtig, soweit die Straßen in der Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung aufgeführt sind. (9) Der Gebührensatz beträgt je Meter Frontlänge Reinigungsart für die Sommerreinigung a) in der Reinigungsklasse I 2,58 b) in der Reinigungsklasse II 1,29 c) in der Reinigungsklasse III 0,32 für den Winterdienst a) in der Dringlichkeitsstufe 1 1,53 b) in der Dringlichkeitsstufe 2 1,27 c) in der Dringlichkeitsstufe 3 0,64 6 Gebührenpflichtige (1) Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme der mit der öffentlichen Einrichtung gebotenen Reinigungsleistungen einschließlich der Winterdienstleistungen erhoben. (2) Gebührenpflichtiger ist der Eigentümer des anliegenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstückes. Besteht für ein Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen ist Gebührenpflichtiger, wer die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. (3) Mehrere aus gleichem Rechtsgrund Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (4) Der Wechsel des Gebührenpflichtigen ist der Stadt Pritzwalk unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Eigentumswechsels oder des Wechsels des dinglich Berechtigten im Sinne des Abs. 2 oder bei Entfallen des dinglichen Rechts ist der neue Eigentümer oder Berechtigte vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Quartals an gebührenpflichtig. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber des Grundstückes oder eines dinglichen Rechtes am Grundstück. (5) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Pritzwalk das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Eine Überprüfung soll zuvor schriftlich angekündigt werden. Der Grundstückseigentümer hat sicherzustellen, dass seine Mieter, Pächter oder sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück die Überprüfung zulassen. Die Bediensteten oder Beauftragten der Stadt haben ihre Berechtigung bei Zutrittsverlangen nachzuweisen. 7 Beginn und Ende der Gebührenpflicht und Gebührenschuld (1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die mit der öffentlichen Einrichtung gebotenen Reinigungsleistungen einschließlich der Winterdienstleistungen in der Straße, an der das Grundstück anliegt oder von der das Grundstück erschlossen wird, in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme ist gegeben, sobald die Straße, an der das Grundstück anliegt oder von der das Grundstück erschlossen wird, durch die Stadt Pritzwalk gereinigt wird. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Pritzwalk Seite 5 von 7

6 (2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stadt Pritzwalk die Reinigung der Straße, an der das Grundstück anliegt oder von der das Grundstück erschlossen wird, nicht nur vorübergehend einstellt. (3) Erhebungszeitraum der Straßenreinigungsgebühr ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 31. Januar des Erhebungszeitraumes. (4) Die Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Kommunalabgaben verbunden werden kann. (5) Maßgeblich für die Festsetzung sind die Bemessungsgrößen nach 5 dieser Satzung am 31.Januar des jeweiligen Erhebungszeitraums. Sind im Laufe eines Erhebungszeitraumes wesentliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen eingetreten, dann sind diese Veränderungen bei der Gebührenbemessung mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats beachtlich. Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt Pritzwalk wesentliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen; 6 Abs. 5 dieser Satzung bleibt unberührt. (6) Die Gebühr wird im Fall der Neuaufnahme oder Einstellung der Reinigungsleistungen in der Straße, an der das Grundstück anliegt oder von der das Grundstück erschlossen wird, anteilig nach vollen Kalendermonaten entsprechend den vorstehenden Regelungen erhoben. Für die Gebührenbemessung bei Neuaufnahme von Reinigungsleistungen ist der erste Tag des auf die Leistungsaufnahme folgenden Monats maßgeblich. (7) Die Gebührenschuld wird im Rahmen der Jahresveranlagung jeweils zum , der auf das Entstehen der Gebührenschuld folgt, fällig. Wird der Gebührenbescheid dem Pflichtigen nicht mindestens einen Monat vor dem in Satz 1 genannten Datum bekannt gegeben, dann ist die Benutzungsgebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 7a Leistungsstörungen (1) Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Stadt Pritzwalk zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat zusammenhängend nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Als Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten nicht parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche nicht von der Stadt Pritzwalk zu vertretende Hindernisse. (2) Die Unterbrechung der Gebührenzahlungspflicht beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die letzte Reinigung vor Eintritt der in Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Störung erfolgte. (3) Die Unterbrechung der Gebührenzahlungspflicht oder die Minderung der Gebühr endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Reinigung wieder aufgenommen wird. (4) Die Gebührenminderung in den vorstehend beschriebenen Fällen wird von Amts wegen bei der Heranziehung berücksichtigt. 8 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagungen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogen Daten durch die Stadt Pritzwalk zulässig, soweit die Daten a) aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach den 24 bis 28 BauGB oder im Zusammenhang mit der Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem Bauvorhaben, b) aus dem Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, der gemeindlichen Liegenschaftsverwaltung oder des Katasteramtes, c) zum Zweck der Erhebung anderer Abgaben (einschließlich Realsteuern), deren Gläubigerin die Stadt Pritzwalk ist, oder d) aus der Hausnummernvergabe bekannt geworden, erhoben, gespeichert oder der Stadt Pritzwalk übermittelt worden sind. Die Stadt Pritzwalk darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung speichern und weiterverarbeiten. (2) Die Stadt Pritzwalk ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Absatz 1 erlangten Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nutzungsberechtigter oder als Verpflichteter nach 49a Abs. 5 Brandenburgisches Straßengesetz in Verbindung mit 2 Abs. 5 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Pritzwalk Seite 6 von 7

7 dieser Satzung die ihm nach den 3 oder 3a dieser Satzung übertragene Reinigungspflicht bzw. Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 47 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 geahndet werden. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 6 Abs. 4 dieser Satzung den Wechsel des Gebührenpflichtigen nicht unverzüglich anzeigt, obwohl er dazu verpflichtet ist, b) entgegen 6 Abs. 5 dieser Satzung nicht alle für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Stadt Pritzwalk das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen, c) entgegen 7 Abs. 5 Satz 3 dieser Satzung wesentliche Änderungen der Gebührenbemessungsgrundlagen nicht oder nicht unverzüglich mitteilt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 15 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Pritzwalk vom außer Kraft. ausgefertigt am: gez. W. Brockmann Bürgermeister Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Pritzwalk Seite 7 von 7

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