5. Verpflichtungsklage. 5.1 Zulässigkeit der Verpflichtungsklage

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1 5. Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage ist eine Form der Leistungsklage, d.h. sie ist darauf gerichtet, dem Kläger eine Leistung zuzusprechen, die ihm die zuständigen Behörden zuvor verweigert oder aus anderen Gründen nicht bewilligt haben. Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist die begehrte Leistung immer ein Verwaltungsakt. Hat die Verpflichtungsklage Erfolg, so wird die zuständige Behörde verpflichtet, den begehrten VA zu erlassen bzw. ermessensfehlerfrei neu über die Sache zu entscheiden ( 113 V VwGO). 5.1 Zulässigkeit der Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage ist in 42 VwGO geregelt Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs siehe oben Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts verlangt ( 42 I Alt. 2 VwGO). Hinweis zur Klausurtechnik: Wie bei der Anfechtungsklage muss die Frage, ob die Klage auf einen Verwaltungsakt gerichtet ist, in der Statthaftigkeit abschließend beantwortet werden. Begehrt der Kläger eine Leistung, die keine VA-Qualität hat (schlichtes Verwaltungshandeln), so ist die Allgemeine Leistungsklage statthaft ( unten 7). (1) Zu unterscheiden sind zwei Varianten der Verpflichtungsklage: Die Versagungsgegenklage ist statthaft, wenn die zuständige Behörde den Erlass des begehrten VA bereits abgelehnt hat ( Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten [ ] Verwaltungsakts ). Die Untätigkeitsklage kommt in Betracht, wenn der Kläger den begehrten VA beantragt hat und die Behörde über den Antrag mehr als drei Monate lang nicht entschieden hat ( Verurteilung zum Erlass eines [ ] unterlassenen Verwaltungsakts, siehe auch 75 VwGO). 25 Wintersemester 2014/2015

2 (2) Die Verpflichtungsklage kann auch auf den Erlass einer selbständigen Nebenbestimmung zum VA (Auflage, Auflagenvorbehalt) gerichtet sein. ( siehe dazu ausführlich Skript Allgemeines Verwaltungsrecht, Kap ). Problematisch ist in diesem Zusammenhang die sogenannte modifizierende Auflage: wenn der Bescheid eine Auflage enthält, die den Inhalt der Grundverfügung entscheidend abändert. Die modifizierende Auflage ist gerade keine Auflage, sondern eine Inhaltsänderung. Möchte der Kläger einen Bescheid mit dem ursprünglichen Inhalt, kann er deswegen nicht die Auflage isoliert anfechten, sondern muss Verpflichtungsklage erheben. Fall 4: Giebel- oder Flachdach (nach Würtenberger, Prüfe dein Wissen, Fall 251; siehe auch BVerwGE 69, 37): E hat die Genehmigung für einen Bungalow mit Flachdach beantragt. Er erhält die Baugenehmigung mit der Auflage, das Haus mit Giebeldach zu bauen. E besteht darauf, dass er ein Flachdach bauen möchte. Mit welcher Klageart kann er sein Begehren durchsetzen? Lösung: Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren ( 88 VwGO). E möchte eine Baugenehmigung, die ihm den Bau eines Flachdaches erlaubt. Er könnte die Bestimmung, die ihm den Bau eines Giebeldaches vorschreibt, anfechten. Dazu müsste diese Regelung jedoch eine Nebenbestimmung i.s.d. 36 VwVfG sein. Die Regelung ist als Auflage bezeichnet worden. Eine Auflage liegt jedoch nur dann vor, wenn sie dem Grundverwaltungsakt eine eigenständige Regelung hinzufügt (vgl. 36 II Nr. 4 VwVfG). Dies ist hier nicht der Fall: Fiele die Auflage, ein Giebeldach zu bauen, weg, enthielte die Baugenehmigung gar keine Regelung über die Dachform. Der Grundverwaltungsakt wurde durch die Auflage folglich inhaltlich modifiziert. E kann die Regelung über die Dachform daher nicht isoliert anfechten, sondern müsste Verpflichtungsklage erheben mit dem Ziel, eine Baugenehmigung gemäß seines Bauantrags zu erhalten. (3) Ein spezieller Fall der Verpflichtungsklage ist die prozessrechtlich seit Langem streitige beamtenrechtliche Konkurrentenklage. Fall 5: Beamtenrechtliche Konkurrentenklage Beamter B bewirbt sich auf eine Leitungsstelle. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens erhält er die Nachricht, dass ein anderer Bewerber ausgewählt wurde. B ist der Meinung, dass er nach Eignung und Leistung besser qualifiziert sei. Er möchte gegen die Einstellung des Konkurrenten klagen und die Stelle selbst bekommen. Statthafte Klageart? Lösung: Die Auswahl der Klageart richtet sich nach dem Klageziel ( 88 VwGO). B möchte die Auswahl des Konkurrenten beseitigen und die Stelle selbst erhalten. Nach einer Auffassung muss er dafür die Auswahl des Konkurrenten anfechten und gleichzeitig Verpflichtungsklage auf einen positiven Auswahlbescheid für sich selbst erheben. Prozessökonomisch sinnvoller ist jedoch die Variante, nur 26 Wintersemester 2014/2015

3 eine Verpflichtungsklage zu erheben. Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung wird dann inzident mitgeprüft. Statthafte Klageart ist hier mithin die Verpflichtungsklage [h.m.] Kläger und Beklagte siehe oben 2.3; Ausführungen zur Prozessfähigkeit ( oben 2.3.2) und Postulationsfähigkeit ( oben 2.3.3) nur, wenn im Sachverhalt erkennbar problematisch! Klagebefugnis Die Verpflichtungsklage setzt wie die Anfechtungsklage voraus, dass der Kläger klagebefugt ist ( 42 II VwGO). Er muss also geltend machen, durch die Ablehnung oder Unterlassung des VA in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hier sind zwei Varianten denkbar: Der Kläger kann einen Anspruch auf den begehrten VA geltend machen, etwa auf eine Baugenehmigung aus 64 I HBO. Oder er bemängelt, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat und macht entsprechend einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung geltend. Das Gericht spricht dann ein Bescheidungsurteil ( unten 5.3). Die Adressatentheorie ( oben 4.1.5) ist für den Fall der Verpflichtungsklage unbrauchbar. Ein Kläger könnte sich sonst dadurch selbst klagebefugt machen, dass er einen unsinnigen Antrag bei der Behörde stellt und dann Versagungsgegenklage erhebt. 27 Wintersemester 2014/2015

4 Auch im Rahmen der Verpflichtungsklage sind Drittschutzfälle möglich und verbreitet: Hier gilt das oben unter Gesagte entsprechend: Der Kläger, der einen belastenden Bescheid gegen einen Dritten verlangt, muss geltend machen, einen eigenen subjektiv-öffentlichrechtlichen Anspruch auf den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes zu haben. Fall 6: Glockenläuten (nach OVG Lüneburg NVwZ 1991, 801) T wohnt neben einer evangelischen Kirche, die ihre Gläubigen regelmäßig zum Gottesdienst ruft. Sie verlangt von der Gemeinde, gegen das ruhestörende Geläute vorzugehen. Die zuständige Behörde lehnt den Antrag ab. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sei sie zu dem Schluss gekommen, dass das Läuten sozialadäquat sei. T will vor Gericht erreichen, dass die Stadt gegen die Kirchengemeinde einschreitet. Sie beruft sich auf ihren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ist die Klage zulässig? Lösung: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da die streitentscheidenden Normen dem Immissionsschutzrecht und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. T begehrt einen belastenden Verwaltungsakt zu Ungunsten der Kirchengemeinde, folglich ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft. T ist als natürliche Person beteiligtenfähig gem. 61 Nr. 1 VwGO. Richtiger Beklagter gem. 78 I VwGO ist hier nicht die Kirche, sondern die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts (= juristische Person), da T von dieser ein Einschreiten erwartet. T wäre klagebefugt, wenn sie einen Anspruch auf ein Einschreiten der Stadt gegenüber der Kirchengemeinde geltend machen könnte. Sie beruft sich auf ihren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Einen solchen Anspruch gibt es in dieser allgemeinen Form jedoch nicht. T müsste sich auf eine Rechtsnorm berufen, die der Behörde Ermessen eröffnet. Dies könnte hier 24 BImSchG sein. 24 BImSchG müsste der T einen subjektiven Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung verleihen. Dies wäre nach der Schutznormtheorie dann der Fall, wenn die Regelung neben öffentlichen Interessen auch den Belangen der T dienen soll. 24 BImSchG richtet sich zwar nicht unmittelbar an die Anwohner genehmigungsfreier Anlagen, dient jedoch wie 5 I Nr. 1 BImSchG nach allgemeiner Meinung auch dem Schutz der Nachbarn, die von schädlichen Umwelteinwirkungen betroffen sein könnten. T ist mithin klagebefugt Vorverfahren, 68 ff. VwGO Bei der Versagungsgegenklage entsprechen die Anforderungen an das Vorverfahren den oben unter genannten Bedingungen. Bei der Untätigkeitsklage ist das Vorverfahren gem. 75 S. 1 VwGO entbehrlich. 28 Wintersemester 2014/2015

5 5.1.6 Klagefrist Bei der Versagungsgegenklage richtet sich die Klagefrist nach 74 VwGO (vgl. 74 II). oben Die Untätigkeitsklage kann nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung/Widerspruch erhoben werden ( 75 Satz 2 VwGO) Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht, wenn der Kläger nicht zuvor einen Antrag auf den begehrten VA bei der zuständigen Behörde gestellt hat (in der Klausurlösung nur zu prüfen, wenn kein Widerspruchsverfahren erforderlich war sonst wäre dies unter Vorverfahren schon zu erörtern gewesen). Besonderheiten beim Rechtsschutzbedürfnis bestehen bei der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage, wenn der Konkurrent schon ernannt wurde. Hier hat sich die Rechtsprechung seit einer Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 2010 entscheidend verändert: Grundsätzlich gilt im Beamtenrecht der Grundsatz der Ämterstabilität, d.h. eine Ernennung zum Beamten kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn nur eine Stelle zu vergeben ist (verdrängende Konkurrentenklage) muss der unterlegene Bewerber folglich verhindern, dass der Konkurrent ernannt wird. Ist die Ernennung vollzogen (durch Aushändigung der Ernennungsurkunde), fehlt der Klage auf Auswahl und Einstellung das Rechtsschutzbedürfnis, weil die begehrte Leistung nicht mehr zu erreichen ist. Der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 2010 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Richter hatte Klage erhoben, weil er bei der Bewerbung um einen Posten als Oberlandesgerichtspräsident nicht berücksichtigt worden war. Gegen die bevorstehende Ernennung des Konkurrenten beantragte er einstweiligen Rechtsschutz. Er kündigte zudem an, einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim BVerfG stellen zu wollen, falls der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nicht gewährt würde. Eine halbe Stunde nachdem das OVG über den Antrag auf vorläufigen (verwaltungsgerichtlichen) Rechtsschutz letztinstanzlich entschieden hatte, wurde dem Konkurrenten die Ernennungsurkunde ausgehändigt. Der angekündigte Antrag beim BVerfG kam folglich zu spät und scheiterte am Rechtsschutzbedürfnis. Der unterlegene Bewerber klagte darauf vor dem VG mit dem Ziel, die Ernennung des Konkurrenten rückgängig zu machen. Das BVerwG entschied, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Grundsatz der Ämterstabilität dann zurücktreten muss, wenn der unterlegene Bewerber keine Chance hatte, angemessenen Rechtsschutz zu erlangen (BVerwGE 138, 102). Für die beamtenrechtliche Konkurrentenklage bedeutet dies: Ausnahmsweise besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn dem unterlegenen Bewerber keine angemessene Frist gelassen wurde, um Rechtsschutz gegen die bevorstehende Ernennung zu erlangen. Wurden in dieser Hinsicht Rechte des Klägers verletzt (Art. 19 IV GG!), muss die Ernennung ggf. rückgängig gemacht werden. 29 Wintersemester 2014/2015

6 Zur beamtenrechtlichen Konkurrentenklage siehe auch Allgemeine Leistungsklage Vorläufiger Rechtsschutz 5.2 Begründetheit der Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Versagung/Unterlassung des begehrten VA rechtswidrig ist, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist ( 113 V VwGO). Prüfungsreihenfolge: Rechtswidrigkeit der Ablehnung des VA - bei einem gebundenen Anspruch (z.b. Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, 64 I HBO): Hat der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten VA? - bei einem Ermessensanspruch (z.b. Abwehranspruch gem. 24 BImSchG): War die Ablehnung des begehrten VA rechtswidrig? Rechtsverletzung des Klägers Spruchreife Hinweis: Der Ausdruck Spruchreife bedeutet, dass die Sache vor Gericht ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden kann. Ist die Sache nicht spruchreif, kann das Gericht nicht selbst über sie entscheiden, sondern muss sie an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde muss dann neu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachten. Beispiel: Die Z-Partei möchte die kommunale Stadthalle der Stadt G mieten. Die Stadt G lehnt den Antrag mit der Begründung ab, dass die Z-Partei verfassungswidrige Ziele verfolge. Die Partei möchte die Angelegenheit gerichtlich klären ( Fall 1 aus dem Skript Allgemeines Verwaltungsrecht). (1) Die Ablehnung beruht auf einem Ermessensfehler, weil über die Verfassungswidrigkeit einer Partei nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden darf (Art. 21 III GG). Die Z-Partei ist daher in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21, 3 I GG verletzt. (2) Da das Gericht aber nicht weiß, ob die Stadthalle zu dem fraglichen Termin noch frei ist, kann es die Stadt nicht dazu verpflichten, der Z-Partei die Stadthalle an dem Datum zur Verfügung zu stellen. Es kann die Sache nur an die Stadt zurückverweisen. Die Stadt muss dann eine neue Entscheidung treffen, in der sie auf das Argument der Verfassungswidrigkeit verzichten muss. 5.3 Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts Wenn die Verpflichtungsklage unzulässig ist, wird sie verworfen. Ist sie zulässig, aber unbegründet, wird sie zurückgewiesen. 30 Wintersemester 2014/2015

7 Bei einer zulässigen und begründeten Verpflichtungsklage ergeht bei Spruchreife ein Verpflichtungsurteil, in dem die Behörde verpflichtet wird, den begehrten VA zu erlassen ( 113 V 1 VwGO), bei fehlender Spruchreife ein Bescheidungsurteil, in dem die Behörde verpflichtet wird, unter Ansehung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden ( 113 V 2 VwGO). 31 Wintersemester 2014/2015

8 6. Die Fortsetzungsfeststellungsklage Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist keine Variante der allgemeinen Feststellungsklage ( dazu unten 8), sondern immer dann statthaft, wenn Klagegegenstand ein Verwaltungsakt ist und dieser sich erledigt hat. 6.1 Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage Die Rechtsgrundlage für die Fortsetzungsfeststellungsklage findet sich in 113 I 4 VwGO Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs siehe oben Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn der Klagegegenstand ein Verwaltungsakt ist und dieser sich erledigt hat. (1) Wie bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage in der Statthaftigkeit zu klären, ob es in dem Verfahren um einen Verwaltungsakt ( 35 VwVfG) geht. (2) Der Verwaltungsakt muss sich erledigt haben. Gem. 43 II VwVfG kann sich ein VA erledigen - durch Rücknahme (Beispiel: Die Behörde erlässt einen Bescheid, in dem sie die Rücknahme erklärt) - durch Zeitablauf (Beispiel: X erhält ein Stadionverbot für einen bestimmten Tag) - auf sonstige Weise (Beispiel: Alle Beteiligten sind sich einig, dass der VA nicht mehr gültig sein soll) (3) Für die Statthaftigkeit ist auch entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der VA sich erledigt hat: Unmittelbar vom Gesetzeswortlaut erfasst ist nur die Erledigung nach Klageerhebung (Beispiel: X erhält am ein polizeiliches Stadionverbot für das Fußballspiel am Am erhebt er Klage. Am hat das Gericht immer noch nicht entschieden.) 32 Wintersemester 2014/2015

9 Achtung: Das Wort vorher in 113 I 4 VwGO bezieht sich auf die Urteilsverkündung. Unmittelbar anwendbar ist 113 I 4 also auf Fälle, in denen sich der VA nach Klageerhebung und vor der Entscheidung des Gerichts erledigt. Erledigt sich der VA vor Klageerhebung, wird 113 I 4 VwGO analog angewendet. Argument: Ob der VA sich vor oder nach Klageerhebung erledigt, ist reiner Zufall. Die Interessenlage des Betroffenen ist aber dieselbe: Er möchte geklärt haben, dass der VA rechtswidrig war. Es besteht also eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz, die durch entsprechende Anwendung des 113 I 4 geschlossen werden kann. (Beispiel: X erhält am einen polizeilichen Platzverweis für die Dauer von 24 Stunden, in dem ihm verboten wird, während dieses Zeitraums den Bayreuther Marktplatz zu betreten. Am erhebt er Klage mit dem Antrag festzustellen, dass dieses Vorgehen rechtswidrig war.) Als vergleichbar wird die Interessenlage auch angesehen, wenn sich vor oder nach Klageerhebung ein Verpflichtungsbegehren erledigt hat; auch hier wird 113 I 4 VwGO daher analog angewendet. Erledigt sich das Verpflichtungsbegehren vor Klageerhebung, wird auch von doppelter Analogie gesprochen. (Beispiel: Autoscooterbetreiber A beantragt einen Standplatz auf einer Kirmes. Die Behörde lehnt den Antrag ab. Erst nachdem die Kirmes stattgefunden hat, erhebt A Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die Vergabepraxis der Stadt rechtswidrig war) Hinweis zur Falllösungstechnik: Im Zweifel wird immer dann, wenn ursprünglich eine Anfechtungsoder Verpflichtungsklage statthaft war, nach Erledigung auch die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht. Dennoch sollten Sie in der Klausur benennen, welche Konstellation der Fortsetzungsfeststellungsklage im konkreten Fall vorliegt und ob 113 I 4 VwGO direkt oder analog angewendet wird. Überblick zur Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage 33 Wintersemester 2014/2015

10 6.1.3 Kläger und Beklagte siehe oben 2.3; Ausführungen zur Prozessfähigkeit ( oben 2.3.2) und Postulationsfähigkeit ( oben 2.3.3) nur, wenn im Sachverhalt erkennbar problematisch! Klagebefugnis Da die Fortsetzungsfeststellungsklage eine ursprünglich statthafte Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage fortführt, muss wie bei diesen Klagen eine Klagebefugnis vorliegen. Der Kläger muss also geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Siehe dazu und Besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse 113 I 4 VwGO verlangt über die Klagebefugnis hinaus ein besonderes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des VA bzw. seiner Ablehnung auch nach Erledigung noch feststellen zu lassen. Die wichtigsten Fallgruppen sind: (1) Wiederholungsgefahr: wenn zu befürchten ist, dass sich ähnliche Maßnahmen in Zukunft wiederholen werden. Eine abstrakte Wiederholungsgefahr genügt nicht. Der Kläger muss beispielsweise geltend machen, sich in Zukunft in vergleichbaren Situationen ähnlich verhalten zu wollen (z.b. wieder Versammlungen zu besuchen) oder im Fall des erledigten Verpflichtungsinteresses bei zukünftigen Gelegenheiten ähnliche Anträge wieder zu stellen (z.b. an der nächsten Kirmes wieder teilnehmen zu wollen). (2) Rehabilitationsinteresse: Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird bejaht, wenn die angegriffene Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte, die durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit beseitigt werden kann. Als besondere Fallgruppe des Rehabilitationsinteresses hat sich die schwere Grundrechtsbeeinträchtigung herausgebildet: Auch hier kann ein besonderes Interesse daran bestehen, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen. (3) Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses: Stellt das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit eines Behördenhandelns fest, so ist diese Feststellung für nachfolgende Gerichtsverfahren bindend. Das besondere Feststellungsinteresse kann daher auch dann vorliegen, wenn der Kläger beispielsweise noch einen Amtshaftungsprozess führen möchte. Dies gilt allerdings nur, wenn sich der VA im laufenden Verfahren erledigt hat. Dann ist es prozessökonomisch sinnvoller, das begonnene Verfahren zu Ende zu führen und die Ergebnisse für den Betroffenen zu sichern. Erledigt sich der VA vor Klageerhebung, ist es hingegen naheliegender, gleich mit dem Amtshaftungsprozess zu beginnen Vorverfahren Ob und wann im Verfahren der Fortsetzungsfeststellungsklage noch ein Vorverfahren gem. 68 ff. VwGO durchgeführt werden muss, ist streitig. Hinweis: Dieses Problem stellt sich natürlich nur, wenn ein Widerspruchsverfahren erforderlich ist. Haben hessische Behörden gehandelt, kann das Vorverfahren gem. 68 I 2 VwGO i.v.m. 16a I, II AG VwGO entfallen ( oben 3.2.2). (1) Jedenfalls ist die Klage unzulässig, wenn der angegriffene VA bestandskräftig geworden ist, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Dann wäre auch die Anfechtungsklage unzulässig. Die 34 Wintersemester 2014/2015

11 Fortsetzungsfeststellungsklage soll nicht genutzt werden können, um die Voraussetzungen der Anfechtungsklage zu umgehen. Beispiel: X erhält einen Bewilligungsbescheid des Bundesbauministeriums über einen Zuschuss zur energetischen Sanierung seines denkmalgeschützten Hauses. Der Zuschuss ist nur halb so hoch wie beantragt. Er legt keinen Widerspruch ein. Nach Ablauf der Frist (ein Monat, 70 I VwGO) brennt das Haus ab. Hier ist auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht mehr zulässig, weil der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist. (2) Für den Fall, dass der VA sich während der laufenden Widerspruchsfrist erledigt, ist die Rechtslage umstritten: Nach einer Auffassung muss die Behörde auch bei erledigten Bescheiden/Anträgen die Chance haben, ihre eigene Entscheidung zu korrigieren. Laufende Widerspruchsverfahren sind folglich zu beenden. Wurde noch kein Widerspruch eingelegt, ist ein sogenannter Fortsetzungsfeststellungswiderspruch zu erheben. In beiden Fällen trifft die Behörde dann eine Feststellungsentscheidung. Die wohl überwiegende Auffassung geht davon aus, dass sich der Umweg über die Behörde bei erledigten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren erübrigt, da die Behörde ihre Entscheidung ohnehin nicht mehr korrigieren kann. Folgt man dieser Ansicht, erledigen sich mit der Erledigung des VA/des Verpflichtungsbegehrens auch die bereits laufenden Widerspruchsverfahren. Wurde noch kein Widerspruch erhoben, ist dies auch nicht mehr nötig. 35 Wintersemester 2014/2015

12 6.1.7 Klagefrist Ist kein Vorverfahren erforderlich bzw. hat es sich mit dem Verwaltungsakt erledigt, stellt sich die Frage, ob die Klagefrist des 74 I VwGO eingehalten wurde bzw. einzuhalten ist. (1) Erledigt sich der VA erst nach Klageerhebung, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nur zulässig, wenn die Klagefrist für die Anfechtungsklage eingehalten wurde. Denn sonst wäre schon die ursprüngliche Anfechtungsklage unzulässig gewesen. (2) Anders ist die Situation bei der Erledigung vor Klageerhebung. Hier ist die Klage in jedem Fall unzulässig, wenn vor der Erledigung die Klagefrist bereits abgelaufen war, weil der Verwaltungsakt dann bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden ist. Ist der VA nicht bestandskräftig, so besteht nach der überwiegenden Meinung wie bei der allgemeinen Feststellungsklage ( 43 VwGO) keine Klagefrist. Die Grenze für die Klageerhebung ist dann die Verwirkung ( siehe dazu oben 4.1.7). Achtung: Der maßgebliche Zeitpunkt ist hier die Erledigung des VA, nicht der Erlass: Ob bei einer Erledigung vor Klageerhebung die Frist des 74 VwGO einzuhalten ist, richtet sich danach, ob der VA, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, zum Zeitpunkt der Erledigung bereits bestandskräftig war oder nicht. Beispiel: H bewirbt sich am mit einem Bratwurststand für das Frühlingsfest der hessischen Stadt B, das am stattfinden soll. Erst am teilt ihr die Stadt B in einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mit, dass ihr leider kein Standplatz zugeteilt werden kann. H versucht nachzuverhandeln, hat jedoch keinen Erfolg. Am erhebt sie Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Vergabepraxis der Stadt B rechtswidrig sei. Hat sie die Klage fristgerecht erhoben? Lösung: Für das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren der H galt die Klagefrist von einem Monat ( 74 II VwGO), die nicht eingehalten wurde (Fristbeginn , Fristende am , Klageerhebung am 25.03). Erledigt hat sich das Verpflichtungsbegehren aber am (Erledigung durch Zeitablauf, weil das Frühlingsfest ohne die H stattgefunden hat). Zu diesem Zeitpunkt der Erledigung war der Bescheid noch nicht bestandskräftig. Nach überwiegender Meinung ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in diesem Fall nicht fristgebunden und ist hier daher zulässig. 36 Wintersemester 2014/2015

13 6.1.8 Weitere allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen siehe oben 2.2 und 2.4. Nur erwähnen, wenn im Sachverhalt problematisch! 6.2 Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der erledigte VA rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat (Anfechtungssituation) bzw. wenn die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VA rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat (Verpflichtungssituation). Da die Fortsetzungsfeststellungsklage die erledigte Streitsache fortsetzt, entspricht die Begründetheitsprüfung sachlich und im Aufbau derjenigen bei der ursprünglichen Anfechtungsklage ( 4.3) bzw. Verpflichtungsklage ( 5.2). 6.3 Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts Wenn die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig ist, wird sie verworfen. Ist sie zulässig, aber unbegründet, wird sie zurückgewiesen. Bei einer zulässigen und begründeten Fortsetzungsfeststellungsklage ergeht ein Feststellungsurteil. 37 Wintersemester 2014/2015

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