AUSGLEICHSKASSE IV-STELLE SCHWYZ. Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz Herzlich willkommen zum Infoabend

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1 Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz Herzlich willkommen zum Infoabend

2 Begrüssung und Einleitung Andreas Dummermuth, Geschäftsleiter Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz

3 Soziale Sicherheit in allen Lebenslagen = unterschiedliche Leistungen Kindheit Jugend Ausbildung Erwerbstätigkeit / Familienarbeit Ruhestand Pflegebedürftigkeit Wir alle sind von unterschiedlichen Risiken begleitet: Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Kinder, Armut, Tod, Alter, Pflegebedürftigkeit. Soziale Sicherheit durch finanziellen Ausgleich

4 Neuordnung der Pflegefinanzierung: Die Zielsetzungen der Gesetzgebung Bundes- und Kantonsparlament haben entschieden: Finanzielle Entlastung der pflegebedürftigen Personen. Ambulant vor stationär als Leitmotiv. Keine zusätzliche Belastung der Krankenkassenprämien durch zunehmende altersbedingte Pflegeleistungen. Neue und dauernde finanzielle Belastung für Steuerzahler. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung bringt keine neuen Pflegeleistungen. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist eine Finanzierungsvorlage.

5 Vier Personen in unterschiedlichen Lebenssituationen: Mögliche Leistungen Frau Anna Marty lebt zu Hause: Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung, Prämienverbilligung, Spitex Herr Max Meier lebt im Pflegeheim: Finanzierung von Pflege und Hotellerie Herr Franz Muster lebt zuerst zu Hause und dann im Heim: Ergänzungsleistungen Ehepaar Adam und Eva Müller: Frau Müller lebt im Pflegeheim, Herr Müller noch zu Hause Unterschiedliche Lebenssituationen = unterschiedliche Leistungen

6 Pro Senectute kann beraten und unterstützen Die Beratungsstellen der Pro Senectute Kanton Schwyz stehen in Lachen, Einsiedeln und Schwyz für Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Bei finanziellen, rechtlichen sowie persönlichen und sozialen Problemen können die Fachleute der Pro Senectute Hilfe und Unterstützung sowie eine Vermittlung an die richtigen Fachstellen anbieten. Ihre Beratungsstelle:

7 Leben zu Hause: Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung, Spitex Arthur Steiner, Abteilungsleiter IV-Stelle

8 Am Beispiel von Frau Anna Marty, Gersau, 81 Alleinstehend, auf Hilfsmittel und Unterstützung Dritter angewiesen

9 Braucht Frau Marty Hilfsmittel? Viele Hilfsmittel übernimmt die Krankenversicherung. Darüber hinaus gibt es folgende AHV-Hilfsmittel: Orthopädische Massschuhe Gesichtsepithesen Perücken Hörgeräte für ein Ohr Sprechhilfegeräte Lupenbrillen Rollstühle AHV übernimmt 75 Prozent des Nettopreises Praxistipp: Keine Leistung ohne Anmeldung bei der Ausgleichskasse

10 Individuelle Prämienverbilligung (IPV) Was sind individuelle Prämienverbilligungen (IPV)? IPV mindern bei den in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebenden Personen die Belastung durch die Krankenkassenprämien. IPV werden aus Steuergeldern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden finanziert. Es besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

11 IPV: Leistungsvoraussetzungen Anspruch haben Personen, die am 1. Januar 2011 ihren Wohnsitz im Kanton Schwyz haben bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert sind und die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen oder Bezüger von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen sind. Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar Grundlage für die Berechnung sind die Zahlen der letzten definitiven Steuerveranlagung.

12 IPV: Einkommen und Vermögen sind wichtig Das Reineinkommen wird um einen Vermögensanteil erhöht. Dieser entspricht 10 % des Reinvermögens, welches jedoch um einen Freibetrag reduziert wird: Alleinstehende Person Fr Ehepaar Fr je Kind (bis 18 Jahre) Fr je junge Erwachsene in Ausbildung Fr

13 Frau Anna Marty erhält IPV Berechnung der Prämienverbilligung von Anna Marty: Reinvermögen Fr abzüglich Freibetrag Fr massgebendes Vermögen Fr davon 10 % Fr Reineinkommen Fr Total anrechenbares Einkommen Fr davon 11 % Selbstbehalt Fr Richtprämie Fr Differenz = Prämienverbilligung IPV Fr. 992

14 Auch bei der IPV: Keine Leistung ohne Anmeldung Bitte beachten Sie: Anmeldung bis spätestens 30. April 2011 Sie können Anmeldeformulare bei der Ausgleichskasse Schwyz oder bei den AHV-Zweigstellen in den Gemeinden kostenlos beziehen. Merkblatt und Anmeldebogen stehen Ihnen auf der Website zur Verfügung

15 Spitex bietet ambulante Pflege Die Gemeinden im Kanton Schwyz stellen ein Angebot für spitalexterne Pflege, hauswirtschaftliche Dienste und Entlastungsdienste zur Verfügung. Dafür schliessen sie mit den Spitex-Organisationen und weiteren Anbietern Vereinbarungen ab. Die Gemeinden übernehmen neu für die Pflegedienstleistungen die (Rest)finanzierung, soweit nicht die versicherte Person oder Dritte die Kosten decken. Hauswirtschaft ist keine Pflegedienstleistung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung und muss demzufolge selber finanziert werden.

16 Frau Marty benötigt täglich Spitex Beispiel 1 Stunde Grundpflege durch Spitex Fr Anteil der Krankenkasse an Grundpflege - Fr Zwischentotal Fr Kostenbeteiligung (10% v Fr ) Fr Restfinanzierung durch Gemeinde Fr Die Versicherten bezahlen 10 %, jedoch höchstens Fr pro Tag bzw. maximal Fr pro Jahr, der Rest trägt die Gemeinde Völlig unabhängig von Einkommen und Vermögen

17 Rechnungsfluss bei der Spitex Spitex-Organisation erbringt Pflegeleistungen. Spitex stellt Rechnung an versicherte Person. Die versicherte Person bezahlt die Rechnung. bzw. sendet die Rechnung weiter an die Krankenkasse. Krankenkasse bezahlt Spitex direkt oder erstattet den gesetzlich geregelten Beitrag abzüglich Selbstbehalt und jährlicher Franchise zurück. Die Restfinanzierung macht die Spitex direkt bei der entsprechenden Gemeinde geltend.

18 Frau Marty erleidet einen Oberschenkelhalsbruch Nach dem Spitalaufenthalt benötigt Frau Marty Akut- und Übergangspflege. Was ist das? Die Akut- und Übergangspflege ist eine maximal 14-tägige, vom Spitalarzt verordnete Pflege nach einem Spitalaufenthalt. Sie hat zum Ziel, Frau Marty wieder in jenen Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor Ihrem Spitalaufenthalt befand.

19 Akut- und Übergangspflege Ambulante und stationäre Akut- und Übergangspflege Pflegeheimbewohner nehmen die stationäre Akut- und Übergangspflege in jenem Heim in Anspruch, in dem sie vor der Spitalbehandlung wohnhaft gewesen sind. Alle übrigen Personen, so auch unsere Frau Marty, können die stationäre oder ambulante Übergangspflege bei einem durch den Kanton bezeichneten Leistungserbringer beziehen. Die Abklärung und die Organisation soll während des Spitalaufenthaltes erfolgen.

20 Wer finanziert die Akut- und Übergangspflege? Finanzierung: Die Krankenkasse übernimmt 45 Prozent aus Prämiengeldern und der Kanton Schwyz trägt 55 Prozent der Pflegekosten aus Steuergeldern Kost und Logis gehen voll zu Lasten der zu pflegenden Person Der Kanton und die Krankenkasse übernehmen also nur die Kosten für die Pflege. Einkommen und Vermögen sind nicht von Bedeutung.

21 Hilflosenentschädigung der AHV (HE) Nach dem Oberschenkelhalsbruch, dem Spitalaufenthalt und nach der Spitexpflege bleibt Frau Marty dauernd auf Unterstützung im nicht-medizinischen Bereich angewiesen. Sie ist hilflos. Als hilflos gilt, wer wegen seiner Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen ist. Die Hilflosenentschädigung hat keinen Zusammenhang mit dem Einkommen oder dem Vermögen. Die Hilflosenentschädigung ist keine Entschädigung für die medizinische Pflege, sondern für persönliche Dienstleistung.

22 Hilflosigkeit ist kein medizinischer Begriff Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen zählen: An- und Auskleiden Aufstehen/Absitzen/Abliegen Essen Körperpflege Verrichten der Notdurft Fortbewegung und Kontaktaufnahme Es wird zwischen schwerer, mittlerer und leichter Hilflosigkeit unterschieden => Höhe der HE.

23 Neu ab : Hilflosenentschädigung leichten Grades in der AHV Leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person zu Hause betreut wird und trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder dauernder persönlicher Überwachung bedarf oder infolge des Leidens ständiger und besonders aufwändiger Pflege bedarf oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger, erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

24 Hilflosenentschädigung: Beträge und Finanzierung Die monatliche Entschädigungen ab 1. Januar 2011 betragen zu Hause: im Heim: leichten Grades Fr. 232 Kein Anspruch mittleren Grades Fr. 580 Fr. 580 schweren Grades Fr. 928 Fr. 928 Die Hilflosenentschädigungen werden vollumfänglich über Steuergelder des Bundes finanziert Sie werden zusammen mit der AHV-Rente ausbezahlt

25 Frau Marty erhält Hilflosenentschädigung Frau Marty ist auf Hilfe angewiesen: Frau Marty benötigt seit Februar 2010 beim An- und Auskleiden, beim Duschen und beim Essen, sowie bei der Fortbewegung ausser Haus die Hilfe von Drittpersonen. Frau Marty ist in vier alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos. Frau Marty hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab Februar 2011 (Beginn der Hilflosigkeit + 1 Jahr Wartefrist). Auch hier: Keine Leistung ohne Anmeldung.

26 Frau Marty kann mit HE Haushalthilfe abgelten Nachbarschaft- und Familienhilfe, aber auch Teilzeitangestellte für Haushalthilfe können eben vor allem auch mit dem Geld der Hilflosenentschädigung! - finanziell entschädigt werden. Bitte beachten Sie: Hausdienstarbeit ist zwingend abrechnungspflichtig; Schwarzarbeit lohnt sich nicht und ist strafbar. Hausdienstangestellte können bei der Ausgleichskasse Schwyz einfach angemeldet werden. Bitte melden Sie sich. Auch Haushalthilfe durch AusländerInnen ist möglich: Aber unbedingt vorher Kontakt mit dem kantonalen Amt für Migration in Schwyz aufnehmen.

27 Leben im Heim: Beiträge an Pflege, Finanzierung Hotellerie Othmar Mettler, Abteilungsleiter Leistungen

28 Am Beispiel von Herr Max Meier, Einsiedeln, 80 Alleinstehend, lebt im Pflegeheim

29 Heimeintritt was nun? Der Gesundheitszustand von Max Meier hat sich rasch verschlechtert. Privat finanzierte Haushalthilfe sowie Pflegedienste der Spitex reichen nicht mehr aus. Ein Heimeintritt war unumgänglich. Er hat sich für ein Pflegeheim entschieden, das ganz in der Nähe ist, wo seine jüngste Tochter wohnt. Der Heimeintritt ist am 12. Januar 2011 erfolgt. und sofort stellt sich die Frage: Wer zahlt das alles?

30 Welche Rechte und Pflichten hat der Heimaufenthalt für Herr Meier zur Folge? Das Heim bietet Max Meier Kost und Logis (Hotellerie) und die notwendige Pflege (Beispiel: Pflege Stufe 10 von maximal 12). Max Meier verpflichtet sich dafür die monatlich in Rechnung gestellten Dienstleistungen für die Hotellerie und die Pflege zu bezahlen. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Heim und Max Meier.

31 Neuordnung der Pflegefinanzierung: Was heisst das für Personen im Heim? Der Aufenthalt in einem Pflegeheim ist mit einer grossen finanziellen Belastung der pflegebedürftigen Person verbunden. Hier setzt die Pflegefinanzierung an. Auch der Mittelstand wird von den hohen Pflegekosten entlastet. Das Bundesgesetz schreibt vor, dass die Kantone die Restfinanzierung bei den Pflegekosten zu regeln haben. Wegen des Pflegeheimaufenthaltes soll keine Sozialhilfe- Abhängigkeit entstehen.

32 Welcher Kanton ist zuständig? Zuständig für die Bearbeitung der Anmeldungen für die Übernahme der Pflegekosten bei Langzeitpflege im Heim ist: Der Kanton, in dem die pflegebedürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Lebt eine pflegebedürftige Person mit Wohnsitz im Kanton Schwyz in einem Heim ausserhalb des Kantons, so ist die Anmeldung trotzdem bei der Ausgleichskasse Schwyz einzureichen. Und auch hier: Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!

33 Wer muss eine Anmeldung zur Übernahme der Pflegekosten einreichen? Erfolgt der Heimeintritt wegen Pflegebedürftigkeit oder wird erstmals eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, ist die Anmeldung zur Übernahme der Pflegekosten auszufüllen und einzureichen: Fragen 2-8: Vollständig beantworten Ausgleichskasse Schwyz Postfach Schwyz Wichtig: Bezügerinnen und Bezüger einer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV müssen keine Anmeldung einreichen!

34 Wie geht es nach der Anmeldung weiter? Sobald die Anmeldung bei der Ausgleichskasse Schwyz eingetroffen ist, prüft sie die Zuständigkeit. Ist der Kanton Schwyz zuständig, so erfolgt eine schriftliche Bestätigung und eine Information, wie es weiter geht. Monatlich oder periodisch einzureichen sind: a) Rechnungen des Pflegeheims b) Abrechnungen der Krankenkasse (inkl. Zusatzversicherungen)

35 Wie kommt Max Meier zum Geld? Schritt 1: Leistungen der Krankenkasse Die Heimrechnung ist bei der Krankenkasse einzureichen. Die Leistung entspricht der Höhe der Pflege-Einstufung und beträgt zwischen Fr. 9. bis Fr Schritt 2: Restfinanzierung Sobald die Abrechnung der Krankenkasse vorliegt, ist diese zusammen mit der Kopie der Heimrechnung der Ausgleichskasse Schwyz einzureichen. Schritt 3: Abrechnung der Ausgleichskasse Schwyz Die Ausgleichskasse Schwyz berechnet die Höhe der Restfinanzierung und erstellt eine Abrechnung.

36 Wer finanziert welche Pflegekosten? Beispiel Max Meier Heimrechnung Restfinanzierung Pensionskosten Fr Pflegekosten (z.b. Stufe 10) Fr Total Heimtaxen Fr Total Pflegekosten Fr Anteil Krankenkasse an Pflege Fr Zwischentotal Fr Eigenanteil der pflegebedürftigen Person für Pflege Fr Restfinanzierung durch die öffentliche Hand Fr / Tag Die Gemeinden tragen bei Heimaufenthalt diese Restfinanzierung, welche durch allgemeine Steuermittel finanziert wird. Einkommen und Vermögen von Max Meier haben keinen Einfluss.

37 Wann und wohin erfolgt die Auszahlung? Die Auszahlung erfolgt auf ein persönliches Bank- oder Postkonto der versicherten Person. Drittauszahlung (z.b. ans Heim) gibt es nur ausnahmsweise. In der Regel erfolgt die Auszahlung innert 30 Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

38 Welche Kosten muss Max Meier selbst tragen? Pensionskosten Fr pro Tag Eigenanteil an die Pflege (max.) Fr. *21.60 pro Tag Total Fr pro Tag *entspricht pro Jahr max. Fr Finanzierung der Pensionskosten (Kost-Logis-Betreuung): Dafür stehen in der Regel die AHV-Rente (1. Säule), Leistungen der Pensionskasse (2. Säule) sowie weitere Mittel (3. Säule; Vermögen) zur Verfügung.

39 Finanzieller Engpass? Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Bruno Bürgler, Teamleiter Ergänzungsleistungen

40 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) In Ergänzung zur AHV/IV-Renten Wohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz Bedarfsleistungen (Vergleich Ausgaben / Einnahmen); d.h. Einkommen und Vermögen müssen korrekt und umfassend deklariert werden Genormter Bedarf und klare Grenzwerte Kein Spielraum, keine Kulanz Beginn grundsätzlich ab Anmeldemonat Rechtsanspruch Finanzierung vollumfänglich durch Steuergelder des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

41 Einfaches Verfahren für komplexe Fragen Auch hier: Ohne Anmeldung keine Leistung. Ausgleichskasse prüft alle Anspruchsvoraussetzungen. Oft sind Rückfragen notwendig und es besteht eine Mitwirkungspflicht. Ausgleichskasse entscheidet per Verfügung und liefert detailliertes Berechnungsblatt. Der kostenlose Rechtsweg ist immer offen. (Einsprachemöglichkeit, Beschwerde vor Gericht)

42 Berechnung und Höhe der EL Die EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. oder anders gesagt: Ergänzungsleistungen werden an jene AHV- und IV-Rentner ausgerichtet, die ihre minimalen Lebenskosten mit den Renten und privaten Einkünften sowie Vermögen nicht decken können.

43 Anrechenbare Einnahmen Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören: 2/3 der Erwerbseinkünfte (abzüglich Freibetrag) Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen Reinvermögen nach Abzug des Vermögensfreibetrags (ab 1. Januar 2011) Alleinstehende Fr Ehepaare Fr pro Kind Fr Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sind

44 Am Beispiel von Franz Muster, Einsiedeln, 74 Alleinstehend, lebt zu Hause

45 Anrechnung Vermögen bei den EL Total Vermögen Fr (Bankkonten, Lebensversicherungen, evt. Verzichtsvermögen, etc.) abzüglich Vermögensfreibetrag Fr = anrechenbares Vermögen für EL Fr Vermögensverzehr für EL Fr (1/10 von Fr ) Die Fr werden als Einnahmen in der EL-Berechnung berücksichtigt. Folglich wird das Vermögen jährlich um ca. diesen Betrag abnehmen.

46 Berechnung der EL für Franz Muster (mit Abweisung)

47 Am Beispiel von Franz Muster, Einsiedeln, 74, Nach Schlaganfall neu im Pflegeheim

48 Berechnung der EL für Franz Muster (mit Zusprache)

49 Am Beispiel von Adam und Eva Müller, 81 und 79 Jahre alt, Sie lebt im Pflegeheim, er in der Mietwohnung in Wangen

50 Berechnung der EL für Ehepaar Müller (Zusprache) zu Hause: Herr Müller

51 Berechnung der EL für Ehepaar Müller (Zusprache) im Heim: Frau Müller

52 Berechnung der EL für Ehepaar Müller (Zusprache) zu Hause: Herr Müller im Heim: Frau Müller

53 Vermögensverzicht wird bei den EL konsequent aufgerechnet Schenkungen Erbvorbezüge Vermögensanlage mit hohem Risiko (Vermögensverluste) Geldspiele wie Lotto, Spielkasino, etc. Zu günstige Liegenschaftsabtretungen Im Gegensatz zum Privatrecht gibt es keine Verjährung. z.b. führt auch eine Schenkung von Fr im Jahr 1993 immer noch zu einer Anrechnung von Verzichtsvermögen. EL sind keine Wohneigentumsförderung für Nachkommen. Es besteht zudem eine gesetzliche Meldepflicht. Der Grund ist einfach: EL sind zu 100% steuerfinanziert.

54 Vermögensverzicht - Beispiel Liegenschaft mit Verkehrswert von Fr Mit Kaufvertrag vom 1. April 2006 für Fr an den Sohn übertragen (Fr durch Übernahme der Schulden und Fr als Restkaufpreis) Fr abzüglich Kaufpreis Fr = Verzichtsvermögen Fr Das Verzichtsvermögen wird auf den 1. Januar des Folgejahres unverändert übertragen und danach jährlich um Fr vermindert: : Fr (unverändert) : Fr (erstmalige Reduktion um Fr ) : Fr : Fr : Fr Zinsertrag als Einnahmen

55 EL: Auch Krankheitskosten werden getragen Über die EL können finanziert werden: Jährliche Kostenbeteiligung der Krankenkasse max. Fr / Jahr (Franchise + Selbstbehalt) Übernahme von ungedeckten Krankheitskosten, z.b.: Gewisse Zahnbehandlungen ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle Restanteil an AHV-Hilfsmittel

56 Viele Informationen, aber. Die Fachleute der Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz beraten Sie gerne. Die Beratung ist kostenlos. Vereinbaren Sie Ihren Besprechungstermin unter: Ausgleichskasse Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz (Rubiswilstrasse 8 in Ibach; oberhalb MythenCenter)

57 Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz Fragen Diskussion

58 Danke für Ihren Besuch! Gerne beantworten unsere Fachleute weitere Fragen an den Ständen im Foyer und bedienen Sie mit Informationsmaterial. Wir wünschen eine gute Heimkehr!

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