Examensklausurenkurs 1. Februar 2012

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1 Examensklausurenkurs 1. Februar 2012 Der E ist Eigentümer eines Grundstücks in einem unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil der kreisfreien Stadt S in Mecklenburg-Vorpommern. Auf dem Grundstück des E steht ein viergeschossiges Gebäude. In diesem Gebäude waren bisher verschiedene kleinere Gewerbebetriebe untergebracht. Die Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks ist gemischt. Es finden sich dort Wohnhäuser, zwei Tankstellen, mehrere Bürogebäude, eine Gärtnerei, ein Hotel, zwei Gaststätten, ein Autohaus mit Werkstatt sowie verschiedene kleinere Gewerbebetriebe. Bei den Wohngebäuden handelt es sich sowohl um Ein- als auch Mehrfamilienhäuser. Der E beabsichtigt, das Gebäude in eine Unterkunft zur ständig wechselnden Unterbringung von ca. 200 Asylbewerbern umzuwandeln. Es sollen mehrere Gemeinschaftsschlafräume für jeweils 10 Personen, 3 große Gemeinschaftsküchen und zentrale sanitäre Einrichtungen geschaffen werden. Für die langfristige Zurverfügungstellung des Gebäudes soll E von der für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständigen Behörde ein entsprechendes Entgelt erhalten. Dem E wird die für die Umbaumaßnahmen und die Nutzungsänderung erforderliche Baugenehmigung in formell zulässiger Weise erteilt. Das Gebäude des E liegt mit der Rückseite zum Grundstück des N. Diese Seite des Gebäudes, auf der sich kein Eingang befindet, hat 65 m Abstand von der Grundstücksgrenze zu N. Auf dem Grundstück des E stehen an dieser Grundstücksgrenze 11 von E verpachtete Garagen, die als Auflage zur Baugenehmigung auch bestehen bleiben müssen. N erfährt von der erteilten Baugenehmigung und ist empört. Er hat erhebliche Bedenken gegen die Überfremdung mit anderen Rassen. Außerdem befürchtet er einen Anstieg der Kriminalität in der Gegend, Übergriffe von Rechtsradikalen auf die Unterbringung und eine nicht unerhebliche Lärmbelästigung durch die ausländischen Bewohner der Unterkunft. Nach seiner Auffassung ist eine erhebliche Verschmutzung seines Grundstücks mit Abfällen zu erwarten. Insbesondere hätte der in Betracht gezogene Alternativstandort gewählt werden müssen. N hält ein Asylbewerberheim in der Nachbarschaft für unzumutbar. N legt Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, unternimmt aber im Übrigen nichts. Nachdem er in Erfahrung bringt, dass auf dem Nachbargrundstück mit den Umbauarbeiten begonnen werden soll, fragt er sich, ob er vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg gegen den unmittelbar bevorstehenden Beginn der Bauarbeiten vorgehen kann. Besprechung und Rückgabe erfolgen am um Uhr im Raum 33. 1

2 Hinweis: Die mit versehenen Textpassagen weisen auf die Schwerpunkte des Falles hin. Lösungsskizze N könnte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. 80a I Nr. 2, III 1 VwGO stellen. Damit der Antrag des N Aussicht auf Erfolg hat, müsste er zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO) N wendet sich gegen die dem B erteilte Baugenehmigung, deren Zulässigkeit sich nach Vorschriften der LBauO M-V und des BauGB bemisst. Die streitentscheidenden Normen ( 72, 59 LBauO M-V i. V. m. bauplanungsrechtlichen Vorschriften) berechtigen und verpflichten ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt und stellen damit nach Maßgabe der sogenannten Sonderrechtstheorie öffentliches Sonderrecht dar. Die Streitigkeit ist auch in formeller und materieller Hinsicht nicht-verfassungsrechtlicher Art. Schließlich liegt keine Sonderzuweisung vor. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg nach 40 I 1 VwGO eröffnet. II. Statthafte Verfahrensart 1. Einstweiliger Rechtsschutz nach 80a I Nr. 2, III 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn N die Suspendierung eines Verwaltungsaktes begehrt. Die Baugenehmigung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des 35 VwVfG dar. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt weiter voraus, dass der von N eingelegte Widerspruch die Bauerlaubnis selbst noch nicht suspendiert. Gem. 80 I 2 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage von Dritten gegen Verwaltungsakte mit Doppelwirkung grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Indes zeitigen Widerspruch und Anfechtungsklage von Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung ( 212a I BauGB i. V. m. 80 II Nr. 3 VwGO), und zwar unabhängig von der Zweckbestimmung des Vorhabens. Damit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. 80a I Nr. 2, III 1 VwGO die statthafte Verfahrensart. III. Antragsbefugnis ( 42 II VwGO analog) Da 80a I Nr. 2, III 1 VwGO der Sicherung der im Hauptsacheverfahren durch Anfechtungsklage durchzusetzenden Rechte dient, gilt 42 II VwGO analog auch für den Antrag nach 80a I Nr. 2, III 1 VwGO. N müsste gem. 42 II VwGO analog geltend machen können, durch die Bauerlaubnis in eigenen Rechten verletzt zu sein, d. h. es müsste eine Verletzung eigener Rechte möglich sein. Dies ist der Fall, wenn 72 LBauO M-V i. V. m. den dem geplanten Bauvorhaben möglicherweise entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne der Bestimmung zumindest auch den Schutz des N bezweckt 2

3 (Schutznormtheorie). 72 LBauO M-V entfaltet also insoweit drittschützende Wirkung, als die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zumindest auch den N zu schützen geeignet und bestimmt sind, mithin N dem persönlichen und sachlichen Schutzbereich der betreffenden Rechtsnorm unterfällt I LBauO M-V i. V. m. 34 II 1. HS BauGB; 6 II Nr. 1, 15 I 2 BauNVO Hinsichtlich der Art der Bebauung bildet im unbeplanten Innenbereich die vorhandene Bebauung eine Art Planersatz. Deshalb gelangen über 34 II BauGB die 2 ff. BauNVO zur Anwendung, wenn die vorhandene Bebauung wegen ihrer Einheitlichkeit einer Typisierung i. S. d. 1 II, 2 11 BauNVO zugänglich ist. Durch die Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks des E könnte sich der Ortsteil einem Mischgebiet gemäß 6 BauNVO zuordnen lassen. Es wäre in Betracht zu ziehen, dass die geplante Unterkunft für Asylbewerber ein Wohngebäude i. S. d. 6 II Nr. 1 BauNVO darstellt. Wohngebäude sind in einem solchen Gebiet bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Nachbarliche Abwehransprüche könnten sich planungsrechtlich dann nur bei unzumutbarer Belästigung i. S. d. 15 I 2 BauNVO ergeben, also nur bei Verletzung des in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Gebots der bebauungsrechtlichen Rücksichtnahme. Es erscheint nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass durch die geplante Asylbewerberunterkunft die Grenzen zumutbarer Belästigungen für die Nachbarschaft überschritten sind. Demnach kann N im Rahmen der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme ( 15 I 2 BauNVO) geltend machen I LBauO M-V i. V. m. 34 II 1. HS BauGB; 6 II Nr. 5, 15 I 2 BauNVO Es könnte aber auch sein, dass die geplante Unterkunft für Asylbewerber kein Wohngebäude i. S. d. 6 II Nr. 1 BauNVO darstellt, sondern eine Anlage für soziale Zwecke2 gemäß 6 II Nr. 5 BauNVO. Eine solche wäre ebenfalls im Mischgebiet grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig. Auch hier erscheint es nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass durch die geplante Asylbewerberunterkunft die Grenzen zumutbarer Belästigungen für die Nachbarschaft überschritten sind. N könnte auch in diesem Fall die Möglichkeit der Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme ( 15 I 2 BauNVO) geltend machen. N ist antragsbefugt. IV. Rechtsschutzbedürfnis 1. Umstritten ist, ob bei einem Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Rechtsschutzbedürfnis nur dann vorliegt, wenn der Antragsteller zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens Widerspruch oder Anfechtungsklage erhebt. Der Streit kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, N hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. 3

4 Anmerkung: Nach einer Auffassung ist das Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur dann gegeben, wenn der Antragsteller Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben hat, weil, so die Begründung, das Gericht nur etwas wiederherstellen könne, was mit Einlegung des Widerspruchs oder Erhebung der Anfechtungsklage nach 80 I VwGO an sich bestünde. Da aber in den Fällen des 80 II Nr. 1 bis 3 VwGO der Suspensiveffekt bereits kraft Gesetzes nicht besteht, verliert dieses Argument bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seine Bedeutung, sodass insoweit auch nach Maßgabe des Begründungsansatzes dieser Auffassung nicht die Einlegung eines Widerspruchs oder die Erhebung einer Anfechtungsklage verlangt werden kann. 2. Umstritten ist weiter die Frage, ob bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung für den Antrag nach 80a I Nr. 2, III VwGO erforderlich ist, dass der Antragsteller zuvor bei der Behörde einen Antrag auf Suspendierung des Verwaltungsaktes stellt (Stichwort: Subsidiarität des gerichtlichen Eilverfahrens?). Der Streit beruht auf der durch 80a III 2 VwGO angeordneten entsprechenden Anwendung des 80 V bis VIII VwGO und damit auch des 80 VI VwGO für die Fälle des 80a III 1 VwGO. Da Verwaltungsakte in Abgaben- und Kostensachen kaum vorstellbar sind (vgl. Ch. Heydemann, NVwZ 1993, 419, 420 m. w. N.), liefe diese Verweisung in Dreiecksfällen praktisch leer, sofern sich der Antragsteller nicht zuvor an die Behörde wenden müsste. a) Gleichwohl verlangt die (wohl) h. M. (vgl. nur VGH Kassel, NVwZ 1993, 491, 492; OVG Bremen, NVwZ 1993, 592, 593; siehe auch OVG Koblenz, NVwZ 1993, 591; aus dem Schrifttum Heydemann, NVwZ 1993, 419, 420; Ortloff, NVwZ 1993, 326, 330 f.; Schoch, NVwZ 1991, 1121, 1126) für einen Antrag nach 80a III 1 VwGO nicht, dass zuvor ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt wird. Zur Begründung trägt man im wesentlichen zwei Argumente vor: Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des 80a VwGO sei die Verweisung ein klassischer Fall eines Redaktionsversehens: Eine Ausdehnung der Regelung über den Bereich der Abgabenangelegenheiten hinaus kommt nicht in Betracht. Soweit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in anderen als abgabenrechtlichen Fällen kraft Gesetzes entfällt, muß dem Bürger wegen der regelmäßig anzunehmenden besonderen Eilbedürftigkeit die unmittelbare Anrufung des Gerichts zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes möglich sein. (BR-Dr 135/90, S. 73 f.) Erfordernis eines Antrags an die Behörde führe zu einer mit Art. 19 IV GG unzulässigen Verzögerung gerichtlichen Rechtsschutzes. b) Demgegenüber fordern andere (OVG Lüneburg, NVwZ 1993, 592; OVG Saarlouis, NVwZ 1993, 490; OVG Lüneburg, NVwZ 1994, 698) zunächst 4

5 einen entsprechenden Antrag auf Suspendierung des Verwaltungsaktes bei der zuständigen Behörde. Sie stützen sich insofern auf zwei Argumente: Wortlaut des 80a III 2 VwGO, der auf 80 VI VwGO verweise. Die Verweisung sei als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen. Sinn und Zweck des Gesetzes zur Änderung der VwGO, das eine Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bewirken wollte. Allerdings legt diese Auffassung, um eine mit Art. 19 IV GG unvereinbare Verzögerung gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern, 80 VI Nr. 2 VwGO verfassungskonform weit aus und betrachtet die baurechtlichen Fälle, in denen der Beginn der Bauarbeiten unmittelbar bevorsteht, als drohende Vollstreckung im Sinne der Vorschrift (OVG Koblenz, NVwZ 1993, 591, 592; OVG Lüneburg, NVwZ 1993, 592; hiergegen OVG Bremen, NVwZ 1993, 592, 593: die Ausnahmefälle des 80 VI Nr. 1 und 2 VwGO passen (insoweit) nicht ; Heydemann, NVwZ 1993, 419, 424). Da im vorliegenden Fall der Beginn der Bauarbeiten unmittelbar bevorsteht, liegt ein solcher Fall drohender Vollstreckung i. S. d. 80 VI Nr. 2 VwGO vor, sodass auch nach Maßgabe der zuletzt genannten Auffassung ein Antrag auf Suspendierung des Verwaltungsaktes bei der Baugenehmigungsbehörde entbehrlich ist. c) Ergebnis: Da die genannten Auffassungen im konkreten Fall zu demselben Ergebnis gelangen, kann der Streit um eine etwaige Subsidiarität des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des 80a VwGO dahingestellt bleiben. V. Antragsgegner: Antragsgegner ist in analoger Anwendung von 78 I Nr. 2 VwGO und 14 I AGGerStrG M-V der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt S als untere Bauaufsichtsbehörde (vgl. 57 I Nr. 1 LBauO M-V). VI. Beteiligtenfähigkeit: Beteiligte des Rechtsstreits sind N ( 61 Nr. 1, 63 Nr. 1 VwGO) und der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt S als untere Bauaufsichtsbehörde ( 61 Nr. 3 VwGO, 14 II AGGerStrG M-V analog, 63 Nr. 2 VwGO). VII. Notwendige Beiladung: Der E ist dem Verfahren gem. 65 II VwGO notwendig beizuladen. Unterbleibt die notwendige Beiladung des E, ist die Aufhebung des Verwaltungsaktes durch das verwaltungsgerichtliche (Anfechtungs-)Urteil unwirksam. B. Begründetheit des Antrags Der Antrag des N auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die gebotene umfangreiche Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des N gegenüber dem Interesse des B und der Behörde am Vollzug der getroffenen Regelung 5

6 (Vollzugsinteresse) Vorrang genießt. Dies ist der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestehen und N dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Als Prüfungsmaßstab kommen demnach nur solche Vorschriften in Betracht, die dem N subjektiv-rechtliche Abwehrrechte vermitteln. I. Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung 1. Formelle Rechtmäßigkeit: In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nach dem Sachverhalt keine Bedenken. 2. Materielle Rechtmäßigkeit: Fraglich ist allein, ob die Bauerlaubnis auch materiell rechtmäßig ist. Dies bestimmt sich nach 72 i. V. m. 59 LBauO M-V. Für die materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung müsste die angestrebte Nutzung ein genehmigungspflichtiges Vorhaben sein und öffentlich-rechtliche Vorschriften dürften nicht entgegenstehen. Das Haus des E stellt eine bauliche Anlage gemäß 2 I LBauO M-V dar. Der E möchte das Gebäude (vgl. 2 II LBauO M-V) zur Unterkunft für Asylbewerber umbauen. Es liegt somit eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung für eine bauliche Anlage i. S. d. 59 I 1 LBauO M-V vor. Bauordnungsrechtliche Hindernisse sind nicht ersichtlich. Somit kommt es darauf an, ob hinsichtlich der Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. a) Beurteilung der Zulässigkeit am Maßstab des 72 I LBauO M-V i. V. m. 34 II 1. HS BauGB, 6 II Nr. 1, 15 I 2 BauNVO? Für den Bereich, in dem das Grundstück des E liegt, besteht kein (qualifizierter) Bebauungsplan. Wenn sich die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO ( 2 ff. BauNVO) zuordnen lässt, bestimmt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ausschließlich nach 34 II BauGB i. V. m. der BauN- VO. Insbesondere richtet sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung dann nicht nach und auch nicht in Verbindung mit 34 I BauGB ( Einfügen als Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots), weil 34 II BauGB als speziellere Vorschrift den 34 I BauGB verdrängt (BVerwG NJW 1994, 1546, 1547). Die Eigenart der näheren Umgebung müsste sich einem Baugebiet gemäß 2 ff. BauNVO zuordnen lassen. Als vorhandene Bebauung werden Wohnhäuser, zwei Tankstellen, mehrere Bürogebäude, eine Gärtnerei, ein Hotel, zwei Gaststätten, ein Autohaus mit Werkstatt sowie verschiedene kleinere Gewerbebetriebe angegeben. Das Gebiet dient nicht ausschließlich dem Wohnen, entspricht somit nicht einem reinen Wohngebiet gemäß 3 BauNVO. In Betracht ziehen könnte man die Einordnung als ein allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO oder als ein Mischgebiet gemäß 6 BauNVO. Im allgemeinen Wohngebiet sind gemäß 4 II Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dienende Läden zulässig. Das vorhandene Autohaus mit Werkstatt ist schwerlich als ein solcher 6

7 Laden anzusehen. Eine andere Einordnung des Autohauses kommt nicht in Betracht. Das Autohaus verlässt somit den Rahmen eines allgemeinen Wohngebiets. Gegen die Einordnung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet spricht auch, dass im allgemeinen Wohngebiet Bürogebäude grundsätzlich nicht zulässig sind. Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Betriebe des Beherbergungswesens (Hotel) und nicht störende Gewerbebetriebe sind im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Im Gegensatz zum allgemeinen Wohngebiet stellen sämtliche hier vorhandenen Bebauungen im Mischgebiet die Regelbebauung dar. Das Bauvorhaben befindet sich somit in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dessen nähere Umgebung sich einem Mischgebiet i. S. d. 6 BauNVO zuordnen lässt. Wenn die geplante Unterkunft für Asylbewerber ein Wohngebäude i. S. d. 6 II Nr. 1 BauNVO darstellt, ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig (Regelbebauung). Die Unzulässigkeit des Vorhabens und entsprechende nachbarliche Abwehransprüche könnten sich planungsrechtlich dann nur bei unzumutbarer Belästigung i. S. d. 15 I 2 BauNVO ergeben, also nur bei Verletzung des in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Gebots der bebauungsrechtlichen Rücksichtnahme. Unter Wohnen versteht man eine auf Dauer angelegte eigenständige Führung des häuslichen Lebens (BVerwGE 38, 290, 293; VGH Mannheim NVwZ 1990, 1202; Spindler, NVwZ 1992, 125, 128 m. w. N.; Sarnighausen, NVwZ 1994, 741, 742 m. w. N.). Zur eigenständigen Lebensführung ist ein abgeschlossener Raum erforderlich, der ausschließlich der eigenen Nutzung offen steht, weil nur insoweit die Möglichkeit eines Sich-Zurückziehens in die Privatsphäre besteht. Im vorliegenden Fall sollen die Asylbewerber hingegen in einem und demselben Raum mit jeweils 10 Betten untergebracht werden. Der Heimcharakter der Unterbringung wird dadurch unterstrichen, dass 3 gemeinschaftliche Küchen und zentrale sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Von einer eigenständigen Lebensführung kann bei derartigen räumlichen Verhältnissen nicht die Rede sein (vgl. Spindler, NVwZ 1992, 125, 128 m. w. N.; Sarnighausen, NVwZ 1994, 741, 742 m. w. N.). Weiter könnte es auch an dem zeitlichen Element des Wohnens fehlen. Zwar werden an dieses Begriffselement keine erhöhten Anforderungen gestellt; es reicht bereits eine gewisse Dauer der örtlichen Unterbringung aus. Dennoch genügen tägliche oder monatliche Ab- und Zugänge diesem Erfordernis nicht (Spindler, NVwZ 1992, 125, 128 m. w. N.). Die hier vorgesehene Unterkunft mit einer ständig wechselnden Gruppe von Asylbewerbern entspricht nicht diesem Erfordernis einer gewissen Dauer der Sesshaftigkeit. Die geplante Unterkunft ist daher kein Wohngebäude i. S. d. 6 II Nr. 1 BauNVO. b) Beurteilung der Zulässigkeit am Maßstab des 72 I LBauO M-V i. V. m. 7

8 34 II 1. HS BauGB, 6 II Nr. 5, 15 I 2 BauNVO aa) Asylbewerberunterkünfte als Anlagen für soziale Zwecke Asylbewerberunterkünfte werden nach nahezu einhelliger Auffassung als Anlagen für soziale Zwecke i. S. d. BauNVO betrachtet (vgl. BVerwG NVwZ 1998, 173 f., Sarnighausen, NVwZ 1994, 741, 742 m. w. N. insbesondere auf die umfangreiche Rspr. in Fn. 5; Stock in König/Roeser/Stock, Kommentar zur BauNVO, 1. Auflage, München Rn. 52; Spindler, NVwZ 1992, 125, 128), weil mit ihnen sozialpolitische Ziele verfolgt werden, die ihre Grundlage in der Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens finden. Die nur vereinzelt vorgebrachte Gegenansicht (Fickert, BauR 1990, 263, 274), die in der Schaffung von Asylbewerberunterkünften nur die Wahrnehmung staatspolitischer Aufgaben statt sozialer Zwecke erblickt, übersieht, dass die Unterbringung von Asylbewerbern zugleich auch eine Ausprägung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 I GG) darstellt (Spindler, NVwZ 1992, 125, 129). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Entscheidung des OVG Bremen (DÖV 1991, 898; NVwZ 1991, 1006 ff.), in der die Zuordnung einer Asylbewerberunterkunft zu den sozialen Einrichtungen verneint wurde, den hier nicht gegebenen Sonderfall eines gewerbsmäßig betriebenen Heimes betraf. Das Asylbewerberheim stellt somit eine Anlage für soziale Zwecke dar. bb) Rücksichtnahmegebot gemäß 34 II 1. HS BauGB i. V. m. 15 I 2 BauNVO Gemäß 34 II 1. HS BauGB i. V. m. 6 II Nr. 5 BauNVO sind in einem Mischgebiet Anlagen für soziale Zwecke grundsätzlich zulässig (Regelbebauung). Nach 15 I 2 BauNVO sind an sich zulässige bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen näherer Umgebung unzumutbar sind. Durch 15 I 2 BauNVO wird vorausgesetzt, dass der Bauherr gerade auch auf die Interessen des Nachbarn Rücksicht nimmt. Damit besteht durch 34 II 1. HS BauGB i. V. m. 15 I 2 BauNVO eine drittschützende einfachgesetzliche Norm als Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes. Somit läuft 15 I 2 BauNVO auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn mit denen des Nachbarn hinaus. Hinsichtlich der von N vorgetragenen Bedenken gegen die Baugenehmigung ist daran zu erinnern, dass bei der baurechtlichen Bewertung von Belästigungen nur solche Störungen berücksichtigt werden können, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkünfte auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind, also in der Nutzungsart und ihrem Verhältnis zu anderen Nutzungsarten wurzeln und infolgedessen durch räumliche Trennung widerstreiten- 8

9 der Nutzungsarten oder Verweisung in ein anderes Baugebiet zu lösen sind (vgl. statt aller OVG Münster, NVwZ 1993, 279, 280; OVG Lüneburg, NVwZ 1994, 82, 83). Die Überfremdung mit anderen Rassen ist bereits wegen Art. 3 III GG kein (boden-)rechtlich relevanter Belang (vgl. Sarnighausen, NVwZ 1994, 741, 742). Das gleiche gilt für die befürchtete Begehung von Delikten durch die Bewohner der Unterkunft und die vermuteten Übergriffe Rechtsradikaler. Diese Gefahren knüpfen nicht an die örtliche Belegenheit der Unterkunft an, sondern an die persönlichen Eigenschaften der Bewohner. Derartige Gefahren würden sich auch in anderen Baugebieten ergeben können und sind infolgedessen bauplanungsrechtlich irrelevant; sie können lediglich im Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilrechtlichen Nachbarrechts bekämpft werden (vgl. statt aller OVG Münster, NVwZ 1993, 279, 280; Sarnighausen, NVwZ 1994, 741, 746 f.). Insbesondere ergibt sich aus 15 I 2 BauNVO kein Milieuschutz für ein bestimmtes Gebiet. Bodenrechtlich relevant ist hingegen die heimartige Unterbringung der Asylbewerber. Diese Form der Unterbringung wird sich insbesondere im Sommerhalbjahr in einer verstärkten Inanspruchnahme der Außenwohnbereiche und Freiflächen bemerkbar machen, was zu Unzuträglichkeiten, insbesondere zu Lärmbelästigungen führen kann. Dennoch kommt eine die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitende Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange des N nicht in Betracht. Sein Grundstück ist 65 m vom Gebäude des B entfernt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich an der Grundstücksgrenze 11 Garagen befinden. Diese üben einen gewissen Schallschutz aus und dürfen durch die bestehende Auflage auch nicht beseitigt werden. Das Gebiet ist als Mischgebiet im Sinne von 6 BauNVO bezüglich Geräuschimmissionen nicht so sensibel wie ein allgemeines oder reines Wohngebiet. Das Gebäude wurde früher durch kleinere Gewerbebetriebe genutzt. Typischerweise ist die Nutzung durch kleinere Gewerbebetriebe mit gewissen Geräuschemissionen verbunden, sodass davon auszugehen ist, dass das Grundstück des N bereits früher gewissen Geräuschimmissionen ausgesetzt war. Die Entfernung des Gebäudes von der Grundstücksgrenze sowie die Tatsache, dass sich an der Rückseite des Gebäudes kein Eingang befindet, sprechen ebenfalls gegen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen. Von unzumutbaren Lärmemissionen durch eine Nutzung als Asylbewerberheim kann nicht ausgegangen werden. Auch hinsichtlich möglicher Verschmutzungen des Grundstücks des N sind unzumutbare Beeinträchtigungen nicht in Betracht zu ziehen. Die Garagen haben auch insofern eine schützende Funktion für das Grundstück des N. Soweit ein Bauvorhaben auf dem betreffenden Grundstück zulässig 9

10 ist, kann sich der Nachbar nicht darauf berufen, dass ein Alternativstandort besser geeignet ist. Wenn die Bebauung ihn in seinen Nachbarrechten nicht verletzt, kann er die Baugenehmigung nicht mit einem Angriff auf die vorgelagerte allgemeine kommunalpolitische Entscheidung der Stadt zu Fall bringen. Es entscheidet allein die Stadt, ob und in welcher Form sie die ihr zugewiesenen Asylbewerber auf ihr Stadtgebiet verteilt. Berücksichtigt man schließlich, dass an der Unterbringung von Asylbewerbern ein starkes öffentliches Interesse besteht und nachbarschützende Belange diesem Vorhaben nicht entgegenstehen, lässt sich eine Verletzung von 34 II 1. HS BauGB i. V. m. 15 I 2 BauNVO nicht feststellen. II. Ergebnis: Mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach 80a I Nr. 2, III 1 VwGO als unbegründet zurückzuweisen. C. Ergebnis Der Antrag des N ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg. 10

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