FLYER- UND KATALOGGESTALTUNG AUS RECHTLICHER SICHT

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1 FLYER- UND KATALOGGESTALTUNG AUS RECHTLICHER SICHT Dr. Martin Schirmbacher Webinar, 16. Oktober 2015 ein Rechtsberatungsangebot des Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) e.v.

2 Inhaltsübersicht IM ANGEBOT Wesentliche Unterscheidungen B2B und B2C Mit/ohne Bestellmöglichkeit Informationspflichten aus Fernabsatzrecht Pflichtangaben Widerrufsbelehrung und Musterwiderrufsformular Art. 246a 3 EGBGB AGB-Recht Einbeziehung der AGB Verweis auf Internet-AGB Kürzung der AGB Sonstiges

3 Wesentliche Unterscheidungen

4 Wesentliche Unterscheidungen WICHTIG ZU UNTERSCHEIDEN, OB DER KATALOG an Verbraucher oder Unternehmen gerichtet ist B2C umfangreiche fernabsatzrechtliche Informationspflichten Einräumung eines Widerrufsrechts Pflicht zur Endpreisangabe B2B Fernabsatzrecht gilt nicht weniger strenge Regeln im AGB-Recht Netto-Preise zulässig Abgrenzung kann sich aus der Natur des Produkts ergeben (selten) ausdrückliche Klarstellung ( nur für Gewerbetreibende ) Abfrage von Zusatzmerkmalen (Firma, UStID)

5 Wesentliche Unterscheidungen WICHTIG ZU UNTERSCHEIDEN, OB DER KATALOG bloße Werbung ist oder unmittelbare Bestellmöglichkeit enthält entscheidend für vorvertragliche Informationspflichten AGB-Einbeziehung unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben bei Antwortkarte Faxbestellformular -Bestellmöglichkeit unmittelbare Bestellmöglichkeit nicht gegeben bei bloßem Verweis auf Website bloßer Angabe von Telefonnummer Verweis auf Filiale

6 Informationspflichten aus Fernabsatzrecht

7 Vor Vertragsschluss Nach Vertragsschluss Wo geregelt? 312d 312f II Was? Wann? viele Einzelheiten (Art. 246a 1) vor Vertragsschluss (Art. 246a 4 I) Bestätigung des Vertrags und Vertragsinhalt ( 312f II, Art. 246a 1) alle vorvertraglichen Informationen ( 312f II, Art. 246a 1) innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss spätestens bei Lieferung ( 312f II) Wie? in klarer und verständlicher Form (Art. 246a 4 I) mediengerecht (Art. 246a 4 III) auf einem dauerhaften Datenträger ( 312f II) lesbar, Erklärender genannt, mediengerecht (Art. 246a 4 III)

8 Informationspflichten aus Fernabsatzrecht VORVERTRAGLICHE INFORMATIONSPFLICHTEN IM FERNABSATZ Pflichtinformationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen theoretisch auch am Telefon wenn kein weiteres Kommunikationsmittel für die Vertragserklärung erforderlich ist, das eine Zusatzinformation zulässt, müssen Pflichtinformationen in den Katalog

9 Informationspflichten aus Fernabsatzrecht PFLICHTINFORMATIONEN BEI WARENLIEFERUNGEN die wesentlichen Eigenschaften der Waren in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang seine Identität, Anschrift, Telefonnummer, gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E- Mail-Adresse Anschrift einer Beschwerdestelle Gesamtpreis der Ware alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes und wie Exemplare davon erhalten werden können gegebenenfalls außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und dessen Zugangsvoraussetzungen

10 Informationspflichten aus Fernabsatzrecht WIDERRUFSBELEHRUNG Widerrufsbelehrung Bedingungen Fristen Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts Muster-Widerrufsformular u.u. Kosten für die Rücksendung der Waren NICHT: die Folgen des Widerrufs

11 Aber Vorsicht Privilegierungswirkung durch Verwendung des Musters geht verloren

12 Belehrung vor (und nach) Vertragsschluss Belehrung über das Muster- Widerrufsformular keine Rechtsprechung, was das konkret heißt bloßer Verweis genügt wohl nicht Aber vorvertraglich kann Verbraucher damit gar nichts anfangen à nicht zwingend im Katalog, aber nach Vertragsschluss beifügen

13 Informationspflichten aus Fernabsatzrecht ERLEICHTERTE INFORMATIONSPFLICHTEN, ART. 246a 3 EGBGB Keine Ausnahme von Informationspflichten, außer Art. 246a 3 EGBGB bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit Vorschrift gemünzt auf M-Commerce und TV LG Wuppertal vom , Az. 11 O 40/15 schließt Anwendbarkeit auf Printwerbung aus, Argumente: Sinn und Zweck Unternehmer sorgt selbst für die Beschränkung Aber: Es genügt, dass eine Beschränkung besteht, nicht relevant ist, ob es theoretisch möglich wäre, innerhalb des zur Verfügung stehenden Platzes die vollständigen Informationen mitzuteilen der Unternehmer selbst für die Beschränkung gesorgt hat

14 Informationspflichten aus Fernabsatzrecht ERLEICHTERTE INFORMATIONSPFLICHTEN, ART. 246a 3 EGBGB Entgegen LG Wuppertal muss Art. 246a 3 EGBGB auf Printwerbung anwendbar sein Wortlaut steht nicht entgegen Sinn und Zweck spricht auch dafür stets wählt der Unternehmer das Medium Verlängerungsmöglichkeit besteht auch im TV Verbraucher nicht schutzlos gestellt, sondern hat Zugang zu den Informationen Wann ist Platz begrenzt? Gesetz /Richtlinie geben keine Anhaltspunkte wenn nennenswerter Anteil des Werbemediums für die vollständige Pflichtinformation aufgewendet werden müsste Grenze erreicht, wo der insgesamt zur Verfügung stehende Platz eine Aufnahme sämtlicher Informationen ohne Weiteres erlaubt. mehr als 10 % der zur Verfügung stehenden Fläche

15 Informationspflichten aus Fernabsatzrecht NACHVERTRAGLICHE INFORMATIONSPFLICHTEN IM FERNABSATZ Grundsätzlich müssen alle Informationen nach Vertragsschluss wiederholt werden, 312f Abs. 2 BGB Aber: 312f Abs. 2 S. 2 BGB, keine erneute Mitteilung der Informationen notwendig, wenn die Informationen schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger erteilt wurden à Es genügt, die Pflichtinformationen im Katalog vorzuhalten Problem: Information zu früh?

16 AGB im Katalog

17 AGB im Katalog EINBEZIEHUNG DER AGB IN DEN VERTRAG Funktion von AGB Regelung des Inhalts des Vertrages vom Gesetz abweichende Regelungen (enge gesetzliche Grenzen bei B2C) Ort für die überbordenden Pflichtinformationen Einbeziehung verlangt: Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme Einverständnis des Verbrauchers Verbraucher muss der Bestellung die Unternehmer-AGB zugrunde legen O.K. bei Bestellkarte Problem bei telefonischer Bestellung

18 AGB im Katalog VERWEIS AUF DAS INTERNET Problem: zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme Medienbruch ist problematisch Bei B2C keine Einbeziehung Bei B2B Einbeziehung eher denkbar vgl. z.b. OLG Bremen vom , Az. 1 U 68/03

19 AGB im Katalog KÜRZUNGSPOTENZIAL BEI AGB

20 AGB im Katalog KÜRZUNGSPOTENZIAL BEI AGB Kein Zwang zu AGB Must Haves: Alle fernabsatzrechtlichen Pflichtinformationen, die in AGB enthalten sind Identität, Anschrift, Telefonnummer, gegebenenfalls seine Telefaxnummer und -Adresse Zahlungsbedingungen Lieferbedingungen, Liefertermin Widerrufsbelehrung Hinweis auf Gewährleistungsrecht Anschrift einer Beschwerdestelle und Umgang mit Beschwerden Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen Übernahme von Garantien Verhaltenskodizes außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und dessen Zugangsvoraussetzungen

21 AGB im Katalog KÜRZUNGSPOTENZIAL BEI AGB Nicht zwingend: Abweichungen vom dispositiven Recht Geltungsbereich Regelung zu Volljährigen Geltung der AGB und Nichtgeltung von Kunden-AGB Vertragssprache Vertragsschlussmechanimus Verzugsregeln Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht Eigentumsvorbehalt Regelung zu Transportschäden Gewährleistungsregeln Haftungserleichterungen salvatorische Klausel anwendbares Recht, Gerichtsstand

22 Sonstiges

23 Sonstiges IDENTITÄT DES HÄNDLERS Pflicht zur eindeutigen Angabe von Identität und Anschrift des Werbenden, 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG Wenn bereits ein Kaufentschluss aus der Werbung folgen kann LG Bielefeld vom , Az. 17 O 95/11 Werbung für Möbelhaus OLG Brandenburg vom , Az. 6 W 72/12 Angabe von 4 Filialen genügt nicht Pflicht zur Angabe des Unternehmenssitzes Verweis auf Website genügt nicht

24 Sonstiges TEXTILKENNZEICHNUNG EU-Textilkennzeichnungsverordnung Gilt auch für Händler und auch im Katalog, wenn eine unmittelbare Bestellmöglichkeit besteht OLG Düsseldorf vom , Az. I-2 U 28/14 Auf dem Markt bereit gestellt, nur, wenn eine Bestellmöglichkeit besteht Nicht, wenn bloße Werbung für Filialgeschäft oder Website

25 Questions and Answers! Nächste Webinare Unsafe Harbor: Datenverarbeitung von Online-Shops nach dem EuGH-Urteil Was muss der Verbraucher über meine Lebensmittel wissen? Was tun mit dem Elektroschrott? Fluch und Segen des Autocomplete im Online-Handel Alle Termine Newsletter:

26 Dr. Martin Schirmbacher Fachanwalt für IT-Recht HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13, Berlin Tel Fax

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