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1 1 Hessisches Sozialministerium Abteilung V Gesundheit z. Hd. Herrn Jörg Osmers Dostojewskistraße Wiesbaden Abteilung Bildung und Entwicklung Stellungnahme zum Entwurf der novellierten Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege und Entbindungspflege (WPO-Pflege) Aktenzeichen V b 5120 Sehr geehrter Herr Osmers, vielen Dank für die Übersendung der novellierten Fassung der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege und Entbindungspflege (WPO-Pflege). Seitens der im Verteiler benannten Weiterbildungsstätten aus dem Hessischen Teil des Bistums Limburg 1 bin ich beauftragt, die nachfolgende Stellungnahme an Sie abzugeben. Sie bezieht sich insbesondere auf die Weiterbildungen für Praxisanleiter(innen), Stations- und Wohnbereichsleitungen sowie Fachpfleger(innen) für Palliative Versorgung. 1 Kritik am Entwicklungsverfahren der WPO und generelle Anmerkungen 1.1 Kritik an Erstellung und Publikation Nach unserem Kenntnisstand gibt es einen inhaltlichen Entwurf seit November An dessen Erstellung war keine der stellungnehmenden katholischen Weiterbildungsstätten beteiligt, auch nicht der Caritasverband für die Diözese Limburg als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Der Entwurf wurde den Leitungen der vertretenen Weiterbildungsstätten selbst auf Nachfrage beim Hessischen Pflegereferat nicht zugänglich gemacht. In 1 Beteiligt an der Stellungnahme sind die Weiterbildungsstätten des Caritasverbandes für die Diözese Limburg e.v., Katharina-Kasper-Kliniken Frankfurt, St. Josefshospital Wiesbaden und Hospiz Advena Wiesbaden. Seitens der Weiterbildungsstätte des St. Vincenzkrankenhauses Limburg ergeht eine Stellungnahme durch ein anderes Gremium.

2 2 der Zeit von 2007 bis 2010 fanden keine Fachdiskussionen statt, an denen wir als katholische Weiterbildungsstätten im Bistum Limburg vertreten gewesen wären. Gleichzeitig war aber zu beobachten, dass andere Weiterbildungsstätten offensichtlich über den Entwurf verfügten und ihre Weiterbildungen modularisierten. In Ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2010 bitten Sie um Verständnis für eine Verkürzung der Anhörungsfrist. Eine solch knappe Frist von vier Wochen ist zu kurz, um eine differenzierte Stellungnahme abzugeben, wenn man bedenkt, um welche Tragweite es sich handelt und dass hier eine Gruppe mit unterschiedlichen terminlichen Verpflichtungen zu organisieren ist. 1.2 Forderung nach Übergangsfristen Ihrem Schreiben ist zu entnehmen, dass die neue WPO die bestehenden Regelungen von 1996 ab dem ablösen soll. Das ist aus unserer Sicht nicht ohne eine Übergangsfrist machbar. Die Fortbildungsplanungen für 2011 sind weitestgehend abgeschlossen. Eine Neuorganisation der Kurse verlangt nach völlig anderen curricularen Grundlagen und führt bei den weiterbildenden Einrichtungen zu höheren finanziellen und organisatorischen Belastungen, die z. B. in den Budgets nicht berücksichtigt werden konnten. Wir halten deshalb eine Übergangsfrist bis von mindestens einem Jahr für zwingend erforderlich, um die Kurse inhaltlich und strukturell solide umorganisieren zu können. 1.3 Klärungsbedarf bezüglich der bestehenden Richtlinien für Praxisanleiter(innen) sowie Stations- und Gruppenleitungen Unklar ist, welchen Stellenwert die Richtlinien für die Weiterbildungen von Praxisanleitern und Stations- und Gruppenleitungen (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 24. Juni 1996) haben, sie werden in der neuen WPO nicht erwähnt. Nach unserer Auffassung müssten diese Regelungen mit der novellierten Ordnung formal außer Kraft gesetzt werden, da hier neue inhaltliche und organisatorische Vorgaben gemacht werden, die mit den bestehenden Regelungen konkurrieren. 1.4 Wahrung der pädagogischen und sozialwissenschaftlichen Schwerpunktsetzungen Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Weiterbildungen für Praxisanleitung, Stations- und Wohnbereichsleitungen sowie Fachpflegekräften für Palliative Care aufgrund ihrer pädagogischen und sozialwissenschaftlichen Schwerpunktsetzungen nach anderen Gestaltungsprinzipien verlangen als dies beispielsweise bei anderen Fachweiterbildungen der Fall ist. Hier geht es in erster Linie um das Adaptieren der jeweiligen neuen beruflichen Rolle, wozu eine Schwerpunktsetzung beim Aufbau personaler und sozialer Kompetenzen liegt. In einer kognitiv ausgerichteten Verschulung solcher

3 3 Weiterbildungen, wie sie die novellierte WPO vorsieht, sehen wir die Gefahr, dass Weiterbildungsteilnehmer(innen) sich mehr auf die Bewältigung von Prüfungen konzentrieren anstatt sich mit der Übernahme der neuen Rolle/Funktion auseinanderzusetzen. Wir halten es für zwingend geboten, dass Weiterbildungseinrichtungen hier über ein höheres Maß an Autnomie in der formalen und inhaltlichen Gestaltung von Leistungsnachweisen und Prüfungen verfügen (z. B. in Form von Referaten, Präsentationen, Konstruktive Mitarbeit). 1.5 Förderung der Motivation zur Teilnahme an Weiterbildungen Die WBO fordert in allen Modulen Abschlussprüfungen und stellt damit eine sehr hohe Hürde insbesondere für Teilnehmer(innen) dar, deren Lern- und Prüfungserfahrungen lange zurückliegen. Hier ist zu erwarten, dass Pflegefachkräfte, die eigentlich für eine entsprechende Funktion geeignet wären, sich einer solchen Herausforderung nicht stellen, zumal sie beispielsweise als Stationsleitung unter Wegfall von Schichtzulagen keinen finanziellen Anreiz für die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe haben. Für Einrichtungsleitungen erhöhen sich mit dem erhöhten Prüfungsaufwand und zeitlichen Ausweitungen nicht nur die Kosten; sie laufen Gefahr, in Zeiten des Fachkräftemangels kaum Mitarbeiter(innen) zu haben, die sie entsprechend der WBO fördern können. Zur dauerhaften Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der benannten Weiterbildungen halten wir es für erforderlich, Inhalte und die Leistungsanforderungen so zu gestalten, dass geeignete Mitarbeiter(innen) (die möglicherweise auch schon als Stationsleitung arbeiten) nicht abgeschreckt sondern vielmehr motiviert werden, sich formal zu qualifizieren. 2 Anmerkungen zu konkreten Regelungen der Weiterbildungsund Prüfungsordnung Zu konkreten Punkten der WPO haben wir folgende Anmerkunen: - Die Bezeichnung der Fachmodule ist verwirrend; es gibt z. B. mehrere Fachmodule 1, und die nachfolgend aufgeführten Nummern tauchen ebenfalls mehrfach auf das ist nicht lesefreundlich. - In 1 (1) wird lediglich Bezug genommen auf die aktuell gültigen Regelungen zur Führung der Berufsbezeichnungen. Nach unserer Auffassung müssten Personen, deren Berufbezeichnungen auf vorangegangenen gesetzlichen Regelungen basieren (z. B. Krankenschwestern/ Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz von 1985), hier erkennbar berücksichtigt werden. - 2 (5) legt eine Praxisanleitung durch geeignete Personen mit Berufserfahrung und mit pädagogischer Zusatzqualifikation fest. Hier besteht eine Problematik, wenn z. B. anleitende Stationsleitungen nicht gleichzeitig auch Praxisanleiter(in) sind. Eine Bestimmung fachlich und

4 4 pädagogisch geeigneter Personen durch die zuständige Behörde ist ein sehr aufwändiges Verfahren und sollte durch die Leitung der jeweiligen Weiterbildungsstätte erfolgen können. - 2 (5) verlangt, dass 10% der berufspraktischen Stunden in Form einer Praxisanleitung stattfinden. Bei der Weiterbildung Fachpfleger(in) für Intensivpflege und Anästhesie ergibt sich daraus eine zu leistende Anleitung von 160 Stunden in zwei Jahren. Praxisanleiter(innen) sind angesichts ihrer pflegerischen Aufgaben und der ständigen Verdichtung der praktischen Arbeit kaum in der Lage, diese Leistung zu erbringen. Hier halten wir eine Reduzierung der zeitlichen Verpflichtung zur Praxisanleitung für erforderlich, damit in Krankenhäusern auch weiterhin solche Weiterbildungen stattfinden können. - 4 (1) sieht vor dass Unterrichtszeiten aus anderen Weiterbildungen durch die zuständige Behörde anerkannt werden können. Zur Anerkennung von Leistungsäquivalenten sollte aus unserer Sicht die Leitung einer Weiterbildungsstätte befugt sein, die sich in unklaren Fällen an die zuständige Behörde wendet. - In 6 Bei den Modulprüfungen werden den Weiterbildungseinrichtungen keine Gestaltungsmöglichkeiten zur jeweiligen Prüfungsform eingeräumt. Hier ist wünschenswert, dass die Weiterbildungseinrichtungen entsprechend der inhaltlich-methodischen Gestaltung eines Moduls eine passende Prüfungsform auswählen können (sie auch Anmerkungen zu 1.4 und 1.5). - In 6 Die Prüfungsanforderungen sind teilweise sehr starr geregelt. Hier sollten generell Korridore angegeben werden (z. B. schriftliche Prüfung von mindestens 45 bis max. 90 Minuten; bei schriftlichen Arbeiten z. B. mindestens 10 max. 20 Seiten; mündliche Prüfung mindestens 15 höchstens 30 Minuten). - In 8 ist geregelt, dass Anträge auf Zulassung zur Prüfung 8 Wochen vor Beginn der Prüfung zu stellen sind. Durch diese lange Frist besteht die Gefahr, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen Kursgeschehen und Prüfungen verloren geht. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn alle Module erfolgreich abgeschlossen sind, die Abschlussprüfung erfolgt dann mindestens 9 Wochen später, ohne dass irgendein kollektiver Lernzusammenhang stattfindet. Hier halten wir eine Regelung für erforderlich, durch die ein unmittelbarer Zusammenhang von Lehrgangsgeschehen und Abschlussprüfung möglich ist, um Minderleistungen infolge länger zurückliegender Prüfungsvorbereitung zu vermeiden (z. B. kürzere Frist; Möglichkeit, das Ergebnis einer Modulprüfung nachzureichen). - Weiterhin wird in 8 festgelegt, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung nur erfolgen kann, wenn die Prüfungen der erforderlichen Module bestanden worden sind. Hier liegt sowohl für Teilnehmer(innen) wie auch für entsendende Einrichtungen ein sehr hohes Risiko: besteht ein(e) Teilnehmer(in) beispielsweise 7 von 8 erforderlichen Modulprü-

5 5 fungen, schließt aber das 8. Modul nicht erfolgreich ab, kann sie/er die gesamte Qualifikation (z. B. Stationsleitung) nicht erwerben. Alle vorangegangenen positiven Leistungen und alle finanziellen Aufwendungen waren vergeblich. Hierin sehen wir eine unbillige Härte. Wir halten es für zwingend erforderlich, Regelungen zu treffen, mit denen solche persönlichen Härten mit massiven Konsequenzen für die entsendenden Einrichtungen vermieden werden (z. B. durch eine Regelung, die das Nicht-Bestehen eines Fachmoduls zulässt). Zusammenfassend sehen die Leitungen der an der Stellungnahme beteiligten Weiterbildungsstätten die Hauptproblematiken der neuen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung in folgenden Punkten: - durch die hohen Hürden/Leistungsanforderungen besteht die Gefahr, dass die Weiterbildungsbereitschaft eher vermindert als erhöht wird. - Durch die kognitiv orientierte Verschulung wird es schwieriger, erforderliche personale und soziale Kompetenzen zu fördern. - Angesichts der fortgeschrittenen Zeit und der kurzen Fristen ist eine fachlich solide Umsetzung des modularen Systems im Jahr 2011 mit einem Vorlauf von 2 Monaten nicht leistbar. Wir bitten Sie, die benannten Punkte bei der Novellierung der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu berücksichtigen. Gerne stehen wir Ihnen persönlich zu Erläuterungen unserer Stellungnahme zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen

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