Allgemeine Geschäftsbedingungen. zum Kursvermarktungsvertrag. für Vendoren / Revendoren. Besondere Bestimmungen. OTC-Daten. Version 6.0.

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Kursvermarktungsvertrag für Vendoren / Revendoren Besondere Bestimmungen OTC-Daten Version 6.0 Gültig ab der Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße Stuttgart nachfolgend als Boerse bezeichnet 01 3 AGB BesBest OTC Daten.doc Seite 1 von 6

2 Dokumenteninformationen Informationsklassifizierung öffentlich Änderungshistorie Datum Änderung a) Zerlegung in einzelne Besondere Bestimmungen b) Besonderheiten zu Wertpapierstammdaten aufgenommen Aufnahme (Re)Vendoren Fee a) Änderungen aufgrund Börsensystemwechsels von Xontro zu Xitaro b) Änderungen zu OTC Daten c) Neues Layout Referenzdokumente Dokumententitel Version Datum Allgemeine Bestimmungen Besondere Bestimmungen Tickerlaufband / elektronische Anzeigetafeln Besondere Bestimmungen Non-Display Besondere Bestimmungen Index-Daten Besondere Bestimmungen Wertpapierstammdaten AGB BesBest OTC Daten.doc Seite 2 von 6

3 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich Nutzungsrechte Vergütung Pflichten der Boerse bei Lieferung Haftung der Parteien Kennzeichnung der OTC-Daten bei der Distribution AGB BesBest OTC Daten.doc Seite 3 von 6

4 1 Anwendungsbereich (1) Die besonderen Bestimmungen der 1 bis 6 gelten ausschließlich für die Nutzung der OTC-Daten. (2) Die besonderen Bestimmungen in den 1 bis 6 finden ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen Anwendung, gehen diesen jedoch im Falle von Widersprüchen vor. (3) Die besonderen Bestimmungen Non-Display finden ab dem Anwendung. Ab dem ist eine Non-Display Informations-Nutzung bei den OTC Daten hier auch im Besonderen für verzögerte Daten zulässig. 2 Nutzungsrechte (1) Die Boerse räumt dem Vertragspartner das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die OTC-Daten zu veröffentlichen und an Subscriber, Revendoren sowie Verbundene Unternehmen des Vertragspartners zum Zwecke der Veröffentlichung in Geschlossenen Anwendergruppen weiterzuleiten. 10 der Allgemeinen Bestimmungen findet ergänzend Anwendung. (2) Der Vertragspartner erkennt an, dass die OTC-Daten von Dritten Rechteinhabern stammen und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Datenbankrechte und sämtliche anderen gewerblichen Schutzrechte an den OTC-Daten allein dem ursprünglichen Sender der OTC- Daten zustehen, soweit dem Vertragspartner nicht ausdrücklich Rechte eingeräumt werden. (3) Eine Quellenangabe oder ein sonstiger Hinweis auf den Lieferanten der OTC Daten gem. der Client ID ist nicht zulässig. 8 der Allgemeinen Bedingungen findet keine Anwendung AGB BesBest OTC Daten.doc Seite 4 von 6 <Boerse Stuttgart GmbH>

5 (4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die OTC-Daten mit OTC-Daten Dritter zu verbinden und die so verbundenen Daten gemeinsam zu veröffentlichen, soweit eine Irreführung ausgeschlossen ist. Der Vertragspartner ist verantwortlich für die Verbindung mit OTC- Daten Dritter und die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung der OTC-Daten Dritter zusammen mit den OTC-Daten. (5) Der Vertragspartner hat nicht das Recht, die OTC-Daten zu ändern oder in einer Weise zu ergänzen, was eine Irreführung über Art oder Inhalt der OTC-Daten nach sich zieht. Etwaige Korrekturhinweise hat der Vertragspartner unverzüglich zu beachten und bei der Veröffentlichung zu berücksichtigen. (6) Es ist dem Vertragspartner untersagt, die OTC-Daten in anderer Weise zu nutzen, insbesondere ist eine anderweitige Verwendung und Auswertung untersagt. 3 Vergütung Der Vertragspartner schuldet im Zusammenhang mit den OTC-Daten die Vergütung gem. der aktuell gültigen Preisliste Datennutzung. 4 Pflichten der Boerse bei Lieferung Die Boerse leitet die OTC-Daten an den Vertragspartner weiter. 20 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen findet Anwendung. Soweit der Boerse Ansprüche in Bezug auf an den Vertragspartner gelieferten OTC-Daten gegen Dritte Rechteinhaber zustehen, tritt die Boerse diese Ansprüche an den Vertragspartner ab AGB BesBest OTC Daten.doc Seite 5 von 6

6 5 Haftung der Parteien Ergänzend zum 20 der Allgemeinen Bedingungen haftet der Vertragspartner gegenüber der Boerse und der BrainTrade Gesellschaft für Börsensysteme mbh für jede Nutzung der OTC- Daten, die nicht im Einklang mit diesen Besonderen Bestimmungen und den Allgemeinen Bestimmungen steht. 6 Kennzeichnung der OTC-Daten bei der Distribution Die Boerse kennzeichnet die OTC-Daten durch die Client ID AGB BesBest OTC Daten.doc Seite 6 von 6

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