Beschluss. Az.: 2010/002

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1 mit Postzustellungsurkunde 25. November 2010 Beschluss In dem Sanktionsverfahren Betroffene, abgebende Stelle: Geschäftsführung der Eurex Deutschland, Neue Börsenstraße 1, Frankfurt (Main) Az.: 2010/002 - hat der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland durch den Vorsitzenden Dr. Ulrich Repkewitz und die beisitzenden Mitglieder Ko. und Len aufgrund der Beratung am 25. November 2010 beschlossen: 1. Die Betroffene wird mit einem Ordnungsgeld in Höhe von ,00 EUR (in Worten: zwanzigtausend Euro) belegt. 2. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen. - hat der Vorsitzende des Sanktionsausschusses am 25. November 2010 entschieden: Die Gebühr beträgt 2.000,00 EUR (in Worten: zweitausend Euro). Gründe Eurex Deutschland Neue Börsenstraße Frankfurt/Main Postanschrift: Frankfurt/Main T F sanktionsausschusseurex@ deutsche-boerse.com I Geschäftsführung: Thomas Book, Michael Peters, Andreas Preuß, Peter Reitz, Jürg Spillmann ARBN:

2 Die XY-Bank, im Folgenden: Betroffene, ist ein zum Börsenhandel an der Eurex Deutschland zugelassenen Unternehmen. I. Die Handelsüberwachungsstelle der Eurex Deutschland (HÜSt.) stellte im Rahmen ihres gesetzlichen Überwachungsauftrags fest, dass im Januar 2010 für die Betroffene 133 außerbörsliche Termingeschäfte (OTC-Transaktionen) über Orderrouting-Kennungen und im Zeitraum vom Februar 2010 weitere 78 OTC-Transaktionen über Orderrouting-Kennungen. eingegeben wurden. Die Transaktionen sind im Anhang zu diesem Beschluss dargestellt. Mit Auskunftsersuchen vom 21. Januar 2010 befragte die HÜSt. die Betroffene zu den Hintergründen der im Januar 2010 festgestellten Transaktionen und erklärte, dass derartige Eingaben gemäß Nr der Durchführungsbestimmungen der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich über Technische Einrichtungen (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) nicht erlaubt seien. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 erklärte die Betroffene, man habe festgestellt, dass die Händler des Xer Büros der Betroffenen über zwei User-ID, die für das Yer Büro registriert seien, gehandelt hätten. Es hätten keine Kunden OTC-Transaktionen eingegeben, sondern ausschließlich zugelassene Händler. Gleichzeitig beantragte die Betroffene neue User-ID für die in X tätigen Händler. Diese Kennungen haben der Betroffenen noch am gleichen Tag zur Verfügung gestanden. Eine Überprüfung durch die HÜSt. am 15. Februar 2010 ergab, dass im Zeitraum vom Februar 2010 weitere 78 OTC-Transaktionen über Orderrouting-Kennungen und kein einziges Geschäft über die neu eingerichteten persönlichen Nutzerkennungen eingegeben wurden. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 gab die Börsengeschäftsführung den Vorgang zur Durchführung eines Sanktionsverfahrens an den Sanktionsausschuss ab. Die Betroffene habe in 211 Fällen gegen Nr der Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich (im Folgenden: BörsO) i.v.m. Nr der Durchführungsbestimmungen verstoßen, da sie OTC- Geschäfte zum Zweck des Clearing über ihr Order-Routing-System eingegeben habe. Als Handelsteilnehmerin sei sie für die vorschriftsgemäße Nutzung des Order-Routing-Systems verantwortlich und habe die nicht zweckentsprechende Nutzung durch ihre Börsenhändler zu verantworten. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass gegen Nr. 3.5 BörsO verstoßen worden sei, weil die Betroffene mitteilt, die Händler ihres X Büros hätten Kennungen von Händlern des Y Büros genutzt. Die Verstöße seien fahrlässig erfolgt, für die 78 Eingaben im Februar 2010 käme nach dem Auskunftsersuchen der HÜSt. auch grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz in Betracht. Mit Schreiben vom 23. Juli 2010, der Betroffenen über ihren Zustellungsbevollmächtigten am 28. Juli 2010 zugegangen, leitete der Vorsitzende des Sanktionsausschuss das Sanktionsverfahren 2

3 ein und gab der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben. Erst nach unmittelbar an die Betroffene gesandter Erinnerung unter Setzung einer weiteren Äußerungsfrist nahm die Betroffene zu dem Sanktionsverfahren und den erhobenen Vorwürfen Stellung. Sie bestreitet im Schreiben vom 30. September 2010 die verfahrensgegenständlichen Eingaben nicht und führt aus, sie habe im August 2008 eine Zweigstelle in X eröffnet, die ursprünglich von der Börse nicht als solche anerkannt worden sei. Deshalb sei die Zweigstelle zunächst mit Order-Routing-Kennungen konfiguriert worden, weil sie als Order-Routing-Kunde der Betroffenen betrachtet worden sei. Nachdem der Zweigstellen-Status auf Antrag von der Eurex anerkannt worden sei, hätte die X Zweigstelle über eigene vollständige Händler-Kennungen verfügen können; Order-Routing-Kennungen wären nicht länger erforderlich gewesen. Die Händler hätten über ihre eigenen User-ID Zugang zum Eurex-System gehabt. Die Order-Routing-Kennungen seien frei geblieben. Später habe man zusätzliche Handelsbildschirme hinzugefügt, die irrtümlich mit den freigebliebenen Order-Routing-Kennungen konfiguriert worden seien. Nach dem Auskunftsersuchen der HÜSt. vom 21. Januar 2010 habe man die Sache mit der Eurex-Vertreterin in X besprochen und der Compliance Officer in X habe am 3. Februar 2010 in einer Mail an die in X ansässigen Händler die Beendigung derartiger Eingaben gefordert. Die im Februar 2010 festgestellten weiteren Eingaben seien über die wie dargestellt falsch konfigurierten Terminals eingegeben worden. Die Terminals verfügten über einen automatischen Log-In, der Händler benötige lediglich ein Passwort zum Zugang zu dem Handelssystem, könnten aber nicht erkennen, mit welcher Kennung er im System der Eurex angemeldet sei. Trotz der genannten Mail des Comliance-Officers hätten die Händler nicht gewusste, dass sie die Kennungen XXXX01 und XXXX03 verwendeten, sondern glaubten, die Transaktionen korrekt einzugeben. Nach Einleitung des Sanktionsverfahrens habe man die Kennung XXXX03 aufgegeben und für die Kennung XXXX01 die Eingabe von OTC-Geschäften technisch ausgeschlossen. Man habe darüber hinaus die eigene Organisation verändert. Die Überwachung der Börsenkonfiguration in den Geschäftsstellen X und Y werde von dem neu ernannten Compliance Officer in Y wahrgenommen. Alles SB-Nutzer würden zur Vereinfachung der Kontrolle in Y zusammengefasst. Die in X ansässigen SB-Nutzer würden ab 30. September 2010 deaktiviert. Änderungen der Eurex- Konfigurationen dürften die SB-Nutzer ausschließlich aufgrund einer formalen Anweisung des Compliance Officers vornehmen. Außerdem habe man die Geschäftsstellen in Y und X angewiesen, alle die Eurex betreffende Anfragen an den Yer Compliance Officer weiterzugeben. Der Sanktionsausschuss hat der Börsenaufsichtsbehörde die Stellungnahme der Betroffenen mitgeteilt. Die Börsenaufsichtsbehörde hat sich nicht weiter geäußert. 3

4 Wegen der Einzelheiten wird auf die Abgabe durch die Geschäftsführung der Eurex Deutschland vom 1. Juli 2010, die Notiz der HÜSt. vom 15. Februar 2010 nebst Anlagen und die Stellungnahme der Betroffenen vom 30. September 2010 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Betroffene hat teilweise vorsätzlich, teilweise grob fahrlässig im Sinne des 22 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz vom gegen börsenrechtliche Vorschriften verstoßen (1.), so dass ihr die sich aus dem Tenor ergebende Sanktion aufzuerlegen ist (2.). II. 1. Nach 22 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz kann gegen einen Handelsteilnehmer eine Sanktion ausgesprochen werden, wenn dieser oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. a. Die Betroffene ist Handelsteilnehmerin. Das sind nach der Legaldefinition des 3 Abs. 4 Satz 1 Börsengesetz die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Börsenhändler sowie die Skontroführer und die skontroführenden Personen. Die Betroffene ist zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes Unternehmen. b. Die Betroffene hat mit den im Anhang zu diesem Beschluss dargestellten 211 Eingaben von OTC-Geschäften über die Order-Routing-Kennungen XXXX01 und XXXX03 zwischen dem 5. und dem 20. Januar 2010 sowie zwischen dem 8. und dem 12. Februar 2010 gegen Nr Satz 2 der Durchführungsbestimmungen i.v.m. Nr Satz 1 BörsO verstoßen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um börsenrechtliche Vorschriften, da die Durchführungsbestimmungen ungeachtet der Frage nach ihrem Rechtscharakter zu dem von den Organen der Börse erlassenen Regelwerk gehören und daher unter den weiten Begriff der börsenrechtlichen Vorschriften fallen (vgl. HessVGH, Urt. v UE 142/07, UA S. 16). Nr der Durchführungsbestimmungen soll den zweckentsprechenden Gebrauch der Orderrouting-Systeme sicherstellen. Damit dient diese Vorschrift der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Handels. c. Nr Satz 2 der Durchführungsbestimmungen erklärt die Eingabe von außerbörslichen Termingeschäften (sog. OTC-Geschäfte) zum Zwecke des Clearing über Order-Routing-Systeme für nicht zulässig. Bei den im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Geschäften handelt es sich um außerbörsliche Termingeschäfte. Sie wurden über die Kennungen XXXX01 und XXXX03, die nur für Zwecke des Order- Routing (das sind elektronische Orderleitsysteme, die von Börsenteilnehmern zur Eingabe von Börsenaufträgen eingesetzt werden, vgl. Nr Satz 1 der Durchführungsbestimmungen) verwendet werden durften, in das Eurex-System 4

5 eingegeben. Die Eingabe erfolgte, da die Geschäfte bereits abgeschlossen waren, lediglich zum Zweck des Clearing. Derartige Eingaben über Order-Routing-Systeme sind nach Nr Satz 2 der Durchführungsbestimmungen unzulässig. Die Betroffene bestreitet diese Eingaben nicht. Die Eingaben erfolgten unter fortgesetzter Verwendung freigewordener User-Kennungen und über falsch konfigurierte Handelsbildschirme. Da Nr Satz 1 BörsO dem Handelsteilnehmer, der ein Order-Routing-System betreibt, die Verantwortung dafür überträgt, dass von der Möglichkeit des Order-Routing nur zweckentsprechend, systemgerecht und entsprechend den jeweiligen börsenrechtlichen Bestimmungen Gebrauch gemacht wird, muss sich die Betroffene die fehlerhafte Konfiguration, von welcher natürlichen Person sie auch immer vorgenommen wurde, als eigenen Verstoß zurechnen lassen. Welche Kenntnis die Börsenhändler von der Konfiguration hatten, spielt in diesem Verfahren keine Rolle, da allein die Börsenteilnehmerin und nicht die Börsenhändler, die die konkreten Eingaben getätigt haben, Betroffene des Sanktionsverfahrens sind. Sie muss sich darüber hinaus auch die weitere Verwendung der für die Zweigstelle X nicht mehr benötigten Order-Routing-Kennungen durch die dort tätigen Börsenhändler zurechnen lassen, da sie nichts unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Zweigstelle X nach Anerkennung durch die Börse nicht mehr als Order-Routing-Kunde behandelt wird und die Eingaben der Händler regelkonform vorgenommen werden. Erst nach dem Auskunftsersuchen der HÜSt. wurden die Händler mit Mail vom 3. Februar 2010 aufgefordert, die Eingabe von OTC-Geschäften über die Order-Routing-Kennungen zu unterlassen. d. Die Betroffene hat grob fahrlässig gegen Nr Satz 2 der Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit Nr Satz 1 BörsO verstoßen. Der Begriff der Fahrlässigkeit im Sinne des 22 Abs. 1 BörsenG entspricht dem bürgerlichrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff des 276 Abs. 2 BGB. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Nach der Rechtsprechung des HessVGH stellt Leichtfertigkeit als grobe Fahrlässigkeit eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit dar, die ein Handeln in bewusster Unkenntnis börslicher Bestimmungen oder sonst eine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem und ungewöhnlich hohem Maß verlangt (Beschl. v. 18. Januar UR 966/06, BA S. 3). Die Betroffene hat nicht dargelegt, dass sie irgendwelche Maßnahmen ergriffen hat, um nach der Umstellung der Zweigniederlassung in X von Order-Routing-Kennungen auf eigene Händler-Kennungen die fehlerhafte Eingabe von OTC-Geschäften über die Order-Routing-Kennungen zu verhindern. Die Betroffene konnte, wie dies das spätere Vorgehen belegt, derartige Eingaben technisch ausschließen. Nichtstun stellt, ebenso wie nach dem Auskunftsersuchen der HÜSt. vom Januar 2010 eine bloße Mail, zu der keine 5

6 Befolgungskontrolle dargestellt wird, die Verletzung der Anforderungen, die zur Gewährleistung regelkonformen Verhaltens zu stellen sind, in ungewöhnlich hohem Maß dar. Die Mail kann für spätere regelwidrige Eingaben den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht aufheben, zumal zumindest für einige Handelsbildschirme nach Darstellung der Betroffenen für die Händler nicht erkennbar war, über welche Eurex- Kennung die Eingabe an das Eurex-System weitergeleitet wird. Die bloße Aufforderung war also untauglich, insoweit Regelverstöße abzustellen. e. Die Betroffene hat vorsätzlich gegen die Bestimmung der Nr. 3.5 Absatz 2 BörsO verstoßen, indem sie es zugelassen hat, dass die persönlichen Benutzerkennungen und Passwörter jedenfalls in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht ausschließlich von der Person genutzt wurden, der sie zugeteilt worden sind. Die Order-Routing- Kennungen waren dem Yer Büro zugeordnet gewesen, über sie hat aber (auch) die Xer Zweigstelle Eingaben getätigt. Das räumt die Betroffene selbst ein. Damit legt sie dar, dass diese Kennung von mehreren Händlern genutzt werden konnte. Ebenso wie mit der für die Börsenhändler letztlich nicht erkennbaren Anmeldung im Eurex-System lediglich über das Passwort im System der Betroffenen hatte sie damit eine Ausgestaltung der Eingaben gewählt, mit der der Börsenhändler seiner Pflicht, sein Passwort geheim zu halten und ausschließlich selbst zu nutzen, nicht entsprechen konnte. Der Gebrauch jedenfalls der Order-Routing-Kennungen im Rahmen der Systemkonfiguration, die die ausschließlich eigene Nutzung des Passwortes durch den zugeordneten Börsenhändler ausschließt, war der Betroffenen auch bekannt und von ihr gewollt. Der Verstoß ist damit vorsätzlich erfolgt. 2. Für die Art der Sanktion ist maßgebend, dass die Betroffene zunächst keine oder allenfalls geringfügige Maßnahmen ergriffen hat, um ordnungsgemäße Eingaben von OTC- Geschäften zu gewährleisten, was nicht lediglich mit einem bloßen Verweis zu ahnden ist. Gleiches gilt für den systematischen Einsatz der Order-Routing-Kennungen unter Umgehung der Pflicht zur Geheimhaltung des Passworts. Die ganz massive Einwirkung durch einen Handelsausschluss ist nicht erforderlich, weil die Betroffene bereits unter dem Eindruck des Sanktionsverfahrens Maßnahmen einschließlich ihr möglicher technischer Vorkehrungen getroffen hat, um die Verstöße gegen Nr der Durchführungsbestimmungen i.v:m. Nr BörsO abzustellen. Es erscheint daher angemessen, die Verstöße mit einem Ordnungsgeld zu ahnden. Für die Höhe des Ordnungsgeldes sind folgende Überlegungen maßgebend. Die Betroffene hat ihre Geschäftsmodell ohne hinreichende Berücksichtigung der börsenrechtlichen Regelungen umgesetzt. Obwohl es ihr nach eigener Aussage möglich war, durch technische Einrichtungen die Eingabe der OTC-Geschäfte über Order-Routing-Kennungen zu 6

7 vermeiden, hat sie erst nach dem Auskunftsersuchen der HÜSt. lediglich durch Mail versucht, die Probleme abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Zugang der Börsenhändler zu dem Eurex-System so ausgestaltet war, dass sich die Händler nicht regelkonform verhalten konnten. Daher erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe von ,00 EUR angemessen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 32 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 der Börsenverordnung. III. Die Gebühr wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt, entsprechend dem Verwaltungsaufwand einerseits und der Bedeutung des Beschlusses für den Betroffenen andererseits ( 32 Abs. 4 Satz 3 Börsenverordnung, 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 HessVwKostG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, Frankfurt am Main, erhoben werden. Die Klage ist zu richten gegen die Geschäftsführung der Eurex Deutschland, Neue Börsenstraße 1, Frankfurt am Main. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben. Der Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland Dr. Ulrich Repkewitz Vorsitzender des Sanktionsausschusses der Eurex Deutschland 7

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