Zuständigkeitsordnung der Stadt Winterberg vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

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1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Winterberg vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom Aufgrund des 9 der Hauptsatzung der Stadt Winterberg vom in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung der Zuständigkeitsordnung beschlossen: (1) Der Rat der Stadt Winterberg ist für alle Angelegenheiten der Stadt zuständig, soweit die Gemeindeordnung oder andere gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Ihm sind insbesondere die Zuständigkeiten nach 41 Abs. 1 GO vorbehalten. (2) Der Rat hat mit dieser Zuständigkeitsordnung bestimmte, übertragbare Geschäfte auf die Ausschüsse oder den Bürgermeister delegiert. Diese Zuständigkeitsübertragung kann er für die übertragenden Geschäfte und für jeden Einzelfall zurücknehmen oder sich für bestimmte Angelegenheiten vorbehalten, soweit dies gesetzlich möglich ist. (1) Der Rat hat folgende Ausschüsse gebildet: a) Haupt- und Finanzausschuss b) Rechnungsprüfungsausschuss c) Betriebsausschuss Forst d) Wahlprüfungsausschuss e) Bau- und Planungsausschuss f) Umlegungsausschuss g) Denkmalausschuss I Rat II Ausschüsse 1 Allgemeine Bestimmungen (2) Entscheidungsbefugnisse werden diesen Fachausschüssen durch Gesetz, Satzung, Zuständigkeitsordnung oder Einzelbeschluss des Rates zuerkannt. Darüber hinaus sind sie im Allgemeinen gutachtlich tätig. Sie haben weiter die Aufgabe, in dem Geschäftsbereich, der sich aus ihrer Bezeichnung oder dem Gesetz ergibt, alle Angelegenheiten zu beraten und bis zur Entscheidungsreife zu klären, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind. Die Ausschüsse werden vom Rat ermächtigt, in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, auch in den ihnen vom Rat zugewiesenen Zuständigkeiten, die Entscheidungsbefugnis für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall auf den Bürgermeister zu übertragen, soweit gesetzliche Bestimmungen einer solchen Regelung nicht im Wege stehen. Sie können die Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis zurücknehmen. 2 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er entscheidet insbesondere, a) über die ihm gesetzlich übertragenden Aufgaben gem. 59 Abs. 1, 2 GO, 60 Abs. 1 GO und 61 Satz 1 GO, b) in allen Angelegenheiten, soweit nicht der Rat von Gesetzes wegen oder aufgrund eines ausdrücklichen Vorbehaltes selbst entscheidet;

2 c) soweit nicht ein anderer Ausschuss Entscheidungsbefugnisse hat, d) soweit nicht die Entscheidungsbefugnis nach der Gemeindeordnung, anderer Vorschriften und dieser Zuständigkeitsordnung beim Bürgermeister liegt. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss wird zudem insbesondere ermächtigt zur a) Verfügung über Stadtvermögen, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe von Darlehn der Stadt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, b) Verpachtung und Vermietung von Grundstücken, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, c) Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt sowie zum Verzicht auf Geltendmachung von Forderungen, soweit sie über ,00 liegen, d) Bewilligung von Ratenzahlungen, Festlegung ihrer Höhe und Entscheidung über Stundungsanträge bei Kommunalabgaben für den Betrag über ,00 hinaus, e) Entscheidung gem. 66 Abs. 7 und 68 Landespersonalvertretungsgesetz, wenn zwischen dem Bürgermeister und dem Personalrat keine Einigung zustande kommt, f) Vergabe von Aufträgen aus dem Bereich der gesamten Verwaltung, soweit Etatmittel bereitgestellt sind und über die Vergabe nicht ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister entscheiden kann, g) Führung von Rechtsstreitigkeiten sowie zum Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche, soweit der voraussichtliche Streitwert ,00 übersteigt, h) Entscheidung bei Kompetenzkonflikten zwischen Ausschüssen. (3) Der Haupt- und Finanzausschuss ist für schulische Belange nach den Vorschriften des Schulgesetzes SchulG- und anderen Rechtsvorschriften zuständig. Der Ausschuss berät mit beim Um-, Aus- und Neubau von schulischen Anlagen. (4) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt die Förderung der Jugendarbeit. (5) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet zudem im Rahmen der bereitgestellten Mittel über folgende Angelegenheiten: a) Angelegenheiten der Kindergärten im Bereich der Stadt Winterberg, b) Zuschüsse zu den Betriebskosten der kirchlichen Kindergärten sowie der Kindergärten in freier Trägerschaft, c) Anträge der freien Wohlfahrtspflege oder kirchlicher Einrichtungen auf Gewährung städtischer Zuschüsse. (6) Der Haupt- und Finanzausschuss berät und beschließt weiterhin über Maßnahmen zur Integration Behinderter und gibt, falls Zuständigkeiten anderer Ausschüsse oder des Rates betroffen sind, entsprechende Beschlussempfehlungen. (7) Der Haupt- und Finanzausschuss berät über grundsätzliche Angelegenheiten ausländischer Flüchtlinge von besonderer Tragweite, vor allem hinsichtlich deren Unterbringung. (8) Außerdem berät der Haupt- und Finanzausschuss über Fragen der Aussiedler von besonderer Tragweite, insbesondere hinsichtlich deren Eingliederung und Unterbringung. (9) Der Haupt- und Finanzausschuss erörtert allgemeine Themen, die die Belange der Senioren sowie ihre Stellung in der Gesellschaft betreffen. (10) Der Haupt- und Finanzausschuss berät zudem über die ärztliche Versorgung im Stadtgebiet. (11) Der Haupt- und Finanzausschuss berät mit beim Um-, Aus- und Neubau von sozialen Einrichtungen. (12) Der Haupt- und Finanzausschuss ist Vorbereitungsgremium für die Beschlüsse des Rates im Zusammenhang mit dem demographischen Entwicklungsprozess. Er koordiniert und bündelt ausschussübergreifende Projekte und Maßnahmen. (13) Der Haupt- und Finanzausschuss erörtert und beschließt Strukturförderungsmaßnahmen von besonderer Tragweite.

3 (14) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, über die a) Verteilung der im Haushaltsplan für sportliche Zwecke bereitgestellten Mittel an die Vereine und Verbände, b) Verteilung der im Haushaltsplan für kulturelle Zwecke bereitgestellten Mittel an die musischen und kulturellen Vereine und Gruppen. 3 Rechnungsprüfungsausschuss Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die Angelegenheiten wahr, die ihm abschließend im 59 Abs. 3 GO in Verbindung mit 101 ff. GO übertragen sind. 4 Betriebsausschuss Forst Der Betriebsausschuss Forst entscheidet im Rahmen der bereitgestellten Mittel über folgende Angelegenheiten: a) Vergabe von Aufträgen über ,00 im Forst- und Umweltbereich, b) Neu-, Ausbau und Unterhaltung von Waldwegen, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Weiterhin ist er zuständig für die Vorbereitung der Ratsbeschlüsse über den Forstwirtschaftsplan, den Jahresabschluss, für sonstige Forstangelegenheiten und alle übrigen Fragen ökologischer Art. Er berät den Rat der Stadt in allen Umweltangelegenheiten im weitesten Sinne. 5 Wahlprüfungsausschuss Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die ihm nach 40 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit 66 Kommunalwahlordnung gesetzlich zugeteilten Aufgaben wahr. 6 Bau- und Planungsausschuss (1) Der Bau- und Planungsausschuss entscheidet im Rahmen der bereitgestellten Mittel über folgende Angelegenheiten: a) Vergabe von Aufträgen über ,00 im gesamten Baubereich, b) Unterhaltung, Ausbau und Gestaltung der städtischen Anlagen (z.b. Sportanlagen, Fremdenverkehrsanlagen u.a.) und Gebäude, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, c) Ankauf und Reparatur von Maschinen, Gerätschaften und dergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, d) Aus-, Neubau und Unterhaltung von Straßen, Straßenbeleuchtung und Wegen sowie die Auswahl derselben inkl. Erschließungsanlagen in Neubaugebieten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. (2) Ausschuss berät über sämtliche Satzungsangelegenheiten, die den Bau von Erschließungsanlagen betreffen und gibt entsprechende Beschlussempfehlungen an den Rat. (3) Der Bau- und Planungsausschuss wird zudem ermächtigt, über das Einvernehmen der Stadt gem. 14 und 36 Baugesetzbuch (Ausnahmen und Befreiungen, Zulässigkeit von Vorhaben) sowie über Ausnahmen/Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften zu entscheiden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen nach a) 34 BauGB (Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile), b) 33 BauGB (Zulässigkeit von Bauvorhaben während der Planaufstellung), c) 35 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich), d) 31 Abs. 1 BauGB (Ausnahmen von Festsetzungen des Bebauungsplanes), e) 31 Abs. 2 BauBG (Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes), soweit es sich um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, Die Herstellung des Einvernehmens für diese Angelegenheiten trifft der Bürgermeister, wobei dieser den Ausschuss über erteilte Einvernehmen informiert. Hat der Bürgermeister Zweifel, bei einer

4 Maßnahme nach 34, 35 und 31 BauGB das Einvernehmen herzustellen, so legt er diese dem Ausschuss zur Entscheidung vor. (4) Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat sämtliche Planaufstellungsverfahren zur Bauleitplanung (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und sonstige Festsetzungsverfahren für die Stadtentwicklung); dergleichen sämtliche Beschlüsse zur Einleitung von Plandurchführungsverfahren (Sanierungsverfahren, Grenzausgleich, Umlegung, Enteignung), die den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen erfordern. Sämtliche weiteren Verfahrensbeschlüsse im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen, mit Ausnahme der Abwägungsentscheidungen sowie des abschließenden Satzungsbeschlusses, fasst der Bau- und Planungsausschuss in eigener Zuständigkeit. 7 Umlegungsausschuss Der Umlegungsausschuss nimmt die ihm nach 45 ff. BauGB zugeteilten Aufgaben wahr. 8 Denkmalausschuss Der Denkmalausschuss nimmt die ihm nach der Satzung über die Aufgaben des Denkmalschutzes vom in der 1. Änderungssatzung vom zugeteilten Aufgaben wahr. Er setzt sich nach 1 dieser Satzung aus den Mitgliedern des Bau- und Planungsausschusses zusammen. III Bürgermeister (1) Der Bürgermeister nimmt die ihm durch Gesetz, Hauptsatzung, Zuständigkeitsordnung oder sonstiger Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung soweit nicht der Rat oder ein Ausschuss sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Dabei trifft er die Entscheidung darüber, welche Verwaltungsangelegenheiten Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Darüber hinaus wird der Bürgermeister ermächtigt: a) Über die gegen Verwaltungsakte eingelegten Rechtsbehelfe zu entscheiden, b) Rechtsstreitigkeiten zu führen sowie gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche abzuschließen, soweit der voraussichtliche Streitwert ,00 nicht übersteigt, oder aber es sich unabhängig von der Höhe des Streitwertes um einen Rechtsstreit in einer Abgabenangelegenheit (Steuern, Gebühren und Beiträge) handelt, in dem der Bürgermeister Beklagter ist, c) Aufträge aus dem Bereich des gesamten Haushaltes bis zu ,00 zu vergeben, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen, d) über den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen sowie einem Verzicht auf Geltendmachung von Forderungen bis zu einem Betrag von ,00 zu entscheiden, e) über die Bewilligung von Ratenzahlungen, die Festsetzung ihrer Höhe nach sowie über Stundungsanträge bei Kommunalabgaben bis zur Höhe von ,00 zu entscheiden; die Stundung darf dabei eine Gesamtlaufzeit von vier Jahren nicht überschreiten. f) über Neuaufnahme von Krediten, Zinsanpassung und Umschuldung von Krediten im Rahmen der beschlossenen Haushaltssatzung zu entscheiden. (3) Der Bürgermeister führt in der Regel die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gem. 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 1 und 2 BauGB durch. Im Einzelfall behält sich der Rat eine andere Entscheidung vor. IV Haushaltsüberschreitungen Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des 83 GO sind erheblich und bedürfen der

5 vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie mehr als ,00 ausmachen. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des 85 GO sind unerheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates nicht, wenn sie nicht mehr als ,00 ausmachen und vorab das Benehmen mit den Fraktionsvorsitzenden sowie dem entsprechenden Vorsitzenden des Fachausschusses hergestellt worden ist. V Schlussbestimmungen Inkrafttreten Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit Ratsbeschluss am in Kraft. Die Zuständigkeitsordnung vom tritt außer Kraft.

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