Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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1 Blatt: 1 Studienordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer und Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien für das Fach Biologie vom 17. Juli 2001 (Veröffentlichung NBl. MBWFK Schl.-H. vom 31. Oktober 2001 S. 727; geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2001, Veröffentlichung NBl. MBWFK. Schl.-H. vom 28. Juni 2002 S. 335, geändert durch Satzung vom 29. Juni 2004 (Veröffentlichung NBl. MBWFK. Schl.-H. vom 04. Oktober 2004 S. 324) Satzung aufgehoben durch Aufhebungssatzung vom (NBl. MWV. Schl.-H. S. 113) Aufgrund des 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig- Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Mai 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 9. Mai 2001 die folgende Satzung erlassen: 1 Umfang des Studiums (1) Ein ordnungsgemäßes Studium der Biologie mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer setzt die Teilnahme an 47 SWS, davon 8 SWS Fachdidaktik, voraus. Davon sollen 29 SWS der Fachwissenschaft und 2 SWS der Fachdidaktik im Grundstudium und 10 SWS der Fachwissenschaft sowie 6 SWS der Fachdidaktik im Hauptstudium absolviert werden. (2) Ein ordnungsgemäßes Studium der Biologie mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien setzt die Teilnahme an 68 SWS, davon 8 SWS Fachdidaktik, voraus. Davon sollen 40,5 SWS der Fachwissenschaft und 2 SWS der Fachdidaktik im Grundstudium und 19,5 SWS der Fachwissenschaft sowie 6 SWS der Fachdidaktik im Hauptstudium absolviert werden. (3) Das Grundstudium schließt jeweils mit der Zwischenprüfung ab. 2 Studienberatung und Studiengespräch (1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Hochschulpersonal ist verpflichtet, Studierende auf deren Wunsch in Angelegenheiten des Studienganges zu beraten und mit ihnen ein Studiengespräch zu führen. Einzelheiten zur Organisation der Studienberatung werden im Vorlesungsverzeichnis, im Internet und am Schwarzen Brett bekannt gegeben.

2 Blatt: 2 (2) Studierende des Studienganges für das Lehramt an Realschulen, die sich bis Ende des 4. Fachsemesters 11 beziehungsweise Studierende des Studienganges für das Lehramt an Gymnasien, die sich bis Ende des 5. Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung gemeldet haben, beziehungsweise Studierende des Studienganges für das Lehramt an Realschulen, die sich bis zum Ende des 4. Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung beziehungsweise Studierende des Studienganges für das Lehramt an Gymnasien, die sich bis zum Ende des 5. Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zum Ersten Staatsexamen gemeldet haben, können von der/dem Vorsitzenden des Fakultätsausschusses Biologie oder einer/einem Beauftragten zu einem Studiengespräch eingeladen werden. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Hinweise und Empfehlungen für den weiteren Studienverlauf gegeben werden. 3 Auslandsstudium (1) Den Studierenden wird empfohlen, zwei Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu studieren. Hierfür kommen insbesondere die wissenschaftlichen Einrichtungen in Betracht, mit denen Kooperationsvereinbarungen der CAU oder ihrer Fakultäten bestehen. Informationen und Beratungen erhalten die Studierenden hierzu insbesondere beim Akademischen Auslandsamt sowie bei den Fachberaterinnen und Fachberatern. (2) Den Studierenden wird empfohlen, möglichst frühzeitig weitere Fremdsprachen zu lernen. 4 Datenschutzrechtliche Regelungen (1) Es werden die folgenden personenbezogenen Daten erhoben: 1. Familiennamen und Vornamen sowie Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum 2. Erster und zweiter Wohnsitz sowie Postadresse 3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss 4. Anzahl der Hochschul- 22 und der Fachsemester 5. Ergebnis der bisher abgelegten und unternommenen Prüfungen sowie der erbrachten Studienleistungen 6. Bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen gegebenenfalls unter Beifügung der Leistungsnachweise 7. Studienzeiten und Studienaufenthalte im Ausland 8. Teilnahme an schulpraktischen Studien lt. POL I 1 Die Fachsemesterzahl bezeichnet die Zahl der Semester, in denen Studierende im betreffenden Studiengang eingeschrieben sind. Beurlaubungssemester werden nicht mitgezählt. 2 Die Zahl der Hochschulsemester bezeichnet die Zahl der Semester, in denen ein Studierender insgesamt eingeschrieben ist. Beurlaubungssemester werden mitgezählt.

3 Blatt: 3 (2) Die in Abs. 1 genannten Daten können verwendet werden 1. zum Zwecke der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs, insbesondere zur Organisation der Nutzung der Einrichtungen der CAU und ihrer Fakultäten 2. zum Zwecke der Studienberatung 3. zum Zwecke der Berichterstattung und der Statistik (3) Die Daten gemäß Abs. 1 werden auch zum Zwecke der Ausstellung von Bescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen erhoben. 5 Einschränkung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (1) Soll die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wiederholt werden, für die der vorgesehene Leistungsnachweis oder Teilnahmenachweis bei der erstmaligen Teilnahme nicht erworben wurde, so kann sie von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Fakultätsausschuss. (2) An Lehrveranstaltungen, die im Rahmen von Numerus-Clausus-Studiengängen einen Engpass darstellen, können nur Studierende teilnehmen, die in dem entsprechenden Studiengang eingeschrieben sind. (3) Die Zahl der für die einzelnen Lehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag des zuständigen Fakultätsausschusses oder der Institutsleitung durch den Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich zu einer Lehrveranstaltung mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der zuständige Fakultätsausschuss, ob der Überhang durch ein alternatives Lehrangebot abgebaut werden kann. (4) Ist der Abbau des Überhangs nicht möglich, so trifft die/der für die Lehrveranstaltung verantwortliche Hochschullehrerin/Hochschullehrer unter den Studierenden, die sich termingerecht beworben beziehungsweise gemeldet haben, und die die Voraussetzungen für die Teilnahme in differenzierter Weise erfüllen, die Auswahl nach folgenden Kriterien: % der Plätze werden an Studierende der Leistungsfachsemester 3 des Faches Biologie vergeben, für die die Lehrveranstaltung studienplanmäßig vorgesehen ist; % der Plätze werden nach der Höhe der eingeschriebenen Fachsemesterzahl vergeben. 86 Abs. 8a des Hochschulgesetzes ist bei der Fachsemesterzählung zu beachten. 3. Müssen innerhalb derselben Fachsemesterzahl Differenzierungen vorgenommen werden, so entscheiden zuerst die Benotung der Zwischenprüfung sowie danach erbrachte Studienleistungen. Bei gleichen Voraussetzungen entscheidet das Los. In Härtefällen kann der Fakultätsausschuss angerufen werden. 3 Das Leistungsfachsemester bezeichnet den Semesterstand der Studierenden, der dem Erwerb der im Studienplan

4 Blatt: 4 vorgesehenen Leistungs- und Teilnahmescheine beziehungsweise dem Erwerb entsprechender studienbegleitender Prüfungsleistungen entspricht. 6 Lehrveranstaltungen, Teilnahmevoraussetzungen- und Studienleistungen Ein ordnungsgemäßes Studium der Biologie gemäß 1 umfasst: (1) Bis zum Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer 1.1 Grundstudium (Semester 1-4) Form d. Lehrv. Lehrveranstaltung SWS Nachweis V Stämme des Tierreichs 3 V Stämme des Pflanzenreichs 2 V Allgemeine Botanik 3 V Allgemeine Zoologie 3 V Einführung in die Ökologie 3 V Einführung in die Genetik 2 V Einführung in die Anthropologie 1 V Einführung in die Physik I u. II (ausgewählte Module) 3 V Allgemeine Chemie I und II f. Agrarw.,Ökotroph. u.a. 3 TN V/S Fachdidaktik I 2 TN GÜ Stämme des Tierreichs 2 (4) 4 GÜ Grundübung Botanik, Stämme des Pflanzenreichs 2 (4) GÜ Bestimmungsübungen an heimischen Tieren Wirbellose o. Wirbeltiere, mit Exkursionen GÜ Bestimmungsübungen an heimischen Blütenpflanzen, mit Exkursionen Zwischenprüfung

5 Blatt: 5 4 Anrechnungsfaktor 1/2 für Praktika (POL I, Erster Teil, Allgemeine Bestimmungen, 5, Abschnitt (3)) 1.2 Hauptstudium (Semester 5-7) Form d. Lehrv. Lehrveranstaltung SWS Nachweis B Basisveranstaltung Pflanzenphysiologie 4 (8) oder Basisveranstaltung Zoophysiologische Übungen für Fortgeschrittene B Basisveranstaltung Humanbiologie, Übungen zur Allgemeinen Anthropologie Teil 1 oder 2 2 (4) V/S Vorlesung oder Seminar Fachdidaktik II 2 Ü Übungen Fachdidaktik III, Experimente und 4 GU Freilandarbeit für den Unterricht (mit Exkursionen) Grundübung Botanik, Cytologie und Physiologie der Pflanzen (gekürzte Fassung) gemeimsamer GU Grundübung Zoologie, Allgemeine Zoologie (gekürzte Fassung) S Lehrveranstaltung zu fachbezogenen gesellschaftlichen 2 und ethischen Aspekten der Biologie, insbesondere der Angewandten Biologie (aus dem Lehrangebot der biologischen oder anderen Einrichtungen (z.b. Zentren) der CAU (Wahlpflichtveranstaltung) E 9 zusätzliche Exkursionstage TN S Kolloquium für Examenssemester Veranstaltungen des Hauptstudiums mit Leistungsnachweis können erst nach erfolgreicher Zwischenprüfung absolviert werden. Über Ausnahmen entscheiden die jeweiligen Dozenten. In den Basisveranstaltungen ist die Teilnahme an einem Projekt möglich. Hierfür wird ein Teilnahmenachweis ausgestellt. Das Projekt kann auch im 2. Unterrichtsfach und in einer fachdidaktischen Veranstaltung durchgeführt werden.

6 Blatt: 6 2. Bis zum Abschluss Studienräte an Gymnasien 2.1 Grundstudium (Semester 1-4) Form d. Lehrv. Lehrveranstaltung SWS Nachweis V Einführung in die Zellbiologie 3 V Stämme des Tierreichs 3 V Stämme des Pflanzenreichs 2 V Allgemeine Botanik 3 V Allgemeine Zoologie 3 V V Einführung in die Ökologie Einführung in die Genetik 3 2 V Einführung in die Anthropologie 1 V Einführung in die Mikrobiologie 2 V Allgemeine Chemie I f. Agrarw., Ökotroph. u.a. 1,5 V Allgemeine Chemie II (Organ.) 4 V Physik I (ausgewählte Module) 1,5 V Physik II (ausgewählte Module) 1,5 V Mathematik I oder II 2 V/S Fachdidaktik I 2 GÜ Grundübung Zoologie, Stämme des Tierreichs 2 (4) GÜ Grundübung Botanik, Stämme des Pflanzenreichs 2 (4) GÜ GÜ GÜ GU Grundübung Botanik, Cytologie und Physiologie der Pflanzen (gekürzte Fassung) Grundübung Zoologie, Allgemeine Zoologie (gekürzte Fassung) Bestimmungsübungen an heimischen Tieren Wirbellose o. Wirbeltiere, mit Exkursionen Bestimmungsübungen an heimischen Blütenpflanzen, mit Exkursionen Zwischenprüfung

7 Blatt: Hauptstudium (Semester 5-9) Form d. Lehrv. Lehrveranstaltung SWS Nachweis B Basisveranstaltung aus den Gebieten Histologie, Morphologie und Phylogenie der höheren Pflanzen, Zoologische anatomisch-morphologische Übungen für Fortgeschrittene, Ökologie der Pflanzen, Ökologie der Tiere, Zellbiologie, Mikrobiologie 3,75 (7,5) B B Basisveranstaltung aus den Gebieten Histologie, Morphologie und Phylogenie der höheren Pflanzen, Zoologische anatomisch-morphologische Übungen für Fortgeschrittene, Ökologie der Pflanzen, Ökologie der Tiere, Zellbiologie, Mikrobiologie Basisveranstaltung Pflanzenphysiologie oder Basisveranstaltung Zoophysiologische Übungen für Fortgeschrittene 3,75 (7,5) 4 (8) B Basisveranstaltung I Teil 1 Übung zur Allgemeinen 2 (4) Anthropologie (Humanbiologie) B Basisveranstaltung I Teil 2 Übung zur Allgemeinen Anthropologie (Humanbiologie) 2 (4) V/S Fachdidaktik II 2 V/S Vorlesung oder Seminar mit fächerübergreifender 2 TN Thematik, vorzugsweise aus dem Bereiche der Humanbiologie, der Umweltwissenschaften und der Biotechnik S Ü Lehrveranstaltung zu fachbezogenen gesellschaftlichen und ethischen Aspekten der Biologie, insbesondere der Angewandten Biologie (aus dem Lehrangebot der biologischen oder anderen Einrichtungen (z.b. Zentren) der CAU (Wahlpflichtveranstaltung) Fachdidaktik III, Experimente und Freilandarbeit für den Unterricht (mit Exkursionen) Kolloquium für Examenssemester 2 4 Veranstaltungen des Hauptstudiums mit Leistungsnachweis können erst nach erfolgreicher Zwischenprüfung absolviert werden. Über Ausnahmen entscheiden die jeweiligen Dozenten. In den Basisveranstaltungen ist die Teilnahme an einem Projekt möglich. Hierfür wird ein Teilnahmenachweis ausgestellt. Das Projekt kann auch im 2. Unterrichtsfach und in einer fachdidaktischen Veranstaltung durchgeführt werden.

8 Blatt: 8 Für beide Studiengänge gilt das Studienjahr. 7 Studienjahr 7 a Anwendungsbereich Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, für die die Landesverordnung über die ersten Staatsprüfungen für Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I POL I) vom 11. September 2003 (GVOBl. Schl. - H. S. 440) gilt. 8 In-Kraft-Treten Diese Studienordnung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Kiel, den 17. Juli 2001 Der Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Professor Dr. Thomas Bauer

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