GA Seite 1 (04/2012) 137. Änderungen
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- Rolf Siegel
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1 GA Seite 1 (04/2012) 137 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg-Archiv weiterhin zur Verfügung.
2 GA Seite 2 (04/2012) 137 Gesetzestext Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit 1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat wer, 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
3 GA Seite 3 (04/2012) 137 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit... 2 Inhalt... 3 Stichwortverzeichnis... 4 Geschäftsanweisungen Entstehung des Stammrechts Disposition über die Entstehung des Stammrecht Alg an Spätaussiedler a. Alg und Anspruch auf Anschlussübergangsgeld Verfahren... 7
4 GA Seite 4 (04/2012) 137 Stichwortverzeichnis Anschlussübergangsgeld (137.11a)... 7 Anspruch entsteht nicht (137.3)... 5 Anspruch entsteht zu späterem Zeitpunkt (137.4)... 5 Anspruchsvoraussetzungen (137.5)... 5 Arbeitslosmeldung (137.6)... 5 Auszahlungsanspruch (137.9)... 6 Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten (137.10)... 6 Disposition (137.2)... 5 Disposition - Änderung (137.7)... 6 Disposition - Zeitraum (137.8)... 6 Erklärung (137.12)... 7 Spätaussiedler (137.11)... 6 Stammrecht (137.1)... 5
5 GA Seite 5 (04/2012) 137 Geschäftsanweisungen 1. Entstehung des Stammrechts Mit Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen entsteht der Anspruch auf Alg (das Stammrecht) bei Arbeitslosigkeit. Zur Disposition des Anspruchs siehe GA 2. Stammrecht (137.1) 2. Disposition über die Entstehung des Stammrecht (1) Arbeitslose können bestimmen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen sollen ( 137 Abs. 2 i. V. m. 40 Abs. 1 SGB I ) (2) Bestimmt die antragstellende Person, dass der Anspruch nicht entstehen soll, ist der Leistungsfall so zu stellen, als hätten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen; das Stammrecht entsteht nicht. (3) Die Erklärung, dass der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, bewirkt, dass das Stammrecht nicht am ersten Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sondern an dem von der antragstellenden Person bestimmten Tag entsteht. Bestimmt die antragstellende Person, dass der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, entsteht der Anspruch an dem gem. 137 Abs. 2 bestimmten Tag nur, wenn an diesem Tag die Voraussetzungen des 137 Abs. 1 vorliegen. Liegen an dem von der antragstellenden Person bestimmten Tag die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor (z. B. Arbeitslosigkeit), ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich. Die Erklärung, dass der Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, kann nur im Rahmen des 141 Abs. 1 Satz 2 erfolgen. Bei zeitlich größerem Abstand ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich. Beispiel: a) Arbeitslosmeldung am Eintritt der Arbeitslosigkeit und Erfüllung der Anwartschaftszeit am Am (über den Anspruch ist noch nicht entscheiden) erklärt der Arbeitslose, dass der Anspruch gem. 137 Abs. 2 erst am entstehen soll. Der Anspruch entsteht am , wenn am die Voraussetzungen des 137 Abs. 1 vorliegen. b) wie Beispiel a) Am (über den Anspruch ist noch nicht entscheiden) erklärt der Arbeitslose, dass der Anspruch gem. 137 Abs. 2 erst am entstehen soll. Am kann der Arbeitslose aufgrund der Regelung des 141 Abs. 1 Satz 2 nicht wirksam erklären, dass der Anspruch am entstehen soll. Die Erklärung vom bewirkt, dass der Anspruch am nicht entsteht. Der Anspruch am setzt u.a. eine erneute wirksame Arbeitslosmeldung voraus. Disposition (137.2) Anspruch entsteht nicht (137.3) Anspruch entsteht zu späterem Zeitpunkt (137.4) Anspruchsvoraussetzungen (137.5) Arbeitslosmeldung (137.6)
6 GA Seite 6 (04/2012) 137 (5) Ist über den Anspruch disponiert worden, kann - ausgehend vom Tag der geänderten Erklärung - nur mit Wirkung für die Zukunft gem. 137 Abs. 2 eine geänderte Disposition erfolgen. (6) Das Dispositionsrecht endet, wenn über den Anspruch entschieden ist. Es endet nicht vor dem Tag der mitgeteilten Arbeitslosigkeit. (7) Von der Disposition über den Anspruch ist die Verfügung über den Beginn des Auszahlungsanspruchs zu unterscheiden. Wird der Antrag auf Alg zu einem Zeitpunkt nach Entstehen des Stammrechts gestellt (vgl. 323 Abs. 1 Satz 2), entsteht ab hier der Anspruch auf Auszahlung der Leistung, abweichend von dem Stammrecht. (8) Bei nahe liegenden bzw. offenkundigen Gestaltungsmöglichkeiten über den Anspruch kommt der sofortigen Beratung - auch von Amts wegen - besondere Bedeutung zu. Dies kann z.b. der Fall sein, wenn bald nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Lebensaltersstufe erreicht wird, die eine längere Anspruchsdauer auslöst oder die Frist nach 148 Abs. 1 Nr. 4 i.v.m. Abs. 2 Satz 2 SGB III abläuft. Nur im Ausnahmefall wird eine Gestaltungsmöglichkeit zur Höhe des Anspruchs offenkundig sein. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn - der Alg-Anspruch, dessen Höhe allein auf der Grundlage der Ausbildungsvergütung zu berechnen wäre, für wenige Tage zwischen Ausbildungsende und Aufnahme einer auf wenige Monate befristeten Beschäftigung geltend gemacht wird und - mit der Disposition, dass im Anschluss an die Ausbildung der Anspruch nicht entstehen soll, ein höherer Anspruch im Anschluss an die befristete Beschäftigung erreicht werden könnte. Im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung über die Disposition ist auch über nachteilige Rechtsfolgen zu beraten. Dies gilt auch, wenn die abgegebene Erklärung geändert wird. Disposition - Änderung (137.7) Disposition - Zeitraum (137.8) Auszahlungsanspruch (137.9) Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten (137.10) 3. Alg an Spätaussiedler Spätaussiedler, die abweichend von einer Verteilung nach 8 des Bundesvertriebenengesetzes oder von einer Zuweisung nach 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ihren ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB III. Dies gilt nicht für Alg. Spätaussiedler (137.11)
7 GA Seite 7 (04/2012) 137 3a. Alg und Anspruch auf Anschlussübergangsgeld Der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld nach 51 Abs. 4 SGB IX ist gegenüber dem Anspruch auf Alg nachrangig. Im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist deshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen zuerst der (Rest-) Anspruch auf Alg von weniger als 90 Tagen zu erfüllen. Anschlussübergangsgeld (137.11a) 4. Verfahren Die Wahrnehmung der Dispositionsmöglichkeit durch den Arbeitslosen und der Hinweis auf die Rechtsfolgen sind in der Leistungsakte zu dokumentieren. Ein entsprechender Vordruck wird bereitgestellt. Der Vordruck ist sofort bei Abgabe der Erklärung zur Disposition auszuhändigen. Erklärung (137.12)
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