Grundlagen 3: Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz

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1 Grundlagen 3: Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz

2 I. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz Haftpflichtversicherung Sozialversicherungen Privatversicherungen Arbeitgeber

3 I. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz Das Recht des Personenschadensausgleichs basiert auf einem mehrspurigen/gemischten System. Das Haftpflichtrecht wird teilweise durch das Sozialversicherungsrecht zurück gedrängt. Das Sozialversicherungsrecht deckt darüber hinaus auch diejenigen Personenschäden, für die es keinen Haftpflichtigen gibt. Dem Haftpflichtrecht verbleibt die Deckung derjenigen Schäden, die nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind (z.b. Sachschäden, Schadensteile über die Versicherungsleistungen hinaus). Das mehrspurige/gemischte System führt zu der Notwendigkeit, die verschiedenen Ersatzleistungen miteinander zu koordinieren. Ziel sollte sein, dass der Geschädigte insgesamt möglichst den gesamten Schaden ersetzt erhält, dabei aber auch nicht bereichert/überentschädigt wird.

4 I. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz Was ist eine "Versicherung"? "Versicherung ist gegenseitige Deckung zufälligen schätzbaren Bedarfes zahlreicher gleichartig bedrohter Wirtschaftssubjekte." (Manes) "Aus der Sicht des Versicherungskunden stellt die Versicherung einen Risikotransfer dar, bei dem ungewisse Schadenverteilungen in feste Prämien umgewandelt werden.... Aus der Sicht des Versicherers ist Versicherung die Deckung eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt aber schätzbaren Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit, zu der auch das Sicherheitskapital herangezogen wird." (Haller/Ackermann)

5 I. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz Die Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz kann sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten geschehen. Auf Seiten des Schädigers: Obligatorische oder freiwillige Haftpflichtversicherungen Auf Seiten des Geschädigten: Sozialversicherungen Freiwillige private Versicherungen (Unfallversicherungen, Lebensversicherungen) (Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber bzw.. deren Ersetzung durch Versicherungsschutz; vgl.. Art. 324a Abs.. 4 und Art. 324b OR)

6 I. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz Sozialversicherungen: Sozialversicherungen sind öffentlich-rechtlich geregelt und grundsätzlich obligatorisch AHV/IV/EL/KV:» Ganze Wohnbevölkerung der CH oder Erwerbstätige in der CH UV/bV: ALV: MV:» Obligatorium nur für Arbeitnehmer, freiwillige Versicherung möglich für Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige sind nicht versichert (Ausnahme: Arbeitslose!)» Obligatorium für Arbeitnehmer» Unterstellung bei Dienstverhältnis

7 I. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz Private Versicherungen: Private Versicherungen sind privatrechtlich geregelt und grundsätzlich freiwillig, können ausnahmsweise aber auch obligatorisch sein. Freiwillig sind z.b. Lebensversicherungen (3. Säule), Zusatzversicherungen zu UVG, Zusatzversicherungen zu KVG Obligatorisch sind z.b. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (Art. 63 SVG), Jagdhaftpflichtversicherung (Art. 16 JSG),

8 I. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz Private Versicherungen: Unterscheidung zwischen Schaden- und Summenversicherung (vgl. dazu BGE 104 II 44; Praxis 1978, Nr. 137) Schadenversicherung Es wird zwingend eine Vermögenseinbusse vorausgesetzt. Die Bedarfsdeckung erfolgt konkret, d.h., es werden maximal die effektiven Kosten gedeckt. Die Leistungen sind schadenausgleichend. Der Schadenversicherer ist gemäss Art. 72 VVG regressberechtigt (Anspruchskonkurrenz). Summenversicherung Es wird keine Vermögenseinbusse vorausgesetzt. Die Bedarfsdeckung erfolgt abstrakt, d.h., durch eine fixe Summe. Die Leistungen sind nicht schadenausgleichend. Kein Regress des Summenversicherers (Art. 96 VVG); es herrscht Anspruchskumulation.

9 I. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz Private Versicherungen: Unterscheidung zwischen Schaden- und Summenversicherung: Um eine bestimmte Leistung in die Schadens- oder Summenversicherung einzureihen, ist danach zu fragen, ob die betreffende Leistung einen konkreten Schaden deckt oder ob sie unabhängig vom Vorhandensein eines Schadens zu leisten ist. Die Leistung hat schadenausgleichenden Charakter, wenn sie nicht allein von einer Beeinträchtigung einer Person abhängt, sondern darüber hinaus voraussetzt, dass diese Beeinträchtigung einen Vermögensverlust zur Folge hat. In der Schadensversicherung ist die Forderung der berechtigten Person nicht nur an ein bestimmtes Ereignis gebunden (z.b. Körperverletzung), sondern es wird ausserdem ein Schaden im juristischen Sinne vorausgesetzt. Vgl. auch BGE 119 II 361, Erw. 4 (Praxis 1994, Nr. 163)

10 II. Die Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung knüpft an das materielle Haftpflichtrecht an. Das materielle Haftpflichtrecht regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person verpflichtet ist, den einer anderen Person entstandenen Schaden zu ersetzen (oder ihr eine Genugtuung auszurichten). Die Haftpflichtversicherung entsteht durch Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft. Grundlage bildet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Versicherungsanspruch besteht hauptsächlich darin, dass der haftpflichtig gewordene Versicherte einen Anspruch gegen den Versicherer hat, von seiner Haftpflicht, d.h. von seiner Schadenersatzpflicht, befreit zu werden (Befreiungsanspruch). Verbunden damit ist auch ein Anspruch der versicherten Person, dass der Versicherer unbegründete Anspruchstellungen abwehrt (Abwehranspruch). Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist immer das Vermögen der versicherten Person.

11 II. Die Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung Obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung Allgemeine Haftpflichtversicherung Privathaftpflichtvers. Berufshaftpflichtvers. Gebäudehaftpflichtvers.

12 II. Die Haftpflichtversicherung Obligatorische Haftpflichtversicherung: Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Mindestgarantiesumme bei PW/Motorrädern/ LKW beträgt 5 Mio. CHF. In der Regel findet die vertragliche Limitierung bei 100 Mio. CHF statt. Einige Berufs-Haftpflichtversicherungen (z.b. bei Anwälten) Freiwillige Haftpflichtversicherung: Privat-Haftpflichtversicherung Garantiesumme ist frei wählbar. In der Regel beträgt sie zwischen 1 und 5 Mio. CHF.

13 II. Die Haftpflichtversicherung Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR ) darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen (Art. 68 Abs. 1 SVG). Die Versicherung deckt gemäss Art. 63 Abs. 2 SVG die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach dem SVG verantwortlich ist. Also auch für den Fahrzeuglenker (vgl. Art. 58 Abs. 4 SVG). Gedeckt sind Personen und Sachschäden, die durch den Betrieb des versicherten Motorfahrzeuges angerichtet werden, gleichgültig, wer im Zeitpunkt des Schadenereignisses das Fahrzeug lenkte. Mindestgarantiesumme bei PW/Motorrädern/ LKW beträgt 5 Mio. CHF. In der Regel findet die vertragliche Limitierung bei 100 Mio. CHF statt. Der Geschädigte hat ein direktes Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Mit dem direkten Forderungsrecht des Geschädigten ist ein Einredenausschluss verbunden (Art. 65 Abs. 2 und 3 SVG). Dem Geschädigten können keine Einreden aus dem Versicherungsvertrag entgegengehalten werden.

14 II. Die Haftpflichtversicherung Privat-Haftpflichtversicherung: Anwendungsbeispiel: A. kollidiert beim Inline-Skaten mit dem B., der dabei verletzt wird und ärztlicher Behandlung bedarf sowie eine Arbeitsunfähigkeit erleidet. A. haftet aus Art. 41 Abs. 1 OR. Der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung ist zwar sehr zu empfehlen, jedoch nicht obligatorisch. Im Gegensatz zur obligatorischen MF-Haftpflichtversicherung besteht kein direktes Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber dem Privat-Haftpflichtversicherer. Im Gegensatz zur obligatorischen MF-Haftpflichtversicherung können dem Geschädigten im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung Einreden aus dem Versicherungsvertrag entgegen gehalten werden; z.b. dass der Versicherungsnehmer die Prämien nicht bezahlt hat oder die Leistung wegen groben Selbstverschuldens gekürzt werden (vgl. Art. 14 VVG).

15 III. Die Sozialversicherungszweige Überblick: AHV / IV (1. Säule) Berufliche Vorsorge (2. Säule) Unfallversicherung Krankenversicherung Militärversicherung Arbeitslosenversicherung Erwerbsersatzordnung, Mutterschaftsentschädigung, Familienzulagen

16 III. Die Sozialversicherungszweige Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV): Wichtigste rechtliche Grundlagen: Art. 111 und 112 BV, AHVG, AHVV, HVA Versichertenkreis: Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen Leistungen: Altersrenten Witwen-, Witwer-, Waisenrenten Hilfsmittel Hilflosenentschädigungen

17 III. Die Sozialversicherungszweige Die Invalidenversicherung: Wichtigste rechtliche Grundlagen: Art. 111 und 112 BV, IVG, IVV, HVI Versichertenkreis: Gleich wie in der AHV Leistungen: Eingliederungsmassnahmen Invalidenrenten Invalidenkinderrenten Hilfsmittel Hilflosenentschädigungen

18 III. Die Sozialversicherungszweige Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge: Wichtigste rechtliche Grundlagen: Art. 111 und 113 BV, BVG, BVV1, BVV2, FZG, FZV, WEFV Versichertenkreis: Arbeitnehmer Bezüger von Arbeitslosenentschädigungen für die Risiken Tod und Invalidität Freiwillige Versicherung möglich für Selbstständigerwerbende Leistungen: Altersleistungen Invalidenleistungen (Invalidenrenten und Invalidenkinderrenten) Witwen-, Witwer-, Waisenrenten

19 III. Die Sozialversicherungszweige Die Unfallversicherung: Wichtigste rechtliche Grundlagen: Art. 117 BV, UVG, UVV, HVUV, VUV Versichertenkreis: Arbeitnehmer Freiwillige Versicherung möglich für in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende Leistungen: Heilbehandlung Übernahme von Transport- und Bestattungskosten Taggelder Invalidenrenten Witwen-, Witwer- und Waisenrenten Integritätsentschädigungen Hilflosenentschädigungen Hilfsmittel

20 III. Die Sozialversicherungszweige Die Krankenversicherung: Merke: Die Krankenversicherung unterteilt sich in die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung! Wichtigste rechtliche Grundlagen: Art. 117 BV, KVG, KVV, KLV Versichertenkreis: In der Schweiz Personen Leistungen: Krankenpflege (Heilbehandlung, Arzneimittel, Physiotherapie etc.) Krankentransporte Taggelder (sofern versichert!)

21 III. Die Sozialversicherungszweige Die Militärversicherung: Wichtigste rechtliche Grundlagen: MVG, MVV Versichertenkreis: Personen, die im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst stehen (vgl. Art. 1 und 2 MVG, Art. 1-9 MVV. Leistungen: Heilbehandlung, Übernahme von Reise- und Bergungskosten Hilflosenentschädigungen Hilfsmittel Eingliederungsleistungen Taggelder Invalidenrenten Altersrenten für invalide Versicherte Integritätsschadenrenten Hinterlassenenrenten Genugtuungen etc. (vgl( vgl.. Art. 8 MVG)

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