Umsatzsteuerliche Behandlung von Management-Fees bei Altfonds
|
|
- Lukas Beltz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3. Hamburger Fondsgespräch Umsatzsteuerliche Behandlung von Fees bei Altfonds Neue Erkenntnisse, Überlegungen und Ansätze Donnerstag, den 4. November 2010 Referent Georg Seitz Steuerberater
2 Überblick A. Worum geht es und wer ist betroffen? B. Wie ist die Rechtslage? C. Welche Umstrukturierungen bleiben möglich? 2
3 A. Worum geht es und wer ist betroffen? A. Worum geht es und wer ist betroffen? 3
4 A. Worum geht es und wer ist betroffen? Worum geht es? Umsatzsteuerpflicht von Managementdienstleistungen, die von der Managementgesellschaft an den Private Equity Fonds erbracht werden Umsatzsteuern führen in Private Equity Strukturen zu echten Kosten, da sie nicht als Vorsteuern abgezogen werden können 4
5 A. Worum geht es und wer ist betroffen? Wer ist betroffen? Die Managementgesellschaft ist als leistende Unternehmerin Schuldnerin der Umsatzsteuer Aber: Umsatzsteuer wird regelmäßig auf den Leistungsempfänger abgewälzt, sodass der Private Equity Fonds wirtschaftlich die Umsatzsteuer trägt (Zuschlag zur Fee) Problem: Nachträgliche Feststellung der Umsatzsteuerpflicht (z.b. im Rahmen einer Betriebsprüfung) oder späterer Eintritt einer Umsatzsteuerpflicht (siehe Teil B.) Ob eine Überwälzung der Umsatzsteuer möglich ist, bestimmt sich alleine nach der Managementvereinbarung (zivilrechtliche Beurteilung) 5
6 A. Worum geht es und wer ist betroffen? Management GmbH Investoren Fee Leistungen Carry Vehikel GmbH ist mit einem Zwerganteil an dem (vermögensverwaltenden oder gewerblich geprägten) Private Equity Fonds beteiligt Fonds GmbH & Co. KG ist für die Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben zuständig erhält eine Fixvergütung regelmäßig in Höhe eines Prozentsatzes des verwalteten Fondsvolumens Portfoliounternehmen Portfoliounternehmen Portfoliounternehmen 6
7 A. Worum geht es und wer ist betroffen? Fee Management GmbH Leistungen Carry Vehikel Investoren Umsatzsteuer auf die Fee Beispiel: verwaltetes Fondsvolumen: EUR 50 Mio. Fixum: 2 % Fee: EUR 1 Mio. p.a. Fonds GmbH & Co. KG USt EUR p.a., wenn die Fee netto vereinbart wurde, sonst EUR ,87 (19/119 x 1 Mio.) Vorsteuerabzug für den Fonds Portfoliounternehmen Portfoliounternehmen Portfoliounternehmen regelmäßig ausgeschlossen mangels Unternehmereigenschaft des Fonds (vgl. BMF v , BStBl I 2007, 211 m.w.n.) 7
8 A. Worum geht es und wer ist betroffen? Management GmbH Investoren Fee 1 Leistungen Carry Vehikel Dachfonds Umsatzsteuer als echte Kosten Kostenmultiplikation in Dachfondsstrukturen Management GmbH 2 Zielfonds I Zielfonds II Management GmbH 3 Portfoliounternehmen Portfoliounternehmen 8
9 B. Wie ist die Rechtslage? B. Wie ist die Rechtslage? 9
10 B. Wie ist die Rechtslage? Frühere Rechtslage Geschäftsführungsleistungen eines (zur Geschäftsführung berufenen) Gesellschafters einer PersGes unterlagen nicht der Umsatzsteuer, weil die erhaltene Vergütung nicht als ein Entgelt angesehen wurde Kein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, weil der zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter gesellschaftsrechtlich nur sein Mitgliedschaftsrecht ausübte und die Personengesellschaft daher nicht Empfängerin einer Leistung war Vergütungen für Leistungen, die nur von einem Gesellschafter, nicht aber von einem Dritten gegenüber der PersGes erbracht werden können, waren selbst dann nicht steuerbar, wenn sie als (aufwandswirksames) Sonderentgelt und nicht lediglich als (gewinnneutrale) Ergebnisbeteiligung ausgestaltet waren BFH v V R 5/72, BStBl II 1980,
11 B. Wie ist die Rechtslage? Heutige Rechtslage (1) Geschäftsführungsleistungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie gegen ein Sonderentgelt erbracht werden Für einen Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ist es ohne Bedeutung, ob die Leistungen gesellschaftsrechtlich nur vom Gesellschafter (Ausübung der Mitgliedschaftsrechte) oder auch von einem Dritten erbracht werden können Entscheidend für die Abgrenzung ist somit, ob die Managementleistung auf einem gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis mit einer Beteiligung am Ergebnis ( keine Umsatzsteuer wegen eines Gesellschafterbeitrags; echter Gewinnvorab) oder einem aufwandswirksamen gesonderten Austauschverhältnis ( Umsatzsteuer wegen eines Sonderentgelts) beruht BFH v V R 43/01, BStBl II 2003, 36; BMF v , BStBl I 2004,
12 B. Wie ist die Rechtslage? Heutige Rechtslage (2) Sonderentgelt = Vergütungen der GmbH, die beim Fonds als Aufwand erfasst werden Erweiterung des Begriffs im Kontext von Private Equity Fonds: Sonderentgelte sind auch solche Vergütungen, die zwar nicht als Aufwand behandelt werden, aber nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht lediglich durch eine Gewinnbeteiligung abgegolten sind, z.b. Fees sind bei den übrigen Investoren Werbungskosten, Fees werden bei fehlendem Jahresüberschuss durch die Auflösung von Kapitalrücklagen oder durch sonstige Beiträge der Investoren (Agio, Umlagen, o.ä.) als Gewinnbeteiligung dargestellt BMF v , BStBl I 2007, 503 Rz
13 B. Wie ist die Rechtslage? Heutige Rechtslage (3) Fees unterliegen nach heutiger Rechtslage im Regelfall der Umsatzsteuer Aber: Übergangsregelung für Altfonds, deren Gesellschaftsvertrag vor dem abgeschlossen wurde und bei denen hinsichtlich der Regelungen zur Geschäftsführung nach dem keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden Sonderentgelte sind aufwandswirksame Vergütungen (BMF v , BStBl I 2004, 240, Abschn. B) BMF v , BStBl I 2007, 503 Rz
14 C. Welche Umstrukturierungen bleiben möglich? 14
15 Eigentümlichkeiten der Übergangsregelung Ungenauer Wortlaut, ohne auf den für die Umsatzsteuer relevanten Leistungsaustausch abzustellen Die Altregelung entfällt, wenn Merkmale außerhalb des umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs berührt werden Die Altregelung bleibt bestehen, wenn die Parteien des Leistungsaustauschs (leistender Unternehmer oder Leistungsempfänger) geändert werden Welche Umstrukturierungen bleiben möglich, ohne die Anwendbarkeit der Altregelung zu gefährden? 15
16 I. Änderung der Geschäftsführungsbefugnis zwecks gewerblicher (Ent-)Prägung des Fonds? II. Umwandlung der GmbH 16
17 Änderungen zwecks Entprägung Sachverhalt (1) Ein gewerblich geprägter Altfonds (GmbH = Komplementär) möchte ins Abgeltungsteuerregime wechseln ( Vermögensverwaltung) Zwecks Entprägung wird einem Kommanditisten nach dem durch Änderung des Gesellschaftsvertrags die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt Der betreffende Kommanditist (Neu-Geschäftsführer) erhält keine Vergütung 17
18 Änderungen zwecks Entprägung Sachverhalt (2) Management GmbH Investoren Management GmbH Investoren Fee Leistungen Carry Vehikel Fee Leistungen Geschäftsführungsbefugnis ohne Entgelt Carry Vehikel Fonds GmbH & Co. KG Fonds GmbH & Co. KG Portfoliounternehmen Portfoliounternehmen Portfoliounternehmen Portfoliounternehmen Portfoliounternehmen Portfoliounternehmen 18
19 Änderungen zwecks Entprägung Lösung (1) Fee ist als echter Gewinnvorab (keine aufwandswirksame Erfassung) ausgestaltet und wird bei nicht ausreichendem Jahresüberschuss durch die Auflösung von Kapitalrücklagen bestritten Fee unterlag bisher nicht der Umsatzsteuer Wortlaut für ein schädliches Ereignis ist erfüllt, nämlich Änderung der Regelung zur Geschäftsführungsbefugnis nach dem
20 Änderungen zwecks Entprägung Lösung (2) Aber: Einschränkende Auslegung erforderlich 1. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung können nur die Verhältnisse zwischen GmbH (= leistender Unternehmer) und Fonds (= Leistungsempfänger und Entgeltzahler) entscheidend sein Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; vgl. auch Tz. 7 des BMF-Schreibens vom , a.a.o.: Entscheidend ist die tatsächliche Ausführung des Leistungsaustauschs und nicht allein die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung. 20
21 Änderungen zwecks Entprägung Lösung (3) Aber: Einschränkende Auslegung erforderlich (Forts.): 2. Einräumung der Geschäftsführungsbefugnis zugunsten des Kommanditisten ohne Vergütung ist irrelevant Vertrauensschutz der GmbH, weil ansonsten ohne explizite gesetzliche Regelung eine fremdbestimmte Steuerwirkung eintritt GmbH des Altfonds kann sich weiterhin auf die Altregelung gemäß BMF v (BStBl I 2004, 240, Abschn. B) berufen: echter Gewinnvorab nicht umsatzsteuerbar 21
22 Änderungen zwecks Prägung Was für die Entprägung gilt, muss auch für die Prägung des Fonds gelten Beispiel: Ein vermögensverwaltender Fonds möchte in das Teileinkünfteverfahren wechseln und führt die Prägung durch gesellschaftsvertragliche Änderung im Wege des Entzugs der Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten herbei GmbH des Altfonds kann sich weiterhin auf die Altregelung gemäß BMF v (BStBl I 2004, 240, Abschn. B) berufen: echter Gewinnvorab nicht umsatzsteuerbar 22
23 Umwandlung der GmbH Sachverhalt (1) 1. Schritt: Die GmbH des Fonds wird in eine GmbH & Co. KG formgewechselt (und ein weiterer Gesellschafter tritt bei) 2. Schritt: Der Kommanditist tritt aus der GmbH & Co. KG aus und ihr Vermögen wächst der verbleibenden Komplementärin an Beseitigung überflüssiger Gesellschaftsebenen und Verschlankung der Fondsstruktur Verlagerung des Fondsmanagements auf eine andere Managementgesellschaft 23
24 Umwandlung der GmbH Sachverhalt (2) 1. Schritt: Formwechsel HoldCo HoldCo NewCo Management GmbH Management GmbH & Co. KG Fee Leistungen Fee Leistungen Fonds GmbH & Co. KG Fonds GmbH & Co. KG 24
25 Umwandlung der GmbH Sachverhalt (2) 2. Schritt: Anwachsung HoldCo NewCo New GmbH Fee Management GmbH & Co. KG Leistungen Fee Leistungen Fonds GmbH & Co. KG Fonds GmbH & Co. KG 25
26 Umwandlung der GmbH Lösung (1) 1. Schritt: Formwechsel Nur ein Wechsel der Rechtsform, nicht aber der Person ( 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) Aufgrund unveränderter Unternehmeridentität hat die Umwandlung keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen (vgl. BFH v V R 50/04, BStBl II 2006, 101, unter II.2.) GmbH & Co. KG des Altfonds kann sich weiterhin auf die Altregelung gemäß BMF v (BStBl I 2004, 240, Abschn. B) berufen: echter Gewinnvorab nicht umsatzsteuerbar 26
27 Umwandlung der GmbH Lösung (2) 2. Schritt: Anwachsung Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes ( 738 Abs. 1 Satz 1 BGB analog), einschließlich sämtlicher Rechtsverhältnisse Vermögensübergang ist keine Leistung und daher kein umsatzsteuerrelevanter Vorgang (analoge Anwendung der Grundsätze zur Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen Erbschaft) Verbleibende New GmbH tritt in die Stellung der Management GmbH & Co. KG als Steuerschuldnerin ( 1922 BGB, 45 AO) materiell-rechtlich (vgl. BFH v , V R 37/77, BFH/NV 1987, 111) und verfahrensrechtlich (vgl. BFH v , V R 135/89, BFH/NV 1994, 354) 27
28 Umwandlung der GmbH Lösung (3) 2. Schritt: Anwachsung (Forts.) Austausch des Unternehmers für die Fortgeltung der Übergangsregelung unschädlich 1. Der Wortlaut der Übergangsregelung für ein schädliches Ereignis ( hinsichtlich der Regelungen zur Geschäftsführung [wurde] eine abweichende Vereinbarung getroffen ) ist nicht erfüllt 28
29 Umwandlung der GmbH Lösung (3) 2. Schritt: Anwachsung (Forts.) 2. Gesamtrechtsnachfolger tritt in einem umfassenden Sinne in die abgabenrechtliche Stellung des Vorgängers: Nach 1922 BGB und 45 AO muss sich der Gesamtrechtsnachfolger steuerschuldbegründende Verhältnisse aus der Person des Rechtsvorgängers entgegenhalten lassen und kann sich auf steuerschuldausschließende oder -mindernde Umstände aus der Person des Rechtsvorgängers berufen. (BFH v V R 24/07, BFH/NV 2010, 1373) New GmbH des Altfonds kann sich weiterhin auf die Altregelung gemäß BMF v (BStBl I 2004, 240, Abschn. B) berufen: echter Gewinnvorab nicht umsatzsteuerbar 29
30 Umwandlung der GmbH Verschmelzung Umwandlung der GmbH durch Verschmelzung auf eine New GmbH Was für den Vermögensübergang im Wege der Anwachsung gilt, nämlich steuerliche Gesamtrechtsnachfolge nach 45 Abs. 1 AO, gilt auch für den Vermögensübergang im Wege der Verschmelzung nach dem UmwG (vgl. BFH v V R 17/86, BFH/NV 1993, 279) New GmbH des Altfonds kann sich weiterhin auf die Altregelung gemäß BMF v (BStBl I 2004, 240, Abschn. B) berufen: echter Gewinnvorab nicht umsatzsteuerbar 30
31 Abschließender Hinweis Übergangsregelung ist eine reine Verwaltungsregelung Übergangsregelung verankert eine Rechtslage regelmäßig zugunsten des Steuerpflichtigen entgegen der derzeitigen BFH-Rechtsprechung Es existieren keine weiteren Erläuterungen zu sachlicher oder zeitlicher Reichweite der Übergangsregelung Verbindliche Auskunft für die GmbH bzw. den Gesamtrechtsnachfolger regelmäßig zwingend erforderlich 31
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Georg Seitz, LL.M. Steuerberater Dipl.-Jurist, Dipl.-Finanzwirt Colonnaden Hamburg Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) gseitz@alpers-stenger.de Die vorstehenden Ausführungen erfolgen rein informationshalber und können eine eingehende steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen 32
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft
S. 489 BBK Nr. 11 vom 03.06.2005 - NWB DokID [QAAAB-53804]Fach 6 Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft Umsatzsteuerliche Praxisfragen zur GmbH & Co. KG
MehrUmsatzsteuer; Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter; Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Jörg Kraeusel Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
Mehr2. Hamburger Fondsgespräch Vorsteuerabzug auf Beratungsleistungen im Akquisitionsprozess Lösungswege
2. Hamburger Fondsgespräch Vorsteuerabzug auf Beratungsleistungen im Akquisitionsprozess Lösungswege 2. November 2009 Referent: Christoph Oenings Rechtsanwalt Steuerberater Diplom Finanzwirt (FH) A. Der
Mehr3. Hamburger Fondsgespräch Abgeltungsteuer bei Private Equity Fonds
3. Hamburger Fondsgespräch Abgeltungsteuer bei Private Equity Fonds Donnerstag, den 4. November 2010 Referentin Katrin Möricke Dipl. Kauffrau Steuerberaterin Gliederung A. Abgeltungsteuer im Überblick
MehrOFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600
OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs
MehrUmsatzsteuer; Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter; Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Jörg Kraeusel Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches
Mehr7. HAMBURGER FONDSGESPRÄCH
7. HAMBURGER FONDSGESPRÄCH BETRIEBSPRÜFUNG Aktuelle Erfahrungen und Entwicklungen 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker (Flick Gocke Schaumburg) Dr. Sebastian Gocksch (KPMG) Andreas Kortendick (Flick
MehrMitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften
OFD Frankfurt a.m., Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional
Mehr72. Agrarrechts-Seminar der DGAR. gewerbliche Prägung der Einheits-GmbH & Co. KG
72. Agrarrechts-Seminar der DGAR gewerbliche Prägung der Geiersberger Glas Rechtsanwälte Fachanwälte Rostock Schwerin Forum Agrarwirtschaftsrecht Grundlagen und BFH, 13.07.2017 IV R 41/14 Rechtsanwalt
MehrAKTUELLES AUS DER BETRIEBSPRÜFUNG. Erfahrungen aus vier Beratungshäusern
AKTUELLES AUS DER BETRIEBSPRÜFUNG Erfahrungen aus vier Beratungshäusern AGENDA 1. Ergänzungsbilanzen im Fokus der Betriebsprüfung 2. Steuerliche Würdigung echter Ergebnis-Vorab 3. Eigenkapitalrückgewähr
MehrDie steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1
Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Abgrenzung der (steuerrelevanten) Auftragsforschung Folie Nr. 2 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung
MehrMeinhard Wittwer Richter am BFH, München
Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Gewinnermittlung und Besonderheiten der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften Veranstaltungsorte: 20. Januar 2015 in München 21. Januar
MehrOberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18
MehrDie EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis
6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung
MehrSicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer
Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich
MehrAktuelle Entwicklungen und Brennpunkte in der Umsatzsteuer. Stefan Heinrichshofen Peters, Schönberger & Partner
Aktuelle Entwicklungen und Brennpunkte in der Umsatzsteuer Stefan Heinrichshofen Peters, Schönberger & Partner 2 Disclaimer Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung des Autors zur derzeitigen
MehrBesteuerung der Geschäftsführung
Schriften zum österreichischen Abgabenrecht Herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Gerold Stoll Band 34 Besteuerung der Geschäftsführung bei GmbH GmbH & CoK(E)G GmbH & Still von Dr. Nikolaus Zorn Wien 1992
MehrUmsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02
Anlage Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S 7100-167/02 Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2000, IV B 7 - S 7100-55/00
MehrAktuelles aus der Fonds Steuerpraxis
Aktuelles aus der Steuerpraxis 10. Hamburger gespräch Hamburg 2. November 2017 Aktuelles aus der Steuerpraxis Moderation und Podium Impulsreferat und Moderation r. Helder Schnittker, LL.M. (Schnittker
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 6. Hamburger Fondsgespräche Hamburg, 7. November 2013 Patricia Volhard, LL.M. (LSE) AIFM / KAGB IN DER PRAXIS PRAXISFRAGEN UND
MehrDr. Kristin Heidler, CHE-Workshop Besteuerung von Hochschulen Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie wissenschaftliche Grundlegung
MehrNeues zur Praxisübertragung. A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft
A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft BFH-Urt. v. 12.10.2011 VIII R 12/08, BStBl II 2012, 381 Sachverhalt und Beurteilung Zum 15.12.1998 brachte ein Arzt seine Einzelpraxis
MehrUmsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen
Mehr5. Hamburger Fondsgespräch Der gewerbliche Fonds als Strukturierungsalternative
5. Hamburger Fondsgespräch Der gewerbliche Fonds als Strukturierungsalternative Hamburg, 7. November 2012 Dr. Helder Schnittker, LL.M. Veränderung der steuerlichen Rahmenbedingungen Struktur des gewerblichen
MehrÜberlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften
Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen
MehrUmgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M.
Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. Universität Wien Einheit II 9. Oktober 2017 I. Allgemeines Begriffsdefinitionen / Arten der Umwandlung Formwechselnde Umwandlungen "Bloße" Änderung der Rechtsform,
MehrBeratungsfolge. Finanzausschuss Hauptausschuss Stadtrat
Stadt Dinslaken Der Bürgermeister Beschlussvorlage Nr. 961 Beratungsfolge TOP Finanzausschuss 20.09.2016 Hauptausschuss 27.09.2016 Stadtrat 06.10.2016 für öffentliche Sitzung Datum: 23.08.2016 bearbeitet
MehrNeues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen
MehrDurch die Änderung des 28 WPO im Rahmen der 7. WPO-Novelle wird die Rechtsform
www.wpk.de/stellungnahmen/ 2. August 2007 Gemeinsame Stellungnahme von BStBK und WPK zur steuerlichen Qualifikation der Einkünfte einer Berufsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als Einkünfte
MehrKooperationen & Outsourcing von Hochschulen
Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Workshop Besteuerung von Hochschulen im CHE- Hochschulkurs 13. April 2010, Berlin Unterauftragsverhältnis bei Forschungskooperationen Vorgaben eines Zuwendungsbescheids
MehrNEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN
Brückner. Beier. Socher. Ritter.. 82402 Seeshaupt 82402 Seeshaupt Penzberger Straße 2 email: bbsr-stb@datevnet.de www.bbsr-stb.de Telefon: 08801/9068-0 Telefax: 08801/2465 Stephan Brückner Marco Beier
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
MehrUmsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen
Umsatzsteuer-Kartei Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7100 Karte 16 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 28. Januar 2009 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen,
MehrUmsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf
Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar 2017 Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter
MehrI. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrAnhang zum Schreiben vom
Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Mehr2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge)
TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) HI6479624 2.12.1 1 Zur Frage, wann eine Gesamtrechtsnachfolge i.s.d. 45 Abs. 1 AO vorliegt, vgl.
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die Kommanditgesellschaft (KG): wenn ein Gesellschafter nur beschränkt haften will Die Kommanditgesellschaft (KG) bietet sich an, wenn ein Teil der Gesellschafter nur bis
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM
MehrSonderrechte an Immobilien. MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz,
Sonderrechte an Immobilien MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz, 23.11.2005 Superädifikat Zivilrechtliche Regelungen Selbständige Bauwerke, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht
MehrUmsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18
MehrBeratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung
Beratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung Stand: September 2015 Referent: Diplom-Finanzwirt Lars Mayer Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrBesteuerung der öffentlichen Hand
Besteuerung der öffentlichen Hand 29. November 2016, Hamburg Referenten: Prof. Matthias Alber, Ludwigsburg WP StB RA FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner, München Themenübersicht: A. Ertragsteuerliche Fragen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Wagniskapitalgesellschaften
Bundesrat Drucksache 201/03 (Beschluss) 23.05.03 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Wagniskapitalgesellschaften A. Zielsetzung Wagniskapitalgesellschaften (Venture
Mehrfür steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;
Zu hoher Steuerausweis (1) Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger
MehrI. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrFALLGESTALTUNGEN ZUM GESELLSCHAFTSRECHT
I A. FALLGESTALTUNGEN ZUM GESELLSCHAFTSRECHT 1 1. Reichweite und Auslegung von Mehrheitsklauseln im Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften, BGH v. 21.10.2014 II RZ 84/13 1 2. Geschäftsführungsbefugnis
MehrRundschreiben Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Referententätigkeit
Im Februar 2012 Rundschreiben Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Referententätigkeit Die Tätigkeit des vortragenden Referenten ist regelmäßig eine wissenschaftliche bzw. unterrichtende Leistung. Wo diese
MehrSteuerliche Behandlung von Ausbauzuschüssen
Steuerliche Behandlung von Ausbauzuschüssen Public Lunch: Aktuelle Herausforderungen des Breitbandausbaus in Baden-Württemberg Eike Senz, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stuttgart, 6. April 2016
MehrBegriff der Organschaft im UStG 1994
Begriff der Organschaft im UStG 1994 1.1. Allgemeine Voraussetzungen 1.1. Allgemeine Voraussetzungen Die Bestimmungen der umsatzsteuerlichen Organschaft nach deutscher und nach österreichischer Rechtslage
MehrExaminatorium Erbrecht. Titz. Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften. Was geschieht beim Tod eines Gesellschafters?
Examinatorium Erbrecht Titz Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium
MehrUmsetzung der Seeling -Rechtsprechung
Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder
MehrArbeitspapier Nr. 1 : Steuerliche Anerkennung der Schenkung von typisch stillen Beteiligungen an minderjährige Enkelkinder
Arbeitspapier Nr. 1 : Steuerliche Anerkennung der Schenkung von typisch stillen Beteiligungen an minderjährige Enkelkinder I. Sachverhalt GmbH & Co. KG Kommanditisten und Gesellschafter A (52 %) B (24
MehrGesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschafterkonten
Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschaftsrechtliche Frage, die vorrangig Verhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft Steuerrecht knüpft an Zivilrechtslage an Rechtsprechung des BFH
MehrBesteuerung der öffentlichen Hand
Besteuerung der öffentlichen Hand 04. Oktober 2016 Düsseldorf 11. Oktober 2016 München 12. Oktober 2016 Frankfurt a.m. Referenten: Prof. Matthias Alber, Ludwigsburg WP StB RA FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner,
MehrUmwandlung rechtsfähiger Vereine
Umwandlung rechtsfähiger Vereine Beratungs- und Prüfungsgesellschaft BPG mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Nevinghoff 30 48147 Münster Telefon: 0251-48204 - 0 Fax: 0251-48204 40 E-Mail: sekretariat@bpg-muenster.de
MehrUmsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016)
Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Quelle: Bundesministerium der Finanzen Abschnitt 14.8. UStAE Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen (1)
MehrUmsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung
Steuerinfo 9/09 Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Zum 1.1.2010 ergeben sich einschneidende Änderungen bei der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung. Außerdem müssen neue
MehrSteuerliche Behandlung der Auftragsforschung
Steuerliche Behandlung der Auftragsforschung 08./09. Juni 2009 Folie Nr. 1 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie wissenschaftliche
MehrVorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385)
BUNDESFINANZHOF Werden die Büroarbeiten für eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck
MehrStudienarbeit GewSt Lösungshinweise
Studienarbeit GewSt - 20 - Lösungshinweise Aufgabe 1 - Teil 1: Gewerbesteuerpflicht der KG - Grundfall a) Prüfung einer... originären gewerblichen Tätigkeit gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG Steuergegenstand
MehrA. Allgemeines. Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder BETREFF Änderungen
MehrAngestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme?
Köln Berlin München Angestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme?" Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte, Fachanwälte
MehrBrückenbauer zwischen Recht und Wirtschaft
Brückenbauer zwischen Recht und Wirtschaft Max-Eyth Brücke in Stuttgart Ursula Augsten RP RICHTER & PARTNER Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte Steuerliche Behandlung von sportlichen Aktivitäten
MehrAktuelle Betriebsprüfungserfahrungen aus vier Beratungshäusern
Aktuelle Betriebsprüfungserfahrungen aus vier Beratungshäusern Agenda I. Steuerliches Einlagekonto - 27 Abs. 5 KStG II. Eigenkapitalrückgewähr nach 27 Abs. 8 KStG III. Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
MehrUmsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße
MehrDie steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1
Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Abgrenzung der (steuerrelevanten) Auftragsforschung Folie Nr. 2 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung
MehrKriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin 11. Dezember 2009 BETREFF Kriterien
MehrUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim
MehrUmstrukturierung und Umwandlung von Personengesellschaften Mai Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg
Umstrukturierung und Umwandlung von Personengesellschaften Mai 2017 Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters
Personengesellschaftsrecht II # 12 Tod eines Gesellschafters Tod eines Gesellschafters Was passiert nach dem Tod eines Gesellschafters mit der Gesellschaft? Auflösung oder Fortbestehen? mit seinem Anteil
MehrUmsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft Erneuerbare Energien, Photovoltaikanlagen, Wärmeabgabe durch BHKW-Betreiber 9
HLBS-Umsatzsteuer 2013 1 Erneuerbare Energien, Photovoltaikanlagen, Wärmeabgabe durch BHKW-Betreiber 9 1.1 Umsatzsteuerliche Konsequenzen aufgrund der Neuregelung des EEG mit Wirkung ab 01.04.2012 / 01.01.2014
MehrUmsatzsteuer in der Buchhaltung (HaufeIndex: )
Umsatzsteuer in der Buchhaltung (HaufeIndex: 1139316) Einführung Sämtliche Geschäftsvorfälle sind auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen und im Rahmen der laufenden Buchhaltung entsprechend
MehrAktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen
Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen 1. Hintergrund 1.1 Umsätze vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember
MehrUmsatzsteuer II Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht
Skript zum Online-Training Umsatzsteuer II Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht Rechtsstand: Januar 2018 In Kooperation mit Inhalt 1 Überblick... 1 2 Echte Steuerbefreiungen... 3 2.1 Überblick... 3 2.2
MehrMerkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen
Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) ZDH-Abt. Steuer- und Finanzpolitik Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen I. Hintergrund Der deutsche Gesetzgeber
MehrUmsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren;
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrBesteuerung der öffentlichen Hand
Besteuerung der öffentlichen Hand 04. Oktober 2017 Köln Referenten: Prof. Matthias Alber, Ludwigsburg WP StB RA FAStR Prof. Dr. Thomas Küffner, München Themenübersicht: A. Ertragsteuerliche Fragen Betriebe
MehrLösung: Die KG ist bereits ab wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks und muss es in ihrer Bilanz zum ausweisen.
45 V. Die laufende Besteuerung von Mitunternehmerschaften 1.1 Handelsrechtliches Vermögen/Abgrenzung zum steuerlichen Vermögen Handelsrecht Es gelten die allgemeinen Grundsätze wie für alle Kaufleute.
MehrMandanteninformation im Juni b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Mandanteninformation im Juni 2015 13b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Seit dem Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 ist das Thema Umkehr der Steuerschuldnerschaft
MehrAbschlag für Familienunternehmen beim
Erwerb von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Die Diskussion um die Neufassung der 13a, 13b ErbStG aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat letztlich zu neuen Grundsätzen für die Ermittlung
MehrKeine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung?
UMSATZSTEUER Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung? von RAin/StBin, Martina Weisheit, Frankfurt a.m. Eine aktuelle Entscheidung des BFH über steuerbare Leistungen eines
MehrArbeitsgemeinschaft im Unternehmensteuerrecht. Besteuerung von Personengesellschaften
Besteuerung von Personengesellschaften Lösungsskizzen zu den Fällen 1-13: Fall 1: Die Behandlung des U als Alleinunternehmer erfolgte zu Unrecht, wenn Gesellschafter einer KG immer und ohne Einschränkung
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München AIF-STRUKTUREN I GP-PERSPEKTIVE KAGB- KONFORME STRUKTUREN UND VERTRÄGE 7. Hamburger Fondsgespräch Hamburg, 6. November 2014 Patricia
MehrÄnderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum
Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum 1.1.2013 Inhalt I. Pflichtangaben auf Rechnungen II. Neuregelungen ab 1.1.2013 1. Abrechnung im Gutschriftsverfahren 2. Steuerschuldnerschaft
MehrBayerisches Landesamt für Steuern
Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer
Mehr5. Hamburger Fondsgespräch Neues aus der Betriebsprüfung
5. Hamburger Fondsgespräch Neues aus der Betriebsprüfung 7. November 2012 Referenten: Matthias Lüders Groß- und Konzernbetriebsprüfer, Dipl. Finanzwirt (FH) Dennis Schmidt Steuerberater Moderation: Christoph
Mehr(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrWenn Sie mal den Überblick verlieren!
Wenn Sie mal den Überblick verlieren! Stephan Hackling Reihengeschäft WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Gliederung: I. Einführung II. Ortsbestimmung III. Risiken
MehrM AG. T GmbH. E GmbH
Anlage: 1 von 6 Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Eingliederung einer Zwischenholding in einen Organkreis A. Sachverhalt M AG unternehmerische Tätigkeit T GmbH Zwischenholding E GmbH unternehmerische
Mehr