Studie zur Einführung des ESUG
|
|
- Mathias Salzmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Studie zur Einführung des ESUG Befragung von Gläubigern, Insolvenzverwaltern, Beratern, Richtern und Investoren Robert Buchalik Markus Haase
2 Agenda I. Zentrale Aussagen der Studienergebnisse II. III. IV. Grunddaten Zusammengefasste Ergebnisse Fragen an Berufsgruppen 1. Gläubiger 2. Insolvenzverwalter 3. Unternehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer [ 2 ]
3 Gläubiger wollen ihre neuen Rechte stärker wahrnehmen Hürden sind fehlende Liquidität und geringes Know-how Das ESUG bietet mehr Planungssicherheit für den Schuldner und stärkt den Einfluss der Gläubiger. Mehr als 80% der befragten Gläubiger kennt die erweiterten Einflussmöglichkeiten und die Hälfte wollen diese Möglichkeiten auch durch Beteiligung an einem vorläufigen Gläubigerausschuss wahrnehmen, auch und gerade um an der Entwicklung von Sanierungen stärker teilhaben zu können. Als größtes Hindernis für die gesetzgeberisch gewollte Ausweitung des Insolvenzplanverfahrens werden die fehlende Liquidität zur Erstellung eines Insolvenzplans, das fehlende Know-how bei Beratern und Gerichten sowie die negativen Vorgaben durch das Arbeits- und Sozialrecht angesehen. Mehr als die Hälfte der Befragten hält das Schutzschirmverfahren für ein erfolgreiches Mittel zur Sanierung, nur 11% halten es für verzichtbar. Das Verfahren wird aber als noch weitgehend unbekannt angesehen und überfordere mit seinen Voraussetzungen viele Beteiligte. Befürchtet wird ein zu großer Einfluss der Großgläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters. Im Rahmen der Eigenverwaltung halten zwei Drittel der Befragten die Einsetzung eines CRO für notwendig und begrüßen die Eigenverwaltung insbesondere als ein Mittel zur Kundenbindung, sehen aber auch erhöhte Haftungsrisiken für die Geschäftsführer. [ Zentrale Studienergebnisse ] [ 3 ]
4 Insolvenzverwaltermarkt wird sich verändern Befragte sehen unterschiedliche Kriterien bei Sachwalterauswahl Insolvenzverwalter erwarten durch das ESUG eine Konsolidierung der Zahl der Insolvenzverwalter und zeigen hohe Bereitschaft ihre bisherige Tätigkeit auch neu auszurichten. Insbesondere die Bereitschaft zur Übernahme der Sachwaltertätigkeit sowie zu einer Erweiterung der Beratung im Vorfeld nebst einer Kooperation mit Wirtschaftsprüfern, Steuer- und Unternehmensberatern wird deutlich erkennbar. Für die Auswahl der Insolvenzverwalter setzen die Gerichte ganz überwiegend auf eine nachgewiesene Sanierungserfahrung, erfolgreich durchgeführte Verfahren sowie die Gewähr für dessen Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit. Der von Gerichten mitentwickelte Fragebogen zur Unabhängigkeit wird als ein wichtiges Hilfsmittel angesehen. Berater wie Insolvenzverwalter gehen davon aus, dass künftig die Beziehungsstrukturen zwischen den unterschiedlichen Beteiligten (Großgläubiger, Schuldner und andere Gläubiger) maßgeblichen Einfluss auf den Vorschlag der Gläubiger für einen Insolvenzverwalter haben wird. Für den Insolvenzverwalter ist die Bekanntheit zwischen dem Verwalter und dem Großgläubiger sowie die Kanzleigröße ausschlaggebend. Die Berater gehen überwiegend davon aus, dass die regionale Verankerung eines Verwalters, also dessen Ortsnähe, ein bestimmender Faktor sein kann. [ Zentrale Studienergebnisse ] [ 4 ]
5 Agenda I. Zentrale Aussagen der Studienergebnisse II. III. IV. Grunddaten Zusammengefasste Ergebnisse Ergebnisse nach Berufsgruppen 1. Gläubiger 2. Insolvenzverwalter 3. Unternehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer 4. Richter [ 5 ]
6 Befragung von Insolvenzverwaltern, Gläubigern, Beratern, Richtern und Investoren über die Einführung des ESUG Teilnehmer nach Berufsgruppe Investoren Richter 4% 9% Berater 28% Gläubiger 24% 34% Insolvenzverwalter Im Juli und August 2012 wurden Insolvenzverwalter, Gläubiger, Berater, Richter und Investoren über die Einführung des ESUG befragt. Schwerpunkte waren die Entwicklung der alten und neuen Verfahren, die wirtschaftlichen und prozessualen Auswirkungen auf die Beteiligten sowie die Auswahlkriterien eines Sachwalters/Insolvenzverwalters. An der Studie haben 90 Personen teilgenommen, die auf eine Erfahrung von 1029 Insolvenzverfahren innerhalb des vergangenen Jahres zurückgreifen können. 54 % der Befragten haben eine juristische Ausbildung, 41 % wiesen einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund auf und 4 % gaben sonstige Ausbildungen an. Aus Sicht der Unternehmensgrößen sind 53 % der Teilnehmer in einem Unternehmen mit Mitarbeiter beschäftigt, dem folgen 22 % mit >1.000 Mitarbeitern, 15 % mit 3-9 Mitarbeitern und 10 % mit Mitarbeitern. [ Grunddaten] [ 6 ]
7 Agenda I. Zentrale Aussagen der Studienergebnisse II. III. IV. Grunddaten Zusammengefasste Ergebnisse Fragen an Berufsgruppen 1. Gläubiger 2. Insolvenzverwalter 3. Unternehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer [ 7 ]
8 Frage: Haben Sie eigene Erfahrungen mit Insolvenzverfahren, Sanierungen und/oder Gestaltungsmitteln? Außergerichtliche Sanierung 67% Vorl. Eigenverwaltung 32% Schutzschirmverfahren 38% Insolvenzplan 61% In.-Plan mit Eigenverwaltung 37% Ein Drittel der Befragten haben vier Monate nach der Einführung bereits viele Erfahrungen mit den neuen Möglichkeiten der Insolvenzordnung: vorl. Eigenverwaltung (32 %) und Schutzschirmverfahren (38 % ) sammeln können. Der Debt to Equity-Swap spielt nur eine untergeordnete Rolle (14 %). Übertragende Sanierung 64% Liquidation 63% Debt to Equity Swap 14% Keine Erfahrung 8% Mehrfachnennung möglich [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 8 ]
9 Frage: Was wird sich durch das ESUG Ihrer Ansicht nach ändern? (I/II) Stärkere Einflussnahme der Gläubiger auf Verfahren und Auswahl des (vorläufigen) Sachwalters Unternehmen erhalten bei der Sanierung mehr Handlungsspielraum Mehr Planungssicherheit des Schuldners im Insolvenzverfahren Es bestehen höhere Chancen, ein Unternehmen erfolgreich zu sanieren Schwächung der Unabhängigkeit der Stellung des Insolvenzverwalters/Sachwalters 39% 63% 62% 59% 59% Durch das neue Insolvenzrecht wird sich der Gläubigereinfluss auf wesentliche Verfahrensbeteiligte (63 %) stärken. Insbesondere die Insolvenzverwalter sehen eine starke Einflussnahme dieser Verfahrensbeteiligten. Die Erfolgschancen der Sanierung (59 %), die Planungssicherheit (59 %) und die Handlungsspielräume bei der Sanierung (62 %) werden durch das Gesetz gesteigert. Unternehmen melden frühzeitiger Insolvenz an 37% Mehrfachnennung möglich [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 9 ]
10 Frage: Was wird sich durch das ESUG Ihrer Ansicht nach ändern? (II/II) Deutschland ist als Insolvenzstandort attraktiver Höhere Befriedigungsquoten für die Gläubiger Geringere Kontrollmöglichkeiten seitens des Insolvenzgerichtes gegenüber Verwalter 22% 28% 27% Betriebswirtschaftliche Themen wie höhere Befriedigungsquoten (27 %) oder eine erhöhte Sanierungsbereitschaft der Kreditgeber (19 %) werden nach Ansicht der Teilnehmer durch das ESUG nicht gefördert. Abbau des Blockadepotenzials der Gläubiger 19% Erhöhte Sanierungsbereitschaft der Kreditgeber (z. B. Banken) Erhöhte Gefährdung der Befriedigung der Massegläubiger 14% 19% Niedrigere Befriedigungsquoten für die Gläubiger 8% Mehrfachnennung möglich [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 10 ]
11 Frage: Welche Hürden sehen Sie/erwarten Sie generell bei der Durchführung von Insolvenzplanverfahren? (I/II) Unternehmensleitung fehlt juristisches und betriebswirtschaftliches Know-how zur Durchführung Fehlende Liquidität im Unternehmen zur Vorbereitung des Insolvenzplans Fehlendes Know-how bei Insolvenzrichtern Fehlendes Know-how bei Unternehmens-, Sanierungs- und Steuerberatern sowie WP Gesetzliche Vorgaben des Arbeits- und Sozialrechts wirken Sanierungsbemühungen entgegen Schuldner/Gesellschafter verfolgen andere Interessen 48% 43% 40% 37% 64% 63% Das fehlende Know-how der Unternehmensleitung (64 %) und die fehlende Liquidität zur Vorbereitung des Insolvenzplans (63 %) werden als größte Hürden bei der Durchführung des Planverfahrens gesehen. Einhellig bemängeln die Befragten das geringe Know-how bei der Unternehmensführung (64 %), das fehlende betriebswirtschaftliche Wissen bei den Insolvenzrichtern (48 %) sowie das Verfahrens- Know-how bei den Unternehmensberatern (43 %) und Insolvenzverwaltern (23 %). Fehlende Zeit zur Vorbereitung des Insolvenzplans 28% Mehrfachnennung möglich [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 11 ]
12 Frage: Welche Hürden sehen Sie/erwarten Sie generell bei der Durchführung von Insolvenzplanverfahren? (II/II) Fehlendes Know-how bei Kreditgebern Fehlendes Know-how bei Insolvenzverwaltern Vorgaben der Insolvenzordnung sind zu umständlich 20% 27% 23% Die zu starken Rechtsmittel- Möglichkeiten für Gesellschafter und Gläubiger sowie die kurze Frist zur Planvorlage sind keine Hürden für das Insolvenzplanverfahren. Frist zur Planvorlage im Schutzschirmverfahren gem. 270b InsO ist zu kurz Konstruktive Lösung ist mit allen Beteiligten nicht zu erreichen 14% 11% Rechtsmittel-Möglichkeiten für Gesellschafter noch zu stark verankert Rechtsmittel-Möglichkeiten für Gläubiger noch zu stark verankert 9% 7% Mehrfachnennung möglich [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 12 ]
13 Thesen zum Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) (I/II) stimme voll zu stimme teilweise zu neutral stimme teilweise nicht zu stimme nicht zu Verfahren ist noch unbekannt und Beteiligte sind überfordert. 26% 38% 23% 11% 1% Das Verfahren regelt die Begründung von Masseverbindlichkeiten und die Kontrolle des Schuldners unzureichend. 17% 26% 32% 21% 3% Großgläubiger werden durch Einflussmöglichkeiten bei Auswahl des vorl. Sachwalters bevorzugt. 17% 38% 26% 16% 2% Das Verfahren gem. 270b InsO fördert die Bereitschaft zu früherer Antragstellung 14% 32% 26% 22% 6% Auf das Schutzschirmverfahren kann vollständig verzichtet werden. 11% 10% 22% 22% 34% [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 13 ] 100%
14 Thesen zum Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) (II/II) stimme voll zu stimme teilweise zu neutral stimme teilweise nicht zu stimme nicht zu Verfahren ist ein erfolgreiches Mittel zur Sanierung eines Unternehmens 15% 35% 36% 8% 6% Das Verfahren ist vom normalen Eigenverwaltungsverfahren gem. 270, 270a InsO unzureichend abgegrenzt. Die Bescheinigung nach IDW ES 9 ist ein ausreichender Standard, um die Bescheinigung nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen. 10% 23% 27% 35% 5% 10% 26% 30% 20% 15% Richter haben aus betriebswirtschaftlicher Sicht ausreichende Kenntnisse zur Beurteilung der Bescheinigung. 4% 10% 16% 40% 31% Ein vom Krisenunternehmen selbst erstellter Sanierungsplan ist grundsätzlich abzulehnen. 2% 11% 17% 39% 31% [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 14 ] 100%
15 Thesen zur (vorläufigen) Eigenverwaltung ( 270a InsO) (I/II) stimme voll zu stimme teilweise zu neutral stimme teilweise nicht zu stimme nicht zu Das alte Management ist mit einer Sanierung überfordert. Zur Begleitung ist ein sanierungserfahrener Geschäftsführer (CRO) erforderlich. 37% 37% 13% 12% 1% In der (vorläufigen) Eigenverwaltung steigt das Haftungsrisiko der Geschäftsführung. 15% 45% 26% 11% 4% Verfahren ist ein erfolgreiches Mittel zur Sanierung eines Unternehmens. 17% 34% 29% 14% 6% Durch die (vorläufige) Eigenverwaltung können Kunden eher am Unternehmen gehalten werden. 15% 41% 20% 15% 8% [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 15 ] 100%
16 Thesen zur (vorläufigen) Eigenverwaltung ( 270a InsO) (II/II) stimme voll zu stimme teilweise zu neutral stimme teilweise nicht zu stimme nicht zu Die (vorläufige) Eigenverwaltung ermöglicht mehr Handlungsspielraum für Sanierungsmaßnahmen. 14% 40% 24% 14% 7% Die (vorläufige) Eigenverwaltung erhöht das Risiko für Massegläubiger. 11% 28% 28% 25% 8% Durch die (vorläufige) Eigenverwaltung wird die Liquidation hinausgezögert. 10% 24% 27% 27% 12% Die (vorläufige) Eigenverwaltung erhöht die Bereitschaft der Gläubiger (Lieferanten, Kreditgeber), die Sanierung mitzutragen. 7% 22% 31% 28% 12% 100% [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 16 ]
17 Entwicklung bisherige Verfahren versus neue Verfahren und Gestaltungsmittel (I/II) nimmt ab bleibt gleich nimmt zu Insolvenzplan 3% 24% 74% M&A 14% 65% 21% Die Verfahren mit Insolvenzplan werden in den nächsten Jahren deutlich zunehmen. Dagegen wird die Liquidation fühlbar zurückgehen. M&A sowie die übertragende Sanierung wird sich kaum verändern. Auf keines der Verfahrensmöglichkeiten wollen die Teilnehmer verzichten. Übertragende Sanierung 27% 56% 15% Liquidation 45% 47% 8% [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 17 ] 100%
18 Entwicklung bisherige Verfahren versus neue Verfahren und Gestaltungsmittel (II/II) nimmt ab bleibt gleich nimmt zu vorl. Eigenverwaltung 2% 57% 40% Das Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung soll künftig um 13 % häufiger eingesetzt werden als das Schutzschirmverfahren. Deutlich abgeschlagen ist der Debt to Equity Swap, der nie bis selten eingesetzt werden soll. Schutzschirmverfahren 5% 68% 27% Debt to Equity Swap 17% 74% 9% 100% [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 18 ]
19 Frage: Welche Kriterien spielen bei der Auswahl des (vorl.) Insolvenzverwalters/Sachwalters künftig eine Rolle? Insolvenzverwalter Berater Richter Nachgewiesene Sanierungserfahrung 27% 33% 9% 69% Sachwalter/Insolvenzverwalter und Großgläubiger kennen sich 41% 14% 2% Anzahl der erfolgreich durchgeführten Verfahren 19% 25% 9% 53% Gewähr für Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit 17% 19% 9% 45% Kanzleigröße 25% 5% 5% 34% Ortsnähe 9% 20% 5% 34% Auslastung des Verwalters 11% 13% 8% 31% Sachwalter/Insolvenzverwalter und Insolvenzrichter kennen sich 14% 14% Sachwalter/Insolvenzverwalter und 19% Schuldner kennen sich 6% 0% 25% 2% 3% Weit gestreute Branchenerfahrung 9% 14% 2% 30% Zertifizierte Qualitätsstandards 11% 11% 6% 28% 56% Die Auswahlkriterien des vorl. Insolvenzverwalters/Sachwalters werden von den Berufsgruppe sehr differenziert beurteilt. Alle Gruppen erwarten den Nachweis sowohl über die Sanierungserfahrung als auch über erfolgreiche Verfahren. Eine Zertifizierung oder Qualitätsstandard spielt dagegen keine Rolle. Dem Insolvenzverwalter ist die Bekanntheit zwischen Verwalter und dem Großgläubiger sowie die Kanzleigröße ausschlaggebend. Dem Berater ist die Ortsnähe wichtig. Für den Richter ist die Gewähr für Unabhängigkeit maßgebend. Mehrfachnennung möglich [ Zusammengefasste Ergebnisse ] [ 19 ]
20 Agenda I. Zentrale Aussagen der Studienergebnisse II. III. IV. Grunddaten Zusammengefasste Ergebnisse Fragen an Berufsgruppen 1. Gläubiger 2. Insolvenzverwalter 3. Unternehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer [ 20 ]
21 Fragen an Gläubiger Kennen Sie die Einflussmöglichkeiten des vorläufigen Gläubigerausschusses? Ja 82% Nein 18% Beteiligen Sie sich an einem vorläufigen Gläubigerausschuss? 50% 50% Stärkt das ESUG die Interessen der Gläubiger? 59% 41% Sind die Regelungen des ESUG ausreichend klar formuliert, um eine verfahrensgerechte Anwendung zu erfahren? Sind die Kontrollmöglichkeiten für Sachwalter und Gericht im Eigenverwaltungsverfahren ausreichend ausgeformt? Werden Sie Spezialisten für die Besetzung des vorl. Gläubigerausschusses einstellen oder Mitarbeiter schulen? 9% 14% 23% 91% 86% 77% Würden Sie sich wünschen, stärker in die Sanierungsentscheidung des Unternehmens eingebunden zu werden? 64% 36% Nutzen Sie grundsätzlich die Möglichkeit des Debt to Equity Swap? 5% 95% [ Ergebnisse nach Berufsgruppen ] [ 21 ] 100%
22 Frage an Insolvenzverwalter: Werden Sie, wenn ja wie, sich im Zuge des ESUG neu ausrichten? Übernahme der (vorläufigen) Sachwaltertätigkeit Erweiterung der Beratungstätigkeit im Vorfeld einer Insolvenz Kooperation mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern Kooperation mit Unternehmensberatern Ausstellen von Bescheinigungen nach 270b InsO 52% 45% 35% 26% 71% Jeder fünfte Insolvenzverwalter (19 % ) sieht derzeit keinen Anlass, sich aufgrund des Insolvenzrechts neu aufzustellen. Bei einer neuen Ausrichtung steht die Sachwaltertätigkeit sowie die Kooperationen mit Steuerberater/WP (45 %) und Unternehmensberatern (35 %) im Vordergrund. Rund die Hälfte (52 %) der Verwalter wollen ihre Beratungstätigkeit im Vorfeld der Insolvenz ausbauen. Neue Ausrichtung nicht erforderlich 19% Erhöhung der Haftpflichtversicherung und Erweiterung der versicherten Tätigkeiten 19% Ausbau von Dienstleistungen im Insolvenzverfahren 13% Mehrfachnennung möglich [ Ergebnisse nach Berufsgruppen ] [ 22 ]
23 Frage an Berater: Werden Sie, wenn ja wie, sich im Zuge des ESUG neu ausrichten? Kooperation mit Insolvenzverwaltern Ausstellung von Bescheinigungen nach 270b InsO Übernahme der Tätigkeit als CRO im Schuldnerunternehmen Neue Ausrichtung nicht erforderlich 28% 36% 36% 48% Fast jeder vierte Berater (28 % ) hält eine neue Ausrichtung für nicht erforderlich. Die anderen 72 % wollen mit Insolvenzverwaltern (48 %) Kooperationen eingehen, die Ausstellung der Bescheinigung nach 270b InsO (36 %) sowie die Tätigkeit als CRO im Schuldnerunternehmen (36 % ) übernehmen. Kooperation mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern 24% Kooperation mit Rechtsanwaltskanzleien 20% Übernahme der Tätigkeit als (vorläufiger) Sachwalter 16% Aufbau oder Ausbau einer eigenen Insolvenzverwaltung 12% Mehrfachnennung möglich [ Ergebnisse nach Berufsgruppen ] [ 23 ]
ESUG - Chance für Berater
ESUG - Chance für Berater Karl-Heinz Thor Rechtsanwalt/Unternehmensberater Präsident IBWF Institut für Betriebsberatung, Wirtschaftsförderung und -forschung e.v. Branchenübergreifender Beraterverband für
MehrGläubiger- oder Gesellschafterschutz als Ziel des ESUG?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Gläubiger- oder Gesellschafterschutz als Ziel des ESUG? Impulsreferat beim Abendsymposion des ZIS am
MehrDas ESUG eine Chimäre?
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Strukturänderungen in der Insolvenz Pfleiderer, Suhrkamp und die Folgen Bucerius Law School, Hamburg
Mehrkanzlei bell.helm.partnerinnen Menschenrechte im Betrieb
kanzlei bell.helm.partnerinnen Menschenrechte im Betrieb Tagung: Lehren aus der Schlecker-Pleite - Wie man Beschäftigte besser schützen kann 10. bis 11. Mai 2013 Thema: Aktuelle Veränderungen und Herausforderungen
MehrESUG: Durchbruch für die Sanierung?
ESUG: Durchbruch für die Sanierung? Neue Optionen zur Unternehmenssanierung Vortrag beim Venture Capital Club am 7. Dezember 2011 Dr. Martin Heidrich, LL.M. Local Partner / Rechtsanwalt Einleitung Abraham
MehrSanierung 2.0 Insolvenz als (echte) Sanierungsalternative
Sanierung 2.0 Insolvenz als (echte) Sanierungsalternative Rechtsanwalt Christopher Seagon 18.09.2015 Heidelberg Seite 1 Handlungsrahmen und Handelnde bei Unternehmenssanierungen Sanierungsformen Wert Kontrolle
MehrCompliance in ESUG-Verfahren Deutscher Insolvenzverwalter-Kongress 2016
Compliance in ESUG-Verfahren Deutscher Insolvenzverwalter-Kongress 2016 Dipl.-Kfm. Arndt Geiwitz, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Berlin, 04.11.2016 Im Fokus: 2 Im Fokus: Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
Mehr- 3 - Im Wesentlichen lassen sich die Ergebnisse des Berichts wie folgt zusammenfassen:
Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) August 2018 - 2 -
MehrSanierung unter Insolvenzschutz ein Erfolgsmodell und seine Umsetzung in die Praxis. 2. Deutscher Gläubigerkongress Düsseldorf/Neuss, den
Sanierung unter Insolvenzschutz ein Erfolgsmodell und seine Umsetzung in die Praxis 2. Deutscher Gläubigerkongress Düsseldorf/Neuss, den 05.06.2013 Agenda I. Neue Sanierungskultur durch das ESUG II. III.
MehrRettung aus der Insolvenz. Chancen, Barrieren und die besondere Bedeutung von Private Equity. In Zusammenarbeit mit:
Rettung aus der Insolvenz. Chancen, Barrieren und die besondere Bedeutung von Private Equity. In Zusammenarbeit mit: Gliederung 1 Ausgangslage, Fragestellung und Methodik 2 Ergebnisse I - Sanierung: Voraussetzungen
MehrIhr Referent. Joachim Exner Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht. " #
! " # Nürnberg München Augsburg Ansbach Hof Regensburg Würzburg Landshut Ihr Referent Joachim Exner Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht E-Mail: j.exner@ra-dr-beck.de Standorte
MehrDoppelnützige Treuhand vs. ESUG als Sanierungsinstrument Konkurrenz oder Zusammenspiel?
Ludolfs Insolvenzverwalter GbR Walsrode*Hannover*Uelzen Doppelnützige Treuhand vs. ESUG als Sanierungsinstrument Konkurrenz oder Zusammenspiel? Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Sebastian Ludolfs, Vortrag
MehrSanierungslandschaft nach dem ESUG Chance und Risiken
Sanierungslandschaft nach dem Chance und Risiken Pfingstsymposium Dr. Beck & Partner 17. Frank Grell Dr. Joachim Englert Agenda (1) Allgemeine Beobachtungen zum (2) Case Study Neumeyer Tekfor (3) Wesentliche
MehrDIE PRAXIS NACH DEM ESUG. RiAG Dr. Thorsten Graeber, Potsdam
DIE PRAXIS NACH DEM ESUG RiAG Dr. Thorsten Graeber, Potsdam ANFORDERUNGEN AN DEN EIGENANTRAG 13 InsO - Eröffnungsantrag (1) 1 Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt
Mehr12. Mannheimer Insolvenzrechtstag. Schutzschirmverfahren und (vorläufige) Eigenverwaltung. Argumente pro RA JOACHIM EXNER JOACHIM EXNER
12. Mannheimer Insolvenzrechtstag Schutzschirmverfahren und (vorläufige) Eigenverwaltung RA 17.06.2016 1 » Die ESUG Verfahren im Überblick Der Anteil der Eigenverwaltungsverfahren liegt seit Inkrafttreten
MehrWirtschaftsprüfung Steuerberatung Unternehmerberatung Rechtsberatung INSOLVENZRECHT UNTERNEHMEN ERFOLGREICH SANIEREN. VORTEILE FÜR GLÄUBIGER SCHAFFEN.
Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Unternehmerberatung Rechtsberatung INSOLVENZRECHT UNTERNEHMEN ERFOLGREICH SANIEREN. VORTEILE FÜR GLÄUBIGER SCHAFFEN. CHANCEN NUTZEN, RISIKEN ERKENNEN. Schnell, pragmatisch
Mehr7. Internationales Symposium Restrukturierung Jahreskonferenz Insolvenzrecht aktuell. Prof. Dr. Georg Streit
7. Internationales Symposium Restrukturierung Jahreskonferenz 2018 Insolvenzrecht aktuell Prof. Dr. Georg Streit Evaluierung des ESUG Der Deutsche Bundestag hatte der deutschen Bundesregierung aufgetragen,
MehrInsolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis
Vorlesung Insolvenzrecht in der anwaltlichen Praxis Wintersemester 2018/19 HS 3219 Prof. Dr. jur. Thomas Kaiser, Dipl.-Volkswirt Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer Fachanwalt für Steuer- u. für Insolvenzrecht
MehrErleichterung der Sanierung von Unternehmen -- Referentenentwurf des ESUG
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 Dr. Jochen Blöse, MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt
MehrDer vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht
Der vorläufige Gläubigerausschuss aus Bankensicht 8. Mannheimer Insolvenzrechtstag Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. RAin Frankfurt a.m. Agenda I. Erste Tendenzen nach
MehrPerspektiven der Eigenverwaltung
Perspektiven der Eigenverwaltung Rebe & Restrukturierung 23. August 2018 Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig und die Sicht des Sachwalters Rebe & Restrukturierung 23. August 2018 Rechtsanwalt Silvio
MehrVerhandlungsgesteuerte Sanierung durch den prepackaged plan
Schriftenreihe des Centrum für Deutsches und Europäisches Insolvenzrecht 4 Verhandlungsgesteuerte Sanierung durch den prepackaged plan Das Planinitiativrecht des Schuldners aus 218 Abs. 1 S. 2 InsO als
Mehr7: Besondere Verfahrensarten
7: Besondere Verfahrensarten A. Eigenverwaltung B. Insolvenzplan C. Restschuldbefreiung D. Verbraucherinsolvenz Folie 196 A. Eigenverwaltung Voraussetzungen der Anordnung - Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung
Mehr4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion
Verband Junger Insolvenzverwalter 4. Jahrestagung 2011 Podiumsdiskussion ESUG Chancen und Risiken Einführungsreferat Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln ESUG-Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren Abschluss der
MehrZwischenstand zu Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren - Praktische Erfahrungen mit den neuen Instrumenten -
Zwischenstand zu Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren - Praktische Erfahrungen mit den neuen Instrumenten - von Dr. Thomas Karg Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
MehrDER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG
DER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG Vortrag von Dr. iur. Benjamin Webel, Richter am Amtsgericht Ulm, 8. NIVD Jahrestagung, Berlin, 4.9.2015 1 Dr.iur. Webel Es gab starke
MehrMasseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung
www.anchor.eu Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung Entscheidung des BGH vom 22.11.2018 (Az.: IX ZR 167/16) Sachverhalt Die schuldnerische GmbH beantragte am 21.01.2014 die Eröffnung
MehrVorwort Einleitung Die Auswirkungen des ESUG auf die Sanierung durch Insolvenz 20
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 5 1. Einleitung 17 2. Die Auswirkungen des ESUG auf die Sanierung durch Insolvenz 20 2.1. Die außergerichtliche Sanierung 20 2.2. Die gerichtliche Abwicklung 21 2.3. Das ESUG
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrDas ESUG als 2. Chance auch für Steuerberater?
Das ESUG als 2. Chance auch für Steuerberater? Dipl.-Kfm. Christoph Hillebrand Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v) 1. Deutscher Gläubigerkongress
MehrForum Shopping Reloaded? VonEleganz bis Ignoranz gerichtlicher ESUG-Anwendung. Köln, 20. September 2012
Forum Shopping Reloaded? VonEleganz bis Ignoranz gerichtlicher ESUG-Anwendung Köln, 20. September 2012 Agenda 1. Anknüpfungspunkt 3 InsO 2. Ausgangslage - Gesetzesbegründung ESUG 3. Bestandsaufnahme Entwicklungen
MehrDie ESUG-Evaluation 2017
10. Abendsymposium Die ESUG-Evaluation 2017 Vorstellung des Projekts und Gelegenheit zur Diskussion Institut für Insolvenz- und Sanierungsrecht Düsseldorfer Vereinigung für Insolvenz- und Sanierungsrecht
MehrFRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen
FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrJahre ESUG Eine Bestandsaufnahme. Frankfurt/Heidelberg, Januar 2018
5 Jahre ESUG Eine Bestandsaufnahme Frankfurt/Heidelberg, Januar 2018 Inhalt Seite A Management Summary 3 B Entwicklungen der ESUG-Reformen 7 C Einschätzungen zu den ESUG-Reformen 11 D Restrukturierungen
MehrStärkung des Gläubigereinflusses im (vorläufigen) Insolvenzverfahren
12. Mannheimer Insolvenzrechtstag Stärkung des Gläubigereinflusses im (vorläufigen) Insolvenzverfahren Rechtsanwältin Angelika Wimmer-Amend, Kronberg/Berlin Gläubigerautonomie InsO geprägt von Gläubigerautonomie.
MehrNeues aus dem Insolvenzrecht und aktuelle Rechtslage auf dem Gebiet der Anfechtung, z. B. von Beraterhonoraren
Neues aus dem Insolvenzrecht und aktuelle Rechtslage auf dem Gebiet der Anfechtung, z. B. von Beraterhonoraren I. Neues aus dem Insolvenzrecht Zwar trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung
MehrEigenverwaltung, Schutzschirm, vorgerichtliches Sanierungsverfahren
Eigenverwaltung, Schutzschirm, vorgerichtliches Sanierungsverfahren Zunehmende Verlagerung der Berufskontierung für Insolvenzverwalter vor und im Insolvenzverfahren zugunsten des Schuldners NIVD und BAKinso
MehrDie neue (?) Rolle der Banken im Lichte des ESUG
Die neue (?) Rolle der Banken im Lichte des ESUG 3. Buchalik Brömmekamp Bankentag Udo Dötsch, Sparkasse Duisburg, 06.03.2014 Vier Schwerpunkte, die wie viele Regelungen des noch jungen ESUG Interpretationsspielraum
MehrWEGE AUS DER KRISE SANIERUNG UND INSOLVENZVERWALTUNG
WEGE AUS DER KRISE SANIERUNG UND INSOLVENZVERWALTUNG INHALT WEGE AUS DER KRISE 3 SANIERUNGSBERATUNG 4 INSOLVENZVERWALTUNG 6 SACHWALTUNG - NEUE AUFGABEN IM INSOLVENZVERFAHREN 8 VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2015/16
Insolvenzrecht Wintersemester 2015/16 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
Mehr13. Deutscher Insolvenzrechtstag 2016
13. Deutscher Insolvenzrechtstag 2016 Workshop Eigenverwaltung: Impulsreferat Prof. Dr. Florian Jacoby Impuls 1: Charakter der Eigenverwaltung Reform ESUG - Festgestellte Defizite, insb.: Stigma der Insolvenz,
MehrNeue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens
Neue Chancen für die Sanierung am Fallbeispiel eines erfolgreichen Schutzschirmverfahrens win wirtschaft information netzwerk Dr. Roland Püschel Oldenburg, 11. Juni 2013 Inhalt Gesetz zur weiteren Erleichterung
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Insolvenzrecht Wintersemester 2016/17 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
Mehr1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG 1. Die Änderungen lassen sich in drei große Bereiche zusammenfassen:
A Überblick 1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG 1 Im Mittelpunkt der insolvenzrechtlichen Änderungen steht das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). Am
MehrInsolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Insolvenzrecht Wintersemester 2013/14 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der
MehrIV. Zwischenergebnis C. Praktische Relevanz von Unternehmenssanierungen in der Insolvenz I. Relevanz übertragender Sanierungen und
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Erster Teil: Unternehmenssanierung in der Insolvenz... 8 A. Insolvenzgeschehen in Deutschland... 9 I. Entwicklung der Insolvenzzahlen in den letzten Jahren... 9 II. Ursachen
MehrMittelstandsumfrage Frühjahr 2014 zur Akzeptanz des ESUG. Mai 2014, Creditreform, DIAI, BV ESUG
Mittelstandsumfrage Frühjahr 2014 zur Akzeptanz des ESUG Mai 2014, Creditreform, DIAI, BV ESUG Sanierung unter Insolvenzschutz wird vermehrt als Kriseninstrument eingesetzt Creditreform, das DIAI (Deutsches
MehrESUG ALS SANIERUNGSCHANCE BEST PRACTICES BEIM EINSATZ VON SCHUTZSCHIRM, EIGENVERWALTUNG UND INSOLVENZPLAN
SRH HOCHSCHULE HEIDELBERG - 13.09.2013 ESUG ALS SANIERUNGSCHANCE BEST PRACTICES BEIM EINSATZ VON SCHUTZSCHIRM, EIGENVERWALTUNG UND INSOLVENZPLAN JOACHIM EXNER Nürnberg München Augsburg Ansbach Hof Regensburg
MehrInhaltsverzeichnis *)
*) Seite Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Autorenverzeichnis... XXIII Literaturverzeichnis... XXIX Abkürzungsverzeichnis... XXXIII Einführung 1 Der Sanierungsgedanke im deutschen Insolvenzrecht Eigenverwaltung
MehrEntschließung zum 1. Deutschen Gläubigerkongress
Entschließung zum 1. Deutschen Gläubigerkongress Die Teilnehmer des 1. Deutschen Gläubigerkongresses begrüßen die am 1. März 2012 in Kraft getretene Reform des Insolvenzrechts als einen ersten Schritt
MehrESUG - Insolvenzrechtsreform, Status Quo und Ausblick -
SRH Hochschule Heidelberg ESUG - Insolvenzrechtsreform, Status Quo und Ausblick - 16.09.2011 Prof. Rolf Rattunde Rechtsanwalt Insolvenzverwalter Notar in Berlin Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
2 II. 2. Der Aufbau der InsO Programmbestimmung in 1 Allgemeine Vorschriften über das Verfahren, 2-10 Eröffnungsverfahren 11-34 einschließlich Eröffnungsgründe Erfasstes Vermögen 35-55 (Insolvenzmasse)
Mehr3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) - zuletzt geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf-
MehrInsolvenz und Steuern. Anwendungsfragen des 55 Abs 4 InsO. Corinne Rennert-Bergenthal 55 (4) Rechtsanwältin Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin
Anwendungsfragen des 55 Abs 4 InsO Rechtsanwältin Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin 55 (4) Düsseldorf, 21.11.2014 Anwendungsfragen des 55 Abs 4 InsO Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem
MehrDie Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten in den Eigenverwaltungs-Eröffnungsverfahren nach 270a und 270b InsO
Forum Insolvenzrecht Düsseldorf, 5. Februar 2014 Die Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten 1 I. Das Problem Das ESUG und die Eigenverwaltung: Funktion der 270a, 270b
MehrB. Eröffnungsverfahren
B. Eröffnungsverfahren Verfahrensalternativen: Klassisches Eröffnungsverfahren, 21 ff. InsO Vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Sog. Schutzschirmverfahren, 270b InsO Folie 34 Zeitabschnitte Eröffnungs
MehrBerufsgrundsätze der Insolvenzverwalter
- 1 - Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter Präambel Im VID - Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.v. haben sich Insolvenzverwalter zur Förderung und Weiterentwicklung des Insolvenzrechts sowie
MehrGläubigermitwirkung im Insolvenzverfahren Theorie und Praxis
Gläubigermitwirkung im Insolvenzverfahren Theorie und Praxis 18.06.2015 I. Die Ziele des Insolvenzverfahrens, 1 InsO Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschallich zu
MehrGemeinsamkeiten und Unterschiede des Insolvenzrechts und der Insolvenzpraxis in Deutschland und Österreich
Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Insolvenzrechts und der Insolvenzpraxis in Deutschland und Österreich 3. Dezember 2013 Dr. Christian Grininger www.rlbooe.at Inhalt Seite 2 1. Insolvenzrecht 2. Praxis
MehrHRI - Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz
HRI - Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz Bearbeitet von Dr. Bruno M. Kübler, Detlef Specovius 2., neu bearbeitete Auflage 2015. Buch. 1688 S. Gebunden ISBN 978 3 8145 9010 3 Recht > Zivilverfahrensrecht,
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17. Teil 1: Einleitung 19
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Teil 1: Einleitung 19 1 Problemstellung und Gang der Untersuchung 19 2 Die Reform des Insolvenzrechts 21 A. Entstehungsgeschichte und Regelungsziele 21 B. Arbeitsrecht
MehrESUG und Gesellschaftsrecht
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht ESUG und Gesellschaftsrecht Zur Neuordnung des Verhältnisses von Gesellschafts- und Insolvenzrecht Vortrag
MehrGESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER. WP/StB Bernd Keller Dipl.-Kaufmann Nino Pfützenreuter Jena, 02. Februar 2012
GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN (ESUG) WP/StB Bernd Keller Dipl.-Kaufmann Nino Pfützenreuter Jena, 02. Februar 2012 AGENDA 1. Entwicklungsgeschichte des ESUG 2. Änderungen
MehrInsolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr.
Wiederholungsfragen Wer sucht den Insolvenzverwalter aus? Wie wird ein Insolvenzverwalter bezahlt? Warum sind vorläufiger Verwalter und Insolvenzverwalter meist personenidentisch? Was muss ein Insolvenzverwalter
Mehr1. Deutscher Gläubigerkongress ESUG in der Praxis Eine Erfolgsgeschichte der Sanierung unter dem Schutzschirm des
1. Deutscher Gläubigerkongress ESUG in der Praxis Eine Erfolgsgeschichte der Sanierung unter dem Schutzschirm des Insolvenzrechts!? Rechtliche Vertretung in vorläufigen Gläubigerausschüssen Herausforderung
Mehr1. Verhältnis des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu den anderen Regelungen der Insolvenzordnung
II 1. Verhältnis des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu den anderen Regelungen der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung regelt das Verbraucherinsolvenzverfahren als besondere Verfahrensart im Neunten Teil
MehrWorkshop I zum ESUG Impulsreferat
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Workshop I zum ESUG Impulsreferat 10. Deutscher Insolvenzrechtstag am 14.3.2013 in Berlin www.georg-bitter.de
MehrDie Bedeutung von Insolvenzplanverfahren für die Insolvenzkultur in Deutschland
G.I.B. - Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbh Die Bedeutung von Insolvenzplanverfahren für die Insolvenzkultur in Deutschland Erfahrungen aus Forschung und Praxis Christiane Siegel /
MehrDiskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Bundesministerium der Justiz Referat R A 6 Herrn Dr. Jahntz Mohrenstraße 37 10117 Berlin Per E-Mail: jahntz-ka@bmj.bund.de Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum See/CM R 10 22-04-02/10 +49 30 27876-320
MehrNeues aus dem Insolvenzrecht und aktuelle Rechtslage auf dem Gebiet der Anfechtung, z.b. von Beraterhonoraren
Jahrestagung 2015 des HLBS-Landesverband Schleswig-Holstein und Hamburg Neues aus dem Insolvenzrecht und aktuelle Rechtslage auf dem Gebiet der Anfechtung, z.b. von Beraterhonoraren Wilhelm Salim Khan
MehrDie Aufgaben des vorläufigen Sachwalters BGH, Beschluss vom IX ZB 71/ Dezember 2016 Dr. Matthias Kampshoff
Die Aufgaben des vorläufigen Sachwalters BGH, Beschluss vom 22.9.2016 IX ZB 71/14 14. Dezember 2016 Dr. Matthias Kampshoff I. Gesetzliche Grundlagen II. Idealtypische Zusammenarbeit zwischen Eigenverwaltung
MehrSANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27.
SANIERUNG DURCH SCHUTZSCHIRM ODER (VORLÄUFIGE) EIGENVERWALTUNG LEIPZIG, 19 JUNI 2013 GÖRLITZ, 20. JUNI 2013 REUTLINGEN, 27. JUNI 2013 DAS ESUG HAT DIE SANIERUNG VERÄNDERT Das ESUG ist seit 01.03.2012 in
MehrDer Gläubigerausschuss in der Insolvenz des Firmenkunden
Der Gläubigerausschuss in der Insolvenz des Firmenkunden Mitwirkungsrechte Steuerungsmöglichkeiten Haftung Vergütung Bearbeitet von RA Torsten Steinwachs, Prof. Dr. Heinz Vallander, Stefan Bank, RA Holger
MehrBeteiligte des Insolvenzverfahrens. Insolvenzverwalter
Schuldnervertretungstheorie: Gesetzlicher Vertreter des Schuldners, begrenzt auf Insolvenzmasse und Zweck der Gläubigerbefriedigung Gläubigervertretungstheorie: Insolvenzmasse gehört den Gläubigern und
MehrClient Alert. Neue Möglichkeiten für Gläubiger in Insolvenzverfahren
Nummer 1257 14. November 2011 Client Alert Latham & Watkins Finance Department Neue Möglichkeiten für Gläubiger in Insolvenzverfahren Bundestag verabschiedet das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Literaturverzeichnis
Vorwort Literaturverzeichnis V XII! A. Einleitung 1 I. Regelungskern und Historie 2 II. Praktische Bedeutung 4 III. Vorteile der Eigenverwaltung 7 IV. Anwendungsbereich der Eigenverwaltung 9 1. Rechtliche
MehrSanierung in Eigenverwaltung RENA
Magazin für Sanierungsmanagement Auszüge von perspektiv Beiträgen Sanierung in Eigenverwaltung RENA Sanierungsmonitor: Aktuelle Insolvenz- Lösungen ESUG-Statistik: Bedeutung von Insolvenzplanlösungen Auswertung
MehrAls Anlagen überreiche(n) ich / wir für unseren Mandanten: Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Anlage 1),
[ Musteranträge zur Einleitung des Schutzschirmverfahrens, 270b InsO ] Rechtsanwält(e) ABC Straße /Hausnummer PLZ /Ort An das Amtsgericht Insolvenzgericht Name des Insolvenzgerichts Straße / Hausnummer
MehrKPMG Workshop Innovative Business Recovery Debt Equity Swap gegen den Willen der Anteilseigner ein Modell für Österreich? Dr. Friedrich Jergitsch 09.
KPMG Workshop Innovative Business Recovery Debt Equity Swap gegen den Willen der Anteilseigner ein Modell für Österreich? Dr. Friedrich Jergitsch 09. Juni 2011 Übersicht 1. Debt-Equity-Swap Bestimmung
Mehr4. Gläubigerkongress 2015
4. Gläubigerkongress 2015 Guter Verwalter schlechter Verwalter? Zu Qualitätskriterien in der Insolvenzverwaltung 11. Juni 2015 in Köln Bank- und Finanzmanagement Hochschule Emden-Leer 1 1 Anforderungen
Mehr4. Gläubigerkongress 2015
4. Gläubigerkongress 2015 Guter Verwalter schlechter Verwalter? Zu Qualitätskriterien in der Insolvenzverwaltung 11. Juni 2015 in Köln Bank- und Finanzmanagement Hochschule Emden-Leer 1 Vorbemerkungen
MehrESUG: Restrukturierung im Rahmen der novellierten Insolvenzordnung. I. Erste Erfahrungen mit dem neuen Insolvenzrecht in Deutschland
ESUG: Restrukturierung im Rahmen der novellierten Insolvenzordnung Jan von Schuckmann und Uwe Johnen I. Erste Erfahrungen mit dem neuen Insolvenzrecht in Deutschland Eine der größten Veränderungen der
MehrRestrukturierungs- und Insolvenzrecht
Restrukturierungs- und Insolvenzrecht Vorlesungsvertretung mit Nicholas Palenker Nicholas R. Palenker Vorlesung Restrukturierungs- und Insolvenzrecht SoSe 2018 1 Heute Fortsetzung Akteure: Gläubiger, ihr
Mehr4. Gläubigerkongress 2015
4. Gläubigerkongress 2015 Guter Verwalter schlechter Verwalter? Zu Qualitätskriterien in der Insolvenzverwaltung 11. Juni 2015 in Köln Bank- und Finanzmanagement Hochschule Emden-Leer 1 Guter Verwalter
MehrFragebogen zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
Fragebogen zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters Von Richter am Amtsgericht Frank Frind, Hamburg, Richter am Amtsgericht Dr. Thorsten Graeber, Potsdam, Richter am Amtsgericht Ulrich Schmerbach, Göttingen,
MehrESUG-EVALUATION. - was f olgt für die P r axis
ARBEITSKREIS REORGANISATION SANIERUNG INSOLVENZ innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.v. Vortrag am 26.02.2019 ESUG-EVALUATION - was f olgt für die P r axis Moderation: Rechtsanwalt
MehrGRUNDSÄTZE EINES VORINSOVENZLICHEN SANIERUNGSVERFAHRENS
GRUNDSÄTZE EINES VORINSOVENZLICHEN SANIERUNGSVERFAHRENS Vorbemerkung Im Rahmen der Bestrebungen zur Schaffung einer Kapitalmarktunion hat die EU-Kommission am 12.03.2014 u. a. ihre Empfehlung für einen
MehrESUG 2.0. Deutschland als Sanierungsstandort weiter ausbauen. Positionspapier BV ESUG vom
ESUG 2.0 Deutschland als Sanierungsstandort weiter ausbauen Positionspapier BV ESUG vom 01.12.2015 ESUG Anfang einer Erfolgsgeschichte Mit der klugen Entscheidung des Gesetzgebers des Jahres 2011/2012
MehrStellungnahme. des. Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e. V.
Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ESUG, Bundestagsdrucksache
MehrArbeitsrecht in der Insolvenz
Beck'sches Mandats Handbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Arne Steindorf Rechtsanwalt in Halle/Saale und Thomas Regh Rechtsanwalt in Bonn ms Verlag C.H.Beck München 2002 1 Das arbeitsrechtliche Mandat
MehrESUG-Studie 2012. Erste Praxiserfahrungen mit der neuen Insolvenzordnung. Oktober 2012. ESUG-Studie_2012_FINAL_ohne_Ansprechpartner.
1 ESUG-Studie 2012 Erste Praxiserfahrungen mit der neuen Insolvenzordnung Oktober 2012 Das neue Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) trägt erste Früchte Management Summary Die
Mehr[Inso.Verfahren.RubrumEinleitung] [Verfahren.RubrumLang_RTF_INSO_1a_1b]
29.358/1 Bestellung vorläufiger Sachwalter (ESUG), 270 a (Richter) [Verfahren.Geschaefts nummer] [Vermögensträger.Titel_Vorname_Nachname] Verfügung [Form_Name] Beschluss 1. [Inso.Verfahren.RubrumEinleitung]
MehrVorwort. Kontakt TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE AUSGEWÄHLTE ENGAGEMENTS KONTAKT VORWORT
VORWORT KONTAKT Vorwort In Deutschland wird die Insolvenz eines Unternehmens vielfach nach wie vor als persönliches Scheitern wahrgenommen. Hierin unterscheidet sich die deutsche Unternehmerkultur stark
MehrSanierung in der Insolvenz
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Sanierung in der Insolvenz Der Beitrag von Treue- und Aufopferungspflichten zum Sanierungserfolg Vortrag
MehrUnternehmerische Praxiserfahrungen in Eigenverwaltungsverfahren unter dem ESUG und Regelinsolvenzverfahren
Sechs Jahre ESUG Unternehmerische Praxiserfahrungen in Eigenverwaltungsverfahren unter dem ESUG und Regelinsolvenzverfahren 1 Vorwort Mit der Reform der Insolvenzordnung durch das ESUG verfolgt der Gesetzgeber
MehrDer Gläubigerausschuss in Zeiten des ESUG ein wirksames Instrument?
Der Gläubigerausschuss in Zeiten des ESUG ein wirksames Instrument? 18. Abendsymposium 24.02.2015 RA Thomas Harbrecht Euler Hermes Deutschland Inhalt Der Gläubigerausschuss in Zeiten des ESUG I: Auswahl
Mehr