Krankenpflegeverein des Bezirks Lenzburg. Personalreglement (PR)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Krankenpflegeverein des Bezirks Lenzburg. Personalreglement (PR)"

Transkript

1 Krankenpflegeverein des Bezirks Lenzburg Personalreglement (PR) Gültig ab

2 Inhaltsverzeichnis Seiten 1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Allgemeine Rechte und Pflichten Stellenbeschreibung Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit Teilzeitanstellung / Aushilfsarbeit Wegzeit Sitzungen und Tagungen Überstunden Überzeit Freizeit Verpflegungs- und Mittagszeit / Pausen Stellvertretung Berufsgeheimnis Sorgfaltspflicht Gesundheitsvorsorge Alkohol / Drogen Annahme von Geschenken Privates Arbeitsverhältnis Fort- und Weiterbildung Zuweisung anderer Arbeit Zeugnis Beginn, Dauer und Ende des Arbeitsverhältnisses Probezeit Kündigung Kündigungsfristen Fristlose Kündigung Auflösung im gegenseitigen Einverständnis Kündigungssperrfristen Personaldaten Ferien, Feiertage, Kurzabsenzen, Urlaub Ferienanspruch Bezug der Ferien Kürzung der Ferien Kurzabsenzen Kurzurlaub Zusätzliche Feiertage Unbezahlter Urlaub Mutterschaftsurlaub

3 4 Besoldungen und Vergütungen Vertragslohn Lohnanpassungen Auszahlung Vertragslohn Qualifikationsgespräch Spesen Kinderzulagen Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst Pikettdienst Militär- und Zivildienst/Zivilschutz Vorsorge bei Krankheit, Unfall und im Alter Arztzeugnis Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall Krankheit und Schwangerschaft Unfall Berufshaftpflicht Berufliche Vorsorge AHV /IV /ALF /EO Krankenkasse Übergangs-und Schlussbestimmungen Besondere Vereinbarungen Ergänzendes Recht Inkraftsetzung

4 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich Dieses Anstellungsreglement gilt für alle Mitarbeitenden der Spitex-Organisationen im Kanton Aargau (nachstehend Arbeitgeberin genannt) und ist integrierender Bestandteil des Anstellungsvertrages. 2 Allgemeine Rechte und Pflichten 2.1 Stellenbeschreibung Der Tätigkeits- und Aufgabenbereich der Mitarbeitenden ist in der Stellenbeschreibung umschrieben. Diese ist in der jeweils gültigen Fassung integrierender Bestandteil des Anstellungsvertrages. Die Stellenbeschreibung dient der Abgrenzung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen der Stelleninhabenden. 2.2 Arbeitsbereitschaft Die Arbeitszeit liegt in der Regel zwischen und Uhr. Es können bei Bedarf auch Leistungen in der Nacht und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen vorgesehen werden. 2.3 Arbeitszeit Grundsätzlich gilt für alle Mitarbeitenden die Jahresarbeitszeit. Der Beschäftigungsgrad und die individuellen Arbeitsbereitschaftszeiten werden im Anstellungsvertrag festgehalten. Minderarbeitszeit wird laufend durch Zusatzarbeit ausgeglichen. Maximal 42 Minderstunden können ins neue Geschäftsjahr übernommen werden. Ist es der Arbeitgeberin wegen Arbeitsmangel nicht möglich genügend Zusatzarbeit zuzuweisen, verfallen alle weiteren Minderstunden zu Lasten der Arbeitgeberin per 31. Dezember. Für Teilzeitmitarbeitende gilt diese Regelung anteilmässig. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt nicht mehr als 50 Stunden betragen. Die bei einem Vollpensum täglich, monatlich und jährlich zu leistenden Regelsollarbeitszeiten berechnen sich auf der Basis von 42 Wochenstunden. Bei einem Teilpensum reduzieren sich die Sollarbeitszeiten entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Die jährlich neu errechneten Sollzeittabellen bilden die Grundlage für die Jahresarbeitszeit. 2.4 Teilzeitanstellung / Aushilfsarbeit Mitarbeitende, die auf unbestimmte Zeit stundenweise Einsätze leisten, gelten als Teilzeitangestellte. Teilzeitbeschäftigte sind Vollzeitbeschäftigten grundsätzlich gleichgestellt und unterstehen denselben rechtlichen Bestimmungen. Mitarbeitende, die vorübergehend befristete Einsätze leisten, gelten als Aushilfen. Aushilfsarbeit ist immer befristet und braucht keine Kündigung. 4

5 2.5 Wegzeit Die Wegzeit vom Wohnort zum Arbeitsort und umgekehrt geht zu Lasten der Mitarbeitenden. Die Wegzeit zwischen den Einsätzen gilt als Arbeitszeit und geht zu Lasten der Arbeitgeberin. Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem Mitarbeitende normalerweise ihre Arbeit verrichten und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar. 2.6 Sitzungen und Tagungen Für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen ausserhalb der Spitex-Organisation, welche von der vorgesetzten Stelle autorisiert oder obligatorisch erklärt wurde, wird die Weg- und Sitzungszeit als Arbeitszeit/Weiterbildungszeit angerechnet. Die Entschädigungsansätze werden in einem Anhang separat geregelt. 2.7 Überstunden Überstunden liegen vor, wenn die betriebliche Arbeitszeit überschritten wird, ohne jedoch die Höchstarbeitszeit zu überschreiten. Vorhandene Überstunden sind nach Möglichkeit innerhalb eines Quartals 1:1 zu beziehen. Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, sind mit dem Normallohn ohne Zuschläge (1:1) abzugelten. Die Kompensation kann von den Vorgesetzten angeordnet werden. Es besteht kein Anspruch auf zusammenhängende Kompensationstage, jedoch sollten, sofern es betrieblich vertretbar ist, wenn möglich ganze Tage als Kompensation ermöglicht werden. Es können höchstens 80 Überstunden auf das neue Kalenderjahr übertragen werden. Das 80 Stunden übersteigende Guthaben verfällt am Ende des Kalenderjahres ohne Vergütung. Die Arbeitgeberin kann auf Antrag Ausnahmen und Änderungen dieser Bestimmungen beschliessen. 2.8 Überzeit Überzeit liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 50 Wochenstunden überschritten wird. Bedingung für die ausnahmsweise Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit ist, dass die Arbeit dringlich oder der Arbeitsanfall ausserordentlich gross ist. Überzeit kann innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Der Ausgleich von Überzeitarbeit durch Freizeit ist innert 14 Wochen vorzunehmen, sofern nicht eine längere Frist vereinbart wurde (max. 12 Monate). Wird die Überzeitarbeit nicht durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, haben die Mitarbeitenden Anspruch auf wenigstens 25% Lohnzuschlag. 2.9 Freizeit Spitex-Betriebe sind gesetzlich vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit befreit (keine Bewilligungspflicht). 5

6 Die Mitarbeitenden haben in der Regel Anspruch auf zwei freie Wochenenden pro Monat, mindestens aber eines. Insgesamt besteht ein Anspruch von 26 freien Sonntagen pro Jahr. Ortsübliche und gesetzliche Feiertage, die nicht auf Samstag oder Sonntag fallen, gelten als freie Tage Verpflegungs- und Mittagszeit / Pausen Werden mehr als 7 Stunden pro Tag gearbeitet, ist eine Verpflegungspause oder Mittagspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese wird in jedem Fall von der täglichen Arbeitszeit abgezogen. Bei einer Mindestarbeitszeit von mehr als 5 1/2 zusammenhängenden Stunden pro Halbtag besteht das Anrecht auf eine Pausenzeit von je 15 Minuten. Diese gilt als Arbeitszeit Stellvertretung Die Stellvertretung regelt die Arbeitgeberin Berufsgeheimnis Die Mitarbeitenden unterstehen dem Berufsgeheimnis und dürfen Geheimnisse, die sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wahrgenommen haben oder die ihnen anvertraut wurden, namentlich solche über Krankheiten, Verhaltensweisen und persönliche Verhältnisse der Klienten und seinen Angehörigen, nicht an Personen ausserhalb der Spitex-Organisation weitergeben. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Berechtigt zur Einsicht in Klientendaten sind nur jene Mitarbeitenden, die mit der Behandlung der Klienten beauftragt sind und zur Erfüllung ihrer Tätigkeit die Einsicht benötigen. Dritten dürfen Auskünfte über Klienten nur erteilt werden, wenn die Klienten ihr Einverständnis dazu erteilt haben Sorgfaltspflicht Die Mitarbeitenden haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Autonomie und Persönlichkeit der Klienten der Arbeitgeberin sind zu wahren. Die Mitarbeitenden haben das ihnen zur Verfügung gestellte Material fachgerecht und mit Sorgfalt zu behandeln. Fügen sie der Arbeitgeberin absichtlich oder grobfahrlässig Schaden zu, können sie zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache sowie Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben. Missbräuche, Übergriffe und sexuelle Belästigung sind zu verhindern Gesundheitsvorsorge Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, ihren Gesundheitszustand bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit ärztlich kontrollieren zu lassen. Die Arbeitgeberin kann eine 6

7 Untersuchung des Gesundheitszustandes anordnen. Allenfalls ist der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin beizuziehen. Die Arbeitgeberin übernimmt die Kosten soweit diese nicht von der Krankenpflegeversicherung der Mitarbeitenden getragen werden. Entsprechend gewähren ihr die Mitarbeitenden bei solchen Überprüfungen Einsicht in die Ergebnisse Alkohol / Drogen Der Konsum von alkoholischen Getränken und/oder Drogen während der Arbeitszeit ist untersagt. Angetrunkene Mitarbeitende können durch die Vorgesetzten vom Arbeitsplatz weggewiesen und sanktioniert werden. Das gleiche gilt beim Konsum von Drogen Annahme von Geschenken Den Mitarbeitenden ist es untersagt, von Dritten Geschenke und Vergünstigungen entgegen zu nehmen oder sich solche zusichern zu lassen. Davon ausgenommen sind übliche Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Werden dennoch Geschenke oder Zusicherungen abgegeben, so ist die Geschäftsleitung zu informieren, welche über das weitere Vorgehen entscheidet (OR Art. 321 lit. b) Privates Arbeitsverhältnis Die Mitarbeitenden verpflichten sich, während ihrer Tätigkeit für Klienten der Arbeitgeberin weder direkt noch indirekt (z.b. über Drittfirmen), weder als Arbeitnehmende noch im Auftragsverhältnis eine die Arbeitgeberin konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Ausnahmen können durch den Vorstand bewilligt werden Fort- und Weiterbildung Die Mitarbeitenden haben bei einem 100% Pensum nach 6 Monaten Anstellung Anspruch auf mindestens fünf berufsbezogene Aus- und Weiterbildungstage pro Jahr während der Arbeitszeit. Für Teilzeitmitarbeitende gilt der Anspruch anteilmässig. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich um ihre berufliche Aus- und Weiterbildung zu bemühen und reichen der verantwortlichen vorgesetzten Stelle rechtzeitig die entsprechenden Gesuche ein. Über Fort- und Weiterbildungen in grösserem Ausmass entscheidet die Arbeitgeberin von Fall zu Fall. Weitere Details sind in einem separaten Aus- und Weiterbildungsreglement zu regeln Zuweisung anderer Arbeit Den betrieblichen Bedürfnissen entsprechend, kann den Mitarbeitenden vorübergehend ein anderer zumutbarer Arbeitsort bzw. eine andere Tätigkeit zugewiesen werden. Die dauerhafte Änderung des Arbeitsortes oder der Tätigkeit bedarf einer gegenseitigen Vereinbarung. 7

8 2.20 Zeugnis Die Mitarbeitenden können jederzeit von der Arbeitgeberin ein Zeugnis verlangen, welches über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Auf besonderes Verlangen der Mitarbeitenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken Beginn, Dauer und Ende des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Stellenantritts und endet mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist, nach Ablauf der befristeten Anstellung, durch freiwillige vorzeitige oder ordentliche Pensionierung, durch gegenseitige Vereinbarung oder durch Tod der Mitarbeitenden Probezeit Die ersten drei Monate einer unbefristeten Anstellung gelten als Probezeit. Vor Ablauf der Probezeit haben die Mitarbeitenden Anrecht auf ein Gespräch mit der/dem Vorgesetzten Kündigung Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden Kündigungsfristen Nach Ablauf der Probezeit gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist auf Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen Fristlose Kündigung Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung bei Vorliegen wichtiger Gründe gemäss OR, 337 ff Auflösung im gegenseitigen Einverständnis Im gegenseitigen Einverständnis kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auch ohne Einhaltung einer Frist schriftlich aufgelöst werden Kündigungssperrfristen Bei Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft kommen für die Kündigungen seitens der Arbeitgeberin die gesetzlichen Kündigungssperrfristen zur Anwendung. Die Frist einer bereits ausgesprochenen Kündigung wird entsprechend verlängert Personaldaten Die Arbeitgeberin verpflichtet sich: -Die Bearbeitung personalbezogener Daten auf das betrieblich Notwendige zu beschränken 8

9 - Den Zugang zu personalbezogenen Daten auf jene Mitarbeitenden zu beschränken, die aufgrund ihrer Funktion Einsicht in diese Daten haben müssen - Auskünfte über Mitarbeitende nur zu erteilen, wenn eine öffentliche Behörde rechtmässig darum ersucht oder mit Zustimmung der Mitarbeitenden - Den Mitarbeitenden auf Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Daten zu gewähren Fehlerhafte personalbezogene Daten zu berichtigen Die Mitarbeitenden, welche im Rahmen ihrer Funktion personalbezogene Daten erfassen, verwenden oder aufbewahren, tragen für den Schutz dieser Daten die Verantwortung und sind verpflichtet, die sachgerechten Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen. 9

10 3 Ferien, Feiertage, Kurzabsenzen, Urlaub 3.1 Ferienanspruch Der Ferienanspruch beträgt: Bis zum 20. Altersjahr = 5 Wochen ab 21. bis und mit 49. Altersjahr = 4 Wochen ab 50. bis und mit 59. Altersjahr = 5 Wochen ab 60. Altersjahr = 6 Wochen Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird. Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr berechnet. Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich der Anspruch nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aufgerundet auf einen halben Tag. Der Anspruch ist auf Grund des Beschäftigungsgrades anteilmässig zu berechnen. 3.2 Bezug der Ferien Der Bezug der Ferien wird zwischen den Mitarbeitenden und der Arbeitgeberin frühzeitig abgesprochen. Auf die Wünsche der Mitarbeitenden ist Rücksicht zu nehmen, soweit diese mit den Interessen des Betriebes zu vereinbaren sind. Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des Kalenderjahres zu beziehen, wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Mitarbeitenden mit schulpflichtigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, die Ferien in der schulfreien Zeit zu beziehen. Ferien, die aus betrieblichen Gründen oder in Folge von Krankheit oder Unfall nicht vor Austritt bezogen werden können, werden ausbezahlt. Krankheit oder Unfall, die den vorgesehenen Ferienantritt verhindern oder überdauern, ergeben Anspruch auf Ferienverschiebung. Wird die Erholungszeit wegen Krankheit oder Unfall ärztlich bescheinigt um mehr als drei Tage verhindert, werden die verlorenen Ferientage nachgewährt. Der Nachbezug der verlorenen Ferientage ist mit der Arbeitgeberin zu vereinbaren. Die vorgesetzte Stelle ist bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit sofort zu orientieren. Soweit ärztliche Zeugnisse im Ausland ausgestellt werden, sind diese in einer für die Arbeitgeberin verständlichen Form und Sprache abfassen zu lassen. 3.3 Kürzung der Ferien Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Unverschuldete Absenz infolge Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivildienst, die gesamthaft länger als einen Monat dauert, bei Schwangerschaft mehr als zwei Monate, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzmonat um einen Zwölftel gekürzt. 10

11 Bei Abwesenheit wegen Berufsunfall oder Berufskrankheit werden die Ferien nicht gekürzt. 3.4 Kurzabsenzen Für persönliche Arztbesuche, ärztliche Therapien usw., die sich nicht in die arbeitsfreie Zeit legen lassen, kann pro Besuch und Tag höchstens eine Stunde als Arbeitszeit angerechnet werden. Das Gleiche gilt bei Ausübung der elterlichen Pflicht, erkrankte Kinder bei Arztbesuchen usw. zu begleiten. 3.5 Kurzurlaub Die Mitarbeitenden erhalten Kurzurlaub für:. Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag. Eigene Heirat 3 Tage. Hochzeit in der eigenen Familie 1 Tag. Geburt eigener Kinder 3Tage. Todesfälle des/der Ehe-oder Lebenspartner/in, von Kindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern 3 Tage Weiteren Familienangehörigen sowie Verwandte und nahe Bekannte 1 Tag In allen anderen Fällen.Teilnahme an der Bestattung. Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei (Teilnahme). Militärische Rekrutierung und Inspektion gemäss Aufgebot. Für die Tätigkeiten in vertragsabschliessenden Personal verbänden max. 2 Tage/Jahr Die vorgesetzte Stelle kann bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich für Mitarbeitende mit Familienpflichten, weiteren bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr bis maximal 5 Tage bewilligen. Die Mitarbeitenden haben die Vorgesetzten zu informieren, sobald sie vom Zeitpunkt Kenntnis haben. 3.6 Zusätzliche Feiertage Feiertage sind Sonntagen gleichgestellt. Als Feiertage gelten Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag sowie Neujahr, Berchtoldstag, Weihnachten, Stephanstag, der Bundesfeiertag und der Nachmittag des 1. Mai sowie weitere ortsübliche Feiertage. Fällt ein zusätzlicher Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, wird er nicht nachgewährt. 3.7 Unbezahlter Urlaub Über Gesuche für unbezahlten Urlaub entscheidet die Arbeitgeberin. Unbezahlte Urlaube sind antrags- und bewilligungspflichtig. Ein Anspruch auf Gewährung von unbezahltem Urlaub besteht nicht. 11

12 Im ersten Dienstjahr wird in der Regel kein unbezahlter Urlaub gewährt, ausgenommen Urlaub bis zu einer Woche für den unentgeltlichen Einsatz für ausserschulische Jugendarbeit gemäss OR 329e. Unfall oder Krankheit während eines unbezahlten Urlaubs geben keinen Anspruch auf Vergütungen irgendwelcher Art sowie weder auf Abbruch, Verschiebung, Verkürzung noch auf Verlängerung des unbezahlten Urlaubes. 3.8 Mutterschaftsurlaub Bei Absenzen infolge einer ärztlich attestierten Schwangerschaft richtet sich die Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen über die Lohnfortzahlung bei Krankheit. Die Lohnfortzahlung dauert längstens bis zum Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubs. Bei Niederkunft hat die Mitarbeitende Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub. Er ist zusammenhängend zu beziehen und beträgt 16 Wochen, 14 Wochen davon sind ab Niederkunft zu beziehen. Während des Urlaubs wird der bisherige Lohn bezahlt. Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung fallen dabei an die Arbeitgeberin. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 12

13 4 Besoldungen und Vergütungen 4.1 Vertragslohn Die Höhe des Vertragslohnes wird im persönlichen Anstellungsvertrag festgehalten. Dieser wird festgelegt aufgrund:. der Lohnstruktur innerhalb der Spitex-Organisation. der Erfahrung. der berufsspezifischen Ausbildung. der Qualifikation gemäss Qualifikationsgespräch. der Lohnverhältnisse vergleichbarer Organisationen und der Privatwirtschaft 4.2 Lohnanpassungen Die individuelle leistungsbezogene Anpassung des Lohnes hängt vom Resultat des jährlich durchzuführenden Qualifikationsgesprächs ab. 4.3 Auszahlung Vertragslohn Der Vertragslohn sowie die gesetzlichen und freiwilligen Zulagen werden am Ende eines jeden Monats ausgerichtet. Der 13. Teil des Jahreslohnes wird Ende Jahr als 13. Monatslohn ausbezahlt. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Jahres oder bei unbezahltem Urlaub erfolgt die Auszahlung anteilmässig. Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung. Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Sozial- und Vorsorgeeinrichtungen werden vom Lohn abgezogen. Für Mitarbeitende im Stundenlohn sind die Ferienentschädigungen, der 13. Monatslohn sowie eine Feiertagsentschädigung von 3% in der Lohnabrechnung separat aufzuführen. 4.4 Qualifikationsgespräch Die zuständige Vorgesetztenstelle führt mindestens jährlich mit allen Mitarbeitenden ein lohnwirksames Qualifikationsgespräch gemäss einheitlichen Grundlagen durch. 4.5 Spesen Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rückerstattung dienstlich bedingter Spesen. 4.6 Kinderzulagen Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Kinderzulagen gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der vertraglichen Vereinbarung mit der jeweiligen Familienausgleichskasse. Die Mitarbeitenden haben der Personaladministration schriftlich mit den entsprechenden Unterlagen die Zulagen der berechtigten Kinder zu melden. Läuft eine Bezugsberechtigung aus, ist dies unverzüglich der Personaladministration zu melden. 13

14 4.7 Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst Für geleistete Arbeitszeit zwischen und Uhr sowie für geleistete Arbeitszeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird eine Zulage ausgerichtet. Diese Zulagen sind in einem separaten Reglement zu regeln. 4.8 Pikettdienst Für Pikettdienst wird eine Zulage ausgerichtet. Diese Zulagen sind in einem separaten Reglement zu regeln. Als Pikettdienst gilt eine Dienstleistung, bei der sich die Mitarbeitenden in Bereitschaft befinden und jederzeit zu einer Arbeitsleistung herbeigerufen werden können. Die Pikettzulage kann nicht mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit kumuliert werden. 4.9 Militär- und Zivildienst/Zivilschutz Während der Dauer von Militärdienst wird während längstens vier Monaten folgender Lohn ausgerichtet: Für die Rekrutenschule a) Mitarbeitende ohne Unterstützungspflicht 50% b) Mitarbeitende mit Unterstützungspflicht 100% c) Für übrigen obligatorischen Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst 100% d) Beförderungsdienst 80% e) Für freiwilligen Militärdienst nach Absprache mit der Arbeitgeberin Durchdiener (300 Tage) haben die gleichen Lohnansprüche wie Rekruten. Als Abgeltung für eine länger als vier Monate dauernde Arbeitsverhinderung aufgrund eines Beförderungsdienstes gehen die Mitarbeitenden eine Dienstverpflichtung ein. Die Erwerbsausfallentschädigung fällt in der Höhe der Lohnfortzahlung an die Arbeitgeberin. Für freiwillige Dienstleistungen und ausserschulische Jugendarbeit (OR, Art. 329 lit. e) kann die Arbeitgeberin auf begründetes Gesuch hin unbezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall gehen allfällige Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung an die Mitarbeitenden. Mitarbeitende im militärischen Strafvollzug erhalten von der Arbeitgeberin keine Besoldung. Taggeldentschädigungen der Feuerwehr und des Zivilschutzes fallen an die Arbeitgeberin, sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen. Bei Krankheit oder Unfall während des Militär- oder Zivilschutzdienstes, welche eine Arbeitsunterbrechung zur Folge haben und für welche die Militärversicherung haftet, haben die Mitarbeitenden einen Lohnanspruch auf die Differenz zum vollen Lohn. Die zeitliche Begrenzung dieses Anspruchs richtet sich nach der gleichen Regelung wie der Lohnanspruch im normalen Krankheitsfall. 14

15 5 Vorsorge bei Krankheit, Unfall und im Alter 5.1 Arztzeugnis Die Mitarbeitenden haben bei Arbeitsverhinderung die vorgesetzte Stelle sofort zu benachrichtigen und die voraussichtliche Dauer bekannt zu geben. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, so haben die Mitarbeitenden unaufgefordert der vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis vorzulegen. Die vorgesetzte Stelle ist jederzeit befugt, ein ärztliches Zeugnis zu verlangen. Bei längerer Abwesenheit kann periodisch ein weiteres Zeugnis gefordert werden. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, so kann die Arbeitgeberin eine vertrauensärztliche Abklärung fordern. Die Kosten dafür trägt die Arbeitgeberin. 5.2 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall Krankheit und Schwangerschaft Eine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit entsteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich angetreten wurde. Die Arbeitgeberin schliesst eine Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung in der Höhe von 80% des Bruttolohnes für die Dauer von 730 Tagen ab. Die Wartefrist (aufgeschobenes Taggeld) wird beim Versicherungsvertragsabschluss festgelegt. Die Prämien gehen je zur Hälfte zu Lasten von Mitarbeitenden und Arbeitgeberin. Die Leistungen erfolgen nach Massgabe der Versicherungsbedingungen. Leistungen von Versicherungen werden an allfällige Lohnzahlungen angerechnet. Bei Krankheit oder Unfall von Mitarbeitenden wird der Lohn durch die Arbeitgeberin wie folgt ausgerichtet: Im ersten Dienstjahr 1 Monat. ab 2. Dienstjahr 3 Monate. ab 6. Dienstjahr 4 Monate. ab 11. Dienstjahr 5 Monate. ab 15. Dienstjahr 6 Monate Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage, werden zusätzlich die in den letzen 12 Monaten durchschnittlich bezogenen Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen ohne Zeitzuschläge für Nachtarbeit ausgerichtet. Werden Versicherungsleistungen aus Gründen, die die Mitarbeitenden zu vertreten haben, gekürzt, so kann die Arbeitgeberin ihre Zahlungen im gleichen Mass herabsetzen. Erhalten Mitarbeitende noch Leistungen von anderen Versicherungen, so kürzt die Arbeitgeberin die Leistungen soweit, als eine Überversicherung besteht Unfall Die Arbeitgeberin versichert die Mitarbeitenden gemäss den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheit. Die Prämie für die Versicherung Berufsunfälle und Krankheiten trägt die Arbeitgeberin, diejenige der Nichtberufsunfallversicherung wird den Mitarbeitenden vom Lohn 15

16 abgezogen, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Abzug ist in der Lohnabrechnung separat aufzuführen. Mitarbeitende mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von weniger als 8 Stunden pro Woche, fallen nicht unter die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung. Mitarbeitende, die nicht unter die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung fallen, versichern sich auf eigene Verantwortung und Kosten gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen, einschliesslich des unfallbedingten Erwerbsausfalles, soweit dieser nicht durch die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin gedeckt ist. 5.3 Berufshaftpflicht Die Arbeitgeberin versichert die Mitarbeitenden gegen Haftpflichtansprüche Dritter in ausreichender Höhe und übernimmt die anfallenden Versicherungsprämien. 5.4 Berufliche Vorsorge Die Mitarbeitenden sind, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, einer Pensionskasse angeschlossen. Die Bestimmungen und Leistungen der Vorsorgeeinrichtung richten sich nach dem Pensionskassenreglement. Die Prämien werden von Arbeitgeberin und Mitarbeitenden gemeinsam finanziert. Mindestens die Hälfte der Prämie wird durch die Arbeitgeberin bezahlt. Den Mitarbeitenden werden die Beiträge vom Lohn abgezogen. 5.5 AHV /IV /ALF /EO Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EO) sowie die Arbeitslosenversicherung (ALV) sind staatliche und obligatorische Versicherungen. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des 18. Altersjahres und endet mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Die Beiträge bemessen sich vom AHV-Bruttolohn. Der Anteil der Mitarbeitenden wird monatlich vom Lohn in Abzug gebracht. 5.6 Krankenkasse Die Krankenkasse (Krankenpflege) ist Sache der Mitarbeitenden. Der Abschluss einer Grundversicherung ist obligatorisch. 16

17 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen 6.1 Besondere Vereinbarungen Besondere Vereinbarungen, die Arbeitgeberin und Mitarbeitende in Ergänzung oder Abänderung des Anstellungsvertrages treffen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform sowie der Zustimmung und der Unterzeichnung beider Parteien. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil des persönlichen Anstellungsvertrages. 6.2 Ergänzendes Recht Soweit dieses Personalreglement keine Regelung enthält, ist das Schweizer Recht, insbesondere Art. 319 ff. OR anwendbar. 6.3 Inkraftsetzung Das vorliegende Personalreglement wurde an der Sitzung vom 1. September 2009 vom Vorstand des Krankenpflegevereins des Bezirks Lenzburg verabschiedet und tritt mit Wirkung ab in Kraft. 17

Anstellungsbedingungen in Kürze

Anstellungsbedingungen in Kürze Personaldienst Anstellungsbedingungen in Kürze Informationen für Mitarbeitende Ausgabe Oktober 2015 Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen

Mehr

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen 020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:

Mehr

GAV Aargauer Kantonsspitäler

GAV Aargauer Kantonsspitäler 1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: 12.11.2014 01.02.2012 LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: 23.12.2016 INKRAFTSETZUNG: 23.01.2017 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich

Mehr

Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen

Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen Damit die Gemeinde Emmen ihre Aufgaben im öffentlichen Dienst kompetent und bürgerfreundlich

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich 4 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung 2. Kündigung 4 Arbeitszeit

Mehr

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr.

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. Arbeitsvertrag zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort und Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen 1.1 Der GAV zwischen dem

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich

Mehr

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) . Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung

Mehr

JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT

JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT vom 6. April 004, rev.. Oktober 008 und 9. August 08 JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS Seite:. Geltungsbereich. Rechtsgrundlagen. Grundsätze 4. Ruhetag, Öffnungszeiten

Mehr

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen 5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und

Mehr

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei

Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei V A//8 Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei (Vom 0. Dezember 988) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom 5. Mai 946

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich 5 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung Art. 2 Kündigung

Mehr

Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat)

Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat) Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat) Formulierung Reglement vom 1.1.2006 Anträge des GR Sitzung vom 26.8.2010 (durchgestrichen = vom ER abgelehnt) Anträge für die ER-Sitzung

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit

Reglement über die Jahresarbeitszeit 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 9. November 005 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom. September 994 (Personalgesetz)

Mehr

Anstellungsvertrag für Forstpersonal Ausgabe 2007

Anstellungsvertrag für Forstpersonal Ausgabe 2007 - Geschäftsstelle VSF Geschäftsstelle VSFU Waldwirtschaft Schweiz Postfach 252 Mottastr. 9 Rosenweg 14 3250 Lyss 3000 Bern 6 4501 Solothurn Tel./Fax 032 387 49 70 Tel. 031 350 89 86 Tel. 032 625 88 00

Mehr

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT Inhaltsverzeichnis lngress... 3 Grundsatz... 3 Stellenbeschreibungen... 3 Verwaltungsleiter... 3 Lernende... 3 Weitere Personalversicherungen... 4 Ordentliche

Mehr

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt 177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 7. Dezember 2011 (1520) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs.

Mehr

Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe

Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Telefon 055 646 66 90 E-Mail: arbeitsinspektorat@gl.ch www.gl.ch Arbeits-Inspektorat Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Wöchentliche Arbeitszeit (Art. 9 ArG,

Mehr

Vollzugsbeschluss Nr. 2. zur Personal- und Besoldungsverordnung

Vollzugsbeschluss Nr. 2. zur Personal- und Besoldungsverordnung Vollzugsbeschluss Nr. zur Personal- und Besoldungsverordnung vom. Dezember 00 Vollzugsbeschluss Nr. - Personal- und Besoldungsverordnung Der Gemeinderat Buttisholz erlässt gestützt auf Art. + 3 der Personal-

Mehr

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit. Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Privatgärtner 221.215.329.3 vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1,

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Neben den im Anstellungsvertrag erwähnten Erlassen, sind insbesondere massgebend:

Neben den im Anstellungsvertrag erwähnten Erlassen, sind insbesondere massgebend: Kantonsspital Baden AG Departement Pflege CH-5404 Baden Merkblatt zum Anstellungsvertrag für Studierende des Bildungsgangs dipl. Pflegefachfrau HF bzw. dipl. Pflegefachmann HF der Höheren Fachschule Gesundheit

Mehr

Synoptische Darstellung 2. Lesung

Synoptische Darstellung 2. Lesung Synoptische Darstellung. Lesung Bisheriges Recht Neues Recht. Lesung Neues Recht. Lesung Personalreglement Personalreglement Personalreglement vom. Januar 000 Änderung vom Änderung vom I. I. Die Personalreglement

Mehr

Kanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 9. November 005 (Stand. März 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt

Mehr

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...

Mehr

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Elternurlaub 5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung . Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Oktober 008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel

Mehr

Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)

Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Inhalt 1. Allgemein... 2 1.1 Zielsetzung... 2 1.2 Geltungsbereich... 2 1.3 Änderungen des Reglements... 2 2. Abend-, Nacht- Wochenend-

Mehr

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement Einwohnergemeinde Münsingen Personalreglement 017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsverhältnis... Geltungsbereich... Ergänzendes Recht... Anstellungen... Probezeit... Organisation... Verordnungen.... Lohnsystem...

Mehr

skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)

skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7 165.112 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7 vom 01. Dezember 1998 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der

Mehr

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 223. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom. Juli 985 Der Regierungsrat, gestützt auf 5 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 976 zum Obligationenrecht

Mehr

Anstellungsreglement für das Personal in Spitex-Organisationen. (Stand 23. Juni 2005)

Anstellungsreglement für das Personal in Spitex-Organisationen. (Stand 23. Juni 2005) Anstellungsreglement für das Personal in Spitex-Organisationen () Inhaltsverzeichnis Seite 1. Geltungsbereich 3 Geltungsbereich 2. Dienstliche Bestimmungen 3 Stellenbeschreibung Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit

Mehr

Anstellungsbedingungen für das Personal* in Spitexorganisationen

Anstellungsbedingungen für das Personal* in Spitexorganisationen Anstellungsbedingungen für das Personal* in Spitexorganisationen 1. Dienstliche Bestimmungen Stellenbeschreibung Art. 1 Die von der Spitexorganisation erlassenen Stellenbeschreibungen bilden einen integrierenden

Mehr

Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag GAV. Einführungstag für neue Mitarbeitende

Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag GAV. Einführungstag für neue Mitarbeitende Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag 1 Die Rechtsgrundlagen Ihrer Anstellung Kanton Bern: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Basel-Land: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Aargau: Personalgesetz

Mehr

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Anstellungsvertrag. Vertreten durch in der Funktion als. Verordnung der Römisch-Katholischen Landeskirche Uri und des gemeindlichen Personalrechts ab.

Anstellungsvertrag. Vertreten durch in der Funktion als. Verordnung der Römisch-Katholischen Landeskirche Uri und des gemeindlichen Personalrechts ab. Anstellungsvertrag Anstellungsvertrag zwischen dem Kirchenrat als Arbeitgeber Vertreten durch in der Funktion als und Name: Adresse: Geburtsdatum: AHV-Nr.: Vorname: PLZ / Wohnort: Heimatort: Anstellung

Mehr

ANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT

ANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN ANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT Gültig für das Gemeindepersonal Stand Januar 2015 Die Einwohnergemeindeversammlung von Lausen, gestützt auf 47 des Gesetzes über die Organisation

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

Gemeinde Walchwil. Anstellungsreglement der Gemeinde Walchwil

Gemeinde Walchwil. Anstellungsreglement der Gemeinde Walchwil Seite 3 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Walchwil, gestützt auf 69 Ziffer des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) ) des Kantons Zug vom 4. September

Mehr

Arbeitsvertrag (Mustervertrag)

Arbeitsvertrag (Mustervertrag) Beachten Sie bitte die Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags Arbeitsvertrag (Mustervertrag) zwischen die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber / die unterstützte Person Name, Vorname: Adresse: vertreten

Mehr

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub vom 8. September 2008 IV E 3 i Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf den 35 der Personalordnung vom 21. Juni 2006: 1 Geltungsbereich Dieses

Mehr

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Teilzeitarbeit Rechtsgrundlagen Recht auf Teilzeitarbeit? Im Privatrecht

Mehr

Zusammenfassung der Anstellungsbedingungen des Arbeitgebers Kanton Aargau

Zusammenfassung der Anstellungsbedingungen des Arbeitgebers Kanton Aargau Zusammenfassung der Anstellungsbedingungen des Arbeitgebers Kanton Aargau Grundlage der Anstellung Für die Mitarbeitenden des Kantons gilt das Personalrecht des Kantons Aargau. Einzelne Artikel des Obligationenrechts

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung 4. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel 46

Mehr

PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 04.07.2017 04.08.2017 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Geltungsbereich Dieser GAV

Mehr

Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf

Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf - das Gemeindegesetz (GG) vom 6.0.998, - die Gemeindeverordnung (GV) vom 6..998,

Mehr

Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7

Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7 Universität Zürich Personal Rämistrasse 42 8001 Zürich www.pa.uzh.ch Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen (Anstellung mit Verfügung) Sehr geehrte Mitarbeiterin Sehr geehrter Mitarbeiter Mit dieser

Mehr

SPITEX-Verein Grauholz

SPITEX-Verein Grauholz Personalreglement für variabel angestellte Mitarbeitende SPITEX-Verein Grauholz Januar 2013 Vorbemerkungen Dieses Personalreglement bezieht sich auf variabel angestellte Mitarbeitende im Stundenlohn (d.h.

Mehr

Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe

Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Böschenmatte. Oktober 0 STADTKANZLEI Oberhauserstrasse 5, Postfach, 85 Glattbrugg Tel 044 89 8, Fay 044 89 8 8, stadtkanzlei@opfikon.ch,

Mehr

Reglement zum Einzelarbeitsvertrag

Reglement zum Einzelarbeitsvertrag Logo Gemeinde Reglement zum Einzelarbeitsvertrag Ausgabe Juni 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein Bestimmungen 2 1.1. Geltungsbereich 2 1.2. Allgemeines Verhalten 2 1.3. Differenz-bereinigung 2 2.1. Dauer

Mehr

GAV: ULTRA-BRAG AG Basler Rheinschifffahrt

GAV: ULTRA-BRAG AG Basler Rheinschifffahrt PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 22.01.2018 21.02.2018 31.12.2020 GELTUNGSBEREICH Örtlicher Geltungsbereich Firmenvertrag (Ultra-Brag

Mehr

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird

Mehr

GAV Aargauer Kantonsspitäler

GAV Aargauer Kantonsspitäler PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 12.11.2014 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE REVISION: 11.12.2014 INKRAFTSETZUNG: 01.05.2016 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich Der GAV

Mehr

Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis

Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...

Mehr

Anstellungsbedingungen für Lernende, Praktikanten und Aushilfen. Kantonsspital Baden

Anstellungsbedingungen für Lernende, Praktikanten und Aushilfen.  Kantonsspital Baden NS Anstellungsbedingungen für Lernende, Praktikanten und Aushilfen www.ksb.ch Kantonsspital Baden Anstellungsbedingungen für Lernende, Praktikanten und Aushilfen Ausgabe 1.1.2006 Inhalt 1 Geltungsbereich

Mehr

Kanton Zug Reglement über die Arbeitszeit. 1. Allgemeine Bestimmung. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Reglement über die Arbeitszeit. 1. Allgemeine Bestimmung. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug 5. Reglement über die Arbeitszeit Vom 6. November 996 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Personalgesetzes vom. September 99 ) sowie und der Personalverordnung

Mehr

Personalreglement vom 12. September 2016

Personalreglement vom 12. September 2016 Personalreglement vom 12. September 2016 I. GRUNDLAGEN Art. 1 Geltungsbereich... 3 Art. 2 Ergänzendes Recht... 3 Art. 3 Arbeitsvertrag... 3 II. BEGINN UND ENDE ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS Art. 4 Probezeit...

Mehr

Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden

Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden 270-70 IN 5. Dezember 2016 2/5 Inhalt 1. Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden 3 1.1. Arbeitszeit 3 1.2. Arbeitszeitsaldo

Mehr

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (Vom 3. Juli 1973) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Vollziehung von Artikel 359 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) 1,

Mehr

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Vertragspartner: Arbeitnehmerin * Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand, Kinder... Adresse... PLZ, Ort... Tel.... die

Mehr

Arbeitsverträge Anstellungsbedingungen. Swiss Olympic Forum Interlaken

Arbeitsverträge Anstellungsbedingungen. Swiss Olympic Forum Interlaken Swiss Olympic Forum 2017 Interlaken 1 Zeitplan: 10.00-10.50 Uhr rechtliche Grundlagen 10.50-11.30 Uhr Gruppenarbeit (spezifische Herausforderungen) 11.30-12.00 Uhr Plenum 2 1. Formelle Aspekte Arbeitsvertrag

Mehr

GAV Schweiz. Holzindustrie

GAV Schweiz. Holzindustrie 1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 04.05.2017 04.06.2017 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Örtlicher Geltungsbereich

Mehr

Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ)

Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ) Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ) Inhaltsverzeichnis... Seite 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1 Zweck... 2 1.2 Geltungsbereich...

Mehr

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis 55.00 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Gestützt auf Art. 59, 59a und 60 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ) und Art. 4 der grossrätlichen Verordnung dazu ) von

Mehr

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH 01.01.2012 01.02.2012 11.12.2014 01.01.2015 01.01.2015-31.12.2015 1. Geltungsbereich Der Gesamtarbeitsvertrag

Mehr

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Verlängerung und Änderung vom 20. August 2018 Der Schweizerische Bundesrat

Mehr

GAV: Autogewerbe ZG 1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG:

GAV: Autogewerbe ZG 1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: 1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 13.01.2015 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: 19.12.2017 18.01.2018 GÜLTIGKEIT: 31.12.2020 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich

Mehr

Angestellten-Reglement

Angestellten-Reglement s GEMEINDE STEIN AR Angestellten-Reglement Vom Gemeinderat erlassen am 12. Dezember 2000. Von der Stimmbürgerschaft der Gemeinde Stein AR genehmigt an der Urnenabstimmung vom 4. März 2001. Art. 1 Anwendung

Mehr

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT Stand: 8. Dezember 204 - 2 - Gestützt auf 2 Abs. des Dienst- und Besoldungsreglements für das Personal der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden

Mehr

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als

Mehr

29. September

29. September 9. September 08 5 Verordnung zum Personalgesetz (PVO) G 08-54 Änderung vom 8. September 08 Betroffene SRL-Nummern: Neu: Geändert: 5 Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Finanzdepartementes,

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler. Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG

Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler. Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG Ausgabe 2012 Inhalt Allgemeines 1 Geltungsbereich und Allgemeines

Mehr

Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.

Mehr

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) 5.7 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) Vom. Juni 000 (Stand. März 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

A N H A N G. zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember Gültigkeit ab 01.

A N H A N G. zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember Gültigkeit ab 01. GEMEINDE WALDENBURG A N H A N G zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember 2006 Gültigkeit ab 01. Januar 2006 1. Nebenämter Behörden / Kommissionen Entschädigung,

Mehr

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer . Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Vom 6. Dezember 986 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 des Gesetzes vom 8. Mai 958 ) betreffend

Mehr

GAV ISS Aviation AG Zürich

GAV ISS Aviation AG Zürich PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 01.02.2012-31.12.2014 GELTUNGSBEREICH Geltungsbereich Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für das von ISS Aviation AG

Mehr

Reglement betreffend die Anstellung der Assistenz- und Oberärztinnen/-ärzte des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB)

Reglement betreffend die Anstellung der Assistenz- und Oberärztinnen/-ärzte des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) Gestützt auf das Spitalstatut vom 23. November 1998 beschliesst der Kinderspitalrat wie folgt: Reglement betreffend die Anstellung der Assistenz- und Oberärztinnen/-ärzte des Universitäts-Kinderspitals

Mehr

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor,

Mehr

Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis

Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Vertragspartner: Arbeitnehmerin * Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand, Kinder... Adresse... PLZ, Ort... Tel.... die

Mehr

RAHMENVEREINBARUNG 1/5

RAHMENVEREINBARUNG 1/5 RAHMENVEREINBARUNG 1. Zweck dieser Vereinbarung Die vorliegende Rahmenvereinbarung bezweckt die generelle Regelung von Rechten und Pflichten zwischen der next work AG und dem Arbeitnehmer. Der/die Arbeitnehmende

Mehr

Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei

Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei 551.131 Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei (vom 14. Mai 2003) Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeit 1. Soweit das Reglement keine andere

Mehr

A r b e i t s r e g l e m e n t

A r b e i t s r e g l e m e n t A r b e i t s r e g l e m e n t August 2014 Casa Solaris AG St. Gallerstrasse 70 9500 Wil 071 688 84 70 info@casa-solaris.ch www.casa-solaris.ch Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Regelung

Mehr

SGAIM-Kongress Vereinbarkeit von Familie und Weiterbildung Rechtliche Aspekte

SGAIM-Kongress Vereinbarkeit von Familie und Weiterbildung Rechtliche Aspekte SGAIM-Kongress 14.09.2017 Vereinbarkeit von Familie und Weiterbildung Rechtliche Aspekte Themen Schwangerschaft / Mutterschaft 1. Kündigungsschutz 2. Gleichstellungsgesetz 3. Schutzbestimmungen Arbeitsgesetz

Mehr

Vollzugsverordnung zum Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Schwyz, Ergänzung für Alterszentrum Rubiswil (vom 9.

Vollzugsverordnung zum Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Schwyz, Ergänzung für Alterszentrum Rubiswil (vom 9. Gemeinde Schwyz - Erlasse - 0. Nachtrag 08 Anstelle des ganzen Erlasses.44 einfügen.44 Vollzugsverordnung zum Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Schwyz, Ergänzung für Alterszentrum Rubiswil

Mehr