Übung im BGB für Fortgeschrittene

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Übung im BGB für Fortgeschrittene"

Transkript

1 Fall 1 Herr M und Frau F-M sind Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. M ist Eigentümer eines Mietshauses. Außerdem verfügt er noch über Sparguthaben von etwa Am verkauft er das Mietshaus mit notariellem Vertrag an K zum Preise von 1 Mio. Auf Frage des Notars erklärt M wahrheitswidrig, er verfüge noch über wesentliches weiteres Vermögen. K ist über die Vermögensverhältnisse des M nicht informiert. F-M erfährt von dem Geschäft am Sie teilt am selben Tag telefonisch dem K mit, dass sie mit dem Verkauf nicht einverstanden sei, weil ihr Ehemann außer dem Grundstück nur besagtes kleines Sparguthaben besitze. Am erfolgt dennoch die Auflassung von M an K. Dieser wird am in das Grundbuch eingetragen. Am stirbt K. In einem wirksamen Testament aus dem Jahr 1985 hat er seinen Freund S als Alleinerben eingesetzt. Dem S erteilt das Nachlassgericht am einen Erbschein als testamentarischer Alleinerbe. Ohne selbst in das Grundbuch eingetragen worden zu sein, verkauft S mit notariellem Kaufvertrag vom das Grundstück an W. S hat zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von einem wirksamen Testament des K aus dem Jahr 1998, in dem dieser seine Haushälterin E zur Alleinerbin einsetzt. Dieses Testament liefert er jedoch erst am beim Nachlassgericht ab. Am selben Tag zieht das Nachlassgericht den dem S erteilten Erbschein ein. Am erfolgt die Auflassung zwischen S und W, der von den Vorgängen um die Erbschaft des K nicht wusste und den Erbschein nicht kannte. W wird am in das Grundbuch eingetragen. F-M und E melden sich nun bei W und machen Herausgabeansprüche hinsichtlich des Grundstücks geltend.

2 Fall 2 Max Meier hat mit der Hausbau-GmbH einen Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Wohnhauses auf seinem Grundstück zum Preis von geschlossen. Der Preis wird nach Baufortschritt fällig. Am stellt die Hausbau-GmbH nach Abschluss der Bauarbeiten mit Schreiben an Max Meier die letzte Rate in Höhe von fällig. Da Max Meier einige Mängel der Bauausführung festgestellt hat, möchte er als Druckmittel zur Sicherung seiner Gewährleistungsansprüche einbehalten. Er erteilt deshalb der B-Bank, bei der er zur Finanzierung des Bauvorhabens ein Darlehen genommen hat, von dem noch für die letzte Rate bereitstehen, am den folgenden schriftlichen Auftrag: Überweisen Sie aus meinem Darlehenskonto Nr an Fa. Hausbau-GmbH einen Teilbetrag von auf die Schlussrate. Franziska Flüchtig, die bei der B-Bank angestellt ist, überweist am versehentlich an die Hausbau GmbH die volle Schlussrate ihv Am teilt Max Meier, der von der versehentlich zu hohen Überweisung nichts weiß, der Hausbau-GmbH mit, er behalte von der Schlussrate zur Sicherung seiner Gewährleistungseinsprüche ein, die er nach erfolgter Nachbesserung überweisen werde. Als dieses Schreiben bei der Hausbau-GmbH eintrifft, ist die Überweisung ihv bereits auf deren Konto eingetroffen. Als Max Meier von der Überweisung ihv erfährt, fordert er die B-Bank auf, die auftragswidrig seinem Darlehenskonto belasteten wieder gutzuschreiben. Die B- Bank solle das Geld gefälligst von der Hausbau-GmbH zurückverlangen. 1. Kann Max Meier von der B-Bank die Gutschrift auf seinem Darlehenskonto verlangen? 2. Kann die B-Bank von der Hausbau-GmbH Rückzahlung der verlangen?

3 Fall 3 Am kam es zwischen den jeweils von diesen gesteuerten PKW des A, B und C auf der BAB A 99 zu einem Verkehrsunfall. A musste wegen eines Staus abbremsen, B fuhr auf A auf, C fuhr auf B auf. Bei diesem Unfall wurde A erheblich verletzt. Ob die Verletzungen durch das Auffahren des B oder des C verursacht wurden, ist nicht mehr aufklärbar. K-AG, die private Krankenversicherung des A erbrachte diesem vertragsgemäße Versicherungsleistungen für dessen nachfolgende Heilbehandlung samt Krankenhausaufenthalt in Höhe von Am nahm sie HB AG, den Haftpflichtversicherer des B auf Schadensersatz in Anspruch; dieser leistete an K. Am nahm HB AG die HC AG, den Haftpflichtversicherer des C auf Gesamtschuldnerausgleich ihv in Anspruch. HC AG bestreitet einen Anspruch. Insbesondere seien deliktische Ansprüche des A am bereits verjährt gewesen, HB AG habe also auf einen verjährten Anspruch geleistet und müsse die Folgen dieser luxuriösen Großzügigkeit selbst tragen.

4 Fall 4 M kauft bei Gebrauchtwagenhändler G im Juli 2010 einen Porsche 911, Baujahr 2009, unfallfrei, zu , einem für unfallfreie Fahrzeuge dieses Alters und Typs üblichen Händlerverkaufspreis. Zwei Wochen nach Lieferung fährt er mit dem Wagen am im Publikumsbetrieb auf dem Nürburgring, wo er auch schon mit seinem früheren Porsche häufiger unterwegs war und sich auskennt. Wegen eines geringfügigen Fahrfehlers verliert er die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Porsche wird zerstört; der Schrottwert beträgt Bei Untersuchung des Fahrzeugs stellt sich heraus, dass es einen von G nicht mitgeteilten schweren Unfall-Vorschaden hatte, der den Wert des Fahrzeugs um 10 % minderte, aber nicht unfallursächlich war. M erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag. G bestreitet ein Rücktrittsrecht und rechnet hilfsweise gegen den Anspruch des M auf Kaufpreisrückzahlung mit einem Anspruch auf Wertersatz abzüglich des Schrottwerts, auf. Abwandlungen 1. Wie im Ausgangsfall, M kannte jedoch bereits den Vorschaden, als er auf den Nürburgring fuhr. G erhebt dieselben Einwendungen. 2. M war bereits am wegen des Mangels zurückgetreten, hatte aber die Rückgabe des Wagens trotz Aufforderung durch G verweigert. Der Wagen wird am zerstört. G hatte am einen Käufer gefunden, der ihm trotz des Vorschadens geboten hat. G bestreitet ein Rücktrittsrecht und rechnet hilfsweise in Höhe von auf.

5 Fall 5 M und F sind miteinander verheiratet. Sie erwarben 1995 ein Baugrundstück als Miteigentümer zu je 1/2. Zum Kaufpreis von 200 TEUR steuerten die Eltern des M 100 TEUR bei. Zu diesem Zeitpunkt war geplant, auf dem Grundstück ein Zweifamilienhaus zu errichten, in dem eine Wohnung von den Eltern des M bewohnt werden sollte. In 2000 teilten M und F den Eltern des M mit, dass sie nur ein Einfamilienhaus errichten wollten. Diese nahmen dies, wenn auch knirschend, hin und trugen sogar mit weiteren 50 TEUR zum Hausbau bei. Die restlichen Kosten des Grundstückserwerbs und Hausbaus finanzierten M und F mit einem gesamtschuldnerischen Darlehen über 300 TEUR. Nach Fertigstellung in 2001 wohnten M und F mit ihrem gemeinsamen Kind K in dem Haus zog F aus dem Haus aus, die Ehe wurde 2006 geschieden. In 2007 überwiesen die Eltern des M weitere 40 TEU als Sondertilgung auf das gemeinsame Darlehenskonto von M und F. M und K leben weiter in dem Haus. Die Eltern des M verlangen nun von F Zahlung von 95 TEUR, also der Hälfte der von ihnen gemachten Zuwendungen, die auf den Haus- bzw Darlehensanteil der F entfielen. F wendet ein, das Hausgrundstück habe an Wert verloren; außerdem wohne M und K weiter in dem Haus, so dass der Zweck der schwiegerelterlichen Zuwendung trotz der Scheidung erfüllt sei. Sie habe (was zutrifft) mit M vereinbart, dass er nach der Scheidung die Verbindlichkeiten aus dem Darlehen bediene, dafür aber kein Nutzungsentgelt für die Nutzung des Hauses entrichten müsse.

6 Fall 6 Bei einem von Stefan Schnell allein verschuldeten Verkehrsunfall wird der 10 Jahre alte PKW des in Leipzig wohnenden Gerhard Grau erheblich beschädigt. Ein Gutachter schätzt den Wiederbeschaffungswert des PKW auf 5000, den Restwert des beschädigten KFZ auf 1000 und die Reparaturkosten inkl Umsatzsteuer auf a) Grau läßt das Fahrzeug fahrbereit reparieren, spart aber einige Lackierarbeiten ein; hierbei entstehen Kosten von 4200 inkl USt. Grau verlangt Reparaturkosten nach dem Sachverständigengutachten ihv 5500 b) Die Reparaturkosten laut Gutachten betragen nicht 5500, sd G hat das nicht reparierte Fahrzeug beim Kauf eines Neuwagens für 1000 in Zahlung gegeben und verlangt von S nun 5000 Reparaturkosten. Zu Recht? c) Die Reparaturkosten laut Gutachten betragen nicht 5500, sondern G lässt das Fahrzeug zu 6500 reparieren, wobei einige nach Gutachten notwendige Arbeiten nicht durchgeführt werden und verlangt 6500 (130 % des Wiederbeschaffungswertes). Die Versicherung des Schnell will nur auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen und teilt überdies dem Grau außerdem das Angebot eines professionellen Unfallwagenaufkäufers aus Aachen mit, der für das Fahrzeug Restwert bei kostenloser Abholung bezahlen würde. Sie will daher nur ersetzen.

Juristenfakultät WS 2010/11. Übung im BGB für Fortgeschrittene

Juristenfakultät WS 2010/11. Übung im BGB für Fortgeschrittene Fall 1 Herr M und Frau F- M sind Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. M ist Eigentümer eines Mietshauses. Außerdem verfügt er noch über Sparguthaben von etwa 5.000. Am 2.1.2009

Mehr

Institut für ausländisches und europäisches Privat- und Verfahrensrecht WS 2017/18 Übung im BGB für Fortgeschrittene. Übungsfall 1

Institut für ausländisches und europäisches Privat- und Verfahrensrecht WS 2017/18 Übung im BGB für Fortgeschrittene. Übungsfall 1 Übungsfall 1 E ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Er hat das Grundstück am 16.2.2014 von dem Voreigentümer M, einem geistig verwirrten alten Mann, den E häufig zu erbschleicherischen

Mehr

X fragt um Rat, ob er die Löschung von E und H im Grundbuch erreichen kann.

X fragt um Rat, ob er die Löschung von E und H im Grundbuch erreichen kann. Übungsfall 1 E ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Er hat das Grundstück am 16.2.2016 von dem Voreigentümer M, einem geistig verwirrten alten Mann, den E häufig zu erbschleicherischen

Mehr

BGB Übung für Fortgeschrittene

BGB Übung für Fortgeschrittene BGB Übung für Fortgeschrittene Termine wie angekündigt Zielgruppe Gesetzestexte: BGB Inhalt Fallbesprechung; systematische Exkurse PW bgb Fall Kunsthandel Kunstliebhaber K bevollmächtigt A zum Erwerb von

Mehr

WuV-Kurs Schuldrecht AT. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

WuV-Kurs Schuldrecht AT. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) WuV-Kurs Schuldrecht AT Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) Sachverhalt zu Fall 4.1 K betreibt einen Bring-Service für warmes Mittagessen und liefert die Speisen mit Hilfe mehrerer Kleinwagen in

Mehr

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle Fall 1: Kaufrecht K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung

Mehr

VI. Das dingliche Vorkaufsrecht gemäß 1094 ff. BGB

VI. Das dingliche Vorkaufsrecht gemäß 1094 ff. BGB VI. Das dingliche Vorkaufsrecht gemäß 1094 ff. BGB Fall 26 (Rz. 447 ff.): Der Jurastudent N folgt aufmerksam den Vorlesungen und ist sehr darauf bedacht, die erworbenen Kenntnisse sogleich praktisch einzusetzen.

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen )

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)

Mehr

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 8. Dezember 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1365 BGB Fall: Keusch kann, nachdem Untreu die Winzertochter in die Wohnung aufgenommen hat, diese nicht

Mehr

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 1. Dezember 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Fallbeispiel Keusch und Untreu gehen mit Ausnahme der Wohnung der Keusch im Wert von 400.000,-- beide

Mehr

Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?

Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen? Klimaanlage K kauft bei V einen Neuwagen für 20.000,--. Zu Hause stellt er fest, dass die Klimaanlage zeitweilig ausfällt. V versucht sie zu reparieren. Nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch

Mehr

Tenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt

Tenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt Tenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt A. Unzulässige Klagen Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [siehe

Mehr

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 19.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung

Mehr

Reklamationen beim Kauf

Reklamationen beim Kauf Reklamationen beim Kauf So sieht es rechtlich aus von und mit Prof. Dr. Tobias Scheel präsentiert von Mangelfreiheit Ein Kaufvertrag kommt laut 434 BGB durch Angebot und Annahme zustande. Durch einen Kaufvertrag

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht Vorlesung am 4. Februar 2013 Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=47003 Eheliches Güterrecht Gesetzlicher Güterstand:

Mehr

Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) SoSe 2013

Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) SoSe 2013 Universität Potsdam Juristische Fakultät Arbeitsbereich Wirtschaftsprivatrecht für Nichtjuristen Dr. Dr. H. Fiebig Name: Matr.-Nr.: Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum

Mehr

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:

Mehr

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG:

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Das Auto wird nicht zerstört, aber beschädigt. V verlangt von K Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

Das Auto wird nicht zerstört, aber beschädigt. V verlangt von K Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht? Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung (AAlter Wein in neuen Schläuchen@) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 11. Typische Klausurkonstellationen im EBV (Donnerstag, )

Repetitorium Sachenrecht 11. Typische Klausurkonstellationen im EBV (Donnerstag, ) Repetitorium Sachenrecht 11. Typische Klausurkonstellationen im EBV (Donnerstag, 23.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Wie sehen

Mehr

Kaufvertrag über ein landwirtschaftliches Grundstück

Kaufvertrag über ein landwirtschaftliches Grundstück Interner Vermerk: (wird von uns ausgefüllt) UZ- Nr.: Jocham Sienz Bitte ausgefüllt per Post, Fax oder E-Mail zurücksenden an Notarinnen Jocham & Sienz Dettinger Straße 95 73230 Kirchheim unter Teck E-Mail:

Mehr

Sachverhalt Bürgschaft

Sachverhalt Bürgschaft Sachverhalt Bürgschaft V-Bank hat S-GmbH Darlehen von 100.000 Euro gewährt. Gesellschafter der S-GmbH sind G mit Gesellschaftsanteil 2/3 und B mit Anteil von 1/3. Zur Sicherung des Darlehens hat G in Höhe

Mehr

Kaufvertrag über ein Hausgrundstück

Kaufvertrag über ein Hausgrundstück Kaufvertrag über ein Hausgrundstück Bitte ausgefüllt per Post oder E-Mail zurücksenden an Notar Moritz Kleiderman 79539 Lörrach E-Mail: info@notar-kleiderman.de Bei Rückfragen erreichen Sie uns zu unseren

Mehr

Haus und Grundstück im Erbrecht 1

Haus und Grundstück im Erbrecht 1 15. 9. 2015 -Haus und Grundstück im Erbrecht 1 Viele Menschen haben Grundeigentum, sei es ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein Wochenendgrundstück. Insgesamt haben knapp 48 % aller privaten

Mehr

Güter- und Erbrecht 3. Session 2011 Prof. Alexandra Rumo-Jungo

Güter- und Erbrecht 3. Session 2011 Prof. Alexandra Rumo-Jungo 3. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 1 von 8 Güter- und Erbrecht 3. Session 2011 Prof. Alexandra Rumo-Jungo 1. Dieser Fragebogen umfasst 8 Seiten (die vorliegende Seite inbegriffen). Sollte eine Seite

Mehr

6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung

6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2018 6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung Bürgerliches RechtI F gegen G auf Zahlung von 250.000 an sich aus 816 I 1 i. V. m. 1368 BGB

Mehr

Formulierungsvorschläge des Grundbuchinspektorates betreffend Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer

Formulierungsvorschläge des Grundbuchinspektorates betreffend Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer Formulierungsvorschläge des Grundbuchinspektorates betreffend Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer 1. Kaufpreistilgung 1.1 Abrechnung am Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt Fr.... (Franken...) und wird

Mehr

Fall : Der Handelskauf

Fall : Der Handelskauf Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

Vermögen - Eigenkapital = Fremdkapital

Vermögen - Eigenkapital = Fremdkapital Lernschritt 3: Investierung und Finanzierung Um ein Unternehmen zu gründen und weiterzuführen, müssen materielle Vermögenswerte eingesetzt werden. Zu den typischen Vermögenswerten gehören: Maschinen und

Mehr

Datenblatt für einen Kaufvertrag

Datenblatt für einen Kaufvertrag Bitte senden Sie dieses Datenblatt ausgefüllt an das Notariat zurück, - per Post, - per Telefax: 06201/845-220 oder - per email: kanzlei@notare-weinheim.de. Notare Dr. Zander & Dr. Ott Institutstr. 15

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 15.04.2008 1. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Der 17jährige M

Mehr

Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung

Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 28.05.2008 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache

Mehr

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 30.05.2011 Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651 Abwandlung

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I)

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 04.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz

Mehr

Rechnungswesen I Abschlussklausur Name: Matr.Nr. Zugelassene Hilfsmittel: HGB, nicht einschlägig programmierbarer Taschenrechner.

Rechnungswesen I Abschlussklausur Name: Matr.Nr. Zugelassene Hilfsmittel: HGB, nicht einschlägig programmierbarer Taschenrechner. Dipl.-Oec. Frank N. Motzko, FB 07 Rechnungswesen I Abschlussklausur 13.02.2010 Name: Matr.Nr. Unterschrift: Aufgabe 1 2 3 Summe Note Erreichbare Punkte 3 12 25 40 Erreichte Punkte Bearbeitungszeit: 90

Mehr

Der Garagenbrand. Bürgerliches Vermögensrecht II. Gutachtentechnik. Gutachtentechnik. Fallfrage 1 - Tatsächliches Begehren

Der Garagenbrand. Bürgerliches Vermögensrecht II. Gutachtentechnik. Gutachtentechnik. Fallfrage 1 - Tatsächliches Begehren Der Garagenbrand Bürgerliches Vermögensrecht II Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie V verkauft dem K am 1.6. seinen gebrauchten

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZR 68/17 BESCHLUSS vom 13. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:130219BVZR68.17.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch die Vorsitzende

Mehr

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs II

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs II Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 25.05.201 Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs II Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651 Überblick

Mehr

Durch welchen Geschäftsvorfall erhöht sich die Bilanzsumme, ohne dass sich das Eigenkapital ändert?

Durch welchen Geschäftsvorfall erhöht sich die Bilanzsumme, ohne dass sich das Eigenkapital ändert? - 2 - GRUNEGRIFFE ES REHNUNGSWESENS 1. In welchem Fall gewährt der Lieferer einen Rabatt? Er sendet dem Kunden eine Gutschrift auf Grund einer Mängelrüge. Er räumt dem Kunden wegen vorzeitiger Zahlung

Mehr

Kautionsrückzahlung. Dr. Klaus Lützenkirchen Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Lehrbeauftragter an der TH Köln.

Kautionsrückzahlung. Dr. Klaus Lützenkirchen Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Lehrbeauftragter an der TH Köln. Aachener Str. 1053-1055 50858 Köln 0221-1792910 luetzenkirchen@ld-ra.de Kautionsrückzahlung Dr. Klaus Lützenkirchen Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Lehrbeauftragter an der

Mehr

Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 01.07.2011 Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=40423

Mehr

Datenblatt für einen Kaufvertrag

Datenblatt für einen Kaufvertrag Bitte senden Sie dieses Datenblatt ausgefüllt an das Notariat zurück, - per Post, - per Telefax: 06201/845-22 22 oder - per email: kanzlei@ott-zander.de. Notare Dr. Ott & Dr. Zander Ehretstr. 14 69469

Mehr

Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten

Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten Einleitung Sie meinen, Sie haben bei dem Kauf Ihres Autos ein Schnäppchen gemacht, stellen dann aber fest, dass das Fahrzeug kaputt ist und Sie

Mehr

Kaufvertrag am um Uhr bei Notar Jochen Bürkle in Besigheim, Bühl 17

Kaufvertrag am um Uhr bei Notar Jochen Bürkle in Besigheim, Bühl 17 Bitte vollständig ausgefüllt zurücksenden per Fax (07143 / 33 099 34), per email info@notar-buerkle.de oder per Post an: Notar Jochen Bürkle Bühl 17 74354 Besigheim Die nachfolgenden Angaben macht: Der

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 03.06.2008 6. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall (BGH NJW 2008, 1658)

Mehr

Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft Prüfungsvorbereitung

Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft Prüfungsvorbereitung Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft 2017 Prüfungsvorbereitung Dres. iur. Thomas Ender und Erich Rüegg Rechtsanwälte und Notare 20.12.2017 Prüfungsvorbereitung 1 Fragen mit Sachverhalt 20.12.2017 Prüfungsvorbereitung

Mehr

Kaufvertrag über eine Teilfläche

Kaufvertrag über eine Teilfläche Interner Vermerk: (wird von uns ausgefüllt) UZ- Nr.: Jocham Sienz Bitte ausgefüllt per Post, Fax oder E-Mail zurücksenden an Notarinnen Jocham & Sienz Dettinger Straße 95 73230 Kirchheim unter Teck E-Mail:

Mehr

Familien- und Erbrecht Wintersemester 2015/16 AP 1

Familien- und Erbrecht Wintersemester 2015/16 AP 1 Prof. Dr. Dietmar Schanbacher Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Römisches Recht Familien- und Erbrecht Wintersemester 2015/16 AP 1 I. Übersicht mit Fallverweisen und Literaturhinweisen 1. Verlöbnis

Mehr

Aufgabe zur 6. Vorlesung

Aufgabe zur 6. Vorlesung Aufgabe zur 6. Vorlesung Aufgabe 6 Geben Sie für folgende Geschäftsvorfälle die Buchungssätze an. Rechnen Sie dabei mit einem vereinfachten Umsatzsteuersatz von 10%. Nutzen Sie die Kontenbeschreibung gemäß

Mehr

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 11. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1365 BGB Fall: Keusch kann, nachdem Untreu die Winzertochter in die

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

Ehebedingte Zuwendung

Ehebedingte Zuwendung XIV. Ehebedingte Zuwendung 1. Eigentümer / Veräußerer Anrede Herr Frau Vorname/n Nachname (Geburtsname) Geburtsdatum Straße / Hausnummer PLZ / Wohnort Telefon Staatsangehörigkeit Steuerl. IdNr. deutsch

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (III)

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (III) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 31.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (III) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Kaufvertrag am um Uhr bei Notar Jochen Bürkle in Besigheim, Bühl 17

Kaufvertrag am um Uhr bei Notar Jochen Bürkle in Besigheim, Bühl 17 Bitte vollständig ausgefüllt zurücksenden per Fax (07143 / 33 099 34), per email info@notar-buerkle.de oder per Post an: Notar Jochen Bürkle Bühl 17 74354 Besigheim Die nachfolgenden Angaben macht: Der

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 05.06.2012 Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Die unglückliche Jungfernfahrt. Bürgerliches Vermögensrecht II. Gutachtentechnik. Gutachtentechnik. Rechtsgrundlage Anspruchsnorm 1

Die unglückliche Jungfernfahrt. Bürgerliches Vermögensrecht II. Gutachtentechnik. Gutachtentechnik. Rechtsgrundlage Anspruchsnorm 1 Die unglückliche Jungfernfahrt Bürgerliches Vermögensrecht II Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie K schließt mit V einen Kaufvertrag

Mehr

Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) SoSe 2014

Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) SoSe 2014 Universität Potsdam Juristische Fakultät Arbeitsbereich Wirtschaftsprivatrecht für Nichtjuristen Dr. Dr. H. Fiebig Name: Matr.-Nr.: Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum

Mehr

Verwandte 3. Ordnung. dem Erblasser Tochter Sohn Adoptivkind Enkelin (von Sohn und Tochter) Enkel (von Sohn und Tochter) dem Erblasser

Verwandte 3. Ordnung. dem Erblasser Tochter Sohn Adoptivkind Enkelin (von Sohn und Tochter) Enkel (von Sohn und Tochter) dem Erblasser Die gesetzliche Erbfolge der Staat entscheidet für Sie wöhnlichen Aufenthalt hatte. Wohnte der Erblasser also zum Beispiel in Bonn, so fiele die Erbschaft dem Land Nordrhein- Westfalen zu. Lässt sich das

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Erklärung zum Formular: Antrag für die Übernahme von Bestattungs-Kosten

Erklärung zum Formular: Antrag für die Übernahme von Bestattungs-Kosten Erklärung zum Formular: Antrag für die Übernahme von Bestattungs-Kosten Erklärung Bevor ein Mensch stirbt, bestimmt er. Welche Menschen seine Sachen bekommen. Wenn er stirbt. Diese Menschen sind seine

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Vorlesung 5 Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Zugewinngemeinschaft Gesetzlicher Güterstand Im Grundsatz hat der Güterstand erst Auswirkungen

Mehr

Schadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Schadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 26.06.2012 Schadensrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152 Überblick zum Schadensrecht Allgemeines

Mehr

Kaufvertrag über Wohnungs-/Teileigentum

Kaufvertrag über Wohnungs-/Teileigentum Kaufvertrag über Wohnungs-/Teileigentum Bitte ausgefüllt per Post oder E-Mail zurücksenden an Notar Moritz Kleiderman 79539 Lörrach E-Mail: info@notar-kleiderman.de Bei Rückfragen erreichen Sie uns zu

Mehr

AG Zivilrecht I SS 17

AG Zivilrecht I SS 17 AG Zivilrecht I SS 17 8. Sitzung Akad. Mit. Florian Millner Gliederung I. Stellvertretung 3. Die Vollmacht f) Fälle 3 und 4 4. Begrenzung der Vertretungsmacht a) Missbrauch der Vertretungsmacht b) Insichgeschäft

Mehr

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. - Der Vertrag ( 145 157 BGB) -

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. - Der Vertrag ( 145 157 BGB) - BGB AT - Der Vertrag ( 145 157 BGB) - Mathias Schallnus 4. Stunde - 06.10.2014 Fälle zum Vertragsschluss 1. a) Im Rahmen einer täglichen Fahrgemeinschaft zur Arbeit verursacht der Fahrer mit dem eigenen

Mehr

Kaufvertrag. zwischen. und

Kaufvertrag. zwischen. und Kaufvertrag zwischen Herrn Gerhard Bangen Frau/Herrn/Eheleute und nachstehend Verkäufer genannt nachstehend Käufer genannt 1 Der Verkäufer verkauft dem Käufer die Katze der Rasse Bengal in der Farbe geb.

Mehr

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um

Mehr

VERKAUFS-/KAUFVERTRAG

VERKAUFS-/KAUFVERTRAG VERKAUFS-/KAUFVERTRAG Die Unterzeichneten: Adresse : PLZ/Ort : genannt, Eigentümer, im Folgenden Verkäufer und, Adresse : PLZ/Ort :, im Folgenden Käufer genannt, erklären, Folgendes vereinbart zu haben;

Mehr

Verhandelt. Heidi Mustermann. Nummer 000 der Urkundenrolle für das Jahr zu Musterhausen am. Vor der unterzeichnenden Notarin

Verhandelt. Heidi Mustermann. Nummer 000 der Urkundenrolle für das Jahr zu Musterhausen am. Vor der unterzeichnenden Notarin Nummer 000 der Urkundenrolle für das Jahr 2013 Verhandelt zu Musterhausen am Vor der unterzeichnenden Notarin Heidi Mustermann mit dem Amtssitz in Musterhausen, Musterstraße 1, erschienen heute - 2-1.

Mehr

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer Sommersemester 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Dienstag, 12 14 Uhr, Carl-Zeiss-Straße 3, HS 5 Terminplan 04.02.2014

Mehr

Pensionskasse PANVICA Geltendmachung Vorbezug/Verpfändung

Pensionskasse PANVICA Geltendmachung Vorbezug/Verpfändung Pensionskasse PANVICA Geltendmachung Vorbezug/Verpfändung Dieses Formular ist ausgefüllt und unterzeichnet einzusenden an Pensionskasse PANVICA Postfach 514, 3053 Münchenbuchsee Kanton: Versicherter Name

Mehr

VERTRAG ÜBER DEN VERKAUF EINES KRAFTFAHRZEUGES

VERTRAG ÜBER DEN VERKAUF EINES KRAFTFAHRZEUGES VERTRAG ÜBER DEN VERKAUF EINES KRAFTFAHRZEUGES 1. Blatt für den Käufer 2. Blatt für den Verkäufer 3. Blatt für die Kfz-Zulassungsstelle 4. Blatt für die Kfz-Haftpflichtversicherung Bitte kräftig, möglichst

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2011

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2011 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2011 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Buchführung und Bilanzierung. Probeklausur

Buchführung und Bilanzierung. Probeklausur Thomas Naumann Buchführung und Bilanzierung Probeklausur Zeit: Zugelassene Hilfsmittel: 120 Minuten Taschenrechner, Wirtschaftsgesetze, Steuergesetze, -richtlinien Aufgabe Soll-Punkte Ist-Punkte Aufgabe

Mehr

Vertraglicher Eigentumserwerb

Vertraglicher Eigentumserwerb Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Grundstücken durch Einigung (=Auflassung) und Eintragung g 873, 925 Was ist mit Gebäuden Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Mobilien

Mehr

RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1

RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1 23.03.2019, Folie 1 Agenda I. Probleme der gesetzlichen Erbfolge II. Minderjährige in der Erbengemeinschaft III. Erbrechtliche Verfügungen IV. Fazit 23.03.2019, Folie 2 23.03.2019, Folie 3 I. Et hätt noch

Mehr

22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.

22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. 22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.

Mehr

ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Prüfungsaufgaben 2018 aus der Einkommensteuer vom

ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Prüfungsaufgaben 2018 aus der Einkommensteuer vom ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Prüfungsaufgaben 2018 aus der Einkommensteuer vom 15.09.2018 Prüfungsteil: Bearbeitungszeit: Maximal erreichbare Punktzahl: EStG Teil II 90 Minuten

Mehr

Einführung in die Buchhaltung Schneider W. / Schneider D. / Eder J.

Einführung in die Buchhaltung Schneider W. / Schneider D. / Eder J. Einführung in die Buchhaltung Schneider W. / Schneider D. / Eder J. ÜBUNGSBEISPIELE ZUM SELBSTSTUDIUM INHALTSVERZEICHNIS Übung A) Kontoauszug mit Quartalsabschluss... 2 Übung B) Darlehensaufnahme, -tilgung,

Mehr

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung Repetitorium Familien- und Erbrecht am 09.07.2010: Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552

Mehr

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben. Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr