Übung im BGB für Fortgeschrittene
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- Lothar Auttenberg
- vor 7 Jahren
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1 Fall 1 Herr M und Frau F-M sind Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. M ist Eigentümer eines Mietshauses. Außerdem verfügt er noch über Sparguthaben von etwa Am verkauft er das Mietshaus mit notariellem Vertrag an K zum Preise von 1 Mio. Auf Frage des Notars erklärt M wahrheitswidrig, er verfüge noch über wesentliches weiteres Vermögen. K ist über die Vermögensverhältnisse des M nicht informiert. F-M erfährt von dem Geschäft am Sie teilt am selben Tag telefonisch dem K mit, dass sie mit dem Verkauf nicht einverstanden sei, weil ihr Ehemann außer dem Grundstück nur besagtes kleines Sparguthaben besitze. Am erfolgt dennoch die Auflassung von M an K. Dieser wird am in das Grundbuch eingetragen. Am stirbt K. In einem wirksamen Testament aus dem Jahr 1985 hat er seinen Freund S als Alleinerben eingesetzt. Dem S erteilt das Nachlassgericht am einen Erbschein als testamentarischer Alleinerbe. Ohne selbst in das Grundbuch eingetragen worden zu sein, verkauft S mit notariellem Kaufvertrag vom das Grundstück an W. S hat zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von einem wirksamen Testament des K aus dem Jahr 1998, in dem dieser seine Haushälterin E zur Alleinerbin einsetzt. Dieses Testament liefert er jedoch erst am beim Nachlassgericht ab. Am selben Tag zieht das Nachlassgericht den dem S erteilten Erbschein ein. Am erfolgt die Auflassung zwischen S und W, der von den Vorgängen um die Erbschaft des K nicht wusste und den Erbschein nicht kannte. W wird am in das Grundbuch eingetragen. F-M und E melden sich nun bei W und machen Herausgabeansprüche hinsichtlich des Grundstücks geltend.
2 Fall 2 Max Meier hat mit der Hausbau-GmbH einen Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Wohnhauses auf seinem Grundstück zum Preis von geschlossen. Der Preis wird nach Baufortschritt fällig. Am stellt die Hausbau-GmbH nach Abschluss der Bauarbeiten mit Schreiben an Max Meier die letzte Rate in Höhe von fällig. Da Max Meier einige Mängel der Bauausführung festgestellt hat, möchte er als Druckmittel zur Sicherung seiner Gewährleistungsansprüche einbehalten. Er erteilt deshalb der B-Bank, bei der er zur Finanzierung des Bauvorhabens ein Darlehen genommen hat, von dem noch für die letzte Rate bereitstehen, am den folgenden schriftlichen Auftrag: Überweisen Sie aus meinem Darlehenskonto Nr an Fa. Hausbau-GmbH einen Teilbetrag von auf die Schlussrate. Franziska Flüchtig, die bei der B-Bank angestellt ist, überweist am versehentlich an die Hausbau GmbH die volle Schlussrate ihv Am teilt Max Meier, der von der versehentlich zu hohen Überweisung nichts weiß, der Hausbau-GmbH mit, er behalte von der Schlussrate zur Sicherung seiner Gewährleistungseinsprüche ein, die er nach erfolgter Nachbesserung überweisen werde. Als dieses Schreiben bei der Hausbau-GmbH eintrifft, ist die Überweisung ihv bereits auf deren Konto eingetroffen. Als Max Meier von der Überweisung ihv erfährt, fordert er die B-Bank auf, die auftragswidrig seinem Darlehenskonto belasteten wieder gutzuschreiben. Die B- Bank solle das Geld gefälligst von der Hausbau-GmbH zurückverlangen. 1. Kann Max Meier von der B-Bank die Gutschrift auf seinem Darlehenskonto verlangen? 2. Kann die B-Bank von der Hausbau-GmbH Rückzahlung der verlangen?
3 Fall 3 Am kam es zwischen den jeweils von diesen gesteuerten PKW des A, B und C auf der BAB A 99 zu einem Verkehrsunfall. A musste wegen eines Staus abbremsen, B fuhr auf A auf, C fuhr auf B auf. Bei diesem Unfall wurde A erheblich verletzt. Ob die Verletzungen durch das Auffahren des B oder des C verursacht wurden, ist nicht mehr aufklärbar. K-AG, die private Krankenversicherung des A erbrachte diesem vertragsgemäße Versicherungsleistungen für dessen nachfolgende Heilbehandlung samt Krankenhausaufenthalt in Höhe von Am nahm sie HB AG, den Haftpflichtversicherer des B auf Schadensersatz in Anspruch; dieser leistete an K. Am nahm HB AG die HC AG, den Haftpflichtversicherer des C auf Gesamtschuldnerausgleich ihv in Anspruch. HC AG bestreitet einen Anspruch. Insbesondere seien deliktische Ansprüche des A am bereits verjährt gewesen, HB AG habe also auf einen verjährten Anspruch geleistet und müsse die Folgen dieser luxuriösen Großzügigkeit selbst tragen.
4 Fall 4 M kauft bei Gebrauchtwagenhändler G im Juli 2010 einen Porsche 911, Baujahr 2009, unfallfrei, zu , einem für unfallfreie Fahrzeuge dieses Alters und Typs üblichen Händlerverkaufspreis. Zwei Wochen nach Lieferung fährt er mit dem Wagen am im Publikumsbetrieb auf dem Nürburgring, wo er auch schon mit seinem früheren Porsche häufiger unterwegs war und sich auskennt. Wegen eines geringfügigen Fahrfehlers verliert er die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Porsche wird zerstört; der Schrottwert beträgt Bei Untersuchung des Fahrzeugs stellt sich heraus, dass es einen von G nicht mitgeteilten schweren Unfall-Vorschaden hatte, der den Wert des Fahrzeugs um 10 % minderte, aber nicht unfallursächlich war. M erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag. G bestreitet ein Rücktrittsrecht und rechnet hilfsweise gegen den Anspruch des M auf Kaufpreisrückzahlung mit einem Anspruch auf Wertersatz abzüglich des Schrottwerts, auf. Abwandlungen 1. Wie im Ausgangsfall, M kannte jedoch bereits den Vorschaden, als er auf den Nürburgring fuhr. G erhebt dieselben Einwendungen. 2. M war bereits am wegen des Mangels zurückgetreten, hatte aber die Rückgabe des Wagens trotz Aufforderung durch G verweigert. Der Wagen wird am zerstört. G hatte am einen Käufer gefunden, der ihm trotz des Vorschadens geboten hat. G bestreitet ein Rücktrittsrecht und rechnet hilfsweise in Höhe von auf.
5 Fall 5 M und F sind miteinander verheiratet. Sie erwarben 1995 ein Baugrundstück als Miteigentümer zu je 1/2. Zum Kaufpreis von 200 TEUR steuerten die Eltern des M 100 TEUR bei. Zu diesem Zeitpunkt war geplant, auf dem Grundstück ein Zweifamilienhaus zu errichten, in dem eine Wohnung von den Eltern des M bewohnt werden sollte. In 2000 teilten M und F den Eltern des M mit, dass sie nur ein Einfamilienhaus errichten wollten. Diese nahmen dies, wenn auch knirschend, hin und trugen sogar mit weiteren 50 TEUR zum Hausbau bei. Die restlichen Kosten des Grundstückserwerbs und Hausbaus finanzierten M und F mit einem gesamtschuldnerischen Darlehen über 300 TEUR. Nach Fertigstellung in 2001 wohnten M und F mit ihrem gemeinsamen Kind K in dem Haus zog F aus dem Haus aus, die Ehe wurde 2006 geschieden. In 2007 überwiesen die Eltern des M weitere 40 TEU als Sondertilgung auf das gemeinsame Darlehenskonto von M und F. M und K leben weiter in dem Haus. Die Eltern des M verlangen nun von F Zahlung von 95 TEUR, also der Hälfte der von ihnen gemachten Zuwendungen, die auf den Haus- bzw Darlehensanteil der F entfielen. F wendet ein, das Hausgrundstück habe an Wert verloren; außerdem wohne M und K weiter in dem Haus, so dass der Zweck der schwiegerelterlichen Zuwendung trotz der Scheidung erfüllt sei. Sie habe (was zutrifft) mit M vereinbart, dass er nach der Scheidung die Verbindlichkeiten aus dem Darlehen bediene, dafür aber kein Nutzungsentgelt für die Nutzung des Hauses entrichten müsse.
6 Fall 6 Bei einem von Stefan Schnell allein verschuldeten Verkehrsunfall wird der 10 Jahre alte PKW des in Leipzig wohnenden Gerhard Grau erheblich beschädigt. Ein Gutachter schätzt den Wiederbeschaffungswert des PKW auf 5000, den Restwert des beschädigten KFZ auf 1000 und die Reparaturkosten inkl Umsatzsteuer auf a) Grau läßt das Fahrzeug fahrbereit reparieren, spart aber einige Lackierarbeiten ein; hierbei entstehen Kosten von 4200 inkl USt. Grau verlangt Reparaturkosten nach dem Sachverständigengutachten ihv 5500 b) Die Reparaturkosten laut Gutachten betragen nicht 5500, sd G hat das nicht reparierte Fahrzeug beim Kauf eines Neuwagens für 1000 in Zahlung gegeben und verlangt von S nun 5000 Reparaturkosten. Zu Recht? c) Die Reparaturkosten laut Gutachten betragen nicht 5500, sondern G lässt das Fahrzeug zu 6500 reparieren, wobei einige nach Gutachten notwendige Arbeiten nicht durchgeführt werden und verlangt 6500 (130 % des Wiederbeschaffungswertes). Die Versicherung des Schnell will nur auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen und teilt überdies dem Grau außerdem das Angebot eines professionellen Unfallwagenaufkäufers aus Aachen mit, der für das Fahrzeug Restwert bei kostenloser Abholung bezahlen würde. Sie will daher nur ersetzen.
Juristenfakultät WS 2010/11. Übung im BGB für Fortgeschrittene
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