Titelthema: SEPA - der neue Zahlungsverkehr

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1 news & facts Das Mandantenmagazin von Strecker, Berger + Partner Mai 2013 Unsere Themen Titelthema: Seiten 1-3 Europäischer Zahlungsverkehr wird harmonisiert: Die Single Euro Payment Area (SEPA) kommt im Februar Unternehmensberatung: Seite 4 Novelle: Das Energie- und Stromsteuergesetz ändert sich. Was erwartet produzierende Unternehmen? Steuerberatung: Seite 5 Dienstwagenbesteuerung: Bundesfinanzhof stellt fest: Die Bemessungsgrundlage für die 1-Prozent-Regelung ist verfassungskonform. Ehrenamt: Die Bundesregierung verbessert die gesetzlichen Rahmenbedingungen für engagierte Bürger. Unternehmensberatung: Seiten Kassenführung: Was Unternehmen leisten müssen, um die Anforderungen der Finanzbehörden zu erfüllen. Steuerberatung: Seite 8 Das Körperschaftsteuergesetz wird verschärft: Dividendenerträge aus inländischem Streubesitz sind steuerpflichtig. Impressum Titelthema: SEPA - der neue Zahlungsverkehr Bargeldlos zahlen in der EU: Die SEPA kommt Ab 1. Februar 2014 hat die nationale Einzugsermächtigung ausgedient. Dann gilt die europaweite SEPA-Lastschrift oder SEPA-Überweisung. Für die Verbraucher bedeutet das mehr Schutz, für die Unternehmen mehr Aufwand. Herausgeber sb+p Strecker, Berger + Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Brüder-Grimm-Platz 4, Kassel Telefon (05 61) Telefax (05 61) info@sb-p.de Redaktion Andreas Fehr, Michael Krug, Ingrid Bieg Konzeption/Gestaltung SiebeckCrossMedia, Felsberg Copyright 2013, sb+p, Kassel Ab dem 1. Februar 2014 verliert das deutsche Zahlungsverfahren seine Gültigkeit. Es wird von der SEPA ( Single Euro Payment Area )-Lastschrift beziehungsweise der SEPA-Überweisung abgelöst. Diese werden dann im bargeldlosen Zahlungsverkehr innerhalb der 27 EU-Mitgliedstaaten, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), Island, Norwegen und Liechtenstein sowie Monaco oder der Schweiz angewendet und gelten für alle auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften in der EU, bei denen mindestens ein Zahlungsdienstleister in der EU ansässig ist. Nicht erfasst sind Zahlungen mit Zahlungskarten, Geldtransfers und Zahlungsvorgänge, die über Telekommunikations-, digitale oder IT-Geräte abgewickelt werden und zu keiner Überweisung beziehungsweise Lastschrift führen. Für die SEPA-Lastschrift wird es, je nachdem, ob der Zahler ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist, zwei unterschiedliche Produkte geben: die SEPA- Basis-Lastschrift (SEPA Core Direct Debit) und die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit). Verbraucher können ihre Zahlungen

2 Titelthema: SEPA - der neue Zahlungsverkehr Bargeldloser Zahlungsverkehr: Ab 2014 EU-weit einheitlich! allein mit der SEPA-Basis-Lastschrift vornehmen. Ziehen Unternehmer Geldbeträge ein, können sie zwischen beiden Produkten wählen. Der wesentliche Unterschied zwischen den Produkten besteht darin, dass dem Zahler bei der SEPA-Basis- Lastschrift innerhalb von acht Wochen ab Belastung seines Zahlungskontos ein Erstattungsanspruch zusteht, der bei der SEPA-Firmenlastschrift nicht vorgesehen ist. Der Zahler kann somit den Zahlungsauftrag bei der SEPA-Firmenlastschrift nur noch bis zum Zeitpunkt des Zugangs bei seinem Zahlungsdienstleister widerrufen. Ab 2016: IBAN wird alleinige Kundenkennung Für die SEPA-Lastschrift beziehungsweise die SEPA-Überweisung ist die Verwendung der IBAN und der BIC verpflichtend. IBAN und BIC sind bereits jetzt dem Kontoauszug, der EC-Karte (sofern neueren Datums) oder auch den Kontodetails beim Internetbanking zu entnehmen. Die BIC ist bei inländischen SEPA-Zahlungen grundsätzlich noch bis Februar 2014 und bei grenzüberschreitenden SEPA-Zahlungen innerhalb der genannten Länder bis Februar 2016 anzugeben. Ab dem 1. Februar 2016 ist die IBAN als alleinige Kundenkennung anzuwenden. Für den bargeldlosen Zahlungsverkehr innerhalb der Nicht-EU- Länder ist die IBAN ab dem 1. Oktober 2016 als alleinige Kundenkennung zu verwenden. SEPA: Übergangszeit nutzen Deutschland hat zur Eingewöhnung an das neue Verfahren eine Übergangszeit eingerichtet. Damit können Verbraucher das bisherige deutsche elektronische Lastschriftverfahren übergangsweise bis zum 29. Februar 2016 weiter nutzen. Die Kreditinstitute wandeln in der Übergangszeit kostenlos die bisherigen nationalen Kontoangaben in IBAN (und gegebenenfalls BIC) um. Daneben muss der Zahlungsempfänger (Kreditor) zur eindeutigen Kennzeichnung im SEPA-Mandat eine sogenannte Gläubiger-ID angeben und eine Mandatsreferenz (vergleichbar dem Verwendungszweck) an seinen Zahlungsdienstleister übermitteln. Um eine fällige Forderung mittels SEPA-Lastschrift einziehen zu können, muss der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen zuvor eine Vorabanzeige zukommen lassen, in der dem Zahlungspflichtigen der Zeitpunkt der Belastung seines Kontos und die Höhe des einzuziehenden Betrages mitgeteilt wird. Bei bereits bestehenden Einzugsermächtigungen haben Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen im Falle der Wandlung in SEPA-Mandate über den Wechsel zu unterrichten. Sie haben dabei die Gläubiger-ID sowie die Mandatsreferenz zu übermitteln. Ein neues Mandat für die SEPA-Basis- Lastschrift ist nicht einzuholen. Im Falle der bestehenden Abbuchungsaufträge sind hingegen zwingend neue SEPA-Mandate einzuholen. Ein Muster zum SEPA-Mandat finden Sie unter: 8 Ein Musteranschreiben zur Umwidmung bereits bestehender Einzugsermächtigungen wird Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung gestellt: 8 Service Die Europäische Union hat SEPA im Rahmen des Lissabon-Vertrages als Ergänzung zum Euro geschaffen, um den europäischen Zahlungsverkehr zu harmonisieren. Wir möchten Ihnen bei der Umstellung beratend zur Seite stehen. Was müssen Verbraucher beachten? Was wird für Vereine wichtig? Wie bereiten sich Unternehmen adäquat vor? Das alles zeigen Ihnen die Checklisten auf Seite 3. Barbara Wermann Rechtsanwältin Steuerberaterin vereidigte Buchprüferin Tel.: + 49 (0) bwermann@sb-p.de - 2 -

3 Titelthema: SEPA - der neue Zahlungsverkehr Checkliste für Verbraucher 8 Informieren Sie sich über Ihre eigene IBAN und BIC. 8 Bei bestehenden Einzugsermächtigungen werden Sie um Zustimmung zur Umwidmung in ein SEPA-Mandat gebeten. Notieren Sie sich nach erteilter Zustimmung Gläubiger-ID und Mandatsreferenz. Reichen Sie eine Ausfertigung des SEPA-Mandats bei Ihrer Bank ein. Checkliste für Vereine 8 Angabe der eigenen IBAN und BIC auf Ihren Formularen und Briefbögen. 8 Bankverbindung der Mitglieder auf Basis von IBAN und BIC anfordern und in den Stammdaten ändern. 8 Gläubiger-ID-Nummer bei der Bundesbank beantragen: 8 Vereins- und Beitragssatzung auf Zahlungsart und Fälligkeit der Beiträge prüfen. 8 Vereinssoftware auf SEPA-Fähigkeit prüfen: - Können Sie XML-Dateien erzeugen? - Sind sämtliche neue Daten (z. B. IBAN, BIC, Gläubiger-ID) hinterlegbar? - Können die SEPA-Lastschriften elektronisch per ebanking bei der Bank eingereicht werden? 8 Für die Umwidmung bereits bestehender Einzugsermächtigungen in neue SEPA-Mandate prüfen: - Liegen die unterschriebenen Einzugsermächtigungen im Original vor? - Eindeutige Mandatsreferenznummer festlegen (max. 35 Stellen). - Mitglieder über Umwidmung informieren, Gläubiger-ID des Vereins, Mandatsreferenz und Umstellungstermin mitteilen und Zustimmung anfordern. - Rücklaufkontrolle und Hinterlegung der Daten in der Vereinssoftware, Aufbewahrung der Originale. 8 Für neue Beitrittserklärungen gilt: Einzugsermächtigung durch SEPA-Mandat ersetzen. Checkliste für Firmenkunden 8 Sind Ihre Konten im europäischen Ausland weiterhin notwendig? 8 Angabe der eigenen IBAN und BIC auf Ihren Rechnungen, relevanten Formularen, Zahlscheinen und Firmenbroschüren. 8 IBAN und BIC bei Geschäftspartnern, Kunden und Angestellten erfragen, gegebenenfalls mit diesen den Zeitpunkt der Umstellung auf SEPA vereinbaren. 8 Zahlungsverkehrssoftware und Finanzbuchhaltung auf SEPA-Fähigkeit prüfen: - Können Sie XML-Dateien erzeugen? - Sind sämtliche neue Daten (z.b. IBAN, BIC, Gläubiger-ID, Geschäftsvorfallcodes) hinterlegbar? - Können die SEPA-Lastschriften elektronisch per ebanking bei der Bank eingereicht werden? 8 Gläubiger-ID-Nummer bei der Bundesbank beantragen: 8 Verwendungszweck ist bei SEPA-Zahlungen auf 140 Zeichen beschränkt. 8 Für die Umwidmung bereits bestehender Einzugsermächtigungen in neue SEPA-Mandate gilt: - Bestehende Einzugsermächtigungen können nach dem 9. Juli 2012 für Einzüge im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren genutzt werden. - Liegen die unterschriebenen Einzugsermächtigungen im Original vor? - Eindeutige Mandatsreferenznummer festlegen (max. 35 Stellen). - Mitglieder über Umwidmung informieren, Gläubiger-ID des Unternehmens, Mandatsreferenz und Umstellungstermin mitteilen und Zustimmung anfordern. - Rücklaufkontrolle und Hinterlegung der Daten in der Finanzbuchhaltung, Aufbewahrung der Originale. 8 Für bereits bestehende Abbuchungsaufträge gilt: - Je nach Zielgruppe festlegen, ob das SEPA-Basis- oder das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren genutzt werden soll. (Für Verbraucher ist ausschließlich das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren möglich). - Mangels Umwidmung sind neue Mandate einzuholen. 8 Für neue SEPA-Lastschriftverfahren gilt: - Mandatsreferenz vergeben, Vorlauf der Lastschrifteinreichung beachten. - SEPA-Mandat vom Kunden beziehungsweise Geschäftspartner unterschreiben lassen, Original aufbewahren, eine Ausfertigung des Mandats geht an die Bank des Zahlungspflichtigen. - Lastschriftmandatsinformationen in der Finanzbuchhaltung hinterlegen

4 Unternehmensberatung Novelliert: Die Energie- und Stromsteuer Die Energiesteuern, geregelt im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz, wurden zum 1. Januar 2013 teilweise wieder geändert. Für Unternehmen im produzierenden Gewerbe ändert sich einiges. Neu geregelt: Einsatz von Energiearten fossiler Herkunft in Blockheizkraftwerken Insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Erdgas, Heizöl und Kohle in Blockheizkraftwerken und den Verbrauch von diesen Energiearten und von Elektrizität in Unternehmen des produzierenden Gewerbes wurden zahlreiche Neuregelungen getroffen. 8 Der Einsatz von primären Energieträgern wie Erdgas, Kohle oder Heizöl zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Anlagen mit Kraftwärmekopplung wird grundsätzlich bei der Besteuerung nach dem Energiesteuergesetz begünstigt. Allerdings wurden diese Regelungen neu gefasst und insbesondere die Vergünstigung an weitere Voraussetzungen geknüpft. 8 Für Anlagen über 2 MW elektrischer Leistung bleibt es bei der seit 1. April 2012 geltenden Regelung des 53 Energiesteuergesetzes. 8 Für Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung wurde der neue 53a Energiesteuergesetz in das Gesetz aufgenommen. Nach seiner EUrechtlichen Genehmigung im Februar 2013 wird nach Veröffentlichung der Freistellungsanzeige der EU-Kommission im Bundesgesetzblatt dieser rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft treten. Um die vollständige Entlastung der Energiesteuer zu erhalten, müssen BHKW-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören im Wesentlichen, dass... 8 die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne des dritten Anhangs der EU-Hocheffizienzrichtlinie (Richtlinie 2004/8/EG) ist, 8 die KWK-Anlage darüber hinaus einen Nutzungsgrad von mindestens 70 % aufweist, 8 und sich die Hauptbestandteile der KWK- Anlage noch in der Abschreibungsphase entsprechend der Vorgaben des 7 Einkommensteuergesetz befinden. Werden die Kriterien des 53a Energiesteuergesetz nicht erfüllt, kann eine teilweise Befreiung nach 53b Energiesteuergesetz beantragt werden. Im Weiteren wurden die Vorschriften zum Spitzenausgleich für das produzierende Gewerbe in 55 Energiesteuergesetz und 10 Stromsteuergesetz angepasst. Der Spitzenausgleich wann greift er? Ein Unternehmen, das den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen will, muss ab 2013 grundsätzlich nachweisen, dass... 8 es ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, oder 8 es eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 61/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/691/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1) ist. Reicht 2013 aus: Nachweis der Einführung eines Energiemanagementsystems Für 2013 reicht dabei, vorbehaltlich der im 2. Quartal 2013 erwarteten Regelung in der Energiesteuerverordnung und Stromsteuerverordnung, noch aus, dass der Beginn der Einführung eines Energiemanagementsystems nachgewiesen wird. Wie der Nachweis zu führen sein wird, wird in den oben genannten Verordnungen noch geregelt werden. Wir bieten Ihnen schon heute an, Sie bei Bedarf zu unterstützen. Natürlich empfehlen wir Ihnen auch gern Zertifizierer und Gutachter, mit denen wir bereits zusammenarbeiten. Heiner Eggert Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater Tel.: + 49 (0) heggert@sb-p.de - 4 -

5 Steuerberatung Dienstwagen: 1-Prozent-Regelung bleibt Ist der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die 1-Prozent-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich? Darüber entschied jüngst der Bundesfinanzhof und wehrte die Klage eines GmbH-Geschäftsführers ab. Dienstwagenbesteuerung: Urteil des Bundesfinanzhofes ist maßgeblich Zum steuerpflichtigen Einkommen gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens soweit ihn der Arbeitnehmer oder Unternehmer privat nutzen kann. Für die Besteuerung dieser Privatfahrten mit einem betrieblichen Pkw eines Arbeitnehmers oder eines Unternehmers bestehen zwei Möglichkeiten: Zum einen können die Nutzer ein Fahrtenbuch führen, anhand dessen die tatsächlich privat getätigten Fahrten versteuert werden. Wer sich diese mühevolle Arbeit ersparen will, kann die pauschale, sogenannte 1-Prozent-Regelung in Anspruch nehmen. Danach wird die private Nutzung mit monatlich 1 Prozent des Bruttolistenneupreises versteuert. Vor dem Bundesfinanzhof ist nun ein Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler gescheitert: Die Klage eines GmbH-Geschäftsführers richtete sich gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung. Dem GmbH-Geschäftsführer wurde ein gebrauchter BMW 730 D (Gebrauchtwert Euro) vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt zog für die Versteuerung der Privatfahrten allerdings den Neuwagenlistenpreis von Euro heran und rechnete damit 814 Euro monatlich beziehungsweise Euro im Jahr als zusätzlichen Arbeitslohn. Der Kläger machte geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Händler gewähren inzwischen regelmäßig Rabatte bis über 20 Prozent auf den Listenpreis. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen und daher am Rabattpreis ansetzen. Verfassungsrechtlich unbedenklich: Die 1-Prozent-Regelung Mit dem Urteil vom 13. Dezember 2012 (VI-R- 51/11), welches am 6. März 2013 veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass die 1-Prozent-Regelung auf der Grundlage der Bruttolistenneupreise verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Danach muss der Gesetzgeber für die Anwendung der 1-Prozent-Regelung keine Abschläge, zum Beispiel wegen Gebrauchtwagen oder wegen üblichen Händlerrabatten für Neuwagen, einführen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die 1-Prozent-Regelung nicht nur den Wert des Pkw abbilden soll, sondern insgesamt die finanziellen Vorteile, wie die Kosten für Wartung und Reparaturen, Steuern, Versicherungen, Benzin und mehr. Außerdem würde ein Verstoß schon deshalb nicht vorliegen, weil jeder Steuerzahler ein Fahrtenbuch führen könne, um die 1-Prozent- Regelung zu umgehen. Insbesondere mit Hinblick auf das bestehende Wahlrecht ( Escape-Klause ) beurteilte auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Typisierungsregelung der 1-Prozent-Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Erwartungen vieler Steuerpflichtiger in dieses Urteil wurden somit nicht erfüllt. Liane Wagner Steuerberaterin Tel.: + 49 (0) lwagner@sb-p.de Steuerberatung Höhere Pauschalen: Ehrenamt wird attraktiver Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts hat die Bundesregierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert, in denen sich ehrenamtliches Engagement entfalten kann. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Bereits in unserer Ausgabe vom Dezember 2012 haben wir Ihnen die bis dato geplanten Änderungen des Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts vorgestellt. Der Bundestag hat die Gesetzesentwürfe am 1. Februar 2013 beschlossen. Das Gesetz heißt nun Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts. Auch der Bundesrat hat nun der Förderung des ehrenamtlichen Engagements am 1. März 2013 zugestimmt. Damit wird u.a. die sogenannte Übungsleiterpauschale von Euro auf jährlich Euro (monatlich 200 Euro) angehoben. Die Ehrenamtspauschale wird von 500 Euro auf 720 Euro (monatlich 60 Euro) erhöht. Diese und andere Änderungen, die wir Ihnen bereits in unserer letzten Ausgabe vorgestellt haben, können bereits ab 1. Januar 2013 angewendet werden. Liane Wagner Steuerberaterin Tel.: + 49 (0) lwagner@sb-p.de - 5 -

6 Unternehmensberatung Pflicht: Die Speicherung von Kassendaten Unternehmen, die mit PC-Kassensystemen oder elektronischen Registrierkassen arbeiten, müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten aufbewahren. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Kriterien für die Aufbewahrung präzise festgelegt. Aufzeichnung von Daten gesetzlich gefordert: Kann Ihr Kassensystem das leisten? Beim Einsatz von PC-Kassensystemen oder elektronischen Registrierkassen werden von Seiten der Finanzverwaltung hohe Anforderungen an den Umfang und die Aufbewahrung der erzeugten digitalen Unterlagen gestellt, damit die formelle Ordnungsmäßigkeit der Systeme anerkannt wird. Diese hohen Anforderungen resultieren aus der großen Manipulationsgefahr bei Bargeschäften und werden von einer umfangreichen Rechtsprechung der Finanzgerichte gestützt. Grundlage der Anforderungen ist 146 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, welcher fordert, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden sollen. Dabei müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung der Daten und eine ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ebenso ist ein ausschließliches Vorhalten dieser aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in ausgedruckter Form nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und Strukturinformationen müssen gemäß den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Kassenanbieter, ob in Ihrem Kassensystem hierzu eine entsprechende Schnittstellenfunktion vorhanden ist. Wie gelingt eine vorbildliche Kassenführung? Unsere Empfehlungen dafür! Um die Anforderungen der Finanzverwaltung zu erfüllen, möchten wir Ihnen die folgenden Empfehlungen und Hinweise geben, welche ausschließlich als Mindeststandard einer ordnungsgemäßen Kassenführung zu verstehen sind: 8 Löschen Sie keine Daten! Insbesondere die Journaldaten der Kassen dürfen nicht gelöscht werden und unterliegen dem Datenzugriff. In diesem Zusammenhang raten wir dazu, auch die ausgedruckte Journalrolle aufzuheben. So kann jederzeit nachgewiesen werden, dass aus dem Journal keine Buchungen gelöscht worden sind. 8 Der Tagessummenbericht (Z-Beleg) muss folgende Mindestangaben enthalten: - Name und Anschrift des Unternehmers - Standort der Kasse - Datum und Uhrzeit des Abrufs - fortlaufende Z-Nummer - Summe der Tageseinnahmen, geschlüsselt nach den Umsatzsteuersätzen - Zahlungswege (z. B. Barzahlung, Kartenzahlung, Scheckzahlung) der Tageseinnahmen - Stornobuchungen, Retouren und Entnahmen, auch bei Nullausweis - der Saldo des Trainingsspeichers (wenn vorhanden) auch bei Nullausweis Stornobuchungen und der Trainingsspeicher dürfen auf dem Z-Beleg nicht unterdrückt werden; dies berechtigt im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Schätzung Ihrer Einnahmen. Fehlen auf Ihrem Z-Beleg Mindestangaben, sollten Sie mit dem Kassenanbieter unverzüglich Kontakt aufnehmen, damit dieser die Ausgabe der fehlenden Informationen sicherstellt. 8 Täglich ist der Ist-Bestand der Kasse durch Zählen zu ermitteln und mit dem Soll-Bestand gemäß Z-Beleg abzugleichen. Der Ist-Bestand und eventuell vorhandene Differenzen sind im Kassenbuch zu dokumentieren. Der Ist- Bestand stellt die Grundlage für Ihre Buchführung dar! Differenzen sind als Aufwendungen/Erträge aus Kassendifferenzen in der Buchführung zu erfassen. 8 Sämtliche weiteren von der Kasse erstellten Auswertungen (zum Beispiel: Warengruppenberichte, Finanzberichte) müssen ebenfalls in elektronischer Form aufbewahrt werden. Bitte machen Sie sich mit den Funktionen und Auswertungen Ihres Kassensystems vertraut. Sollte Ihnen das System Möglichkeiten bieten, die nicht von Ihnen genutzt oder benötigt werden (wie zum Beispiel einen Trainingsspeicher oder besondere Auswertungsmöglichkeiten), so lassen Sie diese Funktionen von Ihrem Anbieter deaktivieren. Nur so behalten Sie den Überblick, was Ihre Kasse leisten kann und müssen bei einer Betriebsprüfung keine Auswertungen - 6 -

7 Unternehmensberatung herausgeben, über deren Inhalt Sie keine Aussagen treffen können. 8 Neben der Kasse müssen auch die Daten von angeschlossenen oder weiteren vorhandenen elektronischen Systemen aufbewahrt werden. Hierunter sind insbesondere Warenwirtschaftssysteme oder elektronische Waagen zu verstehen. 8 Die Bedienungs- und Programmieranweisungen für die verschiedenen Systeme müssen aufbewahrt werden, ebenso wie Protokolle sämtlicher Systemänderungen im Kassensystem. 8 Das Kassenbuch kann manuell oder elektronisch geführt werden. Wichtig ist, dass sämtliche Einträge einzeln, vollständig und chronologisch erfolgen und sich mit den Ein-/Auszahlungsbelegen abstimmen lassen. Zusammen mit dem täglichen Zählen der Kassen lässt sich so die von der Finanzverwaltung geforderte jederzeitige Kassensturzfähigkeit sicherstellen. Beim elektronischen Kassenbuch raten wir Ihnen zur Anschaffung einer leistungsfähigen Softwarelösung, die einen Datenexport in Ihr Buchhaltungssystem ermöglicht. Dies hat den Vorteil, dass sich Kassenbuch und Buchhaltung jederzeit bis in die Einzelbewegungen abstimmen lassen. Außerdem erfüllt eine Kassenbuchsoftware in der Regel die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und genießt dadurch im Rahmen einer Betriebsprüfung ein größeres Vertrauen als ein manuell geführtes Kassenbuch. Kassenbücher, welche zum Beispiel in Excel geführt werden, werden in der Regel von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Mit Datum vom 26. November 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben die Anforderungen an die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften an den aktuellen technologischen Stand angepasst und im Vergleich zu den bisherigen Regelungen konkretisiert. Das BMF weist noch einmal darauf hin, dass alle rechnungslegungsrelevanten Daten elektronisch gespeichert werden müssen. Eine Löschung der Daten mit dem täglichen Kassenabschluss ist nicht zulässig. Darüber hinaus wurden folgende Vorschriften erlassen: 8 Ist eine Archivierung der steuerlich relevanten Daten insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier-, und Stammdatenänderungsdaten innerhalb der Kassen nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Dies hat zur Folge, dass ausgedruckte Journalrollen zukünftig nicht mehr als ordnungsgemäße Belege anerkannt werden. 8 Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der Kassen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind aufzubewahren. Diese Vorschrift kommt insbesondere bei portablen Kassen zum Tragen. 8 Bei der Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und die zutreffende buchhalterische Erfassung gewährleistet sein. Dies bedeutet, dass zum Beispiel EC-Kartenzahlungen in der Kasse und in der Buchhaltung als solche erfasst werden müssen. Außerdem muss ein täglicher Abgleich mit dem Tagesausdruck des EC-Kartengeräts beziehungsweise dem Bankkontoauszug möglich sein. Soweit eine Kasse bauartbedingt den genannten Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, darf sie längstens bis zum 31. Dezember 2016 eingesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist man allerdings verpflichtet, sämtliche möglichen Softwareanpassungen und Speichererweiterungen vorzunehmen, welche dazu beitragen, die Anforderungen des BMF so weit wie möglich zu erfüllen. Unser Service: Individuelle Beratung vor Ort! Wir hoffen, dass Ihnen unsere Hinweise helfen, Ihr Kassensystem revisionssicher zu machen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Gern bieten wir Ihnen auch an, Ihr System vor Ort zu beurteilen und individuell an die Anforderungen der Finanzverwaltung anzupassen. Michael Weber Steuerberater CISA/CRISC Tel.: +49 (0) mweber@sb-p.de sb+p intern Bitte vormerken: Mandantenveranstaltung Wann ist Ihre Nebenbuchhaltung ordnungsgemäß ausgeführt? Was erwarten die Finanzbehörden von Ihnen? Wie vermeiden Sie Risiken? Diese und andere Fragen beantworten Ihnen unsere Berater im Rahmen der nächsten Mandantenveranstaltung. Die Nebenbuchhaltung: wahrlich keine Nebensache Wie der Artikel zur Kassenführung aufzeigt, werden von Seiten der Finanzverwaltung nicht nur bei der Finanzbuchhaltung, sondern auch bei den Nebenbuchhaltungen hohe Anforderungen für die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gestellt. Unsere Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die ordnungsmäßige Führung der Nebenbücher immer häufiger in den Fokus von Betriebsprüfungen rückt. Insbesondere Mandanten mit Barkassen und Lagerbuchhaltungen sind hiervon betroffen. August 2013: Unsere Mandantenveranstaltung zum Thema Nebenbücher Im Rahmen einer Mandantenveranstaltung möchten wir Ihnen im August 2013 zeigen, welche Anforderungen an die Nebenbücher gestellt werden, und welche Prüfungshandlungen ein Betriebsprüfer durchführt, um Sie von der Ordnungsmäßigkeit zu überzeugen. Wir möchten Sie hierdurch in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob in Ihrem Unternehmen Risiken in den Nebenbuchhaltungen vorhanden sind, damit Sie entsprechend reagieren können. Den genauen Termin der Veranstaltung werden wir demnächst auf unserer Homepage unter bekannt geben. Michael Weber Steuerberater CISA/CRISC Tel.: +49 (0) mweber@sb-p.de - 7 -

8 Steuerberatung Neu geregelt: Besteuerung von Dividenden Dividendenerträge bei Körperschaften, die eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent halten, sind bei Zufluss nach dem 28. Februar 2013 körperschaftsteuerpflichtig. Bundesrat verabschiedet neues Gesetz Das geplante Jahressteuergesetz 2013 wurde vom Bundestag im Januar diesen Jahres abgelehnt. Wie bereits zu erwarten war, wurden einzelne Punkte aus dem gescheiterten Jahressteuergesetz in andere Gesetze eingebracht beziehungsweise in gesonderten Gesetzesentwürfen umgesetzt. Die Besteuerung von sogenannten Streubesitzdividenden wurde im Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 umgesetzt, welches am 1. März 2013 vom Bundesrat beschlossen wurde. Hintergrund der Gesetzesänderung Der Hintergrund der Gesetzesänderung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, in dem eine Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Mutter-Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung an der Tochtergesellschaft von weniger als 10 Prozent bei Dividendenausschüttungen festgestellt wurde. Seit 2002 werden in- und ausländische Beteiligungserträge (Dividenden und Veräußerungsgewinne) bei Körperschaften steuerfrei behandelt ( 8 b KStG). Soweit bei Dividenden Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) einbehalten wird, wird diese bei einer inländischen Mutter-Kapitalgesellschaft durch Anrechnung auf die veranlagte Körperschaftsteuer wieder vergütet, da die Dividendenerträge in der Veranlagung zur Körperschaftsteuer steuerfrei gestellt werden. Einer ausländischen Mutter-Kapitalgesellschaft wird dagegen die KapESt grundsätzlich nicht erstattet. Der Kapitalertragsteuerabzug von 25 Prozent (gegebenenfalls nach DBA 15 Prozent) belastete die ausländische Körperschaft definitiv. Vom Quellensteuerabzug befreit sind jedoch derzeit im EU- bzw. EWR-Ausland ansässige Körperschaften, die eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent an der inländischen Tochtergesellschaft halten. Die Quellensteuer wird Ihnen auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern erstattet beziehungsweise von Anfang an freigestellt. Nicht befreit sind allerdings EU/EWR-Körperschaften mit einer Beteiligung von weniger als 10 Prozent (Streubesitz). Das heißt, dass die ausländische Muttergesellschaft sich die Quellensteuer nicht erstatten lassen kann. Damit gibt es bisher eine Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Mutter-Kapitalgesellschaften. Diese Ungleichbehandlung wird jetzt durch das vorgenannte Gesetz behoben. Verschärfung für Streubesitzdividenden Durch das beschlossene Gesetz wird das deutsche Körperschaftsteuergesetz dahingehend verschärft, dass alle Dividendenerträge aus inländischem Streubesitz (Beteiligung von weniger als 10 Prozent) nunmehr steuerpflichtig sind (Neuregelung in 8 b Abs. 4 KStG n.f.). Ausgenommen von dieser Steuerpflicht sind allerdings Veräußerungsgewinne. Die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden bei Körperschaften soll für alle Dividendenerträge gelten, die nach dem 28. Februar 2013 zufließen. Das Gesetz wurde am 28. März 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Liane Wagner Steuerberaterin Tel.: + 49 (0) lwagner@sb-p.de sb+p intern Zwei neue Steuerberater im Team von sb+p Wir freuen uns über die bestandenen Examina von Frau Lale Kleinschmidt und Herrn Ingo Lindmeier. Lale Kleinschmidt Bereits während ihres betriebswirtschaftlichen Studiums an der FH Gießen-Friedberg konnte Frau Kleinschmidt im Rahmen eines Praktikums interessante Einsichten in die Arbeit und das Betriebsklima von sb+p gewinnen. Unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums im Jahre 2005 verstärkte sie das Team unserer Steuerabteilung, in dem sie auch heute noch tätig ist. In dieser Zeit hat sich gezeigt, dass Frau Kleinschmidt nicht nur fachlich, sondern auch menschlich ein Gewinn für das gesamte Team von sb+p ist. Umso mehr freuen wir uns, dass uns Frau Kleinschmidt künftig als Berufsträgerin mit Steuerberaterqualifikation unterstützen wird. Ingo Lindmeier Zwischen Herrn Lindmeier und sb+p besteht bereits eine langjährige Verbindung, die mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten ihren Anfang genommen hat. Nach erfolgreichem Abschluss seiner Berufsausbildung absolvierte Herr Lindmeier ein Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Göttingen und der Fachhochschule Münster. Auch während der Zeit des Studiums ist der Kontakt zu sb+p nie abgerissen, so dass seine Rückkehr nach Abschluss des Studiums nur folgerichtig war. Nebenbei engagiert sich Herr Lindmeier im Technischen Hilfswerk (THW) sowie im Vorstand des FC Großalmerode. Schon als Auszubildender hat sich Herr Lindmeier als loyaler Mitarbeiter und großer Sympathieträger im Team von sb+p hervorgetan. Daher freuen wir uns sehr über seine erfolgreiche Fortbildung zum Steuerberater

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