Der einheitliche Zahlungsverkehrsraum wird Wirklichkeit

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1 Der einheitliche Zahlungsverkehrsraum wird Wirklichkeit

2 Unterschiedliche Betroffenheit durch SEPA von Privatpersonen und Unternehmen/Verwaltungen in den EU-Mitgliedstaaten: allein in Deutschland bestehen über 700 Mio. dauerhafte Einzugsermächtigungen mit denen jährlich über 7 Mrd. Lastschrift-Transaktionen durchgeführt werden = 45 % aller Lastschriften im Euroraum

3 Gründe für eine zögerliche SEPA-Umstellung: Untätigkeit vieler Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen und Vereinen basieren oft auf Unwissenheit über die zu ergreifenden Maßnahmen.

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5 EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (EU-RL 2007/64/EG) Inkrafttreten am weitgehende Vereinheitlichung europaweiter Rechte und Pflichten für Nutzer und Anbieter im bargeldlosen Zahlungsverkehr erstmalige einheitliche Regelungen für nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr Ziel: Harmonisierung grenzüberschreitender bargeldlosen Zahlungen => einfach, schnell und kostengünstig

6 EU-Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (Nr. 924/2009) seit anzuwenden Vereinheitlichung der Entgelte für grenzüberschreitende und vergleichbare inländische Zahlungen bis Euro sinngemäße Geltung auch für Lastschriften Verpflichtung zur Erreichbarkeit von Schuldnerbanken für grenzüberschreitende Lastschriften ab (Rahmenbedingung für SEPA-Lastschriften)

7 Entschluss des Europäischen Parlaments vom (12-Punkte-Plan) einheitlicher Binnenmarkt für Euro-Zahlungsdienste in fairem Wettbebewerb und ohne Unterschiede zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen Appell an Teilnehmerländer SEPA zu fördern und begrüßt hierzu den SEPA-Fahrplan EP fordert als Enddatum für alle Zahlungen in Euro den Übergang von bisherigem Lastschriftverfahren zu SEPA soll für Verbraucher keinen Mehraufwand bedeuten Fordert von der KOM, SEPA darf kein teureres Zahlungssystem werden Fordert von Mitgliedstaaten rechtliche Gültigkeit bestehender Einzugsermächtigungen zu gewährleisten.

8 Allgemeine Einführung SEPA als Herzstück eines effizient funktionierenden Binnenmarktes. SEPA ebenso bedeutendes Projekt wie die Einführung des Euro. Teilnehmerstaaten sind die 30 EWR- Länder (27 EU-Staaten, Norwegen, Liechtenstein und Island) sowie die Schweiz und Monaco. Nur ein Konto für alle Finanztransaktionen in Mitgliedstaaten notwendig. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

9 European Payments Council (EPC) verabschiedet Regeln, Standards und Verfahrensvorschriften Beschreibung der Verfahrensregeln in Rulebooks Inhalte werden jährlich vom EPC überarbeitet (Inkrafttreten jeweils zum )

10 Beschlüsse des Deutschen Bundestags und des Bundesrats (I) Deutscher Bundestag vom : Erhalt der nationalen, kostengünstigen und bewährten Zahlungsverfahren. Bundestag begrüßt daher, dass die ZahlungsdiensteRL auch zukünftig das Einzugsermächtigungsverfahren zulässt. Ob SEPA bei nationalen Buchungen einen Konkurrenz zum Einzugsermächtigungsverfahren darstellt, hängt von der Akzeptanz der Kunden ab. SEPA-Einführung soll in einem marktgetriebenen Prozess erfolgen.

11 Beschlüsse des Deutschen Bundestags und des Bundesrats (II) Bundesrat vom : Begrüßt Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums. SEPA-Umstellung ist für Verbraucher tlw. mit Nachteilen verbunden und wird daher kritisch gesehen. Keine Notwendigkeit für inländische Zahlungsvorgänge mit BIC und IBAN. BReg. für Verbraucher eine einfache, praxisnahe Überleitung gewährleisten. Zeiträume in der EU-VO sind zu knapp bemessen. Gegen unterschiedliche Umstellungsfristen bei Überweisungen/Lastschriften. Lösung für bestehende Einzugsermächtigungen bei der Migration ermöglichen.

12 Beschlüsse des Deutschen Bundestags und des Bundesrats (III) Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP vom : Bürgerfreundliche Gestaltung des europäischen Zahlungsverkehrs. Kaum Berücksichtigung der spezifischen Umstellungsprobleme, die in Deutschland als größtem Zahlungsmarkt in der EU und Nr. 1 bei der Nutzung des Lastschriftverfahrens bestehen. Status Quo der Verbraucher darf nicht verschlechtert werden. Realistische Umstellungsfrist von 48 Monaten gefordert. Für die jährlich 7 Mrd. Lastschrifttransaktionen wird eine rechtssichere, einfache und kontrollierbare Lösung für die 700 Mio. dauerhaft bestehenden Einzugsermächtigungen gefordert.

13 Beschlüsse des Deutschen Bundestags und des Bundesrats (IV) Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP vom : AGB-Urteil des BGH vom stellt praktische und rechtssichere Lösung dar. Für nationalen Zahlungsverkehr bisherige Kennung mit Kontonummer und Bankleitzahl ausreichend und verbraucherfreundlicher. Umstellung auf IBAN und BIC sollte vollautomatisch durch die Kreditwirtschaft erfolgen. Kreditwirtschaft soll bis zum Wirksamwerden des Enddatums Informationskampagnen über SEPA durchführen.

14 SEPA Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vom : (Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am ) Ein gemeinsames Enddatum für Überweisungen und Lastschriften ( ) technische Anforderungen an Überweisungen/Lastschriften (XML-Standard) Befristete Ausnahmeregelung für ELV (bis ) ermöglichen Konvertierungsservice von Kontonummer/Bankleitzahl in IBAN und BIC der Kreditwirtschaft für Verbraucher befristet bis Kontinuitätsregel zur Nutzung der heute gültigen Einzugsermächtigungen Diskussionen zu IBAN only, nationale Öffnungsklausel

15 Die Vorteile von SEPA im Überblick: Für inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr nutzbar. Reduzierung des Aufwandes in der Kundendatenverwaltung durch einheitliche Nutzung von IBAN und BIC. Parallele Kontoführung in verschiedenen Mitgliedstaaten bei multinational tätigen Unternehmen entfällt. Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs über ein Konto möglich. Alle Zahlungstransaktionen werden im europäischen SEPA-Datenformat ISO Standard XML übermittelt.

16 Die SEPA-Überweisung

17 Vergleich: EU-Standard und SEPA-Überweisung EU-Standard-Überweisung: Kontoidentifizierung durch IBAN und BIC max. Ausführungsfrist: fünf Bankgeschäftstage Betragsgrenze: Euro Gebührenteilung share SEPA-Überweisung (SCT): Kontoidentifizierung durch IBAN/BIC max. Ausführungsfrist 1 Bankgeschäftstag (ab Zugang bei Zahlerbank) Keine Betragsgrenze Garantierte Weitergabe aller Verwendungszweckangaben (140 Zeichen) Grundsatz: Gebührenteilung share Einheitliche Standards, auch für Rückgaben Unterstützung durch alle Kreditinstitute im SEPA-Raum

18 Nutzung von SEPA-Überweisungen im Euroraum

19 IBAN International Bank Account Number In Deutschland setzt sich die IBAN aus dem Länderkennzeichen, der Prüfziffer, der Bankleitzahl und der Kontonummer zusammen die Prüfziffer ist zweistellig die Kontonummer ist zehnstellig, gegebenenfalls aufgefüllt durch Vornullen Die IBAN können Sie Ihrem Kontoauszug entnehmen oder innerhalb des Online-Bankings erfragen DE Länderkennzeichen Prüfziffer Bankleitzahl Kontonummer des Kunden

20 BIC Business Identifier Code Der BIC ist neben der IBAN das zweite Identifikationsmerkmal bei SEPA-Zahlungen Er besteht aus 8 oder 11 Stellen und ist ebenfalls auf dem Kontoauszug oder beim Online-Banking zu finden. BIC Business Identifier Code/ internationale Bankleitzahl Stelle 1 4 Stelle 5 6 Stelle 7 8 Stelle 9 11 Bezeichnet den Namen des Kreditinstitutes Bezeichnet das Land (Sitz des Kreditinstitutes) Bezeichnet den Ort (Sitz des Kreditinstitutes) Bezeichnet die ggf. die Filiale oder angeschlossene Kreditinstitute

21 Das neue SEPA-Datenformat: - Das SEPA-Datenformat ist der Datensatz für die SEPA-Lastschrift und die SEPA-Überweisung. - Das SEPA-Datenformat verwendet XML als Syntax und basiert auf dem ISO-Standard SEPA-Zahlungen können ausschließlich in diesem Datenformat eingegereicht und verarbeitet werden. - Für die Nutzung des SEPA-Datenformats zur Einreichung belegloser Kundenaufträge an die Bank sind die Spezifikationen des DK zu beachten. - Die marktgängigen Electronic-Banking-Produkte unterstützen bereits die SEPA-Zahlungen (z. B. SFirm32) bzw. werden derzeit für SEPA fit gemacht.

22 Die Gläubiger Identifikationsnummer: Die Gläubiger-Identifikationsnummer dient der Identifikation eines Lastschrifteinreichers unabhängig von seiner Bankverbindung. Sie setzt sich wie folgt zusammen: DE 02 AAA ISO-Ländercode Prüfziffer Business Area Code Nationales Identifikationsmerkmal Die Länge richtet sich nach den Vorgaben der Ausgabestelle. In Deutschland sind dies immer 18 Stellen. Die Gläubiger-ID kann ausschließlich im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden:

23 Abruf der Gläubiger-ID bei der Deutschen Bundesbank

24 Konvertierung von Kontonummern/Bankleitzahlen: Kostenfreie Konvertierungsleistungen nur für Verbraucher zulässig z.b. über den SEPA Account Converter der Sparkassen, einige Finanzbuchhaltungsprogramme verfügen selbst über einen eigenen IBAN-Konverter (DATA-Plan, Infoma, MPS-NF). Problem: Datenschutzbestimmungen Dürfen diese personenbezogenen Daten das Dienstgebäude verlassen und außerhalb der Verwaltung umgeschlüsselt werden?

25 Inhalt des SEPA-Lastschriftmandats: Einheitlicher Autorisierungstext mit folgenden Pflichtangaben: 1. des Zahlungsempfängers: - Name und Anschrift - Gläubiger-ID -Mandatsreferenz (für jedes SEPA-Mandat individuell festzulegen) - Kennzeichnung, ob Mandat für wiederkehrende oder einmalige Zahlung verwendet wird. 2. des Zahlungspflichtigen: - Name und Anschrift des Kontoinhabers -IBAN (und BIC) - Unterschrift und Unterschriftsdatum Quelle: DK

26 Das SEPA-Mandat (I) Formvorschriften: Weder in der EU-Verordnung, noch hat der deutsche Gesetzgeber im SEPA- Begleitgesetz bestimmte Anforderungen an die Formdes SEPA-Mandats vorgegeben (lediglich Pflicht-Inhaltsangaben für Mandat). Derzeit wird bei Internet-Einzugsermächtigung die Schriftform nicht erfüllt (Dt. Kreditwirtschaft: Lastschriften formal so nicht autorisiert) Verbände des Handels gehen davon aus, dass auch die auf einer Internet- Formularseite deutlich erklärte und dokumentierte Ermächtigung für die Autorisierung einer Lastschrift ausreichend ist.

27 Das SEPA-Mandat (II) Der Lastschrifteinreicher verpflichtet sich in der Inkassovereinbarung nur SEPA-Lastschriften einzureichen, wenn ihm hierzu ein schriftliches( 126 BGB) und vom Zahlungspflichtigen unterzeichnetessepa-lastschriftmandat vorliegt (physisches Mandat).

28 Das SEPA-Mandat (III) Mit jeder SEPA-Lastschrift muss die Art der Lastschrift als Datenelement mitgeliefert werden, also ob es sich um eine wiederkehrende, einmalige, erste, letzte Lastschrift oder Rücklastschrift handelt (Art. 5 Abs. 3 EU-VO, Nr. 3 a Anhang). Erste SEPA-Lastschrift auf Basis der umgedeuteten Einzugsermächtigung erfolgt als Erstlastschrift (FRST) mit der entsprechenden Einreichungsfrist.

29 Das SEPA-Mandat (IV) Aufbewahrung von SEPA-Mandaten: Wie müssen Originalmandate aufbewahrt werden? Können sie digitalisiert aufbewahrt werden? Was beinhaltet in der gesetzlich vorgeschriebenen Form? Rechtssicher: Textform ( 127 BGB vereinbarte Form) Beweissicher: Schriftform ( 126 BGB) Problem: Es gibt noch keine Gerichtsurteile.

30 Das SEPA-Mandat (V) Bezugsebenen: Einzelmandat: Ein Mandat für eine einmalige Zahlung oder bestimmte Forderungsart z.b. Miete, Gebühren (VHS-Kurs) Rahmenmandat: Alle bestehenden und künftigen Forderungen können über ein einziges Mandat des Zahlers abgewickelt werden. Diese Abwicklung erfolgt dann über ein einziges Bankkonto des Zahlers (z.b. für Wohnungsbaugesellschaften) Kombimandat: DK-Angebot, im Übergang sich sowohl eine Einzugsermächtigung, als auch eine SEPA-Mandat vom Zahler ausstellen zu lassen. Nutzung von Rahmenmandaten ist u.a. abhängig von der eingesetzten HKR- Software in der Verwaltung (Mandatsverwaltung). Daneben sollten organisatorische Auswirkungen beachtet werden.

31 Das Kombimandat: Das Kombimandat ermöglicht Lastschrifteinzüge als Einzugsermächtigung auf der Basis des Lastschriftabkommens und zukünftig als SEPA-Basis-Lastschrift mit dem SEPA-Mandat. Für die Einzugsermächtigungslastschrift werden Kontonummer und Bankleitzahl der IBAN entnommen. Ansonsten müsste der Zahler diese auf dem Kombimandat zusätzlich angeben. Gibt es nicht für SEPA-Firmen-Lastschriften. Sollte bei neuen Steuer-/Gebührenzahlern angewendet werden bestehende Einzugsermächtigungen müssen dann später nicht geändert werden. Quelle: DK

32 Das SEPA-Mandat (VI) Grundsatz: Unbefristet gültig, Störungen aber möglich (muss in der Mandatsverwaltung hinterlegt werden) z.b. Widerruf des Mandats (jederzeit ggü. dem Zahlungsempfänger möglich, alternativ ggü. seinem Zahlungsdiensteleister) Verfall nach 36 Monaten (nach dem letzten Lastschrifteinzug, Folge:neues Mandat einholen) Sperrung des Mandats (Zahlungspflichtiger kann sein Konto für jegliche Lastschriften sperren, Lastschrifteinzüge in Betragshöhe und Periodizität begrenzen, nur bestimmte Zahlungsempfänger akzeptieren (White List) oder Lastschriften bestimmter Zahlungsempfänger ablehnen (Black List). ZE muss bei Rücklauf Merkmal setzen, um weitere Einlösungen zu vermeiden. Wird die Sperre aufgehoben, braucht kein neues Mandat eingeholt werden es lebt wieder auf. Entsprechend ist in der Mandatsverwaltung der Status auf aktiv zu setzen.

33 Das SEPA-Mandat (VII) Ruhendes Mandat (Lastschrifteinzug ist aufgrund mangelnder Kontodeckung nicht eingelöst worden oder es liegen andere Gründe vor, das Mandat übergangsweise nicht zu nutzen. Soll das Mandat wieder genutzt werden, braucht kein neues Mandat eingeholt werden.) Schwebendes Mandat (Zahlungsempfänger hat dem zahlungspflichtigen das Mandat zur Unterschrift zugesandt, der Rücklauf ist noch nicht erfolgt. Auch blanko Mandate ohne Mandatsreferenznummer unterzeichnete Mandate fallen hierunter. In diesen Fällen erhält der Zahlungspflichtige später die Mandatsreferenznummer mitgeteilt).

34 Die Mandatsreferenz Die Mandatsreferenz wird vom Lastschrifteneinreicher für jedes SEPA-Mandat individuell vergeben. In Verbindung mit der Gläubiger-ID dient sie der eindeutigen Identifizierung eines SEPA-Mandates. Länge (max. 35 Stellen) und Aufbau der Mandatsreferenz können vom Lastschrifteneinreicher festgelegt werden (z. B. Kassenzeichen, VHS-Kursnummer etc.).

35 Die SEPA-Lastschrift Neuerungen im Überblick Das SEPA-Lastschriftmandat ermächtigt den Zahlungsempfänger den fälligen Betrag vom Zahlungspflichtigen einzuziehen beauftragt die Bank des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift muss von jedem Zahlungspflichtigen eingeholt werden bestehende Einzugsermächtigungen können als SEPA-Mandat migriert werden Die Gläubiger-ID kurz für Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Identifier) dient der eindeutigen Identifizierung des Lastschrifteneinreichers im SEPA-Lastschriftverfahren unabhängig von der Konto- und Bankverbindung muss vom Zahlungsempfänger einmalig bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden ist bei alleneinzureichenden SEPA-Lastschriften anzugeben

36 Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren: Prozessschritt -----> Transport Mandatsinformationen im Lastschriftdatensatz D = vereinbartes Fälligkeitsdatum der SEPA-Lastschrift Quelle: DSGV

37 Vergleich SEPA-Basis-Lastschriftverfahren und Einzugsermächtigungsverfahren: SEPA-Basis-Lastschrift Einzugsermächtigungsverfahren Nutzungsmöglichkeit national und grenzüberschreitend (in EUR) rein national (in EUR) Festes Fälligkeitsdatum Ja Nein (bei Sicht) Erstattungsanspruch des ZP 8 Wochen ab Belastung Max. 6 Wochen nach Rechnungsabschluss Eindeutige Identifikation des Mandats Ja (durch Gläubiger-ID und Mandatsreferenz) Kundenkennung IBAN und BIC Kontonummer und Bankleitzahl Nein Geltungsdauer des Mandats Unbefristet, aber Verfall nach 36 Monaten Nichtnutzung Aufbewahrung Original des Mandats Beim ZE Einzugsermächtigung gilt unbefristet bis auf Widerruf Beim ZE Quelle: DSGV

38 Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren: Prozessschritt -----> Transport Mandatsinformationen im Lastschriftdatensatz D = vereinbartes Fälligkeitsdatum der SEPA-Lastschrift Quelle: DSGV

39 Vergleich SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren und deutsches Abbuchungsverfahren: SEPA-Firmen-Lastschrift Abbuchungsauftragsverfahren Nutzungsmöglichkeiten national und grenzüberschreitend (in EUR), nicht für Verbraucher oder Privatkunden rein national (in EUR) Festes Fälligkeitsdatum Ja Nein (bei Sicht) Erstattungsanspruch des ZP Nein Nein Eindeutige Identifikation des Mandats Ja (durch Gläubiger-ID und Mandatsreferenz) Kundenkennung IBAN und BIC Kontonummer und Bankleitzahl Nein Bestätigung der Mandatserteilung ggü. Zahlstelle und Aufbewahrung Original des Mandats Bestätigung vor Einlösung erforderlich, Originalmandat verbleibt beim ZE Abbuchungsauftrag wird unmittelbar an Zahlstelle erteilt und dort aufbewahrt Quelle: DSGV

40 Besonderheiten beim SEPA-Firmenlastschrift-Mandat Der Autorisierungstext enthält zusätzlich eine Erklärung hinsichtlich des Verzichts auf den Erstattungsanspruch des Zahlungspflichtigen. Dieser ist bei der SEPA-Firmen-Lastschrift, bei der der Zahlungspflichtige keinverbraucher sein darf, ausgeschlossen. Bestehende Einzugsermächtigungen können nicht als SEPA- Firmenlastschriften migriert werden.

41 Vergleich SEPA-Basis- und SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren SEPA-Basis-Lastschrift SEPA-Firmen-Lastschrift Nutzungsmöglichkeit national und grenzüberschreitend (in EUR) Vorlage der Lastschrift bei der Bank des ZP 2 / 5 Tage vor Fälligkeit national und grenzüberschreitend (in EUR) einen Tag vor Fälligkeit Bestätigung der Mandatserteilung durch den ZP ggü. Zahlstelle Erstattungsanspruch des ZP für autorisierte Zahlungen nicht erforderlich erforderlich, in der mit dem Kunden vereinbarten Art und Weise 8 Wochen ab Belastung ausgeschlossen durch Verzicht Erstattungsanspruch des ZP für nicht autorisierte Zahlungen 13 Monate ab Belastung durch Bestätigungsverfahren ggü. der Zahlstelle nicht relevant Rückgabefrist Zahlstelle spätestens 5 Tage nach Fälligkeit spätestens 2 Tage nach Fälligkeit Kundenkennung IBAN und BIC IBAN und BIC Quelle: DSGV

42 Checkliste für die Nutzung von SEPA-Lastschriften: 1. Abschluss der Inkassovereinbarung mit seinem Kreditinstitut 2. Nutzung der vorgegebenen (Muster-)Texte für die SEPA-Lastschriftmandate und Vergabe einer Mandatsreferenz 3. Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Identifier) liegt vor 4. SEPA-Lastschriftmandat des Zahlungspflichtigen liegt vor (alternativ eine gültige Einzugsermächtigung) 5. Verwendung von IBAN und BIC 6. Verwenden des SEPA-Datenformats bei der Einreichung der Lastschrift 7. Einzug der Forderung erfolgt zum angegebenen Fälligkeitstermin

43 Nutzung von SEPA-Lastschriften im Euroraum

44 Vorbereitung auf SEPA: neue Lastschriften nur noch im SEPA-Kombimandat einholen bestehende Einzugsermächtigungen auf rechtliche Anforderungen prüfen (Schriftform) Beantragung einer Gläubiger-ID für Kommune, ggf. für weitere kommunale Unternehmen und Einrichtungen ( strukturellen Aufbau der Mandatsreferenz für alle Organisationsbereiche festlegen Anpassung der Bescheide und Zahlungsaufforderungen als Pre-Notifikation mit Angabe des Fälligkeitstermins und Mandatsreferenz Vorbereitung Bürgerinformation über Umstellung und Mitteilung der Gläubiger-ID Update / Migration der Finanzsoftware bestehende Dateiformate für die Bankverarbeitung auf XML-Format umstellen Schnittstellen von anderen Fachverfahren (OWI, AUTISTA etc.) überprüfen neue Einreichungsfristen beachten Umstellung der Personenkonten auf IBAN und BIC

45 Gründung eines deutschen SEPA-Rates am BMF und Deutsche Bundesbank üben Vorsitz aus Mitglieder: Bankenverbände der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) privatwirtschaftliche Verbände: GDV, HDE, BDI u.a. öffentliche Sektor: DST, DLT, BA, FM NRW (für Bundesrat) Ziel: zügige Umsetzung von SEPA durch bessere Kommunikation unter den Marktteilnehmern, sowie Dialog zwischen Kreditwirtschaft und Endnutzern fördern.

46 SEPA Begleitgesetz der Bundesregierung vom : (BR-DR 250/12 vom ) Wirksamkeit von bestimmten Vorschriften der EU-Verordnung durch begleitende nationale Regelungen: - Benennung der zuständigen Behörde für die Gewährleistung der Einhaltung der EU-Verordnung (Artikel 10) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) -Festlegung von Sanktionen in Fällen eines Verstoßes gegen die EU-Verordnung (Artikel 11) Kreditwesengesetz (KWG) -Schaffung von angemessenen und wirksamen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren (Artikel 12) 14 UKlaG -Optionale Nutzung von Übergangsbestimmungen der Mitgliedstaaten (Artikel 6) z.b. kostenlose Konvertierungsleistungen für Verbraucher, ELV

47 SEPA Begleitgesetz der Bundesregierung vom : (BR-DR 250/12 vom ) Mit dem SEPA-Begleitgesetz werden geändert: - das Kreditwesengesetz (KWG), - das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG), - das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), -die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie - die dazu zu erstellenden Berichte (PrüfbV) und die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (ZahlPrüfbV) -SGB II, SGB III, SGB VI, SGB VII und das Wohngeldgesetz Problem: Nachträgliche Aufnahme von Änderungen im Lebensversicherungsgesetz (EuGH Unisex-Urteil), Vermittlungsausschussverfahren v (BT-Zustimmung am , BR am erfolgt)

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49 SEPA-Basis-Lastschriften mit verkürzter Vorlagefrist Option ( D-1 ) in der Verfahrensbeschreibung (Rulebook) für die SEPA-Basis- Lastschrift seit November 2012 möglich. Deutsche Kreditwirtschaft hat den von Nutzern geäußerten Wunsch nach einer verkürzten Vorlagefrist als zusätzliches Produktangebot für Kunden im SEPA-Basis- Lastschriftverfahren aufgenommen. Vertragsabschlussverfahren und die Einbindung der Kreditinstitute zur Schaffung einer flächendeckenden Erreichbarkeit der Zahlstellen per ist erfolgt. Angebot an Lastschrifteinreicher seitens der Kreditinstitute demnach frühestens für November 2013 vorgesehen. Da es sich um eine nationale Vereinbarung handelt, ist deren Nutzung auf Deutschland begrenzt. Angebot des Standardeinzugsverfahrens (Vorlagefristen von 5 Tagen bei Erstlastschrift bzw. 2 Tagen bei Folgelastschriften) bleibt als Basisangebot erhalten.

50 Wesentliche Änderungen in den SEPA-Verfahrensbeschreibungen ab 1. Februar 2014 Aufnahme von zwei zusätzlichen Rückgabegründen, wenn Zielbank technisch nicht erreichbar ist Angabe des BIC der Zielbank optional für inländische Zahlungen ab und für grenzüberschreitende Zahlungen ab Angabe des Namens des Zahlungspflichtigen kann im Mandat für die SEPA- Basis-Lastschrift und im Datensatz durch Daten der Zahlungskarte ersetzt werden (Kartennummer, Kartenfolgenummer und Gültigkeitsdatum) Adresse des Zahlungspflichtigen ist im Mandat für die SEPA-Basis-Lastschrift optional Hinweis: EPC entwickelt Empfehlung, wie Verwendungszweckinhalte außerhalb des Zahlungsverkehrs übermittelt werden können

51 Pre-Notification / Vorabankündigung: Sinn/Zweck: Spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Lastschrift über Zeitpunkt und Höhe der SEPA-Lastschrift informieren. Zahlungspflichtigen in die Lage versetzen, die notwendige Deckung auf dem Konto sicherzustellen. Muss folgende Informationen enthalten: Gläubiger-ID, jeweilige Mandatsreferenz, Fälligkeitsdatum, Einzugsbetrag, IBAN (ggf. BIC) des Belastungskontos. Textform ausreichen (Telefax, , Bescheid, Satzung) Keine Abbedingung der Pre-Notification möglich (Rulebook), Aber kürzere Frist kann vereinbart werden (z.b. AGB). Nach Auskunft der DK vereinbart, im Sinne von dem Zahlungspflichtigen kundtun.

52 R-Transaktionen (I. Teil) 1. Rücküberweisungen Mögliche Gründe (Zeitpunkt entscheidend vor oder nach Verrechnung) 1. Reject-Rücküberweisung durch die Bank des ZP findet vor der Verrechnung statt und kann z.b. durch Formfehler hervorgerufen werden; Rückgabe erfolgt taggleich. 2. Return-Rückgabe durch Bank des ZE nach der Verrechnung z.b. wegen falscher Empfängernummer. Rückgabe muss je nach Grund (Einreichungstag: D+5, D+2) mit gleichtägiger Wertstellung erfolgen. 3. Recall-Rückruf durch die Bank des ZP vor oder nach Verrechnung z.b. Doppelausführung; Rückruf muss innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Überweisung erfolgen.

53 R-Transaktionen (II. Teil) Zeitpunkt: Vor Verrechnung 2. Rücklastschriften 1. Refusal - Ablehnung durch den Zahler, z.b. Auftrag an seine Bank, eine Lastschrift nicht einzulösen (Betrag, Periodizität, Black / White List) 2. Reject- Rückweisung durch die Bank des Zahlers, wenn eine Lastschrift aus techn. oder anderweitigen gründen nicht durchgeführt werden kann. 3. Revocation- Notfallrückruf (Zahlungsempfänger ruft den Lastschrifteinzug durch seine Bank zurück versehentliche Ausführung) 4. Request for Cancellation-Bank des Zahlungsempfängers annulliert eine Lastschrift z.b. wegen fehlerhafter Einreichung

54 Zeitpunkt: Nach Verrechnung R-Transaktionen (III. Teil) 2. Rücklastschriften 1. Refund- Widerspruch der Lastschrift durch den Zahler (innerhalb von 8 Wochen nach Kontobelastung ohne Angabe von Gründen; 13 Monate bei unautorisierten Lastschriften). 2. Return-Rücklastschrift erfolgt durch die Bank des Zahlers (Lastschrift kann nicht ausgeführt werden z.b. wenn das Konto aufgelöst wurde, mangelnde Deckung, Kontoinhaber verstorben). 3. Reversal-Rückrechnung/Rückruf durch den Zahlungsempfänger (kann vom Zahlungsempfänger bis spätestens zwei Bankwerktage nach Verrechnung ausgelöst werden; Banken sind nicht verpflichtet einen Reversal anzunehmen).

55 FAQ-Liste der Deutschen Kreditwirtschaft wird aktualisiert Ziel ist, Klarheit über Anforderungen an Mandatserteilung herzustellen und Lastschriftnutzern Transparenz hinsichtlich erforderlicher Beweispflicht bei Mandatsanforderungen bzw. Erstattungsverlangen zu bieten Damit ist klare Unterscheidung zwischen autorisierten und nicht autorisierten Lastschriftzahlungen durch Zahlstelle möglich, wenn Zahlungspflichtiger Rückerstattung verlangt

56 Frage 1: Wo ist geregelt, in welcher Weise Lastschriftmandate zu erteilen sind? Die Art und Weise der Erteilung von Lastschriftmandaten richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere nach der Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister.

57 Frage 2: Welche Möglichkeiten der Mandatserteilung sind zulässig, wenn in der Inkassovereinbarung Schriftform vorgesehen ist? Die Anforderungen, die an die vereinbarte (=gewillkürte) Schriftform zu stellen sind, bestimmen sich nach 127 BGB. Demnach sind soweit nicht zwischen den Vertragspartnern etwas anderes vereinbart wurde mehrere Möglichkeiten zulässig. Rechts- und beweissicher sind: ein durch den Zahler eigenhändig unterschriebenes Mandatsformular ( 127 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB), eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Erklärung des Zahlers (elektronische Form; 127 Abs. 1, 126 Abs. 3, 126 a BGB)

58 Fortsetzung der Antwort zu Frage 2: Mit rechtlichen Risiken behaftet, ist dagegen die telekommunikative Übermittlung (Fax) unter Einhaltung der Textform ( 127 Abs. 2, 126 b BGB). Hierbei ist zu bedenken, dass den Zahlungsempfänger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines vom Zahler autorisierten Mandats trifft. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass der Aussteller das Mandat nachweisbar erteilt hat, das Mandat vom Zahlungsempfänger aufbewahrt wird und im Streitfall von diesem vorgelegt werden kann (Art. 5 Abs. 3 a ii der VO [EU] Nr. 260/ SEPA-Migrationsverordnung ).

59 Frage 3: Welche technischen Verfahren zur Mandatserteilung genügen den Anforderungen des 127 Abs. 2 BGB (telekommunikative Übermittlung unter Einhaltung der Textform)? Der Lastschrifteinreicher hat stets sicherzustellen, dass sein Mandat erstens den vertraglichen Formanforderungen entspricht und zweitens zur Beweisführung im Streitfall geeignet ist (s. o.). Hierzu können bestimmte Verfahren zwischen dem Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister vereinbart werden.

60 Frage 4: Wird bzw. ab wann wird die Deutsche Kreditwirtschaft das elektronische Mandat (sog. e-mandate ), das als eine zusätzliche Option im EPC- Regelwerk für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beschrieben ist, unterstützen? Bei dem im EPC-Regelwerk für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren vorgesehenen e-mandate als zusätzlich Option handelt es sich um ein über das Online-Banking authentifiziertes elektronisches Lastschriftmandat. Für dessen Realisierung steht jedoch derzeit in Europa keine Infrastruktur zur Verfügung, weshalb eine kurzfristige Umsetzung dieser Variante noch nicht möglich ist.

61 Matthias Hauschild Referent des Deutschen Landkreistages Ulrich-von-Hassell-Haus Lennéstraße Berlin Telefon: +49 (0) 30 / Telefax: +49 (0) 30 / Matthias.Hauschild@Landkreistag.de Internet:

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