Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Gefahrstoffverordnung. Dr. med. Wiete Hirschmann Landesgewerbeärztin Landesamt für Verbraucherschutz

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1 Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Gefahrstoffverordnung Dr. med. Wiete Hirschmann Landesgewerbeärztin Landesamt für Verbraucherschutz

2 Arbeitsmedizinische Vorsorge Neues Denken? Vereinfachung bürokratischer Abläufe? Nutzen für den Unternehmer? Optimal für den Beschäftigten? Prävention? Selbstbestimmung? W I S S E N

3 Rechtliche Grundlage Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) am 1. Januar 2005 in Kraft getreten Artikel 1 Gefahrstoffverordnung Artikel 8 Änderungen zur BiostoffV Artikel 13 Änderungen zur GenTSV

4 Grundsätzliche Änderungen im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge Wegfall der Ermächtigungen Klare Definition des Umfanges der arbeitsmedizinischen Vorsorge Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung bei allen Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen Änderungen im Rechtsbezug Veranlassungsuntersuchungen und Angebot der Untersuchung Aufbewahrungsfrist!

5 Weitere grundsätzliche Änderungen Die bisherigen Grenzwerte (MAK, TRK und BAT) werden umbenannt bzw. gestrichen, da im europäischen Regelwerk keine Technik basierten Luftgrenzwerte Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und biologischer Grenzwert (BGW) Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird

6 TRGS Keine Übergangsfristen für TRGS können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten. Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004

7 TRGS sensibilisierende Stoffe Ersatz von sensibilisierenden Stoffen 3.1 Ersatzstoffe (4) Gepuderte Latexhandschuhe sind durch puderfreie, allergenarme Latexhandschuhe oder andere geeignete Handschuhe zu ersetzen.

8 TRGS 531 Gefährdungen der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) Hautschutz ist zur Verfügung zu stellen. Bestehend aus: speziellen Hautschutzmitteln, die vor jedem Arbeitsbeginn - also auch nach den Pausen - auf die saubere Haut aufzutragen sind, gezielten und schonenden Hautreinigungsmitteln sowie Hautpflegemitteln, die nach der Hautreinigung bei Arbeitsende auf die trockene Haut aufgetragen werden (siehe auch BGR 197).

9 TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe Neu ---- Juli 2005 (Anmerkung: Die TRGS 905 führt Stoffe auf, die nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG genannt sind sowie Stoffe, für die der AGS eine von der RL 67/548/EWG abweichende Einstufung beschlossen hat)

10 Gefährdungsbeurteilung 7 (7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere: Betriebsarzt Fachkraft für Arbeitssicherheit

11 Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach 14 (3) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung durchgeführt wird. Beratung im Rahmen der Unterweisung Unterrichtung über Angebotsuntersuchungen und Hinweis auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen Beratung unter Beteiligung des Arztes (nach 15 (3)), falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte

12 Gefahrstoffverordnung 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge (1)Arbeitgeber hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen = umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen

13 Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere: die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten, arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung, die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

14 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge (2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit, Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit, Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 und 2 auch nach Beendigung der Beschäftigung, Untersuchungen aus besonderem Anlass nach 16 Abs. 4.

15 Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel: die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt, die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten, die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse, die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse. Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

16 15 (3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.

17 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Pflicht- bzw. Veranlassungsuntersuchung: Die Durchführung der Untersuchung ist die Voraussetzung für Beschäftigung und Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden Tätigkeiten. Angebotsuntersuchung: Der Arbeitgeber hat das Angebot zu unterbreiten. Freiwillige Untersuchung: Der Beschäftigte ist berechtigt, sich untersuchen zu lassen.

18 Ärztliche Bescheinigung im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Pflichtuntersuchung: Schriftliche Bescheinigung geht direkt an den Arbeitgeber Angebotsuntersuchung: Schriftliche Bescheinigung zu Händen des Beschäftigten Freiwillige Untersuchung: Schriftliche Bescheinigung zu Händen des Beschäftigten Beratung des Beschäftigten eine Bescheinigung auf Verlangen des Beschäftigten

19 Gefahrstoffverordnung 16 (1) Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Arbeitgeberpflicht zur regelmäßigen Veranlassung von: Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit, Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit, wenn bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, soweit sie hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht oder Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchgeführt werden.

20 Anhang V Nr. 1 Liste der Gefahrstoffe Acrylnitril - G 40 Alkylquecksilber - G 9 Alveolengängiger Staub (A-Staub) - G 1.4 Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen - G 33 Arsen und Arsenverbindungen - G 16 Asbest - G 1.2 Benzol - G 8 Beryllium - G 40 Blei und anorganische Bleiverbindungen - G 2 Bleitetraethyl und Bleitetramethyl - G 3 Cadmium und Cadmiumverbindungen - G 32 Chrom-VI-Verbindungen - G 15

21 Anhang V Nr. 1 Liste der Gefahrstoffe Dimethylformamid Einatembarer Staub (E-Staub) - G 1.4 Fluor und anorganische Fluorverbindungen - G 34 Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol) - G 5 Hartholzstaub - G 44 Kohlenstoffdisulfid - G 6 Kohlenmonoxid - G 7 Mehlstaub - G 23 Methanol - G 10 Nickel und Nickelverbindungen - G 38

22 Anhang V Nr. 1 Liste der Gefahrstoffe Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material) - G 40 (G4) weißer Phosphor (Tetraphosphor) - G 12 Platinverbindungen - G 23 (G24) Quecksilber und anorganische Quecksilberverb. - G 9 Schwefelwasserstoff - G 11 Silikogener Staub - G 1.1 Styrol - G 45 Tetrachlorethen - G 17 Toluol - G 29 Trichlorethen - G 14 Vinylchlorid - G 36 Xylol - G 29

23 Anhang V Nr. 2 - Listen der Tätigkeiten Nr. 2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag - G 24 Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch - G 39 Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub - G 23

24 Anhang V Nr. 2 - Listen der Tätigkeiten Nr. 2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind Tätigkeiten mit Belastung durch Isocyanate, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird - G 27 Tätigkeiten mit Belastung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen - G 23 Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro Gramm im Handschuhmaterial - G 24 Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die Atemwege. - G 24 - G 23

25 Gefahrstoffverordnung 16 (2) Die Durchführung der Untersuchung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den entsprechenden Tätigkeiten.

26 Vorsorgekartei 15 (5) bei Veranlassungsuntersuchungen ist vom AG eine Vorsorgekartei zu führen 15 (6) AG hat Vorsorgekartei bis zum Ende des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren danach dem Beschäftigten auszuhändigen AG hat Kopie wie Personalunterlagen aufzubewahren

27 Vorsorgekartei Muss insbesondere die in 14 (4) Nr. 3 genannten Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten Kann das Verzeichnis nach 14 (4) Nr. 3 ersetzen Ist in angemessener Weise zu führen auch zur späteren Auswertbarkeit Recht auf Einsicht haben auch die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen

28 Gefahrstoffverordnung Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen 16 (3) Arbeitgeberpflicht zum Angebot von Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit - bei allen Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht, oder - bei den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 und 2 auch nach Beendigung der Beschäftigung

29 Gefahrstoffverordnung Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen 16 (4) Arbeitgeberpflicht zum unverzüglichen Angebot von Untersuchungen, wenn Beschäftigte sich eine Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sein kann. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.

30 Anhang V Nr. 2 - Listen der Tätigkeiten Nr. 2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4 Begasungen nach Anhang III Nr. 5 Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-hexan, n-heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen

31 Anhang V Nr. 2 - Listen der Tätigkeiten Nr. 2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 - G 40 Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden - G 24 Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch - G 39 Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub - G 23

32 Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen = allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin - geben Hinweise für den untersuchenden Arzt - sind aber keine Rechtsnorm Beispiel: Problematik Feuchtarbeit: Ist eine G 24 Untersuchung Veranlassungsuntersuchung oder Angebotsuntersuchung? Bis = keine rechtliche Verbindlichkeit nach BGV A 4 Seit = nur nach Gefährdungsbeurteilung Aussage über die Notwendigkeit einer Angebots- oder Pflichtuntersuchung

33 Aufbewahrungspflichten Mit der Ermächtigung (BGV A 4) Folgende Auflage: Aufbewahrung der Aufzeichnung über arbeitsmedizinische Untersuchungen 30 Jahre nach der letzten Untersuchung, längstens bis zur Vollendung 75. Lebensjahres, soweit andere Rechtsvorschriften nicht längere Aufbewahrungspflichten auferlegen. bei krebserzeugenden Gefahrstoffen BGV A 4 14 (2) bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in welchem der Versicherte 75 Jahre alt geworden ist oder geworden wäre

34 Aufbewahrungsfristen (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) für die deutschen Ärztinnen und Ärzte 10 Abs. 3 MBO-Ä: Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Mit dem Wegfall der Ermächtigungen keine gesonderten Aufbewahrungspflichten für die Gesundheitsakten bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach GefStoffV, BiostoffV und GenTSV

35 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 25 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten (1)Ordnungswidrig im Sinne des 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 27. entgegen 14 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, 28. entgegen 14 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter richtig, vollständig oder rechtzeitig unterwiesen wird, 30. entgegen 14 Abs. 4 Nr. 3 nicht gewährleistet, dass ein aktualisiertes Verzeichnis geführt wird,

36 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 25 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten (1)Ordnungswidrig im Sinne des 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 31. entgegen 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht sicherstellt, 32. entgegen 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorgekartei nicht führt, 33. entgegen 15 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 34. entgegen 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 35. entgegen 16 Abs. 3 oder 4 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet

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