Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die Rolle des Arbeitgebers
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1 Mit der SGD Süd im Dialog Firmenvertreter treffen Fachleute der SGD Süd 15.Oktober, Anhäuser Mühle in Monsheim Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die Rolle des Arbeitgebers
2 STRUKTUR- UND GENEHMIGUNGSDIREKTION SÜD Dr. med. Christoph Smieszkol Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Referat 21 b - Staatliche Gewerbeärzte, Medizinischer Arbeitsschutz Friedrich-Ebert-Straße Neustadt Telefon Telefax Christoph.Smieszkol@sgdsued.rlp.de
3 Über was wollen wir uns heute unterhalten Entwicklung der rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes in Deutschland Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention bzw. Vorsorge und zur (novellierten) ArbMedVV Die Rolle des Arbeitgebers im Kontext der ArbMedVV
4 Entwicklung der rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes in Deutschland 1973 Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) 1986 Gefahrstoffverordnung 1996 Arbeitsschutzgesetz 1999 Biostoffverordnung 2008 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2013 erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV (Novellierung)
5 Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention bzw. Vorsorge und zur (novellierten) ArbMedVV Arbeitsmedizinische Prävention Primärprävention Primärprävention setzt vor Eintreten der Krankheit ein und zielt darauf ab, ein Neuauftreten einer Erkrankung zu verhindern. Die Primärprävention richtet sich an Risikogruppen, Gesunde und Personen ohne Krankheitssymptome. Schadensverhütung Beratung Hinwirken auf Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen Verhaltensprävention Verhältnisprävention
6 Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention bzw. Vorsorge und zur (novellierten) ArbMedVV Arbeitsmedizinische Prävention Sekundärprävention Sekundärprävention setzt beim Frühstadium einer Krankheit an. Sie dient der Früherkennung von Krankheiten und der Eindämmung ihres Fortschreitens (Progredienz) oder der Chronifizierung der Erkrankung. Schadensbegrenzung Erkennen von Risikofaktoren Früherkennung von Erkrankungen ( Akuttherapie)
7 Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention bzw. Vorsorge und zur (novellierten) ArbMedVV Arbeitsmedizinische Prävention Tertiärprävention Tertiärprävention findet nach einer Akutbehandlung oder der Manifestation einer Erkrankung statt. Mit ihr sollen Folgeschäden und Rückfälle verhindert werden. Sie richtet sich an Patienten mit chronischen Beeinträchtigungen und an Rehabilitanden Schadensrevision ( medizinische Rehabilitation) berufliche Rehabilitation bzw. berufliche Wiedereingliederung
8 Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention bzw. Vorsorge und zur (novellierten) ArbMedVV Säulen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Ärztliches Beratungsgespräch (obligat) Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese (obligat) Körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit erforderlich für die individuelle Aufklärung und Beratung (fakultativ, Ablehnung bleibt ohne Folgen!) Kein Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung! Konkludentes Handeln (stillschweigende Willenserklärung) reicht als Zustimmung aus! Proband muss aktiv ablehnen, wenn er die Untersuchung nicht will!
9 Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention bzw. Vorsorge und zur (novellierten) ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit!!
10 Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention bzw. Vorsorge und zur (novellierten) ArbMedVV Ziele der ArbMedVV Verhüten von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes Nicht! Feststellung der Eignung
11 Eignungsuntersuchungen Aus einem bestimmten Anlass Einstellung (besondere gesundheitliche Eignung erforderlich) Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes (andere/zusätzliche gesundheitliche Eignung erforderlich) Auffälligkeiten (Unfälle, Beinaheunfälle, offenkundige Beeinflussungen, offenkundiger Alkohol- oder Drogenkonsum) Regelmäßige Untersuchungen Gemäß gesetzlicher Regelungen (RöV, StrSchV, DruckLV, ) Freiwillig mit Zustimmung Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeiten über individual- oder kollektivrechtliche Regelungen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen)
12 Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention bzw. Vorsorge und zur (novellierten) ArbMedVV Anlässe für individuelle arbeitsmedizinische Untersuchungen Untersuchungsart Nutznießer Einstellungsuntersuchung Arbeitgeber Eignungsuntersuchung Vorsorge(untersuchung) Arbeitgeber+Dritte Untersuchte ArbMedVV
13 Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention bzw. Vorsorge und zur (novellierten) ArbMedVV Die ArbMedVV hatte seinerzeit die in verschiedenen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz und in Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammengeführt, ohne größere Änderungen vorzunehmen oder diese zu aktualisieren. Inzwischen waren Probleme und Rechtsunsicherheiten aufgetreten (u.a.): Es besteht kein Untersuchungszwang!! z.t. interpretierbare Formulierungen
14 Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention bzw. Vorsorge und zur (novellierten) ArbMedVV Recht auf informationelle Selbstbestimmung Als Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird das Recht des Einzelnen verstanden, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht explizit geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat es in einem Urteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitet und versteht es als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Art 2 (1) GG Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
15 Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention bzw. Vorsorge und zur (novellierten) ArbMedVV Novellierung der ArbMedVV : Verabschiedung im Bundeskabinett : erste geplante Verabschiedung im Bundesrat verschoben : Verabschiedung im Bundesrat mit Änderungen : Verabschiedung der Änderungen des Bundesrat im Bundeskabinett : neue ArbMedVV tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (ASiG und ArbSchG werden durch ArbMedVV nicht ersetzt und gelten weiter!)
16 Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention bzw. Vorsorge und zur (novellierten) ArbMedVV Ziele der Novellierung bzw. Änderungen (u.a.): Klarstellung juristischer Unklarheiten Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Kein Untersuchungszwang Mehr Rechtssicherheit für den Arbeitgeber Weitere Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten und damit Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit (Demografie) Anpassung an den Stand der Wissenschaft Stärkung der Wunschvorsorge
17 Allgemeine Informationen zur (novellierten) ArbMedVV und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bzw. Prävention Gliederung der ArbMedVV (alt / neu ) 1 Ziel und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers 4 Pflichtuntersuchungen Pflichtvorsorge 5 Angebotsuntersuchungen Angebotsvorsorge 5a Wunschvorsorge 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin 8 Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge 9 Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Anhänge (Teil 1 bis 4)
18 Adressat der ArbMedVV An wen richtet sich die ArbMedVV und die entsprechenden arbeitsmedizinischen Regeln und Empfehlungen? Primär an den Arbeitgeber (aber auch u.a. an die Arbeitsmediziner/innen)
19 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die nach 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.
20 Noch 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers (1). (2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt nach 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen.
21 Noch 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers (1). (2) Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren.
22 Noch 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers (3) Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Sie soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen.
23 Noch 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers (4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
24 1 Ziel und Anwendungsbereich (1) Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. (2) Diese Verordnung gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes
25 2 Begriffsbestimmungen: (1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung.. 3. beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperlicher oder klinischer Untersuchung, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt...
26 Noch 2 Begriffsbestimmungen (1):. 5. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nicht (!) den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.
27 Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Pflichtvorsorge ( 4 ArbMedVV) Arbeitgeber hat sie vor Aufnahme der Tätigkeit u. i. regelmäßigen Abständen zu veranlassen. siehe Anhang der ArbMedVV. AG darf Tätigkeit nur nach Durchführung der Pflichtvorsorge erlauben. Körperlich und klinische Untersuchungen nicht gegen Probandenwillen! Bußgeld oder Strafe für Arbeitgeber wenn nicht rechtzeitig veranlasst. Arbeitsmedizinische Regeln (AMR Nr. 2.1 Fristen)
28 Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Angebotsvorsorge ( 5 ArbMedVV) Ist bei bestimmten Tätigkeiten, vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen anzubieten, s. Anhang (Gefährdungsbeurteilung). Nach Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge. Nachgehende Vorsorge: wenn nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können. Bußgeld oder Strafe für Arbeitgeber wenn nicht rechtzeitig angeboten. Arbeitsmedizinische Regeln (AMR Nr. 1 Anforderungen); AMR Nr. 2.1 Fristen)
29 Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Wunschvorsorge ( 5a) Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
30 Anordnungen von Untersuchungen Nicht ohne Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung! Untersuchungstatbestand nach ArbMedVV eindeutig benennen (nicht G U), Angebot- oder Pflichtvorsorge Arzt kann die Durchführung einer Untersuchung ablehnen! Nach Berufsordnung ist es dem Arzt untersagt, Weisungen von Nichtärzten im ärztlichen Bereich zu folgen Gebot der Verhältnisbarkeit ist zu beachten! Untersuchungen haben noch keinen Arbeitsplatz sicherer gemacht!
31 Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge Teil 1 Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen Teil 4 Sonstige Tätigkeiten
32 Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge Teil 1, Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen Abs. (1) Pflichtvorsorge bei 1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen: z. B. Asbest, Benzol, Cadmium und seine Verbindungen wenn der a) Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der GefStoffV nicht eingehalten wird, oder b) eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kat. 1 oder 2 im Sinne der GefStoffV ist.oder c) der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann;
33 Teil 1, Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen Noch Abs. (1) Pflichtvorsorge bei 1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:.. 2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: a) Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag, d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird j) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Überschreitung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft
34 Teil 1, Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen Abs. (2) Angebotsvorsorge bei 1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 der ArbMedVV genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat 2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-hexan, n- Heptan, 2- Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2- Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1- Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag j) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Einhaltung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft, h) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird,.
35 Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen (1) Pflichtvorsorge bei: 1. gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit z. B. - Borelia burgdorferi, - Hep.-A-Virus, - Hep.-B-Virus, - Masernvirus, - Mumpsvirus, - Mycobacterium tuberculosis,.
36 Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen Abs. 1. Pflichtvorsorge bei: nachfolgend aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten: b) in Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich Mycobacterium bovis oder Mycobacterium tuberculosis
37 Teil 2 Noch Abs. 1. Pflichtvorsorge bei: 3. nachfolgend aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten: c) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen: aa) Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich Bordetella pertussis, Hepatitis-A-Virus (HAV), Masernvirus, Mumpsvirus oder Rubivirus,
38 Teil 2 Noch 1. Pflichtvorsorge bei: 3. nachfolgend aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten: Noch c) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen: aa) bb) Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV); dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen
39 Teil 2 Noch 1. Pflichtvorsorge bei: 3. nachfolgend aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten: f) in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus oder Varizella-Zoster-Virus (VZV); i) in Kläranlagen oder in der Kanalisation: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV);
40 Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (1) Pflichtvorsorge bei 1. Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können; (z.b. in Gießereien, Wälzwerken), 2. Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung ( 25 Celsius und kälter), 3. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte des Tages-Lärmexpositionspegels von Lex,8h = 85 db(a) beziehungsweise der Spitzenschalldruckpegel von LpC,peak = 137 db(c) erreicht werden,..
41 Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (2) Angebotsvorsorge bei 1.Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Tages-Lärmexpositionspegel (Lex,8h = 80 db(a)) beziehungsweise Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak = 135 db(c)) überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt
42 Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen Noch (2) Angebotsvorsorge bei 4. Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch a) Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten, b) repetitive manuelle Tätigkeiten oder c) Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen.
43 Teil 4 Sonstige Tätigkeiten (1) Pflichtvorsorge bei.. (2) Angebotsvorsorge bei: 1.Tätigkeiten an Bildschirmgeräten Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;.
44 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin (1) Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.
45 Alt 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin (2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Neu 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin (2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
46 Noch 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin:. (3) Der Arzt oder die Ärztin hat 1. das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darüber zu beraten, 2. dem oder der Beschäftigten auf seinen oder ihren Wunsch das Ergebnis zur Verfügung zu stellen sowie 3. und der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
47 Noch 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin: (4). Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten (!). Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Arbeitsschutzmaßnahmen vorzuschlagen. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten.
48 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge (3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde (in aller Regel der Gewerbearzt) Wichtiger Hinweis: In solchen Fällen empfiehlt es sich, sowohl den Arbeitgeber oder seine Vertreter und die Beschäftigtenvertretung einzubeziehen. Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle kann - wenn nötig - zu Lasten des Arbeitgebers zusätzliche Untersuchungen oder Gutachten in Auftrag geben.
49 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten: (1) Ordnungswidrig im Sinne des 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 2.entgegen 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt, 3.entgegen 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4.entgegen 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
50 Bitte merken! Die neue ArbMedVVregelt nurdie individuelle Vorsorge. Der Arzt muss vorher über Sinn und Zweck der Untersuchung aufklären! Untersuchungen nach ArbMedVVdürfen nicht gegen den Willen des/der Probanden/in durchgeführt werden. Es wird nur die Teilnahme bescheinigt! Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen waren und sind nicht Gegenstand der ArbMedVV oder anderer Gesetze zum Arbeitsschutz. Anordnungen solcher Untersuchungen können nur mit entsprechenden Rechtsgrundlagendurchgeführt werden. Untersuchungen nach G-Grundsätzen haben keine Rechtsgrundlage. Wichtig: Rechtsgrundlagen für Einstellungsuntersuchungen finden sich im Arbeitsrecht, nicht aber im Arbeitsschutzrecht!
51 Zusammenfassung: Die neue ArbMedVVgibt dem Arbeitgeber mehr Rechtssicherheitund nimmt den Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsarzt/-ärztin in die Verantwortung zur Durchführung einer individuellen, zielgerichteten arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die neue ArbMedVVträgt insgesamt zu einem vertrauensvollen und zeitgemäßen Arbeitgeber-Arzt-Beschäftigten-Verhältnisbei. Sie ist ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Sie stellt die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und Gesundheit in den Vordergrund
52 Vielen Dank
53
54 Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion Bonn Stand: April 2014 Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten: Best.-Nr.: A 453 Telefon: Telefax: Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach Rostock publikationen@bundesregierung.de Internet:
55 Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/ Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse AMR Nr. 5.1 Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge AMR Nr. 6.1 Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen AMR Nr. 6.2 Biomonitoring AMR Nr. 6.3 Vorsorgebescheinigung
56 AMR Nr. 6.4 Mitteilungen an den Arbeitgeber nach 6 Absatz 4 ArbMedVV AMR Nr. 6.5 Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen AMR Nr Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können AMR Nr Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel- Skelett-System AMR Nr Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens AMR Nr Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen
57 Anforderung an Verhältnismäßigkeit Geeignet sein Nachweis der Eignung (kausal) Eignung aus theoretischen Überlegungen Erforderlich sein Nachweis eines Erfordernisses (z. B. Unfallbilanz) Risikobetrachtung Es gibt kein milderes Mittel Angemessen sein Abwägung von Vor- und Nachteilen z. B. allgemeine Videoüberwachung <-> Kriminalität
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