SGB II Fachliche Hinweise zu Einstiegsgeld nach 16b SGB II

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1 SGB II Fachliche Hinweise Einstiegsgeld nach 16b SGB II Stand: März 2013 Grundlage Rechtsgrundlage für die vorliegenden Fachlichen Hinweise (FH) ist 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II, danach haben die Träger in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen (im Folgenden Jobcenter genannt). Der BA obliegt gemäß 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung der Leistungen nach 16b SGB II. Inhalt und Ziel Die FH sollen die Jobcenter bei ihren dezentralen Entscheidungen zum Einstiegsgeld (ESG) unterstützen. Gleichzeitig sollen sie einen Rahmen bilden, wie der Instrumenteneinsatz hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Integrationswirkung und Wirtschaftlichkeit bestmöglich gestaltet werden kann. Die vorliegende Unterlage enthält in jeweils gekennzeichneten Abschnitten Empfehlungen und fachliche Hinweise (verbindliche zur Rechtsauslegung) der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Umsetzung. Teil A Grundsätzliche Hinweise Teil B Regelungen zur Anwendung und Umsetzung Teil C Ergänzende Verfahrensinformationen Beteiligungen Die Neufassung der FH wurde von der BA erarbeitet und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmt. Die Länder und die kommunalen Spitzenverbände wurden im Rahmen des Konsultationsverfahrens beteiligt. Die FH werden bei Bedarf fortgeschrieben. Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 1

2 Impressum Bundesagentur für Arbeit Geschäftsbereich PEG Produktentwicklung Grundsicherung Fachbereich PEG12 Regensburger Straße 104, Nürnberg Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 2

3 Information über die wesentlichen Änderungen Die FH zu 16b SGB II wurden analog zu den Fachlichen Hinweisen zu 16c SGB II - um beihilferechtliche Regelungen ergänzt (siehe Teil B 4.2). Es wird klargestellt, dass die Fördervoraussetzung Arbeitslosigkeit auch erfüllt ist, wenn direkt vor Aufnahme der geförderten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit eine Maßnahme besucht wurde (siehe Teil B 2). Es wird verdeutlicht, dass eine Förderung mit ESG auch möglich ist, wenn die Hilfebedürftigkeit des/der elb zunächst nur verringert wird. Eine Förderung ist in diesen Fällen jedoch nur dann möglich, wenn als Ergebnis in einer im regulären vermittlerischen Tagesgeschäft zu treffenden Einschätzung und Prognoseentscheidung zu erwarten ist, dass die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes beendet werden kann (siehe Teil B 1, B 4.4). Darüber hinaus wurden analog zu den FH zu 16c SGB II grundsätzliche Hinweise zu den Fördermöglichkeiten für Gründungswillige und Selbständige im Rechtskreis SGB II aufgenommen (siehe Teil A 4.2). Zur Erhöhung der Transparenz und besseren Vergleichbarkeit wurden die FH zum Einstiegsgeld in Form und Struktur an die übrigen im Rahmen der Instrumentenreform veröffentlichten Fachlichen Hinweise zu Eingliederungsleistungen im Rechtskreis SGB II angepasst. Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 3

4 Abkürzungsverzeichnis Abkürzung 4PM AA BHO COSACH FH elb EU ERP ESG ESG-V HBest IFK JC KEBest PSCD PSM Ufa VerBIS zkt Beschreibung 4-Phasen-Modell der Integrationsarbeit Agentur für Arbeit Bundeshaushaltsordnung computerunterstützte Sachbearbeitung (IT-Fachverfahren der BA für Abwicklung der Eingliederungsleistungen) Fachliche Hinweise erwerbsfähige/r Leistungsberechtige/r (i. S. d. 7 SGB II) Europäische Union Einheitliches Ressourcen Planungssystem (IT-Fachverfahren der BA für Finanzen) Einstiegsgeld Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (Einstiegsgeld- Verordnung) Haushalts- und Bewirtschaftungsbestimmungen Integrationsfachkraft Jobcenter (= gemeinsame Einrichtungen i.s. des 44b SGB II) Kassen- und Einzugsbestimmungen Public Sector Collection and Disbursement (Kassen- und Einnahmenmanagement in ERP) PowerSystemModul (Haushaltsmanagement in ERP) Unterstützung der Fachaufsicht Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit für die Bereiche Vermittlung und Beratung) Zugelassene kommunale Träger ( 6a SGB II) Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 4

5 Inhaltsübersicht Teil A Grundsätzliche Hinweise Gesetzliche Grundlagen Ziel der Förderung mit Einstiegsgeld Begriffsbestimmungen im Kontext der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Die selbständige Tätigkeit Die hauptberufliche Selbständigkeit Die Tragfähigkeit Die persönliche Eignung Produkteinsatz im Kontext des 4PM und des Förder-Checks Einsatz von ESG bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung Hinweise zu Einsatzmöglichkeiten Handlungsstrategien Einsatz von ESG bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Förderleistungen im Gründungsprozess und für selbständige elb Handlungsstrategien Teil B Regelungen zur Anwendung und Umsetzung Grundsätze der Förderung Persönliche Förderungsvoraussetzungen Voraussetzungen bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Voraussetzungen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Beihilferechtliche Fördervoraussetzungen Beurteilung der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens Beurteilung der persönlichen Eignung des Kunden bzw. der Kundin für den Aufbau einer nachhaltigen Selbständigkeit Ausgestaltung der Förderung Einzelfallbezogene Bemessung Grundbetrag Ergänzungsbetrag bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit Ergänzungsbetrag in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft Höchstbetrag Pauschalierte Bemessung Dauer der Förderung Degression Verhältnis zu anderen Eingliederungsleistungen Teil C Ergänzende Verfahrensinformationen Nutzung der IT-Verfahren und Vordrucke Geschäftsprozessmodell der BA Bewirtschaftung der Haushaltsmittel Statistik und Controlling Aktenzeichen und Aufbewahrungsfrist Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 5

6 6. Dokumentationsstandards Qualitätssicherung Teilnehmer/-in Zentrale Unterstützung der Qualitätssicherung Nachhaltung Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 6

7 Teil A Grundsätzliche Hinweise 1. Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen sind unter folgenden Links hinterlegt: Gesetzestext 16b SGB II Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (Einstiegsgeld-Verordnung ESGV) Verordnung 1998/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf die "De-minimis-Beihilfen" 2. Ziel der Förderung mit Einstiegsgeld Ziel dieser Eingliederungsleistung ist ein zusätzlicher finanzieller Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Sie bietet somit ein probates Mittel, um gerade beim Kreis der Leistungsbezieher des SGB II zusätzliche Anreize für die Aufnahme einer Beschäftigung oder Selbständigkeit zu schaffen. Das ESG ist ein Zuschuss, den erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb) bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzlich zum Arbeitslosengeld II erhalten können. Dieser Zuschuss ist zeitlich befristet und wird nicht auf das Arbeitslosengeld II gem. 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II angerechnet. Bei ESG handelt es sich um eine Ermessensleistung. 3. Begriffsbestimmungen im Kontext der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit 3.1 Die selbständige Tätigkeit Die selbständige Tätigkeit - dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit - ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Selbständige arbeiten im eigenen Namen und für eigene Rechnung und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit (Unternehmerrisiko) im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten gemäß 7 Satz 1 SGB IV, die nach arbeiten und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert sind. 3.2 Die hauptberufliche Selbständigkeit Die selbständige Tätigkeit ist dann hauptberuflich, wenn sie mindestens 15 Std./Woche umfasst und/oder wenn nicht andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Ein ergänzendes Kriterium zur Beurteilung der wirtschaftlichen Hauptberuflichkeit ist auch, ob die erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden. ELb, die mindestens eine/n Arbeitnehmer/-in mehr als geringfügig in ihrem Betrieb beschäftigen, werden immer als hauptberuflich selbständig tätig beurteilt. Die Aufnahme oder Ausübung einer hauptberuflichen Selbständigkeit schließt auch eine Betriebsübernahme oder die Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit ein. 3.3 Die Tragfähigkeit Eine selbständige Tätigkeit ist tragfähig, wenn das unternehmerische Handeln des/der Selbständigen auf Gewinn ausgerichtet und prognostisch dazu geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 7

8 des/der elb innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft zu überwinden oder zu verringern, siehe auch FH zum 10 SGB II, Rz 10.34, und Teil B 4.3 dieser FH. 3.4 Die persönliche Eignung Sie umfasst die Gesamtheit aller Merkmale und Eigenschaften, die einen Menschen befähigen, eine bestimmte Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Bezogen auf eine selbständige Tätigkeit und den Gründungsprozess umfasst die Eignung insbesondere personale und sozialkommunikative Kompetenzen, Methoden-, Aktivitäts- sowie Umsetzungskompetenz. Siehe dazu auch Teil B 4.3 dieser FH. 4. Produkteinsatz im Kontext des 4PM und des Förder-Checks Die Förderung von elb mit ESG ist eingebettet in den Integrationsprozess im Rahmen des 4- Phasen-Modells (4PM). Dieses unterstützt den förderungsfähigen Personenkreis durch ein systematisches und strukturiertes Erarbeiten der Stärken einerseits sowie auch vermittlungsrelevanter Handlungsbedarfe andererseits und stellt daraus abgeleitet konkrete Handlungsstrategien zur Verfügung. Entscheidend für Art und Umfang der individuellen Umsetzungsstrategien ist der festgestellte vermittlungsrelevante Handlungsbedarf. Die Förderung mit ESG soll auf der Grundlage des im Profiling abgeleiteten Handlungsbedarfs, des Umsetzungsplanes, der Handlungsstrategie, sowie der individuell mit dem Kunden vor Förderbeginn abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung erfolgen. Wird keine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, ist die Grundlage der Förderung der nach 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassene Verwaltungsakt, siehe auch FH zum 15 SGB II. Zur Sicherstellung eines wirksamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes im Sinne der 3 und 14 SGB II müssen bei der Entscheidung für eine Förderung nach 16b SGB II die Kriterien des Förder-Checks (vgl. HEGA 06/10-12) erfüllt sein. 4.1 Einsatz von ESG bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung Hinweise zu Einsatzmöglichkeiten Empfehlungen ESG kann bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung insbesondere dann unterstützen, wenn der/die erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine bzw. eine schlecht abgeschlossene Berufsausbildung oder keine Berufserfahrung erworben hat, bei der Stellensuche mit dem bisherigem Profil keine Chancen hat, nur bzw. überwiegend Mini-Jobs ausgeübt hat, jedoch nie/ kaum sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, lange beschäftigungslos war (siehe auch B 2), Brüche im Lebenslauf vorweist. Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 8

9 4.1.2 Handlungsstrategien Wird eine Eingliederung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angestrebt, können im Rahmen des 4PM schwerpunktmäßig folgende Handlungsstrategien zum Einsatz kommen: Vermittlung Perspektiven verändern Berufserfahrung ermöglichen Beendigung/Verringerung der Hilfebedürftigkeit von Beschäftigten 4.2 Einsatz von ESG bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Förderleistungen im Gründungsprozess und für selbständige elb Empfehlungen Zur Umsetzung der individuellen Handlungsstrategie können gründungswillige elb entlang des Gründungsprozesses mit unterschiedlichen Eingliederungsleistungen beim Aufbau einer nachhaltigen Selbständigkeit bzw. bei der Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unterstützt werden: Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 9

10 Orientierungs- und Gründungsphase Zur Unterstützung der IFK bei der Feststellung der unternehmerischen Eignung von potenziellen Gründerinnen und Gründern und für die Heranführung an die selbständige Tätigkeit können Maßnahmen gem. 16 Abs.1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III eingesetzt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Dienstleistungsangebote zur Kompetenzfeststellung (K-DL) zur Eignungsfeststellung zu nutzen. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ESG kommt als Förderung in Betracht, wenn die (hauptberufliche) selbständige Tätigkeit neu aufgenommen wird. Gleichzeitig kann die tatsächliche Neugründung neben ESG durch die Förderung von notwendigen Sachgütern über die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen nach 16c Absatz 1 SGB II erleichtert werden. Hierzu wird auf die FH zu 16c SGB II verwiesen. Ausübung der selbständigen Tätigkeit Da elb in der Regel über keine oder nur geringe Rücklagen verfügen, ist auch nach der Gründungsphase die Förderung von notwendigen Sachgütern über Darlehen bzw. Zuschüsse gem. 16c Absatz 1 SGB II möglich, um den Aufbau einer nachhaltigen selbständigen Tätigkeit zu unterstützen. Die Leistungen zur Beratung und Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten nach 16c Absatz 2 SGB II eröffnen zusätzlich die Möglichkeit, leistungsberechtigte Selbständige im Hinblick auf die Erhaltung oder Neuausrichtung ihrer selbständigen Tätigkeit zu beraten und durch die Vermittlung nicht berufsfachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten zu unterstützen, falls dies hilft, die Hilfebedürftigkeit schneller zu überwinden oder zu reduzieren Handlungsstrategien Empfehlungen Bei Gründerinnen und Gründern können im Rahmen des 4PM schwerpunktmäßig die folgende Handlungsstrategien in Frage kommen: Nachhaltiger Übergang in Selbständigkeit - vorrangig anzuwenden bei einer Neugründung oder dem Übergang von einer neben- in eine hauptberufliche Selbständigkeit. Beendigung/Verringerung der Hilfebedürftigkeit von Selbständigen Die Handlungsstrategie Nachhaltiger Übergang in Selbständigkeit kann gewählt werden, wenn absehbar ist, dass durch den Übergang in eine Selbständigkeit eine auf Dauer angelegte existenzsichernde Tätigkeit aufgenommen wird. Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 10

11 Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 11

12 Teil B Regelungen zur Anwendung und Umsetzung 1. Grundsätze der Förderung Die Förderung durch Einstiegsgeld dient primär der Überwindung und nicht der Reduzierung von Hilfebedürftigkeit. ESG kann erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist und mit der aufgenommenen Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit durch die erzielten Erwerbseinkünfte künftig beendet werden kann oder wenn zu erwarten ist, dass der/die elb innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht mehr auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein wird. Somit kann eine Förderung auch erfolgen, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen, die eine perspektivische Überwindung der Hilfebedürftigkeit rechtfertigen. Die Förderung bleibt hingegen ausgeschlossen, wenn die erzielten Einnahmen voraussichtlich so gering bleiben, dass der/die elb dauerhaft auf Leistungen des SGB II angewiesen sein wird. ESG kann grundsätzlich auch als Sofortangebot erbracht werden. In diesem Zusammenhang wird auf die FH 15a SGB II, Rz 15a.24 ff. verwiesen. Bei der individuellen Beurteilung der Erforderlichkeit einer Förderung mit ESG besteht ein großer Gestaltungsspielraum (Entschließungsermessen). Eckpunkte für die Entscheidungsfindung können z.b. sein: Zusätzlicher Anreiz für Tätigkeitsaufnahme und -stabilisierung erforderlich prognostiziertes Einkommen liegt nur knapp über dem bisherigen Bedarf Tätigkeitsaufnahme ist mit besonderen Eigenbemühungen verbunden. Solange der Erwerbstätige und die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Hilfebedürftigkeit noch nicht vollständig überwunden haben, stehen neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Unterstützung zur Verfügung. Die Gewährung des ESG soll auf transparenten und vergleichbaren Maßstäben beruhen und wird daher bezüglich Höhe und Bemessung mit der Einstiegsgeld-Verordnung - ESGV bundesweit einheitlich geregelt. Dadurch wird die Nachvollziehbarkeit der Leistungsgewährung verbessert. Die einzelfallbezogene Bemessung stellt den Regelfall dar. In Ausnahmefällen ist die pauschalierte Bemessung möglich. Dies setzt voraus, dass eine besonders zu fördernde Personengruppe - z.b. im örtlichen Arbeitsmarktprogramm - näher bestimmt wird. Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und in der Schweiz ist mit ESG förderbar, wenn dadurch die nachvollziehbare Aussicht besteht, die Hilfebedürftigkeit nachhaltig zu beenden. Das ESG kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt ( 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II). Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 12

13 Empfehlung Das JC kann ermessenslenkende erlassen, um der Integrationsfachkraft eine sachgerechte Auswahl unter den zu fördernden Leistungsberechtigten zu ermöglichen. Ermessenslenkende müssen jedoch die ermessensfehlerfreie Entscheidung der Integrationsfachkraft im Einzelfall weiterhin zulassen, insbesondere die Entscheidung über atypische Fälle. 2. Persönliche Fördervoraussetzungen Über 16b SGB II können arbeitslose elb im Sinne der 7 ff SGB II gefördert werden, die eine sozialversicherungspflichtige oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Dies eröffnet auch die Möglichkeit der Förderung von elb, die bisher neben Arbeitslosengeld ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhalten. Zum Begriff der Arbeitslosigkeit wird auf die 16, 138 ff SGB III sowie 53a SGB II verwiesen. Unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung des SGB II ist die Voraussetzung arbeitslos auch als erfüllt anzuerkennen, wenn der elb lediglich beschäftigungslos ist. Damit ist eine Förderung mit ESG auch möglich, wenn der elb unmittelbar vor der Förderung an einer Maßnahme teilgenommen hat. 3. Voraussetzungen bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Die Förderung kann nur im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und bei Arbeitslosigkeit der/des elb geleistet werden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) kann nicht mit ESG gefördert werden, da es sich hierbei nicht um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Die Höhe der Entlohnung und die Art der Tätigkeit dürfen zudem nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 13

14 4. Voraussetzungen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit 4.1 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Für Gründerinnen und Gründer setzt eine positive Förderentscheidung sowohl eine positive Prognose über die künftige Tragfähigkeit der Selbständigkeit als auch eine positive Beurteilung der persönlichen Eignung durch die IFK voraus. Darüber hinaus ist die Förderung an die Erwartung gebunden, dass die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden wird. Die IFK bewertet die prognostizierte wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens und beurteilt die persönliche Eignung des elb für eine Selbständigkeit im Hinblick auf eine mögliche Förderung. Sie legt mit dem Kunden bzw. der Kundin in der Eingliederungsvereinbarung eine entsprechende Handlungsstrategie sowie zugehörige Aktivitäten fest. Die Förderung kann nur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit oder der Umwandlung einer bisher nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbständigkeit der/des elb geleistet werden. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist durch entsprechende Nachweise zu belegen (z.b. Gewerbeanmeldung). 4.2 Beihilferechtliche Fördervoraussetzungen Eine Förderung mit ESG wirkt auf den lokalen und überregionalen Wettbewerb und steht daher im unmittelbaren Zusammenhang mit dem EU-Beihilferecht sowie der Forderung nach Wettbewerbsneutralität innerhalb der EU und ist als Beihilfe bzw. Subvention zu werten. Da nationale Beihilfen nicht (mehr) wettbewerbsneutral wirken, sobald sie einzelnen Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (geldwerte) Vorteile gegenüber Unternehmen oder Wirtschaftszweigen in anderen Mitgliedsstaaten der EU verschaffen und dadurch den innergemeinschaftlichen Wettbewerb verzerren, ist das Beihilferecht zu beachten. Um ausgewählte Marktteilnehmer z.b. bei der Gründung von Unternehmen zu unterstützen. sind Beihilfen, die unterhalb eines Schwellenwertes liegen, von der Anwendung des EU- Wettbewerbsrechts ausgenommen. Basis dieser Festlegungen ist die Verordnung Nr. 1998/2006 der EU-Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis - Beihilfen. Bei einer Leistung nach 16b SGB II für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit handelt es sich um eine sogenannte De-minimis -Beihilfe. Die Summe aus der Förderung nach 16b SGB II und sonstigen innerhalb der letzten drei Steuerjahre gewährten Beihilfen darf grundsätzlich den Betrag von Euro nicht überschreiten. Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 14

15 Ausnahmen hierzu bilden Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors (Güter- und Personenbeförderung): Hier beträgt der maximal zulässige Betrag Euro innerhalb von drei Steuerjahren, Unternehmen des Agrar- und Fischereisektors. Sie unterliegen einem reduzierten Fördervolumen von maximal Euro innerhalb des o.g. Zeitraums Von der Förderung ausgeschlossen sind auf Grund des Beihilferechts die in Artikel 1 der De-minimis -Verordnung genannten Wirtschaftsbereiche der Aquakultur und des Steinkohlebergbaus. Auch Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport durch Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs sind ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten, d.h. Unternehmen, für die ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, sind gleichfalls von der Förderung nach 16b SGB II ausgeschlossen, unabhängig vom jeweiligen Wirtschaftszweig, dem sie angehören. Da bei der Bewilligung von ESG für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit das Beihilferecht anzuwenden ist, sind die entsprechenden beihilferechtlichen Vorgaben umzusetzen. Dazu gehört die Information des Antragstellers/ der Antragstellerin über die beihilferechtliche Relevanz einer ESG-Förderung, die Prüfung der De-minimis-Erklärung und die Aushändigung der De-minimis-Bescheinigung. Siehe dazu Teil C 1. dieser FH (Nutzung der IT- Verfahren und Vordrucke). 4.3 Beurteilung der persönlichen Eignung des Kunden bzw. der Kundin für den Aufbau einer nachhaltigen Selbständigkeit Die IFK beurteilt die Eignung für eine berufliche Selbständigkeit anhand der persönlichen, fachlichen und unternehmerischen Aspekte der Eignung. Hierzu kann sie externe Dritte einschalten. Wichtige Hinweise zur Beurteilung der Eignung für die konkrete selbständige Tätigkeit können u.a. folgende Anhaltspunkte liefern: Ziele und Motivation für eine berufliche Selbständigkeit vorhandene Kompetenzprofile ( z.b. personale oder sozial-kommunikative Kompetenzen, Methodenkompetenz sowie Aktivitäts- und Umsetzungskompetenz) Unternehmerischen Qualifikationen, z.b. dem Gründungsvorhaben angemessenes betriebswirtschaftliches Knowhow (u.a. Kenntnisse im kaufmännischen und rechtlichen Bereich, Marketing, Vertrieb) Branchenkenntnis geeignete familiäre Rahmenbedingungen geeignete gesundheitliche Rahmenbedingungen fachliche Qualifikationen Bereitschaft, zu den in diesem Wirtschaftszweig üblichen Arbeitszeiten tätig zu sein, ggf. auch zu (im Vergleich) überdurchschnittlichen Arbeitszeiten, insbesondere in der Anfangsphase der selbständigen Tätigkeit Ergebnisse von bereits besuchten Existenzgründungsseminaren oder von einer erfolgten Bewertung des unternehmerischen Potentials Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 15

16 Bereitschaft, mit finanziellen Einschränkungen und wechselndem Einkommen umzugehen Wenn die Eignung nicht bestätigt werden kann, ist eine Förderung ausgeschlossen. 4.4 Beurteilung der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens Die Tragfähigkeit ist vor einer Förderentscheidung zu prüfen. Zur Feststellung der Tragfähigkeit soll eine fachkundige Stelle eingeschaltet werden, die die Tragfähigkeit der hauptberuflichen Selbständigkeit realistisch bewerten kann. Die IFK kann darauf aufbauend die Aussichten auf Beendigung bzw. Verringerung der Hilfebedürftigkeit realistisch beurteilen. Soweit im Jobcenter eigene Kompetenzen zur Beurteilung der Tragfähigkeit vorhanden sind, können diese zur Prüfung des Vorhabens genutzt und die Tragfähigkeitsprüfung selbst vorgenommen werden. Als fachkundige Stellen können u.a. herangezogen werden: Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute Selbständigen-initiativen und Beratungsstellen für Selbständige. Bereits vorliegende aktuelle Tragfähigkeitsbescheinigungen sind zu berücksichtigen. Sofern jedoch wesentliche Änderungen in der geplanten Ausgestaltung der selbständigen Tätigkeit eingetreten sind und/oder die Tragfähigkeit in Frage steht, ist eine neue Tragfähigkeitsprüfung einzuleiten. Die Entscheidung, an welche fachkundige Stelle sich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin zur Erstellung der Tragfähigkeitsbescheinigung zu wenden hat, trifft das Jobcenter. Da es dem Grundverständnis der Grundsicherung widersprechen würde, dem/der elb durch finanzielle Hürden die Inanspruchnahme von Eingliederungsleistungen zu erschweren, stellt das Jobcenter z.b. durch Rahmenverträge mit fachkundigen Stellen ein für den Antragsteller/die Antragstellerin kostenfreies Verfahren sicher. Die hierdurch dem Jobcenter gegebenenfalls entstehenden Kosten können im Rahmen des Budgets für Verwaltungskosten abgerechnet werden. Die IFK hat anhand dieser Bescheinigung die Tragfähigkeit der hauptberuflichen Selbständigkeit realistisch zu bewerten, die Aussichten auf Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu beurteilen und daran anknüpfend die Ermessensentscheidung über die Förderung zu treffen. Wird durch die hauptberufliche selbständige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit lediglich verringert, hat die IFK prognostisch einzuschätzen, ob die/der Gründungswillige in einem angemessenen Zeitrahmen ihre/seine Hilfebedürftigkeit beenden kann. Wenn die Tragfähigkeit nicht bestätigt werden kann, ist eine Förderung ausgeschlossen. Empfehlungen Bei der Frage, welcher Zeitraum bis zum Erreichen der Tragfähigkeit als angemessen zu betrachten ist, sind die individuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei Gründerinnen und Gründern aus der Arbeitslosigkeit im SGB II kann als angemessener Zeitrahmen bis zum Erreichen der Tragfähigkeit ein Zeitrahmen von max. 24 Monaten zu Grunde gelegt werden. Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 16

17 Die IFK ist bei der Entscheidung über eine Förderung nicht zwingend an das Ergebnis der Tragfähigkeitsprüfung durch die fachkundige Stelle gebunden. Im Rahmen der Ermessensausübung kann auch bei positiver Tragfähigkeitsbescheinigung eine Ablehnung der Förderung erfolgen (mögliche Gründe: z.b. fehlende persönliche Eignung, ungünstige Prognose zur Nachhaltigkeit der Integration). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Tragfähigkeit der konkret geplanten selbständigen Tätigkeit können u.a. sein: aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens (Geschäftsidee, Produkt/Dienstleistung, Markt und Wettbewerb, ggf. seine Alleinstellungsmerkmale, Marketing) das kaufmännische und unternehmerische Know-how des Gründers/der Gründerin oder der/des Selbständigen der Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan (Eigenkapitalanteil, Bedarf an Fremdkapital, Sicherheiten für Kredite) sowie eine Prognose, inwieweit dieser über Hausbankkredite, Mittel aus Landesprogrammen, Mikrokredite bzw. über KfW-Mittel gedeckt werden kann bzw. bei bestehender Selbständigkeit bereits gedeckt wird Erlös- und Rentabilitätsvorschau (erwarteter Umsatz und Kosten) zur Ermittlung der vorhandenen Gewinnerwartungen für die nächsten drei Jahre Liquiditätsplan (Einschätzung der monatlichen Einzahlungen auf drei Jahre, monatliche Kosten, Investitionskosten, monatlicher Kapitaldienst in Form von Zinsen und Tilgung, Liquiditätsreserven) Nachweis ggfs. erforderlicher Zulassungsvoraussetzungen 4.5 Ausgestaltung der Förderung Grundlage der Bemessungsentscheidung ist die Verordnung zur Bemessung von ESG in der Fassung vom Ziel der ESG-V ist es, bundeseinheitlich zu regeln, in welcher Weise eine an den Gegebenheiten des Einzelfalles ausgerichtete, jedoch grundsätzlich vergleichbare und für Dritte nachvollziehbare Bemessung des ESG vorzunehmen ist. Die Verordnung eröffnet den JC grundsätzlich zwei Bemessungsmöglichkeiten: Der Regelfall ist die einzelfallbezogene Bemessung des ESG nach 1 ESG-V, bestehend aus einem Grundbetrag, dem unter bestimmten Voraussetzungen Ergänzungsbeträge hinzugefügt werden können und Die Ausnahme ist die pauschale Bemessung des ESG bei besonders zu fördernden Personengruppen nach 2 ESG-V, Die Förderung erfolgt nur für den Zeitraum, in dem die selbständige bzw. sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, längstens aber 24 Monate. Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 17

18 4.5.1 Einzelfallbezogene Bemessung Grundbetrag Der Grundbetrag des ESG darf höchstens 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 20 SGB II betragen. Die Höhe des maßgebenden Regelbedarfs (100%, 90% oder 80% des vollen Regelbedarfs nach 20 Abs. 2 Satz 1) für die/den zu fördernden elb kann u. a. aus dem Bewilligungsbescheid entnommen werden. Die Ergänzungsbeträge sind als Sollregelung gestaltet. Bei Abweichung von der Sollvorschrift unter Ermessenausübung ist dies zu begründen (siehe dazu FH 16, Rz ff.) Ergänzungsbetrag bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit Der Grundbetrag des ESG soll bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit in zwei Fällen ergänzt werden: bei einer vorherigen Arbeitslosigkeit von mindestens zwei Jahren bei einer vorherigen Arbeitslosigkeit von sechs Monaten, wenn besondere, in der Person des Leistungsberechtigten liegende Hemmnisse für die Eingliederung in Arbeit vorliegen. In beiden Fällen entspricht der Ergänzungsbetrag 20 Prozent des vollen Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Der Ergänzungsbetrag wird nicht von der maßgebenden/individuellen Regelleistung abgeleitet. Bei der Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit gelten die Unterbrechungstatbestände des 18 Abs. 2 SGB III entsprechend Ergänzungsbetrag in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft Der Ergänzungsbetrag berücksichtigt die Größe der Bedarfsgemeinschaft. Dabei wird jedes zusätzliche leistungsberechtigte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gleichermaßen berücksichtigt. Der Betrag für diesen Zuschlag wird je leistungsberechtigter Person auf 10 Prozent des vollen Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgelegt. Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 18

19 Höchstbetrag Weisung Als Höchstgrenze für das ESG, das sich aus dem Grundbetrag und den Ergänzungsbeträgen ergibt, wird der Betrag des Regelbedarfs gemäß 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgesetzt. Diese Höchstbetragsregelung wirkt als allgemeine Kappungsgrenze, um eine unverhältnismäßig hohe Förderung - und damit negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt auszuschließen Pauschalierte Bemessung Nach 2 ESG-V setzt die pauschalierte Bemessung in Abweichung von der einzelfallbezogenen Bemessung voraus, dass vorab die für die Förderung vorgesehene(n) Personengruppe(n) definiert ist oder sind. Zur Prüfung der Erforderlichkeit ist ein Bezug zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt herzustellen. Erforderlichkeit ist z.b. dann gegeben, wenn die betroffene Personengruppe mit einer pauschalen Förderhöhe effektiv angesprochen werden kann und sich damit die Anreizfunktion des ESG auch für schwer erreichbare Personengruppen verwirklicht. Die Förderungshöchstgrenze beträgt 75 von Hundert des Regelbedarfs nach 20 Abs. 2 Satz 1. SGB II. Da der 2 ESG-V eine Ausnahme von der Sollvorschrift in 16b Abs. 2 Satz 2 SGB II ermöglicht, sind bei dieser Ausgestaltung der Förderung Ergänzungsbeträge nicht vorgesehen. Diese Bemessung ist unabhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit. Empfehlungen Die pauschalierte Bemessung empfiehlt sich, wenn die Jobcenter für bestimmte Personengruppen einen erhöhten Förderbedarf feststellen. Diese können im örtlichen Arbeitsmarktprogramm hervorgehoben werden. Den JC wird dadurch auch die Möglichkeit eröffnet, eine einheitliche Förderung von vergleichbaren und wiederkehrenden Sachverhalten durchzuführen. Es bietet sich an, in ermessenslenkenden (siehe dazu FH 16 SGB II, Rz ff) die Personengruppe und deren Förderhöhe zu hinterlegen. Besonders zu fördernde Personengruppen können z.b. sein: Geringqualifizierte Ältere Alleinerziehende (aufgrund der entsprechenden Betreuungs- und Erziehungspflichten) Haftentlassene Leistungsberechtigte ohne Schulabschluss Leistungsberechtigte mit hoher Verschuldung oder Verpflichtung zur Unterhaltszahlung Studienabbrecher Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 19

20 4.5.3 Dauer der Förderung ESG wird für längstens 24 Monate gewährt. Die Förderentscheidung wird einmalig für den gesamten Bewilligungszeitraum getroffen. Sofern die Tätigkeit entfällt, ist die Bewilligung nach den Vorschriften des SGB X aufzuheben. Die ESG-Förderdauer ist nicht vom Bewilligungszeitraum für das Arbeitslosengeld II abhängig zu machen, da das ESG auch nach Überwindung der Hilfebedürftigkeit weitergezahlt werden kann ( 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II). Empfehlung Bei der Festlegung der Förderdauer kommt der Prognose über die voraussichtliche Eingliederung und deren Nachhaltigkeit eine besondere Bedeutung zu, denn die Förderdauer stellt bei abhängig Beschäftigten einen Anreiz für die Aufnahme einer gering bezahlten Tätigkeit oder bei Existenzgründern bei anfänglich geringen Erwerbseinnahmen eine Kalkulationsgrundlage dar Degression Empfehlung Für beide Bemessungsverfahren ist die Festlegung eines degressiven - auch stufenweise geminderten - Fördersatzes möglich, aber nicht zwingend und nur bei längeren Förderzeiträumen sinnvoll. Bei der einzelfallbezogenen Bemessung kann nur der Grundbetrag nach 1 Abs. 2 ESG-V gemindert werden. Damit kann bei Eintritt in eine Erwerbstätigkeit ein größtmöglicher Anreiz durch Ausschöpfung der Höchstgrenze geschaffen und gleichzeitig eine abrupte Beendigung der Förderung vermieden werden. Die Ausgestaltung der Degression kann flexibel auf die Gegebenheiten im Einzelfall angepasst werden. Auch eine progressive Ausgestaltung ist möglich, um ggf. einen Anreiz für eine Verstetigung der Erwerbstätigkeit zu schaffen, aber im Regelfall nicht einer festen oder degressiven Bemessung vorzuziehen. 4.6 Verhältnis zu anderen Eingliederungsleistungen Die Förderung von ESG ersetzt keine Instrumente des 16 Abs. 1 SGB II, auch nicht in Verbindung mit den 44 und 45 SGB III. Öffentlich geförderte Beschäftigungsverhältnisse (Arbeitsgelegenheiten nach 16d SGB II, Förderung von Arbeitsverhältnissen nach 16e SGB II) sind nicht mit 16b SGB II zu fördern, da mit ESG nur die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt förderbar ist. Zentrale PEG 12, II-1221-, März 2013 Seite 20

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