Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Stadt Zürich
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- Ursula Friedrich
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1 Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum März 2012 Monika Mörikofer, RD HBD
2 Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Inhalt: Ausgangslage Überprüfung der Vollzugstauglichkeit Geltende Regelung ab 1. April 2012 Anwendungsbeispiel 8. März 2012, Seite 2
3 Ausgangslage Motion AL-Fraktion vom 24. Oktober 2007 für eine Ergänzung von Art. 8 BZO um einen neuen Abs. 6 mit folgendem Inhalt: Wird der Areal-Bonus gemäss Abs. 5 beansprucht, müssen die Bauten mindestens den energetischen Werten des Minergie-Standards P entsprechen. 8. März 2012, Seite 3
4 Ausgangslage Weisung Stadtrat vom 28. Oktober 2009 für eine Ergänzung von Art. 8 BZO um folgenden Abs. 6: Gebäude haben mindestens dem Minergie-Standard zu entsprechen oder einen gegenüber den kantonalen Wärmedämmvorschriften um 20 Prozent reduzierten Heizwärmebedarf einzuhalten 1. Wird der Ausnützungsbonus von 10 Prozentpunkten gemäss Abs. 5 ganz oder teilweise beansprucht, müssen Gebäude mindestens dem Minergie-P-Eco Standard entsprechen 2. Zu 1: Festschreibung der Praxis Zu 2: Umsetzung des Motions-Anliegens 8. März 2012, Seite 4
5 Überprüfung Vollzugstauglichkeit Übersicht 1. Unterscheidung von Alt- und Neubauten 2. Fehlende Standards für gewisse Gebäudekategorien 3. System- oder Einzelbauteilnachweis 4. Analoge Erfüllung des Minergie-Standards (keine Zertifikatspflicht) 5. Rechtsnatur des Verweises auf Minergie-Vorschriften Ziel Schaffung von Klarheit im Vollzug 8. März 2012, Seite 5
6 Überprüfung Vollzugstauglichkeit 1. Unterscheidung Alt- und Neubauten Textfassung Stadtrat liess Arealüberbauung nur zu, wenn auch miterfasste bestehende Gebäude den Minergie-Standard erfüllen. Ist teilweise technisch nicht möglich und / oder wirtschaftlich nicht zumutbar. 8. März 2012, Seite 6
7 Überprüfung Vollzugstauglichkeit 1. Unterscheidung Alt- und Neubauten Dieser unerwünschten Verhinderung der Arealüberbauung sollte durch eine entsprechende Klärung im Text begegnet werden: Bei Arealüberbauungen, welche bereits überbaute Grundstücke umfassen, sind diese Anforderungen bezüglich der bestehenden Bauten zu erfüllen, wenn dies technisch möglich sowie wirtschaftlich zumutbar ist. 8. März 2012, Seite 7
8 Überprüfung Vollzugstauglichkeit 2. Fehlende Standards für gewisse Gebäudekategorien Textfassung Stadtrat liess für bestimmte Gebäudekategorien Arealüberbauung nicht zu, wenn es für diese entweder keinen Minergie- oder keinen Eco-Standard gibt. Dieser unerwünschten Verhinderung der Arealüberbauung sollte durch eine entsprechende Klärung im Text begegnet werden:, sofern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt ist. Ist nur der Minergie-Poder nur der Minergie-Eco-Standard festgelegt, so ist diesen Energiewerten zu entsprechen. 8. März 2012, Seite 8
9 Überprüfung Vollzugstauglichkeit 3. System- oder Einzelbauteilnachweis Die Textfassung des Stadtrates liess hinsichtlich der kantonalen Wärmedämmvorschriften nur den Systemnicht aber den Einzelbauteilnachweis zu. Beide Nachweisformen sollten möglich sein. Im Text war eine entsprechende Klärung anzubringen: oder einen gegenüber den kantonalen Wärmedämmvorschriften um 20% reduzierten Heizwärmebedarf einzuhalten die Anforderungen der kantonalen Wärmedämmvorschriften um 20% zu übertreffen. 8. März 2012, Seite 9
10 Überprüfung Vollzugstauglichkeit 4. Analoge Erfüllung des Minergie- Standards Ziel war, dass Arealüberbauungen die Anforderungen des Minergie-Standards erfüllen. Eine Zertifizierung durch Minergie sollte dagegen nicht Pflicht sein. Im Text war eine entsprechende Klärung anzubringen: mindestens dem Minergie-P-Eco-Standard entsprechen den Energiewerten des Minergie-P-Eco- Standards entsprechen. 8. März 2012, Seite 10
11 Überprüfung Vollzugstauglichkeit 5. Rechtsnatur des Verweises auf Minergie- Vorschriften Der Verweis auf das private Normenwerk des Vereins Minergie wird aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts als statisch qualifiziert: d.h. keine automatische Anpassung an Änderungen (BGE 136 I 316). Folge: Eine Anpassung an Änderungen des Normenwerks bedingt immer eine BZO-Anpassung. 8. März 2012, Seite 11
12 Überprüfung Vollzugstauglichkeit 5. Rechtsnatur des Verweises auf Minergie- Vorschriften Zur Vermeidung dieser unerwünschten Folge war eine Delegation an den Stadtrat notwendig: Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie bzw. die kantonalen Wärmedämmvorschriften im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieser Standards bzw. Vorschriften, die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären. 8. März 2012, Seite 12
13 Geltende Regelung ab 1. April 2012 Gebäude haben mindestens dem Minergie-Standard zu entsprechen oder die Anforderungen der kantonalen Wärmedämmvorschriften um 20 % zu übertreffen. Wird der Ausnützungsbonus von 10 Prozentpunkten gemäss Abs. 5 ganz oder teilweise beansprucht, müssen Gebäude mindestens den Energiewerten des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen, sofern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Standard festgelegt ist. Ist nur der Minergie-P- oder nur der Minergie-Eco-Standard festgelegt, ist diesen Energiewerten zu entsprechen. Bei Arealüberbauungen, die bereits überbaute Grundstücke umfassen, sind diese Anforderungen bezüglich der bestehenden Bauten zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie oder die kantonalen Wärmedämmvorschriften im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieser Standards oder Vorschriften die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären. 8. März 2012, Seite 13
14 Anwendungsbeispiel Bauvorhaben: Teilabbruch des Bestandes und Neubau unter Ausnutzung des Arealbonus Weiterbestand von zwei Wohnhäusern Bestand Abbruch/Neubau 8. März 2012, Seite 14
15 Anwendungsbeispiel Variante 1 Die zwei bestehenden Wohnhäuser bleiben unverändert. Neubauten müssen Energiewerte Minergie-P-Eco- Standard erfüllen. Altbauten bleiben im Bestand unberührt (bisherige Praxis). 8. März 2012, Seite 15
16 Anwendungsbeispiel Variante 2 Die zwei bestehenden Wohnhäuser werden verändert, z.b. durch eine Aufstockung. Neubauten müssen Energiewerten Minergie-P-Eco entsprechen. Altbauten müssen Energiewerten Minergie-P-Eco- Modernisierung entsprechen, wenn dies technisch möglich sowie wirtschaftlich zumutbar ist. 8. März 2012, Seite 16
17 Anwendungsbeispiel Beurteilung der Sanierungspflicht der Altbauten (summarisch, ohne Kenntnis der relevanten Daten): 1. Technisch möglich : Dämmung wäre sehr schwierig (weil Sichtbetonbaute käme nur Innendämmung in Frage; sehr aufwändig, alle MieterInnen müssten das Haus verlassen). 8. März 2012, Seite 17
18 Anwendungsbeispiel 2. Wirtschaftlich zumutbar : Kosten für Erreichen der Energiewerte Minergie-P- Eco für Modernisierungen sehr hoch (insb. Sanierung der gesamten Gebäudehülle, Wände, Dach, Fenster, Keller). Berücksichtigt werden müssten verschiedene weitere Komponenten, u.a. bauliche Massnahmen der letzten Jahre, Vorteil des Ausnutzungsbonus, Mietzinsstruktur etc. Vollsanierung wirtschaftlich eher nicht zumutbar. 8. März 2012, Seite 18
19 Anwendungsbeispiel Zu prüfen wäre in Schritten die Wirtschaftlichkeit folgender Massnahmen: 1. Energiewerte Minergie-Neubau 2. Energiewerte Minergie-Modernisierung oder 20% Übertreffen der Wärmedämmvorschriften (Systemoder Einzelbauteilnachweis) zuzüglich Deckung Energiebedarf Raumheizung und Warmwasser mit erneuerbaren Energien. 8. März 2012, Seite 19
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 8. März 2012, Seite 20
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