Die neue Rolle der Schwerbehindertenvertretung Vom Schwerbeschädigtenobmann zum Gesundheitsmanager?

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1 Die neue Rolle der Schwerbehindertenvertretung Vom Schwerbeschädigtenobmann zum Gesundheitsmanager? Aktivtag des Landesarbeitskreises Behindertenpolitik des ver.di-landesbezirks NRW Bfw Dortmund

2 SchwbG Bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach 15 SchwbG trifft die Hauptfürsorgestelle, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des 19 SchwbG erfüllt sind, eine Ermessensentscheidung, die gemäß 39 I SGB I nur durch den Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes gebunden ist. Dieses ist in erster Linie ein Fürsorgegesetz, das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen soll. Der Zweck des 15 SchwbG geht daher dahin, den Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. BVerwG, Urteil vom C 51/90, BVerwGE 90, 287 LVR-Musterpräsentation

3 SGB IX Der Zweck des SGB IX als eines Fürsorgegesetzes besteht vor allem darin, mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz die Nachteile eines Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen. Der Schwerbehinderte soll vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahrt werden. OVG Münster, Urteil vom A 750/01 LVR-Musterpräsentation

4 Inklusion Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) wurde am durch die UN-Vollversammlung verabschiedet. Seit dem ist sie in Deutschland nach Ratifizierung durch Bundestag und Bundesrat in Kraft.

5 Inklusion Integration: Eingliederung in die Gesellschaft über die Anpassung an ihre Anforderungen Inklusion: Gleichheit der Verschiedenen in einer heterogenen Gesellschaft

6 Art. 1 BRK Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

7 Art. 27 BRK Arbeit und Beschäftigung Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.

8 Art. 27 BRK Arbeit und Beschäftigung Verwirklichung u. a. durch Schutz des gleichen Rechts von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe von Missständen.

9 Art. 27 BRK Arbeit und Beschäftigung Verwirklichung u. a. durch Ermöglichung des wirksamen Zugangs zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlungen sowie Berufsausbildung und Weiterbildung

10 Art. 27 BRK Arbeit und Beschäftigung Verwirklichung u. a. durch Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichem Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg

11 Art. 27 BRK Arbeit und Beschäftigung Verwirklichung u. a. durch Sicherstellung, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden sowie Förderung von Programmen für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg

12 1 SGB IX Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

13 95 Abs. 1 SGB IX Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. LVR-Musterpräsentation

14 99 Abs. 1 SGB IX Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder in der Dienststelle eng zusammen. LVR-Musterpräsentation

15 BSG, Urteil vom B 3 KR 10/10 R Die Bundesrepublik Deutschland trägt dem von der UN-Konvention angestrebten Zweck, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch allen Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie die Achtung der innen innewohnenden Würde zu fördern, ausreichend durch das gegliederte Leistungssystem des SGB und insbesondere durch dessen Neuntes Buch Rechnung.

16 BSG, Urteil vom B 3 KR 10/10 R Weitergehende Einzelansprüche werden zumindest für den Bereich der GKV durch die UN-Konvention nicht begründet.

17 BSG, Urteil vom B 3 KR 10/10 R Die nach 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründete Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind.

18 BAG, Urteil vom AZR 226/10 Eine Benachteiligung nach 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt vor, da der Beklagte behinderte Arbeitnehmer weniger günstig behandelt als vergleichbare Arbeitnehmer. Er hat die Entscheidung getroffen, mit behinderten Arbeitnehmern nur noch eine auf 80 % herabgesetzte AVR-Vergütung zu vereinbaren. Nicht behinderte eingestellte Arbeitnehmer haben hingegen Anspruch auf 100 % AVR-Vergütung Der Ausgleich von Haushaltsdefiziten ist kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von 8 AGG.

19 BAG, Urteil vom AZR 553/10 Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.

20 BAG, Urteil vom AZR 608/10 Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Die Prüfpflicht besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat.

21 BAG, Urteil vom AZR 659/08 Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat das Recht, sich gegenüber seinem Arbeitgeber auf den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz zu berufen, in der Regel nicht nach 242 BGB verwirkt, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb der Klagefrist des 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht hat.

22 BAG, Beschluss vom ABR 83/09 Wird eine Führungsposition besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten.

23 BAG, Beschluss vom ABR 46/10 Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Namen der betroffenen Kolleginnen und Kollegen mitzuteilen, die die Voraussetzungen für die Durchführung eines BEM nach 84 Abs. 2 SGB IX erfüllen. Hierfür ist das Einverständnis der betroffenen Personen nicht erforderlich. Einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen. LVR-Musterpräsentation

24 Etwas ältere, aber immer noch äußerst wichtige Entscheidungen zur Prävention nach 84 Abs. 1 SGB IX Prävention ist der Schlüssel zum Gesundheitsmanager!

25 BAG, Urteil vom AZR 182/06 Durch die dem Arbeitgeber von 84 Abs. 1 SGB IX auferlegten besonderen Verhaltenspflichten soll möglichst frühzeitig einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen begegnet und die dauerhafte Fortsetzung der Beschäftigung erreicht werden. Durch den Ausbau der betrieblichen Prävention soll die Entstehung von Schwierigkeiten bei der Beschäftigung Schwerbehinderter möglichst verhindert bzw. sollen diese jedenfalls möglichst frühzeitig behoben werden.

26 BAG, Urteil vom AZR 632/04 Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dieser Verlust nach der Konzeption der 81 ff. SGB IX nicht ohne weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann vielmehr Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung.

27 BAG, Urteil vom AZR 632/04 Dem Arbeitgeber wird mit der Verpflichtung zur Prävention nach 84 Abs. 1 SGB IX eine aktive Rolle für Eingliederung und gegen Ausgliederung des schwerbehinderten Arbeitnehmers zugewiesen.

28 BAG, Urteil vom AZR 411/05 Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. Er ist nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten.

29 BAG, Urteil vom AZR 411/05 Die für die Umstrukturierung verantwortliche Beklagte hätte substantiiert vortragen müssen, weshalb die möglichen organisatorischen Veränderungen für sie unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen gemäß 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX verbunden wären. Hierfür reicht die Behauptung, der mögliche Einsatz des Klägers führe zu einem heillosen Durcheinander nicht aus.

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Christoph Beyer

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