Fallbesprechung zum Europarecht

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1 Daniel Engel Fallbesprechung zum Europarecht Fall 7

2 Lösung Fall 7: Obersatz: Die Klage der Europäischen Kommission hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Das einschlägige Verfahren ist das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV.

3 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit der Unionsgerichtsbarkeit und des EuGH Art. 258 i.v.m. 274 AEUV: ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgerichtsbarkeit für Vertragsverletzungsklagen der Kommission wg. Verstoßes eines Mitgliedstaates gegen die Verträge Art. 258 I AEUV: EuGH Art. 256 AEUV: keine abweichende Regelung

4 II. Beteiligten/Parteifähigkeit Aktiv: Europäische Kommission (Art. 258 AEUV) Passiv: Die Mitgliedstaaten (Art. 258 AEUV) III. Klagegegenstand Behaupteter Verstoß eines MS gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen (nach hm also gegen primäres/sekundäres Unionsrecht) durch ein ihm zurechenbares Verhalten (Art. 258 I AEUV) Vorliegend: Verstoß gg. Die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV

5 IV. Klageberechtigung Tatsächliche und rechtliche Überzeugung der Vertragsverletzung? Hier: (+) V. Vorverfahren Ordnungsgemäße Durchführung gemäß Art. 258 AEUV? Hier: (+) Klagegenstandsübereinstimmung mit Vorverfahren? Hier: (+)

6 VI. Klagefrist i.r.v. Verletzungsklage nicht vorgesehen keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung VII. Rechtsschutzbedürfnis Indiziert (Art. 258 II AEUV) VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung Schriftlich unter Einhaltung der Anforderungen des Art. 21 I EuGH- Satzung, Art. 38 VerfOEuGH IX. Zwischenergebnis Die Vertragsverletzungsklage der Kommission ist zulässig

7 2. Handlung, die nicht an den Kläger gerichtet ist, aber ihn unmittelbar und individuell betrifft, Art. 263 IV Alt. 2 AEUV b) Individuelle Betroffenheit Hier: Adressatenkreis der Veröffentlichungspflicht zwar objektiv bestimmbar, nicht aber die Anzahl der betroffenen Personen Kläger als Empfänger der Agrarsubventionen sind nicht ausreichend individualisiert, da sie die Vorschriften nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Agrarsubventionsempfänger betreffen Keine individuelle Betroffenheit i.s.d. Art. 263 IV Alt. 2 AEUV

8 B. Begründetheit Obersatz: Die Klage der Kommission ist begründet, wenn das Versandhandelsverbot des deutschen Arzneimittelgesetzes gegen die Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV verstößt und dieser Verstoß nicht gerechtfertigt werden kann.

9 Einschub: Prüfungsschema für die Warenverkehrsfreiheit: A. Anwendungsbereich I.Grenzüberschreitender Sachverhalt II.Keine Vollharmonisierung im Sekundärrecht III.Unionsware (= bewegliche Sachen, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können) IV.Unmittelbare Anwendbarkeit B. Tatbestand/Eingriff I.Maßnahme eines Mitgliedstaates (Zurechnung) II.Maßnahme gleicher Wirkung i.s.d. Dassonville-Formel III.Tatbestandliche Grenzen 1. Keck-Formel 2. Maßnahmen mit zu ungewissen und mittelbaren Auswirkungen (Krantz)

10 C. Rechtfertigung I.Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV II.Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe i.s.d. Cassis-Formel III.Kollidierende Unionsgrundrechte (Schmidberger) IV.Verhältnismäßigkeitsprüfung Einschub Ende

11 I. Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 34 AEUV I. Grenzüberschreitender Sachverhalt Hier: Internetversandhandel von Arzneimitteln aus den Niederlanden nach Deutschland (+) 2. Keine Vollharmonisierung im Sekundärrecht Falls (+), wäre Unionsrecht lex specialis Hier: (-)

12 3. Ware i.s.d. Art. 28 II AEUV Waren = körperliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können Unionswaren = Herstellung oder zumindest letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem Mitgliedstaat Waren aus Drittstaaten = sind im freien Verkehr befindlich, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und evtl. Abgaben/Zölle erhoben wurden Hier: Arzneimittel Körperliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und Gegenstand v. Handelsgeschäften sein können Waren (+) Arzneimittelgesetz gilt absolut und damit für Produkte, die aus den Mitgliedstaaten stammen oder aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden Sachlich-gegenständlicher Anwendungsbereich (+)

13 II. Tatbestand/Eingriff 1.Staatliche Maßnahme Deutsches Arzneimittelgesetz = staatliche Maßnahme der BRD (+) 2.Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, Art. 34 Alt. 1 AEUV = gänzliche/teilweise Untersagung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr Hier: (-), da nur Verkauf von Arzneimitteln via Internet verboten wird

14 3.Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, Art. 34 Alt. 2 AEUV a) Maßnahmen gleicher Wirkung i.s.d. Dassonville-Formel Unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf Allgemeines Beschränkungsverbot (Dassonville-Formel): = [ ] jede Maßnahme [eines Mitgliedstaats], die geeignet ist, den [ innerunionsrechtlichen ] Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, [ ]

15 aa) Jedenfalls umfasst: Diskriminierungen Offene Diskriminierung = Ungleichbehandlungen von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten gegenüber inländischen Waren Verdeckte Diskriminierung = nationale Maßnahmen, die nicht an den Herkunftsort der Ware anknüpfen, jedoch faktisch fast ausschließlich Import-/Exportwaren betreffen Hier: deutsches Arzneimittelgesetz unterscheidet nicht explizit zw. im Aus- und Inland hergestellten Produkten o. im Aus- und Inland erfolgten Versand offene D. (-) Das Versandhandelsverbot trifft nicht nur ausländische Apotheken, sondern gilt genauso für deutsche Apotheken grds. verdeckte Diskriminierung (-)

16 bb) Erstreckung der Formel auf nichtdiskriminierende Maßnahmen Es kommt nicht mehr primär auf die unterschiedliche Behandlung der ausländischen Ware an Sondern: Beschränkungsverbot i.s.d. Freiheitsrechte wird aufgestellt = Jede Maßnahme die unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell dazu geeignet ist, den freien Warenverkehr zu behindern Hier: Das deutsche Arzneimittelgesetz verbietet den Versandhandel von Arzneimitteln Arzneimittel können also nicht auf diesem Vertriebsweg aus dem Ausland nach Deutschland gelangen Zwar gilt die Maßnahme unterschiedslos, doch kommt es hierauf zunächst nicht an, wenn die Regel den freien Verkehr der Union irgendwie beeinträchtigt hier (+), weil die Arzneimittel faktisch nicht von den NL nach DE übersandt, sondern allein in deutschen Apotheken verkauft werden dürfen

17 b) Tatbestandliche Grenze i.s.d. Keck-Rechtsprechung? aa) Grundsätzliches Problem: Dassonville-Rspr. hat Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit sehr weit gefasst Eingrenzung erforderlich Erfolgte durch Keck-Rechtsprechung des EuGH Tel. Reduktion der Allgemeinen Beschränkungen i.s.d. Art. 34 AEUV: Nationale Bestimmungen, die lediglich bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, sofern diese für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und den Absatz der inländischen Märkte rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren, sind nicht geeignet, den Handel zw. den Mitgliedstaaten zu behindern

18 Mit dieser Formel hat der EuGH die Fallgruppen der Verkaufsmodalitäten aus dem Anwendungsbereich der Dassonville-Formel herausgenommen, da diese nicht den Marktzugang betreffen, sondern erst wirken, wenn die Ware bereits in den Markt gelangt ist. Produktbezogene Regelungen fallen weiterhin in den Anwendungsbereich der Dassonville-Formel bb) Subsumtion (1)Abgrenzung zw. Produkt- bzw. produktionsbezogenen Maßnahmen und vertriebsbezogenen Maßnahmen Produkt- bzw. produktionsbezogenen Maßnahmen: enthalten Vorschriften über die Ware selbst vertriebsbezogenen Maßnahmen: knüpfen an die Art und Weise des Verkaufs des jeweiligen Produkts an Hier: Regelung, die den Versandhandel von Arzneimitteln versagt betrifft die Art und Weise ihres Verkaufs vertriebsbezogene Maßnahme (+) Anwendungsbereich der Keck-Formel ist grds. eröffnet (+)

19 (2)Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Formel (a) Nichtdiskriminierende Maßnahme Hier: (+), s.o. (b) Gleiche Absatzrelevanz Vergleich durchführen zw. der Situation der deutschen Apotheker und derjenigen ausländischen Apotheker, wie der D

20 Ergebnis des Vergleichs: auch den deutschen Apothekern ist die Möglichkeit genommen, Medikamente via Internet zu bestellen, gleichwohl trifft das Verbot die ausländischen Apotheker härter als deutsche Anbieter, da Letztere wenigstens ihre Produkte in deutschen Apotheken verkaufen können Ausländische Apotheker sind indes auf die Versandart via Internet angewiesen, da ihnen gerade die Möglichkeit fehlt, in deutschen Apotheken ihre Mittel zu verkaufen und das Internet zudem das bessere Vertriebsmittel für ausländische darstellt Das Verbot wirkt sich auf ausländische Apotheken stärker aus als auf deutsche und beeinträchtigt den Marktzugang für Waren aus ausländischen MS daher stärker als für inländische Erzeugnisse

21 c) Tatbestandliche Grenze i.s.d. Krantz-Rechtsprechung? Weitere Einschränkung der Dassonville-Formel: wenn die Auswirkungen von Maßnahmen auf den Handel zwischen den MS zu ungewiss und zu indirekt seien und daher keine Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union darstellen Hier: die Maßnahme erweist sich in Anbetracht der straken Einschränkung des Marktzugangs als direkt und gewiss Einschränkung nicht einschlägig d) Zwischenergebnis Beim deutschen Verbot des Versandhandels mikt Arzneimittelprodukten handelt es sich um eine Maßnahme gleicher Wirkung i.s.d. Art. 34 AEUV.

22 III. Rechtfertigung 1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV a) Legitimes Ziel i.r.d. Aufzählung des Art. 36 AEUV Ziel des Schutzes der Gesundheit des Menschen (+) Ziel, die Kontrolle der Echtheit ärztlicher Verschreibungen sicherzustellen (+) b) Geeignetheit (+) c) Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit aa) Nicht verschreibungspflichtige Medikamente Von jedem Bürger überall käuflich erwerbbar Zwar ist auch hier eine angemessene Information und Aufklärung des Käufers erforderlich, diese wird aber durch die Infos auf der Website und der Möglichkeit des Einholens der Expertise bereitgestellt Ergebnis: Verbot hinsichtlich verschreibungspflichtiger Medikamente kann somit nicht durch Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden

23 aa) Verschreibungspflichtige Medikamente Bei diesen Medikamenten ist eine strengere Kontrolle erforderlich, die aus dem größeren Gefahrenpotenzial dieser Produkte heraus gerechtfertigt werden kann Eine wirksame Überprüfung ärztlicher Verschreibungen kann daher erforderlich sein Problem: Dies ist bei Scans des Rezepts nicht möglich Lösung: Überprüfung des Originalrezepts durch eine Person, die zudem über die örtlichen und nationalen Gepflogenheiten der Rezeptausstellung Erfahrung aufweist Ergebnis: Soweit verschreibungspflichtige Medikamente betroffen sind, ist eine Rechtfertigung aus Art. 36 AEUV daher anzunehmen

24 2. Immanente Schranken des Art. 34 AEUV (Cassis-Rspr.) Cassis-Rspr.: danach müssen unterschiedliche Regelungen in den MS Produkte betreffend hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls gerecht zu werden Diese zwingenden Erfordernisse des Allgemeinwohls stellen eine immanente Schranke des Art. 34 AEUV dar Die nationale Maßnahme muss geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist Neben dem in Art. 36 AEUV aufgeführten Gesundheitsschutz sind keine weiteren legitimen Ziele erkennbar Damit sind auch keine ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe einschlägig

25 Ergebnis: Das Versandhandelsverbot verstößt, soweit es sich auch gegen nicht verschreibungspflichtige Medikamente richtet, gegen Art. 34 AEUV. Soweit verschreibungspflichtige Medikamente umfasst sind, ist es unter Art. 36 AEUV indes gerechtfertigt. Die Klage der Kommission wird mithin teilweise Aussicht auf Erfolg haben.

26 Zusatzfrage: Durch das Feststellungsurteil des EuGH nach Art. 260 I AEUV hat die BRD nach Art. 260 II HS. 2 AEUV die Handlungspflicht, den unionsrechtswidrigen Zustand unverzüglich abzustellen. Das Urteil ist jedoch nicht vollstreckbar, Art. 280 i.v.m. Art. 299 AEUV Die Nichtbefolgung des Urteils stellt nach Art. 260 AEUV einen erneuten originären Verstoß gg. das Unionsrecht dar. Nachdem die Kommission der BRD nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, kann sie nochmals den EuGH anrufen, um diesen neuen Verstoß feststellen zu lassen, Art. 260 II AEUV In dieser Zweitentscheidung wir der EuGH wiederum durch Feststellungsurteil die Unionsrechtswidrigkeit des mitgliedstaatlichen Handelns feststellen, kann jedoch nun zusätzlich einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld erheben, dass mehrere Millionen pro Tag betragen kann, bis der Verstoß abgestellt ist.

27 Wiederholungsfragen: 1.Ist eine Verfassungsbeschwerde gegen zwingende Vorgaben des Sekundärrechts zulässig? 2.Was versteht man unter der Solange II-Rechtsprechung? 3.Welche Unterschiede macht es, wenn den Mitgliedstaaten ein Handlungsspielraum eingeräumt ist? 4.Was ist die Grundrechtecharta und welchen Rang hat sie innerhalb des Unionsrechts? 5.Was sind weitere Quellen der Unionsgrundrechte? 6.Welche Stellung nimmt die EMRK ein? 7.Ist die EU der EMRK beigetreten? 8.Welche Rolle hat die EMRK innerhalb der Grundrechtecharta? 9.Darf die EU unter das Schutzniveau der EMRK absinken? 10.Unter welchen Voraussetzungen besteht ein direkter Zugang des Individuums vor dem EuGH? 11.Wie ist der Rechtsschutz gegen den indirekten Vollzug des Unionsrechts? 12.Gilt die Grundrechtecharta beim indirekten Vollzug auch für die Mitgliedstaaten?

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