Fallbesprechung zum Europarecht
|
|
- Edwina Sommer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Daniel Engel Fallbesprechung zum Europarecht Fall 7
2 Lösung Fall 7: Obersatz: Die Klage der Europäischen Kommission hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Das einschlägige Verfahren ist das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV.
3 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit der Unionsgerichtsbarkeit und des EuGH Art. 258 i.v.m. 274 AEUV: ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgerichtsbarkeit für Vertragsverletzungsklagen der Kommission wg. Verstoßes eines Mitgliedstaates gegen die Verträge Art. 258 I AEUV: EuGH Art. 256 AEUV: keine abweichende Regelung
4 II. Beteiligten/Parteifähigkeit Aktiv: Europäische Kommission (Art. 258 AEUV) Passiv: Die Mitgliedstaaten (Art. 258 AEUV) III. Klagegegenstand Behaupteter Verstoß eines MS gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen (nach hm also gegen primäres/sekundäres Unionsrecht) durch ein ihm zurechenbares Verhalten (Art. 258 I AEUV) Vorliegend: Verstoß gg. Die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV
5 IV. Klageberechtigung Tatsächliche und rechtliche Überzeugung der Vertragsverletzung? Hier: (+) V. Vorverfahren Ordnungsgemäße Durchführung gemäß Art. 258 AEUV? Hier: (+) Klagegenstandsübereinstimmung mit Vorverfahren? Hier: (+)
6 VI. Klagefrist i.r.v. Verletzungsklage nicht vorgesehen keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung VII. Rechtsschutzbedürfnis Indiziert (Art. 258 II AEUV) VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung Schriftlich unter Einhaltung der Anforderungen des Art. 21 I EuGH- Satzung, Art. 38 VerfOEuGH IX. Zwischenergebnis Die Vertragsverletzungsklage der Kommission ist zulässig
7 2. Handlung, die nicht an den Kläger gerichtet ist, aber ihn unmittelbar und individuell betrifft, Art. 263 IV Alt. 2 AEUV b) Individuelle Betroffenheit Hier: Adressatenkreis der Veröffentlichungspflicht zwar objektiv bestimmbar, nicht aber die Anzahl der betroffenen Personen Kläger als Empfänger der Agrarsubventionen sind nicht ausreichend individualisiert, da sie die Vorschriften nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Agrarsubventionsempfänger betreffen Keine individuelle Betroffenheit i.s.d. Art. 263 IV Alt. 2 AEUV
8 B. Begründetheit Obersatz: Die Klage der Kommission ist begründet, wenn das Versandhandelsverbot des deutschen Arzneimittelgesetzes gegen die Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV verstößt und dieser Verstoß nicht gerechtfertigt werden kann.
9 Einschub: Prüfungsschema für die Warenverkehrsfreiheit: A. Anwendungsbereich I.Grenzüberschreitender Sachverhalt II.Keine Vollharmonisierung im Sekundärrecht III.Unionsware (= bewegliche Sachen, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können) IV.Unmittelbare Anwendbarkeit B. Tatbestand/Eingriff I.Maßnahme eines Mitgliedstaates (Zurechnung) II.Maßnahme gleicher Wirkung i.s.d. Dassonville-Formel III.Tatbestandliche Grenzen 1. Keck-Formel 2. Maßnahmen mit zu ungewissen und mittelbaren Auswirkungen (Krantz)
10 C. Rechtfertigung I.Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV II.Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe i.s.d. Cassis-Formel III.Kollidierende Unionsgrundrechte (Schmidberger) IV.Verhältnismäßigkeitsprüfung Einschub Ende
11 I. Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 34 AEUV I. Grenzüberschreitender Sachverhalt Hier: Internetversandhandel von Arzneimitteln aus den Niederlanden nach Deutschland (+) 2. Keine Vollharmonisierung im Sekundärrecht Falls (+), wäre Unionsrecht lex specialis Hier: (-)
12 3. Ware i.s.d. Art. 28 II AEUV Waren = körperliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können Unionswaren = Herstellung oder zumindest letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem Mitgliedstaat Waren aus Drittstaaten = sind im freien Verkehr befindlich, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und evtl. Abgaben/Zölle erhoben wurden Hier: Arzneimittel Körperliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und Gegenstand v. Handelsgeschäften sein können Waren (+) Arzneimittelgesetz gilt absolut und damit für Produkte, die aus den Mitgliedstaaten stammen oder aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden Sachlich-gegenständlicher Anwendungsbereich (+)
13 II. Tatbestand/Eingriff 1.Staatliche Maßnahme Deutsches Arzneimittelgesetz = staatliche Maßnahme der BRD (+) 2.Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, Art. 34 Alt. 1 AEUV = gänzliche/teilweise Untersagung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr Hier: (-), da nur Verkauf von Arzneimitteln via Internet verboten wird
14 3.Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, Art. 34 Alt. 2 AEUV a) Maßnahmen gleicher Wirkung i.s.d. Dassonville-Formel Unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf Allgemeines Beschränkungsverbot (Dassonville-Formel): = [ ] jede Maßnahme [eines Mitgliedstaats], die geeignet ist, den [ innerunionsrechtlichen ] Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, [ ]
15 aa) Jedenfalls umfasst: Diskriminierungen Offene Diskriminierung = Ungleichbehandlungen von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten gegenüber inländischen Waren Verdeckte Diskriminierung = nationale Maßnahmen, die nicht an den Herkunftsort der Ware anknüpfen, jedoch faktisch fast ausschließlich Import-/Exportwaren betreffen Hier: deutsches Arzneimittelgesetz unterscheidet nicht explizit zw. im Aus- und Inland hergestellten Produkten o. im Aus- und Inland erfolgten Versand offene D. (-) Das Versandhandelsverbot trifft nicht nur ausländische Apotheken, sondern gilt genauso für deutsche Apotheken grds. verdeckte Diskriminierung (-)
16 bb) Erstreckung der Formel auf nichtdiskriminierende Maßnahmen Es kommt nicht mehr primär auf die unterschiedliche Behandlung der ausländischen Ware an Sondern: Beschränkungsverbot i.s.d. Freiheitsrechte wird aufgestellt = Jede Maßnahme die unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell dazu geeignet ist, den freien Warenverkehr zu behindern Hier: Das deutsche Arzneimittelgesetz verbietet den Versandhandel von Arzneimitteln Arzneimittel können also nicht auf diesem Vertriebsweg aus dem Ausland nach Deutschland gelangen Zwar gilt die Maßnahme unterschiedslos, doch kommt es hierauf zunächst nicht an, wenn die Regel den freien Verkehr der Union irgendwie beeinträchtigt hier (+), weil die Arzneimittel faktisch nicht von den NL nach DE übersandt, sondern allein in deutschen Apotheken verkauft werden dürfen
17 b) Tatbestandliche Grenze i.s.d. Keck-Rechtsprechung? aa) Grundsätzliches Problem: Dassonville-Rspr. hat Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit sehr weit gefasst Eingrenzung erforderlich Erfolgte durch Keck-Rechtsprechung des EuGH Tel. Reduktion der Allgemeinen Beschränkungen i.s.d. Art. 34 AEUV: Nationale Bestimmungen, die lediglich bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, sofern diese für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und den Absatz der inländischen Märkte rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren, sind nicht geeignet, den Handel zw. den Mitgliedstaaten zu behindern
18 Mit dieser Formel hat der EuGH die Fallgruppen der Verkaufsmodalitäten aus dem Anwendungsbereich der Dassonville-Formel herausgenommen, da diese nicht den Marktzugang betreffen, sondern erst wirken, wenn die Ware bereits in den Markt gelangt ist. Produktbezogene Regelungen fallen weiterhin in den Anwendungsbereich der Dassonville-Formel bb) Subsumtion (1)Abgrenzung zw. Produkt- bzw. produktionsbezogenen Maßnahmen und vertriebsbezogenen Maßnahmen Produkt- bzw. produktionsbezogenen Maßnahmen: enthalten Vorschriften über die Ware selbst vertriebsbezogenen Maßnahmen: knüpfen an die Art und Weise des Verkaufs des jeweiligen Produkts an Hier: Regelung, die den Versandhandel von Arzneimitteln versagt betrifft die Art und Weise ihres Verkaufs vertriebsbezogene Maßnahme (+) Anwendungsbereich der Keck-Formel ist grds. eröffnet (+)
19 (2)Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Formel (a) Nichtdiskriminierende Maßnahme Hier: (+), s.o. (b) Gleiche Absatzrelevanz Vergleich durchführen zw. der Situation der deutschen Apotheker und derjenigen ausländischen Apotheker, wie der D
20 Ergebnis des Vergleichs: auch den deutschen Apothekern ist die Möglichkeit genommen, Medikamente via Internet zu bestellen, gleichwohl trifft das Verbot die ausländischen Apotheker härter als deutsche Anbieter, da Letztere wenigstens ihre Produkte in deutschen Apotheken verkaufen können Ausländische Apotheker sind indes auf die Versandart via Internet angewiesen, da ihnen gerade die Möglichkeit fehlt, in deutschen Apotheken ihre Mittel zu verkaufen und das Internet zudem das bessere Vertriebsmittel für ausländische darstellt Das Verbot wirkt sich auf ausländische Apotheken stärker aus als auf deutsche und beeinträchtigt den Marktzugang für Waren aus ausländischen MS daher stärker als für inländische Erzeugnisse
21 c) Tatbestandliche Grenze i.s.d. Krantz-Rechtsprechung? Weitere Einschränkung der Dassonville-Formel: wenn die Auswirkungen von Maßnahmen auf den Handel zwischen den MS zu ungewiss und zu indirekt seien und daher keine Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union darstellen Hier: die Maßnahme erweist sich in Anbetracht der straken Einschränkung des Marktzugangs als direkt und gewiss Einschränkung nicht einschlägig d) Zwischenergebnis Beim deutschen Verbot des Versandhandels mikt Arzneimittelprodukten handelt es sich um eine Maßnahme gleicher Wirkung i.s.d. Art. 34 AEUV.
22 III. Rechtfertigung 1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV a) Legitimes Ziel i.r.d. Aufzählung des Art. 36 AEUV Ziel des Schutzes der Gesundheit des Menschen (+) Ziel, die Kontrolle der Echtheit ärztlicher Verschreibungen sicherzustellen (+) b) Geeignetheit (+) c) Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit aa) Nicht verschreibungspflichtige Medikamente Von jedem Bürger überall käuflich erwerbbar Zwar ist auch hier eine angemessene Information und Aufklärung des Käufers erforderlich, diese wird aber durch die Infos auf der Website und der Möglichkeit des Einholens der Expertise bereitgestellt Ergebnis: Verbot hinsichtlich verschreibungspflichtiger Medikamente kann somit nicht durch Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden
23 aa) Verschreibungspflichtige Medikamente Bei diesen Medikamenten ist eine strengere Kontrolle erforderlich, die aus dem größeren Gefahrenpotenzial dieser Produkte heraus gerechtfertigt werden kann Eine wirksame Überprüfung ärztlicher Verschreibungen kann daher erforderlich sein Problem: Dies ist bei Scans des Rezepts nicht möglich Lösung: Überprüfung des Originalrezepts durch eine Person, die zudem über die örtlichen und nationalen Gepflogenheiten der Rezeptausstellung Erfahrung aufweist Ergebnis: Soweit verschreibungspflichtige Medikamente betroffen sind, ist eine Rechtfertigung aus Art. 36 AEUV daher anzunehmen
24 2. Immanente Schranken des Art. 34 AEUV (Cassis-Rspr.) Cassis-Rspr.: danach müssen unterschiedliche Regelungen in den MS Produkte betreffend hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls gerecht zu werden Diese zwingenden Erfordernisse des Allgemeinwohls stellen eine immanente Schranke des Art. 34 AEUV dar Die nationale Maßnahme muss geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist Neben dem in Art. 36 AEUV aufgeführten Gesundheitsschutz sind keine weiteren legitimen Ziele erkennbar Damit sind auch keine ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe einschlägig
25 Ergebnis: Das Versandhandelsverbot verstößt, soweit es sich auch gegen nicht verschreibungspflichtige Medikamente richtet, gegen Art. 34 AEUV. Soweit verschreibungspflichtige Medikamente umfasst sind, ist es unter Art. 36 AEUV indes gerechtfertigt. Die Klage der Kommission wird mithin teilweise Aussicht auf Erfolg haben.
26 Zusatzfrage: Durch das Feststellungsurteil des EuGH nach Art. 260 I AEUV hat die BRD nach Art. 260 II HS. 2 AEUV die Handlungspflicht, den unionsrechtswidrigen Zustand unverzüglich abzustellen. Das Urteil ist jedoch nicht vollstreckbar, Art. 280 i.v.m. Art. 299 AEUV Die Nichtbefolgung des Urteils stellt nach Art. 260 AEUV einen erneuten originären Verstoß gg. das Unionsrecht dar. Nachdem die Kommission der BRD nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, kann sie nochmals den EuGH anrufen, um diesen neuen Verstoß feststellen zu lassen, Art. 260 II AEUV In dieser Zweitentscheidung wir der EuGH wiederum durch Feststellungsurteil die Unionsrechtswidrigkeit des mitgliedstaatlichen Handelns feststellen, kann jedoch nun zusätzlich einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld erheben, dass mehrere Millionen pro Tag betragen kann, bis der Verstoß abgestellt ist.
27 Wiederholungsfragen: 1.Ist eine Verfassungsbeschwerde gegen zwingende Vorgaben des Sekundärrechts zulässig? 2.Was versteht man unter der Solange II-Rechtsprechung? 3.Welche Unterschiede macht es, wenn den Mitgliedstaaten ein Handlungsspielraum eingeräumt ist? 4.Was ist die Grundrechtecharta und welchen Rang hat sie innerhalb des Unionsrechts? 5.Was sind weitere Quellen der Unionsgrundrechte? 6.Welche Stellung nimmt die EMRK ein? 7.Ist die EU der EMRK beigetreten? 8.Welche Rolle hat die EMRK innerhalb der Grundrechtecharta? 9.Darf die EU unter das Schutzniveau der EMRK absinken? 10.Unter welchen Voraussetzungen besteht ein direkter Zugang des Individuums vor dem EuGH? 11.Wie ist der Rechtsschutz gegen den indirekten Vollzug des Unionsrechts? 12.Gilt die Grundrechtecharta beim indirekten Vollzug auch für die Mitgliedstaaten?
Übersicht: Die 4 Grundfreiheiten. Vorschlag für Prüfungsschema
Übersicht: Die 4 Grundfreiheiten 1. Freier Warenverkehr, Art. 28 ff., 34 ff. AEUV 2. Freier Personenverkehr, Art. 45 ff., 49 ff. AEUV Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 45 48 AEUV Niederlassungsfreiheit,
MehrExaminatorium Europarecht Grundfreiheiten
Examinatorium Europarecht Grundfreiheiten Grundfreiheiten Grundfreiheiten bilden den zentralen Baustein des Europäischen Binnenmarktes. Sie sind der Stützpfeiler der unionsrechtlichen Wirtschaftsverfassung.
MehrKlausurbesprechung. Die externe Arzneimittelversorgung
Klausurbesprechung Die externe Arzneimittelversorgung 29.10.2009 ITM. All rights reserved. Folie 1 A. Ergebnisse (Hauptfach) 150 Teilnehmer Durchschnittsnote 6,25 Punkte Bestanden 116 (82 %) Nicht bestanden
MehrFall 7 Die Warenverkehrsfreiheit. Einleitung zu den Grundfreiheiten
Fall 7 Die Warenverkehrsfreiheit Einleitung zu den Grundfreiheiten Eines der Hauptziele der Europäischen Union stellt die Erschaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes dar, der in Art. 26 AEUV legaldefiniert
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht
Öffentliches Wirtschaftsrecht Europäisches Wirtschaftsrecht Grundfreiheiten Europäisches Wirtschaftsrecht - Grundfreiheiten Art. 26 II AEUV: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem
MehrEuroparecht II Prüfungsschemen
Europarecht II Prüfungsschemen Dienstleistungsfreiheit Art. 49 EGV XX könnte gegen Art. 49 EGV verstossen. 1. Anwendungsbereich des Art. 49 EGV Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des Art. 49 EGV eröffnet
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
MehrEuroparecht II. 3. Warenverkehr
Europarecht II 3. Warenverkehr Übersicht 1. Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung 2. Verbot diskriminierender inländischer Abgaben 3. Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher
MehrFälle zum Europarecht
Fall 1 Fälle zum Europarecht P stellt in Deutschland Margarine her, die er auch in den neuen EU-Mitgliedstaat A exportieren möchte. In A überlegt die Regierung, ob a. sie zum Schutze der inländischen Produzenten
MehrV. Das Rechtsschutzsystem in der EG 1. Verfahrensübersicht
V. Das Rechtsschutzsystem in der EG 1. Verfahrensübersicht a) Direktklagen Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 / Art. 227 EGV) Nichtigkeitsklage (Art. 230, 231 EGV) Untätigkeitsklage (Art. 232, 233
MehrEuroparecht I (Grundzüge des Europarechts)
(Grundzüge des Europarechts) Gliederung I. Grundlagen II. Entwicklung und Wegmarken der Europaidee III. Die Europäische Menschenrechtskonvention IV. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Europäischen Union
MehrFallbesprechung zum Europarecht
Daniel Engel Fallbesprechung zum Europarecht Fall 10 Lösung Fall 10a: Obersatz: Die Klage des P hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. # 2 A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs,
MehrEuroparecht. V. Rechtschutz im Unionsrecht
Europarecht V. Rechtschutz im Unionsrecht Übersicht 1. Die Gerichtsbarkeit der Union 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten 4. Staatshaftung 2 1. Die Gerichtsbarkeit
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Europarechtliche Grundlagen II
Vorlesung Öffentliches Recht II Europarechtliche Grundlagen II Wiederholung Eine EU-Richtlinie schafft europaweite Mindeststandards für die Unterstützung von Arbeitsuchenden aus dem EU-Ausland. Mitgliedstaat
MehrDas schwedische Alkoholgesetz
Das schwedische Alkoholgesetz Fall 7 vom 7. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Vertretung: Patrick Götze Wichtige Sachverhaltselemente Beschlagnahmung des eingeführten Weins am
MehrDie Grundfreiheiten. Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 4 Die Grundfreiheiten 104 G runds trukturen Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV Art. 14 Abs. 2 EGV => Binnenmarkt Freier Zahlungsverkehr Freier Warenverkehr
MehrDer grenzüberschreitende Sachverhalt in der Rechtsprechung des EuGH und deren Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Unionsbürger
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft 5185 Der grenzüberschreitende Sachverhalt in der Rechtsprechung des EuGH und deren Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Unionsbürger Bearbeitet
MehrV. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung?
V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften 1. Grundlagen - Stufen des Gemeinschaftsrechts o Primäres Gemeinschaftsrecht: Verträge mit Änderungen und Ergänzungen, Vertragsprotokolle allgemeine Rechtsgrundsätze,
MehrFachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)
Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 30.04.2009 1 Studierendenklausur Europarecht WS 2009/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist darauf
MehrVersandhandel mit Medikamenten
Pflichtfach/Schwerpunktbereich, Schwierigkeitsgrad: mittel In Mitgliedstaat D ist der Handel mit Arzneimitteln bisher weitgehend Apotheken in festen Verkaufseinrichtungen vorbehalten. Damit will der Gesetzgeber
MehrVorlesung Europäisches Wirtschaftsrecht
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND EUROPARECHT (PROF. DR. W. CREMER) Vorlesung Europäisches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2018 Gliederung Teil 1: Grundfreiheiten und (sonstige) Diskriminierungsverbote
MehrEuroparecht. VIII. Die Marktfreiheiten Allgemeine Grundsätze
Europarecht VIII. Die Marktfreiheiten Allgemeine Grundsätze Übersicht 1. Begriff und Auslegung 2. Sachlicher Anwendungsbereich 3. Persönlicher Anwendungsbereich 4. Adressaten 2 1. Begriff und Auslegung
MehrAbkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XI Rechtsprechungsverzeichnis... XIII
Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XI Rechtsprechungsverzeichnis... XIII I. Ziele und Grundsätze des AEUV... 1 A. Allgemein... 1 B. Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten (Art 4 Abs 3 EUV)...
MehrDie Warenverkehrsfreiheit in der Europäischen Union von Rechtsreferendar Fabian Ernst, LL.B.
Die Warenverkehrsfreiheit in der Europäischen Union von Rechtsreferendar Fabian Ernst, LL.B. A. Einführung... 1 B. Hauptteil... 1 I. Schutzbereich... 1 II. Berechtigte und Verpflichtete... 2 III. Instrumente
MehrAktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls
Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen Folie 1 RECHTLICHER RAHMEN Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung
MehrGutachterliche Beantwortung der Vorlagefrage nach einem Verstoß gegen Art. 34 AEUV
Fall 8a Gutachterliche Beantwortung der Vorlagefrage nach einem Verstoß gegen Art. 34 AEUV Die Zulassung der Demonstration könnte einen Verstoß gegen Art. 34 AEUV darstellen, wenn sie in den Anwendungsbereich
MehrDas Verhältnis zwischen Grundfreiheiten und Grundrechten in der Europäischen Union
Das Verhältnis zwischen Grundfreiheiten und Grundrechten in der Europäischen Union Dissertation zur Erlangung eines Doktorgrades (Dr. jur.) vorgelegt von Stefanie Witzke am Fachbereich Rechtswissenschaft
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien
MehrDie Vereinbarkeit von Positivlisten für legal zu haltende Heimtiere mit Unionsrecht
Unterabteilung Europa Die Vereinbarkeit von Positivlisten für legal zu haltende Heimtiere mit Unionsrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Die Vereinbarkeit von Positivlisten für legal zu haltende Heimtiere
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 5: Einführung in das Europarecht
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 5: Einführung in das Europarecht Europarechtliche Klausuren sind im Staatsexamen keine Seltenheit mehr (zuletzt in Nds. reine Europarechts-Klausur. In diesem Bereich
MehrDemonstration. Frage 1: Grundlagen. Freier Warenverkehr (1/5) Übungen im Europarecht Fall 3 vom 10. Oktober 2008
Demonstration Fall 3 vom 10. Oktober 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Frage 1: Grundlagen Freier Warenverkehr. Art. 23 ff. EGV Art. 3 EGV i.v.m. Art. 2 EGV (Gemeinsamer Markt) Art. 14
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrEUROPARECHT II. Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M.
EUROPARECHT II Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M. GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK GASP Art. 23 46 EUV INTERGOUVERNEMENTALE AUSGESTALTUNG 3 GASP ZIELE Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht
MehrInhaltsübersicht VII. Schrifttum
sübersicht Vorwort... V... IX A. Ausgangslage... 1 B. Begriffliche Klärung und Vorgehensweise... 15 C. Ausschluss der Anwendung des EG-Rechts auf das Örtlichkeitsprinzip wegen Art. 295 EG-Vertrag?... 19
MehrBasiswissen Europarecht
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Europarecht 2017 Bearbeitet von Christian Sommer 1. Auflage 2017. Buch. VIII, 134 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 555 8 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Recht > Europarecht,
Mehr1. Freier Warenverkehr
VII. Grundfreiheiten des Binnenmarktes - Arten Freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit der Selbständigen, Freiheit von Kapital- und Zahlungsverkehr
MehrEuropäisches Prozessrecht
Europäisches Prozessrecht Verfahrensrecht vor dem EuGH EIN STUDIENBUCH von Dr. Alexander Thiele Göttingen/Hamburg Verlag C. H. Beck München 2007 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrDie steuerlichen Implikationen der Mobilitätsgarantien des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU
Julian Maier Die steuerlichen Implikationen der Mobilitätsgarantien des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU Nomos DR. SCHUMACHER & PARTNER GMBH Wirtschateprüfing Steuerberatuig Rechtsberatung Inhaltsverzeichnis
MehrFall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,
MehrEuroparecht. Überblick über das Europarecht im engeren (EU) und weiteren Sinne, insbesondere Ziele und Struktur des Europarats
gruppe Geschichte und Gegenwart des europäischen Integrationsprozesses Geschichte und Gegenwart des europäischen Integrationsprozesses in Grundzügen kennen und wiedergeben können. Organe und Einrichtungen
MehrEines von mehreren Zielen der EU (Art. 3 III EUV) Definition: Raum ohne Binnengrenzen, Verwirklichung der Grundfreiheiten (Art.
Europarecht 2, Erster Teil: Binnenmarkt und Wettbewerb Binnenmarkt Eines von mehreren Zielen der EU (Art. 3 III EUV) Definition: Raum ohne Binnengrenzen, Verwirklichung der Grundfreiheiten (Art. 26 AEUV)
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrEuroparecht I (Grundzüge des Europarechts)
(Grundzüge des Europarechts) Gliederung I. Grundlagen II. Entwicklung und Wegmarken der Europaidee III. Die Europäische Menschenrechtskonvention IV. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Europäischen Union
MehrEuroparecht. Das Skriptum. Examensgrundlagen, Systematik, Prüfungsschemata mit Fällen und Lösungen. Helmut Loibl
Europarecht Das Skriptum Examensgrundlagen, Systematik, Prüfungsschemata mit Fällen und Lösungen unter Berücksichtigung der Änderungen durch den Amsterdamer Vertrag Von Helmut Loibl Carl Heymanns Verlag
MehrDas Grundrecht der Berufsfreiheit im Europäischen Gemeinschaftsrecht
Nina Wunderlich Das Grundrecht der Berufsfreiheit im Europäischen Gemeinschaftsrecht Der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber Eingriffen der Gemeinschaft in ihre berufliche Freiheit Nomos Verlagsgesellschaft
MehrVorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Freizügigkeit, Art. 11 GG a) persönlich: alle
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
MehrVERTIEFUNG E U R O P A R E C H T
Prof. Dr. Burkhard Schöbener Sommersemester 2015 VERTIEFUNG E U R O P A R E C H T 1. Teil: Begriff und Grundlagen des Europarechts A. Historische Entwicklung der europäischen Einigungsidee B. Begriff des
MehrRn. Seite Vorwort... Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI Einführung in die Konzeption des Buches...
Inhaltsverzeichnis Rn. Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI Einführung in die Konzeption des Buches... 1 1. Teil Europarecht im Schwerpunktbereich
MehrRn. Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI EinführungindieKonzeptiondesBuches...
Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI EinführungindieKonzeptiondesBuches... 1 1. Teil Europarecht im Schwerpunktbereich und im Pflichtfach A.
Mehr(einheitswahrender) Anwendungsvorrang des EU-Rechts. EU-Recht (Primär- wie Sekundärrecht) geht nationalem Recht vor
(einheitswahrender) Anwendungsvorrang des EU-Rechts EU-Recht (Primär- wie Sekundärrecht) geht nationalem Recht vor Dogmatische Begründung: originär europarechtlich (EuGH: Vorrang kraft Eigenständigkeit)
MehrI.E.R. Europarecht Fälle 23. April Europarecht
Europarecht Fälle 1 Fälle 1.1 Rechtschutzsystem 1. Das Parlament will gegen den Rat vorgehen, der eine fehlerhafte VO erlassen hat, weil Änderungswünsche des Parlaments nicht berücksichtigt wurden. 2.
MehrDie VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung
MehrEuropäisches und internationales
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht Personengesellschaften (PersGes) inländ.
MehrEuroparecht. VII. Der Binnenmarkt
Europarecht VII. Der Binnenmarkt Übersicht 1. Begriff 2. Harmonisierung 3. Marktfreiheiten 4. Wettbewerbsschutz 2 1. Begriff n Art 26 Abs. 2 AEUV - Definition: n Raum ohne Binnengrenzen n Freier Verkehr
MehrFachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Übung Öffentliches Recht I Abschlussklausur Wintersemester 2005/
Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) FÖR-Klausurenpool Studierendenklausur FÖR weist darauf hin, dass die Beispielsklausuren den Studierenden einen Eindruck vom Aufbau
MehrDie Anerkennung US-amerikanischer Gesellschaften in Deutschland
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft 5169 Die Anerkennung US-amerikanischer Gesellschaften in Deutschland Bearbeitet von Dr. Nadja Tomschin 1. Auflage 2011. Taschenbuch. XII, 243
MehrGrundrechte Europarecht II (3) Ausgangsfall: Der Fall Hauer. Sommersemester 2015 Prof. Dr. Marc Bungenberg, LL.M.
Europarecht II (3) Sommersemester 2015 Prof. Dr. Marc Bungenberg, LL.M. Ausgangsfall: Der Fall Hauer Die deutsche Winzerin H beantragte bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Genehmigung zur Anpflanzung
MehrPropädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines
Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES 29. Juni 1995 *
URTEIL VOM 29. 6. 1995 RECHTSSACHE C-391/92 URTEIL DES GERICHTSHOFES 29. Juni 1995 * In der Rechtssache C-391/92 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch R. Pellicer, Juristischer
MehrZur Abgrenzung von Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit bei Niederlassungen mit Teilfunktion
Katrin Pasternacki Zur Abgrenzung von Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit bei Niederlassungen mit Teilfunktion PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrENERGIERECHT DER EUROPÄISCHEN UNION
ENERGIERECHT DER EUROPÄISCHEN UNION Ass.-Prof. Mag. Dr., LL.M. (LSE) Stv. Vorstand, Institut für Völkerrecht, Luftfahrtrecht und Internationale Beziehungen GRUNDFREIHEITEN DES BINNENMARKTS Allgemeines
MehrFall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.
Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung
MehrGrundrechtsschutz in Europa und der Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Kyra trasser A 2003/4236 Grundrechtsschutz in Europa und der Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Menschenrechtskonvention PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschaften VI Inhaltsverzeichnis
MehrFall 5 (Sachverhalt)
BALTISCH-DEUTSCHES HOCHSCHULKONTOR Herbstsemester 2007 (aktualisiert 2010) Prof. Dr. Thomas Schmitz. EUROPARECHT IN FÄLLEN Fall 5 (Sachverhalt) Der Mitgliedstaat A gewährt einem in Schwierigkeiten geratenen
MehrDie Tariftreueerklärung im Lichte des deutschen und europäischen Arbeitsrechts
Die Tariftreueerklärung im Lichte des deutschen und europäischen Arbeitsrechts Von Deike Hempel Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einleitung 15 A. Einführung 15 B. Die Tariftreuegesetze
MehrFall 4 Habeas Corpus
Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des
MehrAbkürzungsverzeichnis... XIII
Abkürzungsverzeichnis... XIII Der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta (Florian Stangl). 1 I. Einleitung... 1 II. Persönlicher Anwendungsbereich... 2 A. Grundrechtsträger... 2 1. Natürliche Personen...
MehrA. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG
Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde
MehrSCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht
SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.
MehrHinzurechnungsbesteuerung in Europa
Berliner Schriftenreihe zum Steuer- und Wirtschaftsrecht Band 14 Stefanie Bille Hinzurechnungsbesteuerung in Europa D 6 (Diss. Universität Münster (Westfalen)) Shaker Verlag Aachen 2004 Inhaltsverzeichnis
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrVorlesung Datenschutzrecht. Einführung, völker- und unionsrechtliche Grundlagen
Vorlesung Datenschutzrecht Einführung, völker- und unionsrechtliche Grundlagen Organisation Zeitplan und Folien im Netz Kontakt E-Mail: matthias.baecker@kit.edu Sprechstunde: Mittwoch, 14:30 Uhr (bitte
MehrExamens-Repetitorium Europarecht. Staatsrecht III
Examens-Repetitorium Europarecht. Staatsrecht III von Dr. Christoph Herrmann, LL.M European Law (London), Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Wissenschaftlicher Assistent an der Ludwig-Maximilians-Universität
MehrRechtswissenschaft heute. Europarecht. Bearbeitet von Dr. Thomas Groh, Prof. Dr. Ulrich Fastenrath
Rechtswissenschaft heute Europarecht Bearbeitet von Dr. Thomas Groh, Prof. Dr. Ulrich Fastenrath 3. Auflage 2012. Buch. 370 S. Kartoniert ISBN 978 3 415 04778 5 Recht > Europarecht, Internationales Recht,
Mehr(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.
Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht
MehrEuroparecht I (Grundzüge des Europarechts)
(Grundzüge des Europarechts) Gliederung I. Grundlagen II. Entwicklung und Wegmarken der Europaidee III. Die Europäische Menschenrechtskonvention IV. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Europäischen Union
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,
AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./
MehrEuropäisierung des deutschen Grundrechtsschutzes?
Rupert Weinzierl Europäisierung des deutschen Grundrechtsschutzes? Der personelle Geltungsbereich des Art. 19 Abs. 3 GG und der Deutschengrundrechte im Lichte des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes
MehrGrundrechtsfähigkeit juristischer Personen
Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen inländische ausländische des Privatrechts des öffentlichen Rechts grds. (-), Ausnahme Prozessgrundrechte beachte Art. 12 EG (+), nach Maßgabe des Art. 19 III
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrB. Die vier Grundfreiheiten
B. I. Die Warenverkehrsfreiheit 326 Zur Warenverkehrsfreiheit gehören gem. Art. 28 ff. AEUV die Zollunion, der freie Warenverkehr, die Umformung staatlicher Handelsmonopole und die Landwirtschaft und die
MehrUnionsrechtliche Anforderungen an ein Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln
Unionsrechtliche Anforderungen an ein Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Unionsrechtliche Anforderungen an ein Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln Aktenzeichen:
Mehra.o. Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. Piska, Universität Wien EU-Konformität der deutschen Maut wer hat recht? Die Kommission oder alle anderen?
a.o. Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. Piska, Universität Wien EU-Konformität der deutschen Maut wer hat recht? Die Kommission oder alle anderen? Historie Juli 2014: Mai 2015: Juni 2015: Infrastrukturabgabe
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrFreiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen
Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte Abwehrfunktion Verfahrens und Organisationsrechte Grundrechtsfunktionen Nichtdiskriminierungsfunktion Einrichtungsgarantien Leistungs
MehrDas Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht unter dem Einfluss der europäischen Grundfreiheiten
Benjamin Lissner Das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht unter dem Einfluss der europäischen Grundfreiheiten Verlag Dr. Kovac Hamburg 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung und Gang der Untersuchung 17 A.
MehrInhaltsverzeichnis. A. Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung... 24
Inhaltsverzeichnis Einführung... 17 A. Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung... 24 I. Grundsätze der Arzneimittelversorgung... 25 1. Das Sachleistungsprinzip... 25 2. Qualitäts-
MehrExaminatorium Europarecht Vollzug des Unionsrechts
Examinatorium Europarecht Vollzug des Unionsrechts Vollzug des Unionsrechts Der Vollzug des Unionsrechts könnte unterschiedlich geregelt werden: Union könnte selbst vollziehen (so wie in den USA). Problem:
Mehr