Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Deutschland
|
|
- Käthe Raske
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Deutschland 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: RB Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Förderung im Überblick (Teaser) Rechtsvorschriften Förderansatz Technologien Räumlicher Anwendungsbereich Finanzierung Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Deutschland im Wesentlichen durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) geregelt. Den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien steht nach dem EEG ein gesetzlicher Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Vergütung des abgenommenen Stroms nach festen Vergütungssätzen zu. EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz Allgemeines Erneuerbare Energiengesetz) BiomasseV (Biomasseverordnung Verordnung über Definition des Begriffs Biomasse) StromNZV (Stromnetzzugangsverordnung Verordnung über Einspeisung und Entnahme von Strom aus den Elektrizitätsversorgungsnetzen) Das EEG enthält eine Preisregelung in Gestalt einer Einspeisevergütung in gesetzlich festgeschriebener Höhe. Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen gesetzlichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Vergütung des abgenommenen Stroms ( 16 EEG). Die Höhe der Vergütung ist für jeden Energieträger gesondert geregelt. Grundsätzlich werden nach dem EEG alle Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gefördert. Je nach Leistungsfähigkeit, Standort oder eingesetztem Energieträger sind einzelne Anlagenkategorien von der Förderung ausgenommen ( EEG). Es wird nur Strom aus Energieerzeugungsanlagen in Deutschland gefördert. Dies ergibt sich aus dem auf Deutschland beschränkten Geltungsbereich des EEG. Eine Förderung von im Ausland erzeugtem Strom findet nicht statt. Die Kosten der Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien werden durch einen differenziert geregelten Ausgleichsmechanismus auf den Verbraucher abgewälzt ( EEG). 1
2 2. Rechtsquellen Basisinformationen Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Titel der Rechtsquelle (Originalsprache) Titel der Rechtsquelle (lang) Titel der Rechtsquelle (Deutsch) Kurzbezeichnung Handlungsform Gliederung Inkrafttreten Letzte Änderung Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien- Gesetz EEG) Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung) EEG BiomasseV StromNZV Parlamentsgesetz Verordnung Verordnung Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung) Paragraphen, Absätze Paragraphen, Absätze Paragraphen, Absätze Künftige Änderungen Zweck Vorgesehen ist die Einführung von Verordnungen, die bestimmte Teilbereiche des EEG ergänzen oder neu regeln. Klimaschutz durch Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf mindestens 30 % und durch anschließende weitere kontinuierliche Erhöhung des Anteils ( 1 EEG). Regelung, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des EEG fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind. Regelung der Bedingungen für die Einspeisung und Entnahme von Strom aus den Elektrizitätsversorgungsnetzen. 2
3 Bezug Erneuerbare Energien Link zur Rechtsquelle im Volltext (Originalsprache) Link zur Rechtsquelle im Volltext (Englisch) Das Gesetz dient ausschließlich der Förderung Erneuerbarer Energien. n/application/pdf/eeg_2009_en.pdf Die Verordnung präzisiert die Voraussetzungen der Förderung von Strom aus Biomasse. R html wnloads/application/pdf/electicity_biomass. pdf Die Verordnung regelt die Weiterleitung des Stroms zwischen den unterschiedlichen Marktteilnehmern im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach dem EEG html Die englische Übersetzung entspricht nicht der neuesten Version der Verordnung. 3
4 3. Weiterführende Kontakte Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Institution (Name) Website (Startseite) Name der Kontaktperson (optional) Telefonnummer (Zentrale) Bundesministerium für Umwelt, BMU Website Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Bundesnetzagentur Bundesnetzagentur Website Bundeskartellamt Bundeskartellamt Website Deutsche Energie-Agentur dena Website GmbH (dena) Bundesverband Erneuerbare BEE Website Energie e.v. (BEE) (optional) 4
5 4. Förderinstrumente 4.1. Subvention (Name des Instruments!) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Räumlicher Anwendungsbereich Innerstaatlich Außerstaatlich 5
6 ( ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Anspruchsgrundlage/Adressaten Berechtigter Verpflichteter Höhe Verfahren Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Finanzierung Kostenträger Anlagenbetreiber Kostenträger Netzbetreiber Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 6
7 4.2. Kredit (Name des Instruments!) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Räumlicher Anwendungsbereich Anspruchsgrundlage/Adressaten Innerstaatlich Außerstaatlich ( ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Berechtigter 7
8 Verpflichteter Höhe Verfahren Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Finanzierung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 8
9 4.3. Preisregelung (EEG) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: RB Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien EEG BiomasseV StromNZV Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Deutschland erfolgt im Wesentlichen über eine Preisregelung in Gestalt einer festen Einspeisevergütung. Es werden alle Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gefördert ( 16 Abs. 1; 3 Nr. 3 EEG), mit folgenden allgemeinen Einschränkungen: Anlagenregister. Nach Einführung eines Anlagenregisters besteht die Vergütungspflicht nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Register beantragt hat ( 26 Abs. 2 EEG). Der Zeitpunkt für die Einführung des Registers ist derzeit offen.ausgenommen von der Pflicht zur Registrierung im Anlagenregister sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungswärme, die bereits jetzt bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden müssen. Anlagen mit einer Leistung über 100 KW. Die Vergütungspflicht besteht nur, wenn die Anlagen mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausgestattet ist ( 16 Abs. 6; 6 EEG). Direktvermarktung. Keinen Anspruch auf Vergütung haben Anlagenbetreiber und betreiberinnen, die von der Möglichkeit der Direktvermarktung Gebrauch machen. Anlagenbetreiber können ihren Strom direkt vermarkten, wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt haben ( 17 EEG). Förderfähig onshore und offshore mit folgenden Einschränkungen ( 29; 31 EEG): Wind Onshore zu geringe Ertragskraft. Nicht förderfähig ist Strom aus Windenergie, wenn er aus Anlagen mit einer Leistung von über 50 KW stammt, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60% des Referenzertrages erzielen ( 29 Abs. 3, 4 EEG). Referenzertrag ist die nach einem bestimmten Verfahren errechnete Ertragskraft der Anlage ( 29 Abs. 2 Satz 3). Offshore naturschutzfachlich bedenklicher Standort. Nicht förderfähig ist Strom aus Anlagen in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz, wie z.b. Anlagen, die in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von 9
10 gemeinschaftlicher Bedeutung errichtet worden sind ( 31 Abs. 3 EEG). Förderfähig mit folgenden Einschränkungen ( 32; 33 EEG): Solar Standort künftiger Anlagen. Nicht förderfähig ist Strom aus Freilandanlagen oder Solaranlagen an zur Stromerzeugung errichteten baulichen Anlagen, wenn die Anlagen ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden und bestimmte städtebauliche Anforderungen nicht erfüllt sind ( 32 Abs. 2 EEG). Standort von Altanlagen. Nicht förderfähig ist Strom aus Freilandanlagen oder Solaranlagen an zur Stromerzeugung errichteten baulichen Anlagen auf bestimmten Flächen eines nach dem 1. September 2003 aufgestellten Bebauungsplans ( 32 Abs. 3 EEG). Anlagenmeldung bei Bundesnetzagentur. Der Strom aus Freilandanlagen oder Solaranlagen an zur Stromerzeugung errichteten baulichen Anlagen wird nur gefördert, wenn der Bundesnetzagentur der Standort und die Leistung der Anlage gemeldet worden ist ( 16 Abs. 2 EEG). Geothermie Förderfähig ( 28EEG). Förderfähig mit folgenden Einschränkungen ( 24, 25, 27 EEG): Biogas KWK Verpflichtung für Biogasanlagen. Wird der Strom aus Biogas erzeugt und wird das Biogas einem Gasnetz entnommen, ist der Strom nur förderfähig, wenn die Erzeugung in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage erfolgt ( 27 Abs. 3 Nr. 3 EEG). Förderfähig mit folgenden Einschränkungen ( 27 EEG): Biomasse KWK Verpflichtung für Großanlagen. In Anlagen mit einer Leistung über 5 MW erzeugter Strom wird nur gefördert, wenn es sich dabei um eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage handelt ( 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG).. Einsatzstoff-Tagebuch. Strom, der aus Anlagen stammt, die andere als die in der BiomasseV beschriebene Biomasse verwenden, wird nur gefördert, wenn der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch 10
11 nachweist, welche Arten von Biomasse eingesetzt werden ( 27 Abs. 3 Nr. 2 EEG). Förderfähig mit folgenden Einschränkungen ( 23 EEG): Wasserkraft Speicherkraftwerke. Der Strom aus Wasserkraftanlagen wird nicht gefördert, wenn er durch Speicherkraftwerke gewonnen worden ist ( 23 Abs. 5 Nr. 1 EEG). Ökologische Vorgaben. Der Strom aus Wasserkraftanlagen wird nur gefördert, wenn nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist ( 23 Abs. 5 Nr. 2 EEG). Bauliche Vorgaben. Der Strom aus neuen und modernisierten bestehenden Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 MW sowie aus neuen Wasserkraftanlagen mit einer höheren Leistung wird nur gefördert, wenn die Anlage in einem räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder ohne durchgehende Querverbauung errichtet worden ist ( 23 Abs. 6 EEG). Räumlicher Anwendungsbereich Anspruchsgrundlage/Adressaten Vergütungsstruktur Innerstaatlich Außerstaatlich ( X ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Berechtigter Verpflichteter Bonus Festvergütung Vergütungsmaßstab Das EEG fördert ausschließlich Strom aus Anlagen innerhalb des Bundesgebiets oder der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ( 2 Nr. 1, 2 EEG). Eine Förderung von im Ausland erzeugtem Strom findet nicht statt. Es besteht ein gesetzlicher Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber ( 16 Abs. 1 EEG). Der Anspruch darf nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht werden ( 4 Abs. 1 EEG). Anspruchsberechtigt ist der Anlagenbetreiber ( 16 Abs. 1 EEG). Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigentums die Anlage zum Zweck der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt ( 3 Nr. 2 EEG). Anspruchsverpflichtet ist der Netzbetreiber ( 16 Abs. 1 EEG). Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität ( 3 Nr. 8 EEG). Die Vergütung nach dem EEG wird als Festvergütung in Gestalt von Mindestvergütungssätzen gewährt ( EEG). Maßstab für die Vergütung sind die Kosten von Errichtung und Betrieb eines bestimmten Anlagentyps, insbesondere also die Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten. Eine Kosten- und Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall erfolgt 11
12 Anpassungsmechanismen Befristung Höhe nicht. Der Kalkulation der Vergütungssätze werden die üblichen Kosten zugrunde gelegt. Damit soll der wirtschaftliche Anlagenbetrieb im Regelfall ermöglicht werden. Die Vergütungssätze sind degressiv ausgestaltet. Für Neuanlagen werden sie differenziert nach Energieträger abhängig vom Jahr der Inbetriebnahme nach einem gesetzlich festgelegten Prozentsatz abgesenkt ( 20 EEG). Dieser Prozentsatz ist für alle Technologien statisch vorgegeben. Eine Ausnahme gilt für die Nutzung der Photovoltaik. Hier wird die Degressionsquote der Marktentwicklung angepasst ( 20 Abs. 2a EEG). Durch die Degression sollen Anreize zur Kostensenkung durch technischen Fortschritt geschaffen werden. Der im Jahr der Inbetriebnahme gültige Vergütungssatz gilt fest für die gesamte Laufzeit der Vergütung. Ein in regelmäßigen Abständen erscheinender Erfahrungsbericht evaluiert die Vergütungssätze und schlägt ggf. Anpassungen vor ( 65 EEG). Zeitraum. Der Vergütungsanspruch nach dem EEG ist zeitlich befristet, in der Regel auf 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme ( 21 Abs. 2 Satz 1 EEG). Eine Ausnahme besteht für Wasserkraftanlagen. Bei großen Anlagen ist die Vergütung auf 15 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres befristet ( 21 Abs. 2 Satz 1 EEG). Anrechnung Direktvermarktung. Der Zeitraum, in dem der Strom direkt vermarktet wird, wird auf die Vergütungsdauer angerechnet ( 17 Abs. 1 EEG).. Differenzierte Vergütungshöhe. Die Vergütungshöhe ist für jeden Energieträger gesondert geregelt ( EEG). Für bestimmte Technologien gelten je nach Anlagenleistung, Standort, eingesetzter Technik oder verwendeten Rohstoffen unterschiedliche Vergütungssätze. Die Vergütungssätze entsprechen um so eher den Marktpreisen, je wirtschaftlicher die jeweilige Technologie arbeiten kann Der Strom aus Erneuerbaren Energien wird für die einzelnen Technologien folgendermaßen vergütet: Wind. o o Onshore. 5,02 9,2 ct/kwh (je nach Laufzeit) + je 0,5 ct/kwh Systemdienstleistungs- und/oder Repowering-Bonus ( 29 Abs. 1-2; 30 EEG) Offshore. 3,5 13 ct/kwh (je nach Laufzeit) + 2 ct/kwh Bonus für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind ( 31 Abs. 1-2 EEG) Solar. o 31,94 43,01 ct/kwh (je nach Standort und Anlagengröße) ( 32 Abs. 1 EEG; 33 Abs. 1 EEG) o 25,01 ct/kwh Vergütung für Eigenverbrauch ( 33 Abs. 2 EEG) 12
13 Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Geothermie. 10,5 16 ct/kwh (je nach Anlagengröße) + 4 ct/kwh Bonus für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind + 3 ct/kwh Wärmenutzungsbonus + 4 ct/kwh Petrothermal- Bonus ( 28 Abs. 1-3 EEG i.v.m. Anlage 4 EEG) Biogas. o Aus Biomasse. 7,79 11,67 ct/kwh (je nach Anlagengröße) + 1 ct/kwh TA Luft-Bonus ct/kwh Technologiebonus ct/kwh Bonus für nachwachsende Rohstoffe + 3 ct/kwh KWK- Bonus ( 27 Abs. 1ff. EEG i.v.m. Anlage 1-3 EEG) o Deponiegas. 6,16 9 ct/kwh ct/kwh Technologiebonus ( 24 Abs. 1, 3 EEG i.v.m. Anlage 1 EEG) o Klärgas. 6,16 7,11 ct/kwh ct/kwh Technologiebonus ( 25 Abs. 1, 3 EEG i.v.m. Anlage 1 EEG) Biomasse. 7,79 11,67 ct/kwh (je nach Anlagengröße) + 2 ct/kwh Technologiebonus + 2,5 6 ct/kwh Bonus für nachwachsende Rohstoffe + 3 ct/kwh KWK-Bonus ( 27 Abs. 1, 4 EEG i.v.m. Anlage 1-3 EEG) Wasserkraft. 3,5 12,67 ct/kwh (je nach Anlagengröße und Alter) ( 23 Abs. 1-4 EEG) Besonderer Anlagenbegriff bei leistungsabhängiger Vergütung. Ist die Vergütung leistungsabhängig (z.b. Photovoltaik, Biomasse) gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbar räumlicher Nähe befinden, sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen und sie innerhalb von zwölf Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind ( 19 EEG). Diese Regelung will ein Anlagensplitting zur Umgehung der Leistungsklassen vermeiden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, bedarf jeweils einer Beurteilung im Einzelfall. Die Kosten der Förderung trägt im Ergebnis der Letztverbraucher. Finanzierung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Anlagenbetreiber Netzbetreiber. Auf einer ersten Stufe wird der Strom aufgrund der Abnahme- und Vergütungspflicht vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber verteilt ( 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 EEG). 13
14 Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber. Auf einer zweiten Stufe ist der Netzbetreiber verpflichtet, den abgenommenen Strom unverzüglich an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben ( 34 EEG). Gleichzeitig hat er einen Anspruch darauf, im gleichem Umfang vergütet zu werden ( 35 Abs. 1 EEG). Die Abgabe des Stroms an den Übertragungsnetzbetreiber (ebenso wie die folgenden Stufen) regelt die StromNZV. Übertragungsnetzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber. Auf einer dritten Stufe verteilen die Übertragungsnetzbetreiber den EEG Strom nach Menge und Kosten gleichmäßig untereinander ( 36 Abs. 1-3 EEG) Übertragungsnetzbetreiber Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die vierte Stufe regelt die Abnahme- und Vergütungspflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern ( 36 Abs. 4 EEG). Elektrizitätsversorgungsunternehmen Letztverbraucher. Auf einer fünften, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Stufe, wird der Strom dem Letztverbraucher mit seiner Stromrechnung anteilig in Rechnung gestellt. Eine Ausnahme davon besteht für Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind. Sie können auf Antrag von einem Teil der Kosten für die nach dem EEG gezahlten Vergütungen befreit werden ( Besondere Ausgleichsregelung, 40 ff. EEG). Kontrollmechanismen Herkunftsnachweise. Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien Herkunftsnachweise ausstellen lassen, die gesetzlich bestimmte Angaben enthalten müssen ( 55 EEG). Die Regelung dient dem Schutz der Verbraucher vor falschen Angaben über die Herkunft des Stroms. Doppelvermarktungsverbot. Der vom sachlichen Geltungsbereich des EEG erfasste Strom darf nicht mehrfach verkauft oder anderweit überlassen werden. Ferner ist es Anlagenbetreibern verboten, Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien weiterzugeben, nachdem sie die Vergütungssätze nach 23 bis 33 EEG in Anspruch genommen haben ( 56 EEG) Sonstige. Es bestehen einer Reihe weiterer Regelungen zur Gewährleistung der Transparenz. So schreibt das EEG den Netzbetreiben und Elektrizitätsversorgungsunternehmen z.b. eine einheitliche Berechnungsmethode zur Ermittlung der Differenz zwischen nach dem EEG gezahlten Durchschnittsvergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugskosten pro kwh vor, wenn sie diese Differenzkosten Dritten gegenüber anzeigen ( Differenzkostenanzeige, 53 Abs. 1 EEG). Ferner bestehen bestimmte Veröffentlichungspflichten ( 45 ff. EEG). 14
15 4.4. Mengenregelung (Name des Instruments!) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Innerstaatlich Räumlicher Anwendungsbereich Außerstaatlich 15
16 ( ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Anspruchsgrundlage/Adressaten Berechtigter Verpflichteter Höhe Verfahren Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Finanzierung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 16
17 4.5. Steuerliche Regulierungsmechanismen (Name des Instruments!) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Räumlicher Anwendungsbereich Innerstaatlich Außerstaatlich Anspruchsgrundlage/ Adressaten ( ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Berechtigter 17
18 Verpflichteter Höhe Verfahren Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Finanzierung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 18
19 5. Kritik (optionales Feld) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kritik EE-Branche Kritik klassische Energiebranche Kritik Politik Kritik Wissenschaft 19
Recherche BMU Land: Deutschland (Förderung) 1. Rechtslage im Überblick. Datum der Erstellung/der letzten Änderung
Recherche BMU Land: Deutschland (Förderung) 1. Rechtslage im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung/der letzten Änderung 15.10.2007 Verfasser: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit
MehrRecherche RES LEGAL - Förderung Land: Griechenland
Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Griechenland 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr
MehrRecherche BMU Land: Portugal
Recherche BMU Land: Portugal 1. Rechtslage im Überblick Interne Daten 19 Oktober 2007 Jose Felix Pinto Status: 1. Entwurf in progress (90%) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon (= geht an Stephan
MehrRecherche Netznutzung Land: Deutschland
Recherche Netznutzung Land: Deutschland 1. Netznutzung im Überblick Die Nutzung der Netze durch Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Deutschland durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: Rechtsquellen
MehrRecherche Netznutzung Land: UK
Recherche Netznutzung Land: UK Interne Daten Datum der Erstellung/der letzten Änderung 31.10.07 Verfasser Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig, damit wir die weiteren
MehrÜbersicht über die EEG-Vergütungsregelungen für 2009 gemäß Bundestagsbeschluss zum EEG Vergütung ct/ kwh
Übersicht über die EEG-Vergütungsregelungen für 2009 gemäß Bundestagsbeschluss zum EEG Die folgenden Tabellen geben einen beispielhaften Überblick für Vergütungen und Degressionen für Anlagen, die im Jahr
MehrRecherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Niederlande
Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Niederlande 1. Netzfragen im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: 18.11.11 VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit
MehrRecherche RES LEGAL - Förderung Land: Zypern
Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Zypern 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig)
MehrRecherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Dänemark
Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Dänemark 1. Netzfragen im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr
MehrRecherche RES LEGAL - Netzzugang Land: Tschechien
Recherche RES LEGAL - Netzzugang Land: Tschechien 1. Netzzugang im Überblick Update vom: 19.11. Netzzugang im Überblick (Teaser) Rechtsvorschriften Netzanschluss Netznutzung Netzausbau Es besteht ein Anspruch
MehrRecherche BMU. Verfasser: Korrekturen:
Land: Griechenland (Förderung) Recherche BMU 1. Rechtslage im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung/der letzten Änderung Verfasser: Korrekturen: Status: 29.10.2007 20.11.2007 09.01.08 Die Förderung
MehrDie Einspeisevergütung stel t sich wie folgt dar:
Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2010 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare -Energien-Gesetz EEG vom 25.Oktober 2008 (Stand: Juli 2010) Zum 01.Januar 2009 trat das
MehrDas Erneuerbare - Energien Gesetz Alle Vergütungssätze beziehen sich auf Inbetriebnahme der Anlage im Jahre 2004
Das Erneuerbare - Energien Gesetz 2004 Alle Vergütungssätze beziehen sich auf Inbetriebnahme der Anlage im Jahre 2004 1 Zweck des Gesetzes Nachhaltige Energieversorgung für Klima-, Natur- und Umweltschutz
MehrDie Einspeisevergütung aus dem EEG stellt sich ab wie folgt dar:
Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2014 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom 21.07.2014 (EEG 2014) Grundlage: Zum 1. August 2014 ist das novellierte
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Netzbetreiber: Stadtwerke Velbert GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10000796 Netznummer bei der Bundesnetzagentur: 1 - Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber:
MehrRecherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Vereinigtes Königreich
Recherche RES LEGAL - Netzfragen Land: Vereinigtes Königreich 1. Rechtslage im Überblick Netzzugang im Überblick Netzanschluss Netznutzung Netzausbau Rechtsvorschriften Der Zugang zum Netz von Strom aus
MehrInformationen über das. Neue EEG-Regelungen ab 2009
Informationen über das Neue EEG-Regelungen ab 2009 2008: Novelle des Erneuerbaren Energien Gesetzes EEG 2009: Höhere Vergütung und weniger Degression Vergütung für neue Windenergieanlagen an Land EEG 2004:
Mehr1/5. EEG-Vergütung 2014; Stand:
Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2014 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom 28.07.2011 (EEG 2012) Ab 01.08.2014 gelten die Regelungen des
MehrBemessungsleistung bis 2 MW. bis 500 kw
EEG-Vergütungsübersicht für Inbetriebnahmejahr 2015 (ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit) Hinweise: Im EEG 2014 sind 3 Fördermöglichkeiten vorgesehen. Unter diesen kann der Anlagenbetreiber
MehrEinspeisevergütung für im Kalenderjahr 2012 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom
Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2012 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom 28.07.2011 Grundlage: Zum 1. Januar 2012 ist das novellierte Gesetz
MehrGesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) EEG Ausfertigungsdatum: 25.10.2008 Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das durch
MehrVergleich der EEG-Vergütungsregelungen für 2009
Vergleich der -Vergütungsregelungen für 2009 Bundestagsbeschluss zum nachrichtlich (theoretische Werte): nach, - und nach. Die folgenden Tabellen geben einen beispielhaften Überblick für Vergütungen und
MehrEEG-Vergütungsregelungen für das Inbetriebnahmejahr 2009
Wasserkraft ( 23 EEG) EEG-Vergütungsregelungen für das Inbetriebnahmejahr 2009 (ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit) Anlagen bis 5 MW Anlagen bis 5 MW Neuanlagen modernisierte/revitalisierte
MehrRecherche RES LEGAL - Förderung Land: Dänemark. 1. Förderung im Überblick. Datum der Erstellung: Update vom:
Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Dänemark 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig)
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für Energieeinspeiser und Netzbetreiber
Rechtliche Rahmenbedingungen für Energieeinspeiser und Netzbetreiber 1 15.04.2011 Inhalt: Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH in Bautzen Energieträgermix Erneuerbare Energien in Bautzen Erneuerbare-Energien-Gesetz
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Netzbetreiber: Netzgebiet: Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH Sersheim und Oberriexingen Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10000386 - Netznummer bei
MehrRecherche RES LEGAL - Förderung Land: Finnland
Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Finnland 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig)
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH. Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur:
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Netzbetreiber: Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10001441 Netznummer bei der Bundesnetzagentur: 1 - Vorgelagerte(r)
MehrDie Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Dänemark durch folgende Rechtsvorschriften geregelt:
Recherche BMU: Dänemark 1. Rechtslage im Überblick Interne Daten Verfasst am: 26/08/07 Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Dänemark durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: Rechtsvorschriften
MehrÜbersicht Einspeisevergütung, Direktvermarktung, Förderung für Flexibilität und
02.09.2015 Gesetz für den Vorrang Erneuerbaren Energien v. 21.07.2014 Angabe von Einspeisevergütung, Direktvermarktung, Förderung für Flexibilität und vermiedene Netzentgelte aus regenerativer Erzeugung.
MehrRecherche RES LEGAL - Förderung Land: Österreich
Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Österreich 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr
MehrEinleitung Ziele des Marktintegrationsmodells Anwendungsbereich des Marktintegrationsmodells Begrenzung der geförderten Strommenge
Das Marktintegrationsmodell - Überblick - Dr. Volker Hoppenbrock (BMU) Berlin, 4. September 2013 1 Gliederung Einleitung Ziele des Marktintegrationsmodells Anwendungsbereich des Marktintegrationsmodells
MehrEEG-Erfahrungsbericht 2007: Handlungsempfehlungen zu den Regelungen zur Stromerzeugung aus Biomasse
Fachtagung Energiepflanzen aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes Berlin, 14. November 2007 EEG-Erfahrungsbericht 2007: Handlungsempfehlungen zu den Regelungen zur Stromerzeugung aus Biomasse Dr. Bernhard
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG für das Jahr 2015
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG für das Jahr 2015 EEG-Einspeisungen im Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): WSW Netz GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001781 Netznummer der Bundesnetzagentur: 01
MehrSWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 1 Netzbetreiber: SWT Stadtwerke Trier Versorgungs-GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10001285 Netznummer bei der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerte
MehrDer Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas
Der Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas Christian Buchmüller und Jörn Schnutenhaus 1. Einführung...71 2. Förderung nach dem KWKG...71 2.1. Förderung der Stromerzeugung...72 2.1.1. Anspruchsvoraussetzungen...72
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) Einleitung zum EEG...
Vorwort.................................... Bearbeiterverzeichnis..................................................... Abkürzungsverzeichnis................................................... V VII XV
MehrInformation über die Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV
Information über die Registrierungspflicht für Bestandsanlagen gemäß 16 Abs. 3 Satz 1 AnlRegV Betreiber von vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommenen EEG-Anlagen (Bestandsanlagen) im Geltungsbereich des
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 EEG-Einspeisungen im Jahr 2016 Netzbetreiber (VNB): Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10003699 Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB): GELSENWASSER Energienetze
MehrPhotovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014 Anja Assion
WWW.GOETZE.NET Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014 Anja Assion Rechtsanwältin, Petersstraße 15, 04109 Leipzig AGENDA 1. Gesetzgebungsprozess 2. Systemwechsel bei der Vermarktung von grünem Strom
MehrRecherche Förderung Land: Finnland
Recherche Förderung Land: Finnland Interne Daten Datum der Erstellung/der letzten Änderung 12.09.07 15.11.2007 VerfasserIn Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig, damit
MehrGesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) EEG Ausfertigungsdatum: 25.10.2008 Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das durch
MehrWMRC EEG. Vorlesung im WS 2011/2012, TU Berlin. Dr. Friedrich Wichert Vorlesung EEG 1. Rechtsanwälte
EEG Vorlesung im WS 2011/2012, TU Berlin Dr. Friedrich Wichert Vorlesung EEG 1 Wirtschaftliche Folgen Jahr 1991 (Stromeinspeisungs-gesetz) Eingespeiste Energiemenge in TWh 1,0 50 1992 1,3 80 1993 1,6 100
MehrVergütungssätze und Degressionsbeispiele nach dem. neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 25. Oktober 2008
Vergütungssätze und Degressionsbeispiele nach dem. neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 5. Oktober 008 1. Einleitung Die nachstehenden Tabellen geben für den Zeitraum 009 bis 018 die Mindestvergütungen
MehrTechnische Spezifikation (Technische Mindestanforderungen) zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach 6 EEG für Erzeugungsanlagen
Technische Spezifikation (Technische Mindestanforderungen) zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach 6 EEG für Erzeugungsanlagen im Verteilnetz Strom der EHINGER ENERGIE Version Januar 2013 Seite 1 von
MehrRecherche BMU: Spanien
Recherche BMU: Spanien 1. Rechtslage im Überblick Interne Daten Erstellungsdatum: 03.08.2007 letzte Änderung: 14.09.2007 Verfasser: Status: 1. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO Rechtsvorschriften Fördermodell
MehrWindenergie in Deutschland Vergütungsstruktur des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
Windenergie in Deutschland Vergütungsstruktur des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Thorsten Falk Referat Wasserkraft, Windenergie und Netzintegration der Erneuerbaren Energien Übersicht 1. Wirkungsweise
MehrBericht nach 52 Abs.1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2012
Bericht 52 Abs.1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2012 Netzbetreiber (VNB): Elektrizitäts-Werk Ottersberg Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000546 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter
MehrEEG 2009 DIE NEUREGELUNG DES RECHTS DER ERNEUERBAREN ENERGIEN. von Hanna Schumacher
EEG 2009 DIE NEUREGELUNG DES RECHTS DER ERNEUERBAREN ENERGIEN von Hanna Schumacher Gliederung 1. Ausgangslage 2. Der Regierungsentwurf (EEG 2009) a) Erneuerbare Energien integrieren b) Zielgenauer fördern
MehrRecherche RES LEGAL - Förderung Land: Portugal
Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Portugal 1. Förderung im Überblick Förderung im Überblick Förderinstrumente Geförderte Technologien Rechtsvorschriften Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 EEG Einspeisungen im Jahr 2017 Netzbetreiber (VNB): GELSENWASSER Energienetze GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10003699 Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber
MehrProf. Dr. jur. Waller Frenz Lehr- und Forschungsgebiet Berg- und Umweltrecht der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, Aachen und
Erneuerbare-Energien-Gesetz Kommentar Herausgegeben von Prof. Dr. jur. Waller Frenz Lehr- und Forschungsgebiet Berg- und Umweltrecht der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, Aachen und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8148 16. Wahlperiode 18. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur
MehrVergütungssätze und Degressionsbeispiele nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). vom 31. Oktober 2008
Vergütungssätze und Degressionsbeispiele nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). vom 31. Oktober 2008 1. Einleitung Die nachstehenden Tabellen geben für den Zeitraum 2009 bis 2018 die Mindestvergütungen
MehrWasserkraftnutzung im EEG Ein Überblick
Wasserkraftnutzung im EEG 2014 Ein Überblick Florian Weh 1 Wasserkraft - gespeicherte Sonnenenergie Florian Weh 2 Wasserkraftpotenziale in BRD und Weltweit Quelle: BMWi Aus heutiger Sicht ist eine Verdopplung
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG für das Jahr 2015
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 für das Jahr 2015 Netzbetreiber: Stadtwerke Gengenbach Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 100000080 Netznummer bei der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerte(r)
MehrBericht nach 52 Abs. 1 EEG
Bericht nach 52 Abs. 1 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2013 Netzbetreiber (VNB): Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: Stadtwerke Windsbach 10001469 Netznummer der Bundesnetzagentur: 01 Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber
MehrGesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom Deutschen Bundestag am 6.6.2008 beschlossen. Vom B.KWK konsolidiert, dient nur als unverbindliches Arbeitspapier. Eine Gewähr
MehrBericht gemäß 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG
Bericht gemäß 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2012 Netzbetreiber (VNB): EWE NETZ GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001846 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber
MehrEEG Neue Vergütungsregelungen u. Voraussetzungen für Biomasseanlagen. GUTcert Bereich Emissionshandel und Energiedienstleistungen
EEG 2009 Neue Vergütungsregelungen u. Voraussetzungen für Biomasseanlagen GUTcert Bereich Emissionshandel und Energiedienstleistungen Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 Der Weg zum EEG 2009: Monitoringbericht
MehrErklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderhöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2017 (Inbetriebnahme ab
1. Anlagenanschrift Straße/Hausnummer Gemarkung/Flur/Flurstück PLZ/Ort 2. Anlagenbetreiber(in) Vorname/Name/Firmenname Straße/Hausnummer Telefon/Fax PLZ/Ort E-Mail 3. Technische Daten kw p Installierte
MehrMindestvergütungssätze nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). vom 21. Juli 2004
Mindestvergütungssätze nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). vom 21. Juli 2004 1. Einleitung Die nachstehenden Tabellen geben für den Zeitraum 2004 bis 2013 die Mindestvergütungen für die Stromeinspeisung
MehrMeldungen von Anlagenbetreibern an die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH
Bericht gemäß 52 Abs. 1 EEG - EEG-Einspeisungen im Jahr 2012 Netzbetreiber (VNB): Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001071 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1
MehrBericht gemäß 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG
Bericht gemäß 52 Abs. 1 Nr. 2 -Einspeisungen im Jahr 2012 Netzbetreiber (VNB): Stadtwerke Verden GmbH (Netz) Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000286 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter
MehrEinspeisemanagement für Erzeugungsanlagen kleiner 100 kwp
Einspeisemanagement für Erzeugungsanlagen kleiner 100 kwp Am Krekel 55 35039 Marburg Telefon: 06421-2050 Fax: 06421-205550 Email: info@swmr.de Homepage: www.stadtwerke-marburg.de Bedingungen zur Umsetzung
MehrGesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften*)
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender
MehrEnergiewirtschaft und Energierecht Summer School 2008 Teil 2: Erneuerbare Energien
Energiewirtschaft und Energierecht Summer School 2008 Teil 2: Erneuerbare Energien Prof. Dr. jur. Hartmut Weyer Direktor des Instituts für deutsches und internationales Berg- und Energierecht der TU Clausthal
MehrEntwurf. Artikel 1 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) Inhaltsübersicht. Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
MehrBericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG
Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000996 Netznummer der Bundesnetzagentur:
MehrBericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisung im Jahr 2013
Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisung im Jahr 2013 Netzbetreiber (VNB): Gemeindliche Werke Hengersberg Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000307 Netznummer der Bundesnetzagentur: 01 Vorgelagerter
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG-Einspeisungen im Jahr 2016 Netzbetreiber (VNB): enercity Netzgesellschaft mbh Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10002966 Netznummer der Bundesnetzagentur: 01 Vorgelagerter
MehrDas neue EEG 2014 am Beispiel der Windenergie
Das neue EEG 2014 am Beispiel der Windenergie 1 I. Ziele und Grundsätze 1.) Ausbauziele EEG 2012-35% spätestens bis zum Jahr 2020-50% spätestens bis zum Jahr 2030-65% spätestens bis zum Jahr 2040 und -
MehrGesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) EEG Ausfertigungsdatum: 25.10.2008 Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt
MehrGesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) EEG Ausfertigungsdatum: 25.10.2008 Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG-2014
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG-2014 EEG-Strommengen im Jahr 2015 Daten des Verteilnetzbetreibers (VNB) Netzbetreiber: SWE Netz GmbH Sitz des Unternehmens: Magdeburger Allee
MehrBericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG. EEG Einspeisungen im Jahr 2013
Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG EEG Einspeisungen im Jahr 2013 Netzbetreiber (VNB): Harz Energie Netz GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 1002823 Netznummer der Bundesnetzagentur: Vorgelagerter
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr.2 EEG EEG Einspeisung im Jahr 2015
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr.2 EEG EEG Einspeisung im Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001697 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter
MehrInformationsschreiben an alle Einspeiser. Arrach, den Sehr geehrter Einspeiser,
Informationsschreiben an alle Einspeiser Arrach, den 10.03.2015 Sehr geehrter Einspeiser, die EW Geiger GmbH als Dienstleister des Netzbetreibers Hermann Geiger Stiftung wurde beauftragt, Sie heute in
MehrTechnische Spezifikation (Technische Mindestanforderungen) zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach 6 EEG für Erzeugungsanlagen im Verteilnetz
(Technische Mindestanforderungen) zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach 6 EEG für Erzeugungsanlagen im Verteilnetz Stand: Juni 2012 Seite: 2/7 Inhalt 1 Geltungsbereich 3 2 Vorgaben zu den verschiedenen
MehrBericht gemäß 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht gemäß 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Netzbetreiber (VNB): Stadtwerke Verden GmbH (Netz) Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000286 Netznummer der Bundesnetzagentur:
MehrBericht der Netzgesellschaft Frankfurt (Oder) mbh gemäß 77 Absatz 1 Nr. 2 EEG zu den EEG-Einspeisungen im Jahr 2015
Bericht der Netzgesellschaft Frankfurt (Oder) mbh gemäß 77 Absatz 1 Nr. 2 EEG zu den EEG-Einspeisungen im Jahr 2015 Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens: 10003164 1. Einleitung Netzbetreiber
MehrPositionspapier. zu den. technischen Vorgaben nach 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG Dezember 2012
Positionspapier zu den technischen Vorgaben nach 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2012 Dezember 2012 Betreiber von EE-, Grubengas- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt sind
MehrVerbindliche Erklärung
Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) Betreiber der Stromerzeugungsanlage Standort der Stromerzeugungsanlage
MehrBericht gemäß 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht gemäß 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Einspeisungen im Jahr 2013 Netzbetreiber (VNB): EWE NETZ GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001846 Netznummer der Bundesnetzagentur: 1 Vorgelagerter
MehrWichtige Hinweise zum Ausfüllen der Formulare:
#DATUM# Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) Erhebungsbogen zur Erfassung Ihrer EEG-Jahresabrechnung 2013 als Verteilnetzbetreiber (Version 1.14 vom 16.05.2014) Zusammenstellung der detaillierten
Mehr(vom Anschlussnehmer in Verbindung mit dem Anlagenerrichter auszufüllen; Zutreffendes bitte ankreuzen)
Vertraulich Datenblatt Sonstige Energieträger*, Förderungsrelevante Angaben gemäß EEG 2017 (vom Anschlussnehmer in Verbindung mit dem Anlagenerrichter auszufüllen; Zutreffendes bitte ankreuzen) Datenblatt
MehrWSW Netz GmbH. Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB):
WSW Netz GmbH Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Netzbetreiber (VNB): WSW Netz GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001781 Netznummer der Bundesnetzagentur: 01
MehrÄnderungen bei der Biomasse
Clearingstelle EEG - 9. Fachgespräch Das EEG 2012 Änderungen bei der Biomasse Assessor iur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 09. September 2011 Energie- und Wasserwirtschaft e.v. www.bdew.de Änderungen
MehrBericht gemäß 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht gemäß 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Einspeisungen im Jahr 2015 Netzbetreiber (VNB): Stadtwerke Verden GmbH (Netz) Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000286 Netznummer der Bundesnetzagentur:
MehrRecherche RES LEGAL - Förderung Land: Zypern
Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Zypern 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig)
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 i.v.m. 72 EEG 2014
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 i.v.m. 72 EEG 2014 EEG-Einspeisung im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg GmbH Betriebsnummer der Bundesnetzagentur:
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG)
Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2015 Netzbetreiber: GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG) Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000495 Netznummer der
MehrDas Erneuerbare-Energien-Gesetz mit neuen Regelungen im PV- Bereich
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit neuen Regelungen im PV- Bereich Am 6. Juni 2008 wurde die Novelle des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) mit großer Mehrheit im Bundestag verabschiedet
MehrEEG Auswirkungen für die Biogasbranche. Anke Rostankowski
EEG 2009 - Auswirkungen für die Biogasbranche Anke Rostankowski Potsdam, 23.10.2008 Gliederung Ausgangslage Ziele Status quo Entwicklung bis 2020 Stromerzeugung aus Biomasse Neufassung des EEG Überblick
Mehr