Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Deutschland

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1 Recherche RES LEGAL - Förderung Land: Deutschland 1. Förderung im Überblick Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: RB Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Förderung im Überblick (Teaser) Rechtsvorschriften Förderansatz Technologien Räumlicher Anwendungsbereich Finanzierung Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist in Deutschland im Wesentlichen durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) geregelt. Den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien steht nach dem EEG ein gesetzlicher Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Vergütung des abgenommenen Stroms nach festen Vergütungssätzen zu. EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz Allgemeines Erneuerbare Energiengesetz) BiomasseV (Biomasseverordnung Verordnung über Definition des Begriffs Biomasse) StromNZV (Stromnetzzugangsverordnung Verordnung über Einspeisung und Entnahme von Strom aus den Elektrizitätsversorgungsnetzen) Das EEG enthält eine Preisregelung in Gestalt einer Einspeisevergütung in gesetzlich festgeschriebener Höhe. Der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat einen gesetzlichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Vergütung des abgenommenen Stroms ( 16 EEG). Die Höhe der Vergütung ist für jeden Energieträger gesondert geregelt. Grundsätzlich werden nach dem EEG alle Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gefördert. Je nach Leistungsfähigkeit, Standort oder eingesetztem Energieträger sind einzelne Anlagenkategorien von der Förderung ausgenommen ( EEG). Es wird nur Strom aus Energieerzeugungsanlagen in Deutschland gefördert. Dies ergibt sich aus dem auf Deutschland beschränkten Geltungsbereich des EEG. Eine Förderung von im Ausland erzeugtem Strom findet nicht statt. Die Kosten der Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien werden durch einen differenziert geregelten Ausgleichsmechanismus auf den Verbraucher abgewälzt ( EEG). 1

2 2. Rechtsquellen Basisinformationen Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Titel der Rechtsquelle (Originalsprache) Titel der Rechtsquelle (lang) Titel der Rechtsquelle (Deutsch) Kurzbezeichnung Handlungsform Gliederung Inkrafttreten Letzte Änderung Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien- Gesetz EEG) Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung) EEG BiomasseV StromNZV Parlamentsgesetz Verordnung Verordnung Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung) Paragraphen, Absätze Paragraphen, Absätze Paragraphen, Absätze Künftige Änderungen Zweck Vorgesehen ist die Einführung von Verordnungen, die bestimmte Teilbereiche des EEG ergänzen oder neu regeln. Klimaschutz durch Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf mindestens 30 % und durch anschließende weitere kontinuierliche Erhöhung des Anteils ( 1 EEG). Regelung, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des EEG fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind. Regelung der Bedingungen für die Einspeisung und Entnahme von Strom aus den Elektrizitätsversorgungsnetzen. 2

3 Bezug Erneuerbare Energien Link zur Rechtsquelle im Volltext (Originalsprache) Link zur Rechtsquelle im Volltext (Englisch) Das Gesetz dient ausschließlich der Förderung Erneuerbarer Energien. n/application/pdf/eeg_2009_en.pdf Die Verordnung präzisiert die Voraussetzungen der Förderung von Strom aus Biomasse. R html wnloads/application/pdf/electicity_biomass. pdf Die Verordnung regelt die Weiterleitung des Stroms zwischen den unterschiedlichen Marktteilnehmern im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach dem EEG html Die englische Übersetzung entspricht nicht der neuesten Version der Verordnung. 3

4 3. Weiterführende Kontakte Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Institution (Name) Website (Startseite) Name der Kontaktperson (optional) Telefonnummer (Zentrale) Bundesministerium für Umwelt, BMU Website Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Bundesnetzagentur Bundesnetzagentur Website Bundeskartellamt Bundeskartellamt Website Deutsche Energie-Agentur dena Website GmbH (dena) Bundesverband Erneuerbare BEE Website Energie e.v. (BEE) (optional) 4

5 4. Förderinstrumente 4.1. Subvention (Name des Instruments!) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Räumlicher Anwendungsbereich Innerstaatlich Außerstaatlich 5

6 ( ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Anspruchsgrundlage/Adressaten Berechtigter Verpflichteter Höhe Verfahren Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Finanzierung Kostenträger Anlagenbetreiber Kostenträger Netzbetreiber Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 6

7 4.2. Kredit (Name des Instruments!) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Räumlicher Anwendungsbereich Anspruchsgrundlage/Adressaten Innerstaatlich Außerstaatlich ( ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Berechtigter 7

8 Verpflichteter Höhe Verfahren Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Finanzierung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 8

9 4.3. Preisregelung (EEG) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: RB Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien EEG BiomasseV StromNZV Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien in Deutschland erfolgt im Wesentlichen über eine Preisregelung in Gestalt einer festen Einspeisevergütung. Es werden alle Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gefördert ( 16 Abs. 1; 3 Nr. 3 EEG), mit folgenden allgemeinen Einschränkungen: Anlagenregister. Nach Einführung eines Anlagenregisters besteht die Vergütungspflicht nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Register beantragt hat ( 26 Abs. 2 EEG). Der Zeitpunkt für die Einführung des Registers ist derzeit offen.ausgenommen von der Pflicht zur Registrierung im Anlagenregister sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungswärme, die bereits jetzt bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden müssen. Anlagen mit einer Leistung über 100 KW. Die Vergütungspflicht besteht nur, wenn die Anlagen mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausgestattet ist ( 16 Abs. 6; 6 EEG). Direktvermarktung. Keinen Anspruch auf Vergütung haben Anlagenbetreiber und betreiberinnen, die von der Möglichkeit der Direktvermarktung Gebrauch machen. Anlagenbetreiber können ihren Strom direkt vermarkten, wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt haben ( 17 EEG). Förderfähig onshore und offshore mit folgenden Einschränkungen ( 29; 31 EEG): Wind Onshore zu geringe Ertragskraft. Nicht förderfähig ist Strom aus Windenergie, wenn er aus Anlagen mit einer Leistung von über 50 KW stammt, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60% des Referenzertrages erzielen ( 29 Abs. 3, 4 EEG). Referenzertrag ist die nach einem bestimmten Verfahren errechnete Ertragskraft der Anlage ( 29 Abs. 2 Satz 3). Offshore naturschutzfachlich bedenklicher Standort. Nicht förderfähig ist Strom aus Anlagen in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz, wie z.b. Anlagen, die in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von 9

10 gemeinschaftlicher Bedeutung errichtet worden sind ( 31 Abs. 3 EEG). Förderfähig mit folgenden Einschränkungen ( 32; 33 EEG): Solar Standort künftiger Anlagen. Nicht förderfähig ist Strom aus Freilandanlagen oder Solaranlagen an zur Stromerzeugung errichteten baulichen Anlagen, wenn die Anlagen ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden und bestimmte städtebauliche Anforderungen nicht erfüllt sind ( 32 Abs. 2 EEG). Standort von Altanlagen. Nicht förderfähig ist Strom aus Freilandanlagen oder Solaranlagen an zur Stromerzeugung errichteten baulichen Anlagen auf bestimmten Flächen eines nach dem 1. September 2003 aufgestellten Bebauungsplans ( 32 Abs. 3 EEG). Anlagenmeldung bei Bundesnetzagentur. Der Strom aus Freilandanlagen oder Solaranlagen an zur Stromerzeugung errichteten baulichen Anlagen wird nur gefördert, wenn der Bundesnetzagentur der Standort und die Leistung der Anlage gemeldet worden ist ( 16 Abs. 2 EEG). Geothermie Förderfähig ( 28EEG). Förderfähig mit folgenden Einschränkungen ( 24, 25, 27 EEG): Biogas KWK Verpflichtung für Biogasanlagen. Wird der Strom aus Biogas erzeugt und wird das Biogas einem Gasnetz entnommen, ist der Strom nur förderfähig, wenn die Erzeugung in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage erfolgt ( 27 Abs. 3 Nr. 3 EEG). Förderfähig mit folgenden Einschränkungen ( 27 EEG): Biomasse KWK Verpflichtung für Großanlagen. In Anlagen mit einer Leistung über 5 MW erzeugter Strom wird nur gefördert, wenn es sich dabei um eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage handelt ( 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG).. Einsatzstoff-Tagebuch. Strom, der aus Anlagen stammt, die andere als die in der BiomasseV beschriebene Biomasse verwenden, wird nur gefördert, wenn der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch 10

11 nachweist, welche Arten von Biomasse eingesetzt werden ( 27 Abs. 3 Nr. 2 EEG). Förderfähig mit folgenden Einschränkungen ( 23 EEG): Wasserkraft Speicherkraftwerke. Der Strom aus Wasserkraftanlagen wird nicht gefördert, wenn er durch Speicherkraftwerke gewonnen worden ist ( 23 Abs. 5 Nr. 1 EEG). Ökologische Vorgaben. Der Strom aus Wasserkraftanlagen wird nur gefördert, wenn nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist ( 23 Abs. 5 Nr. 2 EEG). Bauliche Vorgaben. Der Strom aus neuen und modernisierten bestehenden Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 MW sowie aus neuen Wasserkraftanlagen mit einer höheren Leistung wird nur gefördert, wenn die Anlage in einem räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder ohne durchgehende Querverbauung errichtet worden ist ( 23 Abs. 6 EEG). Räumlicher Anwendungsbereich Anspruchsgrundlage/Adressaten Vergütungsstruktur Innerstaatlich Außerstaatlich ( X ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Berechtigter Verpflichteter Bonus Festvergütung Vergütungsmaßstab Das EEG fördert ausschließlich Strom aus Anlagen innerhalb des Bundesgebiets oder der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ( 2 Nr. 1, 2 EEG). Eine Förderung von im Ausland erzeugtem Strom findet nicht statt. Es besteht ein gesetzlicher Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber ( 16 Abs. 1 EEG). Der Anspruch darf nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht werden ( 4 Abs. 1 EEG). Anspruchsberechtigt ist der Anlagenbetreiber ( 16 Abs. 1 EEG). Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigentums die Anlage zum Zweck der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt ( 3 Nr. 2 EEG). Anspruchsverpflichtet ist der Netzbetreiber ( 16 Abs. 1 EEG). Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität ( 3 Nr. 8 EEG). Die Vergütung nach dem EEG wird als Festvergütung in Gestalt von Mindestvergütungssätzen gewährt ( EEG). Maßstab für die Vergütung sind die Kosten von Errichtung und Betrieb eines bestimmten Anlagentyps, insbesondere also die Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten. Eine Kosten- und Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall erfolgt 11

12 Anpassungsmechanismen Befristung Höhe nicht. Der Kalkulation der Vergütungssätze werden die üblichen Kosten zugrunde gelegt. Damit soll der wirtschaftliche Anlagenbetrieb im Regelfall ermöglicht werden. Die Vergütungssätze sind degressiv ausgestaltet. Für Neuanlagen werden sie differenziert nach Energieträger abhängig vom Jahr der Inbetriebnahme nach einem gesetzlich festgelegten Prozentsatz abgesenkt ( 20 EEG). Dieser Prozentsatz ist für alle Technologien statisch vorgegeben. Eine Ausnahme gilt für die Nutzung der Photovoltaik. Hier wird die Degressionsquote der Marktentwicklung angepasst ( 20 Abs. 2a EEG). Durch die Degression sollen Anreize zur Kostensenkung durch technischen Fortschritt geschaffen werden. Der im Jahr der Inbetriebnahme gültige Vergütungssatz gilt fest für die gesamte Laufzeit der Vergütung. Ein in regelmäßigen Abständen erscheinender Erfahrungsbericht evaluiert die Vergütungssätze und schlägt ggf. Anpassungen vor ( 65 EEG). Zeitraum. Der Vergütungsanspruch nach dem EEG ist zeitlich befristet, in der Regel auf 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme ( 21 Abs. 2 Satz 1 EEG). Eine Ausnahme besteht für Wasserkraftanlagen. Bei großen Anlagen ist die Vergütung auf 15 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres befristet ( 21 Abs. 2 Satz 1 EEG). Anrechnung Direktvermarktung. Der Zeitraum, in dem der Strom direkt vermarktet wird, wird auf die Vergütungsdauer angerechnet ( 17 Abs. 1 EEG).. Differenzierte Vergütungshöhe. Die Vergütungshöhe ist für jeden Energieträger gesondert geregelt ( EEG). Für bestimmte Technologien gelten je nach Anlagenleistung, Standort, eingesetzter Technik oder verwendeten Rohstoffen unterschiedliche Vergütungssätze. Die Vergütungssätze entsprechen um so eher den Marktpreisen, je wirtschaftlicher die jeweilige Technologie arbeiten kann Der Strom aus Erneuerbaren Energien wird für die einzelnen Technologien folgendermaßen vergütet: Wind. o o Onshore. 5,02 9,2 ct/kwh (je nach Laufzeit) + je 0,5 ct/kwh Systemdienstleistungs- und/oder Repowering-Bonus ( 29 Abs. 1-2; 30 EEG) Offshore. 3,5 13 ct/kwh (je nach Laufzeit) + 2 ct/kwh Bonus für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind ( 31 Abs. 1-2 EEG) Solar. o 31,94 43,01 ct/kwh (je nach Standort und Anlagengröße) ( 32 Abs. 1 EEG; 33 Abs. 1 EEG) o 25,01 ct/kwh Vergütung für Eigenverbrauch ( 33 Abs. 2 EEG) 12

13 Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Geothermie. 10,5 16 ct/kwh (je nach Anlagengröße) + 4 ct/kwh Bonus für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind + 3 ct/kwh Wärmenutzungsbonus + 4 ct/kwh Petrothermal- Bonus ( 28 Abs. 1-3 EEG i.v.m. Anlage 4 EEG) Biogas. o Aus Biomasse. 7,79 11,67 ct/kwh (je nach Anlagengröße) + 1 ct/kwh TA Luft-Bonus ct/kwh Technologiebonus ct/kwh Bonus für nachwachsende Rohstoffe + 3 ct/kwh KWK- Bonus ( 27 Abs. 1ff. EEG i.v.m. Anlage 1-3 EEG) o Deponiegas. 6,16 9 ct/kwh ct/kwh Technologiebonus ( 24 Abs. 1, 3 EEG i.v.m. Anlage 1 EEG) o Klärgas. 6,16 7,11 ct/kwh ct/kwh Technologiebonus ( 25 Abs. 1, 3 EEG i.v.m. Anlage 1 EEG) Biomasse. 7,79 11,67 ct/kwh (je nach Anlagengröße) + 2 ct/kwh Technologiebonus + 2,5 6 ct/kwh Bonus für nachwachsende Rohstoffe + 3 ct/kwh KWK-Bonus ( 27 Abs. 1, 4 EEG i.v.m. Anlage 1-3 EEG) Wasserkraft. 3,5 12,67 ct/kwh (je nach Anlagengröße und Alter) ( 23 Abs. 1-4 EEG) Besonderer Anlagenbegriff bei leistungsabhängiger Vergütung. Ist die Vergütung leistungsabhängig (z.b. Photovoltaik, Biomasse) gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbar räumlicher Nähe befinden, sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen und sie innerhalb von zwölf Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind ( 19 EEG). Diese Regelung will ein Anlagensplitting zur Umgehung der Leistungsklassen vermeiden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, bedarf jeweils einer Beurteilung im Einzelfall. Die Kosten der Förderung trägt im Ergebnis der Letztverbraucher. Finanzierung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Anlagenbetreiber Netzbetreiber. Auf einer ersten Stufe wird der Strom aufgrund der Abnahme- und Vergütungspflicht vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber verteilt ( 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 EEG). 13

14 Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber. Auf einer zweiten Stufe ist der Netzbetreiber verpflichtet, den abgenommenen Strom unverzüglich an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben ( 34 EEG). Gleichzeitig hat er einen Anspruch darauf, im gleichem Umfang vergütet zu werden ( 35 Abs. 1 EEG). Die Abgabe des Stroms an den Übertragungsnetzbetreiber (ebenso wie die folgenden Stufen) regelt die StromNZV. Übertragungsnetzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber. Auf einer dritten Stufe verteilen die Übertragungsnetzbetreiber den EEG Strom nach Menge und Kosten gleichmäßig untereinander ( 36 Abs. 1-3 EEG) Übertragungsnetzbetreiber Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die vierte Stufe regelt die Abnahme- und Vergütungspflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern ( 36 Abs. 4 EEG). Elektrizitätsversorgungsunternehmen Letztverbraucher. Auf einer fünften, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Stufe, wird der Strom dem Letztverbraucher mit seiner Stromrechnung anteilig in Rechnung gestellt. Eine Ausnahme davon besteht für Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind. Sie können auf Antrag von einem Teil der Kosten für die nach dem EEG gezahlten Vergütungen befreit werden ( Besondere Ausgleichsregelung, 40 ff. EEG). Kontrollmechanismen Herkunftsnachweise. Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien Herkunftsnachweise ausstellen lassen, die gesetzlich bestimmte Angaben enthalten müssen ( 55 EEG). Die Regelung dient dem Schutz der Verbraucher vor falschen Angaben über die Herkunft des Stroms. Doppelvermarktungsverbot. Der vom sachlichen Geltungsbereich des EEG erfasste Strom darf nicht mehrfach verkauft oder anderweit überlassen werden. Ferner ist es Anlagenbetreibern verboten, Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien weiterzugeben, nachdem sie die Vergütungssätze nach 23 bis 33 EEG in Anspruch genommen haben ( 56 EEG) Sonstige. Es bestehen einer Reihe weiterer Regelungen zur Gewährleistung der Transparenz. So schreibt das EEG den Netzbetreiben und Elektrizitätsversorgungsunternehmen z.b. eine einheitliche Berechnungsmethode zur Ermittlung der Differenz zwischen nach dem EEG gezahlten Durchschnittsvergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugskosten pro kwh vor, wenn sie diese Differenzkosten Dritten gegenüber anzeigen ( Differenzkostenanzeige, 53 Abs. 1 EEG). Ferner bestehen bestimmte Veröffentlichungspflichten ( 45 ff. EEG). 14

15 4.4. Mengenregelung (Name des Instruments!) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Innerstaatlich Räumlicher Anwendungsbereich Außerstaatlich 15

16 ( ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Anspruchsgrundlage/Adressaten Berechtigter Verpflichteter Höhe Verfahren Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Finanzierung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 16

17 4.5. Steuerliche Regulierungsmechanismen (Name des Instruments!) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kurzbezeichnung der Rechtsquelle(n) Landesspezifischer Förderansatz Geförderte Technologien Wind Solar Geothermie Biogas Biomasse Wasserkraft Räumlicher Anwendungsbereich Innerstaatlich Außerstaatlich Anspruchsgrundlage/ Adressaten ( ) gesetzliche Grundlage ( ) vertragliche Grundlage Berechtigter 17

18 Verpflichteter Höhe Verfahren Kostenträger Staat Kostenträger Verbraucher Finanzierung Kostenträger Netzbetreiber Kostenträger Anlagenbetreiber Verteilmechanismus Kontrollmechanismen 18

19 5. Kritik (optionales Feld) Interne Daten Datum der Erstellung: Update vom: VerfasserIn: Status: 1. Entwurf in progress (mit Angabe in %, wieweit ungefähr fertig) 2. Fertiger Entwurf für Kontrolle eclareon 3. Fertiger Entwurf für Kontrolle G&vO 4. Freigegeben für die Datenbank (=final) Kritik EE-Branche Kritik klassische Energiebranche Kritik Politik Kritik Wissenschaft 19

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