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1 Kassenärztliche Bundesvereinigung Postfach Berlin An alle Entwickler von Praxis- und Laborcomputersystemen Dezernat 6 Informationstechnik, Telematik und Telemedizin Entwicklung Herbert-Lewin-Platz Berlin Tel.: 030 / ita@kbv.de ITA 11. Februar 2011 CD-Update der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das II. Quartal 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben erhalten Sie die CD-Lieferung für das Update des II. Quartals Darüber hinaus haben wir Ihnen eine Übersicht mit wichtigen aktuellen Hinweisen und den wesentlichen Änderungen gegenüber dem Update vom Dezember 2010 beigefügt. Eine Übersicht aller Dokumente mit Informationen zu relevanten Änderungen finden Sie in der Gesamtübersicht zur Update-CD in dem Dokument Inhalt_Update.pdf. Für Rückfragen oder weitere Informationen stehen Ihnen unsere Kollegen vom Support unter der Nummer gerne zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen Dezernat 6 Informationstechnik, Telematik und Telemedizin Entwicklung Anlagen - 1 -

2 CD-Update der KBV für das II. Quartal 2011: Informationen für Entwickler von Praxis- und Laborcomputersystemen I. Wichtige aktuelle Hinweise Formulare - Muster 30 und 40 Die G-BA Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen sowie über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten wurden geändert. Die Dokumentationen nach Muster 40 (Krebsfrüherkennung - Männer) und nach Muster 30 (Berichtsvordruck Gesundheitsuntersuchung) können ab sofort wahlweise inhaltsgleich auch in elektronischer Form in der Dokumentation des Arztes erfolgen. Bisher war durch die Richtlinien des G-BA für beide Untersuchungen vorgeschrieben, dass die Dokumentation in papiergebundener Form erfolgen muss. Für Sie als Hersteller bedeutet dies, dass Sie dem Arzt auch die elektronische Speicherung und Archivierung der nach G-BA Richtlinien vorgeschriebenen Dokumentation zur Krebsfrüherkennung Männer und zur Gesundheitsuntersuchung anbieten sollten. Die Speicherung und Archivierung sollte dabei nach den Grundsätzen der gemeinsamen Empfehlungen von BÄK und KBV zu Datenschutz und Datensicherheit in der Praxis gestaltet sein. AVWG - Aufhebung des Zweitmeinungsverfahren Mit Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) zum 1. Januar 2011 ist der Paragraf 73d SGB V aufgehoben worden. Damit ist die Rechtsgrundlage für die Regelung für das Verfahren zur Verordnung besonderer Arzneimittel entfallen. Die betreffenden Muster 71 und 71A werden in diesem Zusammenhang ebenfalls obsolet und entfallen. Vor diesem Hintergrund dürfen künftig auch keine Hinweise auf das zu beachtende Abstimmungsverfahren zur Verordnung besonderer Arzneimittel bei entsprechenden Präparaten gegeben werden. Der Anforderungskatalog AVWG (P2-110) wird in Kürze angepasst. Umsetzung der K-Felder aus der KVDT-Datensatzbeschreibung Aus gegebenem Anlass bitten wir um Beachtung des folgenden Sachverhalts: Sogenannte Kann-Felder können in einem KVDT Datensatz auftreten, wobei das Vorkommen an keinerlei Bedingungen geknüpft ist. Sollte jedoch in der Praxis eine entsprechende Information für ein Kann-Feld vorliegen, muss diese dargestellt werden. Stand: 11. Februar

3 Grundsätzlich sind unabhängig von den Feldarten alle Felder eines Datenpaketes zu realisieren, um eine Zulassung zu erhalten. Als Beispiel dient das Ausstellungsdatum des Überweisungsscheins: In der Praxis, an die ein Patient überwiesen wurde, muss das Ausstellungsdatum des Überweisungsscheins erfasst werden, sofern das Datum darauf angegeben ist und muss dann in der Abrechnungsdatei unter der Feldkennung FK 4102 enthalten sein. Stand: 11. Februar

4 II. Überblick über die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Update vom 09. Dezember 2010 Ambulante Kodierrichtlinien Das Kodierregelwerk wurde aktualisiert. Das Feedback im Rahmen der Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien ab dem wurde aufgenommen und in die neue SD KRW sowie den Kodier assistenen eingearbeitet. KVDT: Änderungen an Anforderungen / Datensatzbeschreibung / Prüfmodul Ringversuchszertifikate Für bestimmte erbrachte Laboruntersuchungen in Kombination mit dem jeweils eingesetzten Material, müssen Ärzte ab dem zweiten Quartal 2011 elektronisch dokumentieren, dass sie erfolgreich an so genannten Ringversuchen teilgenommen haben ( 25 bzw. 28 Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen, Absatz 7). Ringversuche sind QS-Maßnahmen in deren Ergebnis Zertifikate für die erfolgreich bestandenen Ringversuche vergeben werden. Die Zertifikate sind die Berechtigung zur Erbringung und Abrechnung der damit verknüpften Laborleistungen. Die betreffenden Anforderungen sind im Anforderungskatalog KVDT (H Übermittlung der Ringversuchszertifikate") dokumentiert. Darüber hinaus stellen wir zwei Schlüsseltabellen zu Ihrer Verwendung zur Verfügung: Schlüsseltabelle S_NVV_RV_MATERIAL Schlüsseltabelle S_NVV_RV_ZERTIFIKAT Blankoformularbedruckung Im Bereich Formulare und Blankoformularbedruckung werden zum zahlreiche Änderungen wirksam. Es ist zu beachten, dass die Vordruckvereinbarung Blankoformularbedruckung (Anlage 2a BMV-Ä-EKV) bzw. die Änderungsvereinbarung zur Anlage 2a noch nicht in der aktualisierten Version vorliegen und entsprechend nachgeliefert werden. Muster 6 (Überweisungsschein) Auf Muster 6 und 6/E entfallen die Abrechnungsfelder und das bisherige Feld "Auftrag/Diagnose/Verdacht" wird in drei separate Felder aufgeteilt. Es wird ein Ankreuzfeld eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß 16 Abs. 3 a SGB V aufgenommen. Falls ein Versicherter mit seinen Krankenkassenbeiträgen im Rückstand ist, wird die Versichertenkarte von der Krankenkasse eingezogen, d.h. der Versicherte wird aufgefordert, seine KVK abzugeben. Gemäß 16 Abs 3 sind allerdings Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen Stand: 11. Februar

5 und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach 25 und 26 vom Ruhen ausgenommen. Von der Krankenkasse wird in diesen Fällen als Anspruchsnachweis Muster 85 ausgestellt und dem Versicherten zur Verfügung gestellt. Muster 85 ersetzt somit die KVK und muss dem Vertragsarzt vor der Behandlung vom Versicherten vorgelegt werden. Der Versicherte wird im Ersatzverfahren manuell ins PVS aufgenommen. Der überweisende Vertragsarzt muss dieses Feld ankreuzen, um den Arzt, der auf Überweisung tätig wird, über den eingeschränkten Leistungsanspruch zu informieren. Der abrechnende Arzt muss diese Information im Rahmen seiner Abrechnung erfassen und entsprechend übertragen. Auf Muster 6 bzw. 6/E wird ein Ankreuzfeld Behandlung gemäß 116b SGB V aufgenommen. Im Jahr 2004 eröffnete der 116b den Krankenhäusern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur ambulanten Leistungserbringung bei z. B. hochspezialisierten Leistungen und seltenen Erkrankungen. Diese Leistungen wurden bis dahin von niedergelassenen Ärzten und Krankenhausärzten im Rahmen einer Ermächtigung erbracht. Gemäß Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116 b SGB V setzt die ambulante Erbringung von Leistungen eine Überweisung durch eine Vertragsärztin/-arzt voraus, wenn diese auch im vertragsärztlichen Bereich notwendig ist. Da die erbrachten Leistungen nach 116 b SGB V direkt zwischen den Krankenhäusern und Krankenkassen abgerechnet werden, hat dieses Feld keine Auswirkungen auf den KVDT und die Abrechnung. Aus diesem Grund wird, im Gegensatz zur LDT- Datensatzbeschreibung, kein entsprechendes Feld für das neue Ankreuzfeld Behandlung gemäß 116b SGB V in die KVDT-Datensatzbeschreibung aufgenommen. Aufgrund der Änderungen an Muster 6 wurden Änderungen an folgenden Dokumenten notwendig: KVDT B02: Aufnahme eines neuen K-Feldes FK 4204 (eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß 16 Abs. 3a SGB V) in den Satzarten , erlaubter Inhalt 1 (=ja) KVDT B02: Aufsplittung des Feldes Auftrag/Diagnose/Verdacht in drei separate Felder: 4205 (Auftrag), 4207 (Diagnose/Verdachtsdiagnose) oder 4208 (Befund/Medikation) Labor B03: Anpassung der Satzart Elektronische Überweisung, LDT-Satzbeschreibung an die KVDT-Änderungen K03 (Technisches Handbuch Blankoformularbedruckung): die Barcodefelder für Muster 6/E wurden entsprechend angepasst Stand: 11. Februar

6 Muster 10 Eine Anpassung von Muster 10 (Laborüberweisung) analog zum Muster 6 konnte nicht konsentiert werden, ist jedoch in Planung. Muster 19 Das Muster 19a/E kann ab dem optional vom Arzt ausgedruckt werden. Die Vordruckvereinbarung BFB (Anlage 2a BMV-Ä/EKV) wird unter Punkt entsprechend geändert: Der Ausdruck von Muster 19a/E mittels EDV bleibt dem Arzt freigestellt, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten eingelesen wurde. Muster 80 Beim Muster 80a/E und 80b/E wurden redaktionelle Änderungen durchgeführt sowie ein neues Feld "Geschlecht" aufgenommen. Weitere Änderungen im Bereich BFB Es wurden redaktionelle Änderungen bei den Mustern 1b/E, 12c.2/E, 20a/E, 20d/E durchgeführt. Die Muster 63b.2/E und 63c.2/E sowie die Muster 71/E und 71A/E entfallen ab dem Der Barcodetyp von Muster 39 a/e, 39b/E und 39d/E wird von Typ 4 nach Typ 3 geändert und erweitert, so dass alle abrechnungsrelevanten Informationen enthalten sind. Das Muster 85 Nachweis der Anspruchberechtigung bei Ruhen des Anspruchs gemäß 16 Absatz 3 a SGB V" wird von den Krankenkassen ausgestellt und den Patienten zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund wird dieses Muster auch nicht in der Arztpraxis aus- oder bedruckt und steht nicht als Blankoformular zur Verfügung. Versand der neuen Papierformulare Die geänderten Papierformulare Muster 6 und Muster 80 werden Ihnen in wenigen Tagen per Post zugehen. edokumentation & edmp DMP Brustkrebs Die Geschlechtsangabe beim DMP Brustkrebs wurde auf "nur weibliche Patienten" eingeschränkt. Aufgrund der fehlenden evidenzbasierten Datenlage und der außerordentlich niedrigen Prävalenz der Brustkrebserkrankung beim Mann, sind die Anforderungen nicht auf die Behandlung von Männern anwendbar. Dementsprechend können Männer nicht in das DMP eingeschrieben werden. Der Anforderungskatalog sowie die Datensatzbeschreibung DMP Brustkrebs wurden entsprechend angepasst. Ein Fehler beim Ersatzverfahren (P2-40 Anforderungskatalog DMP) wurde behoben. Stand: 11. Februar

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