Lärmschutz und sanierung in Gemeinden

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1 Lärmschutz und sanierung in Gemeinden Weiterbildungskurs für Bauverwaltungen Fachverantwortliche Lärmschutz Claudia Bond; Baudepartement

2 Inhalt 1. Begrüssung / Anlass 2. Allgemeines zu Lärm 3. Gesetzliche Grundlagen 4. Bauen in lärmbelasteten Gebieten -> Pause 5. Lärmsanierungsprojekte Seite 2

3 1. Begrüssung / Anlass neues Merkblatt AFU 205: "Bauen in Gebieten, die durch Verkehrslärm belastet sind Anforderungen nach der Lärmschutz-Verordnung" -> einheitliche Beurteilung und Vollzugspraxis "Kantonale Zustimmung" -> Beachtung Lärmschutz in einer möglichst frühen Planungsphase Frist für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Hauptstrassen und für übrige Strassen: 31. März 2018 Sind Vollzugsaufgaben der Gemeinden! Olma Sonderschau "Stille Nacht? Die Schattenseiten von Klang und Licht" Seite 3

4 2. Allgemeines zu Lärm "Lärm ist das Geräusch der anderen." (Kurt Tucholsky) Lärm = unerwünschter Schall Hauptlärmverursacher: Mobilität, v.a. Strassenverkehr Tagsüber sind ca. 1.6 Mio. Menschen (jede fünfte Person) in der Schweiz übermässigem Strassenverkehrslärm ausgesetzt, in der Nacht sind es ca. 1.4 Mio. (jede sechste Person); vor allem in der Nacht sind wir wegen möglichen Aufwachreaktionen empfindlich "Eines Tages wird der Mensch den Lärm ebenso unerbittlich bekämpfen müssen wie die Cholera und die Pest." (Robert Koch, um 1900) Seite 4

5 2. Allgemeines zu Lärm Gehör: wichtigstes Sinnesorgan für das Überleben des Menschen Lärm signalisiert Gefahr und bringt erhöhte Alarmbereitschaft -> hoher Einfluss auf unsere Körperfunktionen Lärm > Alarm > ital. "all'arme" = "zu den Waffen" Starke Lärmeinwirkung -> Veränderungen des Stoffwechsels und des Blutdrucks, Herz-Kreislauf-Beschwerden, Beeinträchtigung der Schlafqualität, aggressives und depressives Verhalten Die Dosis des Lärms ist für das Gehör und die Gesundheit ausschlaggebend. Ziel: -> übermässigen und dauernden Lärm möglichst vermeiden Seite 5

6 3. Gesetzliche Grundlagen Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie Art. 7 Definitionen 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. -> Grund: übermässiger und dauernder Lärm wirkt sich negativ auf Wohlbefinden aus und ist gesundheitsschädlich Seite 6

7 3. Gesetzliche Grundlagen Umweltschutzgesetz 4. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für den Schutz vor Lärm und Erschütterungen Art. 21 Schallschutz bei neuen Gebäuden 1 Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen. 2 Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz. -> Grundlage für Lärmschutz-Verordnung (SR ; abgekürzt LSV) Seite 7

8 3. Gesetzliche Grundlagen Lärmschutz-Verordnung Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen. -> insbesondere dort, wo Menschen wohnen oder arbeiten 2 Sie regelt: c. die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude, die lärmempfindliche Räume enthalten und in lärmbelasteten Gebieten liegen; d. den Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm an neuen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen; f. die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von Belastungsgrenzwerten. -> Gemeindeaufgaben: Baubewilligung, Schallschutz und Ermittlung / Beurteilung 28. Oktober 2014 Seite 8

9 3. Gesetzliche Grundlagen Baubewilligung Umweltschutzgesetz Art. 22 Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten 1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. 2 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden. Seite 9

10 3. Gesetzliche Grundlagen Baubewilligung Lärmschutz-Verordnung 5. Kapitel: Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen (ab ) Planungswerte Empfindlichkeitsstufe II: 55 db(a) am Tag und 45 db(a) in der Nacht Empfindlichkeitsstufe III: 60 db(a) am Tag und 50 db(a) in der Nacht Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten Immissionsgrenzwerte Empfindlichkeitsstufe II: 60 db(a) am Tag und 50 db(a) in der Nacht Empfindlichkeitsstufe III: 65 db(a) am Tag und 55 db(a) in der Nacht Seite 10

11 3. Gesetzliche Grundlagen Baubewilligung Lärmschutz-Verordnung Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten 1 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können: a. durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder b. durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen. 10. Oktober 2014 / Boc Seite 11

12 3. Gesetzliche Grundlagen Kantonale Zustimmung Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Forts.) 2 Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. 3 Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen. Seite 12

13 3. Gesetzliche Grundlagen Anforderungen Schallschutz LSV 6. Kapitel: Schallschutz an neuen Gebäuden Art. 32 Anforderungen 1 Der Bauherr eines neuen Gebäudes sorgt dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten beim Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins. 2 Sind zwar die Immissionsgrenzwerte überschritten, jedoch die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 2 für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt, so verschärft die Vollzugbehörde die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen. Abs. 3: Anforderungen gelten auch bei Umbauten; Erleichterungen möglich Seite 13

14 3. Gesetzliche Grundlagen Ermittlung / Beurteilung Art. 34 LSV Baugesuch 1 Der Bauherr muss im Baugesuch angeben: a. die Aussenlärmbelastung, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind; b. die Nutzung der Räume; c. die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume. -> Gemeindeaufgabe: Lärmgutachten und Pläne verlangen 2 Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, kann die Vollzugsbehörde Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen. -> Gemeindeaufgabe: Nachweis Schallschutz gemäss Norm SIA 181 verl. 03. Oktober 2014 / BoC Seite 14

15 3. Gesetzliche Grundlagen Kontrollen Art. 35 LSV Kontrollen Nach Abschluss der Bauarbeiten prüft die Vollzugsbehörde durch Stichproben, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen. In Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen. Seite 15

16 4. Bauen in lärmbelasteten Gebieten Seite 16

17 4. Bauen in lärmbelasteten Gebieten Merkblatt AFU 205 "Bauen in Gebieten, die durch Verkehrslärm belastet sind Anforderungen nach der Lärmschutz-Verordnung" Seite 17

18 4. Bauen in lärmbelasteten Gebieten Merkblatt AFU 205 Ausgangslage und Begriffe Primäre Lärmschutzmassnahmen Spezialfall Lüftungsfenster Sekundäre Lärmschutzmassnahmen, die eine kantonale Zustimmung erfordern Seite 18

19 Ausgangslage und Begriffe Lärmbelastetes Gebiet immer mehr Überbauungen in lärmbelasteten Gebieten durch Erneuerung und Verdichtung lärmbelastetes Gebiet, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten sind IGW-Überschreitungen bereits möglich ab >DTV 1'500 in der ES II (z.b. bei 6 m Abstand) >DTV 4'000 in der ES III (z.b bei 6 m Abstand) Aufgabe Gemeinde: Lärmgutachten bei Neubau und wesentlicher Änderung von Gebäuden verlangen und überprüfen 28. Oktober 2014 Seite 19

20 Ausgangslage und Begriffe Durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) Automatische Verkehrszählung: Kantonsstrassen: >8'000 DTV: >12'000 DTV: >16'000 DTV: >20'000 DTV: 28 Zählstellen 22 Zählstellen 9 Zählstellen 8 Zählstellen Nationalstrassen: Reichenburg Linthgebiet: 41'000 DTV Tscherlach Walenstadt: 28'000 DTV Rheintal Au: 34'000 DTV St. Gallen Rosenberg: 73'400 DTV Oberbüren: 53'000 DTV Seite 20

21 Ausgangslage und Begriffe Strassenlärmbelastungskataster Ordner der Gemeinden: Strassenlärmbelastungskataster aus den Jahren Oktober 2014 Seite 21

22 Ausgangslage und Begriffe Schweizerisches Nationalstrassennetz Seite 22

23 Ausgangslage und Begriffe Nationale Zählstellenstandorte : Seite 23

24 Ausgangslage und Begriffe Lärmquellen Lärmbelastungen durch folgende Quellen möglich: Quelle: Kt. Zürich Strassen: Hauptlärmquelle Bahnlinien (SBB Emissionsplan 2015) Industrie- und Gewerbeanlagen (Einhaltung IGW/PW) Zivile und militärische Flugplätze Zivile Schiessanlagen u. militärische Waffen-, Schiess- und Übungsplätze Sport- und Freizeitanlagen (Sportplätze, Kirchenglocken, ): Alltagslärm Einhaltung LSV 28. Oktober 2014 Seite 24

25 Ausgangslage und Begriffe Lärmempfindliche Räume Art. 22 Abs. 1 USG Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen Art. 2, Abs. 6 LSV Wohnräume mit Ausnahme von Sanitär-, Abstell- und Erschliessungsräumen sowie Küchen ohne Wohnanteil (<10 m 2 ) in Betrieben Räume, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (z.b. Büros, Praxen, Ateliers, Verkaufsräume usw.) ausgenommen Räume mit erheblichem Betriebslärm Seite 25

26 Ausgangslage und Begriffe Wesentliche Änderung Schaffung neuer lärmempfindlicher Räume erhebliche Vergrösserung der Fläche bestehender lärmempfindlicher Räume oder der Lärmrelevanz Entstehung neuer lärmempfindlicher Nutzung Beispiele: Anbau für zusätzliche Wohnzimmer oder Büroräume Ausbau eines Dachgeschosses für Wohnzwecke Umnutzung von Gewerberaum zu Wohnraum Vergrösserung einer Fensterfläche um mehr als 30% Beispiele für unwesentliche Änderungen: Renovation der Innenräume Sanierung der Aussenfassade Seite 26

27 Ausgangslage und Begriffe Ort der Ermittlung Art. 39 Abs. 1 LSV: Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Quelle: Kanton Zürich Die Ermittlung des Schallpegels erfolgt durch Messung oder Berechnung. Die Ermittlung z.hd. Beurteilung Schallschutz erfolgt immissionsseitig. Anforderung: Der Belastungsgrenzwert muss im offenen Fenster eingehalten werden, auch wenn das Fenster nicht zu öffnen ist. Das offene Fenster vertritt die Gesamtsituation einschliesslich Aussenraum. Seite 27

28 Primäre Lärmschutzmassnahmen Übersicht Ziel: Minimierung der Lärmbelastung Wichtig: Beachtung in einer möglichst frühen Planungsphase Prüfung/Umsetzung nach folgender Priorität: evtl. sogar Massnahmen an der Quelle (Tempo Reduktion) Nutzung Abstand Anordnung der Wohnungen / Räume Anordnung der Fenster bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg gestalterische Massnahmen am Gebäude Seite 28

29 Primäre Lärmschutzmassnahmen Übersicht 28. Oktober 2014 Seite 29 Quelle: Kanton Schwyz

30 Primäre Lärmschutzmassnahmen Nutzung lärmunempfindlichere Nutzung Gewerbebau gewerbliche Nutzung in den unteren Geschossen gewerbliche Nutzung auf der lärmzugewandten Seite da Betriebe: 5 db(a) höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte Büros, Arztpraxen, Coiffeursalon, Verkaufsladen Keine Räume in Betrieben: Schul-, Anstalt-, Heim-, Spital-, Hotelzimmer und private Büros in Wohnungen Seite 30

31 Primäre Lärmschutzmassnahmen Abstand möglichst grosser Abstand des Baukörpers und damit der Fenster zur Lärmquelle Quelle: Wikipedia Verdoppelung Abstand -> - 3 db(a) bei Linienquelle -> v.a. ergiebig bei kleinen Abständen Ausrichtung des Baukörpers: Schmalseite auf Seite der Strasse weniger lärmbelastete Fassadenfläche und Fenster weniger Reflexionen (wie bei Strassenschluchten) Obere Geschosse mit lärmempfindlichen Räumen Seite 31

32 Primäre Lärmschutzmassnahmen Anordnung Anordnung der lärmempfindlichen Räume und Fenster auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes lärmempfindliche Räume wie Wohn-, v.a. Schlafzimmer lärmabgewandt lärmunempfindliche Räume auf lärmige Seite: Treppenhaus, Korridor, Bad, WC, Abstellraum, Küche ohne Wohnanteil (< 10 m2) Gewerbliche Nutzung auf lärmiger Seite (+ 5 db(a)) Fenster von lärmempfindlichen Räumen lärmabgewandt seitliche Fenster: mind. 3 db(a) seitliche Fenster möglichst weit von Strasse entfernt Seite 32

33 Primäre Lärmschutzmassnahmen Bauliche Massnahmen Hindernisse zwischen der Lärmquelle und dem Gebäude, welche das Gebäude vor Lärmimmissionen abschirmen -> Vorteil: schützen auch den Aussenraum Lärmschutzwände, -dämme und Nebengebäude (wie Garagen oder Velounterstände) Achtung Ortsbild Faustregel: Lärmdämmwirkung umso besser, je näher das Hindernis entweder bei der Lärmquelle oder beim Betroffenen Lärmschutzwand zwischen den Gebäuden (v.a. im städtischen Raum) damit Lüftungsfenster möglich Seite 33

34 Primäre Lärmschutzmassnahmen Gestalterische Massnahmen betreffen das Gebäude selbst schirmen die Fassade/das Fenster gegen Lärm ab Offene Balkone und Loggias mit absorbierender Verkleidung und mit massiven geschlossenen Brüstungen Seite 34

35 Primäre Lärmschutzmassnahmen Gestalterische Massnahmen φ = 110 (-> 10 log (110/180)) -> Reduktion um 2 db(a) Vorragende Gebäudeteile (ohne lärmempfindliche Räume) -> Reduktion des Aspektwinkels (Schalleinfallswinkels) Seite 35

36 Primäre Lärmschutzmassnahmen Gestalterische Massnahmen Erker mit lärmabgewandten Fenster senkrecht und schräg abgewandt -> - 3 db vollständig abgewandt -> - 7 db Seite 36

37 Primäre Lärmschutzmassnahmen Gestalterische Massnahmen zurückversetzte Attika-/Dachgeschosse Terrassierung eines Gebäudes genügend grosse Terrassentiefe und Brüstungshöhe nötig Brüstungen schalldicht Seite 37

38 Primäre Lärmschutzmassnahmen Gestalterische Massnahmen Atrium (geschlossener Lichthof) genügend grosse Grundfläche nötig aus wohnhygienischen Gründen (Licht und Frischluft) Seite 38

39 Primäre Lärmschutzmassnahmen Gestalterische Massnahmen Vorgelagerte Fassade mit Aussenklima und durchlüftet -> genügend grosser Abstand zwischen der vorgelagerten Fassade und der Hauptfassade Nachteil: Schall- und Geruchsemissionen von Raum zu Raum Seite 39

40 Primäre Lärmschutzmassnahmen Spezialfall Lüftungsfenster bei Ausschöpfung der primären Lärmschutz- massnahmen Fenster für lärmempfindliche Räume vorsehen, bei welchen der IGW eingehalten ist z.b. seitliches Fenster: mind. -3 db(a) 28. Oktober 2014 Seite 40

41 Primäre Lärmschutzmassnahmen Spezialfall Lüftungsfenster Bedingungen: öffenbare Fensterfläche des Lüftungsfensters > 5 % der Raumfläche Die Länge L des Raumes darf nicht grösser als das Fünffache der schmalsten Stelle B sein. Bei abgewinkelten Räumen ist für L die Summe von a+b einzusetzen. Die schmalste Stelle des Raumes B > 1.5 m 28. Oktober 2014 Seite 41

42 Primäre Lärmschutzmassnahmen Spezialfall Lüftungsfenster Bedingungen (Forts.): erhöhter Schallschutz gegen Aussenlärm nach Norm SIA 181 bei Fassaden mit Überschreitungen des IGW bei lärmempfindlichen Räumen Nachweis im Baugesuch Es gelten die um 3 db erhöhten Werte gegenüber den Mindestanforderungen. Seite 42

43 Primäre Lärmschutzmassnahmen Kantonale Zustimmung Seite 43

44 Sekundäre Lärmschutzmassnahmen Kantonale Zustimmung faktisch Bauverbot, wenn IGW auch in Lüftungsfenster nicht eingehalten Art. 31 Abs. 2 LSV -> Ausnahme Können die IGW durch primäre Lärmschutzmassnahmen und Lüftungsfenster nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden: wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht wenn die kantonale Behörde zustimmt. Interessenabwägung im Einzelfall (Verhältnismässigkeit) -> gut begründeter Antrag der Gemeinde Seite 44

45 Sekundäre Lärmschutzmassnahmen Kantonale Zustimmung überwiegendes Interesse: -> Abwägung des öffentlichen Interesses am Lärmschutz Justitia Spisergasse versus öffentlichen & privaten Interessen an der Errichtung der Baute N.B.: das private Interesse an der Baute alleine kann per se das öffentliche Interesse am Lärmschutz nicht überwiegen 03. Oktober 2014 / BoC Seite 45

46 Sekundäre Lärmschutzmassnahmen Kantonale Zustimmung In der Abwägung sind zu berücksichtigen: Ausschöpfung der Immissionsschutzmassnahmen Interessen des Lärmschutzes (Gesundheitsschutz und wirtschaftlicher Schaden) Interessen der Raumplanung (Kernbereich, Baulücke, Anbindung ÖV) Interessen am Bauprojekt (öffentlicher Zweck, Ortsbildschutz/Denkmalpflege) -> Gemeinde: gut begründeter Antrag beim Kanton / AFU mit Auflistung der Fenster mit überschrittenem IGW (Plan und Lärmgutachten) 28. Oktober 2014 Seite 46

47 Sekundäre Lärmschutzmassnahmen Kantonale Zustimmung Bei gut begründetem Antrag wird die kantonale Zustimmung vor allem bei Räumen mit absehbarer Aufenthaltsdauer erteilt: Schul- und Betriebsräume sowie Hotel- u. Spitalzimmer Bedingungen / Auflagen: kontrolliert belüftete Räume oder Lüftungsflügel (die 5% der Raumfläche betragen) Einhaltung erhöhter Schallschutz nach Norm SIA 181 Seite 47

48 Sekundäre Lärmschutzmassnahmen Kantonale Zustimmung Zustimmung nur in Einzelfällen oder für einzelne Räume (nicht für ganze Bauten/Fassaden) bei Überschreitung IGW im Lüftungsfenster: Bedingungen/Auflagen: Mögliche Sekundäre Lärmschutzmassnahmen Schlafzimmer lärmabgewandt Glasschilder vor dem Fenster Lüftungsflügel hinterlüftete Fenster Schalldämmlüfter kontrollierte Lüftung geschlossene Balkone erhöhter Schallschutz nach SIA 181 Seite 48

49 Olma Sonderschau "Stille Nacht? Die Schattenseiten von Klang und Licht" Halle 1.1, Oktober 2014 Träger: KVU-Ost, Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein Webseite: Seite 49

50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Viel Spass an der OLMA! Seite 50

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