Ertragsteuerliche und Umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Kraftfahrzeugnutzung

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1 Ertragsteuerliche und Umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Kraftfahrzeugnutzung 1. Projektarbeit Studienjahrgang 2009 Kurs B Fakultät für Wirtschaft Studiengang Steuern und Prüfungswesen DUALE HOCHSCHULE BADEN-WÜRTTEMBERG VILLINGEN-SCHWENNINGEN Bearbeiter: Mariana Gesugrande Betreuender Dozent: Prof. Dr. Jens Siebert Ausbildungsbetrieb: ADS Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft mbh Stb. Dipl. Ökonom Armin Stöhr Die vorliegende Projektarbeit wurde von mir zur Kenntnis genommen. Ort, Datum Unterschrift

2 I Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis IV 1 Aufbau und Ziel der Arbeit 1 2 Einstiegsfall eines Einzelunternehmers 3 3 Ertragssteuerliche Behandlung Zuordnung zum Betriebsvermögen Notwendiges Betriebsvermögen Gewillkürtes Betriebsvermögen Privatvermögen Zuordnung der Fahrzeuge aus dem Einstiegsfall Kraftfahrzeugkosten Anschaffungskosten Laufende Kosten Unfallkosten Kraftfahrzeugkosten der Fahrzeuge im Einstiegsfall Umfang des Betriebsausgabenabzugs Fahrzeuge des Betriebsvermögens Entnahme Methoden zur Bestimmung des Entnahmewerts Nachweis der tatsächlichen Kosten für Privatnutzung Pauschale Berechnung des privaten Nutzungsanteils (inkl. Deckelung) Berechnung der Ein-Prozent-Regelung des Einstiegsfall (A) 11

3 II Berechnung der Ein-Prozent-Regelung des Einstiegsfall (B) Gestaltung der Methoden Zuordnung Privatvermögen Nachweis der tatsächlichen Kosten Berechnung des individuellen Kilometersatzes Berechnung anhand Pauschalwerten Pauschalwertberechung nach dem Einstiegsfall Auswirkung der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer 16 4 Umsatzsteuerliche Behandlung Zuordnung Betriebsvermögen oder Privatvermögen Auswirkung auf den Vorsteuerabzug Kraftfahrzeugkosten Anschaffungskosten Laufende Kosten Ausschluss zum Vorsteuerabzug (z. B. Ärzte) Privatnutzung unentgeltliche Wertabgabe Methoden Pauschale Berechnung des privaten Nutzungsanteils Berechnung des privaten Nutzungsanteils vom Einstiegsfall Fahrtenbuchmethode Schätzung Bemessungsgrundlage und Steuersatz Auswirkung Einkommensteuer auf die Umsatzsteuer 23

4 III 5 Lösungsvorschlag des Einstiegsfalles 24 6 Schlusswort 25 7 Rechtsprechungsverzeichnis 27 8 Literaturverzeichnis 28 9 Erklärung 29 Anhangverzeichnis 30

5 IV Abkürzungsverzeichnis AfA AO BMF BMG BstBl BFH ESt EStG EStR Ggf. HGB = Absetzung für Abnutzung = Abgabenordnung = Bundesministerium der Finanzen = Bemessungsgrundlage = Bundessteuerblatt = Bundesfinanzhof = Einkommensteuer = Einkommensteuergesetz = Einkommensteuerrichtlinien = Gegebenenfalls = Handelsgesetzbuch i. S. d. = im Sinne des Inkl. Kfz Km LStH NWB Vgl. = Inklusive = Kraftfahrzeug = Kilometer = Hinweise zu den Lohnsteuerrichtlinien = Neue Wirtschaftsbriefe = Vergleiche u. Ä. = und Ähnliches UStG = Umsatzsteuergesetz

6 V UStR USt Usw. = Umsatzsteuerrichtlinien = Umsatzsteuer = und so weiter v. H. = von Hundert Z. B. = Zum Beispiel Zzgl. = Zuzüglich

7 1 1 Aufbau und Ziel der Arbeit Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom das Thema Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge nach zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen aktualisiert. Mit der Neuregelung möchte man missbräuchliche Steuergestaltungen eindämmen. Es wird Bezug genommen auf die BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl I S. 148), vom 27. August 2004 (BStBl I S. 864) und auf das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006 (BStBl I S. 446). Die Anwendung des BMF-Schreiben vom ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Dieses Schreiben führt bei Unternehmen zu Veränderungen bezüglich der Berücksichtigung der Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen und zu Folgeproblemen in deren Umsetzung. In der Projektarbeit wird darauf eingegangen, wie der Unternehmer die Besteuerung der Privatnutzung jedes Kraftfahrzeugs mit der pauschalen Berechnung des privaten Nutzungsanteils bei jedem im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeug vermeiden kann. Dies ist eines der Folgeprobleme ab dem Jahr 2010, da durch die neue Fassung jedes im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeug separat besteuert werden soll. Verdeutlicht wird dies anhand eines Beispiels mit einem Einzelunternehmer. Der Lösungsweg wird anhand der Gliederung aufgebaut. In der nachfolgenden Arbeit wird die private Kraftfahrzeugnutzung im Hinblick auf die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Zuordnung und Besteuerung untersucht. Die Arbeit ist in fünf Teile gegliedert. Gliederungspunkt eins erläutert den Aufbau und das Ziel der Arbeit. Als Grundlage für die gesamte Arbeit dient der Eingangsfall im Gliederungspunkt zwei. Er soll veranschaulichen, welche Schritte zu beachten sind, um für den Unternehmer auf eine annehmbare Lösung zu gelangen. Im Laufe der Arbeit wird sich herausstellen, dass aus Vereinfachungsgründen die Umsatzsteuer der Ertragssteuer unterliegt. Aus diesem Grund wird in der Arbeit mit der Ertragssteuer 1 Vgl. BMF Schreiben v , DB 2009, S. 2573

8 2 begonnen. Unter Gliederungspunkt Drei ist der ertragsteuerliche Teil abgedeckt. Hier wird die Zuordnung zum Betriebs- und Privatvermögen behandelt. Zunächst wird die Zuordnung zum Betriebsvermögen betrachtet. Die Zuordnung hat Auswirkung auf den Betriebsausgabenabzug. Zu den Betriebsausgaben zählen unter anderem die Kraftfahrzeugkosten. Diese werden gesondert aufgeführt. Nach der Analyse der Betriebsausgaben folgen Erläuterungen zur Entnahme i. S. d. EStG, zum Nachweis der Privatnutzung und der möglichen Methoden einer Entnahme. Steuerliche Vorteile werden an dieser Stelle herausgearbeitet. Im letzten Punkt des ertragsteuerlichen Teils wird die Zuordnung zum Privatvermögen aufgegriffen. Im Gliederungspunkt vier wird die umsatzsteuerliche Behandlung erörtert. Es folgt ein identisches Schema wie im ertragsteuerlichen Teil. Begonnen wird mit der Zuordnung von Betriebs- oder Privatvermögen. Zunächst wird die Zuordnung zum Betriebsvermögen betrachtet. Die Zuordnung hat Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Dies wird vertieft im Zusammenhang mit den Kraftfahrzeugkosten. Es folgt ein Vergleich zwischen Berechtigung und Verbot des Vorsteuerabzugs. Anschließend wird auf die Privatnutzung eingegangen. In der Umsatzsteuer spricht der Gesetzgeber von einer sogenannten unentgeltlichen Wertabgabe. Die Methoden zur Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe ähneln denen der Ertragsteuer. Dazu gehören die Bemessungsgrundlage und deren zugehörigen Steuersatz nach dem Umsatzsteuergesetz. Unter Gliederungspunkt Fünf wird die Lösung zum Eingangfall präsentiert. Ein Schlusswort fasst die Ergebnisse zusammen.

9 3 2 Einstiegsfall eines Einzelunternehmers Zum Betriebsvermögen des Unternehmers Max Mustermann gehören zwei gebrauchte Personenkraftwagen. Beide Autos haben den selben Status. Der Bruttolistenpreis beträgt für beide Autos ,00 Euro. Ein Auto (A) wird nur für betriebliche Fahrten genutzt, wie Kundenbesuche vor Ort. Das andere Fahrzeug (B) benutzt Herr Mustermann auch für Privatfahrten. Er fahrt an 230 Tagen im Jahr zur Arbeit. Die einfache Entfernung beträgt 15 km. Die Gesamtaufwendungen für Fahrzeug A beliefen sich auf 7.500,00 Euro und für Fahrzeug B auf 4.000,00 Euro. Beide Fahrzeuge haben jeweils eine Kilometergesamtleistung von km im Jahr. Fahrzeug B hat davon km private Fahrten und km betriebliche Fahrten zurückgelegt (61,76 Prozent betrieblich und 38,33 Prozent privat). Fahrzeug A wird vollständig betrieblich genutzt. Da Herr Mustermann gehört hat, dass nun jedes Kraftfahrzeug mit der Ein-Prozent-Regelung besteuert werden soll, möchte er eine auf ihn zugeschnittene Beratung haben, da er schließlich ein Auto vollständig betrieblich nutzt. Er möchte wissen, welche Möglichkeiten er hat, diese Neuregelung zu umgehen und was die generellen steuerlichen Unterschiede sind. 3 Ertragssteuerliche Behandlung 3.1 Zuordnung zum Betriebsvermögen Ob die Kosten für die Haltung und Nutzung als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, ergibt sich aus der Zuordnung des Kraftfahrzeugs zum notwendigen / gewillkürten Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen. Diese Zuordnung hat ebenfalls Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Besteuerung der Privatnutzung des Kraftfahrzeugs. Zugeordnet werden die Wirtschaftsgüter nach dem Umfang ihrer betrieblichen Nutzung Notwendiges Betriebsvermögen Zum notwendigen Betriebsvermögen eines Unternehmers gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke

10 4 genutzt werden (R4.2 (1) EStR). Darunter fallen zum einen alle Fahrzeuge (auch gebrauchte oder geleaste), die ausschließlich betrieblich genutzt werden. Zum anderen auch gemischt genutzte Fahrzeuge, die zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, wenn die betriebliche Nutzung, einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, mehr als 50 Prozent beträgt. (R4.2 (1) EStR) Gewillkürtes Betriebsvermögen Fahrzeuge, die in einem definierten objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Ein definierter objektiver Zusammenhang ist bei einer Nutzung von mindestens 10 Prozent bis maximal 50 Prozent gegeben. Eine weitere Voraussetzung ist eine unmissverständliche Dokumentation, d. h. es muss zeitnah eine entsprechende Aufzeichnung erstellt werden, damit die Einlage des Wirtschaftsguts für einen Dritten ohne weitere Erklärung ersichtlich ist Privatvermögen Zum notwendigen Privatvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 Prozent privat genutzt werden (R 4.2 (1) S. 5 EStR) Zuordnung der Fahrzeuge aus dem Einstiegsfall Die Fahrzeuge A und B aus dem Einstiegsfall müssen laut den vorangegangenen Gliederungspunkten als notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert werden. Beide Fahrzeuge sind neu angeschafft und werden zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt. 3.2 Kraftfahrzeugkosten Soweit es sich bei einem Kraftfahrzeug nach einer Zuordnung zum Betriebsvermögen handelt, sind die Kosten für die Anschaffung, Haltung und Nutzung des Kraftfahrzeugs für betriebliche Zwecke steuerlich als 2 Vgl. BMF- Schreiben v , BStBl I

11 5 Betriebsausgaben abzugsfähig. Hierzu gehören auch außergewöhnliche Kosten, die z. B. durch einen Unfall entstehen (H4.10 (12) Kraftfahrzeug EStR). Nachstehend mehr zu den Kosten im Einzelnen Anschaffungskosten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Sinne des 6 (1) Nr. 1 S.1 EStG mit den Anschaffungskosten angesetzt werden. Anschaffungskosten im Sinne des 255 (1) HGB sind Aufwendungen, die aufgebraucht werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und diesen in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzten, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. 3 Die Anschaffungskosten können nach 9b (1) EStG um den Vorsteuerbetrag vermindert werden. Die abzugsfähigen Kosten können nach 7 (1) S. 1 EStG linear (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen, die sich nach der Nutzungsdauer bemisst bei einem PKW meistens sechs Jahre) oder nach 7 (2) S. 1 EStG degressiv (Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen) ermittelt werden. Die degressive Absetzung für Abnutzung ist auf zwei Jahre (2009 und 2010) begrenzt Laufende Kosten Laufende Kosten fallen im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges unterjährig an. Zu den laufenden Kosten gehören unter anderem: die Kfz-Steuer; die Versicherung; Kraftstoff; Instandsetzungs-, Wartungs-, und Pflegekosten; Garagenmieten; sonstige Park- und Straßenbenutzungskosten; 3 Vgl. Wichtige Wirtschaftsgesetze, WWG 22 4 Vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Gesetz v , BGBl. I S.2896

12 6 Leasingkosten; die Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung des Fahrzeugs dient usw. (R4.10 (12) Kraftfahrzeugkosten EStR) Unfallkosten Erleidet der Unternehmer mit seinem Betriebsfahrzeug einen Unfall, ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls zu betrieblichen oder zu privaten Zwecken genutzt wurde. Bei einer betrieblichen Fahrt sind die Unfallkosten unabhängig vom Verschulden des Unternehmers (Ausnahme: private Gründe wie Alkoholeinfluss) in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig, da die Kosten eines Kraftfahrzeugunfalls in der Regel das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten trägt. Ob die Unfallkosten einer privaten Fahrt als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, ist umstritten. 5 Die Unfallkosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeuges rein. Sie sind als außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten anzusehen, die deshalb vorab der beruflichen oder privaten Nutzung zugerechnet werden müssen Kraftfahrzeugkosten der Fahrzeuge im Einstiegsfall Die Anschaffungskosten für das Fahrzeug A betrugen ,00 und für das Fahrzeug B ,00. Im Eingangsfall wurden die laufenden Kosten mit der Abschreibung zu einem Betrag zusammengefasst. 3.3 Umfang des Betriebsausgabenabzugs In den folgenden Unterpunkten wird erläutert, welche Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind und was eine Entnahme ist Fahrzeuge des Betriebsvermögens Unter dem Gliederungspunkt 3.2 wurde erörtert, dass die Kosten für ein 5 BFH- Urteil v , BStBl II S Vgl. Anna M. Nolte, NWB 9

13 7 Kraftfahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde und für betriebliche Zwecke genutzt wird, als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Wenn dieses Fahrzeug für private Zwecke genutzt wird, sind die Kosten jedoch weiterhin abzugsfähig. Die private Fahrten dürfen allerdings nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden und mindern somit nicht den Gewinn ( 4 (5) Nr. 6 EStG). Da die Kosten zunächst im vollen Umfang als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, müssen die Kosten, die privat veranlasst waren, dem Gewinn als Nutzungsentnahme (Betriebseinnahme) hinzugerechnet werden. Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils kann wahlweise auf Basis der nachgewiesenen tatsächlichen privaten Kosten oder pauschal nach der sogenannten Ein-Prozent- Regelung ermittelt werden. Die Ein-Prozent-Regel kann seit dem 1. Januar 2006 nur noch angewandt werden, wenn die betriebliche Nutzung zu mehr als 50 Prozent besteht. 7 Wie man diese Nutzung nachweisen kann, wird unter Gliederungspunkt 3.5 beschrieben Entnahme Eine Entnahme nach 4 (1) S. 1 EStG ist jedes Wirtschaftsgut (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), das der Unternehmer dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Werden Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögen entnommen, so gilt die Entnahmehandlung als vollzogen, wenn es zu einer Beendigung der betrieblichen Zweckbestimmung kommt und die Wirtschaftsgüter nur noch zu privaten Zwecken genutzt werden. Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt, liegt regelmäßig eine Entnahmehandlung vor. Die Methoden einer Entnahme werden im folgenden Gliederungspunkt erläutert und anhand eines Beispiels verdeutlicht. Nutzungsentnahmen sind in folgenden Fällen bei Einzelunternehmern nicht anzusetzen: sobald der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt wird, weil es für private Fahrten nicht geeignet ist; 7 Vgl. BMF- Schreiben v , BStBl I 2002, 148

14 8 es sich um Fahrzeuge handelt, die ausschließlich für die eigenen Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen worden sind Methoden zur Bestimmung des Entnahmewerts In der Einkommensteuer gibt es zwei Methoden um die Höhe der Entnahme zu berechnen. Diese sind in 6 (1) Nr. 4 EStG gesetzlich geregelt. Wird das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, kann der Unternehmer die Wahl zwischen der Besteuerung nach 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG (Ein-Prozent- Regelung) oder nach 6 (1) Nr. 4 S. 3 EStG (Fahrtenbuchmethode) wählen. Diese wird durch den Unternehmer am Ende vom Jahr festgelegt. Die Methodenwahl muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. 3.5 Nachweis der tatsächlichen Kosten für Privatnutzung Durch Belege und ein Fahrtenbuch können die tatsächlich auf den Privatanteil entfallenden Kosten nachgewiesen werden. Das Fahrtenbuch muss zeitnah, laufend und ordnungsgemäß geführt werden. Das Fahrtenbuch muss hinsichtlich betrieblicher Fahrten mindestens folgende Angaben enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich veranlassten Fahrt; Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner; Umwege müssen erfasst werden. Auf einzelne Angaben kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Unternehmers ergibt, dass er das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich nutzt. Dies wird bei typischen Reisetätigkeiten unterstellt wie z. B. bei Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Taxifahrer und unter anderem 8 Vgl. Anna M. Nolte, NWB 9

15 9 Fahrlehrer. 9 Wird das Fahrtenbuch allerdings anlässlich einer Betriebsprüfung nicht anerkannt, ist der private Nutzungsanteil nach 6 (1) Nr. 4 S. 2. EStG (Ein-Prozent-Methode) zu bewerten. Aber nur, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 Prozent beträgt und nachgewiesen wurde. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie ggf. Familienheimfahrten müssen die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach 4 (5) S. 1 Nr. 6 EStG berechnet werden. 10 Das Einkommensteuergesetz bestimmt, dass der positive Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises multipliziert mit den Kalendermonaten des Fahrzeuggebrauchs und jedem Entfernungskilometer und dem Betrag der sich aus 9 (1) S. 3 Nr. 4 und (2) EStG ergibt, als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe angesetzt werden muss. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach 9 (1) S. 3 Nr. 4 EStG werden berechnet, indem der Unternehmer seine Arbeitstage mit den einfachen Entfernungskilometern und 0,30 multipliziert. Die Berechnung wird als Beispiel unter Gliederungspunkt und dargestellt. 3.6 Pauschale Berechnung des privaten Nutzungsanteils (inkl. Deckelung) In 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG wurde festgelegt, dass für jedes Kraftfahrzeug, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten der Sonderausstattung (z. B. Navigationsgerät 11 ) einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen ist. Der Listenpreis ist auf volle Hundert Euro abzurunden. Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Fahrzeug das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Dies gilt auch für gebrauchte Fahrzeuge. Kann die Ein- Prozent- Methode angewendet werden, sind 9 Vgl. Verlag C. H. Beck, Einkommensteuer S. 355 ESt 3.24/25 10 Vgl. BMF- Schreiben v , DB 2009 S Vgl. BFH v , BStBl 2005 II S. 563

16 10 sämtliche Kosten wie z. B. Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe, Kosten für die Versicherung und Steuer, sowie AfA abgegolten. Wenn allerdings die tatsächlich nachgewiesenen Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs niedriger ausfallen als der Nutzungswert, wird höchstens der Betrag der Gesamtkosten angesetzt. Man spricht von einer Kostendeckelung. 12 Dies wird so gehandhabt, damit der Unternehmer keine Übermaßbesteuerung erleidet. Es werden meist die gesamten Betriebsausgaben neutralisiert. 13 Fahrzeuge, bei denen kein privater Nutzungsanteil errechnet wird, sind Zugmaschinen oder Lastkraftwagen, die steuerlich andere Kraftfahrzeuge darstellen. 14 Den Unternehmer trifft die objektive Beweislast nach 90 AO, dass er das Kraftfahrzeug ggf. ausschließlich oder zu mehr als 50 Prozent für berufliche Zwecke nutzt. Der Nachweis der mehr als hälftigen betrieblichen Nutzung kann in verschiedenen Formen erfolgen. Abgesehen vom Fahrtenbuch eignen sich auch: Eintragungen im Terminkalender; Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Kunden Mandanten u. Ä.; Reisekostenaufstellungen; andere Abrechnungsunterlagen; formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Monaten. Es reichen die Angaben des Anlasses der betrieblichen Fahrt, die zurückgelegte Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und am Ende der Fahrt. Beträgt der Umfang der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ggf. einschließlich Familienheimfahrten bereits mehr als 50 Prozent der 12 Vgl. Verlag C. H. Beck, Einkommensteuer S. 354 ESt 5.18; BFH U. v , BStBl II S BFH-Urteil v , BstBl. II 2000, Vgl. BMF Schreiben v , DB 2009 S. 2573

17 11 Jahresgesamtkilometer, bedarf es keiner weiteren Nachweise und das Fahrzeug wird automatisch dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet. 15 In folgendem Fall wird auf eine gesonderte Aufzeichnung verzichtet: Das Fahrzeug wird für typische Reisetätigkeiten verwendet, wie z. B. ein Handelsvertreter, Taxifahrer, Handwerker im Bau und Baunebengewerbe, Landund Tierärzte oder mobilen Hauspflegediensten. Solange es keine grundlegende Veränderung der Verhältnisse gibt, zählt ein auf nachgewiesener Prozentsatz von mehr als 50 Prozent auch für die Zeit nach Ablauf des Aufzeichnungszeitraums. Nur bei wesentlichen Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit oder bei gravierenden Änderungen der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfordert es eine aktuelle Aufstellung. Ein Fahrzeugwechsel kann Grund sein für eine erneute Überprüfung des Nutzungsumfangs Berechnung der Ein-Prozent-Regelung des Einstiegsfall (A) Fahrzeug A: Privater Nutzungswert BMG: Bruttolistenpreis ,00 x 1 Prozent x 12 Monate = 4.008,00 nicht abziehbare Betriebsausgaben BMG: Bruttolistenpreis ,00 x 0,03 Prozent x 12 Monate x 15 km./. 230 Tage x 0,30 x 15 km = 768,60 = anzusetzender Wert 4.776,60 tatsächliche Gesamtkosten 7.500,00./. 230 Tage x 0,30 x 15 km = 1.035,00 15 Vgl. Anna M. Nolte, NWB 9 16 Vgl. Jutta Lies, NWB 20

18 12 Deckelungsbetrag = 6.465,00 Wenn bei dem Fahrzeug A die Ein-Prozent-Regelung angewendet wird, wird der Wert von 4.776,60 als Nutzungsentnahme dem Gewinn hinzugerechnet. Als Betriebsausgabe verbleiben lediglich 2.723,40 (7.500, ,60 ). An dieser Stelle kann die Problematik besonders verdeutlicht werden. In den Jahren vor dem hätte der Unternehmer an dieser Stelle keine Berechnung der privaten Nutzungsentnahme vornehmen müssen. Der Unternehmer musste ausschließlich glaubhaft machen, dass er das Fahrzeug ausnahmslos für betriebliche Fahrten verwendet. Für Wirtschaftsjahre nach dem muss ein Nachweis stattfinden (z. B. Fahrtenbuch) und dieser muss von den Behörden anerkannt werden. Bei nicht anerkennen des Nachweises wird die Ein-Prozent-Methode angewandt. Deshalb wird an dieser Stelle für Fahrzeug A ebenfalls die Ein-Prozent-Regelung berechnet Berechnung der Ein-Prozent-Regelung des Einstiegsfall (B) Fahrzeug B: Privater Nutzungswert BMG: Bruttolistenpreis ,00 x 1 Prozent x 12 Monate = 4.008,00 nicht abziehbare Betriebsausgaben BMG: Bruttolistenpreis ,00 x 0,03 Prozent x 12 Monate x 15 km./. 230 Tage x 0,30 x 15 km = 768,60 = anzusetzender Wert 4.776,60 tatsächliche Gesamtkosten 4.000,00./. 230 Tage x 0,30 x 15 km = 1.035,00 Deckelungsbetrag = 2.965,00 Da Fahrzeug B tatsächlich für private Fahrten genutzt wird, kann die Ein-Prozent-

19 13 Regelung Anwendung finden. Hier würde der pauschale Nutzungswert die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeuges übersteigen. Es liegt ein Fall der Kostendeckelung vor. 17 Die als Nutzungsentnahme anzusetzenden Aufwendungen betragen in diesem Fall 2.965,00. Als Betriebsausgabe verbleiben 1.035,00 (4.000, ,00 ). Im Anhang befindet sich eine Excel-Aufstellung als Vorlage für die Berechnung der privaten Kraftfahrzeugnutzung für die Einkommensteuer. 3.7 Gestaltung der Methoden Der Unternehmer muss sich für das gesamte Wirtschaftsjahr auf eine Methode festlegen. Ausnahmefall ist bei einem unterjährigen Fahrzeugwechsel. Die endgültige Wahl ist erst bei Abgabe der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr zu treffen. 18 In den meisten Fällen ist das Fahrtenbuch günstiger als die Listenpreismethode. Der Grund dafür ist, dass durch das Fahrtenbuch mehr Betriebsausgaben abzugsfähig bleiben, da die Kosten auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer aufgeteilt werden. Infolgedessen fällt die Nutzungsentnahme in diesen Fällen geringer aus. Das tritt vor allem in folgenden Fällen zu: Bei beruflichen Vielfahrern, deren privater Nutzungsanteil gering ist; bei Anwendungsfällen der sogenannten Kostendeckelung (tatsächlicher Kostenwert niedriger als der Wert nach der Listenpreismethode); bei Anschaffung von Gebrauchtfahrzeugen, deren Anschaffungskosten viel geringer sind als der Bruttolistenpreis und somit die Abschreibung geringer ausfällt; bei privater Nutzung mehrere betrieblicher Fahrzeuge (da nun für jedes sonst die Ein-Prozent-Regelung gilt); bei zeitweise geringerer Nutzung zu privaten Zwecken oder zu Fahrten 17 Vgl. BMF-Schreiben v , BStBl I 2002, Vgl. Verlag C. H. Beck, Einkommensteuer S. 352 ESt 3.8

20 14 zwischen Wohnung und Betriebsstätte z. B. wegen längerer Geschäftsreise ohne privater Unterbrechung oder längerer Auslandsaufenthalt ohne Mitnahme des Fahrzeugs. Dadurch kann man den durchgängigen Ansatz der vollen Monatswerte vermeiden. Aber selbst bei einer betrieblichen Nutzung, die gerade noch über 50 Prozent ist, ist die Ein-Prozent-Regel nicht günstiger. 19 Vergleiche hierzu die Berechnungen der Gliederungspunkte 3.6.1/ und Zuordnung Privatvermögen Kosten für Fahrzeuge, die nicht im Betriebsvermögen sind und zu 10 bis 50 Prozent betrieblich genutzt werden, oder zu mehr als 90 Prozent privat genutzt wird, können betrieblich angesetzt werden. Die Fahrzeuge gehören allerdings zum Privatvermögen. Hier wird kein Entnahmewert ermittelt, sondern es werden die abzugsfähigen betrieblichen Kraftfahrzeugkosten ermittelt, die nach 4 (4) EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden können. 20 Zum einen kann der Unternehmer dies durch die Ermittlung eines individuellen Kilometersatzes durch ein geführtes Fahrtenbuch oder anhand von Belegen berechnen. Zum anderen hat er die Möglichkeit, den Kilometerpauschbetrag nach H 9.5 LStH anzusetzten. Dieser beträgt 0,30 pro einfachen Entfernungskilometer. 21 Berechnungsbeispiele werden in den folgenden Gliederungspunkten dargestellt Nachweis der tatsächlichen Kosten Der Anteil der betrieblich durchgeführten Fahrten kann durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ermittelt werden. Die gesamten Aufwendungen werden mit der Jahresgesamtkilometerleistung ins Verhältnis gesetzt. Somit lässt sich der individuelle Kilometersatz ermitteln. Dann nimmt man den Anteil der privat gefahrenen Kilometer und multipliziert diese mit dem individuellen Kilometersatz. 19 Vgl. Anna M. Nolte, NWB 9 20 Vgl. Anna M. Nolte, NWB 9 21 Vgl. Anna M. Nolte, NWB 9

21 15 Daraus ergibt sich der private Nutzungsanteil Berechnung des individuellen Kilometersatzes Fahrzeuges A aus dem Einstiegsfall: individueller Kilometersatz: / km = 0,83 0 km x 0,83 = 0,00 Fahrzeug A hat keine Privatfahrten und somit ist der private Nutzungsanteil 0,00. Fahrzeuges B aus dem Einstiegsfall: individueller Kilometersatz: / km = 0, km x 0,44 = Fahrzeug B hat Privatfahrten in Höhe von km. Somit muss bei diesem Fahrzeug ein privater Nutzungsanteil von angesetzt werden. Es verbleiben 2.482,00 (4.000, ,00 ) als Betriebsausgaben Berechnung anhand Pauschalwerten Die Höhe der Kosten für betriebliche Fahrten eines im Privatvermögen befindlichen Kraftfahrzeugs können ohne Einzelnachweis mit 0,30 Euro pro betrieblich gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt werden. Somit entsteht an dieser Stelle keine Nutzungsentnahme sondern reine Betriebsausgaben, die den Gewinn des Unternehmen mindern Pauschalwertberechung nach dem Einstiegsfall Berechnung für das Fahrzeug A: km x 0,30 = 2.700,00

22 16 Fahrzeug A hätte einen Betriebsausgabenabzug von 2.700,00 Euro. Berechnung für das Fahrzeug B: km x 0,30 = 1.665,00 Fahrzeug B hätte einen Betriebsausgabenabzug von 1.665,00 Euro. 3.9 Auswirkung der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer Die Ertragssteuer wird bei der privaten Kraftfahrzeugnutzung von der Umsatzsteuer im Sinne des 15 UStG umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug - beeinflusst. Dies spielt eine Rolle bei den Anschaffungskosten. Ist der Unternehmer nicht berechtigt Vorsteuer geltend zu machen, gehören die Vorsteuerbeträge zu den Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs ( 9b (1) EStG). Wird durch eine Nutzungsänderung nach 15a UStG Vorsteuer berichtigt, so müssen die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge als Betriebsausgaben behandelt werden. Dabei bleiben die Anschaffungskosten unberührt ( 9b (2) EStG). In der Umsatzsteuer werden für die Entnahme eines Kraftfahrzeug pauschal 80 Prozent als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer angenommen. Es stellt sich die Frage, ob die Pauschalierung zutreffen ist. Bisher war es strittig, ob der Unternehmer die Entnahme der Umsatzsteuer nicht nach dem Umsatzsteuergesetz ermitteln sollte und folglich die Entnahme aus dem USt- Bescheid entnimmt. 22 Nach einem aktuellen BFH - Urteil vom hat sich nun herausgestellt, dass sobald ein Unternehmer die Ein-Prozent-Methode nach 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG für die Berechnung der privaten Nutzungsentnahme verwendet, er den pauschalen Abschlag von 20 Prozent akzeptieren muss. Im Urteil wird von einem einheitlichen und nicht trennbarem Vereinfachungsangebot der Verwaltung zur Übernahme des 1 v.h. Wertes abzüglich 20 % gesprochen. Falls für den Unternehmer diese Regelung nicht zutrifft, da diese Schätzung seine Daten nicht zutreffend erfasst, kann er sich immer noch für eine der anderen 22 BFH Beschluss v , DB 2010, S. 1499

23 17 Methoden entscheiden (Fahrtenbuchmethode und Schätzung) Umsatzsteuerliche Behandlung 4.1 Zuordnung Betriebsvermögen oder Privatvermögen Ein Fahrzeug das gemischt genutzt wird (betrieblich als auch privat), können unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung dem Unternehmen als Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet werden. Nach 15 (1) S. 2 UStG muss das Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt werden um es dem Betriebsvermögen zuordnen zu können. Zur Berechnung werden Jahreskilometer ins Verhältnis zu den Kilometern aus unternehmerischen Fahrten gesetzt. Wenn sich daraus ergibt, dass die Mindestnutzung von 10 Prozent nicht erreicht wurde, kann das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. In zweifelhaften Fällen muss der Unternehmer die Nutzung vor dem Finanzamt glaubhaft machen Auswirkung auf den Vorsteuerabzug Die Behandlung eines Fahrzeugs hat Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Hierbei kommt es auf die Nutzung des Fahrzeugs an. Dies wird anhand den folgenden Kraftfahrzeugkosten beschrieben Kraftfahrzeugkosten Zu den Gesamtkosten eines Kraftfahrzeuges gehören Kosten, die direkt mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeuges anfallen. 25 Die Kraftfahrzeugkosten sind eingegrenzt in Anschaffungskosten und laufende Kosten. 23 Vgl. BFH-Urteil v , veröffentlicht am Vgl. Verlag C. H. Beck, Einkommensteuer S. 178 USt 72ff 25 Vgl. BFH-Urteil v , BstBl II 2006 S. 72

24 Anschaffungskosten Sobald der Unternehmer das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zuordnen kann, weil er es zu weniger als 10 Prozent betrieblich nutzt, steht ihm aus den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug zu. Dies hat allerdings keine Auswirkungen auf die Leistungen, die er im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges bezieht. Deshalb besteht die Möglichkeit aus Fahrzeugkosten unter den übrigen Voraussetzungen des 15 UStG z. B. Vorsteuerbeträge aus Tankbelegen im Verhältnis der unternehmerischen Nutzung zu ziehen. Ist das erworbene Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet worden, da es zu mehr als 10 Prozent betrieblich genutzt wird, kann er nach 15 (1) Nr. 1 S. 1 UStG den vollen Vorsteuerabzug der Anschaffungskosten geltend machen Laufende Kosten Wie in erwähnt wurde, kann man Vorsteuerbeträge der laufende Kosten unabhängig von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen im Verhältnis zur unternehmerischen Nutzung geltend machen. Unabhängig der Zuordnung bedeutet, dass auch bei einem Nutzungsanteil unter 10 Prozent die laufenden Kosten berücksichtigt werden können Ausschluss zum Vorsteuerabzug (z. B. Ärzte) Ein Unternehmer der sein Fahrzeug zu mehr als 10 Prozent betrieblich nutzt, kann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden. Das Beispiel mit einem Arzt soll es verdeutlichen. Ein Arzt tätigt Umsätze die steuerbar sind nach 1 (1) Nr. 1 UStG. Allerdings sind diese steuerfrei nach 4 Nr. 14a UStG und somit nicht Umsatzsteuerpflichtig. Die unentgeltliche Wertabgabe ist nach 1 (1) Nr. 1 UStG steuerbar, da alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die sonstige Leistung ist im Inland gelegen, von einem Unternehmer, im Rahmen seines Unternehmens. Nach 3 (9a) S1. Nr. 1 UStG werden die sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt mit der 26 Vgl. Verlag C. H. Beck, Einkommensteuer S. 178 USt

25 19 Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Dadurch dass ein Arzt steuerfreie Umsätze tätigt, ist er nach 15 (2) S. 1 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Somit liegt eine nicht steuerbare sonstige Leistung vor und unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer. Die private Nutzung wird nur nach der Ertragssteuer vorgenommen. 4.4 Privatnutzung unentgeltliche Wertabgabe Neben entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind auch verschiedene sogenannte unentgeltliche Wertabgaben (alt: Eigenverbrauch) umsatzsteuerpflichtig. Somit ist die private Nutzung eines Fahrzeuges eine sonstige Leistung nach 3 (9a) Nr. 1 UStG und wird als unentgeltliche Wertabgabe mit 19 Prozent nach 12 (1) UStG besteuert. Voraussetzung ist, dass das Kraftfahrzeug vollständig dem Unternehmen zugeordnet worden ist hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen stehen drei Methoden zur Auswahl. 4.5 Methoden Umsatzsteuerlich werden neben der Ein-Prozent-Methode und der Fahrtenbuchmethode, die in der ertragsteuerlichen Behandlung erläutert wurden, die Schätzmethode angewandt Pauschale Berechnung des privaten Nutzungsanteils Aus Vereinfachungsgründen wird in der Umsatzsteuer der private Nutzungsanteil der Ertragssteuer zugrunde gelegt. Die übernommene Bemessungsgrundlage in der Umsatzsteuer wird geteilt in 80 Prozent, die dem Vorsteuerabzug unterliegt, vorausgesetzt man ist nach 15 UStG Vorsteuerabzugsberechtigt, und einen Abschlag von 20 Prozent für Kosten, bei denen es keine Vorsteuer gibt (z. B. Kraftfahrzeugsteuer und Versicherung). Diese Summe ergibt den Nettowert des privaten Nutzungsanteils. Darauf wird der aktuelle Steuersatz nach 12 UStG angewendet. Es gibt auch in der Umsatzsteuer eine Kostendeckelung. Die nähere

26 20 Beschreibung für die Kostendeckelung wurde im Gliederungspunkt 3.6 des ertragsteuerlichen Teils bereits erläutert. Die einzige Besonderheit ist, dass bei den tatsächlichen Kosten nur die ansetzbar sind, bei denen Vorsteuer gezogen werden konnte. Es hat sich eine pauschale Nutzungsentnahme von 50 Prozent durchgesetzt. 27 Umsatzsteuerrechtlich ist lediglich der Wert der Ein-Prozent-Methode für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung zu übernehmen (unentgeltliche Wertabgabe) Berechnung des privaten Nutzungsanteils vom Einstiegsfall Fahrzeug A: Privater Nutzungswert BMG: Bruttolistenpreis ,00 x 1 Prozent x 12 Monate = 4.008,00./. 20 Prozent Abschlag = 801,60 für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten Bemessungsgrundlage (Netto) = 3.206,40 USt 19 Prozent nach 12 (1) UStG = 609,22 Deckelung Annahme: alles mit abzugsfähiger Vorsteuer inkl. Abschreibung Fahrzeugkosten 7.500,00 anteilige private Kfz-Nutzung 50 % 3.750,00 Der private Nutzungsanteil beträgt insgesamt 4.617,22 (4.008, ,22 ). Davon sind 801,60 ohne Umsatzsteuer und 3.815,62 inkl. Umsatzsteuer. Hier könnte man nun bei genauer Kostenaufstellung, die nicht vorhanden ist, die 27 Vgl. BMF-Schreiben v , BStBl 2004 Seite 864

27 21 Kostendeckelung überprüfen. Es wurde in diesem Beispiel angenommen, dass bei den gesamten Kosten der Vorsteuerabzug möglich war. Es kommt nicht zur Deckelung, da die Bemessungsgrundlage über 3.206,40 liegt und somit höher wäre. Der verbleibende Betriebsausgabenabzug beträgt 2.882,78 (7.500, ,22 ). Fahrzeug B: Privater Nutzungswert BMG: Bruttolistenpreis ,00 x 1 Prozent x 12 Monate = 4.008,00./. 20 Prozent Abschlag = 801,60 für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten Bemessungsgrundlage (Netto) = 3.206,40 USt 19 Prozent nach 12 (1) UStG = 609,22 Deckelung Annahme: alles mit abzugsfähiger Vorsteuer inkl. Abschreibung Fahrzeugkosten 4.000,00 anteilige private Kfz-Nutzung 50 % 2.000,00 USt 19 Prozent nach 12 (1) UStG = 380,00 Kosten ohne Vorsteuerabzug = 2.000,00./. Fahrten Wohnung-Arbeit 230 Tage x 0,30 x 15 km = 1.035,00 anteilige private Kfz-Nutzung = 965,00 Wie man erkennen kann, hat man den selben privaten Nutzungsanteil sobald der Bruttolistenpreis identisch ist. Allerdings greift an dieser Stelle die

28 22 Kostendeckelung. Sie beträgt in diesem Fall für die Kosten mit Vorsteuerabzug inkl. Umsatzsteuer und ohne Vorsteuerabzug 965,00. Es verbleiben Betriebsausgaben in Höhe von 655,00 (4.000, ,00 ). Im Anhang befindet sich eine Excel-Aufstellung als Vorlage für die Berechnung der privaten Kraftfahrzeugnutzung für die Umsatzsteuer Fahrtenbuchmethode Durch ein ordnungsgemäßes (siehe Gliederungspunkt 3.5) Fahrtenbuch kann die Gesamtleistung eines Kraftfahrzeuges ermittelt werden. Die privaten Fahrten können ins Verhältnis mit den übrigen Fahrten gesetzt werden und der entstehende Prozentsatz wird mit den angefallenen Gesamtkosten des Fahrzeugs multipliziert. So kann man den privaten Nutzungsanteil berechnen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gehören zu den betrieblichen Fahrten und erhöhen somit den betrieblichen Nutzungsanteil. Allerdings sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach 4 (5) Nr. 6 EStG steuerlich nicht abzugsfähig. In die Gesamtaufwendungen fließen lediglich die Kosten, bei denen Vorsteuer gezogen werden konnte. D. h. Kosten wie die Kraftfahrzeugsteuer und die Fahrzeugversicherung scheiden an dieser Stelle aus. Als Berechnungsbeispiel siehe Der einzige Unterschied ist, dass die Kosten, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war, nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen und somit die Gesamtkosten sinken würden. Dies würde zu einem höheren privaten Nutzungsanteil führen Schätzung Wird weder die Ein-Prozent-Regelung, der pauschale Wertansatz durch die Kostendeckelung noch die Fahrtenbuchmethode angewandt, ist für die Umsatzsteuer der private Nutzungsanteil anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Geeignete Unterlagen wären z. B. ein geführtes Fahrtenbuch, das aus formalen Gründen bei der Einkommensteuer nicht anerkannt wurde. Der private Nutzungsanteil wird auf mindestens 50 Prozent geschätzt, sobald keine geeigneten Unterlagen vorliegen und das Gegenteil nicht

29 23 bewiesen werden kann. In die Gesamtaufwendungen fließen nur die Kosten ein, bei denen der Vorsteuerabzug möglich war. Dies gilt auch für Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug, das zum Betriebsvermögen zugeordnet wurde (z. B. Erwerb von einem Nichtunternehmer) Bemessungsgrundlage und Steuersatz Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach 10 (4) S. 1 Nr. 2 UStG. Soweit es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des 3 (9a) Nr. 1 UStG handelt, wird der Umsatz nach den Ausgaben bemessen, die bei der Ausführung entstehen. Dies gilt nur, soweit der Unternehmer berechtigt war bei den Aufwendungen vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug vorzunehmen. Die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs, sofern es dem Unternehmen zugeordnet wurde und zur Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird, gehören zu den Ausgaben. Nach 10 (4) S. 2 UStG gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage. Somit ist es unerheblich, ob das Abzugsverbot der Vorsteuer ausgelöst wurde durch den Ausschluss nach 15 (1a) oder (2) UStG (zu 10 UStG Nr. 155 (3) UstR). Der aktuelle Steuersatz beträgt derzeit nach 12 (1) UStG 19 Prozent. 4.7 Auswirkung Einkommensteuer auf die Umsatzsteuer Aus Vereinfachungsgründen kann die Ein-Prozent-Methode der Ertragssteuer auch bei der Umsatzsteuer angewendet werden. 29 In der Ertragssteuer liegt die Bemessungsgrundlage bei 100 Prozent. In der Umsatzsteuer gibt es einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent, folglich verbleiben für die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer 80 Prozent. Nähere Erläuterungen befinden sich unter dem Gliederungspunkt 3.9. Hierzu wurde ein neues BFH-Urteil veröffentlicht. Unberührt bleiben Unternehmer, wie z. B. ein Arzt, der umsatzsteuerfreie Umsätze tätigt und somit von der Umsatzsteuer befreit ist. Er unterliegt nur dem ertragssteuerlichen privaten Nutzungsanteil. Ansonsten ist die Berechnungsmethode identisch mit der, der Ertragssteuer. 28 Vgl. BMF-Schreiben v , BStBl 2004 Seite Vgl. BMF-Schreiben v , BStBl 2004 Seite 864

30 24 5 Lösungsvorschlag des Einstiegsfalles Max Mustermann hat beide Fahrzeuge vollständig dem Betriebsvermögen zugeordnet, da beide eine betriebliche Nutzung von über 50 Prozent haben. Er ist vollständig vorsteuerabzugsberechtigt. Steuerliche Vorteile entstehen, wenn man den privaten Nutzungsanteil so gering wie möglich hält oder ganz vermeidet. Erhöht sich der private Nutzungsanteil, so erhöht sich auch der Gewinn/ Überschuss. Diese Voraussetzungen treffen in jeglicher Hinsicht bei der Fahrtenbuchmethode zu. Fahrzeug A wird rein betrieblich verwendet. Anhand der Fahrtenbuchmethode kann man dies nachweisen. Somit muss man keine privaten Fahrten dem Gewinn hinzurechnen und es bleibt bei den Betriebsausgaben von 7.500,00. Im Falle der Ein-Prozent-Methode müsste der Unternehmer zwischen Ertragssteuer und Umsatzsteuer unterscheiden. In der Ertragssteuer wäre eine Nutzungsentnahme von 4.008,00 vorzunehmen. Er müsste noch eine außerbilanzielle Korrektur in Höhe der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben (Fahrten Wohnung-Arbeit) vornehmen. Die Kostendeckelung würde bei Fahrzeug A nicht greifen, da die tatsächlichen Kosten mit 6.465,00 die pauschale Nutzungsentnahme übersteigen. Umsatzsteuerlich wäre die private Nutzungsentnahme identisch mit der, der Ertragssteuer. Es kommt zur Aufteilung der Kosten die dem Vorsteuerabzug unterlegen haben und die, bei denen keine Vorsteuer angefallen ist. Es wird die Umsatzsteuer berechnet in Höhe von 609,22. Dies führt zu einer privaten Nutzungsentnahme von insgesamt 4.617,22 (inkl.ust). Somit gibt es für Fahrzeug A die Empfehlung für den Unternehmer zu einem Fahrtenbuch zu greifen und sich die Mühe zu machen, es zu führen. Steuerlicher Vorteil ist der vollständige Betriebsausgabenabzug, der den Gewinn mindert und somit Steuern eingespart werden können. Ein Ansatz der Nutzungsentnahme fällt weg, da die Fahrten vollständig betrieblich veranlasst waren. Somit kommt es zu keiner Gewinnerhöhung, die die Steuer anheben würde.

31 25 Fahrzeug B wird zu 61,76 Prozent betrieblich und zu 38,33 Prozent privat genutzt (aus dem Einstiegsfall). Die Fahrtenbuchmethode ergab einen privaten Nutzungsanteil von 1.518,00. Wenn man die tatsächlichen Kosten dagegen rechnet, verbleiben noch 2.482,00 Betriebsausgaben. Im Falle der Ein-Prozent-Methode würden wie bei Fahrzeug A die 4.008,00 als Nutzungsentnahme anfallen zuzüglich zu den außerbilanziellen Korrekturen der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben. Die tatsächlichen Kosten in Höhe von 2.965,00 unterschreiten den pauschalen Nutzungsanteil. Es folgt eine Kostendeckelung. Somit würden die 2.965,00 als private Nutzungsentnahme angesetzt werden und die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe von 1.035,00 blieben abzugsfähig. Umsatzsteuerlich kommt es zur Kostendeckelung. Der Gesetzgeber geht von einem privaten Nutzungsanteil der Kosten mit Vorsteuerabzug von 50 Prozent aus. Dieser beträgt bei Fahrzeug B 2.000,00 (zzgl. Umsatzsteuer) und liegt somit unter den 3.206,40. Der private Nutzungsanteil der Kosten ohne Vorsteuerabzug betragen 965,00. Somit haben wir einen privaten Nutzungsanteil insgesamt von 3.345,00 durch die Kostendeckelung statt 4.617,21 durch die Ein-Prozent-Methode. Es verbleiben 655 Betriebsausgaben. Die Empfehlung für Fahrzeug B verbleibt ebenfalls beim Fahrtenbuch. Die verbleibenden Betriebsausgaben würden die Nutzungsentnahme weiterhin übersteigen. Somit hätte der Unternehmer eine Art Kürzung seiner abzugsfähigen Betriebsausgaben und könnte durch den verbleibenden Abzug dennoch Steuern sparen. Vorteil hierbei im Gegensatz zur Ein-Prozent-Methode ist, dass der private Nutzungsanteil niedriger ausfällt. 6 Schlusswort Die Neuregelung der privaten Kraftfahrzeugnutzung hat in der Praxis einige Fragen aufgeworfen, z. B. wie man seine Kraftfahrzeuge in Zukunft am vorteilhaftesten behandeln soll. Zu Beginn der Arbeit wurde ein Einstiegsfall beschrieben wie er in der Praxis häufig zu finden ist.

32 26 Ziel war es den Unterschied der Möglichkeiten aufzuzeigen und den steuerlich attraktivsten Lösungsweg zu finden. Es wurde die ertragssteuerliche und die umsatzsteuerliche Behandlung betrachtet. Deren Unterschiede und Ähnlichkeiten wurden ermittelt. Die verschiedenen Zuordnungen eines Kraftfahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen wurden aufgezeigt. Es hat sich herausgestellt,dass in den meisten Fällen die Fahrtenbuchmethode die steuerlich vorteilhaftere Variante ist. Leider scheuen viele Mandanten den Aufwand dieser Methode. Dadurch wird oft mehr Steuer abgeführt als nötig wäre.

33 27 7 Rechtsprechungsverzeichnis Datum Aktenzeichen Fundstelle Bundesministerum für Finanzen U. v IV C 6 - S2177/07/10004 DB 2009 S U. v IV B 2 - S /04 BStBl I U. v IV B 7 - S /04 BStBl 2004 Seite 864 U. v IV A 6 - S /02 BStBl I 2002, 148 Bundesfinanzhof U. v XI R 60/04 BStBl II S. 762 U. v VI R 37/03 BStBl. II 2006 S. 72 U. v VI R 37/04 BStBl 2005 II S. 563 U. v X R 23/01 BStBl II S. 472 U. v III R 59/98 BStBl. II 2000, 273 B. v VIII R 54/07 DB 2010 S U. v XI R 32/08 BFHUrteile.de v

34 28 8 Literaturverzeichnis Anna M. Nolte Jutta Lies (NWB 9) NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht, Herausgeber: Vors Richter am BFH Professor Dr. Hans-Joachim Kanzler, München Steuerberater Klaus Korn, Köln. Ausgabe 9 vom , S (NWB 20) NWB Steuer und Wirtschaftsrecht, Herausgeber: Vors Richter am BFH Professor Dr. Hans-Joachim Kanzler, München Steuerberater Klaus Korn, Köln. Ausgabe 20 vom , S Verlag C. H. Beck (Einkommensteuer) Handbuch der Steuerveranlagungen ESt, KöSt, GewSt, USt 2009, Schriften des deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e. V., Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH Berlin. Verlag C. H. Beck in München. Ausgabe März 2010, S ESt, S. 178 USt Wichtige Wirtschaftsgesetze (WWG 22) 22. Auflage bearbeitet von der NWB- Redaktion mit dem Stand vom Steuergesetze Steuerrichtlinien (Gesetz) 162. Ergänzungslieferung, Rechtsstand , Verlag C. H. Beck in München. (Richlinie) 133. Ergänzungslieferung, Rechtsstand , Verlag C. H. Beck in München. Bundesgesetzblatt Jahrgang (BGBl) Gesetzt zur Umsetzung steuerrechtlicher 2008 Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung v , Teil I Nr. 64 (BGBl. I S.2896).

35 29 9 Erklärung Ich versichere an Eides statt durch meine Unterschrift, dass ich die vorliegende Projektarbeit mit dem Thema "Ertragssteuerliche und Umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Kraftfahrzeugnutzung" ohne fremde Hilfe verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Ich versichere zudem, dass die eingereichte elektronische Fassung mit der gedruckten Fassung übereinstimmt. Bodnegg, den 30. Septemer 2010

36 30 Anhangverzeichnis Anhang 1 Berechnungsmöglichkeit zur Ein-Prozent-Methode mit und ohne Vorsteuerabzug

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