Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Steuerrecht

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1 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Steuerrecht als Ergänzung zur Stellungnahme 33/2015 des DAV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Stellungnahme Nr.: 25/2016 Berlin, im Mai 2016 Mitglieder des Ausschusses Steuerrecht - RA Dr. Klaus Olbing, Berlin (Vorsitzender) - RA Dr. Michael Messner, Hannover (Berichterstatter) - RAin Susanne Thonemann-Micker, LL.M., Düsseldorf (Berichterstatterin) - RAin Dr. Stefanie Beinert, LL.M., Frankfurt am Main - RAin Dr. Franziska Bühring, Köln - Georg Geberth, München - RA Robert Hörtnagl, München - RA Prof. Dr. Stephan Schauhoff, Bonn - RA Dr. Jörg Weigell, München Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - RA Manfred Aranowski Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) dav@anwaltverein.de Büro Brüssel Rue Joseph II Brüssel, Belgien Tel.: Fax: bruessel@eu.anwaltverein.de Transparenz-Registernummer:

2 - 2 - Verteiler Bundesministerium des Innern Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Deutscher Bundestag Vorsitzende des Finanzausschusses Deutscher Bundestag Vorsitzende Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Deutscher Bundestag, Rechtspolitische Sprecher der Fraktionen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag Landesfinanzverwaltungen Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen Bundesnotarkammer Bundesrechtsanwaltskammer Bundessteuerberaterkammer Deutscher Notarverein Deutscher Richterbund e.v. Arbeitsgemeinschaft Klimatagung Bund der Steuerzahler Bundesverband der Deutschen Industrie Bundesverband der Freien Berufe Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) Deutscher Industrie- und Handelskammertag Deutscher Steuerberaterverband Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Institut der Wirtschaftsprüferkammer Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.v. Ver.di Deutscher Gewerkschaftsbund (Bundesvorstand) Neue Richtervereinigung (NRV) Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Vorsitzende der DAV-Gesetzgebungsausschüsse Landesverbände des DAV Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaften Steuerrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins NJW Börsenzeitung Die Aktiengesellschaft

3 - 3 - Frankfurter Allgemeine Zeitung Handelsblatt Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.v. ZIP

4 - 4 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Ergänzende DAV-Stellungnahme zur Erbschaftsteuerreform Der DAV kritisiert den Stillstand des Gesetzgebungsverfahrens zur Erbschaftsteuerreform und fordert den Gesetzgeber auf, gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts die Erbschaftsteuer bis zum 30. Juni 2016 neu zu regeln. Die Anwaltschaft ist aufgrund der Chronologie der Ereignisse in großer Sorge, dass das Gesetzgebungsverfahren zur Erbschaftsteuer zu keinem guten Ende kommt. Am 17. Dezember 2014: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit der Verpflichtung des Gesetzgebers, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen; am 8. Juli 2015: Gesetzentwurf der Bundesregierung; am 25. September 2015: Gesetzentwurf des Finanzausschusses des Bundesrates (Länderentwurf); im Frühjahr 2016: Stillstand die politischen Verhandlungen sind festgefahren, die Verabschiedung eines neuen Erbschaftsteuergesetzes scheint erst einmal in die Ferne gerückt zu sein. An einer Umsetzung bis zum 30. Juni 2016 bestehen derzeit ernsthafte Zweifel. Von Beginn der Reform an war zu hören, dass es sich bei der Erbschaftsteuerreform nicht um eine grundlegende Reform, sondern lediglich um eine zeitnahe und minimalinvasive Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht gestellten Aufgaben handeln sollte. Dennoch konnte der ursprüngliche Zeitplan einer Neuregelung noch im Jahre 2015 nicht eingehalten werden. Seit nunmehr sieben Monaten scheitert der Gesetzgeber daran, einen Konsens zu finden. Sowohl für die Steuerpflichtigen, als auch ihre Berater und nicht zuletzt auch die Finanzverwaltung ist es eine Bürde, wenn Steuergesetze in letzter Minute und mit heißer Nadel gestrickt in Kraft treten und dabei nicht selten die inhaltliche Ausgestaltung fachlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Die rechtsstaatlichen Vorgaben an Steuergesetze sind klar: Die Steuerpflichtigen, ihre Berater und in gleicher Weise auch die Finanzbeamten benötigen klare, verständliche und einfach anwendbare Regelungen. Insofern begrüßt die Anwaltschaft die Fortentwicklung des Verwaltungsvermögenskatalogs nach 13b Abs. 2 ErbStG. Diese in der Vergangenheit im Grundsatz bewährte Regelung, präzisiert und ergänzt um die

5 - 5 - Möglichkeit der Reinvestition, ist erheblich praktikabler als die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Prüfung jedes einzelnen Wirtschaftsgutes auf seinen Hauptzweck. Zwingend abzusehen ist von Regelungen, die einen rückwirkenden Charakter besitzen oder, die aus anderen Gründen verfassungsrechtlich bedenklich sind. Von den derzeit diskutierten Regelungen gilt dies in besonderem Maße für die angedachten Fristen zum Vorliegen von Verfügungsbeschränkungen bei Familienunternehmen. Faktisch beinhaltet etwa die Einführung einer zweijährigen Vorlauffrist eine Rückwirkung in Zeiträume, die sogar vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 liegen. Die Zwei-Jahres-Frist mag möglicherweise an die bisherige Frist für die Nichtbegünstigung jungen Verwaltungsvermögens angelehnt sein. Einer derartigen Parallele bedarf es jedoch nicht, da nach insoweit übereinstimmender Auffassung das Alles-oder-Nichts-Prinzip ohnehin aufgegeben und das nicht begünstigungsfähige Vermögen isoliert besteuert wird. Jedenfalls müsste die Frist im Rahmen einer Übergangsregelung dahingehend eingeschränkt werden, dass ein Unterschreiten unschädlich ist, wenn der Übertragungsvorgang innerhalb der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung erfolgt. Alternativ käme eine qualitative Differenzierung dahingehend in Betracht, dass es jedenfalls in Todesfällen auf diese Vorlauffrist nicht ankommen kann. Die derzeit angedachte Nachlauffrist wiederum ist mit 20 Jahren entschieden zu lang bemessen. Sie trägt mangels faktischer Überwachungsmöglichkeit bereits den Keim der Verfassungswidrigkeit wegen eines Vollzugsdefizits in sich. Insoweit sollte an die Nachlauffristen für die Regel- bzw. Optionsverschonung angeknüpft werden. Ein für die Praxis unhaltbarer Zustand steht bevor, denn es wird bereits jetzt öffentlich diskutiert, was im Fall einer fehlenden gesetzlichen Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 gilt. Die Auffassungen reichen von einer unveränderten Fortgeltung des gesamten derzeitigen Erbschaftsteuergesetzes bis hin zu dessen vollständiger Nichtigkeit und vermittelnden Lösungen dahingehend, dass das Erbschaftsteuerrecht als solches fort gilt und lediglich die Begünstigungsvorschriften der 13a, b, 19a ErbStG außer Kraft treten. Diese Diskussionen haben das Bundesverfassungsgericht nach Medienberichten bereits veranlasst, über seinen Sprecher die per 30. Juni 2016 gesetzte Frist für eine gesetzliche Neuregelung zu relativieren. Danach bleibe das derzeitige Recht auch über den 30. Juni 2016 hinaus in Kraft, und das Bundesverfassungsgericht besitze die Möglichkeit einer ergänzenden Entscheidung bzw. Anordnung. Für eine ausreichende Rechts- und Planungssicherheit sorgt dies nicht.

6 - 6 - Die Anwaltschaft fordert daher die Gesetzgebungsorgane mit allem Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Neuregelung zur Erbschaftsteuer spätestens am 1. Juli 2016 in Kraft treten wird.

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